RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2583/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des HS, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.08.2016, GZ. VStV/915301842366/2015, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , Mag. Marihart über die Beschwerde des HS, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.08.2016, GZ. VStV/915301842366/2015, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 30.08.2016, GZ. VStV/915301842366/2015, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie zu verantworten habe, dass am 28.07.2015, um 11:10 Uhr, in Gastzimmer des Lokals „***“ in ***, *** verbotene Ausspielungen mittels zwei Walzenspielautomaten der Type NOVO LINE Casino unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben. Es habe sich um verbotene Ausspielungen gehandelt, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden sei und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien. Es seien Glücksspiele vorgelegen, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt würde, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet worden seien, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistungen in Form des Einsatzes zu entrichten gewesen sei und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, indem sie als Gastwirt die Aufstellung und in Folge die Ausspielung in Ihrem Lokal geduldet habe. Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 30.08.2016, , GZ. VStV/915301842366/2015, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie zu verantworten habe, dass am 28.07.2015, um 11:10 Uhr, in Gastzimmer des Lokals „***“ in ***, *** verbotene Ausspielungen mittels zwei Walzenspielautomaten der Type NOVO LINE Casino unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben. Es habe sich um verbotene Ausspielungen gehandelt, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden sei und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien. Es seien Glücksspiele vorgelegen, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt würde, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet worden seien, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistungen in Form des Einsatzes zu entrichten gewesen sei und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, indem sie als Gastwirt die Aufstellung und in Folge die Ausspielung in Ihrem Lokal geduldet habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung, verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) verhängt. Gleichzeitigt wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 200,-- Euro vorgeschrieben.Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der geltenden Fassung, verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) verhängt. Gleichzeitigt wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 200,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die im Spruch bezeichnete Tat auf Grundlage der Anzeige vom 03.12.2015, welche auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung von Organen der öffentlichen Aufsicht gelegt worden wäre, und dem Ergebnis des Beweisverfahrens als erwiesen angenommen werde Bei der Kontrolle vor Ort hätten zwei Walzenspielautomaten der Type NOVO LINE Casino betriebsbereit vorgefunden werden können. Mit diesen hätten sogenannte Walzenspiele aufgerufen und abgespielt werden können. Vom Spieler sei ein Geldwerteinsatz zu leisten gewesen, danach sei das Spiel ausgewählt, ein Spielbetrag eingegeben und durch Drücken der Start-Taste ausgelöst worden. Das Spiel sei in weiterer Folge selbständig durch das Gerät durchgeführt worden, wobei die abgebildeten Symbole ihre Stellung zueinander gewechselt hätten, sodass der Eindruck von rotierenden Walzen entstanden sei. Nach wenigen Sekunden habe der Walzenlauf selbständig angehalten und habe die nunmehr abgebildete Symbolkombination über Verlust des Einsatzes oder über einen Gewinn laut abgebildeten Gewinnplan entschieden. Der Spieler habe keinerlei Möglichkeit gehabt, Einfluss auf das Ergebnis zu nehmen, wobei die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen wäre. Die Spieldurchführung und die sich daraus ergebende Vorlage des inkriminierten Glücksspiels seien der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt und sei ihr auch im Beweisverfahren zur Kenntnis gebracht worden. Es liege weder eine erforderliche Konzession des Bundes noch eine landesrechtliche Bewilligung für diese Ausspielungen vor, noch bestehe eine Ausnahme nach dem Glücksspielgesetz. Die verhängte Strafe erscheine auch in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst. Auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe mangels Bekanntgabe nicht näher eingegangen werden können, es sei daher seitens der Verwaltungsbehörde von einem durchschnittlichen Monatseinkommen bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht ausgegangen worden. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei davon auszugehen gewesen, dass die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen habe und eine Beeinträchtigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, gegeben gewesen wäre. Erschwerend seien die bereits mehrfach erfolgten Anzeigen nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gewertet worden.Die verhängte Strafe erscheine auch in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst. Auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe mangels Bekanntgabe nicht näher eingegangen werden können, es sei daher seitens der Verwaltungsbehörde von einem durchschnittlichen Monatseinkommen bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht ausgegangen worden. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei davon auszugehen gewesen, dass die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen habe und eine Beeinträchtigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, gegeben gewesen wäre. Erschwerend seien die bereits mehrfach erfolgten Anzeigen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gewertet worden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufheben und das Verfahren einstellen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, die vorgeworfene Tat nicht begangen habe, insbesondere habe sie nicht die verbotenen Ausspielungen zugänglich gemacht. Sie habe mit dem Betrieb der Geräte nichts zu tun. Die Tatanlastung sei unschlüssig und nicht unter den angelasteten Tatbestand subsumierbar. Es sei unklar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin für die Aufstellung und den Betrieb in von der H s.r.o. angemieteten Räumlichkeiten verantwortlich sein solle. Auch sei die verhängte Strafe überhöht. Es seien zudem keine Glücksspiele angeboten worden, würde es sich bei den gegenständlichen Geräten nicht um Walzenspielautomaten, sondern um Internetterminals handeln. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis würde in unvertretbarer Rechtsansicht der Behörde gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, die vorgeworfene Tat nicht begangen habe, insbesondere habe sie nicht die verbotenen Ausspielungen zugänglich gemacht. Sie habe mit dem Betrieb der Geräte nichts zu tun. Die Tatanlastung sei unschlüssig und nicht unter den angelasteten Tatbestand subsumierbar. Es sei unklar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin für die Aufstellung und den Betrieb in von der H s.r.o. angemieteten Räumlichkeiten verantwortlich sein solle. Auch sei die verhängte Strafe überhöht. Es seien zudem keine Glücksspiele angeboten worden, würde es sich bei den gegenständlichen Geräten nicht um Walzenspielautomaten, sondern um Internetterminals handeln. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis würde in unvertretbarer Rechtsansicht der Behörde gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden. Auch erweisen sich die in §§ 50ff GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse als unionsrechtswidrig und unverhältnismäßig , weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorrangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls überschießend seien. Auch erweisen sich die in Paragraphen 50 f, f, GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse als unionsrechtswidrig und unverhältnismäßig , weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorrangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls überschießend seien.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 29.09.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 05.10.2016, den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt, zur Entscheidung über die Beschwerde vor. In der Folge wurde das Bundesministerium für Finanzen (BMF) um Stellungnahme ersucht, inwieweit das GSpG dem Spierschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dient. Mit Schreiben des BMF vom 21.2.2017 wurde mitgeteilt, dass unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen aktuellsten Rechtsprechung das GSpG unionskonform sei. Mit E-Mail vom 29.4.2017 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein umfassendes ergänzendes Vorbringen erstattet, warum das GSpG nicht unionskonform sei und mit zahlreichen Unterlagen u.a. betreffend nicht maßvolle Werbung, etc. untermauert. Am 8.Mai 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladungen die Parteien nicht teilnahmen. Auf Grund des sachlichen Zusammenhangs wurde das gegenständliche Verfahren gemeinsam mit den Verfahren LVwG-S-1804-2016, LVwG-S-1806-2016 und LVwG-S-1807-2016 (Beschlagnahmeverfahren) verhandelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Verwaltungsstrafakten zu GZ VStV/915301842366/2015 und VStV/915100566743/001/2015 sowie die Gerichtsakten zu Zlen LVWG-S- 2583-2016, LVwG-S-1804-2016, LVwG-S-1806-2016 und LVwG-S-1807-2016.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Verwaltungsstrafakten zu GZ VStV/915301842366/2015 und VStV/915100566743/001/2015 sowie die Gerichtsakten zu Zlen LVWG-S- 2583-2016, LVwG-S-1804-2016, , LVwG-S-1806-2016 und LVwG-S-1807-
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG):Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG): „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; (…)
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.“
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.“ § 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG: „
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 4 Abs. 1 GSpG:Paragraph 4, Absatz eins, GSpG: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
- a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
- b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.“ § 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 22, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“ § 44a VStG 1991:Paragraph 44 a, VStG 1991: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ § 31 Abs. 1 VStG 1991:Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1991: „
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“„
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführerin wurde mit dem gegenständlichen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass sie zu verantworten habe, dass zum näher angegeben Tatzeitpunkt in ihrem Lokal verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen veranstaltet worden seien und sie als Lokalbetreiberin unter anderem durch Duldung der Aufstellung und Auszahlungen von Gewinnen die Veranstaltungen von Glücksspielen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über die Beschwerdeführerin wurde auf Grund dessen eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro verhängt. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. z.B. VwGH 05.12.1983, 82/10/0125). Aus diesem Grund ist es eben rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dassGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche z.B. VwGH 05.12.1983, 82/10/0125). Aus diesem Grund ist es eben rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
- die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar fest steht. Im Hinblick auf die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift sind entsprechende, somit in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- bzw. Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Überdies muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024).Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Überdies muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche z.B. VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024). Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (VwGH 24.04.2015, 2013/17/0040 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 23.04.2013, 2010/09/0005). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletze Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 18.10.2005/09/0126 mwN).Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (VwGH 24.04.2015, 2013/17/0040 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 23.04.2013, 2010/09/0005). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletze Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 18.10.2005/09/0126 mwN). Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses erfüllt nun in mehrfacher Hinsicht nicht diese Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG.Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses erfüllt nun in mehrfacher Hinsicht nicht diese Anforderungen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG. So wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, einerseits dafür verantwortlich zu sein, dass zur Tatzeit in dem von ihr betriebenen Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen durchgeführt wurden, andererseits dafür, dass sie als Gastwirtin unter anderem durch Duldung der Aufstellung und Auszahlungen von Gewinnen die Veranstaltungen von Glücksspielen in ihrem Lokal unternehmerisch zugänglich machte. Die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen und die unternehmerische Zugänglichmachung derartiger Ausspielungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG stellen unterschiedliche Tatbilder dar. Im Spruch des Straferkenntnisses hätte somit eine genaue Aus- bzw. Anführung der Täterschaft erfolgen müssen, um den Beschwerdeführer vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen und insbesondere der Beschwerdeführerin eine entsprechende Verteidigungsmöglichkeit zu gewährleisten. Tatsächlich wird spruchgemäß keine Trennung dieser beiden unterschiedlichen Spruchpunkte vorgenommen.Die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen und die unternehmerische Zugänglichmachung derartiger Ausspielungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellen unterschiedliche Tatbilder dar. Im Spruch des Straferkenntnisses hätte somit eine genaue Aus- bzw. Anführung der Täterschaft erfolgen müssen, um den Beschwerdeführer vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen und insbesondere der Beschwerdeführerin eine entsprechende Verteidigungsmöglichkeit zu gewährleisten. Tatsächlich wird spruchgemäß keine Trennung dieser beiden unterschiedlichen Spruchpunkte vorgenommen. Des Weiteren stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, dass verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG vorliegen, wobei Ausspielungen im Sinne des § 3 Abs. 1 GSpG nur Glücksspiele darstellen, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Unternehmer ist gemäß Des Weiteren stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, dass verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vorliegen, wobei Ausspielungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GSpG nur Glücksspiele darstellen, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 2 GSpG, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dazu zwar dargestellt, dass Glücksspiele vorlagen, mit welchen selbständig nachhaltige Einnahmen erzielt worden wären, welche also von einem Unternehmer veranstaltet worden sein sollen. Nicht konkretisiert wird jedoch, worin im konkreten die Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers gelegen sein soll, worin vor allem das unternehmerisch Zugänglichmachen der Beschwerdeführerin im Sinne einer Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gesehen wird. Die bloße Duldung der Aufstellung und die Auszahlungen von Gewinnen reichen für das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens nicht aus.Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dazu zwar dargestellt, dass Glücksspiele vorlagen, mit welchen selbständig nachhaltige Einnahmen erzielt worden wären, welche also von einem Unternehmer veranstaltet worden sein sollen. Nicht konkretisiert wird jedoch, worin im konkreten die Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers gelegen sein soll, worin vor allem das unternehmerisch Zugänglichmachen der Beschwerdeführerin im Sinne einer Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gesehen wird. Die bloße Duldung der Aufstellung und die Auszahlungen von Gewinnen reichen für das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens nicht aus. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Zugänglichmachung von Veranstaltungen von Glücksspielen nicht dem Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG entspricht. Verwaltungsstrafrechtlich relevant wäre lediglich die unternehmerische Zugänglichmachung von verbotenen Ausspielungen. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Zugänglichmachung von Veranstaltungen von Glücksspielen nicht dem Tatbild des , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG entspricht. Verwaltungsstrafrechtlich relevant wäre lediglich die unternehmerische Zugänglichmachung von verbotenen Ausspielungen. Auch wurde von der Verwaltungsbehörde eine Gesamtstrafe im Ausmaß von 2.000,-- Euro verhängt. Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ist bereits durch den Betrieb eines Glücksspielgerätes verwirklicht, womit eine Bestrafung für jedes einzelne Gerät zulässig ist (vgl. VwGH 31.08.2016, 2013/17/0811). Abgesehen davon wurden der Beschwerdeführerin – wie bereits oben ausgeführt – zwei unterschiedliche Tatbilder vorgeworfen. Für die Fälle solcher Realkonkurrenz, wenn also durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, bestimmt § 22 Abs. 2 VStG, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Von der Verwaltungsbehörde wurde dieses „Kumulationsprinzip“ gegenständlich verletzt, indem sie trotz mehrerer selbständiger Übertretungen eine einheitliche Gesamtstrafe verhängt hat.Auch wurde von der Verwaltungsbehörde eine Gesamtstrafe im Ausmaß von 2.000,-- Euro verhängt. Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist bereits durch den Betrieb eines Glücksspielgerätes verwirklicht, womit eine Bestrafung für jedes einzelne Gerät zulässig ist vergleiche VwGH 31.08.2016, 2013/17/0811). Abgesehen davon wurden der Beschwerdeführerin – wie bereits oben ausgeführt – zwei unterschiedliche Tatbilder vorgeworfen. Für die Fälle solcher Realkonkurrenz, wenn also durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, bestimmt Paragraph 22, Absatz 2, VStG, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Von der Verwaltungsbehörde wurde dieses „Kumulationsprinzip“ gegenständlich verletzt, indem sie trotz mehrerer selbständiger Übertretungen eine einheitliche Gesamtstrafe verhängt hat. Da eben zusammenfassend maßgebliche Tatbestandsmerkmale fehlen und diese der Beschwerdeführerin bislang einerseits zu keinem Zeitpunkt angelastet wurden, andererseits im Hinblick auf die Tatzeit am 10.03.2016 vom Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG auszugehen ist, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch verwehrt, in diesem Sinne notwendige Korrekturen bzw. Ergänzungen des Spruches vorzunehmen.Da eben zusammenfassend maßgebliche Tatbestandsmerkmale fehlen und diese der Beschwerdeführerin bislang einerseits zu keinem Zeitpunkt angelastet wurden, andererseits im Hinblick auf die Tatzeit am 10.03.2016 vom Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG auszugehen ist, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch verwehrt, in diesem Sinne notwendige Korrekturen bzw. Ergänzungen des Spruches vorzunehmen. Aus all diesen Gründen war sohin mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, ohne auf das Beschwerdevorbringen insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG eingehen zu müssen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren zudem der Beschwerdeführerin auch nicht die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren zudem der Beschwerdeführerin auch nicht die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2583.001.2016