Obsah (19)
§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 11§ 23§ 15§ 17Art. 130§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 2§ 293§ 292RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-163/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw
GVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern je ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z. 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern je ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe Am
- März 2015 hat Frau NA bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, der am
- März 2015 beim Amt der NÖ Landesregierung, ***, *** eingelangt ist. Am selben Tag hat sie auch einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung für ihre minderjährigen Kinder YA und ÖA gestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Oktober 2016, IVW1F-15427, wurde der Antrag von Frau NA
§ 11Abs.
2 Z. 2 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Oktober 2016, IVW1F-15427, wurde der Antrag von Frau NA
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde zum einen darauf verwiesen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für den beabsichtigten Wohnsitz in ***, ***, hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erbracht worden sei, da der Mietvertrag nicht von der Eigentümerin der Grundstücksadresse, Frau GCT, sondern von Herrn HJG ausgestellt worden sei, das Mietverhältnis am 30. September 2017 ende und bis dato keine Fertigstellungsmeldung bei der Marktgemeinde *** aufliege. Somit sei die Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs.
2 Z. 2 NAG nicht erfüllt. Zum anderen liege das Einkommen deutlich unter dem Richtwert des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Damit der Aufenthalt der Antragstellerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten BA feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 2.093,71 (€ 1323,58 für ein Ehepaar, € 136,21 für das minderjährige Kind YA und € 633,92 für ÖA) erforderlich.In der Begründung wurde zum einen darauf verwiesen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für den beabsichtigten Wohnsitz in ***, ***, hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erbracht worden sei, da der Mietvertrag nicht von der Eigentümerin der Grundstücksadresse, Frau GCT, sondern von Herrn HJG ausgestellt worden sei, das Mietverhältnis am 30. September 2017 ende und bis dato keine Fertigstellungsmeldung bei der Marktgemeinde *** aufliege. Somit sei die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt. Zum anderen liege das Einkommen deutlich unter dem Richtwert des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Damit der Aufenthalt der Antragstellerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten BA feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 2.093,71 (€ 1323,58 für ein Ehepaar, € 136,21 für das minderjährige Kind YA und € 633,92 für ÖA) erforderlich. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen habe der Ehemann von NA jedoch ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.652,69 inklusive Sonderzahlungen, wobei allerdings die Nettolöhne des Ehemannes nicht einwandfrei belegt worden seien und die diesbezüglichen Unterlagen auch keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hätten. Der Dienstzettel von der Firma „KD“ sei weder vom Arbeitgeber noch vom Ehemann von Frau NA unterschrieben, es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Firma „CTPG“ am
- April 2016 schriftlich bestätigt habe, dass sie das Gehalt auf das Girokonto überweisen werde und dennoch für die Monate Mai 2016 bis Juli 2016 Kassa-Ausgangsbelege ausgestellt habe. Zudem würden die Lohn/Gehaltsabrechnungen mit diesen „Kassa-Ausgangsbelegen“ nicht in allen Monaten der Höhe nach übereinstimmen und für den Monat April 2016 seien sogar 2 Kassa-Ausgangsbelege ausgestellt worden. Somit könne die Zukunftsprognose, ob der Ehemann von Frau NA für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, nicht zugunsten der Antragstellerin erfolgen. Hinsichtlich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde dargetan, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann am
- Juli 2013 in *** (Türkei) die Ehe geschlossen habe, nachdem sie bereits zuvor vom
- Mai 2000 bis zum
- Oktober 2003 mit ihm verheiratet gewesen sei. Den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben nach der Scheidung mit ihrem Ehegatten geführt habe. Da sie laut Zentralem Melderegister bislang noch nie in Österreich gemeldet gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie noch kein gemeinsames Familienleben in Österreich geführt habe. Ein solches habe daher bis dato nur im Heimatsstaat (vor allem während der
- Ehe) gelebt werden können, wobei der Ehemann seit 2003 beinahe durchgehend in Österreich gemeldet sei. Weiters habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Zwar würden durch den Aufenthalt ihres Ehemannes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch gebe es keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft und sei die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gewährleistet, sodass die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zulasten der Antragstellerin gehe. Auch der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom
- Oktober 2003, G 119/03, judiziert, dass der europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugestehe. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.Hinsichtlich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde dargetan, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann am
- Juli 2013 in *** (Türkei) die Ehe geschlossen habe, nachdem sie bereits zuvor vom
- Mai 2000 bis zum
- Oktober 2003 mit ihm verheiratet gewesen sei. Den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben nach der Scheidung mit ihrem Ehegatten geführt habe. Da sie laut Zentralem Melderegister bislang noch nie in Österreich gemeldet gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie noch kein gemeinsames Familienleben in Österreich geführt habe. Ein solches habe daher bis dato nur im Heimatsstaat (vor allem während der
- Ehe) gelebt werden können, wobei der Ehemann seit 2003 beinahe durchgehend in Österreich gemeldet sei. Weiters habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Zwar würden durch den Aufenthalt ihres Ehemannes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch gebe es keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft und sei die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gewährleistet, sodass die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zulasten der Antragstellerin gehe. Auch der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom
- Oktober 2003, G 119/03, judiziert, dass der europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugestehe. Artikel 8, EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Oktober 2016, IVW1F-15429, wurde weiters der Antrag der minderjährigen YA
§ 46Abs. 1 Z. 2 i
Vm § 23 Abs. 4 Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Oktober 2016, IVW1F-15429, wurde weiters der Antrag der minderjährigen YA
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind YA handle, sodass sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten würden. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt und ihr Antrag abgewiesen worden sei, würden somit die Voraussetzungen
§ 23Abs.
4 NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für YA nicht möglich sei.In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind YA handle, sodass sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten würden. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt und ihr Antrag abgewiesen worden sei, würden somit die Voraussetzungen
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für YA nicht möglich sei. Gegen diese Bescheide haben Frau NA und die minderjährige YA, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folge gegeben werde, in eventu die Bescheide zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde der neu abgeschlossene Mietvertrag für das Objekt ***, *** vorgelegt, wobei diese Wohnung 4 Zimmer, ein Bad, eine Küche und eine Toilette umfasse. Die Wohnfläche betrage 85 m². Der Mietvertrag sei zwischen dem Eigentümer dieser Wohnung und dem Ehemann bzw. Vater BA abgeschlossen worden. Außerdem wurden Wohnrechtsvereinbarungen mit der Ehefrau bzw. den minderjährigen Kindern vorgelegt. Hinsichtlich des Einkommens wurde ein nunmehr gültiger Arbeitsvorvertrag bei der Firma CTPG, vorgelegt, wonach die Antragstellerin NA monatlich € 1.420,-- exklusive Sonderzahlungen brutto erhalten werde. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns BA werde somit der ASVG-Richtsatz problemlos erreicht. Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Mai 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung der Akten des Landeshauptmannes von Niederösterreich IVW1F-15427, IVW1F-15428 und IVW1F-15429 sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-163-2017, LVwG-AV-164-2017 und LVwG-AV-165-2017 sowie durch Einvernahme des Ehemanns der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin BA und des Zeugen CT. In der Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-AV-163-2017, LVwG-AV-164-2017 und LVwG-AV-165-2017 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
§ 15
NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird.In der Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-AV-163-2017, LVwG-AV-164-2017 und LVwG-AV-165-2017 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird. Von der Vertreterin der Abteilung IVW1 wurde ein aktueller Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister vorgelegt und als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Dazu wurde vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin NA nach wie vor an der Adresse, die im Verfahren vor der belangten Behörde relevant gewesen sei, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, nämlich in ***, ***. Der Zeuge BA gab an, dass er derzeit in *** wohne, wo er auch arbeite. Seine Familie solle dann in *** in der *** wohnen, auch er möchte dann dort wohnen. Es sei jetzt bequem, in *** zu wohnen, weil er eben dort arbeite und auch nicht Auto fahren könne. Die Wohnung in *** steht jetzt noch leer, er bezahle aber bereits Miete. Seine Tochter ÖA solle auch arbeiten, wenn sie nach Österreich komme, man werde sehen wo, vielleicht bei einem Kollegen. Deutsch könne sie nur ein bisschen. Auch seine Frau solle arbeiten, da gebe es auch den Arbeitsvertrag mit der Pizzeria. Über Vorhalt der Erklärung im Akt der belangten Behörde, wonach keine Berufstätigkeit beabsichtigt sei, gab der Zeuge an, dass er das nicht wüsste. Vielleicht habe sie es nicht verstanden. Über Vorhalt, dass das Formular auch auf Türkisch abgefasst sei, gab er an, dass er es eben nicht wüsste, sie wolle aber jetzt schon arbeiten gehen. Er selbst arbeite seit 5 Jahren bei der Pizzeria ***, zusätzlich arbeite er auch bei SS. Das Beschäftigungsverhältnis bei KD gebe es nicht mehr. Diesbezüglich wurden die Lohnzettel für August, September und Oktober 2016 vorgelegt, welche als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Weiters wurde die Lohn- und Gehaltsabrechnung für das Beschäftigungsverhältnis bei Semih Sari für die Monate Jänner bis April 2017 vorgelegt und als Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift genommen. Schließlich wurden noch die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate August 2016 bis Dezember 2016 und Jänner bis April 2017 für die Beschäftigung bei CTPG vorgelegt und als Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift genommen. Der Zeuge gab dazu an, dass das Beschäftigungsverhältnis bei SS nach wie vor aufrecht sei, es habe mit Jänner 2017 begonnen. Es handle sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, die Beschäftigung bei CTPG sei eine Vollzeitbeschäftigung. In beiden Beschäftigungsverhältnissen bekomme er seinen Lohn bar ausbezahlt. Diesbezüglich wurde ein Konvolut an Kassaausgangszetteln für die Beschäftigungsverhältnisse bei allen drei Arbeitgebern vorgelegt und als Beilage ./4 zur Verhandlungsschrift genommen. Von der Vertreterin der Abteilung IVW1 wurde zum Beschäftigungsverhältnis bei KD angegeben, dass dieses Beschäftigungsverhältnis mit
- Oktober 2016 beendet worden sei und diese Lohneingänge daher nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das Beschäftigungsverhältnis bei Semih Sari sei laut aktuellem Versicherungsdatenauszug vom heutigen Tag mit
- April 2017 beendet worden, sodass auch diese Lohneingänge nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Diesbezüglich wurde der aktuelle Auszug aus dem Versicherungsdatensystem als Beilage ./B zum Akt genommen. Zu den Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend das Beschäftigungsverhältnis in der Pizzeria *** wurde vorgebracht, dass die Kassaausgangszettel für März zweimal ausgestellt worden seien, einmal am
- März 2017 und einmal am
- März 2017, wobei beide Male € 1.202,06 ausbezahlt worden seien. Der Zeuge gab zu den doppelten Gehaltsausgangszetteln für März 2017 an, dass er keine Ahnung habe, vielleicht sei das Datum falsch geschrieben. Weiters gab er an: Bei der Wohnung in *** handle es sich um ein Haus mit drei Stockwerken, in einer Wohnung werde er mit seiner Familie wohnen. Das Haus gehöre seinem Chef, der eine Wohnung im
- Stock bewohne. Die dritte Wohnung sei leer. Die Wohnung in *** stehe jetzt leer, sie habe die Türnummer ***. Er habe die Wohnung gesehen, sie habe drei Zimmer, WC, Bad und Küche. Von der Vertreterin der Abtteilung IVW1 wurde diesbezüglich ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom heutigen Tag vorgelegt, wonach an der Türnummer *** insgesamt 7 Personen gemeldet seien, eine Person sei an der Türnummer *** gemeldet. Dieser Auszug wurde als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen. Über Vorhalt, dass laut Mietvertrag das Objekt vier Zimmer hat, gab der Zeuge an, dass das eine Zimmer so klein und eigentlich kein Zimmer sei. Der Zeuge CT gab an, dass Herr BA bereits seit ca. 5 Jahren bei ihm arbeite und er sehr zufrieden mit ihm sei. Er kenne auch seine Frau, er habe daher zu ihm gesagt, dass auch sie sofort arbeiten könne, wenn sie nach Österreich komme. Sie solle als Küchengehilfin arbeiten und auch zum Putzen eingesetzt werden. In welchem Ausmaß hänge davon ab, wie viel Frau NA arbeiten will, 20 Stunden sei zu wenig, je nachdem, wie viel sie wolle, 30 Stunden oder 40 Stunden. Über Vorhalt, dass im Dienstvertrag als Arbeitszeit 40 Stunden eingetragen seien, gab der Zeuge an, dass das gelte, es sollten 40 Stunden sein, er glaube, sie werde 40 Stunden arbeiten, da sie ja kein Auto habe und ihr Mann auch 40 Stunden arbeite. Er glaube nicht, dass sie nur 30 Stunden arbeiten wolle. Ich habe mit ihr auch darüber gesprochen, sie habe gesagt, dass sie Freude habe, hier arbeiten zu können. Herr BA bekomme das Gehalt auf die Hand ausbezahlt, ab und zu bekomme er auch einen Vorschuss, in Höhe von ca. € 100,--. Über Vorhalt der Auszahlungszettel für März, wobei zwei Zettel am
- März und am
- März 2017 ausgestellt wurden, gab der Zeuge an, sich das nicht erklären zu können, es müsse sich um einen Fehler handeln. Herr BA habe das Geld sicher nicht doppelt bekommen. Zur Wohnung in *** gab er an, dass es sich um ein Haus in der *** handelt, die Hausnummer sei die Nummer ***, in diesem Haus seien drei Wohnungen untergebracht. Dieses Haus gehöre ihm. Das Haus habe insgesamt drei Stockwerke, im ersten Stockwerk wohne Herr BA, die Wohnung im zweiten Stock bewohne er selbst mit drei kleineren Töchtern. Im dritten Stockwerk würden zwei ältere Töchter von ihm wohnen. Die Wohnung von Herrn BA sei die Wohnungsnummer ***, diese Wohnung sei eigentlich im Erdgeschoss und habe 4 Zimmer. Jetzt im Moment wohne Herr BA noch in ***, wenn die Familie komme, würden alle in *** wohnen. Die Wohnung Nummer *** in *** stehe jetzt leer, Herr BA zahle aber bereits die Miete dafür. Über Vorhalt des Auszugs vom Melderegister gab Herr CT an, dass BT sein Sohn sei, der in seiner Wohnung mit ihm wohne, TD sei sein Bruder, er habe im letzten Stock gewohnt und sei schon ausgezogen. DiT sei seine ältere Tochter, die im letzten Stock wohne, HT sei ebenfalls eine Tochter, die in seiner Wohnung wohne, NT sei seine Frau, die in seiner Wohnung wohne, ZT sei seine Tochter, die in seiner Wohnung wohne und ZiT sei ebenfalls eine 19-jährige Tochter, die im letzten Stockwerk seit 2002 wohne, als das Haus gekauft worden sei. Das Haus habe 300 m
- Auf Befragen, welche Türnummer die Wohnung von Herrn BA hat, gab der Zeuge an, dass er das nicht wüsste. Die Wohnung habe eigentlich keine Türnummer. Es sei eine eigene Wohnung, die genau unter seiner eigenen Wohnung liege. Die Wohnung von Herrn BA liege im Erdgeschoss, es gebe keinen Keller, man könne direkt von der Straße in die Wohnung hinein gehen. Die Wohnung habe auch Fenster, es sei eine ganz normale Wohnung mit einem eigenen Eingang. Jede Wohnung in *** habe einen eigenen Eingang. Auf Befragen, ob Herr BA einen Führerschein habe, gab der Zeuge an, dass er einen Führerschein, aber kein Auto habe. Wenn er in *** wohne, werde er sich ein Auto kaufen müssen. Er würde ihn auch mitnehmen, er werde aber ein Auto brauchen, auch zum Einkaufen, wenn seine Familie komme. Er glaube nicht, dass seine Frau einen Führerschein habe. Die Wohnung in *** sei ca. 18 km von der Pizzeria *** entfernt. Es gebe einen Postkasten, aber einen für das gesamte Haus. Wenn die Familie komme, müsse ein eigenes Postkastl angeschafft werden. Bezüglich der Anmeldung der übrigen Bewohner in der *** habe er mitgehen müssen, ohne ihn gehe das nicht, bei den bisherigen Anmeldungen habe er einfach die Adressen angegeben, bei der Gemeinde sei nicht nachgefragt worden. Der Arbeitsvertrag mit NA sei hier, nicht in der Türkei zustande gekommen. Frau NA könne bei ihm arbeiten so lange sie wolle, der Vertrag sei nicht befristet. Er habe solche Arbeitsverträge mit keinem Mitarbeiter, er habe das noch nie gemacht, auch mit Herrn BA habe er keinen Arbeitsvertrag. Wenn sie hier arbeiten wolle, könne sie hier arbeiten. Er gehe davon aus, dass sie hier arbeiten werde, wenn sie komme. Sie könne sofort hier arbeiten, sie werde sofort von ihm angemeldet. Vom Beschwerdeführervertreter wurde sodann der auch von der Beschwerdeführerin NA unterschriebene Dienstrechtsvertrag vorgelegt, sowie das Original der Wohnrechtsvereinbarungen, welche als Beilagen ./5 bzw. ./6 zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Über Vorhalt des Schreibens vom
- April 2016, wonach künftig der Lohn aufs Konto überwiesen werde, gab der Zeuge an, dass er dieses Schreiben geschrieben habe. Herr BA wolle immer einen Vorschuss haben. Er führe Buch, wenn er ihm schon vorab etwas auszahle, am Monatsende bekomme er dann den Differenzbetrag, wobei der Kassaausgangszettel dann den Gesamtbetrag ausweise. Es wäre sicher einfacher, das Gehalt aufs Konto zu überweisen, das gehe aber nicht, weil er ja immer Vorschuss brauche. Vom Beschwerdeführervertreter wird ergänzend zur Wohnrechtsvereinbarung (Beilage ./6 zur Verhandlungsschrift) angegeben, dass es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung handle, auch wenn die Adresse der Unterkunft selbst nicht ausdrücklich genannt werde, so ergebe sich im Weg der teleologischen Auslegung, dass es sich um keine andere Wohnung handle als die, wo auch Herr BA wohnhaft sein werde. Von der Vertreterin der Abteilung IVW1 wurde schließlich vorgebracht, dass ÖA am *** volljährig geworden sei, sodass nunmehr nicht mehr die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung vorliegen. Nach Ansicht der belangten Behörde würden keine Umstände vorliegen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 8 EMRK zwingend erfordern würden. Zur nunmehr beabsichtigten Unterkunft in *** wurde vorgebracht, dass hier kein Rechtsanspruch auf diese Unterkunft einwandfrei nachgewiesen worden sei, zumal keine Adresse in der Wohnrechtsvereinbarung angegeben sei. Im Mietvertrag sei weiters keine Türnummer angegeben, wobei an der Türnummer *** in *** 7 Personen gemeldet seien und die Wohnung laut Mietvertrag über 4 Zimmer verfüge, sodass sich bei Zuzug der gesamten Familie A die Anzahl der Bewohner derart erhöhen würde, dass nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf die Gesamtanzahl der Bewohner die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht erfüllt sei. Von der Vertreterin der Abteilung IVW1 wurde schließlich vorgebracht, dass ÖA am *** volljährig geworden sei, sodass nunmehr nicht mehr die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung vorliegen. Nach Ansicht der belangten Behörde würden keine Umstände vorliegen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 8 EMRK zwingend erfordern würden. Zur nunmehr beabsichtigten Unterkunft in *** wurde vorgebracht, dass hier kein Rechtsanspruch auf diese Unterkunft einwandfrei nachgewiesen worden sei, zumal keine Adresse in der Wohnrechtsvereinbarung angegeben sei. Im Mietvertrag sei weiters keine Türnummer angegeben, wobei an der Türnummer *** in *** 7 Personen gemeldet seien und die Wohnung laut Mietvertrag über 4 Zimmer verfüge, sodass sich bei Zuzug der gesamten Familie A die Anzahl der Bewohner derart erhöhen würde, dass nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf die Gesamtanzahl der Bewohner die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sei. Zum Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass die Löhne nicht einwandfrei belegt worden seien, da die Löhne bisher nicht auf das Konto überwiesen worden seien, obwohl eine entsprechende Erklärung im Akt inne liege. Weiters seien für einen Monat die Kassaausgangsbelege doppelt ausgestellt worden. Die Unterlagen hinterließen somit keinen glaubwürdigen Eindruck. Auch der Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin sei nach Auffassung der belangten Behörde aufgrund der Aussagen in der heutigen Verhandlung nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde gehe somit davon aus, dass es sich hier lediglich um einen Scheinvertrag handle. Vom Beschwerdeführervertreter wurde dieses Vorbringen der belangten Behörde bestritten und dazu vorgebracht, dass das Erwachsenenalter bei ÖA lediglich kurzfristig überschritten worden sei. Diesbezüglich wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bereits Ende November eingebracht worden sei. Das Verschulden liege diesbezüglich bei der belangten Behörde. Hinsichtlich Art. 8 EMRK sei auszuführen, dass die Trennung der minderjährigen ÖA von ihrer Familie konventionswidrig wäre. Zum Mietvertrag wurde vorgebracht, dass nach Aussage von Herrn CT der Wohnraum im Haus in *** 300 m² betrage. Sollte das gesamte Haus als eine Wohneinheit betrachtet werden, so liege trotzdem eine ortsübliche Unterkunft vor. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten bei der Lohnauszahlung sei einzuwenden, dass es sich um richtige Urkunden handle und die Lohnauszahlung somit auch bewiesen sei. Hinsichtlich der doppelten Ausstellung für den Lohn im März 2017 wurde auf die Aussage des Zeugen CT verwiesen, dass es sich um einen internen Fehler handle. Dass der Lohn bar ausbezahlt und nicht auf das Konto überwiesen worden sei, habe keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit. Zum Arbeitsvorvertrag mit NA sei nicht ersichtlich, wieso dieser nicht glaubwürdig sein sollte, Herr CT habe selbst angegeben, dass ein enger Kontakt zur Frau NA bestehe und sie selbst auch sehr gerne arbeiten würde. Sie habe diesen Arbeitsvorvertrag selbst unterschrieben, so dass davon auszugehen sei, dass sie auch über den Inhalt informiert sei und Kenntnis davon habe. Vom Beschwerdeführervertreter wurde dieses Vorbringen der belangten Behörde bestritten und dazu vorgebracht, dass das Erwachsenenalter bei ÖA lediglich kurzfristig überschritten worden sei. Diesbezüglich wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bereits Ende November eingebracht worden sei. Das Verschulden liege diesbezüglich bei der belangten Behörde. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK sei auszuführen, dass die Trennung der minderjährigen ÖA von ihrer Familie konventionswidrig wäre. Zum Mietvertrag wurde vorgebracht, dass nach Aussage von Herrn CT der Wohnraum im Haus in *** 300 m² betrage. Sollte das gesamte Haus als eine Wohneinheit betrachtet werden, so liege trotzdem eine ortsübliche Unterkunft vor. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten bei der Lohnauszahlung sei einzuwenden, dass es sich um richtige Urkunden handle und die Lohnauszahlung somit auch bewiesen sei. Hinsichtlich der doppelten Ausstellung für den Lohn im März 2017 wurde auf die Aussage des Zeugen CT verwiesen, dass es sich um einen internen Fehler handle. Dass der Lohn bar ausbezahlt und nicht auf das Konto überwiesen worden sei, habe keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit. Zum Arbeitsvorvertrag mit NA sei nicht ersichtlich, wieso dieser nicht glaubwürdig sein sollte, Herr CT habe selbst angegeben, dass ein enger Kontakt zur Frau NA bestehe und sie selbst auch sehr gerne arbeiten würde. Sie habe diesen Arbeitsvorvertrag selbst unterschrieben, so dass davon auszugehen sei, dass sie auch über den Inhalt informiert sei und Kenntnis davon habe. Von der Vertreterin der Abteilung IVW1 wurde angegeben, dass die doppelte Ausstellung eines Kassaausgangsbeleges nicht ein einmaliges Versehen gewesen sei, bereits im April 2016 seien für den April 2016 zwei Kassaausgangsbelege ausgestellt worden. Damit werde nochmals untermauert, dass die Auszahlung der Löhne keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlasse und damit nicht gesichert erscheine. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin Frau NA ist türkische Staatsbürgerin. Seit
- Juli 2013 ist sie mit BA verheiratet, mit dem sie bereits von
- Mai 2000 bis
- Oktober 2003 verheiratet war. Diese
- Ehe wurde am
- Oktober 2003 geschieden. Bei der jetzigen Ehe handelt es sich nicht um eine Scheinehe. Am *** wurde ÖA geboren, am *** kam die Tochter YA auf die Welt. Der Ehemann von Frau NA, BA, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“. Ein Quotenplatz konnte am
- September 2015 zugeteilt werden. BA ist derzeit noch an der Adresse ***,*** mit Hauptwohnsitz gemeldet, er hat einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung in ***, ***, abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine Wohnung mit 4 Zimmern, Bad, Küche und WC und einer Gesamtfläche von 85 m². Die Wohnung befindet sich in einem Haus mit ca. 300 m², welches im Eigentum von CT steht. Dieser bewohnt in diesem Haus gemeinsam mit seiner Frau NT, zwei Töchtern und einem Sohn eine weitere Wohnung, zwei ältere Töchter leben in einer
- Wohnung in diesem Haus im obersten Stockwerk. Sämtliche Wohnungen haben einen gesonderten Eingang. Die Wohneinheit, welche Herr BA gemietet hat, befindet sich im Erdgeschoss und hat einen direkten Zugang von der Straße aus. Der Mietzins beträgt monatlich € 390,-- inklusive Betriebskosten, das Mietverhältnis wurde am
- November 2016 geschlossen. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. BA ist bei CTPG, ***, *** als Pizzakoch seit ca. 5 Jahren mit ganz kurzen Unterbrechungen beschäftigt, nämlich von
- Juli 2012 bis
- Juni 2013 als Arbeiter, vom
- August 2013 bis
- September 2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, vom
- September 2013 bis
- Februar 2014 als Arbeiter sowie von
- Mai 2014 bis dato eben als Pizzakoch, wobei es sich um ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis handelt. Im Jänner bis April 2016 hat er jeweils € 1.189,62 netto erhalten, im Mai 2016 € 1.202,06 netto, im Juni 2016 € 2.413,36 netto inklusive Urlaubszuschuss, im Juli bis Oktober 2016 jeweils € 1.202,06 netto, im November 2016 hat er € 2.382,35 inklusive Weihnachtsremuneration netto erhalten, für die Monate Dezember 2016 sowie Jänner 2017 bis März 2017 hat er jeweils € 1.202,06 netto erhalten (Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift). Von
- Februar 2016 bis
- Oktober 2016 war er geringfügig bei KD, ***, *** beschäftigt, im Februar 2016 hat er € 303,30 erhalten, im März und April 2016 jeweils € 350,--, im Mai 2016 € 350,--, wobei der diesbezügliche Lohnzettel € 355,-- ausweist, im Juni, Juli, August und September 2016 hat er ebenfalls jeweils € 355,-- erhalten, wobei der Lohnzettel für Juni € 670,-- inklusive Urlaubszuschuss ausweist. Im Oktober 2016 hatte er schließlich € 553,62 inklusive Weihnachtsremuneration erhalten (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift). Von
- Dezember 2016 bis
- April 2017 war er bei SS, ***, *** geringfügig beschäftigt, wobei er im Jänner bis März 2017 jeweils € 302,20 erhalten hat und im April € 501,20 inklusive der aliquoten Sonderzahlung (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift) Aufgrund der Beschäftigung bei CTPG verfügt der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin über den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Die Erstbeschwerdeführerin wird aufgrund ihrer Beschäftigung bei CTPG selbst krankenversichert sein, die mj. YA wird bei den Eltern mitversichert sein. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
- Dezember 2014 hat Herr BA keine Schulden. Ab Erteilung der Aufenthaltsberechtigung kann die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin bei CTPG in ***, *** mit 40 Stunden als Küchenhilfe/Koch zu arbeiten beginnen, wobei der Lohn brutto € 1.420,-- exklusive Sonderzahlungen beträgt. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die nunmehrigen Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreitet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Einkommens von Herrn BA beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, im Klammerausdruck angeführten, bzw. den bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Lohn/Gehaltszetteln. Zwar gibt es teilweise eine geringfügige Diskrepanz zwischen den ausgewiesenen Nettolöhnen und den ausbezahlten Beträgen, für den Monat April 2016 wurden ebenso wie für März 2017 2 Kassa-Ausgangsbelege mit jeweils identischem Betrag ausgestellt. Dass Herr BA jedoch tatsächlich bei den genannten Dienstgebern beschäftigt war bzw. ist, ist durch den Versicherungsdatenauszug (Beilage./B zur Verhandlungsschrift) eindeutig belegt. Auch entspricht der Bruttobezug bei CTPG in Höhe von € 1.505,08 dem Durchschnittsgehalt eines Kochs (vgl. etwa die Information des AMS unter ***, wonach das durchschnittliche Einstiegsgehalt eines Koches ab € 1.340,-- bis 1.540,-- brutto pro Monat liegt). Der Umstand, dass der Lohn bar ausbezahlt wird entgegen der schriftlichen Erklärung des Dienstgebers, diesen auf das Konto zu überweisen, vermag daran nichts zu ändern.Die Feststellungen hinsichtlich des Einkommens von Herrn BA beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, im Klammerausdruck angeführten, bzw. den bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Lohn/Gehaltszetteln. Zwar gibt es teilweise eine geringfügige Diskrepanz zwischen den ausgewiesenen Nettolöhnen und den ausbezahlten Beträgen, für den Monat April 2016 wurden ebenso wie für März 2017 2 Kassa-Ausgangsbelege mit jeweils identischem Betrag ausgestellt. Dass Herr BA jedoch tatsächlich bei den genannten Dienstgebern beschäftigt war bzw. ist, ist durch den Versicherungsdatenauszug (Beilage./B zur Verhandlungsschrift) eindeutig belegt. Auch entspricht der Bruttobezug bei CTPG in Höhe von € 1.505,08 dem Durchschnittsgehalt eines Kochs vergleiche etwa die Information des AMS unter ***, wonach das durchschnittliche Einstiegsgehalt eines Koches ab € 1.340,-- bis 1.540,-- brutto pro Monat liegt). Der Umstand, dass der Lohn bar ausbezahlt wird entgegen der schriftlichen Erklärung des Dienstgebers, diesen auf das Konto zu überweisen, vermag daran nichts zu ändern. Dass die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag unter aufschiebende Bedingung abgeschlossen hat, ist durch Beilage./5 zur Verhandlungsschrift belegt. Dieser Vertrag wurde von ihr und vom Arbeitgeber unterschrieben. Da sie als Küchenhilfe/Koch eingesetzt werden soll, scheint auch das Gehalt von € 1.420,-- brutto monatlich als noch im Rahmen liegend. Der als Zeuge einvernommene künftige Arbeitgeber CT hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass sie die Arbeit annehmen werde, und zwar im Ausmaß von 40 Stunden, zumal auch ihr Mann 40 Stunden beschäftigt sei und sie mit ihm gemeinsam in die 18 km entfernte Wohnung fahren müsse. Im Akt der Verwaltungsbehörde liegt zwar ihre schriftliche Erklärung inne, wonach keine Berufstätigkeit beabsichtigt ist, allerdings wurde bei der Frage „Beabsichtigen Sie einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen?“ das Feld „ja/evet“ angekreuzt. Das erkennende Gericht hat damit keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin den Arbeitsvertrag mit CT nicht erfüllen wird oder dass es sich um einen Scheinvertrag handelt. Dass die Familie A ab Erteilung des Aufenthaltstitels in der Wohnung in ***, *** wohnen wird, haben sowohl der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin als auch der Hauseigentümer CT übereinstimmend ausgesagt. Zudem liegt dazu ein von Mieter und Vermieter unterschriebener Mietvertrag vor, aus dem sich zweifelsfrei die Größe der Wohnung mit 4 Zimmern, Bad, WC und Küche ergibt. Der Vermieter hat weiters glaubhaft die Aufteilung des gegenständlichen Hauses in drei Wohneinheiten dargelegt, welche alle einen separaten Eingang haben, wobei die gegenständliche Wohnung im Erdgeschoß liegt und die übrigen zwei Wohnungen von ihm und seiner Familie bewohnt werden. Darauf, dass diese Unterkunft nicht ortsüblich ist, gibt es keinerlei Hinweise. Die Unbescholtenheit der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch die Bescheinigung der republikanischen Oberstaatsanwaltschaft zu *** vom
- April 2016 nachgewiesen, im Akt liegt auch die Heiratsurkunde betreffend die zweite Eheschließung zwischen BA und NA inne. Darauf, dass es sich um eine Scheinehe handelt, liegen keinerlei Hinweise vor. Der Aufenthaltstitel von BA ergibt sich aus dessen Aufenthaltskarte und wurde von der Verwaltungsbehörde auch nicht in Zweifel gezogen. Dass ein Quotenplatz am
- September 2015 zugewiesen werden konnte, geht aus dem Aktenvermerk auf dem dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag hervor. Auf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Fall der Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG lauten:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 23 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet:
(4)Absatz 4,Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €)Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €)Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €, cc)Sub-Litera, c, c wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, (Anm.: für 2017: 889,84 €)Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
- Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
- Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch
§ 2Abs.
1 Z. 9 NAG Familienangehöriger und die Erstbeschwerdeführerin als Staatsangehörige der Türkei Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehöriger und die Erstbeschwerdeführerin als Staatsangehörige der Türkei Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin
§ 46Abs.
1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz eins, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde. So konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Ehemann der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin hat am 28. November 2016 einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohneinheit in einem Haus in ***, ***, abgeschlossen. Diese Wohnung ist 85 m² groß und besteht aus 4 Zimmern, einem Bad, einer Küche und einem WC. Sie liegt im Erdgeschoss des Hauses und hat einen eigenen Eingang. Darauf, dass es sich nicht um eine ortsübliche Unterkunft handelt, liegen keinerlei Hinweise vor. Auch wenn im Verfahren hervor gekommen ist, dass diese Wohnung keine eigene Türnummer hat, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um eine von den anderen Wohneinheiten im gegenständlichen Haus in der *** getrennte Wohneinheit handelt, die ausreichend Platz für eine 4-köpfige Familie bietet. Der Vermieter dieser Wohneinheit ist zugleich der Eigentümer des Hauses, eine Kündigung des Mietvertrages kann
dem Mietvertrag nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und außerdem schriftlich erfolgen. Der Mieter BA hat mit der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen YA Wohnrechtsvereinbarungen abgeschlossen (Beilage ./6 zur Verhandlungsschrift), wonach das Wohnrechtsverhältnis nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann. Auch wenn in diesen Wohnrechtsvereinbarungen nicht die Anschrift der Wohnung genannt wird, wo das Wohnrecht eingeräumt wird, so ergibt sich dennoch aus der beim Unterkunftgeber BA genannten Adresse ***, ***, dass es sich um eben diese Wohnung handelt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG haben.Der Ehemann der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin hat am 28. November 2016 einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohneinheit in einem Haus in ***, ***, abgeschlossen. Diese Wohnung ist 85 m² groß und besteht aus 4 Zimmern, einem Bad, einer Küche und einem WC. Sie liegt im Erdgeschoss des Hauses und hat einen eigenen Eingang. Darauf, dass es sich nicht um eine ortsübliche Unterkunft handelt, liegen keinerlei Hinweise vor. Auch wenn im Verfahren hervor gekommen ist, dass diese Wohnung keine eigene Türnummer hat, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um eine von den anderen Wohneinheiten im gegenständlichen Haus in der *** getrennte Wohneinheit handelt, die ausreichend Platz für eine 4-köpfige Familie bietet. Der Vermieter dieser Wohneinheit ist zugleich der Eigentümer des Hauses, eine Kündigung des Mietvertrages kann
dem Mietvertrag nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und außerdem schriftlich erfolgen. Der Mieter BA hat mit der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen YA Wohnrechtsvereinbarungen abgeschlossen (Beilage ./6 zur Verhandlungsschrift), wonach das Wohnrechtsverhältnis nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann. Auch wenn in diesen Wohnrechtsvereinbarungen nicht die Anschrift der Wohnung genannt wird, wo das Wohnrecht eingeräumt wird, so ergibt sich dennoch aus der beim Unterkunftgeber BA genannten Adresse ***, ***, dass es sich um eben diese Wohnung handelt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG haben. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird die Erstbeschwerdeführerin bei der CTPG mit 40 Stunden beschäftigt sein, sodass sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden. Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt:Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt: Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Erstbeschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.334,17, wobei sich dieser Richtsatz um € 137,30 für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, erhöht.Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Erstbeschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.334,17, wobei sich dieser Richtsatz um € 137,30 für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, erhöht. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen, wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356), ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391).Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen, wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356), ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391). Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin wird aufgrund ihres Dienstverhältnisses bei CT Pizzeria *** monatlich brutto € 1.420,--/netto € 1.159,82 exklusive Sonderzahlungen verdienen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin BA ist ebenfalls bei CTPG beschäftigt, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis unbefristet ist. Er verdient monatlich brutto € 1.505,08/netto € 1.202,06. Da das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sowohl bei KD als auch bei SS beendet ist, ist dieses Einkommen bei der Zukunftsprognose, ob für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein dem ASVG Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen vorliegen wird, nicht zu berücksichtigen. Die Miete für die Wohnung ***, ***, beträgt € 390,-- inklusive Betriebskosten. Schulden oder Kreditverpflichtungen bestehen keine. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 390,-- hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 284,32
§ 292Abs.
3 ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.577,15 im konkreten Fall auszugehen ist (1.334,17 + 137,30 - 284,32 + 390). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 390,-- hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 284,32
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.577,15 im konkreten Fall auszugehen ist (1.334,17 + 137,30 - 284,32 + 390). Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin hat von März 2016 bis März 2017 insgesamt € 17.993,49 netto inklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration aufgrund der Beschäftigung bei CTPG erhalten. Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.499,46 (inklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Für das Jahr 2017 ist davon auszugehen, dass dieses Einkommen jedenfalls gegeben sein wird. Laut dem mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 vorgelegten Dienstzettel wird die Beschwerdeführerin monatlich € 1.420,-- brutto (= € 1.159,82 netto
dem Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer) bzw. € 1.351,75 netto unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen verdienen. Wie oben ausgeführt, ist nach den Richtsätzen des ASVG insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.577,15 im konkreten Fall auszugehen. Dadurch, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind, übersteigt das Haushaltseinkommen eindeutig den nach dem ASVG erforderlichen Richtsatz, dies auch unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Dienstvertrag doch nur 30 Stunden arbeiten sollte. Von der Erstbeschwerdeführerin werden somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.Von der Erstbeschwerdeführerin werden somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Damit werden von der Erstbeschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Da es sich beim Antrag der Zweitbeschwerdeführerin um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z. 9) handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter (§ 23 Abs. 4 NAG).Da es sich beim Antrag der Zweitbeschwerdeführerin um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,) handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter (Paragraph 23, Absatz 4, NAG). Die spruchgemäße Befristung der erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 NAG.Die spruchgemäße Befristung der erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 4, NAG. Insgesamt waren daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.163.001.2017