Obsah (17)
§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 293§ 11§ 41a§ 17§ 41§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 8§ 2§ 21aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-192/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 28.06.2016 brachte der Beschwerdeführer AR, geb. ***, als Staatsangehöriger der Republik Kosovo persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ein. Dieser Antrag langte am 13.07.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung ein. Mit diesem Antrag bzw. in weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der DE Gesellschaft m.b.H. vom 12.05.2016, Abrechnungsbelege der I GmbH für LA für die Monate Februar 2016 bis Oktober 2016, Nettoabrechnungen der C KG für LA ebenso für die Monate Februar 2016 bis Oktober 2016, eine Kontoübersicht für den Zeitraum 01.02.2016 bis 24.11.2016, Auszüge aus dem Mietvertrag vom 30.03.2016 abgeschlossen zwischen LA als Mieterin und der B Ges.b.R. als Vermieterin, eine Bestätigung des AB vom 27.11.2016, die Kopie aus einem Sparbuch zur Kontonummer ***, ein Schreiben der Sparkasse *** vom 23.05.2016, einen Arbeiterdienstvertrag vom 04.01.2016 abgeschlossen zwischen LA und der I GmbH, einen Dienstzettel der C KG für LA vom 01.02.2016, den Plan einer Wohnung, einen Grundbuchsauszug der EZ. ***, KG ***, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für LA vom 28.11.2016, einen Versicherungsdatenauszug für LA vom 28.11.2016, eine Lohn- und Gehaltsbestätigung der C KG für LA vom 24.11.2016, ein Zertifikat der Polizeistation *** vom 25.11.2016, eine Wohnsitzurkunde des Beschwerdeführers vom 25.11.2016, eine Staatsbürgerschaftsurkunde für den Beschwerdeführer vom 25.11.2016, eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für LA vom 04.04.2016, die E-Card, die Geburtsurkunde, den Reisepass (gültig bis 24.09.2023) und die Aufenthaltskarte (gültig bis 28.04.2019) jeweils für LA, den Reisepass des Beschwerdeführers (gültig bis 09.04.2025), eine Bestätigung der Polizeistation *** vom 31.03.2016, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die Heiratskurkunden des Beschwerdeführers und der LA vom 31.03.2016, eine Arbeitsbestätigung der I GmbH für LA vom 23.05.2016 und ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 für den Beschwerdeführer vom 18.03.2016 vor.Mit diesem Antrag bzw. in weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der DE Gesellschaft m.b.H. vom 12.05.2016, Abrechnungsbelege der römisch eins GmbH für LA für die Monate Februar 2016 bis Oktober 2016, Nettoabrechnungen der C KG für LA ebenso für die Monate Februar 2016 bis Oktober 2016, eine Kontoübersicht für den Zeitraum 01.02.2016 bis 24.11.2016, Auszüge aus dem Mietvertrag vom 30.03.2016 abgeschlossen zwischen LA als Mieterin und der B Ges.b.R. als Vermieterin, eine Bestätigung des Ausschussbericht vom 27.11.2016, die Kopie aus einem Sparbuch zur Kontonummer ***, ein Schreiben der Sparkasse *** vom 23.05.2016, einen Arbeiterdienstvertrag vom 04.01.2016 abgeschlossen zwischen LA und der römisch eins GmbH, einen Dienstzettel der C KG für LA vom 01.02.2016, den Plan einer Wohnung, einen Grundbuchsauszug der EZ. ***, KG ***, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für LA vom 28.11.2016, einen Versicherungsdatenauszug für LA vom 28.11.2016, eine Lohn- und Gehaltsbestätigung der C KG für LA vom 24.11.2016, ein Zertifikat der Polizeistation *** vom 25.11.2016, eine Wohnsitzurkunde des Beschwerdeführers vom 25.11.2016, eine Staatsbürgerschaftsurkunde für den Beschwerdeführer vom 25.11.2016, eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für LA vom 04.04.2016, die E-Card, die Geburtsurkunde, den Reisepass (gültig bis 24.09.2023) und die Aufenthaltskarte (gültig bis 28.04.2019) jeweils für LA, den Reisepass des Beschwerdeführers (gültig bis 09.04.2025), eine Bestätigung der Polizeistation *** vom 31.03.2016, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die Heiratskurkunden des Beschwerdeführers und der LA vom 31.03.2016, eine Arbeitsbestätigung der römisch eins GmbH für LA vom 23.05.2016 und ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 für den Beschwerdeführer vom , 18.03.2016 vor. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus eine Stellungnahme des Goethe-Institutes vom 07.11.2016 eingeholt, wonach von diesem bestätigt wird, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zertifikat auch vom Goethe-Institut ausgestellt wurde. Weiters wurde über Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, mit E-Mail vom 20.12.2016 bestätigt, dass ha. keine Verwaltungsstrafvormerkungen hinsichtlich des Beschwerdeführers aufliegen. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 21.12.2016, GZ. IVW1F-16791, wurde der am 28.06.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2016 über die Österreichische Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe, welcher am 13.07.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, eingelangt sei. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2016 nicht zur Verfügung gestanden sei, sei der Antrag in eine Warteliste gereiht worden und habe am 31.08.2016 ein Quotenplatz zugeteilt werden können. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, LA, geb. am ***, Staatsangehörigkeit ebenso Kosovo, sei im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gültig bis 28.04.
- Nach Aufforderung durch das Amt der NÖ Landesregierung habe der Beschwerdeführer alle Unterlagen zur Beurteilung des Antrages vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet laut Angaben des Beschwerdeführers im Antrag in ***, *** sei. Diesbezüglich sei dem Antrag ein Mietvertrag beigelegt worden, aus dem sich eine monatliche Miete für die Ehegattin des Beschwerdeführers ab Juli 2016 in der Höhe von € 548,48 inklusive Betriebskosten ergebe. Das Mietverhältnis sei „unbefristet“ gültig. Die Einkommenssituation stelle sich auf Basis der vorgelegten Lohnunterlagen laut Brutto/Nettorechner des BMF so dar, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in den letzten 9 Monaten von € 11.493,63 bezogen habe, was einem durchschnittlichen monatliches Nettoeinkommen von € 1.277,06 inklusive Sonderzahlungen entspreche. Tatsächlich müsse jedoch die unterhaltspflichtige Ehegattin des Beschwerdeführers entsprechend den Richtsätzen für Ehepaare
§ 293
ASVG von € 1.323,58 und unter Berücksichtigung der Miet- und Betriebskosten von Die Einkommenssituation stelle sich auf Basis der vorgelegten Lohnunterlagen laut Brutto/Nettorechner des BMF so dar, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in den letzten 9 Monaten von € 11.493,63 bezogen habe, was einem durchschnittlichen monatliches Nettoeinkommen von € 1.277,06 inklusive Sonderzahlungen entspreche. Tatsächlich müsse jedoch die unterhaltspflichtige Ehegattin des Beschwerdeführers entsprechend den Richtsätzen für Ehepaare
Paragraph 293, ASVG von € 1.323,58 und unter Berücksichtigung der Miet- und Betriebskosten von € 548,48 sowie nach Abzug des Wertes der freien Station von € 282,06 feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.590,-- erzielen, damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Die dem Antrag beigelegte Kopie einer einzelnen Sparbuchseite mit einem Wert von € 2.005,73 mit Stand 23.05.2016 könne bei der Berechnung des Lebensunterhaltes nicht berücksichtigt werden, da es sich laut der Kopie um ein nicht personalisiertes Sparbuch handle und der Eigentümer dieses Sparbuches nicht festgestellt werden könne. Abgesehen davon würde selbst bei Berücksichtigung dieses Sparguthabens das durchschnittliche monatliche Einkommen der Ehegattin ebenso erheblich unter den erforderlichen monatlichen Unterhaltsmitteln liegen. Die Erklärung der DE gesellschaft m.b.H. vom 12.05.2016 könne nicht als Vorvertrag zum Dienstvertrag angesehen werden, da darin wesentliche gesetzliche Bestandteile außer Acht gelassen worden seien. Die Zukunftsprognose, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu seinen Gunsten erfolgen und würde somit vom Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i
Vm § 5 Abs. 5 NAG nicht erfüllt werden.Die Zukunftsprognose, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu seinen Gunsten erfolgen und würde somit vom Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, NAG nicht erfüllt werden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Gattin am 24.07.2015 am Standesamt in *** im Kosovo die Ehe geschlossen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei als Staatsangehörige Kosovos im Besitz eines bis 28.04.2019 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und laut der vorliegenden Unterlagen seit 13.10.2008 im Bundesgebiet aufhältig. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Kosovo seitens des Beschwerdeführers eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien, da er in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Beschwerdeführers wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei somit festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin nunmehr familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege. Insgesamt könne somit die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden.Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei somit festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin nunmehr familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege. Insgesamt könne somit die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde vom 06.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu
§ 28Abs. 3 Vw
GVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die „Behörde erster Instanz“ zurückzuverweisen.In seiner durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde vom 06.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die „Behörde erster Instanz“ zurückzuverweisen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass das angesprochene Sparbuch nunmehr personalisiert worden sei und Inhaberin des Sparbuches die Ehegattin des Beschwerdeführers sei. Das Sparbuch weise einen Wert von € 5.071,57 auf. Die Differenz von € 3.000,-- (Differenz zwischen ursprünglichem und derzeitigem Wert) sei ein Hochzeitsgeschenk vom Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers, Herrn XA, gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mittlerweile mit der Firma AB GmbH mit Sitz in ***, ***, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen, wonach der Beschwerdeführer ab Erteilung des Aufenthaltstitels eben dort als Bauhilfsarbeiter tätig sein könne. Der Beschwerdeführer werde dadurch ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.452,64 ins Verdienen bringen.Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mittlerweile mit der Firma Ausschussbericht GmbH mit Sitz in ***, ***, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen, wonach der Beschwerdeführer ab Erteilung des Aufenthaltstitels eben dort als Bauhilfsarbeiter tätig sein könne. Der Beschwerdeführer werde dadurch ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.452,64 ins Verdienen bringen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde und sei somit in Folge inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften der angefochtene Bescheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer legte mit dieser Beschwerde Abrechnungsbelege der I GmbH für LA für die Monate November und Dezember 2016, Nettoabrechnungen der C KG für LA ebenso für die Monate November und Dezember 2016, Kopien aus einem Sparbuch zur Kontonummer ***, eine Kopie aus einem auf LA lautendes Sparbuch zur Kontonummer ***, eine Bestätigung des XA samt Beglaubigung vom 25.01.2017 und einen Vorvertrag vom 26.01.2017 abgeschlossen zwischen der AB GmbH und dem Beschwerdeführer (Beilagen ./1 bis ./8) vor.Der Beschwerdeführer legte mit dieser Beschwerde Abrechnungsbelege der römisch eins GmbH für LA für die Monate November und Dezember 2016, Nettoabrechnungen der C KG für LA ebenso für die Monate November und Dezember 2016, Kopien aus einem Sparbuch zur Kontonummer ***, eine Kopie aus einem auf LA lautendes Sparbuch zur Kontonummer ***, eine Bestätigung des XA samt Beglaubigung vom 25.01.2017 und einen Vorvertrag vom 26.01.2017 abgeschlossen zwischen der Ausschussbericht GmbH und dem Beschwerdeführer (Beilagen ./1 bis ./8) vor.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 16.02.2017 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 20.02.2017, den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. IVW1F-16791 zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Am 02.05.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer selbst, entschuldigt durch seinen Rechtsvertreter, sowie ein Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung nicht teilnahmen. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden in dieser Verhandlung ergänzend eine weitere Kopie aus dem Sparbuch zu Kontonummer ***, Abrechnungsbelege der I GmbH für LA für die Monate Jänner bis März 2017, Nettoabrechnungen der C KG für LA für die Monate Jänner bis März 2017, eine Lohn- und Gehaltsbestätigung der C KG vom 19.04.2017 und eine Kontoübersicht für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 24.04.2017 (Beilagen ./9 bis ./17) vorgelegt.Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden in dieser Verhandlung ergänzend eine weitere Kopie aus dem Sparbuch zu Kontonummer ***, Abrechnungsbelege der römisch eins GmbH für LA für die Monate Jänner bis März 2017, Nettoabrechnungen der C KG für LA für die Monate Jänner bis März 2017, eine Lohn- und Gehaltsbestätigung der C KG vom 19.04.2017 und eine Kontoübersicht für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 24.04.2017 (Beilagen ./9 bis ./17) vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-16791 des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-192-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen des Zeugen NI und der Zeugin LA. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister jeweils den Beschwerdeführer und LA betreffend.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer AR, geboren am ***, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und seit dem 24.07.2015 in aufrechter Ehe mit LA, geboren am *** und ebenso Staatsangehörige der Republik Kosovo, verheiratet. LA lebt bereits seit rund 8,5 Jahren in Österreich und verfügt zurzeit über den bis 28.04.2019 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Sie lernte den Beschwerdeführer über soziale Medien kennen und verbringt seit 2014 jeden Sommerurlaub bei ihm im Kosovo. An Familienangehörigen der LA lebt im Kosovo abgesehen vom Beschwerdeführer als ihren nunmehrigen Ehegatten nur mehr ihre Schwester. In Österreich hingegen leben ihre vier Brüder. Die Eltern sind bereits vorverstorben.LA lebt bereits seit rund 8,5 Jahren in Österreich und verfügt zurzeit über den bis 28.04.2019 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
, Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Sie lernte den Beschwerdeführer über soziale Medien kennen und verbringt seit 2014 jeden Sommerurlaub bei ihm im Kosovo. An Familienangehörigen der LA lebt im Kosovo abgesehen vom Beschwerdeführer als ihren nunmehrigen Ehegatten nur mehr ihre Schwester. In Österreich hingegen leben ihre vier Brüder. Die Eltern sind bereits vorverstorben. Der Beschwerdeführer selbst war lediglich im Jahr 2006 kurzzeitig in Österreich aufhältig. Ein damals eingebrachter Asylantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen und kehrte der Beschwerdeführer sodann wieder in den Kosovo zurück. Er lebt eben dort im Haus seiner Eltern gemeinsam mit diesen, einem Bruder und einer Schwester. Über Familienangehörige in Österreich verfügt der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner Ehegattin nicht. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo die Berufsausbildungen als Automechaniker und Maurer abgeschlossen und zweiteren Beruf auch bis zur Auflösung seiner dienstgebenden Firma dort ausgeübt. Derzeit verdient er im Kosovo seinen Lebensunterhalt als Zulieferer für LKWs. LA arbeitet jeweils seit Anfang 2016 und bis auf weiteres einerseits 28 Stunden wöchentlich als Reinigungskraft bei der Firma I GmbH mit Sitz in ***, ***, andererseits 12 Wochenstunden als Hilfskraft bei der C KG mit Sitz in ***, ***.LA arbeitet jeweils seit Anfang 2016 und bis auf weiteres einerseits , 28 Stunden wöchentlich als Reinigungskraft bei der Firma römisch eins GmbH mit Sitz in ***, ***, andererseits 12 Wochenstunden als Hilfskraft bei der C KG mit Sitz in ***, ***. LA brachte aus diesen Tätigkeiten in den letzten 12 Monaten ein Durchschnittseinkommen von jeweils netto und inklusive Sonderzahlungen insgesamt € 1.372,50 ins Verdienen und wird sie für die Dauer des beantragten Aufenthaltes ihres Ehegatten zumindest dieses Einkommen weiterhin monatlich ins Verdienen bringen. LA bewohnt zurzeit und ebenso bis auf weiteres unter Zugrundelegung eines mit der B Ges.b.R. abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrages vom 30.03.2016 eine Wohnung in der ***, ***, mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 48 m². Die Wohnung besteht aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, einem Badezimmer samt WC und einem Abstellraum und ist in einem guten Zustand. Die Wohnung entspricht jedenfalls in Bezug auf ihre Größe und ihre Ausstattung der Ortsüblichkeit für zumindest zwei Personen. Laut Mietvertrag hat LA an ihren Vermieter einen monatlichen Mietzins inklusive Betriebskosten von brutto € 548,48 zu bezahlen. Sie ist allerdings mit ihrem Vermieter übereingekommen, dass dieser volle Mietzins erst dann zu bezahlen ist, wenn ihr Ehegatte, sohin der Beschwerdeführer, nachgezogen und in die Wohnung ebenso eingezogen ist. Zurzeit leistet bis dahin LA vereinbarungsgemäß lediglich Miet- und Betriebskosten von monatlich € 400,--. Sie kommt diesen Mietzahlungen auch jeweils pünktlich nach. Kreditverbindlichkeiten oder sonstige Schulden haben weder LA noch der Beschwerdeführer zu bedienen. Ebenso haben beide keine Unterhaltszahlungen zu leisten. An Ersparnissen besitzt LA ein auf sie lautendes Sparbuch zur Kontonummer *** mit einem derzeitigen Guthabenstand von € 5.425,25. Dieses Guthaben stammt einerseits aus Ersparnissen der LA selbst, andererseits aus einem Geldbetrag von € 3.000,-- als Hochzeitsgeschenk ihres Bruders. Mit am 28.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje und am 13.07.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangten Antrag beantragte der Beschwerdeführer persönlich die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte am 31.08.2016 ein Quotenplatz zugeteilt werden. Mit am 28.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje und am 13.07.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangten Antrag beantragte der Beschwerdeführer persönlich die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte am 31.08.2016 ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung dieses beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit seiner Ehegattin eben bis auf weiteres in der von ihr angemieteten Wohnung in der ***, ***, zu leben. Zudem wird der Beschwerdeführer nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch unverzüglich einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen. Diesbezüglich verpflichtete sich die Firma AB GmbH mit arbeitsrechtlichem Vorvertrag vom 26.01.2017 auch mittlerweile gegenüber dem Beschwerdeführer, diesen sofort nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmen zunächst als Hilfsarbeiter für 39 Wochenstunden aufzunehmen. Der Beschwerdeführer wird daraus ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.452,64 exklusive Sonderzahlungen beziehen.Zudem wird der Beschwerdeführer nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch unverzüglich einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen. Diesbezüglich verpflichtete sich die Firma Ausschussbericht GmbH mit arbeitsrechtlichem Vorvertrag vom 26.01.2017 auch mittlerweile gegenüber dem Beschwerdeführer, diesen sofort nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmen zunächst als Hilfsarbeiter für 39 Wochenstunden aufzunehmen. Der Beschwerdeführer wird daraus ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.452,64 exklusive Sonderzahlungen beziehen. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird der Beschwerdeführer demnach auch über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der NÖGKK verfügen. Mit Goethe-Zertifikat A1 vom 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Goethe-Institut bescheinigt, dass der Beschwerdeführer die Prüfung „Deutsch A1“ in Thessaloniki bestanden hat. Der Beschwerdeführer ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
- Beweiswürdigung: Sämtliche festgestellten Daten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sind unstrittig und ergeben sich übereinstimmend aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers und den von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Reisepässen, Geburtsurkunden, der Heiratsurkunde und den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen in Bezug auf den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich, in Bezug auf die wechselseitigen Kontakte mit dem Beschwerdeführer und in Bezug auf die wechselseitigen Familienangehörigen ergeben sich aus der insgesamt glaubwürdigen Aussage der Zeugin LA. Glaubwürdig wurde von ihr auch angegeben, dass der Beschwerdeführer, seitdem sie ihn kennt, nicht in Österreich aufhältig war. Aus dem Zentralen Fremdenregister ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass im Jahre 2006 bezüglich des Beschwerdeführers im Zeitraum Februar bis Mai 2006 ein für ihn negativ abgeschlossenen Asylverfahren anhängig und dabei der Beschwerdeführer in Österreich vom 29.05.2006 bis 14.07.2006 wohnsitzgemeldet war. Auch die Lebenssituation und die berufliche Situation des Beschwerdeführers im Kosovo wurden von der Zeugin glaubwürdig geschildert. Der festgestellte Aufenthaltstitel der LA ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und ihrer vorgelegten Aufenthaltskarte. Die eigene berufliche Situation der Zeugin, diese auch bezogen auf ihre Einkommenshöhe, ergibt sich aus ihrer Aussage im Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Abrechnungsbelegen und Lohn- und Gehaltsbestätigungen ihrer Arbeitgeber (insbesondere Beilagen .1 - ./4 und ./10 - ./16). Das Durchschnittseinkommen der Zeugin wurde aus den Einkommensunterlagen der letzten 12 Monate hochgerechnet. Es gibt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Zeugin zumindest für die kommenden 12 Monate eben mindestens dieses bisherige Einkommen weiter erzielen wird. Die Wohnsituation der Zeugin ergibt sich wiederum aus ihrer Aussage in Verbindung mit diesbezüglich bezughabenden Urkunden, im konkreten dem vorgelegten Mietvertrag, dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Wohnungsplan sowie darüber hinaus aus der ausgeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Insbesondere wurde von der Zeugin glaubwürdig dargelegt, dass die Wohnung einem guten, jedenfalls zumindest ortsüblichen Standard entspricht. Auch diesbezüglich liegen nicht die geringsten Hinweise für die Annahme des Gegenteiles vor und wird Gegenteiliges auch nicht von der Verwaltungsbehörde behauptet. Auch die Höhe des zwischen Vermieter und Mieterin vereinbarten Mietzinses ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Aus den vorliegenden Kontoübersichten (z.B. Beilage ./17) ist ersichtlich, dass zurzeit die Zeugin lediglich € 400,-- an monatlicher Miete zu bezahlen hat. Diesbezüglich wurde von ihr selbst jedoch dargelegt, dass ab Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten in dieser Wohnung die Verpflichtung zur Bezahlung des vollen Mietzinses inklusive Betriebskosten laut abgeschlossenem Mietvertrag schlagend werden wird. Entsprechend des verfahrenseinleitenden Antrages besteht auch kein Zweifel, dass beabsichtigt ist, in eben dieser Wohnung die Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels zu begründen. Die Feststellung in Bezugnahme auf die fehlenden Kreditverbindlichkeiten ergibt sich aus der vorgelegten Auskunft des Kreditschutzverbandes. Für die Annahme von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen bestehen ebenso nicht Anhaltspunkte irgendwelcher Art.Die Feststellung in Bezugnahme auf die fehlenden Kreditverbindlichkeiten ergibt sich aus der vorgelegten Auskunft des Kreditschutzverbandes. Für die Annahme von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen bestehen ebenso nicht Anhaltspunkte irgendwelcher "Art". Was das verfahrensgegenständliche Sparguthaben der Zeugin betrifft, ergeben sich die bezughabenden Feststellungen aus den Beilagen ./5, ./6 und ./9 in Verbindung mit der Aussage der Zeugin. Es liegen keinerlei Hinweise, geschweige denn Beweisergebnisse vor, dass dieses Sparguthaben aus illegalen Quellen stammt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die vorgelegte Bestätigung des Bruders der Zeugin (Beilage ./7) eine Lugurkunde darstellt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus diesem selbst. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und der dem verfahrenseinleitenden Antrag angehefteten Notiz der Verwaltungsbehörde ergibt sich, dass diesem Antrag am 31.08.2016 ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und demnach ein entsprechender Arbeitswille des Beschwerdeführers besteht, ist schon alleine daraus begründet, dass von der Zeugin glaubhaft dargelegt der Beschwerdeführer auch in Kosovo derzeit einer Beschäftigung nachgeht und naturgemäß das gemeinsame Interesse daran bestehen wird, ein entsprechendes besseres gemeinsames Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer war auch bereits unter Zugrundelegung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Einstellungszusage der DE m.b.H. vom 12.05.2016 bemüht, ebendort ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, was – durch die Zeugin glaubhaft dargelegt – nur daran scheitert, dass dieses Unternehmen mittlerweile insolvent ist. Dass diesbezüglich auch bereits ein gegenüber dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossener arbeitsrechtlicher Vorvertrag seitens der AB GmbH besteht, ergibt sich nicht nur aus dem vorgelegten Vorvertrag selbst (Beilage ./8), sondern aus dem dazu glaubwürdigen und völlig übereinstimmenden Aussagen der Zeugin LA und des Zeugen NI, der ebenso auf das erkennende Gericht einen glaubwürdigen Eindruck machte. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und demnach ein entsprechender Arbeitswille des Beschwerdeführers besteht, ist schon alleine daraus begründet, dass von der Zeugin glaubhaft dargelegt der Beschwerdeführer auch in Kosovo derzeit einer Beschäftigung nachgeht und naturgemäß das gemeinsame Interesse daran bestehen wird, ein entsprechendes besseres gemeinsames Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer war auch bereits unter Zugrundelegung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Einstellungszusage der DE m.b.H. vom 12.05.2016 bemüht, ebendort ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, was – durch die Zeugin glaubhaft dargelegt – nur daran scheitert, dass dieses Unternehmen mittlerweile insolvent ist. Dass diesbezüglich auch bereits ein gegenüber dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossener arbeitsrechtlicher Vorvertrag seitens der Ausschussbericht GmbH besteht, ergibt sich nicht nur aus dem vorgelegten Vorvertrag selbst (Beilage ./8), sondern aus dem dazu glaubwürdigen und völlig übereinstimmenden Aussagen der Zeugin LA und des Zeugen NI, der ebenso auf das erkennende Gericht einen glaubwürdigen Eindruck machte. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers nach Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels ergibt sich eben aus der festgestellten eigenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem zuletzt absolvierten Deutschkurs wurde dem diesbezüglich unbedenklichen Zertifikat des Goethe-Institutes entnommen, wobei auch diesbezüglich die Verwaltungsbehörde bereits die Echtheit dieses Zertifikates direkt beim Goethe-Institut geprüft und bestätigt hat. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich aus den dementsprechend vorgelegten Auskünften der Polizeistation *** im Kosovo und der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen auch hier keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…)
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…) 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…) 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Außerdem lautet § 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 292, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.“„
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.“ § 293 ASVG lautet:Paragraph 293, ASVG lautet: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 889,84 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist 889,84 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 889,84 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 89,,84 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 €, falls beide Elternteile verstorben sind 491,43 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 581,60 €, falls beide Elternteile verstorben sin 889,84 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46
Abs.1 NAG.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
9 NAG innehat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist auch
§ 2
Abs.1 Z 9 Familienangehörige und der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Kosovo Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG innehat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist auch
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Familienangehörige und der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Kosovo Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen.Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des aufrechten Mietvertrages seiner Ehegattin vom 30.03.2016 und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit der Hauptmieterin dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
§ 11
Abs.2 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des aufrechten Mietvertrages seiner Ehegattin vom 30.03.2016 und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit der Hauptmieterin dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, ● dass der Beschwerdeführer weiters
§ 11Abs.
2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,dass der Beschwerdeführer weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ● sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
§ 11Abs.
2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
§ 21aAbs.6 NAG i
Vm § 9b Abs. 2 Z 2 NAG-DV nachgewiesen wurden.Nicht zuletzt erfüllt der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG-DV nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung vielmehr auch nur die Auffassung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs.
1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.334,17.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.334,
- § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundlegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die von der Ehegattin des Beschwerdeführers zu tragenden Miet- und Betriebskosten der von ihr bewohnten Wohnung hinzuzurechnen sind, wobei diese im Sinne einer Prognoseentscheidung nach dem erfolgten Zuzug durch den Beschwerdeführer € 548,48 betragen werden. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 284,32 errechnet sich somit konkret ein vom Beschwerdeführer zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 1.598,
- Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen, somit das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang nun zum einen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, aus ihren beiden Arbeitsverhältnissen ein gesichertes Einkommen in der Höhe von zumindest monatlich € 1.372,50 inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird. Zum anderen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst mit der Firma AB GmbH einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Der Fremde hat in derartigen Fällen nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis müsste gar nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass sehr wohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum und auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist.Zum anderen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst mit der Firma Ausschussbericht GmbH einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Der Fremde hat in derartigen Fällen nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis müsste gar nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass sehr wohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum und auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Zusammenfassend ist dazu im konkreten Fall davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes entsprechend des festgestellten Sachverhaltes als Hilfsarbeiter bei der Fa. AB GmbH über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.452,64 exklusive Sonderzahlungen, welche im arbeitsrechtlichen Vorvertrag nicht vorgesehen sind, verfügen wird.Zusammenfassend ist dazu im konkreten Fall davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes entsprechend des festgestellten Sachverhaltes als Hilfsarbeiter bei der Fa. Ausschussbericht GmbH über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.452,64 exklusive Sonderzahlungen, welche im arbeitsrechtlichen Vorvertrag nicht vorgesehen sind, verfügen wird. Nicht zuletzt ergibt sich wiederum entsprechend des festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin über Ersparnisse in der Höhe von derzeit € 5.425,25 verfügt, was geteilt durch 12 – dies entsprechend der beantragten Dauer der Monate des Aufenthaltes des Beschwerdeführers – einen monatlichen Betrag von € 452,10 entspricht, sodass der rechtlichen Beurteilung ein tatsächlich zur Verfügung stehendes Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers von mindestens insgesamt € 3.277,24 zu Grunde zu legen ist. Daraus ergibt sich wiederum, dass das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers das von ihm zu erreichende Einkommen bei weitem übersteigt und der Beschwerdeführer daher auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
§ 11Abs.
3 NAG durchführen zu müssen.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.192.001.2017