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{'item': 'LVwG-AV-1247/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1247/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 23 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet:
(4)Absatz 4,Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG Familienangehöriger und die Erstbeschwerdeführerin als Staatsangehörige Afghanistans Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehöriger und die Erstbeschwerdeführerin als Staatsangehörige Afghanistans Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sowie des Paragraph 21 a, NAG vorliegen. Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht hat. Da kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde, dass ihr aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen nicht zugemutet werden kann, kommt § 21a Abs. 4 Z. 1 NAG nicht zur Anwendung.Da kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde, dass ihr aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen nicht zugemutet werden kann, kommt Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht zur Anwendung. Gemäß § 21a Abs. 5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK absehen, wobei die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Ein derartiger Antrag wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt, im Akt ist lediglich ein Schreiben der Initiative *** enthalten, ohne dass eine entsprechende Vollmacht nachgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK absehen, wobei die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Ein derartiger Antrag wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt, im Akt ist lediglich ein Schreiben der Initiative *** enthalten, ohne dass eine entsprechende Vollmacht nachgewiesen wurde. Weist eine schriftliche Eingabe auf ein Vollmachtsverhältnis hin, wird aber die Vollmacht nicht vorgelegt, so liegt nach der Rechtsprechung ein Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, wobei der Verbesserungsauftrag nicht dem (angeblich) Vertretenen, sondern dem (angeblichen) Vertreter zu erteilen ist (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/07/0164; 7.7.2009, 2007/18/0021). Unterbleibt die Vorlage der Vollmacht, ist die Eingabe dem Einschreiter und nicht dem angeblich Vertretenen zuzurechnen und ihm gegenüber mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).Weist eine schriftliche Eingabe auf ein Vollmachtsverhältnis hin, wird aber die Vollmacht nicht vorgelegt, so liegt nach der Rechtsprechung ein Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, wobei der Verbesserungsauftrag nicht dem (angeblich) Vertretenen, sondern dem (angeblichen) Vertreter zu erteilen ist vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/07/0164; 7.7.2009, 2007/18/0021). Unterbleibt die Vorlage der Vollmacht, ist die Eingabe dem Einschreiter und nicht dem angeblich Vertretenen zuzurechnen und ihm gegenüber mangels Parteistellung zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher der Initiative *** einen entsprechenden Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom 4. April 2017 erteilt. Da eine entsprechende Vollmacht bis dato nicht vorgelegt wurde, war der Antrag der Initiative *** daher mangels Parteistellung im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß zurückzuweisen. Mangels Vollmacht kann der Antrag auf Absehen von einem Nachweis nach § 21a Abs. 1 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK nicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugerechnet werden.Mangels Vollmacht kann der Antrag auf Absehen von einem Nachweis nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK nicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugerechnet werden.

Da die Antragstellerin somit nicht Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat und folglich die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG fehlt, erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden hat (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN).Da die Antragstellerin somit nicht Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat und folglich die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21 a, NAG fehlt, erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden hat vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN). Weiters erübrigt es sich darauf einzugehen, wie weit die besondere Erteilungsvoraussetzung eines Quotenplatzes insofern gegeben ist, als der Antrag noch von einem Wohnsitz in Niederösterreich (***, ***) ausgegangen ist und zunächst ein Quotenplatz am

  1. Juni 2016 zugewiesen werden konnte, in weiterer Folge jedoch der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides am
  2. Oktober 2016 nach *** verzogen ist, dies unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 12 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 NAG, wonach quotenpflichtigen Anträge in ein vom jeweiligen Landeshauptmann zu führenden Quotenregister aufzunehmen sind.Weiters erübrigt es sich darauf einzugehen, wie weit die besondere Erteilungsvoraussetzung eines Quotenplatzes insofern gegeben ist, als der Antrag noch von einem Wohnsitz in Niederösterreich (***, ***) ausgegangen ist und zunächst ein Quotenplatz am
  3. Juni 2016 zugewiesen werden konnte, in weiterer Folge jedoch der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides am
  4. Oktober 2016 nach *** verzogen ist, dies unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, NAG, wonach quotenpflichtigen Anträge in ein vom jeweiligen Landeshauptmann zu führenden Quotenregister aufzunehmen sind. Da es sich beim gegenständlichen Antrag des minderjährigen IM um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter. Da der Antrag der Kindesmutter jedoch zu Recht von der Verwaltungsbehörde abgewiesen worden ist, liegen die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 4 NAG nicht vor, sodass auch die Beschwerde des minderjährigen IM abzuweisen war.Da es sich beim gegenständlichen Antrag des minderjährigen IM um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter. Da der Antrag der Kindesmutter jedoch zu Recht von der Verwaltungsbehörde abgewiesen worden ist, liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vor, sodass auch die Beschwerde des minderjährigen IM abzuweisen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1247.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.