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LVwG-AV-272/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-272/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röp

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: 3.1.
  3. Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat 3.1.
  4. Gemäß § 13 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft der letztgenannten Gesetzesbestimmung nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom
  5. Dezember 2012, Zl. AW 2012/05/0063, zur inhaltlich korrespondierenden Bestimmung des § 30 VwGG).Gemäß Paragraph 13, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft der letztgenannten Gesetzesbestimmung nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH vom
  6. Dezember 2012, Zl. AW 2012/05/0063, zur inhaltlich korrespondierenden Bestimmung des , Paragraph 30, VwGG). 3.1.
  7. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Mauer, die nach Ansicht des Beschwerdeführers im seinem Miteigentum steht, nun nicht um eine Massivmauer oder um eine Stützmauer, deren Abriss eine kaum rückgängig zu machende Maßnahme darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keinen Beweis dafür vorgelegt, aus dem eine (statische) Gefährdung seines Bauwerkes hervorgehen würde. Schließlich betreffen die Einwendungen bezüglich Auswirkungen der Bauarbeiten im Zuge der Errichtung der Tiefgarage die Ausführung des Bauvorhabens selbst, die aber nicht Gegenstand der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sind, sondern eben die Frage der Ausführung derselben. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. etwa VwGH vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0134)Schließlich betreffen die Einwendungen bezüglich Auswirkungen der Bauarbeiten im Zuge der Errichtung der Tiefgarage die Ausführung des Bauvorhabens selbst, die aber nicht Gegenstand der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sind, sondern eben die Frage der Ausführung derselben. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens vergleiche etwa VwGH vom
  9. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0134) 3.1.
  10. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Ergebnis nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die Bauwerberin für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche (vgl. zuletzt VwGH vom
  11. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0003 .Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Ergebnis nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die Bauwerberin für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche vergleiche zuletzt VwGH vom
  12. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0003 . Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat (vgl. VwGH vom
  13. März 2009, Zl. AW 2009/05/0015).Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat vergleiche VwGH vom
  14. März 2009, Zl. AW 2009/05/0015). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  15. Zu Spruchpunkt 2 -- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird (vgl. Punkt 3.).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird vergleiche Punkt 3.). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.272.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.