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{'item': 'LVwG-S-1348/001-2016'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 13§ 44a§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1348/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idg

F, (VStG) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) eingestellt. 3.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 38 VwGVGParagraphen 28, Absatz eins, 38, VwGVG Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn TIS, M.B.A., gründet sich auf die Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums für Gesundheit vom
  3. November 2014, Zl. BMG-93500/0586-II/A/3/
  4. Im Wesentlichen wird in dieser Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass der Verdacht der Übertretung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes durch das „Institut für Alternative Medizin“, Dr. NP und HW, bestehe. Auf der Webseite des Instituts werde mit einer „Hypnose-Intensiv-Ausbildung“ geworben, es werde ein Abschlusszertifikat garantiert, es werde das Ausbildungsangebot auch via E-Mail verschickt und es würden Ausbilder für diese Ausbildung geworben. Die Zertifikate seien (auch) auf europäischer Ebene vollkommen wertlos. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass es sich bei der Hypnosepsychotherapie um eine in Österreich wissenschaftlich aberkannte psychotherapeutische Methode handle, die in den Tätigkeitsbereich der Psychotherapie falle. Schon das Anbieten oder Vermitteln von Inhalten, die bestimmten Berufsgruppen vorbehalten seien, sei verboten. Der Versuch sei strafbar und es gelte Werbung als Versuch. Es werde daher um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ersucht, wobei gesondert noch eine Anzeige wegen unzulässiger Berufsbezeichnung ergehen werde. 1.
  5. Seitens des Bürgermeisters der Stadt *** wurde daraufhin telefonischer Kontakt mit der auf der Webseite des Instituts angegebenen Telefonnummer aufgenommen, wobei der Beschwerdeführer das Gespräch entgegennahm und angab, für das in *** ansässige Institut alleine verantwortlich zu sein. 1.
  6. Mit behördlichem Schreiben vom
  7. Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführer wie folgt zur Rechtfertigung aufgefordert. „Sie bewerben und bieten seit zumindest 28.10.2014 auf der Webseite Ihres ‚Institutes für Alternative Medizin‘, Standort ***, ***, eine ‚Hypnose-Intensiv-Ausbildung für Ärzte, Psychiater, Psychologen und Psychotherapeuten‘ an, Ausbildner: HW, von 08.01.2015 bis 14.01.2015 soll in ***, ***, ***, das erste ‚Hypnose Intensiv Seminar‘ durchgeführt werden, obwohl es sich bei der Hypnosepsychotherapie um eine in Österreich wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Methode handelt, die in den Tätigkeitsbereich der Psychotherapie fällt. Sie bieten sohin eine Ausbildung zu Tätigkeiten an, die durch das Psychotherapiegesetz geregelt sind, obwohl das ‚Institut für Alternative Medizin‘ kein von der europäischen Gesellschaft für Hypnose (ESH-European Society of Hypnosis) akkreditiertes Hypnoseausbildungsinstitut ist.“ 1.
  8. Am
  9. Jänner 2015 gab der (im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch unvertretene) Beschwerdeführer dazu bei der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes an: Er habe sich in Österreich im Bereich der Hypnose ausgebildet und festgestellt, dass das Ausbildungsniveau qualitativ nicht ausreichend gewesen sei. Er habe daher die Idee gehabt, mit international anerkannten Referenten aus dem Ausland Schulungen zu organisieren, letztendlich sei es ihm gelungen den leitenden Trainer des „Omni Hypnosis Trainingscenters“ in *** zu gewinnen. Er sei für die Organisation und Kommunikation zuständig gewesen. Die Teilnahme an den Seminaren sei auf Psychiater, Psychologen, Ärzte und Psychotherapeuten eingeschränkt worden, weil Psychotherapeuten vermehrt gewünscht haben, nicht mit Energetikern, Lebensberatern und Schamanen am Kurs teilzunehmen. In keiner Weise habe er sich rechtswidrig verhalten wollen. Es handle sich nur um punktuelle Schulungen, nicht um kontinuierliche. Ziel des Institutes sei es, Fachkräfte aus dem Ausland zum Abhalten von Vorträgen nach Österreich zu bekommen. Das Institut stelle sozusagen eine Plattform zur Verfügung. Die Experten würden Zeugnisse ausstellen, was aber nicht heiße, dass diese Zeugnisse anerkannt seien. Eine Ausbildung für Ärzte werde nicht angeboten. Sollte der Name des Instituts Missverständnisse hervorrufen, könne er das noch ändern. 1.
  10. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin das Bundesministerium für Gesundheit um Stellungnahme. Eine solche wurde mit Schreiben vom
  11. Februar 2015 abgegeben. Dabei wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das „Institut für Alternative Medizin“ werbe auf seiner Webseite mit einer „Hypnose-Intensiv-Ausbildung“, verschicke das Angebot auch via E-Mail und werbe zusätzlich um Ausbilder. Beim Institut handle sich nicht um eine anerkannte Ausbildungseinrichtung und es sei dieses daher nicht berechtigt, Ausbildungen zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt seien, oder Inhalte, die der entsprechenden Berufsgruppe vorbehalten seien, anzubieten oder zu vermitteln. Hypnose könne bei unsachgemäßer Anwendung zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Aus Sicht des Ministeriums liege daher ein eindeutiger Verstoß gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz vor. 1.
  12. Dem Beschwerdeführer wurde diese Stellungnahme zur Kenntnis übermittelt. Am
  13. April 2015 gab er dazu bei der Behörde im Wesentlichen Folgendes an: Das Trainingscenter in der Schweiz habe ein Zertifizierungsaudit erfolgreich bestanden und er habe nach bestem Willen die Schulung angeboten. Da er nur hochqualifizierte Personen eingeladen und die Schulung nur an Ärzte und Therapeuten gerichtet habe, sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass eventuell eine Verwaltungsübertretung vorliegen könne. Er ersuche um eine geringe Strafe oder Ermahnung. 1.
  14. Mit Straferkenntnis vom
  15. März 2016 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für wie folgt für schuldig erkannt: „Sie bewerben und vermitteln zumindest in der Zeit vom 28.10.2014 bis 07.01.2015 auf der Webseite *** Ihres ‚Institutes für alternative Medizin‘, Standort ***, ***, Folgendes: ‚Hypnose-Intensiv-Ausbildung - Ausbildung zum OMNI Hypnosetherapeuten in 7 Tagen - Nur für Ärzte, Psychiater, Psychologlnnen und PsychotherapeutInnen‘ Ausbildungszeit: 08.01 .2015 bis 14.01.2015; Ausbildner: HW; ***, CH-*** Ausbildungsort: ***, ***, *** obwohl die Ausbildung zu Tätigkeiten, die unter das Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz) BGBI Nr. 361/1990 fällt, ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten ist und das Anbieten oder Vermitteln von Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen verboten ist.obwohl die Ausbildung zu Tätigkeiten, die unter das Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz) BGBI Nr. 361 aus 1990, fällt, ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten ist und das Anbieten oder Vermitteln von Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen verboten ist. Bei der Hypnosepsychotherapie handelt es sich um eine in Österreich wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Methode, die in den Tätigkeitsbereich der Psychotherapie fällt. Das ‚Institut für Alternative Medizin‘ ist kein von der europäischen Gesellschaft für Hypnose (ESH-European Society of Hypnosis) akkreditiertes Hypnoseausbildungsinstitut. Auch der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1 Abs. 1 Z 8 und § 2 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes verletzt. Verhängt wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 3.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden). Zudem wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 360,-- Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 2, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes verletzt. Verhängt wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 3.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden). Zudem wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 360,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Ausbildungsangebot wie im vorliegenden Fall ausschließlich den nach § 7 des Psychotherapiegesetzes anerkannten und dafür vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten sei. Bereits das Bewerben einer nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz vorbehaltenen Tätigkeit sei strafbar. Dass nach dem Tatzeitpunkt ein Zertifizierungsaudit bestanden worden sei, ändere daran nichts. Es sei kein Beweis vorgelegt worden, dass das „***“ oder das „***“ zur Ausbildung von Psychotherapeuten befugt seien. Der objektive Tatbestand sei daher eindeutig gegeben. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liege nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer über die einschlägige Gesetzeslage in Österreich genauestens in Kenntnis hätte setzen müssen, zumal auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass eine Ausbildung von Ärzten, Psychiatern, Psychologen und Psychotherapeuten nur befugten Ausbildungseinrichtungen zustehe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Ausbildungsangebot wie im vorliegenden Fall ausschließlich den nach Paragraph 7, des Psychotherapiegesetzes anerkannten und dafür vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten sei. Bereits das Bewerben einer nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz vorbehaltenen Tätigkeit sei strafbar. Dass nach dem Tatzeitpunkt ein Zertifizierungsaudit bestanden worden sei, ändere daran nichts. Es sei kein Beweis vorgelegt worden, dass das „***“ oder das „***“ zur Ausbildung von Psychotherapeuten befugt seien. Der objektive Tatbestand sei daher eindeutig gegeben. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liege nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer über die einschlägige Gesetzeslage in Österreich genauestens in Kenntnis hätte setzen müssen, zumal auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass eine Ausbildung von Ärzten, Psychiatern, Psychologen und Psychotherapeuten nur befugten Ausbildungseinrichtungen zustehe. 1.
  16. In der dagegen fristgerecht erhobenen rechtsanwaltlichen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die belangte Behörde vermische und vermenge bei den Vorwürfen verschiedene Hypnose-Begriffe, es sei zwischen Hypnose, Hypnotherapie, Hypnosetherapie und Hypnosepsychotherapie zu differenzieren. Die richtige Beurteilung sei entscheidungswesentlich. Nach der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vorbehaltsbereich der Ärzte beschränke sich dieser Vorbehaltsbereich auf Tätigkeiten, die das Wissenschaftlichkeitskriterium erfüllten und ein typischerweise durch das Medizinstudium vermitteltes umfassendes Wissen erforderten. Bei der Hypnose sei dies nicht der Fall. Die Hypnose (Showhypnose) falle nicht in den Vorbehaltsbereich und es würden auch die Hypnosetherapie und die Hypnotherapie das Wissenschaftlichkeitskriterium nicht erfüllen. Die universitäre Ausbildung zum Beruf des Psychotherapeuten gründe sich auf das hierfür vorgesehen Curriculum, eine hypnosespezifische Ausbildung sei darin nicht enthalten. Bei der Ausbildung zum „OMNI Hypnosetherapeuten“ handle es sich um keine Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel (z.B. die Ausbildung zum Psychotherapeuten), sondern um eine punktuelle Schulung im Bereich der Hypnose. Ziel des Instituts sei nicht die Vermittlung der Ausbildung zu einem Hypnosepsychotherapeuten, sondern über bestimmte Fachkräfte als Dozenten Zusatzqualifikationen zu vermitteln. 1.
  17. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 1.
  18. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gab das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit Schreiben vom
  19. Mai 2017 eine Stellungnahme ab, wonach aus Sicht des Ministeriums jede Form der therapeutischen Hypnose durch das Ausbildungsvorbehaltsgesetz erfasst sei. Unter den Begriff der therapeutischen Hypnose falle allerdings ausschließlich die Hypnosepsychotherapie. Verwiesen wurde auf ein der Stellungnahme angefügtes Informationsschreiben zum Themenbereich „Formen der (therapeutischen) Hypnose“, das folgenden Inhalt aufweist: „Grundsätzlich ist zwischen der ‚therapeutischen Hypnose‘, der Hypnose zu therapeutischen Zwecken, und der ‚Showhypnose‘, wie sie etwa in diversen Unterhaltungsvorführungen gezeigt wird, zu unterscheiden. Die ‚therapeutische Hypnose‘ unterteilt sich wiederum in verschiedene Formen, nämlich in die der ‚Hypnosepsychotherapie‘, der ‚Hypnotherapie‘ und der ‚Hypnose‘.
  20. Hypnosepsychotherapie 1.
  21. Begriffserklärung Hypnosepsychotherapie ist ein tiefenpsychologisches Psychotherapieverfahren, in dem die Trancefähigkeit des Menschen zu Heilungszwecken genutzt wird. 1.
  22. Psychotherapeutenvorbehalt Bei der Hypnosepsychotherapie handelt es sich um eine in Österreich wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Methode, die Psychotherapeutinnen (Psychotherapeuten) vorbehalten ist.

§ 13Abs.

1 und 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, handelt es sich bei den Berufsbezeichnungen ‚Psychotherapeutin‘ und ‚Psychotherapeut‘ um geschützte Berufsbezeichnungen. Als ‚Psychotherapeutin‘ oder ‚Psychotherapeut‘ darf sich nur bezeichnen, wer in die vom Bundesminister für Gesundheit geführte

Paragraph 13, Absatz eins und 2 Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, handelt es sich bei den Berufsbezeichnungen ‚Psychotherapeutin‘ und ‚Psychotherapeut‘ um geschützte Berufsbezeichnungen. Als ‚Psychotherapeutin‘ oder ‚Psychotherapeut‘ darf sich nur bezeichnen, wer in die vom Bundesminister für Gesundheit geführte Psychotherapeutenliste eingetragen worden ist. Dieser Grundsatz wird zusätzlich durch § 13 Abs. 3 Psychotherapiegesetz abgesichert, wonach jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, untersagt ist. Dies gilt somit für alle Bezeichnungen, die zur Verwechslung mit den oben genannten Berufsbezeichnungen geeignet sind. Dieser Grundsatz wird zusätzlich durch Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz abgesichert, wonach jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, untersagt ist. Dies gilt somit für alle Bezeichnungen, die zur Verwechslung mit den oben genannten Berufsbezeichnungen geeignet sind. Diese Bestimmung dient im Interesse der Patientinnen (Patienten) einer sachgerechten Information und der Vermeidung irreführender oder nicht überprüfbarer Aussagen. Vor Verwechslung sind auch jene Bezeichnungen zu schützen, die als Zusatzbezeichnungen

§ 13Abs.

2 Psychotherapiegesetz von Psychotherapeutinnen (Psychotherapeuten) unter Hinweis auf ihre methodenspezifische Ausrichtung als wissenschaftlich anerkannte Psychotherapiemethoden geführt werden, worunter auch die Methode der ‚Hypnosepsychotherapie‘ fällt. Vor Verwechslung sind auch jene Bezeichnungen zu schützen, die als Zusatzbezeichnungen

Paragraph 13, Absatz 2, Psychotherapiegesetz von Psychotherapeutinnen (Psychotherapeuten) unter Hinweis auf ihre methodenspezifische Ausrichtung als wissenschaftlich anerkannte Psychotherapiemethoden geführt werden, worunter auch die Methode der ‚Hypnosepsychotherapie‘ fällt. Daraus folgt, dass im Kontext des Verbots von § 13 Abs. 3 Psychotherapiegesetz eine Bezeichnung wie ‚Hypnotiseur‘ oder ‚Hypnosetrainer für Gesundheitsvorsorge‘ geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen und damit zur Berufsbezeichnung ‚Psychotherapeutin‘ bzw. ‚Psychotherapeut‘ in Verbindung mit der Zusatzbezeichnung ‚Hypnosepsychotherapie‘ verwechslungsfähig ist. Daraus folgt, dass im Kontext des Verbots von Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz eine Bezeichnung wie ‚Hypnotiseur‘ oder ‚Hypnosetrainer für Gesundheitsvorsorge‘ geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen und damit zur Berufsbezeichnung ‚Psychotherapeutin‘ bzw. ‚Psychotherapeut‘ in Verbindung mit der Zusatzbezeichnung ‚Hypnosepsychotherapie‘ verwechslungsfähig ist. Jede Verwendung dieser Wörter, die im sachlichen Kontext darauf schließen lassen, dass irgendeine Form von Behandlung von einer nicht ärztlich, klinisch-psychologisch oder psychotherapeutisch ausgebildeten Person angeboten wird, ist unzulässig und kann bei Verstoß verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. 1.3. Ablauf und Inhalt der Hypnosepsychotherapie Im Bereich der Psychotherapie zählt die wissenschaftlich-psychotherapeutische Methode der Hypnosepsychotherapie zu den sogenannten suggestiven Verfahren und Methoden der Trancearbeit. Zentrales Konzept der auch auf tiefenpsychologische Grundlagen zurückgehenden Hypnosepsychotherapie ist die Annahme, dass der veränderte Bewusstseinszustand einen erleichterten Zugang zu unbewussten und primärprozesshaften Vorgängen schafft.

neueren Erkenntnissen insbesondere von ME wird das Unbewusste nicht nur als konflikthafter Bereich angesehen, sondern auch als Quelle von Ressourcen und Fähigkeiten, die in der Therapie erschlossen werden können. Auf der Basis einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung leitet die Hypnosepsychotherapeutin (der Hypnosepsychotherapeut), in verantwortungsvoller Anwendung von Suggestionen geschult, die Patientin (den Patienten) zu Erfahrung von hypnotischen Trancezuständen an, die eine positive Wirkung auf Körper und Psyche entfalten. In der Hypnosepsychotherapie können bislang unbewusste Konflikte, Kindheitsereignisse und Traumata aufgespürt und bewältigt werden. Es kann aber auch direkt an aktuellen Problemen angesetzt und Lösungen erarbeitet werden. Hypnotische Trance in verschiedenen Tiefengraden eröffnet vielfältige therapeutische Möglichkeiten. Die Patientin (der Patient) kann beispielsweise mit unbewussten Persönlichkeitsteilen in Dialog treten, innere Ruhe und Kraft sammeln und diese für bestimmte Situationen verfügbar machen, in Hypnose zu einem Problem oder einer Frage träumen und diesen Traum mit der Psychotherapeutin (dem Psychotherapeuten) analysieren oder in Trance Vorstellungen über die Zukunft entwerfen und daraus Perspektiven für die Gegenwart ableiten. Die Hypnosepsychotherapie führt somit zu einer fremderzeugten und -geleiteten Änderung der Bewusstseinslage (d.h. heterosuggestiv durch die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten) bzw. zu einer anderen Bewusstseinslage, die therapeutisch indiziert einerseits absenkend und einengend, andererseits aber auch hoch konzentrativ wirkt und Aufmerksamkeit und bildhaftes Denken fördert. Hypnosepsychotherapie wird im Einzelsetting als Langzeittherapie oder als lösungsorientierte Kurztherapie eingesetzt, bei einer Frequenz von durchschnittlich einer Sitzung pro Woche. Hypnosepsychotherapie ist für alle Altersstufen anwendbar, ebenso für Paare und Gruppen. 1.

  1. Abgrenzung zur nicht therapeutischen Hypnose Diese wissenschaftlich fundierte Hypnosepsychotherapie ist strikt zu unterscheiden von nicht therapeutischer Hypnose, wie sie beispielsweise in Shows durch Hypnotiseurinnen (Hypnotiseure) vorgeführt, zum scheinbaren Willensverlust der hypnotisierten Personen führt, oder von jenen Hypnoseangeboten, die als erlernte Techniken angewandt werden. Studien zu Wirksamkeit und Wirkungsweise liegen nur im Hinblick auf die wissenschaftlich anerkannte Hypnosepsychotherapie vor. Daraus ergibt sich, dass auch die auf wissenschaftlicher Ausbildung gründende Hypnosepsychotherapie nur im Hinblick auf die Nutzung der Trancefähigkeit des Menschen zu Heilungszwecken wissenschaftlich belegt ist und bei psychischen Erkrankungen Minderung der Leidenszustände erzielt. Bei nicht ausreichend qualifizierter Anwendung von Hypnosetechniken ist auf mögliche Gefahren zu verweisen und zu bedenken, dass im hypnotischen Zustand gespeicherten Erinnerungen, also Inhalte des Unbewussten, ins Bewusstsein kommen können, die normalerweise durch Schutzmechanismen (Abwehrmechanismen) verdrängt worden sind. Die Folgewirkungen sind nicht abschließend einschätzbar. Es kann zu einer Gefühlsüberflutung (Intrusion) der betreffenden Person kommen. Werden nun beispielsweise unverarbeitete traumatische Ereignisse wieder an die Oberfläche gebracht, kann es zu einer Gefühlsüberflutung, was bis zur Dekompensation führen kann. Diese Personen müssen unmittelbar danach durch psychotherapeutische und/oder ärztliche Hilfe aufgefangen werden, um schwere Folgeschäden zu vermeiden. Darüber hinaus ist nicht einmal bei Anwendung einer auf wissenschaftlicher Ausbildung gründenden Hypnosepsychotherapie und daher noch weniger bei sonstigen Anwendungen von Formen der Hypnose nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinreichend belegt, dass Heilerfolge bei somatischen Erkrankungen mittels Hypnose herbeigeführt werden. Die Angebote unterscheiden sich vordergründig sowohl in der beruflichen Herkunft der Veranstalter (Psychotherapeuten, klinische Psychologen, Ärzte, Supervisoren, Showmaster etc.) als auch durch die Begrifflichkeiten, unter denen die Angebote angekündigt werden (vgl. etwa ‚Shows durch Hypnotiseure‘, ‚Selbsthypnose‘, Die Angebote unterscheiden sich vordergründig sowohl in der beruflichen Herkunft der Veranstalter (Psychotherapeuten, klinische Psychologen, Ärzte, Supervisoren, Showmaster etc.) als auch durch die Begrifflichkeiten, unter denen die Angebote angekündigt werden vergleiche etwa ‚Shows durch Hypnotiseure‘, ‚Selbsthypnose‘, ‚Hypnotherapie‘, ‚Hypnose‘ etc.). Zum Schutz von interessierten Personen wird empfohlen, die Qualifikation eines Anbieters besonders sorgfältig zu prüfen. Der Schutzbedarf erfordert es somit, dass die Behandlung von Personen mit krankheitswertigen Störungen im Bereich der psychischen Erkrankungen und Verhaltensstörungen, wie insbesondere bei Alkohol- oder Drogensucht, Depressionen, Angststörungen etc. ausschließlich durch dafür berufsberechtigte Psychotherapeuten (Psychotherapeutinnen) auf Grundlage der psychotherapeutischen Wissenschaft, durch klinische Psychologen (klinische Psychologinnen) auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft oder durch Fachärzte (Fachärztinnen) für Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin auf Grundlage der medizinischen Wissenschaft erfolgt. Körperliche Erkrankungen sind jedenfalls der Behandlung durch Ärztinnen (Ärzte) und weitere gesetzlich geregelte medizinische Gesundheitsberufe auf Grundlage der medizinischen Wissenschaft vorbehalten. Diese Beschränkungen der Behandlung krankheitswertiger Störungen bestehen im Hinblick auf die Gefahrenbeherrschung und der für Krankenbehandlung notwendigen ausreichenden Entscheidungsgrundlage, die nur aufgrund einer wissenschaftlichen Ausbildung der Gesundheitsberufe als gegeben zu erachten ist.
  2. Hypnotherapie und Hypnose Während ‚Hypnosepsychotherapie‘ eine wissenschaftlich anerkannte Psychotherapiemethode darstellt, die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vorbehalten ist, stellen demgegenüber ‚Hypnotherapie‘ und ‚Hypnose‘ Weiterbildungen für bestimmte Gesundheitsberufe dar. Derartige Weiterbildungen sind grundsätzlich nicht nur für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, sondern auch für klinische Psychologinnen (klinische Psychologen), Gesundheitspsychologinnen (Gesundheitspsychologen), Ärztinnen (Ärzte) und Zahnärztinnen (Zahnärzte) möglich. Umgekehrt sind Personen, die keinem der genannten Berufe angehören, auch von einer bloß punktuellen Ausübung ausgeschlossen. ‚Hypnotherapie‘ und ‚Hypnose‘ unterscheiden sich insofern, als die Weiterbildung ‚Hypnotherapie‘ in Ablauf und Aufbau umfangreicher ausgestaltet ist.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) 1.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  4. Mai 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teilnahm. Seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter teil. Der Beschwerdeführervertreter gab in der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, werde die Hypnose im universitären Bereich überhaupt nicht unterrichtet. Dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung des Ausbildungsvorbehaltes. Aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ergebe sich, dass ausschließlich die Hypnosepsychotherapie eine wissenschaftlich anerkannte Methode sei und dass die Hypnotherapie und die Hypnose nicht in den Ausbildungsvorbehalt fallen würden. Wenn dies stimmen sollte – die Hypnose werde aber gar nicht universitär unterrichtet – wäre das angefochtene Straferkenntnis ebenso falsch, weil der Beschwerdeführer keine Hypnosepsychotherapie angeboten habe. Das Straferkenntnis sei auch nicht hinreichend konkretisiert. Unter „Hypnose-Intensiv-Ausbildung“ bzw. „Ausbildung zum OMNI Hypnosetherapeuten“ könne man sich eigentlich nichts vorstellen und es sei dies nicht selbsterklärend.
  5. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde.
  6. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  7. § 1 Abs. 1 Z 8 und § 2 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 378/1996 idgF, lauten wörtlich: 3.
  8. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 2, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996, idgF, lauten wörtlich: „§ 1.

(1)Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das […]
  1. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl. Nr. 361/1990,
  2. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, […] jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.
(2)Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch. §
  1. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.“Paragraph 2, Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.“ 3.
  2. § 1 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 idgF, lautet: 3.
  3. Paragraph eins, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF, lautet: „Berufsumschreibung § 1.
(1)Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.Paragraph eins,
(1)Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
(2)Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.“
(2)Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zum angelasteten Verstoß gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer – durch Bewerben und Vermitteln einer „Hypnose-Intensiv-Ausbildung“ bzw. einer „Ausbildung zum OMNI Hypnosetherapeuten“ – ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Z 8 und § 2 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes angelastet. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer – durch Bewerben und Vermitteln einer „Hypnose-Intensiv-Ausbildung“ bzw. einer „Ausbildung zum OMNI Hypnosetherapeuten“ – ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 2, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes angelastet. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird der belangten Behörde u.a. das Vermengen verschiedener Hypnose-Begriffe zum Vorwurf gemacht und es wurde in der hg. durchgeführten Verhandlung ausdrücklich eine nicht hinreichende Konkretisierung (§ 44a Z 1 VStG) des Straferkenntnisses behauptet. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird der belangten Behörde u.a. das Vermengen verschiedener Hypnose-Begriffe zum Vorwurf gemacht und es wurde in der hg. durchgeführten Verhandlung ausdrücklich eine nicht hinreichende Konkretisierung (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) des Straferkenntnisses behauptet. Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG dargelegt hat, ist es danach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0055, mwH). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dargelegt hat, ist es danach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0055, mwH). An die Verfolgungshandlung

§ 32Abs. 2 VSt

G sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (s. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020).An die Verfolgungshandlung

Paragraph 32, Absatz 2, VStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (s. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020). Die Tatbeschreibung des Straferkenntnisses erfüllt diese Vorgaben nicht. Dem Beschwerdeführer wird lediglich in unbestimmter Weise das Bewerben und Vermitteln einer „Hypnose-Intensiv-Ausbildung“ bzw. einer „Ausbildung zum OMNI Hypnosetherapeuten“ angelastet. Entsprechend konkrete Ausführungen über Inhalt und Umfang der beworbenen (nicht selbsterklärenden) Ausbildungen werden nicht getätigt. Darüber hinaus war der Vorwurf des Bewerbens und Vermittelns einer „Ausbildung zum OMNI Hypnosetherapeuten“ in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom

  1. Jänner 2015 noch gar nicht enthalten, ebenso wenig nahm die dem Beschwerdeführer übermittelte Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom
  2. Februar 2015 konkret darauf Bezug. Die (erstmalige) Anlastung im Straferkenntnis erfolgte außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist. Der Tatvorwurf ist somit fallbezogen nicht geeignet, die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu wahren und einer Bestrafung zu Grunde gelegt zu werden. Dies vor allem auch deshalb, weil – wie sich auch bereits aus der unter Punkt 1.
  3. zitierten Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ergibt – unstrittig nicht jede Form der Hypnose bereits in den psychotherapeutischen Vorbehaltsbereich eingreift (vgl. auch UVS Steiermark 16.9.2013, 30.3-11/2013). Dies vor allem auch deshalb, weil – wie sich auch bereits aus der unter Punkt 1.
  4. zitierten Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ergibt – unstrittig nicht jede Form der Hypnose bereits in den psychotherapeutischen Vorbehaltsbereich eingreift vergleiche auch UVS Steiermark 16.9.2013, 30.3-11/2013). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur. Der Verfassungsgerichtshof hat zum Begriff der „Ausübung des ärztlichen Berufes“ festgehalten, dass dieser die Summe der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten umfasst, die ihrerseits im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben sind: Durch die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft (s. VfSlg. 16.962/2003). Ebenso hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sowohl der ärztliche als auch der psychotherapeutische Beruf auf Wissenschaftlichkeit festgelegt sind (vgl. VwSlg. 18.186 A/2011). Der Verfassungsgerichtshof hat zum Begriff der „Ausübung des ärztlichen Berufes“ festgehalten, dass dieser die Summe der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten umfasst, die ihrerseits im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben sind: Durch die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft (s. VfSlg. 16.962 aus 2003,). Ebenso hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sowohl der ärztliche als auch der psychotherapeutische Beruf auf Wissenschaftlichkeit festgelegt sind vergleiche , VwSlg. 18.186 A/2011). Der Oberste Gerichtshof hat zum Ärztevorbehalt und zur Abgrenzung zu nicht dem Ärztevorbehalt unterfallenden Behandlungen u.a. ausgeführt, dass die Abgrenzung objektiv nach der wissenschaftlichen Begründung der angewandten Methoden und ihrer Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft vorzunehmen ist. Der Begriff der „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ ist zwar nicht mit dem der Schulmedizin gleichzusetzen, eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit wird aber nur ausgeübt, wenn die angewandte Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (s. OGH 30.3.2016, 4 Ob 252/15k). Da somit die Tatanlastung nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und alle von der belangten Behörde gesetzten (fristgerechten) Verfolgungshandlungen einen entsprechend konkreten Tatvorwurf vermissen lassen (die Sachverhaltsdarstellung samt beigelegten Internetausdrucken wurde dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten: vgl. etwa VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018), ist der Beschwerde Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Da somit die Tatanlastung nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und alle von der belangten Behörde gesetzten (fristgerechten) Verfolgungshandlungen einen entsprechend konkreten Tatvorwurf vermissen lassen (die Sachverhaltsdarstellung samt beigelegten Internetausdrucken wurde dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten: vergleiche etwa VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018), ist der Beschwerde Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G einzustellen. Das Verwaltungsstrafverfahren ist

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Prüfung der angelasteten Tatumschreibung (vgl. dazu etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt, die belangte Behörde hat von der Möglichkeit zur Teilnahme allerdings nicht Gebrauch gemacht (vgl. dazu etwa VwGH 14.5.2014, 2012/06/0226). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Prüfung der angelasteten Tatumschreibung vergleiche dazu etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt, die belangte Behörde hat von der Möglichkeit zur Teilnahme allerdings nicht Gebrauch gemacht vergleiche dazu etwa VwGH 14.5.2014, 2012/06/0226). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1348.001.2016

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