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{'item': 'LVwG-AV-125/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-125/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…)

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
  1. Erwägungen: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides vom

  1. September 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, die (nochmalige) Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück in der *** in *** aufgrund eines Bauansuchens der D GmbH vom
  2. Dezember
  3. Ungeachtet allfälliger Zustellmängel ergibt sich eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als Nachbar des Baugrundstückes, der gegen das Vorhaben Einwendungen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 bereits erhoben hat, bereits aus § 7 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH
  4. März 2017, Ro 2015/03/0036).Ungeachtet allfälliger Zustellmängel ergibt sich eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als Nachbar des Baugrundstückes, der gegen das Vorhaben Einwendungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 bereits erhoben hat, bereits aus Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG vergleiche VwGH
  5. März 2017, Ro 2015/03/0036). Zustellmängel (z.B. fehlende Zustellung einer Verhandlungsschrift auf welche im Bescheidspruch verwiesen wurde oder direkte Zustellung an die Verfahrenspartei trotz Vorliegen einer Zustellvollmacht) können im Mehrparteienverfahren die Legitimation einer Verfahrenspartei zur Erhebung eines Rechtsmittels bei Kenntnis vom Bescheidinhalt nicht ausschließen. Ab Erlassung gegenüber einer Partei kann auch von den übrigen Parteien Berufung (VwSlg 7790 A/1970; VwGH 24.3.1992, 91/08/0141) bzw. Beschwerde erhoben werden. Aufgrund des Bauansuchens vom
  6. Dezember 2015 wurde der Bauwerberin schon mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  7. Februar 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, die beantragte Baubewilligung erteilt. Die formelle Adressierung der Bescheidausfertigung erfolgte zufolge § 9 Abs. 3 Zustellgesetz richtigerweise an die bevollmächtigte Gesellschaft. Aus dem Bescheidspruch bzw. den darin zu wesentlichen Bescheidbestandteilen erklärten Unterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bescheid inhaltlich an die Bauwerberin gerichtet war, dieser damit auch die von ihr beantragte Baubewilligung erteilt wurde. Der Bescheid wurde wirksam erlassen durch persönliche Ausfolgung der schriftlichen Bescheidausfertigung an den Geschäftsführer der Bauwerberin, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der bevollmächtigten Gesellschaft ist.Die formelle Adressierung der Bescheidausfertigung erfolgte zufolge Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz richtigerweise an die bevollmächtigte Gesellschaft. Aus dem Bescheidspruch bzw. den darin zu wesentlichen Bescheidbestandteilen erklärten Unterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bescheid inhaltlich an die Bauwerberin gerichtet war, dieser damit auch die von ihr beantragte Baubewilligung erteilt wurde. Der Bescheid wurde wirksam erlassen durch persönliche Ausfolgung der schriftlichen Bescheidausfertigung an den Geschäftsführer der Bauwerberin, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der bevollmächtigten Gesellschaft ist. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde zwar im Gemeindevorstand behandelt, eine bescheidmäßige Berufungserledigung wurde jedoch anschließend gegenüber den Verfahrensparteien nicht erlassen. Zum Beschluss des Gemeindevorstands vom
  8. April 2016 wurde kein Bescheid ausgefertigt bzw. zugestellt. Der Bürgermeister ist gemäß § 38 Abs.1 Z.1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111).Der Bürgermeister ist gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist vergleiche VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111). Gemäß § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Bescheide – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Bescheide – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Zufolge § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist jedoch im Baubewilligungsverfahren zwingend schriftlich zu entscheiden.Zufolge Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist jedoch im Baubewilligungsverfahren zwingend schriftlich zu entscheiden. Ein bloß mündlich verkündeter Bescheid wäre rechtsunwirksam, da das Gesetz die Erlassung eines schriftlichen Bescheides zwingend vorsieht (VwGH 20.1.1994, 92/06/0249). Abgesehen davon könnte auch ein mündlich verkündeter Bescheid erst durch seine niederschriftliche Beurkundung Rechtswirksamkeit erlangen (VwGH 5.9.2002, 99/21/0247). Schon mangels Beurkundung einer Verkündung, insbesondere in der Niederschrift zur Verhandlung vom
  9. April 2016, scheidet eine mündliche Bescheiderlassung, die im Übrigen ohnehin unwirksam wäre, hier jedenfalls aus. Die schriftliche Erlassung von Bescheiden hat durch „formgerechte“ (VwGH 26.4.1993, 91/10/0252) bzw. „rechtswirksame“ (VwSlg 9808 A/1979; VwGH 14.5.1992, 91/16/0025; 24.1.1995, 94/20/0610) Zustellung (Ausfolgung) ihrer schriftlichen Ausfertigung zu erfolgen (VwGH 18.2.1983, 82/04/0136; 14.1.1993, 92/09/0291; 15.6.1999, 99/05/0038; VfSlg 6349/1970). Die schriftliche Erlassung von Bescheiden hat durch „formgerechte“ (VwGH 26.4.1993, 91/10/0252) bzw. „rechtswirksame“ (VwSlg 9808 A/1979; VwGH 14.5.1992, 91/16/0025; 24.1.1995, 94/20/0610) Zustellung (Ausfolgung) ihrer schriftlichen Ausfertigung zu erfolgen (VwGH 18.2.1983, 82/04/0136; 14.1.1993, 92/09/0291; 15.6.1999, 99/05/0038; VfSlg 6349 aus 1970,). Zum Beschluss des Gemeindevorstands vom
  10. April 2016 wurde jedoch keine schriftliche Bescheidausfertigung erstellt bzw. zugestellt. Eine wirksame Berufungsentscheidung zur Berufung des Beschwerdeführers vom
  11. Februar 2016 bzw.
  12. März 2016 wurde somit nicht erlassen. Zu Recht beanstandete der Beschwerdeführer in seiner späteren Berufung vom
  13. September 2016 gegen den neuerlichen Baubewilligungsbescheid vom
  14. September 2016, dass ihm hinsichtlich des ersten Baubewilligungsbescheides vom
  15. Februar 2016 ein Aufhebungsbescheid nie zugekommen sei. Entgegen der Absicht der Berufungsbehörde wurde der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  16. Februar 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, nicht wieder aufgehoben und gehört damit auch weiterhin dem Rechtsbestand an. Mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  17. Februar 2016 wurde über das Bauansuchen vom
  18. Dezember 2015 bereits rechtswirksam, wenn auch noch nicht rechtskräftig, entschieden. Allein die Berufung konnte an den Wirkungen dieses Bescheides und an seiner Geltung mangels wirksamer Aufhebung durch die Berufungsbehörde nichts ändern. Die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") besteht mangels wirksamer Beseitigung dieses erstinstanzlichen Bescheides für die Behörde erster Instanz (und die Verfahrensparteien) fort. Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet (VwGH 2.10.2008, 2008/18/0538), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den neuerlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (VwGH vom 31.7.2006, 2005/05/0020, uva). Aufgrund der weiterhin unerledigten Berufung des Beschwerdeführers vom
  19. Februar 2016 bzw.
  20. März 2016 durfte daher der Bürgermeister nicht neuerlich über das Bauansuchen vom
  21. Dezember 2015 entscheiden und war ausschließlich der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde zur Weiterführung des Verfahrens funktionell zuständig. Die von der Bauwerberin im späteren Verfahren ausgetauschten Planunterlagen mit geringfügigen Projektsänderungen, durch welche mangels gravierender Änderung der Baukörper nach Lage und Zahl jedenfalls kein aliud begründet wurde, hätten eine neuerliche Antragstellung nicht erforderlich gemacht. Es handelt sich dementsprechend noch immer um dieselbe Sache aufgrund des Bauansuchens vom
  22. Dezember 2015, keinesfalls darf dazu ein neues Bauverfahren durchgeführt werden (vgl. VwGH 21.2.1989, 88/05/0205).Die von der Bauwerberin im späteren Verfahren ausgetauschten Planunterlagen mit geringfügigen Projektsänderungen, durch welche mangels gravierender Änderung der Baukörper nach Lage und Zahl jedenfalls kein aliud begründet wurde, hätten eine neuerliche Antragstellung nicht erforderlich gemacht. Es handelt sich dementsprechend noch immer um dieselbe Sache aufgrund des Bauansuchens vom
  23. Dezember 2015, keinesfalls darf dazu ein neues Bauverfahren durchgeführt werden vergleiche VwGH 21.2.1989, 88/05/0205). Erlässt die Behörde trotz Unwiederholbarkeit in derselben und damit "entschiedenen Sache" nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138). Zur Weiterführung des durch das Bauansuchen vom
  24. Dezember 2015 eingeleiteten Verfahrens war der Bürgermeister, aufgrund der weiter bestehenden Baubewilligung vom
  25. Februar 2016 infolge Vorliegens einer entschiedenen Sache sowie aufgrund der durch die unerledigte Berufung des Beschwerdeführers vom
  26. Februar 2016 bzw.
  27. März 2016 auf den Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz übergegangenen Zuständigkeit, jedenfalls nicht mehr zuständig. Dennoch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  28. September 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, die mit Bauansuchen vom
  29. Dezember 2015 beantragte Baubewilligung neuerlich erteilt. Dieser neuerlichen Erteilung einer Baubewilligung aufgrund desselben Bauansuchens vom
  30. Dezember 2015 stand jedoch das Rechtshindernis der bereits entschiedenen Sache bzw. die funktionelle Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz entgegen. Es stellt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar, wenn die Berufungsbehörde einen Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt, ohne die Verletzung des Grundsatzes der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) durch die Behörde erster Instanz aufzugreifen (VwGH 10.2.1989, 87/17/0202). Dadurch, dass der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die rechtswidrig neuerlich erteilte Baubewilligung vom
  31. September 2016 bestätigt hat, leidet auch der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und ist daher spruchgemäß aufzuheben. Diese Entscheidung konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Entscheidung konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.
  32. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
  33. Ergänzendes: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.6.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die gegenständliche Behebung des angefochtenen Bescheides gehört somit auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  34. September 2016, Zahl: BAU-2520/2016, nicht mehr dem Rechtsbestand an. Weiterhin im Rechtsbestand ist jedoch die mit Bescheid vom
  35. Februar 2016, Zahl: BAU-2520/2016, erteilte Baubewilligung. Die dagegen erhobene Berufung ist mangels wirksamer Erlassung einer Berufungsentscheidung nach wie vor unerledigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.125.001.2017

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