RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-296/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von Herrn JZ MBA MPA und Frau RZ gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom
- Februar 2015, ABB-Z-172/0029, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als der Zusammenlegungsplan wie aus dem angeschlossenen Abfindungsausweis, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, ersichtlich, abgeändert wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1, 5 und 6, 21 Abs. 1, 2 und 3 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLGParagraphen 13, Absatz eins und 2, 14 Absatz 2, 19, Absatz eins und 2, 17 Absatz eins, 5 und 6, 21 Absatz eins, 2 und 3 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** den Zusammenlegungsplan durch Auflage vom
- Februar 2015 bis
- Februar 2015 erlassen. „Wir erheben innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde, Außenstelle Hollabrunn, ZI. ABB-Z-172/0029, vom
- November 2014, aus folgenden Gründen:
- ln der Parzelle Nr. *** ist das Landschaftselement Parzelle Nr. *** enthalten. Es liegt quer zur Bearbeitungsrichtung und bildet dadurch eine wesentliche Erschwernis bei der Bewirtschaftung. Beiliegende Fotos zeigen, dass das Landschaftselement für den Pächter eine Gefahr darstellt, da der Traktor umgekippt ist. Es befindet sich 80 m daneben eine zwanzigjährige Stilllegungsfläche (Parzelle Nr. ***), die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist.
- In der Parzelle Nr. *** ist das Landschaftselement Parzelle Nr. *** enthalten. Dieses Grundstück wird von zwei Windschutzgürteln eingerahmt, einer besteht bereits neben dem Parkplatz Golfhotel und an der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze entsteht im Zusammenlegungsverfahren ein Windschutzgürtel. Weiters ist auf der Parzelle Nr. *** noch ein zweites Landschaftselement Parzelle Nr. *** enthalten. Wir ersuchen im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Landschaftselemente Parzellen Nr. *** und Nr. *** in Ackerfläche umzuwandeln, um eine zweckmäßige Flureinteilung zu erzielen.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Zug des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens wurden ein agrartechnisches Gutachten zur Beantwortung der Frage der Einhaltung der rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Zusammenlegungsplans und ein landwirtschaftliches Gutachten zur Beantwortung der Frage, ob durch die Lage der beiden angesprochenen GMA die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Abfindungsgrundstücke beeinträchtigt wird, eingeholt. Diese lauten wie folgt: Agrartechnisches Gutachten: „Befund und Gutachten In der Rechtssache: *** - Zusammenlegung Aktenzeichen: n.n. Beschwerdeführer: JZ und RZ gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde Zahl: ABB-Z-172/0029 vom: 02.Februar 2015 Zusammenlegungsplan
- Gerichtsauftrag Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zur Frage der Einhaltung der rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Z Plans der Beschwerdeführer zu erstatten.
- Befund Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung: Auf Basis der übermittelten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, Lagepläne Altstand und Neustand sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr ***) wurde ermittelt: Die Beschwerdeführer brachten mit Bescheid vom 23.10.2012 10 Grundstücke im Ausmaß von 7,1320 ha und einem Wert von 57.824,77 Punkten in das Verfahren ein. Mit Bescheid ABB-Z-172/0020 wurde das Grundstück *** nachträglich einbezogen. Besitzstand und Bewertung dieses Grundstückes sind als Teil des gegenständlichen Bescheides ausgewiesen. Das nicht vermessene und mit der Klasse ‚NB‘ - nicht bewertet (= 0,0) bewertete Grundstück wird im Neustand der Stadtgemeinde *** zugeteilt. Mit Übereinkommen vom
- Juni 2013 wurde der überwiegende Teil des Grundstückes *** an die Stadtgemeinde *** verkauft. Die Durchführung erfolgte im Zuge des Verfahrens. Unter Berücksichtigung eines Wertabschlages von 25,00 Punkten für ein Bewirtschaftungshindernis (1/2 A-Mast auf Grundstück ***) ergibt sich ein maßgeblicher Besitzstand von 7,1493 ha und 57.758,47 Wertpunkten. Sie bekamen dafür 5 Abfindungen im Ausmaß von 7,1901 ha und 58.416,68 Wertpunkten. Vor Berechnung des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen wurden 1761,76 Punkte aus dem Titel Abwertungen gem. §19
(1)bzw. Lage neben Bodenschutz berücksichtigt. Die Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen vom Abfindungsanspruch um 1.594,34 Punkte ab (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal 2.749,80 Punkte). Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 1,2691 m²/Punkt gegenüber 1,2378 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von 10% (= 1,1140 und 1,3616 m²/Punkt). Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist somit gegeben. 3. Gutachten Wie vorstehend ausgeführt werden mit den im Abfindungsausweis der Beschwerdeführer ausgewiesenen Zahlen die gesetzlich normierten Grenzwerte eingehalten. Der Übergang zur Stadtgemeinde kann als Maßnahme im öffentlichen Interesse gewertet werden. Im Übereinkommen ist angemerkt, dass die Eigentumsübertragung zum Zwecke der Errichtung eines Hochwasserschutzbeckens seitens der Stadtgemeinde durchgeführt wird. Die Berücksichtigung des offenbar lediglich zum Zwecke der Arrondierung der Abfindung der Stadtgemeinde *** in diesem Bereich einbezogenen Grundstückes *** (gem.§2
(3)Z3, demnach gem.§11
(1)nicht bewertet) bei der Erstellung des modifizierten Besitzstandes erscheint aus agrartechnischer Sicht problematisch. Da die ‚Vergütung‘ des Eigentumsüberganges nicht im Rahmen der Anteilsberechnung stattfand, ergibt sich dadurch eine Verzerrung des Flächen-Wertverhältnisses zwischen Alt- und Neustand. Die Einhaltung der rechnerischen Grenzwerte der Abfindung wird im gegenständlichen Fall davon nicht berührt (Ausgangsfläche 7,1190ha; F/W-Verhältnis alt: 1,2325; Toleranzbereich 1,1093 bis 1,3558) Die Modifikationen der Abfindungsgrundstücke auf Grund von Bewirtschaftungserschwernissen sind als Teil 5 des Bescheides detailliert beschrieben und einzeln in der Anteilsberechnung aufgeführt. Die Bezeichnung §19
(1)müsste in dem Zusammenhang wohl §19
(2)heißen. Ebenso wurde ein gegebener Anspruch von 64,50 Punkten bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche abgezogen. Dies entspricht dem Wert der nach der vorläufigen Übernahme dem Besitzstand der Beschwerdeführer zugeschlagenen gemeinsamen Anlagen mit den Parzellen Nummern ***, *** und *** (Anlagen 1,2 und 14 des Planes der gem. Maßnahmen und Anlagen - 1.Teilplan). In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die Darstellung der beitragspflichtigen Fläche die Übersichtlichkeit der Berechnung erhöhen würde.
- Zusammenfassung Die gesetzlichen Parameter der Abfindung sind ungeachtet der aufgezeigten Vorbehalte eingehalten.“ Landwirtschaftliches Gutachten: „Befund und Gutachten ln der Rechtssache: ***, Zusammenlegung, Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan Aktenzeichen: LvwG-23/001-2015 Beschwerdeführer: JZ und RZ, *** gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde Zahl: ABB-Z- 17210029 vom: 2.03.2015
- Gerichtsauftrag Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein landwirtschaftliches Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob durch die Zuteilung von Landschaftselementen innerhalb der Ackerflächen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung bezüglich der Bewirtschaftbarkeit verletzt werde.
- Befund Die Beschwerdeführer sind im Verfahren *** Parteien mit der Ordnungsnummer ***. Sie brachten 10 Grundstücke mit der Gesamtfläche von 7,1320 ha und einem Wert von 57.824,77 Punkten in das Verfahren ein und erhielten unter Berücksichtigung einer nachträglichen Einbeziehung und eines Abganges 5 Abfindungsgrundstücke mit einer Fläche von 7,1901 ha. Etwa inmitten des Abfindungsgrundstücks Nr.*** liegt die Böschung Grst.Nr.***, auf Abfindungsgrundstück Nr.*** befinden sich die Böschungen Nr.*** und Nr.***. Die genannten Landschaftselemente befinden sich in Privateigentum und sind Teile der „gemeinsamen Anlagen“. Sie wurden als erhaltenswerter Altbestand eingestuft, im rechtskräftigen Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan
- Teilplan) angeordnet und in der Folge mit der Klasse „Hutweide“ bewertet. Die Böschung Nr.*** war im ursprünglichen GMA-Plan nicht enthalten. Sie wurde erst bei der Planabstimmung mit dem Vertreter der NÖ Umweltanwaltschaft hineinreklamiert, da nach Ansicht der Umweltanwaltschaft bei Entfernung der Böschung und der angenommenen Beibehaltung der Ackerrichtung eine zu große Querneigung entstünde, die die Gefahr der Abschwemmung verstärken würde. Anlässlich einer Begehung in der Natur wurde die Verlegung des Raines mit Klaubsteinen Nr.*** an die nördliche Außengrenze des Verfahrensgebietes vorgeschlagen, was vom Vertreter der Umweltanwaltschaft mit dem Hinweis auf die ökologische Wertigkeit der Fläche abgelehnt wurde. Für die Böschungsflächen wurden folgende Wertabschläge vorgesehen: Grst. Böschungsfläche Wertabschlag in Punkten Grst.Nr.*** 146 m2 162,17 Grst.Nr.*** 98 m2 143,46 Grst.Nr.*** 186 m2 241,48 Die Wertabschläge wurden nach einer ortsüblichen Fruchtfolge unter Berücksichtigung der entstehenden Überlappungsflächen anhand der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herausgegebenen Daten für die Betriebsplanung ermittelt und für eine Zeitraum von mehr als 100 Jahren kapitalisiert. 3.Gutachten Die genannten Böschungsflächen stellen in der Natur Hindernisse dar, die bei der Bearbeitung der Felder Mehraufwand erfordern. lnsbesondere die Böschung auf Grundstück Nr.*** behindert, da sie nicht in Bearbeitungsrichtung liegt. Eine Planierung dieser Fläche würde jedoch das vorhandene Quergefälle von 13-18 % noch verstärken. Die Böschungsflächen auf Grundstück Nr.*** verlaufen etwa in Bearbeitungsrichtung und stellen daher eine geringere Behinderung dar, wobei die Fläche Nr.*** in einem Abstand von etwa 12 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt zu liegen kommt. Dieser Abstand reicht für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung aus. Die Grundstücke können nach Stand der Technik gut bearbeitet werden, im Bereich der Landschaftselemente sind Überlappungen unvermeidbar. Die Wertabschläge für den Mehraufwand bei der Bearbeitung wurden ausführlich berechnet und decken die Mehrkosten ab. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung wird durch die Zuteilung der Landschaftselemente Grst. N r.***, Grst. Nr.*** und Grst. Nr.*** nicht verletzt.“ In einer Stellungnahme zu den Gutachten führten die Beschwerdeführer aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Am
- Dezember 2015 haben wir Ihr Schreiben vom
- November 2015 erhalten. Zum Gutachten von DI VS nehmen wir wie folgt Stellung: Zu Parzelle *** und Landschaftselement Parzelle ***: Auf Seite 2 zweiter Absatz führt DI VS aus: „Die Böschung Nr *** war im ursprünglichen GMA_Plan nicht enthalten. Sie wurde erst bei der Planabstimmung mit dem Vertreter der NÖ Umweltanwaltschaft hineinreklamiert, da nach Ansicht der Umweltanwaltschaft bei Entfernung der Böschung und der angenommenen Beibehaltung der Ackerrichtung eine zu große Querneigung entstünde, die die Gefahr der Abschwemmung verstärken würde.“ Frau VS stellt einfach Vermutungen in den Raum (... eine angenommene Beibehaltung der Ackerrichtung … Querneigung entstünde … Abschwemmung verstärken würde...) Das Feld hat eine Fläche von mehr als 3 ha und kann daher in verschiedene Richtungen geackert werden. Kein vernünftig denkender Landwirt beackert seine Felder in eine Richtung die ein Gefälle verstärkt. Für alle anderen Feldarbeiten – bei denen die Bearbeitungsrichtung unabhängig von der Beackerungsrichtung ist – stellt die Böschung ein immenses Hindernis dar. Nicht zuletzt daraufhin ist unser Pächter voriges Jahr mit dem Traktor umgestürzt. Auf beiliegendem Foto sehen Sie die Böschung die mitten im Feld angesiedelt ist. Eine Entfernung ist mit wenig Aufwand verbunden und es wäre die Flache bündig mit der Ackerfläche rundherum. Die Behauptung. dass eine Planierung dieser Fläche das vorhandene Quergefälle von 13-18 % noch verstärken würde ist schlichtweg falsch. Das gesamte Grundstück hat ein Gefälle von der Straße herab bis zur angrenzenden Wiese. Wenn jetzt in der Mitte des Feldes eine Böschung bündig mit der rundherumliegenden Ackerfläche planiert wird, ändert sich die Gesamtneigung von der Straße bis zur Wiese in keiner Weise. Da die Gesamtneigung von der Straße bis zur Wiese keine Änderung erfährt, ist die Aussage dass sich die Abschwemmung verstärken würde ebenso unzutreffend. Zu Parzelle *** und dem Landschaftselement Parzelle ***: Die Sachverständige beschreibt, dass die Fläche Nr *** etwa 12 in von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt liegt und dies für eine Bewirtschaftung ausreichend sei. Für diese Parzelle wurde keine Beschwerde eingebracht und deshalb für uns unverständlich ist, weshalb für diese Parzelle ein Gutachten erstellt wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen die Parzelle ***. Auch von dieser finden sie in der Beilage ein Foto. Auf ebener Fläche ein Landschaftselement vorzuschreiben, wo doch wenige Meter weiter vor dem Parkplatz Golfhotel ohnehin ein vollwertiger Windschutzgürtel besteht, ist uns völlig unverständlich. Außerdem ist auf der zweiten Seite des Feldes ein weiterer Windschutzgürtel. Wir ersuchen das in der Parzelle *** befindliche Landschaftselement Pz *** sowie das in der Parzelle *** befindliche Landschaftselement Pz *** in Ackerfläche umzuwandeln um eine zweckmäßige und bewirtschaftungsfreundlichere Flureinteilung zu erzielen.“ Im Rahmen der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erklärten die Beschwerdeführer auf Frage des Verhandlungsleiters, dass der GMA Plan, welcher die strittigen Landschaftselemente beinhaltet, von ihnen nicht angefochten worden wäre. Dies deshalb, da seitens des Operationsleiters erklärt worden wäre, dass eine endgültige Entscheidung erst mit dem Zusammenlegungsplan erfolgen würde. Der Vertreter der NÖ ABB brachte dazu vor, dass bei Erlassung des GMA Plans die Flureinteilung noch nicht absehbar gewesen wäre; ursprünglich hätten sich die Landschaftselemente im Grenzbereich von Liegenschaften befunden, nunmehr mitten im Acker. Außerdem wäre nach Zuteilung die Bewirtschaftungsrichtung geändert worden. Die Beschwerdeführer legten dazu Orthofotos vor, aus denen die Lage vor und nach der neuen Flureinteilung ersichtlich war (Beilagen ./A bis ./C, wobei die Fotos mit dem Luftbilddatum 26.08.2011 die alte Situierung zeigen, das dritte die Situation im Frühjahr 2015). Seitens der Parteien wurde bekanntgegeben, dass westlich der strittigen Abfindungsgrundstücke seitens der Gemeinde *** ein Rückhaltebecken errichtet worden wäre, worüber gestern die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung stattgefunden hätte. Es wäre daher im Falle der Ausführung mit einer Verbesserung der Grünausstattung in diesem Bereich auch in Folge des künftig zu errichtenden Rückhaltebeckens zu rechnen. Seitens der Vertreter der NÖ ABB wurde weiters bekanntgegeben, dass auf die Planungsabsicht der Gemeinde im Z-Verfahren bereits Rücksicht genommen worden sei, indem die betreffende Fläche der Gemeinde zugewiesen worden wäre. Das ursprüngliche Grundstück *** wäre zu Zwecken der Herstellung eines Rückhaltebeckens der Stadtgemeinde *** in das Verfahren einbezogen und anschließend geteilt worden, wobei das Grundstück *** im Verfahren verblieben und das Grundstück *** wieder ausgeschieden worden wäre. Dieser Bereich würde die Errichtung eines weiteren Rückhaltebeckens betreffen. Der agrartechnische Amtssachverständige erläuterte sein Gutachten. Auf ergänzendes Befragen erklärte der Sachverständige, dass Wertabschläge im Zusammenhang mit den strittigen Landschaftselementen berücksichtigt worden wären. Der Vertreter der NÖ ABB erklärte, dass bei Bemessung der Wertabschläge von einer gleichbleibenden Bewirtschaftungsrichtung ausgegangen worden wäre; allerdings egalisiere sich der Vorteil aus der geänderten Bewirtschaftungsrichtung durch einen Nachteil bei der anderen Anlage. Die Sachverständige für Landwirtschaft erörterte ihr Gutachten. Zusammengefasst käme sie zum Ergebnis, dass die Wertminderung großzügig berücksichtigt worden wäre. Die landwirtschaftliche Sachverständige der NÖ ABB hätte eine korrekte Beurteilung im Lichte des § 19 Abs. 2 FLG vorgenommen. Zusammengefasst käme sie zum Ergebnis, dass die Wertminderung großzügig berücksichtigt worden wäre. Die landwirtschaftliche Sachverständige der NÖ ABB hätte eine korrekte Beurteilung im Lichte des Paragraph 19, Absatz 2, FLG vorgenommen. Auf Befragen teilte die Sachverständige mit, dass nach ihren Beobachtungen das Landschaftselement auf dem Grundstück Nr. 442 in der Natur bereits wesentlich kleiner geworden wäre, als dies nach den planlichen Darstellungen der Fall sein sollte. Das zweite strittige Element wäre noch im Wesentlichen intakt. Der Vertreter der NÖ ABB teilte mit, dass für die gegenständlichen Landschaftselemente eine Förderung beantragt und teilweise bereits zuerkannt worden wäre. Die Bezeichnung § 19 Abs. 1 FLG wäre hinsichtlich der Abwertung irrtümlich in den Bescheid aufgenommen worden, richtig hätte es § 19 Abs. 2 FLG lauten sollen. Der Vertreter der NÖ ABB teilte mit, dass für die gegenständlichen Landschaftselemente eine Förderung beantragt und teilweise bereits zuerkannt worden wäre. Die Bezeichnung Paragraph 19, Absatz eins, FLG wäre hinsichtlich der Abwertung irrtümlich in den Bescheid aufgenommen worden, richtig hätte es Paragraph 19, Absatz 2, FLG lauten sollen.
- Feststellungen: Auszugehen ist davon dass die beiden in der Beschwerde angesprochenen gemeinsamen Anlagen im bereits rechtskräftigen
- Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen enthalten sind. Das Eigentum an diesen gemeinsamen Anlagen wurde den Parteien Z zugeteilt. Im Zusammenlegungsplan wurden die beiden gemeinsamen Anlagen den Beschwerdeführern allerdings als Abfindungen zugeteilt. Die Situierung der beschwerdegegenständlichen GMA bzw. die dadurch bedingten schlechten Formen wurde gemäß § 19 Abs. 1 FLG berücksichtigt. Das ist nach Auskunft des Operationsleiters aber ein Irrtum (vertippt), richtigerweise hätte die Bestimmung des § 19 Abs. 2 FLG zitiert werden sollen. Die Situierung der beschwerdegegenständlichen GMA bzw. die dadurch bedingten schlechten Formen wurde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FLG berücksichtigt. Das ist nach Auskunft des Operationsleiters aber ein Irrtum (vertippt), richtigerweise hätte die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, FLG zitiert werden sollen. Das an die Stadtgemeinde *** für die Herstellung eines Rückhaltebeckens abgegebene Grundstück *** muss korrekter Weise als Modifikation des Besitzstandes der Beschwerdeführer berücksichtigt werden, widrigenfalls die rechnerischen Parameter und auch die Höhe des Geldausgleiches - wenngleich auch nur marginal - verfälscht werden.
- Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung dem agrartechnischen und auch dem landwirtschaftlichen Gutachten. Sie sind beide schlüssig und nachvollziehbar. Soweit diese in die vorliegende Entscheidung einfließen, blieben sei von den Beschwerdeführern auch unwidersprochen. Die Frage der Bildung von ungünstigeren Neigungsverhältnissen auf den jeweiligen Abfindungsgrundstücken für den Fall der Entfernung der Landschaftselemente ist nur von theoretischem Interesse, da deren Beseitigung nicht in Betracht kommt (siehe Punkt 6). Gegen die Berechnung der Nachbewertung bzw. deren Ergebnisse wenden sich die Parteien Z nicht.
- Rechtslage: § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 13
(1)FLG: Die Behörde muss für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieParagraph 13,
(1)FLG: Die Behörde muss für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die - notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder - sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen. § 13
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.Paragraph 13,
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. § 14
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. § 17
(1)leg. cit.: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.Paragraph 17,
(1)leg. cit.: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. § 17
(5)leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.Paragraph 17,
(5)leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden. § 17
(6)leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.Paragraph 17,
(6)leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben. § 19
(1)leg. cit.: Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.Paragraph 19,
(1)leg. cit.: Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten. § 19
(2)leg. cit.: Die Behörde muss ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.Paragraph 19,
(2)leg. cit.: Die Behörde muss ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden. § 21
(1)leg. cit.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.Paragraph 21,
(1)leg. cit.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. § 21
(2)leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:Paragraph 21,
(2)leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:
- a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
- a)den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
- b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
- c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
- d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
- d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
- e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
- e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
- f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).
- f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde). § 21
(3)leg. cit.: Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.Paragraph 21,
(3)leg. cit.: Soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen. § 25a
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die „sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern“. Darunter fallen u. a. auch alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die „sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern“. Darunter fallen u. a. auch alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe. Unter diesem Aspekt wurden die im bekämpften Bescheid enthaltenen Anlagen angeordnet. Eine Bekämpfung aus diesem Grund wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgenommen. Der diese Anlagen enthaltende Bescheid wurde nach Aussage der Beschwerdeführer auch ihnen gegenüber erlassen und nicht angefochten. In der Folge erwuchs dieser Teilplan in Rechtskraft. Die in der Verhandlung vor dem LVwG erwähnte Aussage des Operationsleiters, die Angelegenheit könne im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan bekämpft werden, kann nur so verstanden werden, dass die Lage der Landschaftselemente zu einer Beeinträchtigung der Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplans führen kann. Jedenfalls trifft nicht zu, dass zu diesem Verfahrensstadium die Anordnung der beiden Anlagen als solche in Frage gestellt und nochmals überprüft werden kann. Lediglich die durch die Situierung der Landschaftselemente in und nicht am Rand der Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer entstandene unvermeidbare ungünstige Form ihrer beiden Grundstücke kann berücksichtigt werden, was schlussendlich auch im Rahmen einer Abwertung erfolgte. Im Zusammenhang mit der rechtlich nicht möglichen neuerlichen Entscheidung über die Situierung der betreffenden gemeinsamen Anlagen ist auch auf den Stufenbau eines Zusammenlegungsverfahrens zu verweisen. Diese Gliederung bringt es mit sich, dass keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf. Ist einmal rechtskräftig entschieden worden, kann die gleiche Frage in einer späteren Verfahrensphase aber nicht noch einmal aufgerollt und entschieden werden (vgl. VfGH vom 5.
- 1984, Slg. Nr. 9.960). In einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan kann daher die Frage der Anordnung, des Entfalls oder der Verschiebung von gemeinsamen Anlagen, die bereits Gegenstand rechtskräftig entschiedener GMA Pläne waren, nicht neuerlich mit dem Anspruch auf materielle Entscheidung releviert werden (vgl. hiezu das auf Fragen der Bewertung abzielende aber auch hier sinngemäß anwendbare Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1995, 93/07/0139). Das Faktum der entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage, was im vorliegenden Fall zutrifft) verhindert somit eine abermalige Entscheidung. Auszugehen ist von einer Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid, eben dem
- Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, abgesprochen wurde. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit der früheren Sachentscheidung deckt. Eine abermalige Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH vom 26.06.2012, 2009/11/0059).Im Zusammenhang mit der rechtlich nicht möglichen neuerlichen Entscheidung über die Situierung der betreffenden gemeinsamen Anlagen ist auch auf den Stufenbau eines Zusammenlegungsverfahrens zu verweisen. Diese Gliederung bringt es mit sich, dass keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf. Ist einmal rechtskräftig entschieden worden, kann die gleiche Frage in einer späteren Verfahrensphase aber nicht noch einmal aufgerollt und entschieden werden vergleiche VfGH vom 5.
- 1984, Slg. Nr. 9.960). In einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan kann daher die Frage der Anordnung, des Entfalls oder der Verschiebung von gemeinsamen Anlagen, die bereits Gegenstand rechtskräftig entschiedener GMA Pläne waren, nicht neuerlich mit dem Anspruch auf materielle Entscheidung releviert werden vergleiche hiezu das auf Fragen der Bewertung abzielende aber auch hier sinngemäß anwendbare Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1995, 93/07/0139). Das Faktum der entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage, was im vorliegenden Fall zutrifft) verhindert somit eine abermalige Entscheidung. Auszugehen ist von einer Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid, eben dem
- Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, abgesprochen wurde. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit der früheren Sachentscheidung deckt. Eine abermalige Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH vom 26.06.2012, 2009/11/0059). Unter diesem Aspekt ist auf die oben aufscheinenden Ausführungen zu verweisen, wonach bei der Anordnung von - im konkreten Fall - Landschaftselementen eine gesamtheitliche bzw. auf den jeweiligen Ried abzustellende Betrachtung hinsichtlich der durch die Anlagen erwünschten Wirkungen vorzunehmen ist und nicht dadurch bedingte Bewirtschaftungserschwernisse bei einzelnen Abfindungsgrundstücken entscheidungsrelevant sein dürfen und können. Zur Abgeltung derartiger Nachteile steht das Instrumentarium des § 19 FLG zur Verfügung. Unter diesem Aspekt ist auf die oben aufscheinenden Ausführungen zu verweisen, wonach bei der Anordnung von - im konkreten Fall - Landschaftselementen eine gesamtheitliche bzw. auf den jeweiligen Ried abzustellende Betrachtung hinsichtlich der durch die Anlagen erwünschten Wirkungen vorzunehmen ist und nicht dadurch bedingte Bewirtschaftungserschwernisse bei einzelnen Abfindungsgrundstücken entscheidungsrelevant sein dürfen und können. Zur Abgeltung derartiger Nachteile steht das Instrumentarium des Paragraph 19, FLG zur Verfügung. Korrekter Weise ist eine durch die Lage von gemeinsamen Anlagen bedingte unvermeidbare besonders ungünstige Form von Abfindungsgrundstücken durch eine Abwertung gemäß § 19 Abs. 2 FLG und nicht wie im Bescheid aufscheinend gemäß § 19 Abs. 1 FLG (Nachbewertung) zu berücksichtigen. Eine Überprüfung des Ausmaßes dieser Abwertungen durch die landwirtschaftliche Sachverständige im Zug des vor dem LVwG abgewickelten Verfahrens hat, dies wie aus dem oben angeführten Gutachten aufscheint, bestätigt. Im Übrigen wendeten sich die Parteien Z auch nicht gegen das im Gutachten aufscheinende rechnerische Ergebnis. Abzuändern war somit die Zitierung der gesetzlichen Grundlage für die Berücksichtigung der durch diese Formen bedingten Bewirtschaftungserschwernisse bei beiden Abfindungsgrundstücken. Korrekter Weise ist eine durch die Lage von gemeinsamen Anlagen bedingte unvermeidbare besonders ungünstige Form von Abfindungsgrundstücken durch eine Abwertung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FLG und nicht wie im Bescheid aufscheinend gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FLG (Nachbewertung) zu berücksichtigen. Eine Überprüfung des Ausmaßes dieser Abwertungen durch die landwirtschaftliche Sachverständige im Zug des vor dem LVwG abgewickelten Verfahrens hat, dies wie aus dem oben angeführten Gutachten aufscheint, bestätigt. Im Übrigen wendeten sich die Parteien Z auch nicht gegen das im Gutachten aufscheinende rechnerische Ergebnis. Abzuändern war somit die Zitierung der gesetzlichen Grundlage für die Berücksichtigung der durch diese Formen bedingten Bewirtschaftungserschwernisse bei beiden Abfindungsgrundstücken. Aus der Argumentation der Beschwerdeführer, es würden sich im Umkreis des Abfindungsgrundstücks *** zwei Windschutzgürtel und ein Rückhaltebecken der Stadtgemeinde *** befinden, weshalb die bekämpften Landschaftselemente entbehrlich wären, geht – abgesehen von den zuvor aufscheinenden Ausführungen – zusätzlich auch insofern ins Leere, als bei dieser Betrachtung eine Berücksichtigung der mit den jeweiligen Anlagen zu erzielenden Vorteile bzw. eine Bewertung der zugeordneten unterschiedlichen Haupt- und Nebenfunktionen überhaupt nicht einfließt. Dies wäre aber für eine endgültige Beurteilung unverzichtbar. Eine bloße quantitative Auflistung ohne Miteinbeziehung der unterschiedlichen qualitativen Komponenten ist unzulässig und nicht aussagekräftig. Die beiden betreffenden Landschaftselemente wurden als gemeinsame Anlagen gemeinschaftlich aufgebracht und sind als solche vom
- Teilplan umfasst. Im nunmehr erlassenen Zusammenlegungsplan wurden sie allerdings den Beschwerdeführern als Abfindungen jeweils mit Flächenausmaß und Punktewert versehen zugeteilt. Ein Grundstück kann jedoch aus rechtlicher Sicht nicht gleichzeitig gemeinsame Anlage und Abfindungsgrundstück sein. Lediglich das Eigentumsrecht an gemeinsamen Anlagen als solches kann einer Verfahrenspartei, Zustimmung vorausgesetzt, zugeteilt werden. Das sollte im vorliegenden Fall, auch so geschehen. Insofern war der Abfindungsausweis zu korrigieren, wodurch nunmehr die Parteien Z zwar Eigentümer der beiden Landschaftselemente bleiben, eine Qualifikation als Abfindungsgrundstücke aber entfällt und damit auch die Anteilsberechnung wie aus dem angeschlossenen Abfindungsausweis ersichtlich entsprechend abzuändern war. Ähnliches gilt für die Berücksichtigung der Abgabe des Grundstücks *** für die Errichtung eines Rückhaltebeckens an die Stadtgemeinde ***. Dieser Vorgang ist korrekter Weise als Modifikation des Besitzstandes der Beschwerdeführer einzuarbeiten, wodurch sich sowohl die rechnerischen Parameter bei der Prüfung der Grundabfindung ändern als auch der Geldausgleich ein anderer wird. Da es sich lediglich um geringe Verschiebungen handelt, werden die gesetzlichen Vorgaben trotzdem eingehalten und die möglichen Abweichungen bewegen sich im rechtlich vorgegebenen Rahmen. Im angeschlossenen Abfindungsausweis wurde dies eingearbeitet. Abschließend sei darauf verwiesen, dass es keinen Anspruch der Parteien gibt, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden. Regelmäßig bestehen mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung. Nur dann, wenn diese den gesetzlichen Vorgaben des FLG nicht entspricht, kann es zur Aufhebung des Zusammenlegungsplans kommen. Aus den zuvor genannten Gründen trifft das aber hier nicht zu (vgl. VwGH vom 20.09.2001, 98/07/0033). Wenngleich der Wunsch der Beschwerdeführer nach einer Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit verständlich erscheint, war dennoch spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend sei darauf verwiesen, dass es keinen Anspruch der Parteien gibt, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden. Regelmäßig bestehen mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung. Nur dann, wenn diese den gesetzlichen Vorgaben des FLG nicht entspricht, kann es zur Aufhebung des Zusammenlegungsplans kommen. Aus den zuvor genannten Gründen trifft das aber hier nicht zu vergleiche VwGH vom 20.09.2001, 98/07/0033). Wenngleich der Wunsch der Beschwerdeführer nach einer Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit verständlich erscheint, war dennoch spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.296.001.2015