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{'item': 'LVwG-AV-204/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-204/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau Mag. CZ gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. Jänner 2017, Zl. HLA3-V-161/021 und Zl. HLA3-V-161/029, betreffend Verhängung von Zwangsstrafen, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau Mag. CZ gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  2. Jänner 2017, Zl. HLA3-V-161/021 und Zl. HLA3-V-161/029, betreffend Verhängung von Zwangsstrafen, zu Recht erkannt:,
  3. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheiden des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom
  5. März 2016, RB-2015-19-42, und vom
  6. Juni 2016, RB-2015-19-42, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** angeordnete planmäßige Vertilgung von Ratten auf den Liegenschaften *** und *** durchführen zu lassen. Ausweislich der genannten Verordnung haben die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. sonstigen Nutzungsberechtigten die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Mit Schreiben vom
  7. Mai 2016 ersuchte der Gemeindeverband die belangte Behörde um Vollstreckung der Bescheide, da es bislang nicht möglich gewesen wäre, die Bekämpfungsmaßnahmen auf den fraglichen Grundstücken durchzuführen. In weiterer Folge verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom
  8. September 2016 nach entsprechender Androhung Zwangsstrafen in Höhe von je € 250,-- und drohte für den Fall einer weiteren Verweigerung solche von € 500,-- an. Mit Bescheiden vom
  9. November 2016 verhängte die belangte Behörde diese Geldstrafen und drohte weitere in Höhe von € 726,-- an. Schließlich verhängte sie mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden diese Zwangsstrafen und drohte solche von je einer Woche Haft an. In ihren dagegen erhobenen Beschwerden führte die Beschwerdeführerin aus, die Sinnhaftigkeit der Maßnahme zwei Jahre nach Erlassung der Verordnung zu bezweifeln. Sie beantrage die Einstellung des Verfahrens bzw. eine Strafminderung. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte sie aus, dass das vom Gemeindeverband beauftragte Unternehmen im Frühjahr 2015 mit ihr in Kontakt getreten sei, um Köder aufzustellen. Sie habe um Information ersucht, um welche Art von Ködern es sich handle, zumal sie Nachteile für ihren Hund befürchtet habe. Daraufhin habe man ihr zu verstehen gegeben, ihr die diesbezügliche Information zukommen zu lassen. Eine weitere Kontaktaufnahme sei weder seitens des Unternehmens erfolgt, noch habe sie von sich aus mit dem Unternehmen Kontakt aufgenommen. Unter einem sagte sie zu, sich mit dem Unternehmen ins Einvernehmen zu setzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei nach dem Frühjahr 2015 kein Versuch mehr unternommen worden, Köder auf den Grundstücken auszulegen, auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden. Insbesondere finden sich im vorliegenden Akt keine gegenteiligen Anhaltspunkte, sondern wurden die Angaben der Beschwerdeführerin vom Gemeindeverband bestätigt. Zumal die der Beschwerdeführerin auferlegten Verpflichtungen (wie sich aus den Titelbescheiden in Zusammenschau mit der ihnen zugrunde liegenden Verordnung [dort § 5 Abs. 1]) bloß darin bestehen, das Betreten der Grundstücke zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden, handelt sich um unvertretbare Leistungen, die nach § 5 VVG im Wege von Beugestrafen zu vollstrecken sind (VwGH 19.12.2012, 2012/06/01439). Bereits ihrem Wesen nach umfasst eine solche Duldungspflicht jedoch keine Verpflichtung, von sich aus aktiv zu werden und die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu veranlassen bzw. aktiv zu betreiben. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, den seitens des Gemeindeverbandes mit den Bekämpfungsmaßnahmen betrauten Unternehmen Zutritt zu den Liegenschaften zu gewähren. Sich dies vergegenwärtigend liegt es daher in einem ersten Schritt am beauftragten Unternehmen, zwecks Durchführung der Maßnahmen mit dem Verpflichteten in Kontakt zu treten und damit die Duldungspflicht zu aktualisieren. Erst für den Fall der Verweigerung bzw. Verhinderung des Zutritts und damit einem Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung kommt in einem weiteren Schritt eine Vollstreckung in Betracht, wobei das angedrohte Zwangsmittel erst dann zu vollziehen ist, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Androhung erfolgte (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0172; 6.7.2011, 2009/06/0228).Zumal die der Beschwerdeführerin auferlegten Verpflichtungen (wie sich aus den Titelbescheiden in Zusammenschau mit der ihnen zugrunde liegenden Verordnung [dort Paragraph 5, Absatz eins ],) bloß darin bestehen, das Betreten der Grundstücke zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden, handelt sich um unvertretbare Leistungen, die nach Paragraph 5, VVG im Wege von Beugestrafen zu vollstrecken sind (VwGH 19.12.2012, 2012/06/01439). Bereits ihrem Wesen nach umfasst eine solche Duldungspflicht jedoch keine Verpflichtung, von sich aus aktiv zu werden und die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu veranlassen bzw. aktiv zu betreiben. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, den seitens des Gemeindeverbandes mit den Bekämpfungsmaßnahmen betrauten Unternehmen Zutritt zu den Liegenschaften zu gewähren. Sich dies vergegenwärtigend liegt es daher in einem ersten Schritt am beauftragten Unternehmen, zwecks Durchführung der Maßnahmen mit dem Verpflichteten in Kontakt zu treten und damit die Duldungspflicht zu aktualisieren. Erst für den Fall der Verweigerung bzw. Verhinderung des Zutritts und damit einem Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung kommt in einem weiteren Schritt eine Vollstreckung in Betracht, wobei das angedrohte Zwangsmittel erst dann zu vollziehen ist, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Androhung erfolgte (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0172; 6.7.2011, 2009/06/0228). Unterblieb aber nach Erlassung des Titelbescheides jedweder Versuch, die Grundstücke zwecks Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu betreten und liegt sohin kein Zuwiderhandeln vor, scheidet die Verhängung von Beugestrafen aus, sodass den Beschwerden Folge zu geben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.204.001.2017

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