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{'item': 'LVwG-AV-658/001-2016'}

Obsah (9)§ 66§ 28§ 25a§ 17§ 27§ 26§ 22§ 1§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-658/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn KK, wohnhaft in ***, ***, vom 21.06.2016, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 14.06.2016, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben wurde, zu Recht: , 1. Die Beschwerde wird

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum Gang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, vom 08.02.2016, wurde dem Beschwerdeführer

§ 17NÖ Straßengesetz 1999, LGBl.

8500-3, für die Sanierung des Güterweges *** ein Interessentenbeitrag in der Höhe von € 5.673,06 binnen 14-tägiger Frist vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, vom 08.02.2016, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 17, NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500-3, für die Sanierung des Güterweges *** ein Interessentenbeitrag in der Höhe von € 5.673,06 binnen 14-tägiger Frist vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin führt der Beschwerdeführer aus: „Betrifft Bescheid vom 08.02.2016 erhalten 09.02.2016 Ich lege vollberufung ein! Begründung !!! 1) Ich halte fest an Bauplan-Absteckplan 1:2880 Plus Plan NR *** und den Bescheid vom 21.06.1978 wo eine Grundbreite-Tragschiecht von 4 m und eine 3 m Schwarzdecke nidergeschrieben wurd! u. beiderseits 0,25 cm Bankett aufweisen muß! Die Derzechliche Bauweise weist nur 3,60 cm Fahrbanbreite auf! Beweis Fotos und die natur ergebnis! Ich halte fest an meine 4 Schreiben von 30.07.2015 u. 14.09.2015, 15.09.2015, 07.10.2015 wo ich gansgenau Berechet habe!!! Ich zahle keinen Euo bei den Objekt!“ Mit hier angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** wurde der Berufung des Beschwerdeführers

§ 66Abs.

4 AVG keine Folge gegeben. Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der Vorschreibung eines Interessentenbeitrages in Höhe von € 5.673,06 für die Sanierung des Güterweges ***, der Bescheid der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 1978, betreffend die Bildung einer Beitragsgemeinschaft für die Errichtung und Erhaltung des Güterweges *** und Festlegung der Aufteilung der Anteile, zugrunde liege. Die in der Berufung eingebrachten Einwendungen beziehen sich nicht auf das gegenständliche Projekt (Generalsanierung des Güterweges). Bei der Versammlung der Beitragsgemeinschaft am 30.07.2015, an der der Beschwerdeführer nicht teilgenommen habe und dies auch schriftlich bekanntgegeben habe, seien die vorgesehenen Baumaßnahmen (Fräsung, Drainagen, Tragschichtverstärkung und Asphaltierung) besprochen und die Baukosten bekanntgegeben worden. Mit den Sanierungsmaßnahmen sei dann im September 2015 begonnen und die Arbeiten seien Ende November 2015 abgeschlossen worden. Mit hier angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** wurde der Berufung des Beschwerdeführers

Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben. Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der Vorschreibung eines Interessentenbeitrages in Höhe von € 5.673,06 für die Sanierung des Güterweges ***, der Bescheid der Marktgemeinde *** vom

  1. Juni 1978, betreffend die Bildung einer Beitragsgemeinschaft für die Errichtung und Erhaltung des Güterweges *** und Festlegung der Aufteilung der Anteile, zugrunde liege. Die in der Berufung eingebrachten Einwendungen beziehen sich nicht auf das gegenständliche Projekt (Generalsanierung des Güterweges). Bei der Versammlung der Beitragsgemeinschaft am 30.07.2015, an der der Beschwerdeführer nicht teilgenommen habe und dies auch schriftlich bekanntgegeben habe, seien die vorgesehenen Baumaßnahmen (Fräsung, Drainagen, Tragschichtverstärkung und Asphaltierung) besprochen und die Baukosten bekanntgegeben worden. Mit den Sanierungsmaßnahmen sei dann im September 2015 begonnen und die Arbeiten seien Ende November 2015 abgeschlossen worden. Die Vorschreibung der Interessentenanteile erfolge auf Grund der Endabrechnung der NÖ Agrarbezirksbehörde, Fachabteilung Güterwege, vom
  2. Februar
  3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Betrifft: Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) Ich halte fest an die Bescheid- und Beschwerdeschreiben vom 12.06.
  4. Der Gemeindevorstand ist nicht Berechtigt über Interessenbeiträge zu entscheiden die nicht anerkannt habe u. ausgetreten (schrieftlich) und die ca. 30 Jahre zurück liegen u. nicht wiederrufen u. Begründet u. Beandwortet wurden! Beweise: 1) das schreiben vom 06.08.1986 2) von 16.12.1986 schreiben u. austritt vom GW *** Erhaltung. 3) die ersten Ausbeserungsarbeiten im bereich (Besitz) Obmann F nach so 3 – 4 Jahren wo ich keinen Schilling leisten brauchte 4) Ich habe auch keinen Erhaltungsantrag bei der AMA gestellt! An die 4 schrieftlich Beweisschreiben halte ich fest! Und auch die fielen Beweischreiben. Das Betrifft auch den Bescheid von 14.06.2016 und sollten die vielen Bescheid belestigungen kein Ende haben werde ich Gerichtliche schriete einleiten“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich suchte bei der Marktgemeinde ***, mit Schreiben vom 27.04.2017, um Übermittlung der Endabrechnung der NÖ Agrarbezirksbehörde sowie um Bekanntgabe bezüglich der Rechtskraft des Bescheides vom 21.06.1978, an. Mit Schreiben vom 02.05.2017 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass sich aus den Aktenunterlagen ergebe, dass der Bescheid vom 21.06.1978 am 26.06.1978 von allen Interessenten übernommen worden sei und es keine Einsprüche dazu gebe. Die Endabrechnung der NÖ Agrarbezirksbehörde werde in Beilage übermittelt. Weiters forderte das Landesverwaltungsgericht die Einladungskurrende zur Gemeinderatssitzung und das Sitzungsprotokoll derselben an, welche ebenfalls übermittelt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer KK ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, EZ ***, KG *** und Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Am 25.04.1978 haben die Interessenten der Gütergemeinschaft den Antrag gestellt, für die Errichtung und Erhaltung des Güterweges „***“ eine Konkurrenz zu bilden. Bei gegenständlichem Weg handelt es sich um eine öffentliche Straße. Am 25.04.1978 fand auch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der sämtliche Interessenten, u.a. auch der Beschwerdeführer, teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde die freiwillige Erklärung abgegeben, zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung des Güterweges „***“ als Konkurrenzteilnehmer, nachstehende Prozentsätze zu leisten: „ Errichtung: Erhaltung: 1.) JA und LA, ***, ***…… 40,0 40,0 2.) JF und KF, ***, *** ….. 23,0 23,0 3.) KK, ***, *** ….. 35,0 35,0 4.) Marktgemeinde ***…………….. 2,0 2,0 Zusammen: 100 % 100 %“ Der Konkurrenzweg beginnt beim Güterweg „***“ Hm 14,6 (bezogen auf Güterweg ***), führt in nordwestliche Richtung und endet an der Gemeindegrenze *** (KG ***). Zwischen den Konkurrenzteilnehmern wurde weiters vereinbart, dass als Konkurrenzverwalter für die Beitragsgemeinschaft Herr JF fungiert, welcher die anteiligen Errichtungs- und Erhaltungsbeiträge jeweils nach Abrechnung der eventuell von den Interessenten geleisteten Errichtungs- und Erhaltungsarbeiten bei den Konkurrenzteilnehmern einfordern wird. Die einzelnen Konkurrenzbeiträge – so die Vereinbarung – werden 14 Tage nach Bekanntgabe durch Herrn JF im Auftrag der Gemeinde *** fällig. Diese getroffenen Vereinbarungen wurden im Bescheid vom
  5. Juni 1978 festgehalten und dieser sämtlichen Parteien zugestellt. Dagegen wurde von keiner Partei ein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser im Juli 1978 in Rechtskraft. Seither gab es keine Änderung des Aufteilungsschlüssels hinsichtlich des Beitragsprozentsatzes den Beschwerdeführer betreffend bzw. einen solchen Änderungsantrag. Am 30.07.2015 fand eine Beitragsgemeinschafts-Versammlung statt, an welcher der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat. Er wurde ordnungsgemäß zu dieser Versammlung geladen und hat im Vorfeld bereits bekanntgegeben, nicht teilzunehmen. Im Zuge dieser Verhandlung sind die vorgesehenen Baumaßnahmen samt Baukosten detailliert besprochen worden. Mit den Maßnahmen wurde im September 2015 begonnen und die Arbeiten wurden Ende November 2015 abgeschlossen. Die Vorschreibung der Interessentenanteile erfolgte auf Grundlage der Endabrechnung der NÖ Agrarbezirksbehörde, Fachabteilung Güterwege, vom
  6. Februar
  7. In Summe ergab sich – abzüglich der Förderungen und des Gemeindeanteils – ein Interessentenanteil in Höhe von € 19.450,49.

dem Aufteilungsschlüssel im Bescheid vom 21.06.1978, hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von 35% (von 120%) zu leisten. Dieser Beitrag wurde ihm mit Bescheid vom 08.02.2016 in der Höhe von € 5.673,06 vorgeschrieben. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Bekanntgabe des zu leistenden Beitrages des Beschwerdeführers durch den Konkurrenzverwalter vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt ist. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes sowie den zusätzlich angeforderten Unterlagen. Die Feststellungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse bzw. der Liegenschaftseigentümereigenschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf den erstellten und im Akt befindlichen historischen Grundbuchsauszug, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Bezüglich der Interessensgemeinschaft, der Versammlung und der geschlossenen Vereinbarung bezüglich der Erhaltung und Errichtung des Güterweges *** konnte der im Akt befindliche Bescheid als Grundlage für die diesbezüglichen Feststellungen herangezogen werden. In diesem ist einerseits der Verfahrensgegenstand, der Gang der Verhandlung sowie die freiwillige Erklärung sämtlicher Parteien angeführt, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zweifelsfrei konstatiert werden konnten. Bezüglich der Zustellung des Bescheides und der Rechtskraft desselben legte das erkennende Gericht die Auskunft des Bürgermeisters mit Schreiben vom 02.05.2017 zugrunde sowie die Kopie des Zustellbogens an den Beschwerdeführer, welcher mit 26.06.1978 datiert ist und auch die Unterschrift des Beschwerdeführers (und auch der übrigen Parteien) trägt. Die weiteren Feststellungen im Zusammenhang mit der Konkurrenzverwalterbestellung und der Fälligkeit der Erhaltungs- und Errichtungsbeiträge gründen sich ebenfalls auf den Bescheid vom 21.06.1978. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der stattgefundenen Versammlung im Jahr 2015, der darin besprochenen Baumaßnahmen, der Durchführung derselben und der Endabrechnung, basieren einerseits auf den Feststellungen der belangten Behörde sowie andererseits auf den übermittelten Unterlagen, an deren Richtigkeit ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln bestand. Überhaupt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Feststellungen der belangten Behörde in keinster Weise entgegengetreten ist und auch kein gegenteiliges Vorbringen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstattet hat. Relevant war für das erkennende Gericht die Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides, die Frage, ob ein weiterer Bescheid mit neuem Aufteilungsschlüssel existiert und ob die Abrechnung betreffend die Gütergemeinschaft den bescheidmäßig festgelegten Prozentsätzen entspricht. Zu diesen Beweisthemen wurde vom Beschwerdeführer überhaupt kein Vorbringen erstattet, welches zu anderslautenden Feststellungen hätte führen können. Mangels entsprechender inhaltlicher Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, hegte das erkennende Gericht auch keine Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Zur Negativfeststellung betreffend die Bekanntgabe des zu leistenden Beitrages des Beschwerdeführers durch den Konkurrenzverwalter vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist anzumerken, dass es dazu überhaupt keine Beweisergebnisse gab. Weder ließ sich dazu etwas den im Akt befindlichen Bescheiden oder sonstigen Urkunden entnehmen noch wurde dazu Vorbringen vom Beschwerdeführer erstattet. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 27des NÖ Straßengesetzes 1999 i.d.g.F.

tritt dieses Gesetz an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500-3, außer Kraft.

Paragraph 27, des NÖ Straßengesetzes 1999 i.d.g.F. tritt dieses Gesetz an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesstraßengesetz, Landesgesetzblatt 8500-3, außer Kraft.

§ 26Abs.

1 NÖ Straßengesetz 1999 bleiben sämtliche Bescheide bestehen.

Paragraph 26, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 bleiben sämtliche Bescheide bestehen.

§ 22NÖ Landesstraßengesetz 1999, LGBl.

8500-3, (welches zum Zeitpunkt des Erlasses des hier gegenständlichen Bescheides aus dem Jahr 1978 in Kraft stand), sind Beitragsgemeinschaften für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen sowie von Privatstraßen, die

§ 1Abs.

2 als öffentliche Straßen gelten oder für einzelne dazugehörige bauliche Anlagen, betreffend die Kostenaufteilung maßgebend. Diese Beitragsgemeinschaften sind bei wesentlicher Änderung der Verkehrsverhältnisse auf Antrag der Straßenverwaltung oder eines oder mehreren Beteiligten neu zu regeln. Über einen solchen Antrag entscheidet auf Grund einer örtlichen Verhandlung die Landesregierung.

Paragraph 22, NÖ Landesstraßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500-3, (welches zum Zeitpunkt des Erlasses des hier gegenständlichen Bescheides aus dem Jahr 1978 in Kraft stand), sind Beitragsgemeinschaften für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen sowie von Privatstraßen, die

Paragraph eins, Absatz 2, als öffentliche Straßen gelten oder für einzelne dazugehörige bauliche Anlagen, betreffend die Kostenaufteilung maßgebend. Diese Beitragsgemeinschaften sind bei wesentlicher Änderung der Verkehrsverhältnisse auf Antrag der Straßenverwaltung oder eines oder mehreren Beteiligten neu zu regeln. Über einen solchen Antrag entscheidet auf Grund einer örtlichen Verhandlung die Landesregierung.

§ 23NÖ Landesstraßengesetz 1999, LGBl.

8500-3, ist ein gütliches Übereinkommen über den auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Herstellungs- oder Erhaltungsbeitrag anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, so setzt die Landesregierung auf Grund einer örtlichen Verhandlung einen Aufteilungsschlüssel an Maßgabe der Benützung fest.

Paragraph 23, NÖ Landesstraßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500-3, ist ein gütliches Übereinkommen über den auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Herstellungs- oder Erhaltungsbeitrag anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, so setzt die Landesregierung auf Grund einer örtlichen Verhandlung einen Aufteilungsschlüssel an Maßgabe der Benützung fest. Ausgehend von den Feststellungen, wurde eine solche gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielt und diese im Bescheid 1978 festgehalten. Weiters wurde festgestellt, dass ein Antrag auf Änderung des Aufteilungsschlüssels nicht gestellt wurde und eine bescheidmäßige Änderung des Aufteilungsschlüssels – den Beschwerdeführer betreffend –

§ 22NÖ Landesstraßengesetz nicht vorgenommen wurde.

Ausgehend von den Feststellungen, wurde eine solche gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielt und diese im Bescheid 1978 festgehalten. Weiters wurde festgestellt, dass ein Antrag auf Änderung des Aufteilungsschlüssels nicht gestellt wurde und eine bescheidmäßige Änderung des Aufteilungsschlüssels – den Beschwerdeführer betreffend –

Paragraph 22, NÖ Landesstraßengesetz nicht vorgenommen wurde. Ungeachtet dessen, dass die diesbezügliche Bestimmung nicht mehr in Kraft ist, wäre auch nach der neuen Rechtslage des NÖ Straßengesetzes 1999 nur über Antrag eine Neuaufteilung der Kostenregelung zu erwirken.

§ 17

NÖ Straßengesetz 1999 darf für den Bau und für die Erhaltung einer öffentlichen Straße, die überwiegend einem bestimmten Personenkreis von Benützern (Interessenten) dient, der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.

Paragraph 17, NÖ Straßengesetz 1999 darf für den Bau und für die Erhaltung einer öffentlichen Straße, die überwiegend einem bestimmten Personenkreis von Benützern (Interessenten) dient, der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.

§ 17Abs.

2 NÖ Straßengesetz 1999 wird das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so setzt die Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft den Aufteilungsschlüssel fest.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 wird das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so setzt die Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft den Aufteilungsschlüssel fest.

§ 17Abs.

3 NÖ Straßengesetz 1999 ist bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 zu berücksichtigen

Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 ist bei der Aufteilung der Anteile nach Absatz 2, zu berücksichtigen - die Kulturgattung, - die Art der Erschließung, - die zu benützende Weglänge sowie - die allenfalls durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung.

§ 17Abs.

4 NÖ Straßengesetz 1999 hat der Bescheid nach Abs. 2 die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.

Paragraph 17, Absatz 4, NÖ Straßengesetz 1999 hat der Bescheid nach Absatz 2, die nach Absatz 3, ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.

§ 17Abs.

6 NÖ Straßengesetz 1999 hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen, wenn sich die Grundlage für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändert.

Paragraph 17, Absatz 6, NÖ Straßengesetz 1999 hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen, wenn sich die Grundlage für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Absatz 3, wesentlich ändert. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ein rechtskräftiger Bescheid betreffend den Aufteilungsschlüssel vorliegt. Ein Antrag hinsichtlich der Neuberechnung des Aufteilungsschlüssels liegt nicht vor, folglich auch kein den ursprünglichen Aufteilungsschlüssel abändernder Bescheid. Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen – insbesondere aus § 26 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 – ergibt sich, dass bisher erlassene Bescheide in Kraft bleiben. Aus dem rechtskräftigen Bescheid von 1978 ergibt sich der zu leistende Beitragsanteil des Beschwerdeführers. Dieser Beitrag wurde ihm mit erstinstanzlichem Bescheid vorgeschrieben. Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen – insbesondere aus Paragraph 26, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 – ergibt sich, dass bisher erlassene Bescheide in Kraft bleiben. Aus dem rechtskräftigen Bescheid von 1978 ergibt sich der zu leistende Beitragsanteil des Beschwerdeführers. Dieser Beitrag wurde ihm mit erstinstanzlichem Bescheid vorgeschrieben. Obgleich im Bescheid 1978 festgehalten ist, dass die Bekanntgabe des zu leistenden Beitrages durch den Konkurrenzverwalter erfolgt und dies nicht festgestellt werden konnte, ist dies bezüglich der Fälligkeit des Zahlungsbetrages rechtlich unerheblich, hätte der Konkurrenzverwalter ohnehin nur Namens bzw. im Auftrag der Gemeinde gehandelt. Das Fehlen einer solchen Feststellung steht daher der sich dennoch aus der Vereinbarung ergebenden Zahlungsverpflichtung nicht entgegen, hat eben anstelle des Konkurrenzverwalters die Gemeinde direkt die Bekanntgabe des Kostenbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenommen. Zumal der Bescheid nicht durch einen anderen Bescheid ersetzt wurde, konnte in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer – aus welchen Gründen auch immer – vermeint, dass diese Aufteilung unrichtig sei bzw. eine Änderung erforderlich sei, müsste er eine Änderung des Bescheides 1978 anstreben. Nur über die Änderung des ursprünglichen Bescheides könnte es zu einer Änderung des Aufteilungsschlüssels kommen. In diesem hier geführten Verfahren war schlussendlich nur zu prüfen, ob die Vorschreibung ihre rechtliche Grundlage hat und die Vorschreibung

dem Beitragsanteil erfolgt ist, was zweifelsfrei auf Grund des rechtskräftigen Bescheides aus dem Jahr 1978 zu bejahen war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sohin keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid erkennen, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen und die Beschwerde abzuweisen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.658.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.