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{'item': 'LVwG-AV-164/001-2017'}

Obsah (17)§ 28§ 25aArt. 133§ 11§ 46§ 23§ 15§ 17Art. 130§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-164/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Am

  1. März 2015 hat Frau NA bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, der am
  2. März 2015 beim Amt der NÖ Landesregierung, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 eingelangt ist. Am selben Tag hat sie auch einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung für ihre minderjährigen Kinder YA, geb. am ***, und ÖA, geb. am ***, gestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. Oktober 2016, IVW1F-15427, wurde der Antrag von Frau NA

§ 11Abs.

2 Z. 2 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Oktober 2016, IVW1F-15427, wurde der Antrag von Frau NA

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Oktober 2016, IVW1F-15428, wurde weiters der Antrag der minderjährigen ÖA

§ 46Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 23 Abs. 4 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Oktober 2016, IVW1F-15428, wurde weiters der Antrag der minderjährigen ÖA

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind ÖA handle, sodass sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten würden. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei und ihr Antrag abgewiesen worden sei, würden somit die Voraussetzungen

§ 23Abs.

4 NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für ÖA nicht möglich sei.In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind ÖA handle, sodass sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten würden. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei und ihr Antrag abgewiesen worden sei, würden somit die Voraussetzungen

Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für ÖA nicht möglich sei. Gegen diesen Bescheid hat ÖA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folge gegeben werde, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde der neu abgeschlossene Mietvertrag für das Objekt ***, *** vorgelegt, wobei diese Wohnung 4 Zimmer, ein Bad, eine Küche und eine Toilette umfasse. Die Wohnfläche betrage 85 m². Der Mietvertrag sei zwischen dem Eigentümer dieser Wohnung und dem Ehemann bzw. Vater BA abgeschlossen worden. Außerdem wurden Wohnrechtsvereinbarungen mit der Ehefrau bzw. den minderjährigen Kindern vorgelegt. Hinsichtlich des Einkommens wurde ein nunmehr gültiger Arbeitsvorvertrag für NA bei der Firma CT, Pizzeria GI, vorgelegt, wonach NA monatlich € 1.420,-- exklusive Sonderzahlungen brutto erhalten werde. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns BA werde somit der ASVG-Richtsatz problemlos erreicht. Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2017 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  2. Mai 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung der Akten des Landeshauptmannes von Niederösterreich IVW1F-15427, IVW1F-15428 und IVW1F-15429 sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-163-2017, LVwG-AV-164-2017 und LVwG-AV-165-2017 sowie durch Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin BA und des Zeugen CT. In der Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-AV-163-2017, LVwG-AV-164-2017 und LVwG-AV-165-2017 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs

§ 15

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird.In der Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-AV-163-2017, LVwG-AV-164-2017 und LVwG-AV-165-2017 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs

Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird. Von der Vertreterin der Abteilung IVW1 wurde ein aktueller Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister vorgelegt und als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Dazu wurde vorgebracht, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach wie vor an der Adresse, die im Verfahren vor der belangten Behörde relevant gewesen sei, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, nämlich in ***, ***. Der Zeuge BA gab an, dass er derzeit in *** wohne, wo er auch arbeite. Seine Familie solle dann in *** in der *** wohnen, auch er möchte dann dort wohnen. Es sei jetzt bequem, in *** zu wohnen, weil er eben dort arbeite und auch nicht Auto fahren könne. Die Wohnung in *** steht jetzt noch leer, er bezahle aber bereits Miete. Seine Tochter ÖA solle auch arbeiten, wenn sie nach Österreich komme, man werde sehen wo, vielleicht bei einem Kollegen. Deutsch könne sie nur ein bisschen. Auch seine Frau solle arbeiten, da gebe es auch den Arbeitsvertrag mit der Pizzeria. Über Vorhalt der Erklärung im Akt der belangten Behörde, wonach keine Berufstätigkeit beabsichtigt sei, gab der Zeuge an, dass er das nicht wüsste. Vielleicht habe sie es nicht verstanden. Über Vorhalt, dass das Formular auch auf Türkisch abgefasst sei, gab er an, dass er es eben nicht wüsste, sie wolle aber jetzt schon arbeiten gehen. Er selbst arbeite seit 5 Jahren bei der Pizzeria GI, zusätzlich arbeite er auch bei SS. Das Beschäftigungsverhältnis bei KD gebe es nicht mehr. Diesbezüglich wurden die Lohnzettel für August, September und Oktober 2016 vorgelegt, welche als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Weiters wurde die Lohn- und Gehaltsabrechnung für das Beschäftigungsverhältnis bei SS für die Monate Jänner bis April 2017 vorgelegt und als Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift genommen. Schließlich wurden noch die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate August 2016 bis Dezember 2016 und Jänner bis April 2017 für die Beschäftigung bei CT Pizzeria GI vorgelegt und als Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift genommen. Der Zeuge gab dazu an, dass das Beschäftigungsverhältnis bei SS nach wie vor aufrecht sei, es habe mit Jänner 2017 begonnen. Es handle sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, die Beschäftigung bei CT Pizzeria GI sei eine Vollzeitbeschäftigung. In beiden Beschäftigungsverhältnissen bekomme er seinen Lohn bar ausbezahlt. Diesbezüglich wurde ein Konvolut an Kassaausgangszetteln für die Beschäftigungsverhältnisse bei allen drei Arbeitgebern vorgelegt und als Beilage ./4 zur Verhandlungsschrift genommen. Von der Vertreterin der Abteilung IVW1 wurde zum Beschäftigungsverhältnis bei KD angegeben, dass dieses Beschäftigungsverhältnis mit

  1. Oktober 2016 beendet worden sei und diese Lohneingänge daher nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das Beschäftigungsverhältnis bei SS sei laut aktuellem Versicherungsdatenauszug vom heutigen Tag mit
  2. April 2017 beendet worden, sodass auch diese Lohneingänge nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Diesbezüglich wurde der aktuelle Auszug aus dem Versicherungsdatensystem als Beilage ./B zum Akt genommen. Zu den Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend das Beschäftigungsverhältnis in der Pizzeria GI wurde vorgebracht, dass die Kassaausgangszettel für März zweimal ausgestellt worden seien, einmal am
  3. März 2017 und einmal am
  4. März 2017, wobei beide Male € 1.202,06 ausbezahlt worden seien. Der Zeuge gab zu den doppelten Gehaltsausgangszetteln für März 2017 an, dass er keine Ahnung habe, vielleicht sei das Datum falsch geschrieben. Weiters gab er an: Bei der Wohnung in *** handle es sich um ein Haus mit drei Stockwerken, in einer Wohnung werde er mit seiner Familie wohnen. Das Haus gehöre seinem Chef, der eine Wohnung im
  5. Stock bewohne. Die dritte Wohnung sei leer. Die Wohnung in *** stehe jetzt leer, sie habe die Türnummer
  6. Er habe die Wohnung gesehen, sie habe drei Zimmer, WC, Bad und Küche. Von der Vertreterin der Abtteilung IVW1 wurde diesbezüglich ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom heutigen Tag vorgelegt, wonach an der Türnummer 1 insgesamt 7 Personen gemeldet seien, eine Person sei an der Türnummer 2 gemeldet. Dieser Auszug wurde als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen. Über Vorhalt, dass laut Mietvertrag das Objekt vier Zimmer hat, gab der Zeuge an, dass das eine Zimmer so klein und eigentlich kein Zimmer sei. Der Zeuge CT gab an, dass Herr BA bereits seit ca. 5 Jahren bei ihm arbeite und er sehr zufrieden mit ihm sei. Er kenne auch seine Frau, er habe daher zu ihm gesagt, dass auch sie sofort arbeiten könne, wenn sie nach Österreich komme. Sie solle als Küchengehilfin arbeiten und auch zum Putzen eingesetzt werden. In welchem Ausmaß hänge davon ab, wie viel Frau NA arbeiten will, 20 Stunden sei zu wenig, je nachdem, wie viel sie wolle, 30 Stunden oder 40 Stunden. Über Vorhalt, dass im Dienstvertrag als Arbeitszeit 40 Stunden eingetragen seien, gab der Zeuge an, dass das gelte, es sollten 40 Stunden sein, er glaube, sie werde 40 Stunden arbeiten, da sie ja kein Auto habe und ihr Mann auch 40 Stunden arbeite. Er glaube nicht, dass sie nur 30 Stunden arbeiten wolle. Ich habe mit ihr auch darüber gesprochen, sie habe gesagt, dass sie Freude habe, hier arbeiten zu können. Herr BA bekomme das Gehalt auf die Hand ausbezahlt, ab und zu bekomme er auch einen Vorschuss, in Höhe von ca. € 100,--. Über Vorhalt der Auszahlungszettel für März, wobei zwei Zettel am
  7. März und am
  8. März 2017 ausgestellt wurden, gab der Zeuge an, sich das nicht erklären zu können, es müsse sich um einen Fehler handeln. Herr BA habe das Geld sicher nicht doppelt bekommen. Zur Wohnung in *** gab er an, dass es sich um ein Haus in der *** handelt, die Hausnummer sei die Nummer ***, in diesem Haus seien drei Wohnungen untergebracht. Dieses Haus gehöre ihm. Das Haus habe insgesamt drei Stockwerke, im ersten Stockwerk wohne Herr BA, die Wohnung im zweiten Stock bewohne er selbst mit drei kleineren Töchtern. Im dritten Stockwerk würden zwei ältere Töchter von ihm wohnen. Die Wohnung von Herrn BA sei die Wohnungsnummer ***, diese Wohnung sei eigentlich im Erdgeschoss und habe 4 Zimmer. Jetzt im Moment wohne Herr BA noch in ***, wenn die Familie komme, würden alle in *** wohnen. Die Wohnung Nummer *** in *** stehe jetzt leer, Herr BA zahle aber bereits die Miete dafür. Über Vorhalt des Auszugs vom Melderegister gab Herr CT an, dass BT sein Sohn sei, der in seiner Wohnung mit ihm wohne, DT sei sein Bruder, er habe im letzten Stock gewohnt und sei schon ausgezogen. DiT sei seine ältere Tochter, die im letzten Stock wohne, HT sei ebenfalls eine Tochter, die in seiner Wohnung wohne, NT sei seine Frau, die in seiner Wohnung wohne, ZT sei seine Tochter, die in seiner Wohnung wohne und ZiT sei ebenfalls eine 19-jährige Tochter, die im letzten Stockwerk seit 2002 wohne, als das Haus gekauft worden sei. Das Haus habe 300 m
  9. Auf Befragen, welche Türnummer die Wohnung von Herrn BA hat, gab der Zeuge an, dass er das nicht wüsste. Die Wohnung habe eigentlich keine Türnummer. Es sei eine eigene Wohnung, die genau unter seiner eigenen Wohnung liege. Die Wohnung von Herrn BA liege im Erdgeschoss, es gebe keinen Keller, man könne direkt von der Straße in die Wohnung hinein gehen. Die Wohnung habe auch Fenster, es sei eine ganz normale Wohnung mit einem eigenen Eingang. Jede Wohnung in *** habe einen eigenen Eingang. Auf Befragen, ob Herr BA einen Führerschein habe, gab der Zeuge an, dass er einen Führerschein, aber kein Auto habe. Wenn er in *** wohne, werde er sich ein Auto kaufen müssen. Er würde ihn auch mitnehmen, er werde aber ein Auto brauchen, auch zum Einkaufen, wenn seine Familie komme. Er glaube nicht, dass seine Frau einen Führerschein habe. Die Wohnung in *** sei ca. 18 km von der Pizzeria GI entfernt. Es gebe einen Postkasten, aber einen für das gesamte Haus. Wenn die Familie komme, müsse ein eigenes Postkastl angeschafft werden. Bezüglich der Anmeldung der übrigen Bewohner in der *** habe er mitgehen müssen, ohne ihn gehe das nicht, bei den bisherigen Anmeldungen habe er einfach die Adressen angegeben, bei der Gemeinde sei nicht nachgefragt worden. Der Arbeitsvertrag mit NA sei hier, nicht in der Türkei zustande gekommen. Frau NA könne bei ihm arbeiten so lange sie wolle, der Vertrag sei nicht befristet. Er habe solche Arbeitsverträge mit keinem Mitarbeiter, er habe das noch nie gemacht, auch mit Herrn BA habe er keinen Arbeitsvertrag. Wenn sie hier arbeiten wolle, könne sie hier arbeiten. Er gehe davon aus, dass sie hier arbeiten werde, wenn sie komme. Sie könne sofort hier arbeiten, sie werde sofort von ihm angemeldet. Vom Beschwerdeführervertreter wurde sodann der auch von NA unterschriebene Dienstrechtsvertrag vorgelegt, sowie das Original der Wohnrechtsvereinbarungen, welche als Beilagen ./5 bzw. ./6 zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Über Vorhalt des Schreibens vom
  10. April 2016, wonach künftig der Lohn aufs Konto überwiesen werde, gab der Zeuge an, dass er dieses Schreiben geschrieben habe. Herr BA wolle immer einen Vorschuss haben. Er führe Buch, wenn er ihm schon vorab etwas auszahle, am Monatsende bekomme er dann den Differenzbetrag, wobei der Kassaausgangszettel dann den Gesamtbetrag ausweise. Es wäre sicher einfacher, das Gehalt aufs Konto zu überweisen, das gehe aber nicht, weil er ja immer Vorschuss brauche. Vom Beschwerdeführervertreter wird ergänzend zur Wohnrechtsvereinbarung (Beilage ./6 zur Verhandlungsschrift) angegeben, dass es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung handle, auch wenn die Adresse der Unterkunft selbst nicht ausdrücklich genannt werde, so ergebe sich im Weg der teleologischen Auslegung, dass es sich um keine andere Wohnung handle als die, wo auch Herr BA wohnhaft sein werde. Von der Vertreterin der Abteilung IVW1 wurde schließlich vorgebracht, dass ÖA am
  11. Februar 2017 volljährig geworden sei, sodass nunmehr nicht mehr die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung vorliegen. Nach Ansicht der belangten Behörde würden keine Umstände vorliegen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 8 EMRK zwingend erfordern würden. Zur nunmehr beabsichtigten Unterkunft in *** wurde vorgebracht, dass hier kein Rechtsanspruch auf diese Unterkunft einwandfrei nachgewiesen worden sei, zumal keine Adresse in der Wohnrechtsvereinbarung angegeben sei. Im Mietvertrag sei weiters keine Türnummer angegeben, wobei an der Türnummer *** in *** 7 Personen gemeldet seien und die Wohnung laut Mietvertrag über 4 Zimmer verfüge, sodass sich bei Zuzug der gesamten Familie A die Anzahl der Bewohner derart erhöhen würde, dass nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf die Gesamtanzahl der Bewohner die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht erfüllt sei. Von der Vertreterin der Abteilung IVW1 wurde schließlich vorgebracht, dass ÖA am
  12. Februar 2017 volljährig geworden sei, sodass nunmehr nicht mehr die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung vorliegen. Nach Ansicht der belangten Behörde würden keine Umstände vorliegen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 8 EMRK zwingend erfordern würden. Zur nunmehr beabsichtigten Unterkunft in *** wurde vorgebracht, dass hier kein Rechtsanspruch auf diese Unterkunft einwandfrei nachgewiesen worden sei, zumal keine Adresse in der Wohnrechtsvereinbarung angegeben sei. Im Mietvertrag sei weiters keine Türnummer angegeben, wobei an der Türnummer *** in *** 7 Personen gemeldet seien und die Wohnung laut Mietvertrag über 4 Zimmer verfüge, sodass sich bei Zuzug der gesamten Familie A die Anzahl der Bewohner derart erhöhen würde, dass nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf die Gesamtanzahl der Bewohner die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sei. Zum Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass die Löhne nicht einwandfrei belegt worden seien, da die Löhne bisher nicht auf das Konto überwiesen worden seien, obwohl eine entsprechende Erklärung im Akt inne liege. Weiters seien für einen Monat die Kassaausgangsbelege doppelt ausgestellt worden. Die Unterlagen hinterließen somit keinen glaubwürdigen Eindruck. Auch der Arbeitsvertrag mit der Mutter der Beschwerdeführerin sei nach Auffassung der belangten Behörde aufgrund der Aussagen in der heutigen Verhandlung nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde gehe somit davon aus, dass es sich hier lediglich um einen Scheinvertrag handle. Vom Beschwerdeführervertreter wurde dieses Vorbringen der belangten Behörde bestritten und dazu vorgebracht, dass das Erwachsenenalter bei ÖA lediglich kurzfristig überschritten worden sei. Diesbezüglich wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bereits Ende November eingebracht worden sei. Das Verschulden liege diesbezüglich bei der belangten Behörde. Hinsichtlich Art. 8 EMRK sei auszuführen, dass die Trennung der minderjährigen ÖA von ihrer Familie konventionswidrig wäre. Zum Mietvertrag wurde vorgebracht, dass nach Aussage von Herrn CT der Wohnraum im Haus in *** 300 m² betrage. Sollte das gesamte Haus als eine Wohneinheit betrachtet werden, so liege trotzdem eine ortsübliche Unterkunft vor. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten bei der Lohnauszahlung sei einzuwenden, dass es sich um richtige Urkunden handle und die Lohnauszahlung somit auch bewiesen sei. Hinsichtlich der doppelten Ausstellung für den Lohn im März 2017 wurde auf die Aussage des Zeugen CT verwiesen, dass es sich um einen internen Fehler handle. Dass der Lohn bar ausbezahlt und nicht auf das Konto überwiesen worden sei, habe keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit. Zum Arbeitsvorvertrag mit NA sei nicht ersichtlich, wieso dieser nicht glaubwürdig sein sollte, Herr CT habe selbst angegeben, dass ein enger Kontakt zur Frau NA bestehe und sie selbst auch sehr gerne arbeiten würde. Sie habe diesen Arbeitsvorvertrag selbst unterschrieben, so dass davon auszugehen sei, dass sie auch über den Inhalt informiert sei und Kenntnis davon habe. Vom Beschwerdeführervertreter wurde dieses Vorbringen der belangten Behörde bestritten und dazu vorgebracht, dass das Erwachsenenalter bei ÖA lediglich kurzfristig überschritten worden sei. Diesbezüglich wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bereits Ende November eingebracht worden sei. Das Verschulden liege diesbezüglich bei der belangten Behörde. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK sei auszuführen, dass die Trennung der minderjährigen ÖA von ihrer Familie konventionswidrig wäre. Zum Mietvertrag wurde vorgebracht, dass nach Aussage von Herrn CT der Wohnraum im Haus in *** 300 m² betrage. Sollte das gesamte Haus als eine Wohneinheit betrachtet werden, so liege trotzdem eine ortsübliche Unterkunft vor. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten bei der Lohnauszahlung sei einzuwenden, dass es sich um richtige Urkunden handle und die Lohnauszahlung somit auch bewiesen sei. Hinsichtlich der doppelten Ausstellung für den Lohn im März 2017 wurde auf die Aussage des Zeugen CT verwiesen, dass es sich um einen internen Fehler handle. Dass der Lohn bar ausbezahlt und nicht auf das Konto überwiesen worden sei, habe keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit. Zum Arbeitsvorvertrag mit NA sei nicht ersichtlich, wieso dieser nicht glaubwürdig sein sollte, Herr CT habe selbst angegeben, dass ein enger Kontakt zur Frau NA bestehe und sie selbst auch sehr gerne arbeiten würde. Sie habe diesen Arbeitsvorvertrag selbst unterschrieben, so dass davon auszugehen sei, dass sie auch über den Inhalt informiert sei und Kenntnis davon habe. Von der Vertreterin der Abteilung IVW1 wurde angegeben, dass die doppelte Ausstellung eines Kassaausgangsbeleges nicht ein einmaliges Versehen gewesen sei, bereits im April 2016 seien für den April 2016 zwei Kassaausgangsbelege ausgestellt worden. Damit werde nochmals untermauert, dass die Auszahlung der Löhne keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlasse und damit nicht gesichert erscheine. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin, ihre Eltern sind BA, geb. ***, und NA, geb. ***. ÖA wurde am *** geboren. Sie hat somit nach Einbringen der Beschwerde am 2.2.2017 das
  13. Lebensjahr vollendet. Der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde langte am 13.2.2017 beim Landesverwaltungsgericht ein. Derzeit lebt sie mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester YA, welche am *** geboren wurde, in der Türkei, und zwar in ***, ***. Die Beschwerdeführerin hat 8 Jahre die Grundschule besucht, mit Erklärung vom 22.4.2016 hat sie bekannt gegeben, dass sie in Österreich eine Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Es ist davon auszugehen, dass sie dies auch in der Türkei beabsichtigt. Die Beschwerdeführerin hat am
  14. März 2015, vertreten durch ihre Mutter NA, bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung gestellt. Ihre Mutter sowie ihre minderjährige Schwester YA haben am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus gestellt. Mit diesen Anträgen wird die Zusammenführung mit dem in Österreich lebenden Vater der Beschwerdeführerin, Herrn BA, StA: Türkei, derzeit noch wohnhaft in ***, ***, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ ist, angestrebt. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom jeweils
  15. Oktober 2016, Zlen. IVW1F-15427und 15429, wurden die Anträge von NA und YA abgewiesen. Mit Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom
  16. Mai 2017, LVwG-AV-163/001-2017 und LVwG-AV-165/001-2017 wurden diese Bescheide behoben und den Antragstellern je ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Mit Erkenntnis des LVw

G Niederösterreich vom 15. Mai 2017, LVwG-AV-163/001-2017 und LVwG-AV-165/001-2017 wurden diese Bescheide behoben und den Antragstellern je ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich gemeldet. Soziale oder sonstige Bindungen in Österreich, mit Ausnahme der Beziehung zum Vater, bestehen seitens der Beschwerdeführerin nicht. Der Vater BA lebt seit 2003 in Österreich. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und ihre Schwester gleichzeitig Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels mit dem Zweck der Familienzusammenführung mit dem Vater bzw. Ehemann, BA, gestellt haben. Die Feststellungen über den Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister im Akt der Verwaltungsbehörde. Darauf, dass es abgesehen vom Vater soziale Beziehungen in Österreich gebe, liegen keine Hinweise vor. Die Feststellungen über den derzeitigen Wohnsitz der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben im Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels, woraus sich auch ergibt, dass sie 8 Jahre die Grundschule besucht hat. Dass der Vater der Beschwerdeführerin seit 2003 in Österreich lebt, ergibt sich aus der ZMR-Abfrage im Akt der Verwaltungsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG lauten:

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 23 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet:

(4)Absatz 4,Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Vater der Beschwerdeführerin ist zudem als Staatsangehöriger der Türkei auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Vater der Beschwerdeführerin ist zudem als Staatsangehöriger der Türkei auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG.

§ 2Abs.

1 Z. 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich

§ 2Abs.

4 Z. 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

§ 21Abs.

2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist jedoch seit dem 2.2.2017 nicht mehr minderjährig, demnach gilt die Beschwerdeführerin auch nicht mehr als Familienangehöriger des Zusammenführenden (ihres Vaters) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf die Zeit der Antragstellung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2010/21/0508, mwH; 19.5.2011, 2008/21/0526 etc.). Folglich kann nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, dass diese zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Beschwerdeerhebung noch minderjährig war. Auch der Umstand, dass der Verwaltungsakt samt Beschwerde erst am

  1. Februar 2017 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist, obwohl die Beschwerde am
  2. Dezember 2016 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt ist, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist jedoch seit dem 2.2.2017 nicht mehr minderjährig, demnach gilt die Beschwerdeführerin auch nicht mehr als Familienangehöriger des Zusammenführenden (ihres Vaters) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf die Zeit der Antragstellung abzustellen ist vergleiche , etwa VwGH 29.2.2012, 2010/21/0508, mwH; 19.5.2011, 2008/21/0526 etc.). Folglich kann nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, dass diese zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Beschwerdeerhebung noch minderjährig war. Auch der Umstand, dass der Verwaltungsakt samt Beschwerde erst am
  3. Februar 2017 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist, obwohl die Beschwerde am
  4. Dezember 2016 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt ist, ändert daran nichts. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels

§ 46Abs.

1 NAG an die Beschwerdeführerin scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels

Paragraph 46, Absatz eins, NAG an die Beschwerdeführerin scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung. Festzuhalten ist des Weiteren, dass bei einem Aufenthaltstitel

§ 46Abs.

1 NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). In bestimmten Konstellationen ist zwar zur Erzielung eines der MRK

en Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 abzukoppeln. Besteht ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, 11.2.2016, Ra 2015/22/0145 mit Hinweis E 13.11.2012, 2011/22/0074 und E 20.8.2013, 2013/22/0176; 26.6.2013, 2011/22/0278 etc.).Festzuhalten ist des Weiteren, dass bei einem Aufenthaltstitel

Paragraph 46, Absatz eins, NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK nicht stattzufinden hat vergleiche etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). In bestimmten Konstellationen ist zwar zur Erzielung eines der MRK

en Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, 11.2.2016, Ra 2015/22/0145 mit Hinweis E 13.11.2012, 2011/22/0074 und E 20.8.2013, 2013/22/0176; 26.6.2013, 2011/22/0278 etc.). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt (vgl. dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028). In der Verhandlung wurde seitens des Beschwerdevertreters lediglich auf Art. 8 EMRK verwiesen, ohne jedoch ein substantielles Vorbringen in Bezug auf einen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug zu erstatten. Es wurde lediglich Verschulden der belangten Behörde eingewendet, sodass mittlerweile Volljährigkeit eingetreten sei.Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt vergleiche , dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028). In der Verhandlung wurde seitens des Beschwerdevertreters lediglich auf Artikel 8, EMRK verwiesen, ohne jedoch ein substantielles Vorbringen in Bezug auf einen aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug zu erstatten. Es wurde lediglich Verschulden der belangten Behörde eingewendet, sodass mittlerweile Volljährigkeit eingetreten sei. Eine Prüfung nach Art. 8 EMRK war daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0028)Eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK war daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0028) Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.164.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.