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{'item': 'LVwG-AV-500/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-500/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RT in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. April 2017, Zl. HLS3-W-1736/001, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RT in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  2. April 2017, Zl. HLS3-W-1736/001, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:,
  3. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
  5. Feber 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten und diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass er einem Arbeitskollegen mit der Faust ins Gesicht geschlagen und als dieser am Boden gelegen sei noch mit seinem Fuß in das Gesicht getreten habe. Nach erhobener Vorstellung gegen den Mandatsbescheid hat die Behörde diesen durch die gegenständlich angefochtene Entscheidung bestätigt. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, den Bescheid deshalb zu bekämpfen, weil ihm erst jetzt alle Unterlagen der Staatsanwaltschaft vorliegen würden, die Aussagen aller Beteiligten im Verfahren sehr widersprüchlich seien und das Opfer selbst eine falsche Aussage gegenüber der Polizei getätigt habe. Auch gehe die Behörde in ihrer Entscheidung davon aus, dass er einen Schlag mit dem Fuß und zwar mit voller Wucht geführt haben solle, jedoch passe dies nicht zum Verletzungsmusters des Opfers, weil dieses nur 10 Tage im Krankenstand gewesen und nur zwei Tage Schmerzmittel eingenommen habe, sodass nur eine leichte Körperverletzung vorliege. Hätte er das Opfer mit voller Wucht getroffen, wären die Folgen viel schlimmer. Ebenso habe er durch das verhängte Waffenverbot große finanzielle Einbußen zu verzeichnen, weshalb er ersuche, dieses aufzuheben. Das Verwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Dem von der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl 118 BAZ 106/17x beigeschafften Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitskollegen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass er von diesem vorher provoziert wurde, zunächst einen Faustschlag und in der Folge, nachdem dieser zu Boden gegangen war, noch einen Fußtritt in das Gesicht versetzt hat, anschließend wurde der Beschwerdeführer von einer weiteren Person von hinten umklammert, dies bis er sich beruhigte und sein Kollege weggebracht worden war. Nach veranlasster Befragung der an der Angelegenheit beteiligten Personen, sowie der Einvernahme von Zeugen hat die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB am
  6. Jänner 2017 gemäß § 203 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Dem von der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl 118 BAZ 106/17x beigeschafften Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitskollegen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass er von diesem vorher provoziert wurde, zunächst einen Faustschlag und in der Folge, nachdem dieser zu Boden gegangen war, noch einen Fußtritt in das Gesicht versetzt hat, anschließend wurde der Beschwerdeführer von einer weiteren Person von hinten umklammert, dies bis er sich beruhigte und sein Kollege weggebracht worden war. Nach veranlasster Befragung der an der Angelegenheit beteiligten Personen, sowie der Einvernahme von Zeugen hat die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB am
  7. Jänner 2017 gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO vorläufig eingestellt. In rechtlicher Hinsicht bestimmt § 12 Abs. 1 WaffG, dass die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten hat (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.In rechtlicher Hinsicht bestimmt Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, dass die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten hat (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem den Bestimmungen des WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH am
  8. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem den Bestimmungen des WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist vergleiche etwa VwGH am
  9. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Der tätliche Angriff eines anderen Menschen und die Versetzung eines Faustschlages sowie eines Fußtrittes gegen den Kopf stellt jedenfalls bereits eine „konkrete Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Ebenso erlaubt ein derartiger körperlicher Angriff die für die Verhängung eines Waffenverbotes erforderliche Gefährdungsprognose, dies zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, gegenüber seinem Kollegen tätlich geworden zu sein, wobei der Hinweis darauf, dass er von diesem vorher entsprechend provoziert worden wäre, keinen Einfluss auf die zu treffende Gefährdungsprognose hat.Der tätliche Angriff eines anderen Menschen und die Versetzung eines Faustschlages sowie eines Fußtrittes gegen den Kopf stellt jedenfalls bereits eine „konkrete Tatsache“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Ebenso erlaubt ein derartiger körperlicher Angriff die für die Verhängung eines Waffenverbotes erforderliche Gefährdungsprognose, dies zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, gegenüber seinem Kollegen tätlich geworden zu sein, wobei der Hinweis darauf, dass er von diesem vorher entsprechend provoziert worden wäre, keinen Einfluss auf die zu treffende Gefährdungsprognose hat. Aufgrund der am
  10. November 2016 gesetzten Anlasstat, welche sohin knapp sechs Monate zurückliegt, ist auch nunmehr im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gerechtfertigt ist, zumal noch kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen ist, um der gesetzten Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Prognose zu gelangen.Aufgrund der am
  11. November 2016 gesetzten Anlasstat, welche sohin knapp sechs Monate zurückliegt, ist auch nunmehr im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG gerechtfertigt ist, zumal noch kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen ist, um der gesetzten Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Prognose zu gelangen. Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Verhängung des Waffenverbotes vorlagen, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, sohin knapp sechs Monate nach der gesetzten Anlasstat ausreichende Hinweise dafür vorliegen, dass die qualifizierte Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nicht mehr besteht. Diesbezüglich ist der Beobachtungszeitraum von sechs Monaten jedenfalls zu kurz, um eine verlässliche positive Prognose zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigen zu können; vielmehr wird um eine gesichert positive Prognose im Sinne von § 12 Abs. 1 WaffG stellen zu können, etwa ein Beobachtungszeitraum im Ausmaß der von der Staatsanwaltschaft Wien festgesetzten Probezeit notwendig sein.Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Verhängung des Waffenverbotes vorlagen, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, sohin knapp sechs Monate nach der gesetzten Anlasstat ausreichende Hinweise dafür vorliegen, dass die qualifizierte Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht mehr besteht. Diesbezüglich ist der Beobachtungszeitraum von sechs Monaten jedenfalls zu kurz, um eine verlässliche positive Prognose zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigen zu können; vielmehr wird um eine gesichert positive Prognose im Sinne von Paragraph 12, Absatz eins, WaffG stellen zu können, etwa ein Beobachtungszeitraum im Ausmaß der von der Staatsanwaltschaft Wien festgesetzten Probezeit notwendig sein. Die Beschwerde war deshalb abzuweisen und konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht hätte erwarten lassen.Die Beschwerde war deshalb abzuweisen und konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht hätte erwarten lassen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der als erwiesen angenommene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war, sowie auch keine Rechtsfrage darstellt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Ebenso ist die zu lösende Rechtsfrage durch die eindeutige Gesetzeslage und die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der als erwiesen angenommene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war, sowie auch keine Rechtsfrage darstellt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Ebenso ist die zu lösende Rechtsfrage durch die eindeutige Gesetzeslage und die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.500.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.