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LVwG-S-693/001-2017

Obsah (6)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 7d§ 7i

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-693/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird., 2. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G waren deshalb mit € 50,-- neu zu bestimmen und

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG waren deshalb mit € 50,-- neu zu bestimmen und

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Beschwerdeführer wie nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 26.04.2016, 11:25 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma KS mit Sitz in ***, zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeber den Organen der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen bei der gegenständlichen Baustelle die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: JJ, geb. ***, Staatsangehörigkeit: POLENSie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma KS mit Sitz in ***, zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeber den Organen der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen bei der gegenständlichen Baustelle die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. , Arbeitnehmer: JJ, geb. ***, Staatsangehörigkeit: POLEN Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7i Abs. 4 Ziffer 1 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG i. d. g. F.Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG i. d. g. F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.000,00 36 Stunden § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) i. d. g. F.Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) i. d. g. F. Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von Organen der Finanzpolizei durchgeführte Kontrolle, die daraufhin gelegte Anzeige, sowie Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde die Deliktssetzung als erwiesen erachte, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung, bei welcher es sich um die gesetzliche Mindeststrafe handle, vorzugehen gewesen wäre. Mittels dem fristgerecht vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wird das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten und dessen ersatzlose Behebung beantragt. Konkret wird ausgeführt, das Vorliegen der objektiven Tatseite werde nicht bestritten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Unterlassungen tatsächlich zu verantworten habe, sowie er dies auch von Anfang an außer Streit gestellt hätte und deshalb in der Sache selbst ein Tatsachengeständnis abgelegt habe. Auch hätte er Vertrags- und Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf seinem Laptop gehabt, dies trotzdem er nicht gewusst habe, dass diese Unterlagen am Arbeitsort verlangt werden können bzw. vorhanden sein müssen. Außerdem werde es betreffend der Lohnzettel wohl kaum schaden, dass diese nur in polnischer Sprache vorhanden waren, weil aufgrund der Tabellenform wohl kaum eine Übersetzung notwendig sei und es ausreichend erscheine, wenn er dem kontrollierenden Beamten den zur Auszahlung gebrachten Lohn auf dem Lohnzettel zeige. Selbst wenn ein (geringes) Verschulden seinerseits vorliege, was allerdings bestritten werde, sei der gegenständliche Fall ein Paradebeispiel für den Ausspruch einer Ermahnung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, bzw. hätte die Behörde zumindest die außerordentliche Strafmilderung zu berücksichtigen gehabt. Sowie er ebenfalls beantrage, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Vertragskonformität der gegenständlichenfalls herangezogenen Bestimmungen des AVRAG einzuholen.Konkret wird ausgeführt, das Vorliegen der objektiven Tatseite werde nicht bestritten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Unterlassungen tatsächlich zu verantworten habe, sowie er dies auch von Anfang an außer Streit gestellt hätte und deshalb in der Sache selbst ein Tatsachengeständnis abgelegt habe. Auch hätte er Vertrags- und Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf seinem Laptop gehabt, dies trotzdem er nicht gewusst habe, dass diese Unterlagen am Arbeitsort verlangt werden können bzw. vorhanden sein müssen. Außerdem werde es betreffend der Lohnzettel wohl kaum schaden, dass diese nur in polnischer Sprache vorhanden waren, weil aufgrund der Tabellenform wohl kaum eine Übersetzung notwendig sei und es ausreichend erscheine, wenn er dem kontrollierenden Beamten den zur Auszahlung gebrachten Lohn auf dem Lohnzettel zeige. Selbst wenn ein (geringes) Verschulden seinerseits vorliege, was allerdings bestritten werde, sei der gegenständliche Fall ein Paradebeispiel für den Ausspruch einer Ermahnung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, bzw. hätte die Behörde zumindest die außerordentliche Strafmilderung zu berücksichtigen gehabt. Sowie er ebenfalls beantrage, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Vertragskonformität der gegenständlichenfalls herangezogenen Bestimmungen des AVRAG einzuholen. Jedenfalls wolle das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, bzw. eine Ermahnung aussprechen oder wenigstens die Möglichkeiten der außerordentlichen Strafmilderung zur Gänze ausschöpfen. Nach Übermittlung der Beschwerde an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** verwies diese auf eine im Parallelverfahren abgegebene Stellungnahme, aus welcher sich jedenfalls ableitet, dass am Arbeitsort keinerlei Lohnunterlagen wie im AVRAG verlangt, vorgelegt werden konnten, weshalb im Sinne dieser Stellungnahme die Strafverhängung gegenüber dem Beschwerdeführer zu bestätigen sein werde. Nach der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 08.05.2017 noch ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis ausdrücklich auf Bestimmungen des AVRAG in der am Tag der Erlassung des Erkenntnisses, sohin auf die am 16. Feber 2017 geltende Fassung beziehe, wobei eine Prüfung des AVRAG zum genannten Zeitpunkt jedoch zeige, dass die angezogenen Gesetzesbestimmungen nicht (mehr) existierten, weil sie am 31.12.2016 aufgehoben wurden. Die stattdessen neu geschaffenen Ersatzbestimmungen bzw. die etwaig weiterhin anzuwendenden Bestimmungen des AVRAG in der Fassung vor dem 01.01.2017 seien aber dem Straferkenntnis ausdrücklich nicht zugrunde gelegt worden, weil ganz eindeutig durchgehend sowohl im Spruch als auch in der Begründung von der jeweiligen Bestimmung des AVRAG in der (zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses) geltenden Fassung die Rede sei. Es liege daher eine nicht ausreichende Begründung vor, da die verletzten Gesetzesbestimmungen genau so wenig wie die anzuwendenden Strafbestimmungen genannt seien und sei dieser Mangel bereits von Amts wegen wahrzunehmen und aus diesem Grunde das Verfahren wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung (unter Entfall der öffentlichen Verhandlung) einzustellen. Diesem Vorbringen steht entgegen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welches mit 17.02.2017 datiert ist, sich eine Deliktssetzung am 26.04.2016 ableitet und sich die zitierten Bestimmungen des AVRAG auf diesen Tatzeitpunkt beziehen. Zwar ist zutreffend, dass die Bestimmungen des AVRAG am 31.12.2016 außer Kraft getreten sind, sich jedoch die Bestimmungen des AVRAG gleichlautend in dem ab 01.01.2017 in Geltung stehenden Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG wieder finden. Das strafrechtliche Unwerturteil für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort ist deshalb generell weiterhin aufrecht. Es gehen deshalb vorliegendenfalls sowohl Argumente betreffend das Günstigkeitsprinzip ins Leere, als auch das weitere Vorbringen betreffend den Wegfall der Bestimmungen des AVRAG oder der mittlerweile in der Sache eingetretenen Verfolgungsverjährung, sondern ist von jener Rechtslage auszugehen, welche zum Tatzeitpunkt gegolten hat (vgl. VwGH am 21.03.2013, Zl. 2012/09/0069).Diesem Vorbringen steht entgegen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welches mit 17.02.2017 datiert ist, sich eine Deliktssetzung am 26.04.2016 ableitet und sich die zitierten Bestimmungen des AVRAG auf diesen Tatzeitpunkt beziehen. Zwar ist zutreffend, dass die Bestimmungen des AVRAG am 31.12.2016 außer Kraft getreten sind, sich jedoch die Bestimmungen des AVRAG gleichlautend in dem ab 01.01.2017 in Geltung stehenden Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG wieder finden. Das strafrechtliche Unwerturteil für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort ist deshalb generell weiterhin aufrecht. Es gehen deshalb vorliegendenfalls sowohl Argumente betreffend das Günstigkeitsprinzip ins Leere, als auch das weitere Vorbringen betreffend den Wegfall der Bestimmungen des AVRAG oder der mittlerweile in der Sache eingetretenen Verfolgungsverjährung, sondern ist von jener Rechtslage auszugehen, welche zum Tatzeitpunkt gegolten hat vergleiche VwGH am 21.03.2013, Zl. 2012/09/0069). Nach Übermittlung dieser Stellungnahmen wurde im Zuge der durchgeführten Verhandlung, in welcher beide Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen, seitens des Beschwerdeführers nochmals dargelegt wurde, dass das Vorliegen der objektiven Tatseite unbestritten bleibe. Der Beschwerdeführer verwies anlässlich seiner Befragung ebenfalls darauf, dass er Lohnunterlagen auf seinem Laptop abgespeichert gehabt habe, sowie es bei seiner Befragung auf der Finanzpolizei so gewesen wäre, dass er zwar Deutsch spreche, aber eine gewisse Sprachbarriere hinsichtlich von Fachausdrücken und Amtsdeutsch bestanden hätte. Allerdings sei ihm zunächst nicht bekannt gewesen, welche Unterlagen bzw. Dokumente er tatsächlich auf der Baustelle bereithalten müsse, dies sei ihm dann erst im Zuge seiner Befragung auf der Finanzpolizei erstmalig gesagt worden, also welche Unterlagen in welcher Form auf der Baustelle vorhanden sein müssen. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens verwiesen die Vertreter beider Verfahrensparteien auf die bisherigen Ausführungen und die gestellten Anträge. Auf Basis des durchgeführten Verfahrens kann unstrittig festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma KS mit Sitz in Polen handelt, diese Firma für einen österreichischen Auftraggeber im Bundesgebiet tätig geworden ist, hiebei den im Straferkenntnis genannten JJ einsetzte, obwohl für diesen wie im Zuge der Baustellenkontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt wurde, auf dieser keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache vorhanden waren und sohin eine Überprüfung dahingehend, ob das nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt zur Auszahlung gelangt, nicht möglich war. Diese Feststellungen ergeben sich sowohl aus dem vorgelegten unbedenklichen Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht bestritten hat, sowie auch dessen Verantwortung im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

§ 7dAbs.

1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 7iAbs.

4 Z 1 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, wer zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, wer zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Sofern seitens des Beschwerdeführers Unionsrechtswidrigkeit der herangezogenen Bestimmungen des AVRAG geltend gemacht wird, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom

  1. Juli 2007, Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-490/04, in den Rn 63 ff eine (fallbezogen deutsche) Rechtsvorschrift, die den Arbeitgeber verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung (unter anderem) von Tarifverträgen für das Baugewerbe erforderliche Unterlagen (konkret Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Arbeitszeit- und Lohnzahlungsnachweise) im Inland (bzw. auch auf der Baustelle) in deutscher Sprache bereitzuhalten, als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen (Rn 68), die durch ein im allgemeinen Interesse liegendes zwingendes Ziel – nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes – gerechtfertigt sei (Rn 70-72). Der EuGH hat in diesem Urteil betont (Rn 74-75), dass die genannte Vorschrift – im Unterschied zu jener, die seinem Urteil vom
  2. November 1999, Rechtssache Arblade, C-369/96 unter anderem zugrunde gelegen sei und die Überwachungsaufgaben der Behörden in Bezug auf das Vorhandensein der Unterlagen lediglich habe „erleichtern“ sollen – die Kontrolle der Baustellen „vielmehr ermöglichen“ solle. Diese Rechtsansicht hat der EuGH im Wesentlichen auch im Urteil vom
  3. Oktober 2010, Rechtssache Santos Palhota, C-515/08 zum Ausdruck gebracht. Die Materialien zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 24/2011, mit dem unter anderem die Bestimmungen des § 7d über die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache in das AVRAG eingefügt wurden, nehmen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ausdrücklich Bezug auf die genannten Urteile des EuGH. Aus dem Gesagten ergibt sich deshalb, dass gegen die in § 7d Abs. 1 und 2 AVRAG normierte Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache am Arbeitsort aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken bestehen, weil diese Verpflichtung einerseits ein „im allgemeinen Interesse liegendes Ziel“ verfolgt (als solches hat der EuGH – ausdrücklich – auch die Kontrolle der Gewährleistung des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer genannt; vgl. Rn 70 des zitierten Urteils C-490/04) und sie (so auch die zitierten Gesetzesmaterialien) den Kontrollorganen erst „ermöglicht …, am Arbeits(einsatz)ort Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden.Die Materialien zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, mit dem unter anderem die Bestimmungen des Paragraph 7 d, über die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache in das AVRAG eingefügt wurden, nehmen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ausdrücklich Bezug auf die genannten Urteile des EuGH. Aus dem Gesagten ergibt sich deshalb, dass gegen die in Paragraph 7 d, Absatz eins und 2 AVRAG normierte Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache am Arbeitsort aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken bestehen, weil diese Verpflichtung einerseits ein „im allgemeinen Interesse liegendes Ziel“ verfolgt (als solches hat der EuGH – ausdrücklich – auch die Kontrolle der Gewährleistung des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer genannt; vergleiche Rn 70 des zitierten Urteils C-490/04) und sie (so auch die zitierten Gesetzesmaterialien) den Kontrollorganen erst „ermöglicht …, am Arbeits(einsatz)ort Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. März 2014, Zl. 2013/11/0143 zu verweisen, in welchem der Gerichtshof (ebenfalls unter Bezugnahme auf die dort zitierte Judikatur des EuGH) eine ähnliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereithaltung von Unterlagen (nämlich jene betreffend die Anmeldung zur Sozialversicherung) als unionsrechtlich unbedenklich angesehen hat, weil sie nicht nur der Wahrung eines allgemeinen Interesses (Schutz der sozialen Sicherheit der entsendeten Arbeitnehmer) dient, sondern auch die Dienstleistungsfreiheit nicht übermäßig einschränkt, somit nicht exzessiv ist und überdies ein „effektives und geeignetes“ Mittel darstellt, um dem genannten Schutz Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien erscheint es jedenfalls unionsrechtlich unbedenklich, dass die in § 7d Abs. 1 AVRAG genannten Unterlagen bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort (Baustelle) bereitgehalten werden müssen, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend die Einhaltung des zustehenden Entgeltes auch hinsichtlich solcher entsendeter Arbeitskräfte möglich ist, die am Arbeitsort (auf der Baustelle) nur für kurze Zeit beschäftigt werden (vgl. dazu VwGH am
  5. Feber 2015, Zl. Ro 2014/11/0100).Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien erscheint es jedenfalls unionsrechtlich unbedenklich, dass die in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG genannten Unterlagen bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort (Baustelle) bereitgehalten werden müssen, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend die Einhaltung des zustehenden Entgeltes auch hinsichtlich solcher entsendeter Arbeitskräfte möglich ist, die am Arbeitsort (auf der Baustelle) nur für kurze Zeit beschäftigt werden vergleiche dazu VwGH am
  6. Feber 2015, Zl. Ro 2014/11/0100). Betreffend die subjektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, welche vorliegendenfalls zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung eines mangelndes Verschuldens ist dem Beschwerdeführer – abgeleitet von seinem eigenen Vorbringen – nicht gelungen, zumal dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesbezüglich bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Die Auskunft bei einer polnischen Behörde oder Interessensvertretung, bzw. die Recherche im Internet ist jedenfalls keine solche, auf die sich der Arbeitgeber verlassen dürfte, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war aber, selbst ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat und bei seinem Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten – welches allerdings für die Strafbarkeit ausreicht – auszugehen ist.Betreffend die subjektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, welche vorliegendenfalls zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung eines mangelndes Verschuldens ist dem Beschwerdeführer – abgeleitet von seinem eigenen Vorbringen – nicht gelungen, zumal dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesbezüglich bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Die Auskunft bei einer polnischen Behörde oder Interessensvertretung, bzw. die Recherche im Internet ist jedenfalls keine solche, auf die sich der Arbeitgeber verlassen dürfte, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war aber, selbst ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat und bei seinem Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten – welches allerdings für die Strafbarkeit ausreicht – auszugehen ist. Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der §§ 7 ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer im Bundesgebiet beschäftigen oder zeitlich befristet in dieses entsenden können.Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer im Bundesgebiet beschäftigen oder zeitlich befristet in dieses entsenden können. Vornehmlicher Sinn der Bereithaltung von Lohnunterlagen ist wiederum zweifelsfrei die Möglichkeit der sofortigen Feststellung, ob im konkreten Fall eine Unterentlohnung von Arbeitnehmern vorliegt oder nicht. Die notwendigen Lohnunterlagen waren jedenfalls am Tag der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei nicht am Arbeitsort zur Überprüfung vorhanden, wodurch der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Einhaltung des Mindestentgelts (somit die Möglichkeit der Überprüfung dahingehend, dass die Arbeitskräfte rechtmäßig entlohnt wurden), nicht unbedeutend verletzt hat. Ein Verstoß gegen die Bereithaltepflicht von Lohnunterlagen

§ 7dAbs. 1 und 2 AVRAG schließt zwar die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VSt

G nicht prinzipiell aus, jedoch stünde der Umstand, dass tatsächlich keine Minderentlohnung vorlag, dies aufgrund nachträglich vorgelegter Unterlagen in einem Wertungswiderspruch mit der Möglichkeit des Absehens von der Strafe (vgl. zum Absehen von der Strafe nach der lex specialis §§ 7i AVRAG das Erkenntnis VwGH am 23. September 2014, Zl. Ro 2014/11/0083) dies zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als derart gering wie in der zitierten Bestimmung des VStG verlangt, festgestellt werden kann.Ein Verstoß gegen die Bereithaltepflicht von Lohnunterlagen

Paragraph 7 d, Absatz eins und 2 AVRAG schließt zwar die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht prinzipiell aus, jedoch stünde der Umstand, dass tatsächlich keine Minderentlohnung vorlag, dies aufgrund nachträglich vorgelegter Unterlagen in einem Wertungswiderspruch mit der Möglichkeit des Absehens von der Strafe vergleiche zum Absehen von der Strafe nach der lex specialis Paragraphen 7 i, AVRAG das Erkenntnis VwGH am 23. September 2014, Zl. Ro 2014/11/0083) dies zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als derart gering wie in der zitierten Bestimmung des VStG verlangt, festgestellt werden kann. Allerdings ist unter Beachtung des Umstandes des Nichtvorliegens einer Unterentlohnung, der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie die übertretene Bestimmung ebenfalls die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung in den Vordergrund stellt, aufgrund dieser Milderungsgründe, welchen keinerlei erschwerende Umstände gegenüberstehen, auf Basis der Bestimmungen des § 20 VStG, welche die außerordentliche Strafmilderung normiert, aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die Herabsetzung der verhängten Strafe auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe möglich.Allerdings ist unter Beachtung des Umstandes des Nichtvorliegens einer Unterentlohnung, der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie die übertretene Bestimmung ebenfalls die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung in den Vordergrund stellt, aufgrund dieser Milderungsgründe, welchen keinerlei erschwerende Umstände gegenüberstehen, auf Basis der Bestimmungen des Paragraph 20, VStG, welche die außerordentliche Strafmilderung normiert, aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die Herabsetzung der verhängten Strafe auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe möglich. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer

§ 52Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54 b Abs. 1 VStG den Strafbetrag und den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, b Absatz eins, VStG den Strafbetrag und den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.693.001.2017

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