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{'item': 'LVwG-S-1562/001-2016'}

Obsah (7)Art. 10§ 9§ 90§ 4§ 44a§ 52§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1562/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 10Abs.

1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer wegen (wörtlich) folgender Verwaltungsübertretung

Artikel 10, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

1223 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt: „Sie haben als verantwortlicher Beauftragter

§ 9VSt

G der Firma GC GmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass zumindest am 01.06.2015 um 13.23 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) in der Firma GC GmbH in ***, *** das kosmetische Mittel „*** Augenbrauen- und Wimpernfarbe lichtbraun (Probemenge 3 Packungen á 15 ml) hergestellt und im Lager zum weiteren Verkauf bereitgehalten wurde, obwohl die vorliegende Probe nicht der Verordnung über kosmetische Mittel entspricht, da der Sicherheitsbericht zu o.a. Probe nicht den Bestimmungen des Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprach: „Sie haben als verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, VStG der Firma GC GmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass zumindest am 01.06.2015 um 13.23 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) in der Firma GC GmbH in ***, *** das kosmetische Mittel „*** Augenbrauen- und Wimpernfarbe lichtbraun (Probemenge 3 Packungen á 15 ml) hergestellt und im Lager zum weiteren Verkauf bereitgehalten wurde, obwohl die vorliegende Probe nicht der Verordnung über kosmetische Mittel entspricht, da der Sicherheitsbericht zu o.a. Probe nicht den Bestimmungen des Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, entsprach: Bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "*** Augenbrauen- und Wimpernfarbe lichtbraun" handelt es sich um ein kosmetisches Mittel laut der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr.1223/2009 über kosmetische Mittel.Bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "*** Augenbrauen- und Wimpernfarbe lichtbraun" handelt es sich um ein kosmetisches Mittel laut der Definition des Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.1223 aus 2009, über kosmetische Mittel. O.a. Produkt enthält unter anderem den Inhaltsstoff 2-Chloro-p-Phenylenediamin. Der Stoff wurde durch das wissenschaftliche Gremium der europäischen Kommission (SCCS) mit der Opinion SCCS/1510/13 für die Verwendung als oxidativer Haarfarbestoff in Augenbrauen- und Wimpernfarben bewertet und kam zu folgender Schlussfolgerung: - kein ausreichender Sicherheitsabstand vorhanden - Die Substanz ist ein stark sensibilisierender Stoff - Eine vollständige chemisch-physikalische Charakterisierung ist erforderlich - fehlende Daten in Bezug auf die Induktion von genetischen Mutationen. Es kann keine Schlussfolgerung zum genetoxischen Potential gezogen werden. Diese Bedenken konnten nicht vollständig durch die übermittelte Sicherheitsbewertung ausgeräumt werden. Ein Einklang mit Artikel 3 konnte durch den vorgelegten Sicherheitsbericht nicht dargelegt werden. Der Sicherheitsbericht zur vorliegenden Probe entspricht daher nicht den Bestimmungen des Art. 10 der Verordnung (EG} Nr. 1223/2009 idgf über kosmetische Mittel.“Der Sicherheitsbericht zur vorliegenden Probe entspricht daher nicht den Bestimmungen des Artikel 10, der Verordnung (EG} Nr. 1223 aus 2009, idgf über kosmetische Mittel.“ Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 40 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von insgesamt 86,90 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit Wien. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Spruch enthalte die Beschreibung eines Begehungsdeliktes, wie es § 90 LMSVG nicht kenne. Beim zur Last gelegten Unterlassungsdelikt wäre zu konkretisieren gewesen, welche individuelle Handlung notwendig gewesen wäre und rechtswidrigerweise nicht gesetzt worden sei. Der Inhaltsstoff 2-Chloro-p-Phenylenediamin sei nicht Bestandteil des Anhangs II und Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, und auch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2013 erwähne ihn nicht. Es bestehe somit kein Verbot zur Verwendung dieses Inhaltsstoffes. Dass die Opinion SCCS 1510/13 Bedenken gegen den Inhaltsstoff äußere, komme rechtlich keinem Verbot gleich. Ungeachtet dessen trage die GC GmbH den Bedenken der SCCS Rechnung und werde den Inhaltsstoff noch 2016 in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium substituieren.In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Spruch enthalte die Beschreibung eines Begehungsdeliktes, wie es Paragraph 90, LMSVG nicht kenne. Beim zur Last gelegten Unterlassungsdelikt wäre zu konkretisieren gewesen, welche individuelle Handlung notwendig gewesen wäre und rechtswidrigerweise nicht gesetzt worden sei. Der Inhaltsstoff 2-Chloro-p-Phenylenediamin sei nicht Bestandteil des Anhangs römisch zwei und Anhangs römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009,, und auch die Verordnung (EG) Nr. 1197 aus 2013, erwähne ihn nicht. Es bestehe somit kein Verbot zur Verwendung dieses Inhaltsstoffes. Dass die Opinion SCCS 1510/13 Bedenken gegen den Inhaltsstoff äußere, komme rechtlich keinem Verbot gleich. Ungeachtet dessen trage die GC GmbH den Bedenken der SCCS Rechnung und werde den Inhaltsstoff noch 2016 in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium substituieren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der GC GmbH ist und dass die von dieser hergestellte und sodann am oben genannten Tatort zur oben genannten Tatzeit zum Verkauf bereitgehaltene „*** Augenbrauen- und Wimpernfarbe“ ein „kosmetisches Mittel“ darstellt, das den Inhaltsstoff 2-Chloro-p-Phenlyenediamin enthält.

§ 90Abs.

3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

§ 4Abs.

3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die seit 11.7.2013 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die seit 11.7.2013 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten: „Artikel 1 Gegenstand und Zielsetzung Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. a)„kosmetisches Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen; (…)
  2. d)„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt; (…)
  3. g)„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
  4. h)„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt; (…) Artikel 3 Sicherheit Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:
  5. a)Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG;
  6. b)Kennzeichnung;
  7. c)Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen;
  8. d)alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens der in Artikel 4 näher bezeichneten verantwortlichen Person. Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet die in den Artikeln 2 und 4 näher bezeichneten Personen nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Artikel 4 Verantwortliche Person
(1)Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden.
(2)Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.
(3)Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller. Artikel 5 Verpflichtungen von verantwortlichen Personen
(1)Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die Artikel 3, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 sowie die Artikel 20, 21, 23 und 24 eingehalten werden. (…) Artikel 10 Sicherheitsbewertung
(1)Zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels mit Artikel 3 stellt die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel

Anhang I erstellt worden ist.

(1)Zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels mit Artikel 3 stellt die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel

Anhang römisch eins erstellt worden ist. Die verantwortliche Person stellt sicher, dass

  1. a)die beabsichtigte Verwendung des kosmetischen Mittels und die voraussichtliche systemische Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in einer endgültigen Zusammensetzung bei der Sicherheitsbewertung berücksichtigt werden,
  2. b)bei der Sicherheitsbewertung ein angemessenes Beweiskraftkonzept für die Überprüfung der Daten aus allen vorhandenen Quellen angewendet wird,
  3. c)der Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel hinsichtlich zusätzlicher sachdienlicher Informationen, die sich nach dem Inverkehrbringen des Mittels ergeben haben, aktualisiert wird. Der erste Unterabsatz gilt auch für kosmetische Mittel, die

der Richtlinie 76/768/EWG notifiziert wurden. Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit allen Interessenvertretern angemessene Leitlinien, um Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Einhaltung der in Anhang I enthaltenen Anforderungen zu ermöglichen. Die Leitlinien werden

dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit allen Interessenvertretern angemessene Leitlinien, um Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Einhaltung der in Anhang römisch eins enthaltenen Anforderungen zu ermöglichen. Die Leitlinien werden

dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)Die Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels wird, wie in Anhang I Teil B ausgeführt, durch eine Person durchgeführt, die im Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweises formaler Qualifikationen ist, der nach Abschluss eines theoretischen und praktischen Hochschulstudiengangs in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder eines von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengangs erteilt worden ist.
(2)Die Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels wird, wie in Anhang römisch eins Teil B ausgeführt, durch eine Person durchgeführt, die im Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweises formaler Qualifikationen ist, der nach Abschluss eines theoretischen und praktischen Hochschulstudiengangs in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder eines von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengangs erteilt worden ist. Artikel 11 Produktinformationsdatei
(1)Wenn ein kosmetisches Mittel in Verkehr gebracht wird, führt die verantwortliche Person darüber eine Produktinformationsdatei. Die Produktinformationsdatei wird während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurden. Artikel 14 Einschränkungen für in den Anhängen aufgeführte Stoffe
(1)Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 dürfen kosmetische Mittel Folgendes nicht enthalten: (…)
  1. a)verbotene Stoffe — in Anhang II aufgeführte verbotene Stoffe; — in Anhang römisch zwei aufgeführte verbotene Stoffe;
  2. b)Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist — Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist und die nicht

den in Anhang III festgelegten Einschränkungen verwendet werden; (…)— Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist und die nicht

den in Anhang römisch drei festgelegten Einschränkungen verwendet werden; (…) Im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln stellt einerseits § 90 Abs. 1 Z. 4 LMSVG das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung und andererseits § 90 Abs. 2 Z. 3 LMSVG die Bewerbung kosmetischer Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung unter Strafe; beides ist gegenständlich nicht angelastet bzw. das Thema. Im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln stellt einerseits Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, LMSVG das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung und andererseits Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 3, LMSVG die Bewerbung kosmetischer Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung unter Strafe; beides ist gegenständlich nicht angelastet bzw. das Thema. Die von der Behörde herangezogene Strafnorm (§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG) stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe, nicht aber – wie von der Behörde hier angelastet – ein „Herstellen“ oder „zum Verkauf Bereithalten“ gewisser kosmetischer Mittel im speziellen. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu entnehmen.Die von der Behörde herangezogene Strafnorm (Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG) stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe, nicht aber – wie von der Behörde hier angelastet – ein „Herstellen“ oder „zum Verkauf Bereithalten“ gewisser kosmetischer Mittel im speziellen. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, zu entnehmen. Die Behörde hat nur Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als übertretene Normen angeführt, aus diesen ergeben sich – wie sich aus obigen Zitierungen ergibt - aber nur (an die verantwortliche Person gerichtete) Handlungsanweisungen, deren Verletzung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht angelastet, geschweige denn überhaupt erwiesen ist, denn dass eine Sicherheitsbewertung und ein Sicherheitsbericht gemacht worden sind, ergibt sich aus dem (im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wörtlich zitierten) AGES-Gutachten (wonach „diese Bedenken nicht vollständig durch die übermittelte Sicherheitsbewertung ausgeräumt werden konnten“ bzw. „ein Einklang mit Artikel 3 durch den vorgelegten Sicherheitsbericht nicht dargelegt werden konnte“), und dass die in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 weiters normierten Formalvorschriften für die Erstellung des Sicherheitsberichts nicht eingehalten worden wären, ergibt sich weder aus dem AGES-Gutachten noch aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses.Die Behörde hat nur Artikel 10, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, als übertretene Normen angeführt, aus diesen ergeben sich – wie sich aus obigen Zitierungen ergibt - aber nur (an die verantwortliche Person gerichtete) Handlungsanweisungen, deren Verletzung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht angelastet, geschweige denn überhaupt erwiesen ist, denn dass eine Sicherheitsbewertung und ein Sicherheitsbericht gemacht worden sind, ergibt sich aus dem (im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wörtlich zitierten) AGES-Gutachten (wonach „diese Bedenken nicht vollständig durch die übermittelte Sicherheitsbewertung ausgeräumt werden konnten“ bzw. „ein Einklang mit Artikel 3 durch den vorgelegten Sicherheitsbericht nicht dargelegt werden konnte“), und dass die in Artikel 10, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, weiters normierten Formalvorschriften für die Erstellung des Sicherheitsberichts nicht eingehalten worden wären, ergibt sich weder aus dem AGES-Gutachten noch aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Einschlägig dürfte hingegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sein, wonach das Unternehmen des Beschwerdeführers (

§ 4Abs.

3) als „verantwortliche Person“ (weil „Hersteller“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. d) dafür zu sorgen hat, dass Art. 3 eingehalten wird. Eine Handlung dieser Sorgepflicht zuwider stellt ein Unterlassungsdelikt dar, das den Eintritt eines Erfolges nicht erfordert und, wenn es im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, am Sitz des Erzeugungsunternehmens begangen wird.Einschlägig dürfte hingegen Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, sein, wonach das Unternehmen des Beschwerdeführers (

Paragraph 4, Absatz 3,) als „verantwortliche Person“ (weil „Hersteller“ im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera d,) dafür zu sorgen hat, dass Artikel 3, eingehalten wird. Eine Handlung dieser Sorgepflicht zuwider stellt ein Unterlassungsdelikt dar, das den Eintritt eines Erfolges nicht erfordert und, wenn es im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, am Sitz des Erzeugungsunternehmens begangen wird.

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretungsnorm erblickt. Es gehört auch zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht. Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach aber rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretungsnorm erblickt. Es gehört auch zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht gerecht. Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach aber rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat. Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung eines in § 90 LMSVG hinsichtlich kosmetischer Mittel und in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht normierten Begehungsdelikts („hergestellt“ bzw. „zum Verkauf bereitgehalten“) anstatt des in Art. 5 Abs. 1 normierten Unterlassungsdelikts („nicht dafür gesorgt, dass …“) nicht. Außerdem ist im Spruch gar nicht ausdrücklich angeführt, dass das gegenständliche kosmetische Mittel nicht „sicher“ im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sei (sondern nur, dass der Sicherheitsbericht nicht dem Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 „entsprach“). Eine dies alles umfassende Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung eines in Paragraph 90, LMSVG hinsichtlich kosmetischer Mittel und in der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, nicht normierten Begehungsdelikts („hergestellt“ bzw. „zum Verkauf bereitgehalten“) anstatt des in Artikel 5, Absatz eins, normierten Unterlassungsdelikts („nicht dafür gesorgt, dass …“) nicht. Außerdem ist im Spruch gar nicht ausdrücklich angeführt, dass das gegenständliche kosmetische Mittel nicht „sicher“ im Sinne des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, sei (sondern nur, dass der Sicherheitsbericht nicht dem Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, „entsprach“). Eine dies alles umfassende Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG).

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1562.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.