RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-177/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn WT, ***, ***, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.01.2017, GZ. PLS1-F-161171/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer begleitenden Maßnahme nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 16.01.2017, GZ. PLS1-F-161171/001, wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt
- die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM auf die Dauer von 1 Monat ab Zustellung des Bescheides entzogen und wurde im Spruchpunkt
- angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides einem Verkehrscoaching zu unterziehen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2016 um 17.00 Uhr das Microcar mit dem behördlichen Kennzeichen *** (gemeint: ***) auf der *** in Richtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. In einer unübersichtlichen Kurve sei es zur seitlich versetzten Frontalkollision gekommen und habe der Beschwerdeführer Verletzungen am Körper erlitten. Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers sei auf Grund des positiv verlaufenden Alkotests mittels Alkomaten, der einen Atemluftalkoholwert von 0,23 mg/l um 19.54 Uhr ergeben habe, erwiesen. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen Verkehrsunfall und Alkoholmessung knapp 3 Stunden liegen würden, müsse angenommen werden, dass die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt höher gewesen wäre. Daher sei eine Rückrechnung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten durchgeführt worden und ergebe sich aus dieser Rückrechnung ein Alkoholgehalt von 0,82 Promille zum Unfallszeitpunkt. Dies habe die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auch in ihrer aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.01.2017 eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2017 nochmals bestätigt. Es liege demnach eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 bzw. 2 FSG vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers müsse als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden. Alkohol führe nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Der Beschwerdeführer sei daher verkehrsunzuverlässig. Es liege demnach eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. 2 FSG vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers müsse als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden. Alkohol führe nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Der Beschwerdeführer sei daher verkehrsunzuverlässig. Die Verwaltungsbehörde sei aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers der Auffassung, dass die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen sowie ein Verkehrscoaching angeordnet werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen. Dabei sei der Zeitraum bereits berücksichtigt worden, der seit der Begehung der Tat bzw. seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen sei. Im Übrigen sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug auszuschließen gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie der gegenständlichen Beschwerde allenfalls nach Beweisergänzung Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und das gegenständliche Verwaltungsverfahren ersatzlos einstellen, in eventu die Rechtssache zur Beweiswiederholung bzw. -ergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass in der von der Verwaltungsbehörde erwähnten amtsärztlichen Stellungnahme der hohe Abbauwert von 0,12 % (offensichtlich vom Beschwerdeführer hier und auch in weiterer Folge jeweils „Promille“ gemeint) pro Stunde nicht näher begründet worden sei. Das Resorptionsdefizit diene dem Ausgleich der Differenz eines aus dem konsumierten Alkoholmengen errechneten Wertes und eines gemessenen Alkoholspiegels und sei daher im gegenständlichen Fall nicht aktuell. Unzweifelhaft ergebe sich schon aus logischen bzw. allgemeinen Erfahrungsgründen, dass für die Aufnahme des Alkohols in das Blut – Mund, Speiseröhre, Magen, Dünndarm – eine gewisse Zeit benötigt werde. Diese erforderliche Zeitspanne sei derzeit noch nicht exakt messbar bzw. individuell verschieden und hänge zudem von mehrfachen Faktoren ab. Gesichert sei nur, dass die Aufnahme von Alkohol zwei Stunden nach Trinkende abgeschlossen sei, bei geringen Trinkmengen nach 30 (leerer Magen) bis 90 (normale Mahlzeit) Minuten. Nach überwiegender Auffassung baue der Körper im Schnitt 0,1 % pro Stunde ab. Diese unrichtigen Prämissen der Verwaltungsbehörde hätten Auswirkungen auf das Beweisverfahren und zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt. Unter Zugrundelegung des allgemeinen anerkannten Wertes von 0,10 % pro Stunde im Rahmen der Rückrechnung hätte sich ein Wert zur Unfallszeit von 0,76 % ergeben. Für den Alkoholabbau bis 19:54 Uhr sei bei einer Resorptionszeit von 90 Minuten nur ca. 1 Stunde und 45 Minuten verblieben und habe der Blutalkoholwert theoretisch um 18:15 Uhr diesfalls 0,635 % betragen. Da bis dahin die Resorptionsphase in unbekannter Höhe angedauert habe, müsse der Alkoholspiegel um 17:00 Uhr zwingend niedriger gewesen sein und habe die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt jedenfalls weniger als 0,5 % betragen. Demzufolge hätte somit die Verwaltungsbehörde Feststellungen über Gewicht und Größe des Beschwerdeführers, seine Nahrungsaufnahme in Bezug auf Zeit, Menge und Art, seinen Alkoholkonsum sowie die bis zum Fahrtantritt verstrichene Zeit feststellen und ein begründetes Gutachten eines allgemein beeideten bzw. zertifizierten Sachverständigen einholen müssen. Abgesehen davon würden besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 24 Abs. 1 FSG gegen die Entziehung des Mopedführerscheines sprechen. Selbst nach Berechnung der Verwaltungsbehörde habe der Blutalkoholwert die Grenze von 0,8 % nur um 0,02 % überschritten. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und benötige das Moped zur Erreichung seines Arbeitsplatzes in ***, das mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer und zu ungünstigen Zeiten zu erreichen sei.Abgesehen davon würden besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, FSG gegen die Entziehung des Mopedführerscheines sprechen. Selbst nach Berechnung der Verwaltungsbehörde habe der Blutalkoholwert die Grenze von 0,8 % nur um 0,02 % überschritten. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und benötige das Moped zur Erreichung seines Arbeitsplatzes in ***, das mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer und zu ungünstigen Zeiten zu erreichen sei. Außerdem habe die Verwaltungsbehörde alle theoretisch möglichen Normen wiedergegeben, sich aber nicht entscheiden können, den Sachverhalt unter eine bestimmte Einzelnorm zu subsumieren. Es sei daher unklar, welche Vorschriften bei den einzelnen Spruchpunkten angewandt worden seien.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 15.02.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. PLS1-F-161171/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 15.02.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , Zl. PLS1-F-161171/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.02.2017, GZ. LVwG-AV-177/001-2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 24.03.2017 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den medizinischen Amtssachverständigen Dr. CH um Erstattung von Befund und Gutachten zu folgenden Fragestellungen:
- Welcher stündlicher Abbauwert ist gegenständlich insbesondere unter Zugrundelegung des Messergebnisses von 0,23 mg/l im Rahmen der vorzunehmenden Rückrechnung zu Grunde zu legen?
- Ist nach dem Trinkende (laut Beschwerdeführer um 16.45 Uhr) eine Resorptionszeit und wenn ja in welcher Dauer der Rückrechnung zu Grunde zu legen?
- Sind dazu Faktoren wie Geschlecht, Gewicht, Körpergröße, Art und Menge der Nahrungsaufnahme, Trinkgewohnheiten usw. des Beschwerdeführers von Relevanz? Wenn ja, in welcher Bandbreite kann dies das Ergebnis der Rückrechnung verändern?
- Hat das Medikament Urosin (300 mg in Tablettenform) Relevanz für die Aufnahme von Alkohol im Blut bzw. für das Ergebnis im Rahmen der Rückrechnung?
- Ist denkbar, dass allfällige im Krankenhaus vor der Blutabnahme dem Beschwerdeführer verabreichte Medikamente (relevante) Auswirkungen auf das Messergebnis hatten?
- Von welchem Alkoholwert des Beschwerdeführers ist unter Zugrundelegung der Aktenlage am 01.09.2016 um 17:00 Uhr auszugehen? Mit Befund und Gutachten vom 27.04.2017 beantwortete der medizinische Amtssachverständige Dr. CH diese Fragestellungen zusammenfassend so, dass die Alkoholeliminationsrate von Person zu Person unterschiedlich sei und mindestens bei 0,1 Promille/h und höchstens bei 0,25 Promille/h liege. Der wahrscheinliche Abbauwert liege bei 0,15 Promille/h, üblicherweise und entsprechend der gängigen Judikatur werde jedoch vom eben niedrigst möglichen Wert von 0,1 Promille/h ausgegangen. Die Rückrechnung dürfe von einem bestehenden Alkoholwert aus jedenfalls nur in der Eliminationsphase erfolgen, da nur in diesem Zeitraum eine lineare Abbaurate vorhanden sei; der rückrechenfreie Zeitraum betrage zwischen 30 Minuten und 120 Minuten. Bei einem derart geringen Alkoholkonsum wie vom Beschwerdeführer angegeben (ein Seidel Bier zwischen 15.30 Uhr und 16.45 Uhr) werde vom Amtssachverständigen von einer kurzen Resorptionsdauer von 60 Minuten ausgegangen, zumal auch zusätzlich eine Nahrungsaufnahme durchgeführt worden wäre (ein Blunzensemmel). Die aufgenommene Nahrung und eine eventuelle Magenoperation würden für die Resorptionsdauer keine Rolle spielen. Die angesprochenen Medikamente hätten auf die Alkoholmessung in der Atemluft mit einem Alkomaten keinen Einfluss, sodass insgesamt bei der niedrigst anzunehmenden möglichen Abbaurate von 0,1 Promille pro Stunde sich am Blutalkoholwert zum Tatzeitpunkt von 0,68 Promille, bei einer wahrscheinlichen Abbaurate von 0,15 Promille pro Stunde sich am Blutalkoholwert von 0,78 Promille zum Tatzeitpunkt und bei der höchstmöglichen Abbaurate von 0,25 Promille pro Stunde sich am Blutalkoholwert zum Tatzeitpunkt von 1,0 Promille errechne. Dieses Gutachten wurde den Parteien mit der Einräumung der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, dazu schriftlich Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde oder darauf verzichtet werde. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02.05.2017 und mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.05.2017 gaben die Parteien dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekannt, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten. Mit Schreiben vom 10.05.2017 ersuchte zudem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um Bekanntgabe, ob den gegenständlichen Vorfall betreffend gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde bzw. ein solches bereits abgeschlossen ist. Mit Schreiben vom 11.05.2017 teilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dazu mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. PLS2-V-16 84585/5 anhängig und noch nicht rechtskräftig beendet sei; das Straferkenntnis sei am 11.05.2017 abgefertigt worden.Mit Schreiben vom 10.05.2017 ersuchte zudem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um Bekanntgabe, ob den gegenständlichen Vorfall betreffend gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde bzw. ein solches bereits abgeschlossen ist. Mit Schreiben vom 11.05.2017 teilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dazu mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren zur , Zl. PLS2-V-16 84585/5 anhängig und noch nicht rechtskräftig beendet sei; das Straferkenntnis sei am 11.05.2017 abgefertigt worden.
- Feststellungen: Am 01.09.2016 um 17:00 Uhr lenkte der Beschwerdeführer WT das Microcar mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in Fahrtrichtung ***. Es kam dabei nächst Strkm. *** zu einer seitlich versetzten Frontalkollission mit einem entgegenkommenden PKW, im Zuge dessen der Beschwerdeführer verletzt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Form befunden hätte, dass der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,8 Promille betragen hätte. Eine um 19:54 Uhr beim Beschwerdeführer vorgenommene Messung des Alkoholgehaltes ergab einen Wert von 0,23 mg/l. Diesen Vorfall zugrundeliegend wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. PLS2-V-16 84585/5 eingeleitet und von dieser gegen den Beschwerdeführer am 11.05.2017 ein noch nicht rechtskräftiges Straferkenntnis erlassen.Diesen Vorfall zugrundeliegend wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur , Zl. PLS2-V-16 84585/5 eingeleitet und von dieser gegen den Beschwerdeführer am 11.05.2017 ein noch nicht rechtskräftiges Straferkenntnis erlassen.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum angegeben Zeitpunkt ein Microcar am angegeben Ort lenkte und er im Zuge dessen an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei dem er verletzt wurde. Eben dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom 10.09.2016 zu GZ. C1/8842/2016-Ji.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum angegeben Zeitpunkt ein Microcar am angegeben Ort lenkte und er im Zuge dessen an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei dem er verletzt wurde. Eben dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom 10.09.2016 zu , GZ. C1/8842/2016-Ji. Die Verwaltungsbehörde vertrat im angefochtenen Bescheid den Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Diesbezüglich blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, dass eine Alkomatmessung um 19:54 Uhr, sohin knapp drei Stunden nach dem Unfallszeitpunkt und demnach nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer, einen Messwert von 0,23 mg/l ergab. Die von der Verwaltungsbehörde beigezogene Amtsärztin errechnete auf dieser Basis einen Alkoholgehalt von 0,82 Promille zu diesem Unfallszeitpunkt. Eben diese Richtigkeit der Rückrechnung wurde vom Beschwerdeführer bestritten und bildete diese Frage den primären Beschwerdegegenstand. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Klärung dieser Frage ein amtsärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Vom beigezogenen Amtssachverständigen Dr. CH wurde in seinem Gutachten vom 27.04.2017 schlüssig und nachvollziehbar und unter Einbeziehung aller relevanten Kriterien dargelegt, dass unter Zugrundelegung der wahrscheinlichsten Abbaurate sich ein Blutalkoholwert des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt von 0,78 Promille und unter der Annahme der niedrigstmöglichen Abbaurate ein solcher von 0,68 Promille ergibt. Lediglich bei Annahme einer höheren Abbaurate ist ein Blutalkoholwert bis zu höchstens 1,0 Promille zum Tatzeitpunkt anzunehmen. Im Rahmen dieser vom Amtssachverständigen durchgeführten Berechnung wurden bereits sämtliche vom Beschwerdeführer angegebenen Faktoren wie Nahrungsaufnahme und Medikamenteneinnahme berücksichtigt. Die wesentliche Diskrepanz zwischen diesem amtsärztlichen Sachverständigengutachten und der von der Verwaltungsbehörde eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme liegt weniger in der Höhe der stündlichen Abbaurate, sondern vielmehr in der Zeitspanne der Resorptionsdauer. Von der Amtsärztin wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren die für die Rückrechnung zu berücksichtigende Zeitspanne mit rund 3 Stunden festgesetzt, vom Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren wurde allerdings eine anzunehmende Resorptionsdauer vom Trinkende um 16:45 Uhr von 60 Minuten angenommen, sodass die Zeitspanne vom Ende der Resorptionsdauer nur mit 2,15 Stunden zu Grunde gelegt wurde. Von der von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Amtsärztin wurde im Ergebnis sohin gar keine Resorptionsdauer angenommen, da nach ihrer Ansicht der konsumierte Alkohol schon nach 15 Minuten im Blut aufgenommen sei. Diesbezüglich wurde allerdings vom Amtssachverständigen eben schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Resorptionsdauer länger und deshalb diese Zeitspanne ab Ende dieser geringer anzunehmen ist, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Ergebnis dieses Gutachtens folgt. Die Verwaltungsbehörde ist dem Ergebnis dieses Gutachtens im Beschwerdeverfahren inhaltlich auch nicht mehr entgegengetreten. Eben daraus ergibt sich jedoch, dass eben selbst unter Annahme der höheren und wahrscheinlicheren Abbaurate von 0,15 Promille pro Stunde – ein höherer Abbauwert ist zwar nach Ansicht des Amtssachverständigen theoretisch möglich, jedoch faktisch nicht anzunehmen – der Blutalkoholwert des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt um 17:00 Uhr, sohin zum Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Lenkens eines Microcars, unter 0,8 Promille lag, sodass nicht festzustellen war, dass sich zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Feststellungen in Bezugnahme auf das gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhaltes eingeleitete und bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 3 Abs. 1 Z 3 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Führerscheingesetz (FSG): „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: (…)
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), (…)“ § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 FSG:Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, FSG:
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; (…)
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“ § 24 Abs. 1 und 3 FSG:Paragraph 24, Absatz eins und 3 FSG: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO): „Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“ § 99 Abs. 1b StVO:Paragraph 99, Absatz eins b, StVO: „
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eben nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer entgegen § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 01.09.2016 um 17:00 Uhr gelenkt hat. Demnach ist dem gegenständlichen Verfahren auch nicht zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 FSG eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat. Der Beschwerdeführer wurde auch wegen des gegenständlich zu Grunde liegenden Vorfalls zwar mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.05.2017 verwaltungsstrafrechtlich bestraft, dieses Straferkenntnis ist aber zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass keine rechtskräftige festgestellte Verwaltungsübertretung vorliegt und die Kraftfahrbehörde auch nicht an eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Strafbehörde gebunden sein kann. Auch eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers infolge Verwirklichung eines Tatbestandes einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 FSG liegt aktenkundig nicht vor und ist schon alleine im Hinblick darauf, dass nur der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Verkehrsunfall verletzt wurde, die Verwirklichung eines solchen auch nicht anzunehmen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eben nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 01.09.2016 um 17:00 Uhr gelenkt hat. Demnach ist dem gegenständlichen Verfahren auch nicht zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat. Der Beschwerdeführer wurde auch wegen des gegenständlich zu Grunde liegenden Vorfalls zwar mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.05.2017 verwaltungsstrafrechtlich bestraft, dieses Straferkenntnis ist aber zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass keine rechtskräftige festgestellte Verwaltungsübertretung vorliegt und die Kraftfahrbehörde auch nicht an eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Strafbehörde gebunden sein kann. Auch eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers infolge Verwirklichung eines Tatbestandes einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, FSG liegt aktenkundig nicht vor und ist schon alleine im Hinblick darauf, dass nur der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Verkehrsunfall verletzt wurde, die Verwirklichung eines solchen auch nicht anzunehmen. Unabdingbare Voraussetzungen für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist – wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt – das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne desUnabdingbare Voraussetzungen für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist – wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt – das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG (vgl. z.B. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Da eben auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht vom Vorliegen einer derartigen bestimmten Tatsache auszugehen ist, ist auch nicht die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, auf Grund dessen eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 FSG unter gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen im Sinne des § 24 Abs. 3 FSG nicht gerechtfertigt ist.Paragraph 7, Absatz 3, FSG vergleiche z.B. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Da eben auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht vom Vorliegen einer derartigen bestimmten Tatsache auszugehen ist, ist auch nicht die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, auf Grund dessen eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG unter gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, FSG nicht gerechtfertigt ist. Mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 24 FSG erfolgte sohin die Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung der begleitenden Maßnahme zu Unrecht, auf Grund dessen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 24, FSG erfolgte sohin die Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung der begleitenden Maßnahme zu Unrecht, auf Grund dessen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, sondern im Gegenteil von beiden Parteien im Sinne des § 24 Abs. 5 VwGVG auf eine solche ausdrücklich verzichtet.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, sondern im Gegenteil von beiden Parteien im Sinne des Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG auf eine solche ausdrücklich verzichtet.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.177.002.2017