2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn RG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13-2015, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13-2015, betreffend Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der im Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13/2015, erteilten baupolizeilichen Aufträge mit 6 Monaten ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der im Spruchpunkt
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit an „Herrn/Frau RG und KG ***“ adressierter Ladung vom 12.10.2015 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz für den 27.10.2015 auf der Liegenschaft *** einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der Bauwerke dieser Liegenschaft auf die einer Bewilligung (§ 23) oder einer Anzeige (§ 15) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck
NÖ Bauordnung 2014 an.Mit an „Herrn/Frau RG und KG ***“ adressierter Ladung vom 12.10.2015 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz für den 27.10.2015 auf der Liegenschaft *** einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der Bauwerke dieser Liegenschaft auf die einer Bewilligung (Paragraph 23,) oder einer Anzeige (Paragraph 15,) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck
Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 an. Nachdem vom Beschwerdeführer RG den zu diesem Termin erschienenen Organen der Baubehörde in Person des Bürgermeisters FF, des Amtssachverständigen DI GM und der Schriftführerin CJ der Zutritt auf die Liegenschaft verweigert wurde, erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wiederum adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ am 11.11.2015
3 der NÖ Bauordnung 2014 einen Bescheid, wonach RG und KG aufgetragen werde, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 30.11.2015 um 09:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde wiederum vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ eine Ladung für den 30.11.2015 ausgestellt.Nachdem vom Beschwerdeführer RG den zu diesem Termin erschienenen Organen der Baubehörde in Person des Bürgermeisters FF, des Amtssachverständigen DI GM und der Schriftführerin CJ der Zutritt auf die Liegenschaft verweigert wurde, erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wiederum adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ am 11.11.2015
Paragraph 34, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 einen Bescheid, wonach RG und KG aufgetragen werde, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 30.11.2015 um 09:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde wiederum vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ eine Ladung für den 30.11.2015 ausgestellt. Am 30.11.2015 verweigerte abermals der Beschwerdeführer den erschienenen Organen der Baubehörde in Person des Bürgermeisters FF, des Sachverständigen für Bautechnik DI GM, des Sachverständigen für Agrartechnik Ing. AR und der Schriftführerin CJ den Zutritt auf seine Liegenschaft, da sich diese nicht gegenüber RG auswiesen. Mit jeweiligem Bescheid, nunmehr adressiert einerseits an KG und andererseits an RG, jeweils vom 01.02.2016 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eben diesen beiden
3 der NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 22.02.2016 um 13:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Mit diesen Bescheiden wurde RG und KG jeweils eine Ladung zum Lokalaugenschein zu diesem Termin übermittelt. Zusätzlich ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 03.02.2016 unter Anschluss eben dieser Bescheide um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung nach § 7 VVG. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.02.2016, GZ. GDA3/V-161/001, wurde der in eben diesen genannten Bescheiden angeführte Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges angeordnet.Mit jeweiligem Bescheid, nunmehr adressiert einerseits an KG und andererseits an RG, jeweils vom 01.02.2016 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eben diesen beiden
Paragraph 34, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 22.02.2016 um 13:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Mit diesen Bescheiden wurde RG und KG jeweils eine Ladung zum Lokalaugenschein zu diesem Termin übermittelt. Zusätzlich ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 03.02.2016 unter Anschluss eben dieser Bescheide um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 7, VVG. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.02.2016, GZ. GDA3/V-161/001, wurde der in eben diesen genannten Bescheiden angeführte Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges angeordnet. Am 22.02.2016 erfolgte die baubehördliche Überprüfungsverhandlung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz im Beisein des Sachverständigen für Bautechnik DI GM, eines weiteren Sachverständigen für Bautechnik Am 22.02.2016 erfolgte die baubehördliche Überprüfungsverhandlung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz im Beisein des Sachverständigen für Bautechnik DI GM, eines weiteren Sachverständigen für Bautechnik Ing. GI und der Schriftführerin CJ. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13/2015, ordnete dieser auf Grund der Ergebnisse der am 22.02.2016 vor Ort durchgeführten baubehördlichen Überprüfung eben der Bauwerke auf der Liegenschaft ***, Grundstücks-Nr. *** der EZ ***, KG ***,
2 Z 2 NÖ BO 2014 an, dass alle Bauteile des Nebengebäudes abzubrechen bzw. abzuändern seien, welche nicht der Darstellung des baubehördlich bewilligten Einreichplanes vom 13.11.2013 entsprechend des in einem dargestellten Grundrisses samt Schnittes entsprechen, wobei sich der vorgenannte Abbruch bzw. die vorgenannte Abänderung auch auf die bewilligte Höhe des Nebengebäudes beziehe. Als Frist für den Abbruch bzw. Rückbau laut vorstehendem Umfang werde der 31.12.2016 festgelegt. Im Übrigen sei die diesem Bescheid angeschlossene Niederschrift vom 22.02.2016 ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides und sei den Verfahrensparteien zwecks Wahrung des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht worden. Schriftliche Stellungnahmen dazu seien keine eingelangt.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom , 15.06.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13/2015, ordnete dieser auf Grund der Ergebnisse der am 22.02.2016 vor Ort durchgeführten baubehördlichen Überprüfung eben der Bauwerke auf der Liegenschaft ***, Grundstücks-Nr. *** der EZ ***, KG ***,
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 an, dass alle Bauteile des Nebengebäudes abzubrechen bzw. abzuändern seien, welche nicht der Darstellung des baubehördlich bewilligten Einreichplanes vom 13.11.2013 entsprechend des in einem dargestellten Grundrisses samt Schnittes entsprechen, wobei sich der vorgenannte Abbruch bzw. die vorgenannte Abänderung auch auf die bewilligte Höhe des Nebengebäudes beziehe. Als Frist für den Abbruch bzw. Rückbau laut vorstehendem Umfang werde der 31.12.2016 festgelegt. Im Übrigen sei die diesem Bescheid angeschlossene Niederschrift vom 22.02.2016 ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides und sei den Verfahrensparteien zwecks Wahrung des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht worden. Schriftliche Stellungnahmen dazu seien keine eingelangt. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass im Zuge der am 22.02.2016 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung der Bauwerke auf eben dieser Liegenschaft von den beigezogenen bautechnischen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass die Erweiterung des Nebengebäudes nicht dem mit Bescheid vom 18.02.2014 baubehördlich bewilligten Projekt „Zubau eines Abstellraumes und die Errichtung eines Carports“ entspreche. Das Nebengebäude sei wesentlich hinsichtlich seiner Außenabmessung, der Gebäudehöhen und der Fenster- und Türöffnungen abgeändert ausgeführt worden. Ebenso sei der Dachaufbau abgeändert hergestellt worden. Das Vorhaben selbst werde als nicht endfertiggestellt bezeichnet, da die Dauerhaftigkeit des Gebäudes durch fehlenden Witterungsschutz an den Außenwänden der Wände nicht gegeben sei. Die gegenständliche Liegenschaft weise
rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft, „Geb“ (Grünland erhaltenswertes Bauwerk) aus. Da das gegenständliche Nebengebäude jedoch in der bestehenden Form eine Grundrissfläche von ca. 93 m² aufweise, jedoch freistehende Nebengebäude nur eine maximale Grundsrissfläche von 50 m² aufweisen dürften, sei jedenfalls eine nachträgliche Genehmigung für die vorgefundene Bausubstanz nicht möglich. Das Nebengebäude sei auch nicht entsprechend der Fertigstellungsmeldung der Fa. HP vom 23.03.2015 ausgeführt worden. Vielmehr seien Abweichungen in der Grundrissfiguration und in der Höhe dahingehend festgestellt worden, dass ein Vorsprung von ca. 1,4 m Richtung Südosten über die bestehende Außenmauer des Nebengebäudebestandes vorspringe, das Carport nicht ausgeführt, sondern das Nebengebäude um dieses vergrößert worden wäre, sodass das gesamte Ausmaß des Zubaus mit 9,02 x 6,85 m festgestellt worden wäre, die tatsächlichen Höhen bezogen auf das Fußbodenniveau im Firstbereich mit ca. 4,45 m und im Traufenbereich mit ca. 3,95 m (statt 3,6 m bzw. 3,2
den Bestimmungen der NÖ Bauordnung bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig wären, durchgeführt.
2 Z 2 NÖ BO 2014 sei daher der Abbruch bzw. die Abänderung dieser baulichen Maßnahmen anzuordnen gewesen.Begründend führte die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass vom gleichen Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse der baubehördlichen Überprüfung am 22.02.2016 ausgegangen werde. Es stehe demnach fest, dass der Beschwerdeführer den Baubewilligungsbescheid vom 18.02.2014 für das Projekt „Zubau eines Abstellraumes und die Errichtung eines Carports“ konsumiert habe. Darüber hinaus habe er Baumaßnahmen, die für sich
den Bestimmungen der NÖ Bauordnung bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig wären, durchgeführt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 sei daher der Abbruch bzw. die Abänderung dieser baulichen Maßnahmen anzuordnen gewesen.
2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 auf diesem Grundstück des Beschwerdeführers durch. Nachdem im Zuge von angrenzenden Wegebauarbeiten festgestellt worden war, dass auf diesem Grundstück des RG und der KG eine straßenseitige Einfriedung und der Zubau zum Nebengebäude nicht entsprechend der erteilten baubehördlichen Bewilligung errichtet worden sein dürfte, führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz unter Beiziehung der bautechnischen Sachverständigen DI GM und Ing. GI letztendlich am 22.02.2016 eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung
Paragraph 34, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 auf diesem Grundstück des Beschwerdeführers durch. Im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung wurde festgestellt, dass der Zubau zum Nebengebäude nicht wie planlich dargestellt errichtet wurde, sondern dieser mit einem Vorsprung von ca. 1,4 m Richtung Südosten über die bestehende Außenmauer des Nebengebäudebestandes vorspringend. Das Carport wurde insgesamt nicht ausgeführt, sondern das Nebengebäude um die Größe des geplanten Carports vergrößert, sodass das Ausmaß des gesamten Zubaus mit 9,02 x 6,85 m festgestellt wurde. Tatsächlich baubehördlich bewilligt wurde der Zubau lediglich mit einer Außenabmessung von 3,5 x 5,5 m, sodass der Gesamtbestand dieses Zubaus 9,0 x 5,5 m zu betragen hätte und zusätzlich das Carport mit einer Außenabmessung von 3,65 x 5,5 m baubehördlich bewilligt wurde. Außerdem stellen sich die tatsächlichen Höhen dieses Zubaus bezogen auf das Fußbodenniveau im Firstbereich mit ca. 4,45 m (anstatt bewilligten 3,6
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NÖ Bauordnung 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach den §§ 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 (als Nachfolgebestimmungen der §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun die gegenständlichen Zubauten zum bestehenden Nebengebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet bzw. darauf bezogen ursprünglich baubehördliche Bewilligungen erteilt wurden, ist somit
1 NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, abgesehen davon, dass ohnehin das gegenständliche Verfahren auch erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig geworden ist.Mit 01.02.2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach den Paragraphen 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 (als Nachfolgebestimmungen der Paragraphen 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun die gegenständlichen Zubauten zum bestehenden Nebengebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet bzw. darauf bezogen ursprünglich baubehördliche Bewilligungen erteilt wurden, ist somit
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, abgesehen davon, dass ohnehin das gegenständliche Verfahren auch erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig geworden ist. Festzuhalten ist zunächst, dass zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d.h. hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachen Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).Festzuhalten ist zunächst, dass zufolge des Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d.h. hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachen Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Sowohl in der Berufung des Beschwerdeführers vom 28.06.2016 als auch insbesondere in seiner Beschwerde vom 24.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer ausschließlich ein Vorbringen dahingehend, dass sowohl die an ihn ergangenen Ladungen als auch die Bescheide im Zusammenhang mit der Anberaumung einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung, die sodann letztendlich am 22.02.2016 auch tatsächlich stattfand, in formaler Hinsicht nicht korrekt ergangen seien, demzufolge auch nicht die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach § 7 VVG ergehen hätte dürfen und aus diesem Grund insgesamt von den Organen der Baubehörde am 22.02.2016 widerrechtlich das Grundstück des Beschwerdeführers betreten worden wäre. Im Übrigen sei auch die Niederschrift im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung aus mehreren Gründen nicht korrekt verfasst worden, wenngleich inhaltlich bezogen auf die getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Ausführung des Nebengebäudes die Niederschrift vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus von ihm die Ansicht vertreten, dass der Berufungsbescheid auch in formaler Hinsicht fehlerhaft sei, da auch dieser wie der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister unterschrieben worden wäre und demnach kein ordnungsgemäßer Instanzenzug vorliege.Sowohl in der Berufung des Beschwerdeführers vom 28.06.2016 als auch insbesondere in seiner Beschwerde vom 24.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer ausschließlich ein Vorbringen dahingehend, dass sowohl die an ihn ergangenen Ladungen als auch die Bescheide im Zusammenhang mit der Anberaumung einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung, die sodann letztendlich am 22.02.2016 auch tatsächlich stattfand, in formaler Hinsicht nicht korrekt ergangen seien, demzufolge auch nicht die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach Paragraph 7, VVG ergehen hätte dürfen und aus diesem Grund insgesamt von den Organen der Baubehörde am 22.02.2016 widerrechtlich das Grundstück des Beschwerdeführers betreten worden wäre. Im Übrigen sei auch die Niederschrift im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung aus mehreren Gründen nicht korrekt verfasst worden, wenngleich inhaltlich bezogen auf die getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Ausführung des Nebengebäudes die Niederschrift vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus von ihm die Ansicht vertreten, dass der Berufungsbescheid auch in formaler Hinsicht fehlerhaft sei, da auch dieser wie der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister unterschrieben worden wäre und demnach kein ordnungsgemäßer Instanzenzug vorliege. Vom Beschwerdeführer wurden die von ihm zunächst angesprochenen Bescheide
3 NÖ BO 2014 vom 11.11.2015 und vom 01.02.2016, die unter anderem gegenüber dem Beschwerdeführer bis zur angesprochenen baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 22.02.2016 ergangen sind, separat mittels Berufung und in weiterer Folge die die Berufung abweisenden Bescheide der Berufungsbehörde mittels Beschwerde bekämpft. Die bezughabenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind zu GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016 und LVwG-AV-574-2016 im jeweils die Beschwerde abweisenden Sinne ergangen. Demzufolge bedurfte es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht Feststellungen bezogen auf diese Ladungen und Bescheide.Vom Beschwerdeführer wurden die von ihm zunächst angesprochenen Bescheide
Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 vom 11.11.2015 und vom 01.02.2016, die unter anderem gegenüber dem Beschwerdeführer bis zur angesprochenen baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 22.02.2016 ergangen sind, separat mittels Berufung und in weiterer Folge die die Berufung abweisenden Bescheide der Berufungsbehörde mittels Beschwerde bekämpft. Die bezughabenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind zu GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016 und LVwG-AV-574-2016 im jeweils die Beschwerde abweisenden Sinne ergangen. Demzufolge bedurfte es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht Feststellungen bezogen auf diese Ladungen und Bescheide. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme einer widerrechtlich ergangenen Ladung bzw. eines widerrechtlich
3 NÖ BO 2014 ergangenen Bescheides – und diesbezüglich kann gegenständlich auch nur jener von Relevanz sein, der in Bezug auf die baubehördliche Überprüfungsverhandlung vom 22.02.2016 ergangen ist –, und demzufolge auch unter der Annahme eines widerrechtlichen Betretens des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Organe der Baubehörde, demnach unter der Annahme eines Verfahrensmangels im baubehördlichen Überprüfungsverfahren, vom Beschwerdeführer keine diesbezügliche Relevanz auf das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens aufgezeigt werden konnte und auch eine derartige Relevanz vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wurde. Im Konkreten wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass durch einen diesbezüglich allfälligen Verfahrensmangel die Baubehörden inhaltlich zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt seien, demnach zu Unrecht davon ausgegangen worden wäre und werde, dass die verfahrensgegenständlichen Zubauten zum Nebengebäude des Beschwerdeführers mangels notwendiger baubehördlicher Bewilligung konsenswidrig errichtet wurden und demnach baupolizeiliche Aufträge
§ 35 NÖ Bauordnung 2014 zu erteilen waren. Soweit der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfung die Organe der Baubehörde widerrechtlich vorgegangen seien, dies auch auf die Abfassung der Niederschrift bezogen, könnte dies allenfalls den Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bilden bzw. gebildet haben, hat jedoch für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz. Hier gilt eben festzuhalten, dass trotz Vorbringens von Formalmängeln in Bezug auf die Abfassung der Niederschrift durch die Baubehörde I. Instanz vom 22.02.2016 vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass inhaltlich bezogen auf die festgestellte Errichtung des Nebengebäudes die Niederschrift nicht korrekt verfasst worden wäre. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme einer widerrechtlich ergangenen Ladung bzw. eines widerrechtlich
Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 ergangenen Bescheides – und diesbezüglich kann gegenständlich auch nur jener von Relevanz sein, der in Bezug auf die baubehördliche Überprüfungsverhandlung vom 22.02.2016 ergangen ist –, und demzufolge auch unter der Annahme eines widerrechtlichen Betretens des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Organe der Baubehörde, demnach unter der Annahme eines Verfahrensmangels im baubehördlichen Überprüfungsverfahren, vom Beschwerdeführer keine diesbezügliche Relevanz auf das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens aufgezeigt werden konnte und auch eine derartige Relevanz vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wurde. Im Konkreten wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass durch einen diesbezüglich allfälligen Verfahrensmangel die Baubehörden inhaltlich zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt seien, demnach zu Unrecht davon ausgegangen worden wäre und werde, dass die verfahrensgegenständlichen Zubauten zum Nebengebäude des Beschwerdeführers mangels notwendiger baubehördlicher Bewilligung konsenswidrig errichtet wurden und demnach baupolizeiliche Aufträge
Paragraph 34, bzw. Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 zu erteilen waren. Soweit der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfung die Organe der Baubehörde widerrechtlich vorgegangen seien, dies auch auf die Abfassung der Niederschrift bezogen, könnte dies allenfalls den Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bilden bzw. gebildet haben, hat jedoch für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz. Hier gilt eben festzuhalten, dass trotz Vorbringens von Formalmängeln in Bezug auf die Abfassung der Niederschrift durch die Baubehörde römisch eins. Instanz vom 22.02.2016 vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass inhaltlich bezogen auf die festgestellte Errichtung des Nebengebäudes die Niederschrift nicht korrekt verfasst worden wäre. Außerdem gilt nicht zuletzt auch bezogen auf die Niederschrift vom 22.02.2016 zu beachten, dass eben diese Niederschrift eine öffentliche Urkunde darstellt, die
Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben, bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (vgl. dazu VwGH 31.08.1999, 99/05/0055). Diesen Anforderungen wurde der Beschwerdeführer nicht gerecht, sodass auch aus diesem Grund das bezughabende Vorbringen ins Leere geht.Außerdem gilt nicht zuletzt auch bezogen auf die Niederschrift vom 22.02.2016 zu beachten, dass eben diese Niederschrift eine öffentliche Urkunde darstellt, die
Paragraph 47, AVG über ihren Inhalt vollen Beweis macht. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben, bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen vergleiche dazu VwGH 31.08.1999, 99/05/0055). Diesen Anforderungen wurde der Beschwerdeführer nicht gerecht, sodass auch aus diesem Grund das bezughabende Vorbringen ins Leere geht. Zusammenfassend ist somit zum einen ohnehin nicht vom Vorliegen von relevanten Verfahrensmängeln auszugehen, zum anderen wird selbst vom Beschwerdeführer nicht dessen Relevanz selbst bei Annahme dieser vorgebrachten Verfahrensmängel behauptet und wäre eine solche auch nicht zu erkennen. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ladungen und die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** im Rahmen des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens sind sohin im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, dies demzufolge freilich auch bezogen auf die Einwendungen in Bezug auf die ergangene Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach § 7 VVG vom 15.02.2016.Zusammenfassend ist somit zum einen ohnehin nicht vom Vorliegen von relevanten Verfahrensmängeln auszugehen, zum anderen wird selbst vom Beschwerdeführer nicht dessen Relevanz selbst bei Annahme dieser vorgebrachten Verfahrensmängel behauptet und wäre eine solche auch nicht zu erkennen. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ladungen und die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** im Rahmen des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens sind sohin im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, dies demzufolge freilich auch bezogen auf die Einwendungen in Bezug auf die ergangene Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach Paragraph 7, VVG vom 15.02.2016. Soweit der Beschwerdeführer nun in formalrechtlicher Hinsicht des Weiteren darauf verweist, dass sowohl der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 als auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016 vom Bürgermeister unterschrieben wurde und demnach „dies keinen Instanzenzug darstellt“ ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes den Berufungsbescheid unterfertigt (vgl. VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Zudem erfolgte die Abstimmung des Gemeindevorstandes in Anwesenheit von vier geschäftsführenden Gemeinderäten einstimmig. Soweit der Beschwerdeführer nun in formalrechtlicher Hinsicht des Weiteren darauf verweist, dass sowohl der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 als auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016 vom Bürgermeister unterschrieben wurde und demnach „dies keinen Instanzenzug darstellt“ ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes den Berufungsbescheid unterfertigt vergleiche VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Zudem erfolgte die Abstimmung des Gemeindevorstandes in Anwesenheit von vier geschäftsführenden Gemeinderäten einstimmig. Dem Beschwerdeführer ist weiters zwar nun eben grundsätzlich beizupflichten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 zwar vom Bürgermeister selbst unterfertigt wurde, dies auch was die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung dieses Bescheides betrifft, beide Bescheidausfertigungen jedoch keinen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ enthalten würden. Auch dies vermag jedoch keinen formalrechtlichen Fehler begründen, welcher dazu führen würde, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben gewesen wäre bzw. gar nicht vom Vorliegen eines wirksamen Bescheides auszugehen sei.
4 AVG haben nämlich Ausfertigungen von schriftlichen Erledigungen der Behörden, soweit – wie gegenständlich – nicht von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten auszugehen ist, die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, wobei an die Stelle dieser Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung genehmigt worden ist. Daraus ergibt sich, dass im Falle dessen, dass die Ausfertigung selbst – wie ebenso gegenständlich – vom Genehmigenden in der Person des Bürgermeisters unterfertigt wurde, keine weitere Unterfertigung durch die Kanzlei erforderlich ist.Dem Beschwerdeführer ist weiters zwar nun eben grundsätzlich beizupflichten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 zwar vom Bürgermeister selbst unterfertigt wurde, dies auch was die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung dieses Bescheides betrifft, beide Bescheidausfertigungen jedoch keinen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ enthalten würden. Auch dies vermag jedoch keinen formalrechtlichen Fehler begründen, welcher dazu führen würde, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben gewesen wäre bzw. gar nicht vom Vorliegen eines wirksamen Bescheides auszugehen sei.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben nämlich Ausfertigungen von schriftlichen Erledigungen der Behörden, soweit – wie gegenständlich – nicht von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten auszugehen ist, die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, wobei an die Stelle dieser Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung genehmigt worden ist. Daraus ergibt sich, dass im Falle dessen, dass die Ausfertigung selbst – wie ebenso gegenständlich – vom Genehmigenden in der Person des Bürgermeisters unterfertigt wurde, keine weitere Unterfertigung durch die Kanzlei erforderlich ist. Die vorinstanzlichen Bescheide sind somit auch in formalrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Obgleich vom Beschwerdeführer inhaltlich kein weiteres Beschwerdevorbringen erstattet wurde, sei doch der Vollständigkeit halber ergänzend wie folgt festzuhalten: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zwar dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin als Eigentümer des Baugrundstückes und als Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.02.2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus am gegenständlichen Nebengebäude samt Errichtung eines Carportes erteilt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber ebenso, dass der tatsächliche Zubau in der festgestellten Art und Weise abweichend von eben dieser baubehördlichen Bewilligung errichtet wurde. Da jedenfalls bezogen auf den tatsächlich errichteten Zubau zum bestehenden Nebengebäude vom Vorliegen eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 auszugehen ist, waren diese vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bzw. in deren Auftrag durchgeführten verfahrensgegenständlichen Arbeiten
Z 1 NÖ BO 2014 aber jedenfalls baubehördlich bewilligungspflichtig.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zwar dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin als Eigentümer des Baugrundstückes und als Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.02.2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus am gegenständlichen Nebengebäude samt Errichtung eines Carportes erteilt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber ebenso, dass der tatsächliche Zubau in der festgestellten Art und Weise abweichend von eben dieser baubehördlichen Bewilligung errichtet wurde. Da jedenfalls bezogen auf den tatsächlich errichteten Zubau zum bestehenden Nebengebäude vom Vorliegen eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 auszugehen ist, waren diese vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bzw. in deren Auftrag durchgeführten verfahrensgegenständlichen Arbeiten
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 aber jedenfalls baubehördlich bewilligungspflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag
2 NÖ Bauordnung 2014 (bzw. der Vorgängerbestimmung des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe dazu VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Bauanzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (bzw. der Vorgängerbestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe dazu VwGH 29.09.2015, , Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Bauanzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Richtig ist in diesem Zusammenhang nun zwar, dass auch im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist, sodass diesbezügliche Änderungen sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind (siehe dazu VwGH 21.10.2014 Ro 2014/03/0076). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war damit sehr wohl zu prüfen, ob mittlerweile vom Beschwerdeführer eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlich tatsächlich durchgeführten Zubauten erlangt wurde. Diesbezüglich ergibt sich allerdings aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine derartige rechtskräftige baubehördliche Bewilligung bis dato nicht vorliegt, wurde doch das Bauansuchen auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung erst am 19.04.2017 bei der Baubehörde I. Instanz vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eingebracht und ist dieses Verfahren beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** nach wie vor anhängig. Die Einleitung und Durchführung eines Bauauftragsverfahrens hat jedoch ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 zu erfolgen, was der Gesetzgeber auch ausdrücklich im Richtig ist in diesem Zusammenhang nun zwar, dass auch im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist, sodass diesbezügliche Änderungen sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind (siehe dazu VwGH 21.10.2014 Ro 2014/03/0076). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war damit sehr wohl zu prüfen, ob mittlerweile vom Beschwerdeführer eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlich tatsächlich durchgeführten Zubauten erlangt wurde. Diesbezüglich ergibt sich allerdings aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine derartige rechtskräftige baubehördliche Bewilligung bis dato nicht vorliegt, wurde doch das Bauansuchen auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung erst am 19.04.2017 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eingebracht und ist dieses Verfahren beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** nach wie vor anhängig. Die Einleitung und Durchführung eines Bauauftragsverfahrens hat jedoch ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, NÖ BO 2014 zu erfolgen, was der Gesetzgeber auch ausdrücklich im § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgehalten hat. Ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung hindert lediglich die Vollstreckung eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages.Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 festgehalten hat. Ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung hindert lediglich die Vollstreckung eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages. Dementsprechend ist somit auch die Konsensfähigkeit des Bauwerkes in der tatsächlich errichteten Form nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit im behördlichen Verfahren und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht weiter zu prüfen war und ist, ob der Zubau in der bestehenden Form überhaupt errichtet werden hätte dürfen, dies auch insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit diese Zubauten dem geltenden Flächenwidmungsplan unter Bezugnahme auf den § 20 Abs. 5 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 entsprechen. Diese Fragen können nur solche im Rahmen des zurzeit ohnehin anhängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sein. Dementsprechend ist somit auch die Konsensfähigkeit des Bauwerkes in der tatsächlich errichteten Form nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit im behördlichen Verfahren und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht weiter zu prüfen war und ist, ob der Zubau in der bestehenden Form überhaupt errichtet werden hätte dürfen, dies auch insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit diese Zubauten dem geltenden Flächenwidmungsplan unter Bezugnahme auf den Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 entsprechen. Diese Fragen können nur solche im Rahmen des zurzeit ohnehin anhängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sein. Zusammenfassend kann somit kein Zweifel dahingehend bestehen, dass infolge der Konsenswidrigkeit der Zubauten zum bestehenden Nebengebäude des Beschwerdeführers in der tatsächlich errichteten Form von einem Baugebrechen im Sinne des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 auszugehen ist, sodass
2 bzw.
2 NÖ BO 2014 von der Baubehörde die entsprechenden baupolizeilichen Aufträge zu erteilen waren, dies unter Einräumung einer angemessenen Frist.
GVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war demnach unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welche nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit 6 Monaten jedenfalls gegeben ist, der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde, mit dem der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt wurde, zu bestätigen.Zusammenfassend kann somit kein Zweifel dahingehend bestehen, dass infolge der Konsenswidrigkeit der Zubauten zum bestehenden Nebengebäude des Beschwerdeführers in der tatsächlich errichteten Form von einem Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 auszugehen ist, sodass
Paragraph 34, Absatz 2, bzw.
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 von der Baubehörde die entsprechenden baupolizeilichen Aufträge zu erteilen waren, dies unter Einräumung einer angemessenen Frist.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war demnach unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welche nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit 6 Monaten jedenfalls gegeben ist, der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde, mit dem der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt wurde, zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und andererseits darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.971.002.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.