GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 23. September 2016, Zl. SBS3-W-05392/004, mit welchem
G der ausgestellte Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen worden waren, nach erfolgter Vorstellung durch den Beschwerdeführer in vollem Umfang bestätigt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 23. September 2016, Zl. SBS3-W-05392/004, mit welchem
Paragraph 25, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, WaffG der ausgestellte Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen worden waren, nach erfolgter Vorstellung durch den Beschwerdeführer in vollem Umfang bestätigt. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer nach dem WaffG durchgeführten Verlässlichkeitsüberprüfung durch eine Beamtin der Polizeiinspektion *** festgestellt wurde, dass die Waffe des Beschwerdeführers Marke Sauer, Kaliber 7,65 mm, Nr. *** nicht auffindbar oder vorhanden war. Die in der Folge vom Beschwerdeführer dazu abgegebene Verantwortung, es hätte sich einerseits nicht mehr um eine funktionstüchtige oder schusstaugliche Waffe gehandelt, die er zwecks eventueller Reparatur zu einem Waffenhändler gebracht gehabt habe, welcher ihm bestätigt hätte, dass die Waffe nicht mehr reparabel sei, weshalb er sie wieder, dies zerlegt, mitgenommen habe und erinnerlich aufbewahrt in einem Nylonsack in der Werkstatt abgestellt hätte, wobei sie dann in weiterer Folge offensichtlich irrtümlich von seinem Sohn als Müll entsorgt wurde, hat die Behörde in ihrer Begründung entgegengehalten, dass es sich ihrer Ansicht nach um eine Schusswaffe der Kategorie B gehandelt hat, weil der Beschwerdeführer weder mitgeteilt habe, den Besitz der Waffe anders als durch Veräußerung aufgegeben, noch die Schusswaffe deaktiviert zu haben. Ebenso sei aus der Schilderung des Beschwerdeführers keine sichere Verwahrung der Schusswaffe abzuleiten, zumal diese nicht ausreichend vor einem möglichen Zugriff durch Dritte geschützt gewesen sei, sodass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr vorliege und aufgrund der mangelnden Verlässlichkeit die Behörde die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen hatte. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass es sich bei der fehlenden bzw. nicht mehr auffindbaren Waffe der Marke „Sauer“ um eine nicht mehr reparierfähige und daher funktionsuntüchtige, verrostete, zerlegte und sohin verwendungsunfähige Waffe gehandelt habe, welche deshalb nicht mehr als Schusswaffe im Sinne des § 2 WaffG gelte, aus welchem Grund auch die weiteren Bestimmungen des Waffengesetzes, welche letztendlich zur Entziehung seiner waffenrechtlichen Dokumente geführt hätten, nicht herangezogen werden könnten. Ebenso wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, sowie er auf die entsprechende ordnungsgemäße Verwahrung seiner weiteren Waffen verwies, sich gegen die von der Behörde festgestellte, angeblich nicht mehr vorhandene Verlässlichkeit nach dem WaffG wandte und die Behebung der angefochtenen Entscheidung beantragte.In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass es sich bei der fehlenden bzw. nicht mehr auffindbaren Waffe der Marke „Sauer“ um eine nicht mehr reparierfähige und daher funktionsuntüchtige, verrostete, zerlegte und sohin verwendungsunfähige Waffe gehandelt habe, welche deshalb nicht mehr als Schusswaffe im Sinne des Paragraph 2, WaffG gelte, aus welchem Grund auch die weiteren Bestimmungen des Waffengesetzes, welche letztendlich zur Entziehung seiner waffenrechtlichen Dokumente geführt hätten, nicht herangezogen werden könnten. Ebenso wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, sowie er auf die entsprechende ordnungsgemäße Verwahrung seiner weiteren Waffen verwies, sich gegen die von der Behörde festgestellte, angeblich nicht mehr vorhandene Verlässlichkeit nach dem WaffG wandte und die Behebung der angefochtenen Entscheidung beantragte. Auf Basis der unbedenklichen Aktenlage und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass bei der im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs von einem Organ der Polizeiinspektion *** beim Beschwerdeführer
G durchgeführten Überprüfung eine der Waffen des Beschwerdeführers nicht vorgefunden werden konnte. Der Beschwerdeführer äußerste sich zu diesem Umstand am Tag nach der waffenrechtlichen Überprüfung gegenüber der einschreitenden Polizeiinspektion dahingehend, dass er die Waffe erinnerlich bereits vor etwa zwei Jahren zwecks Reparatur zu einem Waffenhändler gebracht hätte, diese jedoch nicht mehr reparabel war, weshalb er sie nach einiger Zeit wieder abgeholt und die zerlegte Waffe, welche sich in einem Plastiksack befand, mit diesem in seiner Garage abgestellt habe. Dort ist sie verblieben, bis sie dann offenbar sein Sohn im Müll entsorgt hat. Dem Beschwerdeführer selbst ist das Fehlen der Waffe bis zur Durchführung der waffenrechtlichen Überprüfung nicht aufgefallen.Auf Basis der unbedenklichen Aktenlage und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass bei der im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs von einem Organ der Polizeiinspektion *** beim Beschwerdeführer
Paragraph 25, WaffG durchgeführten Überprüfung eine der Waffen des Beschwerdeführers nicht vorgefunden werden konnte. Der Beschwerdeführer äußerste sich zu diesem Umstand am Tag nach der waffenrechtlichen Überprüfung gegenüber der einschreitenden Polizeiinspektion dahingehend, dass er die Waffe erinnerlich bereits vor etwa zwei Jahren zwecks Reparatur zu einem Waffenhändler gebracht hätte, diese jedoch nicht mehr reparabel war, weshalb er sie nach einiger Zeit wieder abgeholt und die zerlegte Waffe, welche sich in einem Plastiksack befand, mit diesem in seiner Garage abgestellt habe. Dort ist sie verblieben, bis sie dann offenbar sein Sohn im Müll entsorgt hat. Dem Beschwerdeführer selbst ist das Fehlen der Waffe bis zur Durchführung der waffenrechtlichen Überprüfung nicht aufgefallen. Diese wenigen für die Sache relevanten Feststellungen konnten dem Vorbringen und der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verfahren entnommen werden. Rechtlich beurteilt sich der Sachverhalt wie folgt:
G ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
G sind Schusswaffen Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmte Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen der Kategorie B (§§ 19 bis 23).
Abs. 2 leg.cit. gelten die Bestimmungen über Schusswaffen auch für Lauf-, Trommel-, Verschluss- und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG sind Schusswaffen Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmte Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23).
Absatz 2, leg.cit. gelten die Bestimmungen über Schusswaffen auch für Lauf-, Trommel-, Verschluss- und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Abs. 3 leg.cit sind Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial
1 Z 1 lit.a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils
deaktiviert worden sind, keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Absatz 3, leg.cit sind Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial
Paragraph eins, Artikel eins, Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils
Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Nach § 42b Abs. 1 Z 1 und 2 WaffG sind Schusswaffen dann deaktiviert, wenn alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.Nach Paragraph 42 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WaffG sind Schusswaffen dann deaktiviert, wenn alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind. Eine derartige Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Schusswaffe der Kategorie B wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet und sind
G waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird – wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Eine derartige Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Schusswaffe der Kategorie B wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet und sind
Paragraph 25, Absatz 3, WaffG waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird – wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. § 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (vgl. VwGH am 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0038). Verlässlich ist ein Mensch
G unter anderem nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Paragraph 8, Absatz eins, WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung vergleiche VwGH am 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0038). Verlässlich ist ein Mensch
Paragraph 8, Absatz eins, WaffG unter anderem nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall WaffG).
V ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigten – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich.
Paragraph 3, Absatz eins, der
G stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl. VwGH am 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0034).Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde
Paragraph 25, Absatz 3, WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 8, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab vergleiche VwGH am
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