GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird., 2. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
G waren deshalb mit € 50,-- neu zu bestimmen und
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG waren deshalb mit € 50,-- neu zu bestimmen und
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Beschwerdeführer wie nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 26.04.2016, 11:25 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma KS mit Sitz in ***, zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeber den Organen der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen bei der gegenständlichen Baustelle die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: JJ, geb. ***, Staatsangehörigkeit: POLENSie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma KS mit Sitz in ***, zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeber den Organen der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen bei der gegenständlichen Baustelle die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. , Arbeitnehmer: JJ, geb. ***, Staatsangehörigkeit: POLEN Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7i Abs. 4 Ziffer 1 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG i. d. g. F.Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG i. d. g. F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 1.000,00 36 Stunden § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) i. d. g. F.Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) i. d. g. F. Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von Organen der Finanzpolizei durchgeführte Kontrolle, die daraufhin gelegte Anzeige, sowie Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde die Deliktssetzung als erwiesen erachte, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung, bei welcher es sich um die gesetzliche Mindeststrafe handle, vorzugehen gewesen wäre. Mittels dem fristgerecht vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wird das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten und dessen ersatzlose Behebung beantragt. Konkret wird ausgeführt, das Vorliegen der objektiven Tatseite werde nicht bestritten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Unterlassungen tatsächlich zu verantworten habe, sowie er dies auch von Anfang an außer Streit gestellt hätte und deshalb in der Sache selbst ein Tatsachengeständnis abgelegt habe. Auch hätte er Vertrags- und Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf seinem Laptop gehabt, dies trotzdem er nicht gewusst habe, dass diese Unterlagen am Arbeitsort verlangt werden können bzw. vorhanden sein müssen. Außerdem werde es betreffend der Lohnzettel wohl kaum schaden, dass diese nur in polnischer Sprache vorhanden waren, weil aufgrund der Tabellenform wohl kaum eine Übersetzung notwendig sei und es ausreichend erscheine, wenn er dem kontrollierenden Beamten den zur Auszahlung gebrachten Lohn auf dem Lohnzettel zeige. Selbst wenn ein (geringes) Verschulden seinerseits vorliege, was allerdings bestritten werde, sei der gegenständliche Fall ein Paradebeispiel für den Ausspruch einer Ermahnung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, bzw. hätte die Behörde zumindest die außerordentliche Strafmilderung zu berücksichtigen gehabt. Sowie er ebenfalls beantrage, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Vertragskonformität der gegenständlichenfalls herangezogenen Bestimmungen des AVRAG einzuholen.Konkret wird ausgeführt, das Vorliegen der objektiven Tatseite werde nicht bestritten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Unterlassungen tatsächlich zu verantworten habe, sowie er dies auch von Anfang an außer Streit gestellt hätte und deshalb in der Sache selbst ein Tatsachengeständnis abgelegt habe. Auch hätte er Vertrags- und Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf seinem Laptop gehabt, dies trotzdem er nicht gewusst habe, dass diese Unterlagen am Arbeitsort verlangt werden können bzw. vorhanden sein müssen. Außerdem werde es betreffend der Lohnzettel wohl kaum schaden, dass diese nur in polnischer Sprache vorhanden waren, weil aufgrund der Tabellenform wohl kaum eine Übersetzung notwendig sei und es ausreichend erscheine, wenn er dem kontrollierenden Beamten den zur Auszahlung gebrachten Lohn auf dem Lohnzettel zeige. Selbst wenn ein (geringes) Verschulden seinerseits vorliege, was allerdings bestritten werde, sei der gegenständliche Fall ein Paradebeispiel für den Ausspruch einer Ermahnung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, bzw. hätte die Behörde zumindest die außerordentliche Strafmilderung zu berücksichtigen gehabt. Sowie er ebenfalls beantrage, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Vertragskonformität der gegenständlichenfalls herangezogenen Bestimmungen des AVRAG einzuholen. Jedenfalls wolle das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, bzw. eine Ermahnung aussprechen oder wenigstens die Möglichkeiten der außerordentlichen Strafmilderung zur Gänze ausschöpfen. Nach Übermittlung der Beschwerde an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** verwies diese auf eine im Parallelverfahren abgegebene Stellungnahme, aus welcher sich jedenfalls ableitet, dass am Arbeitsort keinerlei Lohnunterlagen wie im AVRAG verlangt, vorgelegt werden konnten, weshalb im Sinne dieser Stellungnahme die Strafverhängung gegenüber dem Beschwerdeführer zu bestätigen sein werde. Nach der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 08.05.2017 noch ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis ausdrücklich auf Bestimmungen des AVRAG in der am Tag der Erlassung des Erkenntnisses, sohin auf die am 16. Feber 2017 geltende Fassung beziehe, wobei eine Prüfung des AVRAG zum genannten Zeitpunkt jedoch zeige, dass die angezogenen Gesetzesbestimmungen nicht (mehr) existierten, weil sie am 31.12.2016 aufgehoben wurden. Die stattdessen neu geschaffenen Ersatzbestimmungen bzw. die etwaig weiterhin anzuwendenden Bestimmungen des AVRAG in der Fassung vor dem 01.01.2017 seien aber dem Straferkenntnis ausdrücklich nicht zugrunde gelegt worden, weil ganz eindeutig durchgehend sowohl im Spruch als auch in der Begründung von der jeweiligen Bestimmung des AVRAG in der (zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses) geltenden Fassung die Rede sei. Es liege daher eine nicht ausreichende Begründung vor, da die verletzten Gesetzesbestimmungen genau so wenig wie die anzuwendenden Strafbestimmungen genannt seien und sei dieser Mangel bereits von Amts wegen wahrzunehmen und aus diesem Grunde das Verfahren wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung (unter Entfall der öffentlichen Verhandlung) einzustellen. Diesem Vorbringen steht entgegen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welches mit 17.02.2017 datiert ist, sich eine Deliktssetzung am 26.04.2016 ableitet und sich die zitierten Bestimmungen des AVRAG auf diesen Tatzeitpunkt beziehen. Zwar ist zutreffend, dass die Bestimmungen des AVRAG am 31.12.2016 außer Kraft getreten sind, sich jedoch die Bestimmungen des AVRAG gleichlautend in dem ab 01.01.2017 in Geltung stehenden Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG wieder finden. Das strafrechtliche Unwerturteil für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort ist deshalb generell weiterhin aufrecht. Es gehen deshalb vorliegendenfalls sowohl Argumente betreffend das Günstigkeitsprinzip ins Leere, als auch das weitere Vorbringen betreffend den Wegfall der Bestimmungen des AVRAG oder der mittlerweile in der Sache eingetretenen Verfolgungsverjährung, sondern ist von jener Rechtslage auszugehen, welche zum Tatzeitpunkt gegolten hat (vgl. VwGH am 21.03.2013, Zl. 2012/09/0069).Diesem Vorbringen steht entgegen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welches mit 17.02.2017 datiert ist, sich eine Deliktssetzung am 26.04.2016 ableitet und sich die zitierten Bestimmungen des AVRAG auf diesen Tatzeitpunkt beziehen. Zwar ist zutreffend, dass die Bestimmungen des AVRAG am 31.12.2016 außer Kraft getreten sind, sich jedoch die Bestimmungen des AVRAG gleichlautend in dem ab 01.01.2017 in Geltung stehenden Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG wieder finden. Das strafrechtliche Unwerturteil für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort ist deshalb generell weiterhin aufrecht. Es gehen deshalb vorliegendenfalls sowohl Argumente betreffend das Günstigkeitsprinzip ins Leere, als auch das weitere Vorbringen betreffend den Wegfall der Bestimmungen des AVRAG oder der mittlerweile in der Sache eingetretenen Verfolgungsverjährung, sondern ist von jener Rechtslage auszugehen, welche zum Tatzeitpunkt gegolten hat vergleiche VwGH am 21.03.2013, Zl. 2012/09/0069). Nach Übermittlung dieser Stellungnahmen wurde im Zuge der durchgeführten Verhandlung, in welcher beide Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen, seitens des Beschwerdeführers nochmals dargelegt wurde, dass das Vorliegen der objektiven Tatseite unbestritten bleibe. Der Beschwerdeführer verwies anlässlich seiner Befragung ebenfalls darauf, dass er Lohnunterlagen auf seinem Laptop abgespeichert gehabt habe, sowie es bei seiner Befragung auf der Finanzpolizei so gewesen wäre, dass er zwar Deutsch spreche, aber eine gewisse Sprachbarriere hinsichtlich von Fachausdrücken und Amtsdeutsch bestanden hätte. Allerdings sei ihm zunächst nicht bekannt gewesen, welche Unterlagen bzw. Dokumente er tatsächlich auf der Baustelle bereithalten müsse, dies sei ihm dann erst im Zuge seiner Befragung auf der Finanzpolizei erstmalig gesagt worden, also welche Unterlagen in welcher Form auf der Baustelle vorhanden sein müssen. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens verwiesen die Vertreter beider Verfahrensparteien auf die bisherigen Ausführungen und die gestellten Anträge. Auf Basis des durchgeführten Verfahrens kann unstrittig festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma KS mit Sitz in Polen handelt, diese Firma für einen österreichischen Auftraggeber im Bundesgebiet tätig geworden ist, hiebei den im Straferkenntnis genannten JJ einsetzte, obwohl für diesen wie im Zuge der Baustellenkontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt wurde, auf dieser keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache vorhanden waren und sohin eine Überprüfung dahingehend, ob das nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt zur Auszahlung gelangt, nicht möglich war. Diese Feststellungen ergeben sich sowohl aus dem vorgelegten unbedenklichen Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht bestritten hat, sowie auch dessen Verantwortung im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
4 Z 1 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, wer zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, wer zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Sofern seitens des Beschwerdeführers Unionsrechtswidrigkeit der herangezogenen Bestimmungen des AVRAG geltend gemacht wird, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
G nicht prinzipiell aus, jedoch stünde der Umstand, dass tatsächlich keine Minderentlohnung vorlag, dies aufgrund nachträglich vorgelegter Unterlagen in einem Wertungswiderspruch mit der Möglichkeit des Absehens von der Strafe (vgl. zum Absehen von der Strafe nach der lex specialis §§ 7i AVRAG das Erkenntnis VwGH am 23. September 2014, Zl. Ro 2014/11/0083) dies zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als derart gering wie in der zitierten Bestimmung des VStG verlangt, festgestellt werden kann.Ein Verstoß gegen die Bereithaltepflicht von Lohnunterlagen
Paragraph 7 d, Absatz eins und 2 AVRAG schließt zwar die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht prinzipiell aus, jedoch stünde der Umstand, dass tatsächlich keine Minderentlohnung vorlag, dies aufgrund nachträglich vorgelegter Unterlagen in einem Wertungswiderspruch mit der Möglichkeit des Absehens von der Strafe vergleiche zum Absehen von der Strafe nach der lex specialis Paragraphen 7 i, AVRAG das Erkenntnis VwGH am 23. September 2014, Zl. Ro 2014/11/0083) dies zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als derart gering wie in der zitierten Bestimmung des VStG verlangt, festgestellt werden kann. Allerdings ist unter Beachtung des Umstandes des Nichtvorliegens einer Unterentlohnung, der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie die übertretene Bestimmung ebenfalls die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung in den Vordergrund stellt, aufgrund dieser Milderungsgründe, welchen keinerlei erschwerende Umstände gegenüberstehen, auf Basis der Bestimmungen des § 20 VStG, welche die außerordentliche Strafmilderung normiert, aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die Herabsetzung der verhängten Strafe auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe möglich.Allerdings ist unter Beachtung des Umstandes des Nichtvorliegens einer Unterentlohnung, der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie die übertretene Bestimmung ebenfalls die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung in den Vordergrund stellt, aufgrund dieser Milderungsgründe, welchen keinerlei erschwerende Umstände gegenüberstehen, auf Basis der Bestimmungen des Paragraph 20, VStG, welche die außerordentliche Strafmilderung normiert, aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die Herabsetzung der verhängten Strafe auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe möglich. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer
GVG i.V.m. § 54 b Abs. 1 VStG den Strafbetrag und den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, b Absatz eins, VStG den Strafbetrag und den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.693.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.