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{'item': 'LVwG-AV-971/002-2016'}

Obsah (12)§ 35§ 28§ 25aArt. 133§ 34Art. 130§ 72§ 70§ 47§ 18§ 14§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-971/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn RG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13-2015, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13-2015, betreffend Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der im Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13/2015, erteilten baupolizeilichen Aufträge mit 6 Monaten ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der im Spruchpunkt

  1. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 01/16 zu , BAU-13/2015, erteilten baupolizeilichen Aufträge mit 6 Monaten ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung neu festgesetzt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit an „Herrn/Frau RG und KG ***“ adressierter Ladung vom 12.10.2015 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz für den 27.10.2015 auf der Liegenschaft *** einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der Bauwerke dieser Liegenschaft auf die einer Bewilligung (§ 23) oder einer Anzeige (§ 15) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck

§ 34

NÖ Bauordnung 2014 an.Mit an „Herrn/Frau RG und KG ***“ adressierter Ladung vom 12.10.2015 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz für den 27.10.2015 auf der Liegenschaft *** einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der Bauwerke dieser Liegenschaft auf die einer Bewilligung (Paragraph 23,) oder einer Anzeige (Paragraph 15,) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck

Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 an. Nachdem vom Beschwerdeführer RG den zu diesem Termin erschienenen Organen der Baubehörde in Person des Bürgermeisters FF, des Amtssachverständigen DI GM und der Schriftführerin CJ der Zutritt auf die Liegenschaft verweigert wurde, erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wiederum adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ am 11.11.2015

§ 34Abs.

3 der NÖ Bauordnung 2014 einen Bescheid, wonach RG und KG aufgetragen werde, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 30.11.2015 um 09:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde wiederum vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ eine Ladung für den 30.11.2015 ausgestellt.Nachdem vom Beschwerdeführer RG den zu diesem Termin erschienenen Organen der Baubehörde in Person des Bürgermeisters FF, des Amtssachverständigen DI GM und der Schriftführerin CJ der Zutritt auf die Liegenschaft verweigert wurde, erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wiederum adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ am 11.11.2015

Paragraph 34, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 einen Bescheid, wonach RG und KG aufgetragen werde, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 30.11.2015 um 09:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde wiederum vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ eine Ladung für den 30.11.2015 ausgestellt. Am 30.11.2015 verweigerte abermals der Beschwerdeführer den erschienenen Organen der Baubehörde in Person des Bürgermeisters FF, des Sachverständigen für Bautechnik DI GM, des Sachverständigen für Agrartechnik Ing. AR und der Schriftführerin CJ den Zutritt auf seine Liegenschaft, da sich diese nicht gegenüber RG auswiesen. Mit jeweiligem Bescheid, nunmehr adressiert einerseits an KG und andererseits an RG, jeweils vom 01.02.2016 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eben diesen beiden

§ 34Abs.

3 der NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 22.02.2016 um 13:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Mit diesen Bescheiden wurde RG und KG jeweils eine Ladung zum Lokalaugenschein zu diesem Termin übermittelt. Zusätzlich ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 03.02.2016 unter Anschluss eben dieser Bescheide um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung nach § 7 VVG. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.02.2016, GZ. GDA3/V-161/001, wurde der in eben diesen genannten Bescheiden angeführte Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges angeordnet.Mit jeweiligem Bescheid, nunmehr adressiert einerseits an KG und andererseits an RG, jeweils vom 01.02.2016 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eben diesen beiden

Paragraph 34, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 22.02.2016 um 13:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Mit diesen Bescheiden wurde RG und KG jeweils eine Ladung zum Lokalaugenschein zu diesem Termin übermittelt. Zusätzlich ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 03.02.2016 unter Anschluss eben dieser Bescheide um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 7, VVG. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.02.2016, GZ. GDA3/V-161/001, wurde der in eben diesen genannten Bescheiden angeführte Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges angeordnet. Am 22.02.2016 erfolgte die baubehördliche Überprüfungsverhandlung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz im Beisein des Sachverständigen für Bautechnik DI GM, eines weiteren Sachverständigen für Bautechnik Am 22.02.2016 erfolgte die baubehördliche Überprüfungsverhandlung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz im Beisein des Sachverständigen für Bautechnik DI GM, eines weiteren Sachverständigen für Bautechnik Ing. GI und der Schriftführerin CJ. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13/2015, ordnete dieser auf Grund der Ergebnisse der am 22.02.2016 vor Ort durchgeführten baubehördlichen Überprüfung eben der Bauwerke auf der Liegenschaft ***, Grundstücks-Nr. *** der EZ ***, KG ***,

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 an, dass alle Bauteile des Nebengebäudes abzubrechen bzw. abzuändern seien, welche nicht der Darstellung des baubehördlich bewilligten Einreichplanes vom 13.11.2013 entsprechend des in einem dargestellten Grundrisses samt Schnittes entsprechen, wobei sich der vorgenannte Abbruch bzw. die vorgenannte Abänderung auch auf die bewilligte Höhe des Nebengebäudes beziehe. Als Frist für den Abbruch bzw. Rückbau laut vorstehendem Umfang werde der 31.12.2016 festgelegt. Im Übrigen sei die diesem Bescheid angeschlossene Niederschrift vom 22.02.2016 ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides und sei den Verfahrensparteien zwecks Wahrung des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht worden. Schriftliche Stellungnahmen dazu seien keine eingelangt.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom , 15.06.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13/2015, ordnete dieser auf Grund der Ergebnisse der am 22.02.2016 vor Ort durchgeführten baubehördlichen Überprüfung eben der Bauwerke auf der Liegenschaft ***, Grundstücks-Nr. *** der EZ ***, KG ***,

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 an, dass alle Bauteile des Nebengebäudes abzubrechen bzw. abzuändern seien, welche nicht der Darstellung des baubehördlich bewilligten Einreichplanes vom 13.11.2013 entsprechend des in einem dargestellten Grundrisses samt Schnittes entsprechen, wobei sich der vorgenannte Abbruch bzw. die vorgenannte Abänderung auch auf die bewilligte Höhe des Nebengebäudes beziehe. Als Frist für den Abbruch bzw. Rückbau laut vorstehendem Umfang werde der 31.12.2016 festgelegt. Im Übrigen sei die diesem Bescheid angeschlossene Niederschrift vom 22.02.2016 ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides und sei den Verfahrensparteien zwecks Wahrung des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht worden. Schriftliche Stellungnahmen dazu seien keine eingelangt. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass im Zuge der am 22.02.2016 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung der Bauwerke auf eben dieser Liegenschaft von den beigezogenen bautechnischen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass die Erweiterung des Nebengebäudes nicht dem mit Bescheid vom 18.02.2014 baubehördlich bewilligten Projekt „Zubau eines Abstellraumes und die Errichtung eines Carports“ entspreche. Das Nebengebäude sei wesentlich hinsichtlich seiner Außenabmessung, der Gebäudehöhen und der Fenster- und Türöffnungen abgeändert ausgeführt worden. Ebenso sei der Dachaufbau abgeändert hergestellt worden. Das Vorhaben selbst werde als nicht endfertiggestellt bezeichnet, da die Dauerhaftigkeit des Gebäudes durch fehlenden Witterungsschutz an den Außenwänden der Wände nicht gegeben sei. Die gegenständliche Liegenschaft weise

rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft, „Geb“ (Grünland erhaltenswertes Bauwerk) aus. Da das gegenständliche Nebengebäude jedoch in der bestehenden Form eine Grundrissfläche von ca. 93 m² aufweise, jedoch freistehende Nebengebäude nur eine maximale Grundsrissfläche von 50 m² aufweisen dürften, sei jedenfalls eine nachträgliche Genehmigung für die vorgefundene Bausubstanz nicht möglich. Das Nebengebäude sei auch nicht entsprechend der Fertigstellungsmeldung der Fa. HP vom 23.03.2015 ausgeführt worden. Vielmehr seien Abweichungen in der Grundrissfiguration und in der Höhe dahingehend festgestellt worden, dass ein Vorsprung von ca. 1,4 m Richtung Südosten über die bestehende Außenmauer des Nebengebäudebestandes vorspringe, das Carport nicht ausgeführt, sondern das Nebengebäude um dieses vergrößert worden wäre, sodass das gesamte Ausmaß des Zubaus mit 9,02 x 6,85 m festgestellt worden wäre, die tatsächlichen Höhen bezogen auf das Fußbodenniveau im Firstbereich mit ca. 4,45 m und im Traufenbereich mit ca. 3,95 m (statt 3,6 m bzw. 3,2

  1. m)ermittelt worden wären und die durch das Nebengebäude verbaute Grundrissfläche daher gesamt ca. 93 m² betrage. Sowohl die Wandaußen- als auch die Wandinnenseiten würden keinen Witterungsschutz durch Verputz oder Ähnliches aufweisen, der Dachaufbau sei ohne Wärmeisolierung und den raumseitigen Feuerschutzplatten und ohne die entsprechenden Folien ausgeführt worden und sei die Dachschalung einsehbar, das Deckungsmaterial sei anstatt mit Blecheindeckung mit Welleternit erfolgt, der Fußbodenaufbau sei nicht plangemäß mit Estrich ausgeführt worden, das südöstliche Einfahrtstor sei in den zusätzlich verbauten Carportbereich verschoben und an dessen Stelle eine Fensteröffnung ausgeführt worden, an der Südwestseite seien anstelle der zwei quadratischen zwei liegende Oberlichtfenster ausgeführt worden, an der Nordwestseite sei eine Ausgangstür im Bereich des verbauten Carports eingebaut worden, die Dachwasserableitung sei nicht wie planlich in der Einreichung dargestellt über Hängerinnen und Abfallrohre in das Schotterbett erfolgt, sondern tropfe das Dachwasser frei ab und seien keine Elektroinstallationen vorgefunden worden.Das Nebengebäude sei auch nicht entsprechend der Fertigstellungsmeldung der Fa. HP vom 23.03.2015 ausgeführt worden. Vielmehr seien Abweichungen in der Grundrissfiguration und in der Höhe dahingehend festgestellt worden, dass ein Vorsprung von ca. 1,4 m Richtung Südosten über die bestehende Außenmauer des Nebengebäudebestandes vorspringe, das Carport nicht ausgeführt, sondern das Nebengebäude um dieses vergrößert worden wäre, sodass das gesamte Ausmaß des Zubaus mit 9,02 x 6,85 m festgestellt worden wäre, die tatsächlichen Höhen bezogen auf das Fußbodenniveau im Firstbereich mit ca. , 4,45 m und im Traufenbereich mit ca. 3,95 m (statt 3,6 m bzw. 3,2
  2. m)ermittelt worden wären und die durch das Nebengebäude verbaute Grundrissfläche daher gesamt ca. 93 m² betrage. Sowohl die Wandaußen- als auch die Wandinnenseiten würden keinen Witterungsschutz durch Verputz oder Ähnliches aufweisen, der Dachaufbau sei ohne Wärmeisolierung und den raumseitigen Feuerschutzplatten und ohne die entsprechenden Folien ausgeführt worden und sei die Dachschalung einsehbar, das Deckungsmaterial sei anstatt mit Blecheindeckung mit Welleternit erfolgt, der Fußbodenaufbau sei nicht plangemäß mit Estrich ausgeführt worden, das südöstliche Einfahrtstor sei in den zusätzlich verbauten Carportbereich verschoben und an dessen Stelle eine Fensteröffnung ausgeführt worden, an der Südwestseite seien anstelle der zwei quadratischen zwei liegende Oberlichtfenster ausgeführt worden, an der Nordwestseite sei eine Ausgangstür im Bereich des verbauten Carports eingebaut worden, die Dachwasserableitung sei nicht wie planlich in der Einreichung dargestellt über Hängerinnen und Abfallrohre in das Schotterbett erfolgt, sondern tropfe das Dachwasser frei ab und seien keine Elektroinstallationen vorgefunden worden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 28.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid wegen Vorverfahrensfehler, inhaltlicher Formfehler, Rechtswidrigkeit in Form von Verletzung von Verfahrensvorschriften, sonstiger Verfahrensmängel und Verletzung von Grundrechten zu beheben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass in der Ladung vom 01.02.2016 nicht mitgeteilt worden wäre, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer vor der Behörde erscheinen solle, welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen seien, ob er persönlich zu erscheinen habe oder sich vertreten lassen könne und welche Rechtsfolgen ein Ausbleiben nach sich ziehe. Auch der angeschlossene Bescheid lasse eben dies alles nicht erkennen, dieser enthalte vielmehr keine Begründung und auch keine Unterschrift für die Richtigkeit der Ausfertigung. Weder die Ladung noch der Bescheid würden auch die Androhung von Zwangsmitteln enthalten und seien auch nicht zu eigenen Handen zugestellt worden, sodass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mangels Vorliegens dieser Vorrausetzungen nicht auszustellen gewesen wäre. Es seien vielmehr sowohl die Ladung als auch der Bescheid nichtig. Am 22.02.2016 sei somit das Anwesen des Beschwerdeführers wider jeden Rechtes betreten worden und seien Grundrechte verletzt und Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch (Hausfriedensbruch, Nötigung etc.) gesetzt worden. Der Behörde sei nicht freiwillig der Zutritt gestattet worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 11.08.2016, GZ. BA 01/16 zu BAU-13-2015, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass vom gleichen Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse der baubehördlichen Überprüfung am 22.02.2016 ausgegangen werde. Es stehe demnach fest, dass der Beschwerdeführer den Baubewilligungsbescheid vom 18.02.2014 für das Projekt „Zubau eines Abstellraumes und die Errichtung eines Carports“ konsumiert habe. Darüber hinaus habe er Baumaßnahmen, die für sich

den Bestimmungen der NÖ Bauordnung bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig wären, durchgeführt.

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 sei daher der Abbruch bzw. die Abänderung dieser baulichen Maßnahmen anzuordnen gewesen.Begründend führte die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass vom gleichen Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse der baubehördlichen Überprüfung am 22.02.2016 ausgegangen werde. Es stehe demnach fest, dass der Beschwerdeführer den Baubewilligungsbescheid vom 18.02.2014 für das Projekt „Zubau eines Abstellraumes und die Errichtung eines Carports“ konsumiert habe. Darüber hinaus habe er Baumaßnahmen, die für sich

den Bestimmungen der NÖ Bauordnung bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig wären, durchgeführt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 sei daher der Abbruch bzw. die Abänderung dieser baulichen Maßnahmen anzuordnen gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 09.09.2016 mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.09.2016, GZ. LVwG-AV-971/001-2016, als unzulässig zurückgewiesen wurde, beantragte der Beschwerdeführer in seiner sodann persönlich erhobenen Beschwerde vom 24.10.2016, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und selbst entscheiden, dies dahingehend, dass der angefochtene Bescheid wegen fehlender rechtlicher Grundlage, Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und sonstiger Verfahrensmängel ersatzlos aufgehoben werde.Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom , 09.09.2016 mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.09.2016, GZ. LVwG-AV-971/001-2016, als unzulässig zurückgewiesen wurde, beantragte der Beschwerdeführer in seiner sodann persönlich erhobenen Beschwerde vom 24.10.2016, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und selbst entscheiden, dies dahingehend, dass der angefochtene Bescheid wegen fehlender rechtlicher Grundlage, Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und sonstiger Verfahrensmängel ersatzlos aufgehoben werde. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass am 12.10.2015 die Marktgemeinde *** eine Ladung zum Lokalaugenschein ausgefertigt habe, welche auch zugestellt worden wäre. Diese sei an „Herrn/Frau RG und KG“ adressiert worden, obwohl es keine Sammelladungen in Österreich gäbe. Es sei auch eindeutig von „dem Geladenen“ gesprochen worden. Auch habe die Ladung nicht den normiert notwendigen Inhalt enthalten, zumal aus dieser nicht hervorgehe, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer vor der Behörde erscheinen solle, welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen seien, und auch nicht angeführt werde, ob er persönlich zu erscheinen habe oder sich vertreten lassen könne. Die Ladung enthalte überhaupt keine Begründung und keine Rechtsfolgen, die ein Ausbleiben nach sich ziehe. Die Kriterien einer Ladung seien nicht erfüllt und liege somit keine Ladung vor. Auch der in weiterer Folge erlassene Bescheid samt Ladung jeweils datiert mit 11.11.2015, welche beide wiederum an „Herrn/Frau RG und KG“ gerichtet gewesen wären, würden aus denselben Gründen nicht diesen inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Der Bescheid sei auch nicht als Ladungsbescheid tituliert und enthalte keine Begründung sowie keine Unterschrift für die Richtigkeit der Ausfertigung. Ein Bescheid habe auch konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu beinhalten sowie eine Begründung. Mangels Fehlens erhelle sich, dass die Ladung und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig seien. Auch der nachfolgende Bescheid und Ladung jeweils vom 01.02.2016 erfülle wiederum nicht die gleichen Anforderungen und sei auch einerseits zu keinem Zeitpunkt die Anwendung von Zwangsmitteln angedroht worden und sei andererseits keine Zustellung zu eigenen Handen erfolgt, sodass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht eine Vollstreckungsverfügung nach § 7 VVG ausstellen hätte dürfen. Es würden unbehebbare Mängel vorliegen und seien sowohl die Ladung als auch der beigefügte Bescheid nichtig.Auch der nachfolgende Bescheid und Ladung jeweils vom 01.02.2016 erfülle wiederum nicht die gleichen Anforderungen und sei auch einerseits zu keinem Zeitpunkt die Anwendung von Zwangsmitteln angedroht worden und sei andererseits keine Zustellung zu eigenen Handen erfolgt, sodass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht eine Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 7, VVG ausstellen hätte dürfen. Es würden unbehebbare Mängel vorliegen und seien sowohl die Ladung als auch der beigefügte Bescheid nichtig. Am 22.02.2016 sei sohin wider jeden Rechtes das Anwesen des Beschwerdeführers betreten worden und sei dieser in Grundrechten wie z.B. im Grundrecht der persönlichen Freiheit verletzt worden. Der Behörde sei nicht freiwillig der Zutritt gestattet worden. Die Niederschrift, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstelle, sei auch nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, zumal Paraphen keine Unterschriften seien, wobei auszuführen sei, dass die Rechtswirkungen hier überhaupt nicht eingetreten seien und auf Grund der mangelnden Ausführung wie ausgeführt Nichtigkeit vorliege.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 07.07.2016 legte die Marktgemeinde *** u.a. die gegenständliche Beschwerde mit dem gesamten Bauakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Am 20.04.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer (dies auch als Bevollmächtigter seiner Ehegattin), der geschäftsführende Gemeinderat und Ortsvorsteher der Katastralgemeinde *** MN als Vertreter der Berufungsbehörde und der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige DI TPr teilnahmen. Mit Zustimmung der erschienenen Parteien wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit den Verfahren GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016, LVwG-AV-574-2016, LVwG-AV-967-2016, LVwG-AV-969-2016 und LVwG-AV-970-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verhandelt.GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016, LVwG-AV-574-2016, , LVwG-AV-967-2016, LVwG-AV-969-2016 und LVwG-AV-970-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verhandelt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. LA-1/2015, LA-1/2015-01, BA 02/16 zu BAU-13-2015 und BA 01/16 zu BAU-13-2015, jeweils der Marktgemeinde *** sowie GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG AV-502-2016, LVwG-AV-574-2016, LVwG-AV-967-2016, LVwG-AV-969-2016, LVwG-AV-970-2016 und LVwG-AV-971-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vorgelegten Beilagen (Befund über die Benutzbarkeit von Schornsteine und Feuerungsanlagen vom 15.05.1981 Beilage./1, Niederschrift über die Endbeschau vom 30.03.1981 Beilage./2, ein Prüfbericht des Rauchfangkehrer-Meisters JD vom
  3. November 2007 Beilage./3, Niederschrift über die feuerpolizeiliche Beschau vom 29.04.1987 Beilage./4, und Niederschrift über die feuerpolizeiliche Beschau vom 16.10.2006 Beilage./5) sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI TPr. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  4. Feststellungen: Die Ehegatten RG und KG sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Haus ***. Dieses Grundstück weist die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aus. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 18.02.2014 zur Zl. BAU-1-2014 wurde RG und KG die baubehördliche Bewilligung erteilt, unter Zugrundelegung des dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichplanes der Fa. HP vom 13.11.2013 den Zubau eines Abstellraumes und den Neubau eines Carports jeweils angeschlossen an ein bestehendes Nebengebäude auf eben diesem Grundstück zu errichten. Mit Schreiben vom 17.07.2014 meldete die Fa. HP der Baubehörde den Baubeginn und die Übernahme der Bauführung und teilte diese weiters mit Schreiben vom 23.03.2015 die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens der Baubehörde mit, dies mit der Anmerkung, dass lediglich die Regenwassersickeranlage nicht hergestellt worden wäre, sondern anstelle dessen ein Schotterbett errichtet worden wäre, und dass die Elektroinstallationen ebenfalls nicht vorhanden wären. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 18.02.2014 zur Zl. BAU-1-2014 wurde RG und KG die baubehördliche Bewilligung erteilt, unter Zugrundelegung des dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichplanes der Fa. HP vom 13.11.2013 den Zubau eines Abstellraumes und den Neubau eines Carports jeweils angeschlossen an ein bestehendes Nebengebäude auf eben diesem Grundstück zu errichten. Mit Schreiben vom 17.07.2014 meldete die Fa. HP der Baubehörde den Baubeginn und die Übernahme der Bauführung und teilte diese weiters mit Schreiben vom 23.03.2015 die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens der Baubehörde mit, dies mit der Anmerkung, dass lediglich die Regenwassersickeranlage nicht hergestellt worden wäre, sondern anstelle dessen ein Schotterbett errichtet worden wäre, und dass die Elektroinstallationen ebenfalls nicht vorhanden wären. Nachdem im Zuge von angrenzenden Wegebauarbeiten festgestellt worden war, dass auf diesem Grundstück des RG und der KG eine straßenseitige Einfriedung und der Zubau zum Nebengebäude nicht entsprechend der erteilten baubehördlichen Bewilligung errichtet worden sein dürfte, führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz unter Beiziehung der bautechnischen Sachverständigen DI GM und Ing. GI letztendlich am 22.02.2016 eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung

§ 34Abs.

2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 auf diesem Grundstück des Beschwerdeführers durch. Nachdem im Zuge von angrenzenden Wegebauarbeiten festgestellt worden war, dass auf diesem Grundstück des RG und der KG eine straßenseitige Einfriedung und der Zubau zum Nebengebäude nicht entsprechend der erteilten baubehördlichen Bewilligung errichtet worden sein dürfte, führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz unter Beiziehung der bautechnischen Sachverständigen DI GM und Ing. GI letztendlich am 22.02.2016 eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung

Paragraph 34, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 auf diesem Grundstück des Beschwerdeführers durch. Im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung wurde festgestellt, dass der Zubau zum Nebengebäude nicht wie planlich dargestellt errichtet wurde, sondern dieser mit einem Vorsprung von ca. 1,4 m Richtung Südosten über die bestehende Außenmauer des Nebengebäudebestandes vorspringend. Das Carport wurde insgesamt nicht ausgeführt, sondern das Nebengebäude um die Größe des geplanten Carports vergrößert, sodass das Ausmaß des gesamten Zubaus mit 9,02 x 6,85 m festgestellt wurde. Tatsächlich baubehördlich bewilligt wurde der Zubau lediglich mit einer Außenabmessung von 3,5 x 5,5 m, sodass der Gesamtbestand dieses Zubaus 9,0 x 5,5 m zu betragen hätte und zusätzlich das Carport mit einer Außenabmessung von 3,65 x 5,5 m baubehördlich bewilligt wurde. Außerdem stellen sich die tatsächlichen Höhen dieses Zubaus bezogen auf das Fußbodenniveau im Firstbereich mit ca. 4,45 m (anstatt bewilligten 3,6

  1. m)und im Traufenbereich mit ca. 3,95 m (anstatt bewilligten 3,2
  2. m)dar. Die durch das freistehende Nebengebäude verbaute Grundrissfläche beträgt demnach gesamt ca. 93 m². Des Weiteren wurde festgestellt, dass das Nebengebäude sowohl an den Wandaußen- als auch an den Wandinnenseiten keinen Witterungsschutz durch Verputz oder ähnliches aufweist. Entgegen der Ausführungen im Einreichplan wurde der Dachaufbau ohne Wärmeisolierung und den raumseitigen Feuerschutzplatten sowie den entsprechenden Folien ausgeführt und ist die Dachschalung einsehbar. Das Deckungsmaterial ist nicht wie im Einreichplan beschrieben eine Blecheindeckung, sondern Welleternit. Weiters stellt der Fußbodenaufbau nicht entsprechend des Einreichplanes einen Estrichbelag dar. Das südöstliche Einfahrtstor wurde in den zusätzlich verbauten Carportbereich verschoben und ist an dessen Stelle eine im Einreichplan nicht vorgesehene Fensteröffnung ausgeführt. An der Südwestseite wurden anstelle der zwei quadratischen zwei liegende Oberlichtfenster ausgeführt. An der Nordwestseite wurde entgegen des Einreichplanes eine Ausgangstüre im Bereich des verbauten Carportes eingebaut. Die Dachwasserableitung erfolgt schließlich nicht wie planlich dargestellt über Hängerinnen und Abfallrohre in das Schotterbett, sondern tropfen die Dachwässer frei ab. Elektroinstallationen wurden nicht vorgefunden. Mit Ansuchen vom 19.04.2017 beantragten RG und KG beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die (nachträgliche) Erteilung der baubehördlichen Bewilligung des Neubaus eines Maschinen- und Geräteschuppens auf eben ihrem Grundstück unter Zugrundelegung der in einem angeschlossenen Baubeschreibung samt Lageplänen, die den jetzt bestehenden Zustand dieses Zubaus zum Nebengebäude darstellen sollen.Mit Ansuchen vom 19.04.2017 beantragten RG und KG beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die (nachträgliche) Erteilung der baubehördlichen Bewilligung des Neubaus eines Maschinen- und Geräteschuppens auf eben ihrem Grundstück unter Zugrundelegung der in einem angeschlossenen Baubeschreibung samt Lageplänen, die den jetzt bestehenden Zustand dieses Zubaus zum Nebengebäude darstellen sollen. Dieses auf Grund dieses Ansuchens eingeleitete baubehördliche Bewilligungsverfahren ist zurzeit beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz anhängig.Dieses auf Grund dieses Ansuchens eingeleitete baubehördliche Bewilligungsverfahren ist zurzeit beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz anhängig. 5. Beweiswürdigung: Festzuhalten ist zunächst, dass im Wesentlichen der festgestellte Sachverhalt unstrittig ist und ergibt sich dieser auch insgesamt aus den unbedenklichen Akteninhalten. Im konkreten ist unstrittig, dass die Ehegatten RG und KG je zur Hälfte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und der darauf errichteten Bauwerke, sohin insbesondere auch des gegenständlichen freistehenden Nebengebäudes, sind. Unstrittig ist zudem die Widmung dieses Grundstückes unter Zugrundelegung des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes der Katastralgemeinde ***. Die Feststellungen über die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung der Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Nebengebäude des Beschwerdeführers und der Neuerrichtung eines Carports und über den Inhalt dieser baubehördlichen Bewilligung ergeben sich insbesondere aus dem auch diesbezüglich unstrittigen Inhalt der Niederschrift der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 22.02.2016. Der tatsächliche Inhalt der baubehördlichen Bewilligung wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Die Feststellungen über die Fertigstellungsmeldung der Fa. HP ergeben sich aus eben dieser. Des Weiteren ergibt sich aus dem Akteninhalt unbestritten, aus welchen Gründen es überhaupt dazu kam, dass seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bzw. der auf diesem Grundstück errichteten Bauwerke gekommen ist. Feststellungen im Zusammenhang mit den in weiterer Folge ergangenen Ladungen und Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** unter anderem an den Beschwerdeführer bis zur tatsächlichen baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 22.02.2016 konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aus rechtlichen Gründen unterbleiben. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 22.02.2016 getroffenen Feststellungen der Baubehörde bzw. der beigezogenen Sachverständigen ergeben sich einerseits ebenso aus der bezughabenden Niederschrift vom 22.02.2016, andererseits wurden auch die diesbezüglich getroffenen Feststellungen über die tatsächliche nunmehrige Ausgestaltung des Nebengebäudes vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Im Gegenteil wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 auch dezidiert klargestellt, dass die tatsächliche Ausführung des Zubaus zum bestehenden Nebengebäude so und demnach anders erfolgt ist, als dies baubehördlich bewilligt worden war. Es ist demnach vor allem unstrittig, dass die tatsächlichen Abänderungen weit über den Inhalt der Fertigstellungsmeldung der bauführenden Fa. HP vom 23.03.2015 hinausgehen. Eben deshalb wurde offensichtlich mittlerweile auch der Antrag der Ehegatten G vom 19.04.2017 auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für den Zubau in der tatsächlich erfolgten Form gestellt, was sich aus dem nachträglich von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauansuchen der Ehegatten RG und KG vom 19.04.2017 ergibt. Im Hinblick auf diesen erst kurz zurückliegenden Antrag ist evident, dass dieses baubehördliche Bewilligungsverfahren vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zurzeit noch anhängig ist und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein kann.Eben deshalb wurde offensichtlich mittlerweile auch der Antrag der Ehegatten G vom 19.04.2017 auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für den Zubau in der tatsächlich erfolgten Form gestellt, was sich aus dem nachträglich von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauansuchen der Ehegatten RG und KG vom 19.04.2017 ergibt. Im Hinblick auf diesen erst kurz zurückliegenden Antrag ist evident, dass dieses baubehördliche Bewilligungsverfahren vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz zurzeit noch anhängig ist und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein kann. 6. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014: „

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014: „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 34 Abs. 1, 2 und 3 NÖ BO 2014:Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 3 NÖ BO 2014: „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“ § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014: „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn„
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ § 14 Z 1 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  5. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“ § 4 Z 7 und 15 NÖ BO 2014:Paragraph 4, Ziffer 7 und 15 NÖ BO 2014: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
  6. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
  7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden; Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt; Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird; (…)“
  8. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, der Aktenlage und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Mit 01.02.2015 ist

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach den §§ 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 (als Nachfolgebestimmungen der §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun die gegenständlichen Zubauten zum bestehenden Nebengebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet bzw. darauf bezogen ursprünglich baubehördliche Bewilligungen erteilt wurden, ist somit

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, abgesehen davon, dass ohnehin das gegenständliche Verfahren auch erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig geworden ist.Mit 01.02.2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach den Paragraphen 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 (als Nachfolgebestimmungen der Paragraphen 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun die gegenständlichen Zubauten zum bestehenden Nebengebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet bzw. darauf bezogen ursprünglich baubehördliche Bewilligungen erteilt wurden, ist somit

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, abgesehen davon, dass ohnehin das gegenständliche Verfahren auch erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig geworden ist. Festzuhalten ist zunächst, dass zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d.h. hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachen Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).Festzuhalten ist zunächst, dass zufolge des Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d.h. hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachen Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Sowohl in der Berufung des Beschwerdeführers vom 28.06.2016 als auch insbesondere in seiner Beschwerde vom 24.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer ausschließlich ein Vorbringen dahingehend, dass sowohl die an ihn ergangenen Ladungen als auch die Bescheide im Zusammenhang mit der Anberaumung einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung, die sodann letztendlich am 22.02.2016 auch tatsächlich stattfand, in formaler Hinsicht nicht korrekt ergangen seien, demzufolge auch nicht die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach § 7 VVG ergehen hätte dürfen und aus diesem Grund insgesamt von den Organen der Baubehörde am 22.02.2016 widerrechtlich das Grundstück des Beschwerdeführers betreten worden wäre. Im Übrigen sei auch die Niederschrift im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung aus mehreren Gründen nicht korrekt verfasst worden, wenngleich inhaltlich bezogen auf die getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Ausführung des Nebengebäudes die Niederschrift vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus von ihm die Ansicht vertreten, dass der Berufungsbescheid auch in formaler Hinsicht fehlerhaft sei, da auch dieser wie der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister unterschrieben worden wäre und demnach kein ordnungsgemäßer Instanzenzug vorliege.Sowohl in der Berufung des Beschwerdeführers vom 28.06.2016 als auch insbesondere in seiner Beschwerde vom 24.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer ausschließlich ein Vorbringen dahingehend, dass sowohl die an ihn ergangenen Ladungen als auch die Bescheide im Zusammenhang mit der Anberaumung einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung, die sodann letztendlich am 22.02.2016 auch tatsächlich stattfand, in formaler Hinsicht nicht korrekt ergangen seien, demzufolge auch nicht die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach Paragraph 7, VVG ergehen hätte dürfen und aus diesem Grund insgesamt von den Organen der Baubehörde am 22.02.2016 widerrechtlich das Grundstück des Beschwerdeführers betreten worden wäre. Im Übrigen sei auch die Niederschrift im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung aus mehreren Gründen nicht korrekt verfasst worden, wenngleich inhaltlich bezogen auf die getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Ausführung des Nebengebäudes die Niederschrift vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus von ihm die Ansicht vertreten, dass der Berufungsbescheid auch in formaler Hinsicht fehlerhaft sei, da auch dieser wie der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister unterschrieben worden wäre und demnach kein ordnungsgemäßer Instanzenzug vorliege. Vom Beschwerdeführer wurden die von ihm zunächst angesprochenen Bescheide

§ 34Abs.

3 NÖ BO 2014 vom 11.11.2015 und vom 01.02.2016, die unter anderem gegenüber dem Beschwerdeführer bis zur angesprochenen baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 22.02.2016 ergangen sind, separat mittels Berufung und in weiterer Folge die die Berufung abweisenden Bescheide der Berufungsbehörde mittels Beschwerde bekämpft. Die bezughabenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind zu GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016 und LVwG-AV-574-2016 im jeweils die Beschwerde abweisenden Sinne ergangen. Demzufolge bedurfte es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht Feststellungen bezogen auf diese Ladungen und Bescheide.Vom Beschwerdeführer wurden die von ihm zunächst angesprochenen Bescheide

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 vom 11.11.2015 und vom 01.02.2016, die unter anderem gegenüber dem Beschwerdeführer bis zur angesprochenen baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 22.02.2016 ergangen sind, separat mittels Berufung und in weiterer Folge die die Berufung abweisenden Bescheide der Berufungsbehörde mittels Beschwerde bekämpft. Die bezughabenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind zu GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016 und LVwG-AV-574-2016 im jeweils die Beschwerde abweisenden Sinne ergangen. Demzufolge bedurfte es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht Feststellungen bezogen auf diese Ladungen und Bescheide. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme einer widerrechtlich ergangenen Ladung bzw. eines widerrechtlich

§ 34Abs.

3 NÖ BO 2014 ergangenen Bescheides – und diesbezüglich kann gegenständlich auch nur jener von Relevanz sein, der in Bezug auf die baubehördliche Überprüfungsverhandlung vom 22.02.2016 ergangen ist –, und demzufolge auch unter der Annahme eines widerrechtlichen Betretens des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Organe der Baubehörde, demnach unter der Annahme eines Verfahrensmangels im baubehördlichen Überprüfungsverfahren, vom Beschwerdeführer keine diesbezügliche Relevanz auf das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens aufgezeigt werden konnte und auch eine derartige Relevanz vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wurde. Im Konkreten wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass durch einen diesbezüglich allfälligen Verfahrensmangel die Baubehörden inhaltlich zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt seien, demnach zu Unrecht davon ausgegangen worden wäre und werde, dass die verfahrensgegenständlichen Zubauten zum Nebengebäude des Beschwerdeführers mangels notwendiger baubehördlicher Bewilligung konsenswidrig errichtet wurden und demnach baupolizeiliche Aufträge

§ 34bzw.

§ 35 NÖ Bauordnung 2014 zu erteilen waren. Soweit der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfung die Organe der Baubehörde widerrechtlich vorgegangen seien, dies auch auf die Abfassung der Niederschrift bezogen, könnte dies allenfalls den Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bilden bzw. gebildet haben, hat jedoch für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz. Hier gilt eben festzuhalten, dass trotz Vorbringens von Formalmängeln in Bezug auf die Abfassung der Niederschrift durch die Baubehörde I. Instanz vom 22.02.2016 vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass inhaltlich bezogen auf die festgestellte Errichtung des Nebengebäudes die Niederschrift nicht korrekt verfasst worden wäre. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme einer widerrechtlich ergangenen Ladung bzw. eines widerrechtlich

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 ergangenen Bescheides – und diesbezüglich kann gegenständlich auch nur jener von Relevanz sein, der in Bezug auf die baubehördliche Überprüfungsverhandlung vom 22.02.2016 ergangen ist –, und demzufolge auch unter der Annahme eines widerrechtlichen Betretens des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Organe der Baubehörde, demnach unter der Annahme eines Verfahrensmangels im baubehördlichen Überprüfungsverfahren, vom Beschwerdeführer keine diesbezügliche Relevanz auf das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens aufgezeigt werden konnte und auch eine derartige Relevanz vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wurde. Im Konkreten wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass durch einen diesbezüglich allfälligen Verfahrensmangel die Baubehörden inhaltlich zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt seien, demnach zu Unrecht davon ausgegangen worden wäre und werde, dass die verfahrensgegenständlichen Zubauten zum Nebengebäude des Beschwerdeführers mangels notwendiger baubehördlicher Bewilligung konsenswidrig errichtet wurden und demnach baupolizeiliche Aufträge

Paragraph 34, bzw. Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 zu erteilen waren. Soweit der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfung die Organe der Baubehörde widerrechtlich vorgegangen seien, dies auch auf die Abfassung der Niederschrift bezogen, könnte dies allenfalls den Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bilden bzw. gebildet haben, hat jedoch für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz. Hier gilt eben festzuhalten, dass trotz Vorbringens von Formalmängeln in Bezug auf die Abfassung der Niederschrift durch die Baubehörde römisch eins. Instanz vom 22.02.2016 vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass inhaltlich bezogen auf die festgestellte Errichtung des Nebengebäudes die Niederschrift nicht korrekt verfasst worden wäre. Außerdem gilt nicht zuletzt auch bezogen auf die Niederschrift vom 22.02.2016 zu beachten, dass eben diese Niederschrift eine öffentliche Urkunde darstellt, die

§ 47AVG über ihren Inhalt vollen Beweis macht.

Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben, bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (vgl. dazu VwGH 31.08.1999, 99/05/0055). Diesen Anforderungen wurde der Beschwerdeführer nicht gerecht, sodass auch aus diesem Grund das bezughabende Vorbringen ins Leere geht.Außerdem gilt nicht zuletzt auch bezogen auf die Niederschrift vom 22.02.2016 zu beachten, dass eben diese Niederschrift eine öffentliche Urkunde darstellt, die

Paragraph 47, AVG über ihren Inhalt vollen Beweis macht. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben, bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen vergleiche dazu VwGH 31.08.1999, 99/05/0055). Diesen Anforderungen wurde der Beschwerdeführer nicht gerecht, sodass auch aus diesem Grund das bezughabende Vorbringen ins Leere geht. Zusammenfassend ist somit zum einen ohnehin nicht vom Vorliegen von relevanten Verfahrensmängeln auszugehen, zum anderen wird selbst vom Beschwerdeführer nicht dessen Relevanz selbst bei Annahme dieser vorgebrachten Verfahrensmängel behauptet und wäre eine solche auch nicht zu erkennen. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ladungen und die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** im Rahmen des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens sind sohin im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, dies demzufolge freilich auch bezogen auf die Einwendungen in Bezug auf die ergangene Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach § 7 VVG vom 15.02.2016.Zusammenfassend ist somit zum einen ohnehin nicht vom Vorliegen von relevanten Verfahrensmängeln auszugehen, zum anderen wird selbst vom Beschwerdeführer nicht dessen Relevanz selbst bei Annahme dieser vorgebrachten Verfahrensmängel behauptet und wäre eine solche auch nicht zu erkennen. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ladungen und die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** im Rahmen des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens sind sohin im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, dies demzufolge freilich auch bezogen auf die Einwendungen in Bezug auf die ergangene Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach Paragraph 7, VVG vom 15.02.2016. Soweit der Beschwerdeführer nun in formalrechtlicher Hinsicht des Weiteren darauf verweist, dass sowohl der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 als auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016 vom Bürgermeister unterschrieben wurde und demnach „dies keinen Instanzenzug darstellt“ ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes den Berufungsbescheid unterfertigt (vgl. VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Zudem erfolgte die Abstimmung des Gemeindevorstandes in Anwesenheit von vier geschäftsführenden Gemeinderäten einstimmig. Soweit der Beschwerdeführer nun in formalrechtlicher Hinsicht des Weiteren darauf verweist, dass sowohl der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 als auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016 vom Bürgermeister unterschrieben wurde und demnach „dies keinen Instanzenzug darstellt“ ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes den Berufungsbescheid unterfertigt vergleiche VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Zudem erfolgte die Abstimmung des Gemeindevorstandes in Anwesenheit von vier geschäftsführenden Gemeinderäten einstimmig. Dem Beschwerdeführer ist weiters zwar nun eben grundsätzlich beizupflichten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 zwar vom Bürgermeister selbst unterfertigt wurde, dies auch was die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung dieses Bescheides betrifft, beide Bescheidausfertigungen jedoch keinen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ enthalten würden. Auch dies vermag jedoch keinen formalrechtlichen Fehler begründen, welcher dazu führen würde, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben gewesen wäre bzw. gar nicht vom Vorliegen eines wirksamen Bescheides auszugehen sei.

§ 18Abs.

4 AVG haben nämlich Ausfertigungen von schriftlichen Erledigungen der Behörden, soweit – wie gegenständlich – nicht von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten auszugehen ist, die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, wobei an die Stelle dieser Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung genehmigt worden ist. Daraus ergibt sich, dass im Falle dessen, dass die Ausfertigung selbst – wie ebenso gegenständlich – vom Genehmigenden in der Person des Bürgermeisters unterfertigt wurde, keine weitere Unterfertigung durch die Kanzlei erforderlich ist.Dem Beschwerdeführer ist weiters zwar nun eben grundsätzlich beizupflichten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 zwar vom Bürgermeister selbst unterfertigt wurde, dies auch was die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung dieses Bescheides betrifft, beide Bescheidausfertigungen jedoch keinen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ enthalten würden. Auch dies vermag jedoch keinen formalrechtlichen Fehler begründen, welcher dazu führen würde, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben gewesen wäre bzw. gar nicht vom Vorliegen eines wirksamen Bescheides auszugehen sei.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben nämlich Ausfertigungen von schriftlichen Erledigungen der Behörden, soweit – wie gegenständlich – nicht von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten auszugehen ist, die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, wobei an die Stelle dieser Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung genehmigt worden ist. Daraus ergibt sich, dass im Falle dessen, dass die Ausfertigung selbst – wie ebenso gegenständlich – vom Genehmigenden in der Person des Bürgermeisters unterfertigt wurde, keine weitere Unterfertigung durch die Kanzlei erforderlich ist. Die vorinstanzlichen Bescheide sind somit auch in formalrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Obgleich vom Beschwerdeführer inhaltlich kein weiteres Beschwerdevorbringen erstattet wurde, sei doch der Vollständigkeit halber ergänzend wie folgt festzuhalten: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zwar dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin als Eigentümer des Baugrundstückes und als Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.02.2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus am gegenständlichen Nebengebäude samt Errichtung eines Carportes erteilt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber ebenso, dass der tatsächliche Zubau in der festgestellten Art und Weise abweichend von eben dieser baubehördlichen Bewilligung errichtet wurde. Da jedenfalls bezogen auf den tatsächlich errichteten Zubau zum bestehenden Nebengebäude vom Vorliegen eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 auszugehen ist, waren diese vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bzw. in deren Auftrag durchgeführten verfahrensgegenständlichen Arbeiten

§ 14

Z 1 NÖ BO 2014 aber jedenfalls baubehördlich bewilligungspflichtig.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zwar dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin als Eigentümer des Baugrundstückes und als Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.02.2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus am gegenständlichen Nebengebäude samt Errichtung eines Carportes erteilt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber ebenso, dass der tatsächliche Zubau in der festgestellten Art und Weise abweichend von eben dieser baubehördlichen Bewilligung errichtet wurde. Da jedenfalls bezogen auf den tatsächlich errichteten Zubau zum bestehenden Nebengebäude vom Vorliegen eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 auszugehen ist, waren diese vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bzw. in deren Auftrag durchgeführten verfahrensgegenständlichen Arbeiten

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 aber jedenfalls baubehördlich bewilligungspflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 (bzw. der Vorgängerbestimmung des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe dazu VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Bauanzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (bzw. der Vorgängerbestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe dazu VwGH 29.09.2015, , Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Bauanzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Richtig ist in diesem Zusammenhang nun zwar, dass auch im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist, sodass diesbezügliche Änderungen sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind (siehe dazu VwGH 21.10.2014 Ro 2014/03/0076). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war damit sehr wohl zu prüfen, ob mittlerweile vom Beschwerdeführer eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlich tatsächlich durchgeführten Zubauten erlangt wurde. Diesbezüglich ergibt sich allerdings aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine derartige rechtskräftige baubehördliche Bewilligung bis dato nicht vorliegt, wurde doch das Bauansuchen auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung erst am 19.04.2017 bei der Baubehörde I. Instanz vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eingebracht und ist dieses Verfahren beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** nach wie vor anhängig. Die Einleitung und Durchführung eines Bauauftragsverfahrens hat jedoch ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 zu erfolgen, was der Gesetzgeber auch ausdrücklich im Richtig ist in diesem Zusammenhang nun zwar, dass auch im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist, sodass diesbezügliche Änderungen sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind (siehe dazu VwGH 21.10.2014 Ro 2014/03/0076). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war damit sehr wohl zu prüfen, ob mittlerweile vom Beschwerdeführer eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlich tatsächlich durchgeführten Zubauten erlangt wurde. Diesbezüglich ergibt sich allerdings aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine derartige rechtskräftige baubehördliche Bewilligung bis dato nicht vorliegt, wurde doch das Bauansuchen auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung erst am 19.04.2017 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eingebracht und ist dieses Verfahren beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** nach wie vor anhängig. Die Einleitung und Durchführung eines Bauauftragsverfahrens hat jedoch ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, NÖ BO 2014 zu erfolgen, was der Gesetzgeber auch ausdrücklich im § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgehalten hat. Ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung hindert lediglich die Vollstreckung eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages.Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 festgehalten hat. Ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung hindert lediglich die Vollstreckung eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages. Dementsprechend ist somit auch die Konsensfähigkeit des Bauwerkes in der tatsächlich errichteten Form nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit im behördlichen Verfahren und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht weiter zu prüfen war und ist, ob der Zubau in der bestehenden Form überhaupt errichtet werden hätte dürfen, dies auch insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit diese Zubauten dem geltenden Flächenwidmungsplan unter Bezugnahme auf den § 20 Abs. 5 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 entsprechen. Diese Fragen können nur solche im Rahmen des zurzeit ohnehin anhängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sein. Dementsprechend ist somit auch die Konsensfähigkeit des Bauwerkes in der tatsächlich errichteten Form nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit im behördlichen Verfahren und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht weiter zu prüfen war und ist, ob der Zubau in der bestehenden Form überhaupt errichtet werden hätte dürfen, dies auch insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit diese Zubauten dem geltenden Flächenwidmungsplan unter Bezugnahme auf den Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 entsprechen. Diese Fragen können nur solche im Rahmen des zurzeit ohnehin anhängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sein. Zusammenfassend kann somit kein Zweifel dahingehend bestehen, dass infolge der Konsenswidrigkeit der Zubauten zum bestehenden Nebengebäude des Beschwerdeführers in der tatsächlich errichteten Form von einem Baugebrechen im Sinne des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 auszugehen ist, sodass

§ 34Abs.

2 bzw.

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 von der Baubehörde die entsprechenden baupolizeilichen Aufträge zu erteilen waren, dies unter Einräumung einer angemessenen Frist.

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war demnach unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welche nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit 6 Monaten jedenfalls gegeben ist, der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde, mit dem der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt wurde, zu bestätigen.Zusammenfassend kann somit kein Zweifel dahingehend bestehen, dass infolge der Konsenswidrigkeit der Zubauten zum bestehenden Nebengebäude des Beschwerdeführers in der tatsächlich errichteten Form von einem Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 auszugehen ist, sodass

Paragraph 34, Absatz 2, bzw.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 von der Baubehörde die entsprechenden baupolizeilichen Aufträge zu erteilen waren, dies unter Einräumung einer angemessenen Frist.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war demnach unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welche nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit 6 Monaten jedenfalls gegeben ist, der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde, mit dem der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt wurde, zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und andererseits darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.971.002.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.