RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-426/016-2014 ua TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde des Herrn EM und der Frau KM gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom
- Februar 2017, ABB-Z-169/0046, betreffend nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken, beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1 und 2 Abs. 5, 101 Abs. 1 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, Paragraphen eins und 2 Absatz 5, 101, Absatz eins, FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-10)Landesgesetzblatt 6650, -10) §§ 9 Abs. 1, 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 9, Absatz eins, 24, Absatz 2, 28, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 59, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, , Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 130, Absatz eins, 132, Absatz eins und 133 Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
- Sachverhalt Mit Bescheid vom
- November 2013, ABB-Z-169/0007, wurde der Antrag von EM und KM vom 5.6.2013 auf Ausscheidung mehrerer in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke der KG *** aus dem Zusammenlegungsverfahren ***, darunter auch die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, gemäß § 2 Abs. 5 FLG ***, durch die NÖ ABB abgewiesen.Mit Bescheid vom
- November 2013, ABB-Z-169/0007, wurde der Antrag von EM und KM vom 5.6.2013 auf Ausscheidung mehrerer in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke der KG *** aus dem Zusammenlegungsverfahren ***, darunter auch die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, gemäß Paragraph 2, Absatz 5, FLG ***, durch die NÖ ABB abgewiesen. Mit Beschluss des LVwG vom
- November 2015, LVwG-AV-426/002-2014, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ ABB zurückverwiesen. Wesentlich für diese Entscheidung war, dass erst nach Vorliegen eines Grobentwurfes über die Planungen im Verfahrensgebiet eine abschließende Beantwortung der nach § 2 Abs. 5 FLG maßgebenden Kriterien möglich sein würde, wozu es weiterer Sachverhaltsermittlungen durch die NÖ Agrarbezirksbehörde bedürfte.Mit Beschluss des LVwG vom
- November 2015, LVwG-AV-426/002-2014, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ ABB zurückverwiesen. Wesentlich für diese Entscheidung war, dass erst nach Vorliegen eines Grobentwurfes über die Planungen im Verfahrensgebiet eine abschließende Beantwortung der nach Paragraph 2, Absatz 5, FLG maßgebenden Kriterien möglich sein würde, wozu es weiterer Sachverhaltsermittlungen durch die NÖ Agrarbezirksbehörde bedürfte. Mit einem weiteren Bescheid der NÖ ABB vom 30.9.2014, ABB-Z-169/0038, wurde das Grundstück ***, KG ***, in das Zusammenlegungsgebiet nachträglich einbezogen. Im Rahmen einer gegen die Beschwerdevorentscheidung auf Grund eines Vorlageantrages durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erklärte der Operationsleiter Ing. P, dass alleiniger Grund für die erfolgte Einbeziehung die beabsichtigte Trennung des fahnenartig einspringenden Grundstücksteils in das Zusammenlegungsgebiet vom angrenzenden Waldteil dieser Parzelle gewesen wäre. Der Fahnenteil solle im Verfahrensgebiet verbleiben, der Waldteil nach erfolgter vermessungstechnischer Trennung wieder ausgeschieden werden. Mit dieser Vorgangsweise erklärten sich die Parteien EM und KM einverstanden und zogen die Beschwerde deshalb zurück. Die Teilung wurde nunmehr durchgeführt und der Waldteil erhielt die Grundstücksnummer ***. Mit Bescheid vom
- Februar 2017, ABB-Z-169/0046, bezog die NÖ ABB eine Reihe weiterer Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet *** ein (Spruchteil A) und schied andererseits gleichzeitig verschiedene Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet *** aus (Spruchteil B), wobei sich unter Letzteren die Grundstücke ***, *** und eben auch das Waldgrundstück ***, alle KG ***, der Beschwerdeführer befinden. Die Begründung hinsichtlich der ausgeschiedenen Grundstücke beschränkt sich auf die verba legalia. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von Herrn EM und Frau KM vom
- Februar
- Im Rahmen der Ausführungen zum Sachverhalt bringen die Beschwerdeführer vor, dass das ehemalige Grundstück *** nunmehr geteilt und davon nur das Waldgrundstück *** ausgeschieden worden sei. Die Ausscheidung dieses Grundstücks sei völlig unsachlich und unbegründet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Entbehrlichkeit hinsichtlich dieses Grundstücks zur Erreichung der Verfahrensziele vorliegen soll. Während das Grundstück Nr. *** in das Verfahrensgebiet integriert und somit „auf einen gesetzlichen Betriebserfolg zurückgestuft“ würde, könnte der andere Teil anderen Betriebserfolgen dienlich sein. Das verbliebene Grundstück würde mit der „Rückführung“ auf eine konventionelle Wirtschaftsweise den anderen Grundstücken im Verfahrensgebiet ex lege schadenersatzpflichtig“ wodurch eine massive Privateigentumsverletzung vorläge. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass für die Ausscheidung der Grundstücke *** und *** keinerlei Begründung vorhanden sei, weshalb eine Entbehrlichkeit hinsichtlich dieser Grundstücke zur Erreichung der Verfahrensziele vorliegen soll. Das bedeute eine Ungleichbehandlung und eine massive Privateigentumsverletzung. Die Beschwerdeführer stellen schließlich folgenden Antrag: Antrag
- Durchführung einer mündlichen Verhandlung
- Begründete und konkrete Darlegung der Gründe weshalb das Grundstück *** getrennt wurde und unterschiedlichen Betriebserfolgen zugeführt werden soll
- Konkrete Begründung weshalb *** Entbehrlich sein sollen hinsichtlich des Verfahrenszieles optimaler bzw. unternehmerischer Betriebserfolg.
- Darlegung der Gründe warum auf dieses Grundstück das FLG Gesetz nicht zutrifft.
- Aufhebung des Bescheides und Unterbrechung dieses Ausscheidungsverfahren bis im anhängigen Ausscheidungsverfahren ein Grobentwurf vorliegt.
- Konkrete Darlegung ob dieser Verfahrensschritt dem stufenförmigen Aufbau des Verfahrens entspricht.
- Unwiderbringliche Verhinderung einer regionalen, autochthonen Markenbildung durch diese derartige Verfahensgebietsgrenzziehung
- Bekanntgabe des Ausmaßes des wirtschaftlichen Bonitätsverlustes gegenüber unserer Hausbank durch diesen behördlichen Willkürakt. Überdies wird eine Vorabentscheidung des EuGH zur Frage angeregt, „ob es zulässig ist das der optimale bzw. unternehmerische Betriebserfolg im Rahmen des EU Rechtes durch den nationalen Gesetzgeber in einen gesetzlichen Betriebserfolg (Reduzierung auf bodenreformatorische Komponente) gewandelt werden darf und somit Land und Forstwirtschaftliche Betriebe unwirtschaftlich machen“ dürfe.
- Erwägungen des Gerichts Das LVwG hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften FLG § 1.
(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.Paragraph eins,
(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
- Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3)Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. § 2. (…) Paragraph 2, (…)
(5)Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muß spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muß spätestens erfolgen:
(5)Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muß spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muß spätestens erfolgen: - bis zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder, wenn sie nicht angeordnet wird, - bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans. § 101.
(1)Weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Bundes- oder Landesverwaltungs-, Pflegschafts- und Fideikommißbehörden bedürfenParagraph 101,
(1)Weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Bundes- oder Landesverwaltungs-, Pflegschafts- und Fideikommißbehörden bedürfen - die während eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen, - die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche, Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen, für die die Behörde festgestellt hat, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Diese Erklärungen und Vergleiche dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine Störung der Arbeiten zu besorgen ist. VwGVG § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…) § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) AVG § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (…) § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
- gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, (…) Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; (…) Art.
- (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 2.
- Rechtliche Beurteilung Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Rechtsakte der Verwaltungsbehörden auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann demgemäß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für das Vorliegen einer (Partei)Beschwerde ist daher die Behauptung einer Rechtsverletzung.Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Rechtsakte der Verwaltungsbehörden auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann demgemäß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für das Vorliegen einer (Partei)Beschwerde ist daher die Behauptung einer Rechtsverletzung. § 9 Abs. 1 VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dazu gehören unter anderem die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3) sowie ein Begehren (Z4). Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dazu gehören unter anderem die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3) sowie ein Begehren (Z4). Insgesamt ergibt sich aus den Bestimmungen der Art. 130 Abs.1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 sowie § 9 Abs. 1 VwGVG, dass eine zulässige Parteibeschwerde (ein anderer Typus kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht) nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet und zumindest erkennbar ist, in welchem konkreten Recht er sich verletzt erachtet (vgl. dazu näher die Ausführungen im Beschluss LVwG NÖ 2.11.2016, LVwG-AV-1082/001-2016) und dass er vom Gericht eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung (oder deren gänzliche Beseitigung) begehrt.Insgesamt ergibt sich aus den Bestimmungen der Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, dass eine zulässige Parteibeschwerde (ein anderer Typus kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht) nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet und zumindest erkennbar ist, in welchem konkreten Recht er sich verletzt erachtet vergleiche dazu näher die Ausführungen im Beschluss LVwG NÖ 2.11.2016, LVwG-AV-1082/001-2016) und dass er vom Gericht eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung (oder deren gänzliche Beseitigung) begehrt. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer selbst die Ausscheidung der Grundstücke *** und *** aus dem Zusammenlegungsverfahren explizit begehrt und erklärten sich mit einer Teilung des Grundstücks *** (alt) einverstanden, wobei sie eine Ausscheidung des Grundstücksteils Wald, nunmehr Grundstück ***, und die Belassung des Grundstücks *** (neu) im Verfahrensgebiet zustimmend zur Kenntnis nahmen. Das war schlussendlich auch der Grund für die oben erwähnte Rückziehung ihrer Beschwerde gegen die nachträgliche Einbeziehung des Grundstücks *** alt. Der angefochtene Bescheid trägt diesem Antrag hinsichtlich mehrerer aber nicht aller Grundstücke sowie hinsichtlich Grundstücks *** auch der mit den Beschwerdeführern vereinbarten Vorgangsweise Rechnung; nicht entnommen werden kann dem eindeutigen Bescheidwortlaut, dass damit das übrige Begehren abgewiesen worden wäre. Insoweit ist der Antrag also noch offen, sodass darüber in Bindung (vgl. § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG) an die im Beschluss vom
- November 2015, LVwG-AV-426/007-2014, geäußerte Rechtsansicht seitens der NÖ ABB zu entscheiden sein wird (sofern dies nicht bereits mit einem anderen dem Gericht nicht vorliegenden und auch nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid geschehen ist). Dass keine Teilbarkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 dritter Satz AVG vorliegen würde, ist nicht anzunehmen, ist doch evident, dass die Erforderlichkeit für die Verfahrensziele (§ 2 Abs. 5 FLG) hinsichtlich verschiedener Grundstücke oder Teilen von solchen unabhängig von anderen gesondert beurteilt werden kann.Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer selbst die Ausscheidung der Grundstücke *** und *** aus dem Zusammenlegungsverfahren explizit begehrt und erklärten sich mit einer Teilung des Grundstücks *** (alt) einverstanden, wobei sie eine Ausscheidung des Grundstücksteils Wald, nunmehr Grundstück ***, und die Belassung des Grundstücks *** (neu) im Verfahrensgebiet zustimmend zur Kenntnis nahmen. Das war schlussendlich auch der Grund für die oben erwähnte Rückziehung ihrer Beschwerde gegen die nachträgliche Einbeziehung des Grundstücks *** alt. Der angefochtene Bescheid trägt diesem Antrag hinsichtlich mehrerer aber nicht aller Grundstücke sowie hinsichtlich Grundstücks *** auch der mit den Beschwerdeführern vereinbarten Vorgangsweise Rechnung; nicht entnommen werden kann dem eindeutigen Bescheidwortlaut, dass damit das übrige Begehren abgewiesen worden wäre. Insoweit ist der Antrag also noch offen, sodass darüber in Bindung vergleiche Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG) an die im Beschluss vom
- November 2015, LVwG-AV-426/007-2014, geäußerte Rechtsansicht seitens der NÖ ABB zu entscheiden sein wird (sofern dies nicht bereits mit einem anderen dem Gericht nicht vorliegenden und auch nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid geschehen ist). Dass keine Teilbarkeit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, dritter Satz AVG vorliegen würde, ist nicht anzunehmen, ist doch evident, dass die Erforderlichkeit für die Verfahrensziele (Paragraph 2, Absatz 5, FLG) hinsichtlich verschiedener Grundstücke oder Teilen von solchen unabhängig von anderen gesondert beurteilt werden kann. Das bedeutet aber auch, dass mit dem angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf Grundstücke der Beschwerdeführer bezieht, deren Antrag insoweit stattgegeben und die Vereinbarung umgesetzt wurde (sodass insoweit gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine Begründung nicht erforderlich ist). Damit ist aber auch eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Allein mit der Behauptung, die Entbehrlichkeit der gegenständlichen Grundstücke bzw. das Nichtzutreffen des FLG auf diese sei nicht begründet worden, machen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines ihnen zustehenden subjektiven Rechtes geltend.Das bedeutet aber auch, dass mit dem angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf Grundstücke der Beschwerdeführer bezieht, deren Antrag insoweit stattgegeben und die Vereinbarung umgesetzt wurde (sodass insoweit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine Begründung nicht erforderlich ist). Damit ist aber auch eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Allein mit der Behauptung, die Entbehrlichkeit der gegenständlichen Grundstücke bzw. das Nichtzutreffen des FLG auf diese sei nicht begründet worden, machen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines ihnen zustehenden subjektiven Rechtes geltend. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 101 FLG zu verweisen, wonach gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen (auch für Rechtsnachfolger) bindend sind und nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden dürfen. Eine solche Zustimmungserklärung liegt dem Gericht nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 101, FLG zu verweisen, wonach gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen (auch für Rechtsnachfolger) bindend sind und nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden dürfen. Eine solche Zustimmungserklärung liegt dem Gericht nicht vor. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. VwGH vom 29.07.2015, Ro 2014/07/0094 mit Hinweis auf die Beschlüsse vom
- 11.1992, 92/04/0199, und 5.
- 2002, 2000/02/0063).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann vergleiche , VwGH vom 29.07.2015, Ro 2014/07/0094 mit Hinweis auf die Beschlüsse vom
- 11.1992, 92/04/0199, und 5.
- 2002, 2000/02/0063). Soweit sich das Vorbringen auf den (bisher) nicht ausgeschiedenen Teil der ehemaligen Grundstücks Nr. *** bezieht und damit implizit eine Verletzung des Grundeigentums geltend gemacht wird, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Insofern liegt also auch keine relevante Behauptung einer Rechtsverletzung vor, sondern ist dies dem Verfahren über den (bisher nicht bzw. wenigstens nicht mit dem gegenständlichen Bescheid) erledigten Teil des Ausscheidungsantrags vorbehalten. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerde von EM und KM mangels Rechtsschutzinteresses infolge fehlender Beschwer zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist). Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerde von EM und KM mangels Rechtsschutzinteresses infolge fehlender Beschwer zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick darauf Abstand genommen werden (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick darauf Abstand genommen werden vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Eine Gemeinschaftswidrigkeit von durch das Gericht im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen vermochten die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzutun, sodass sich das Gericht nicht zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung durch den EuGH veranlasst sieht. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu beantworten war, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht und diese nicht widersprüchlich ist, war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu beantworten war, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht und diese nicht widersprüchlich ist, war gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.426.016.2014.ua