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{'item': 'LVwG-AV-543/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-543/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. PH, vertreten durch die Hintermeier Pfleger Brandstätter Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21.3.2017, Zl. 96/Fe/2017/B, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als der Satz “Gleichzeitig wird Ihnen der vom ÖAMTC am 3.4.1993 zur Zahl *** ausgestellte Mopedausweis, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkommt, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab der mündlichen Verkündung des Bescheides entzogen.” im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen und es statt dessen zu lauten hat: ”Gleichzeitig wird Ihnen das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten.” Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.3.2016 entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 25.2.
  3. Weiters wurde der vom ÖAMTC am 3.4.1993 zur Zahl *** ausgestellte Mopedausweis, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkomme, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab der mündlichen Verkündung des Bescheides entzogen. Außerdem wurden eine Nachschulung und die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin am 25.2.2017 um 00:32 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,82 mg/l) das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in ***, ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt habe und es sich um den erstmaligen Entzug der Lenkberechtigung innerhalb von fünf Jahren handle. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, - den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werde, in eventu - den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Entzugsdauer von nicht mehr als drei Monaten vorgesehen werde, in eventu - den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückzuverweisen, in eventu- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen, in eventu - der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nur der Sachverhalt festgestellt worden sei, beweiswürdigende Elemente fänden sich überhaupt nicht. Auch gehe aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor, dass die Behörde überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es finde sich keine Begründung dahingehend, warum ihr sowohl die Lenkberechtigung der Klasse B als auch der Mopedausweis, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkomme, entzogen worden sei. Im vorliegenden Fall lägen berücksichtigungswürdige Gründe vor, aus denen gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz FSG von der Entziehung der Klasse AM abzusehen gewesen wäre. Die Behörde hätte die Ausübung ihres Ermessens begründen müssen.Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nur der Sachverhalt festgestellt worden sei, beweiswürdigende Elemente fänden sich überhaupt nicht. Auch gehe aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor, dass die Behörde überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es finde sich keine Begründung dahingehend, warum ihr sowohl die Lenkberechtigung der Klasse B als auch der Mopedausweis, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkomme, entzogen worden sei. Im vorliegenden Fall lägen berücksichtigungswürdige Gründe vor, aus denen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz FSG von der Entziehung der Klasse AM abzusehen gewesen wäre. Die Behörde hätte die Ausübung ihres Ermessens begründen müssen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen absehen müssen. Die Beschwerdeführerin sei durch den Entzug der Lenkberechtigung beruflich schwer eingeschränkt und müsse sogar mit Spätfolgen rechnen. Indem in ihrer beruflichen Tätigkeit Mobilität gefordert sei, drohe ihr bei Entzug sowohl der Klasse B als auch des Mopedausweises nachhaltiger beruflicher Schaden. Sie sei in der Anzeigenleitung der Niederösterreichischen Nachrichten tätig und müsse neben ihrer regulären Tätigkeit im Pressehaus *** auch die Gebiete Niederösterreich *** (***, ***, ***, ***, *** und ***) sowie Niederösterreich *** (***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) betreuen, im Zuge dessen Außenstellen und auch die in diesen Gebieten ansässigen Kunden besuchen. § 24 Abs. 1 letzter Satz FSG stelle eine lex specialis zu § 24 Abs. 2 FSG dar, welche Bestimmung aber hinsichtlich der Klasse AM nicht gelten könne. Wenn – wie hier – besonders berücksichtigungswürdige Gründe hinzutreten, könne von der Entziehung der Klasse AM abgesehen werden, unabhängig davon, ob die Entziehung mit der Eigenart des Lenkens der entzogenen Klasse zusammenhänge oder nicht.Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz FSG stelle eine lex specialis zu Paragraph 24, Absatz 2, FSG dar, welche Bestimmung aber hinsichtlich der Klasse AM nicht gelten könne. Wenn – wie hier – besonders berücksichtigungswürdige Gründe hinzutreten, könne von der Entziehung der Klasse AM abgesehen werden, unabhängig davon, ob die Entziehung mit der Eigenart des Lenkens der entzogenen Klasse zusammenhänge oder nicht. Auch die verhängte Entzugsdauer stelle eine unzweckmäßige Ermessenübung dar. Sie habe sich bislang immer rechtstreu verhalten und rechtfertige ein einmaliger Ausrutscher jedenfalls nicht den Entzug der Lenkberechtigung für sechs Monate. Die Behörde hätte mit Milde vorgehen und eine kürzere Entzugsdauer verhängen müssen. Des weiteren sei von der belangten Behörde nicht begründet worden, warum die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Interesse der Verkehrssicherheit dringend geboten sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der unbedenklichen Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 25.2.2017 um 00:32 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,82 mg/l = Blutalkoholgehalt 1,64 Promille) einen PKW auf der *** in *** gelenkt hat. Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …,
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschrändkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.örtliche oder sachliche Beschrändkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z. 7 besitzt.Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zwieten in § 7 Abs. 3 Z. 4 geannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zwieten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, geannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
  6. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  7. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... § 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …Paragraph 26,
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, … Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht, was ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, was ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst ein Monat zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines PKW nach dem Konsum derart vieler Alkoholika stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar.Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst ein Monat zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines PKW nach dem Konsum derart vieler Alkoholika stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101 hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehenen Mindestentziehungsdauern erforderlich ist. Sonstige in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen, sind gegenständlich nicht verwirklicht.In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101 hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, vorgesehenen Mindestentziehungsdauern erforderlich ist. Sonstige in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen, sind gegenständlich nicht verwirklicht. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich hat daher zu Recht die Anwendung des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG und somit eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten als maßgeblich erachtet.Die Landespolizeidirektion Niederösterreich hat daher zu Recht die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG und somit eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten als maßgeblich erachtet. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Unterschreitung der Mindestentziehungsdauer kommt jedenfalls – wie oben dargelegt – keineswegs in Betracht. Da der Führerschein am 25.2.2017 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen enden kann. Letztere wurden aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 24 Abs. 3 FSG) zu Recht vorgeschrieben.Da der Führerschein am 25.2.2017 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (Paragraph 29, Absatz 4, FSG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen enden kann. Letztere wurden aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 24, Absatz 3, FSG) zu Recht vorgeschrieben. Grundsätzlich ist auszuführen, dass persönliche und berufliche Interessen bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses an sich außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.9.1999, 99/11/0166). Jedoch kann gemäß § 24 Abs.1 letzter Satz idF der
  3. FSG-Novelle, in Kraft seit dem 19.01.2013, bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Entziehung der Klasse AM - der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern - abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs.3 Z 7 besitzt. Jedoch kann gemäß Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung der
  4. FSG-Novelle, in Kraft seit dem 19.01.2013, bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Entziehung der Klasse AM - der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern - abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. Laut den Gesetzesmaterialen hat der Gesetzgeber damit Härtefälle zu vermeiden gesucht und den Behörden damit die Möglichkeit eröffnet, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen [etwa um eine Arbeitsstelle zu erreichen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre] die Berechtigung zum Lenken von Mopeds (nicht aber vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen) zu belassen (s. 1203 der Beilagen XXIV.GP - Regierungsvorlage).Laut den Gesetzesmaterialen hat der Gesetzgeber damit Härtefälle zu vermeiden gesucht und den Behörden damit die Möglichkeit eröffnet, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen [etwa um eine Arbeitsstelle zu erreichen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre] die Berechtigung zum Lenken von Mopeds (nicht aber vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen) zu belassen (s. 1203 der Beilagen römisch 24 .Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage). Ein derart berücksichtigungswürdiger Fall wird hier vom Landesverwaltungsgericht in der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der damit erforderlichen Mobilität zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes zweifelsfrei als begründet gesehen. In Abwägung der Interessenslage gilt es festzuhalten, dass mit dem Lenken eines Mopeds keine mit einem Pkw vergleichbare Gefahrenpotenzierung für andere Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Das öffentliche Interesse einem Menschen den Arbeitsplatz zu erhalten, damit dieser für seinen Unterhalt zu sorgen in der Lage bleibt, wird vom Landesverwaltungsgericht in Abwägung der Interessenslage im Sinne des Antrages bewertet. Im Sinne der Verkehrssicherheit scheint es vertretbar, die Beschwerdeführerin nicht jeglicher motorisierter Mobilität zu entledigen und war daher von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abzusehen. Im bekämpften Bescheid wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, was mit dem Interesse der Verkehrssicherheit begründet wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die aufschiebende Wirkung immer dann ausgeschlossen werden, wenn die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten ist (VwGH 2.7.1986, 85/11/0167). Da wie oben ausgeführt von einer Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin bis zum 25.8.2017 auszugehen ist, hat die Behörde zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Übrigen erübrigt sich durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Entzug der Lenkberechtigung ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Jedenfalls war die Beschwerde auch in diesem Punkten abzuweisen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden (§ 24 VwGVG).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden (Paragraph 24, VwGVG). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.543.001.2017

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