RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-319/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Dr. Klaus Vazulka über die Beschwerde des MQ, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister, vom
- März 2017, GZ. KS-FS-16219027, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Dr. Klaus Vazulka über die Beschwerde des MQ, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister, vom
- März 2017, GZ. KS-FS-16219027, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am
- Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer MQ, geboren am ***, als Staatsangehöriger Pakistans die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung in Form des Austausches seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz. Zum Nachweis für seine Lenkberechtigung legte der Beschwerdeführer einen auf ihn lautenden pakistanischen Führerschein mit Ausstellungsdatum
- März 2016 und der Führerscheinnummer ***, zwei pakistanische Bestätigungen mit diversen Stempelabdrücken und Wertmarken, einen Reisepass sowie ein ärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom
- Juni 2016 vor.Am
- Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer MQ, geboren am ***, als Staatsangehöriger Pakistans die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung in Form des Austausches seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz. Zum Nachweis für seine Lenkberechtigung legte der Beschwerdeführer einen auf ihn lautenden pakistanischen Führerschein mit Ausstellungsdatum
- März 2016 und der Führerscheinnummer ***, zwei pakistanische Bestätigungen mit diversen Stempelabdrücken und Wertmarken, einen Reisepass sowie ein ärztliches Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz vom
- Juni 2016 vor. Der vorgelegte Führerschein wurde durch das Landeskriminalamt Niederösterreich kriminaltechnisch untersucht. Dem Untersuchungsbericht vom
- November 2016 ist zu entnehmen, dass es vom fraglichen Führerschein an authentisches Vergleichsmaterial fehle. Es könne sich eventuell um ein „neues Muster“ der Provinz *** handeln, eine verbindliche Bestätigung sei jedoch nicht verfügbar und eine Anfrage bei der Ausstellungsbehörde nicht möglich. Da der gegenständliche Führerschein am
- März 2016 ausgestellt wurde, sei eine behördlich autorisierte Ausstellung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes eher ausgeschlossen. Zu den vorgelegten Bestätigungen könne keine Aussage getroffen werden. Derartige Formulare seien bisher in unterschiedlichster Beschaffenheit vorgelegt worden. Auf der angeblichen Führerscheinbestätigung, der Driving Licencing Authority in ***, sei die Ausstellung für eine vom Führerschein abweichende Kategorie – „LTV only“ – bescheinigt worden. Es bestehe daher der Verdacht, dass dieses Schriftstück nicht von der zuständigen Behörde stammt. Beide Bestätigungen seien augenscheinlich vom pakistanischen Außenministerium (***) sowie der pakistanischen Botschaft in Wien „beglaubigt“ worden, es sei jedoch nicht ersichtlich, was genau vom *** bescheinigt werde. Die pakistanische Botschaft bescheinige Stempel und Unterschrift des ***. Nach Rücksprache mit dem BMEIA scheine der Botschaftsmitarbeiter „IS“ jedoch nicht im Verzeichnis der Zeichnungsberechtigten auf. Diese Schriftstücke seien in Österreich nicht rechtsgültig, da die erforderlichen Beglaubigungsvermerke gemäß Haager Beglaubigungsübereinkommen unvollständig seien. Eine Bestätigung der Echtheit des fraglichen Führerscheins sei dadurch nicht gegeben. Laut Eintrag handle es sich beim gegenständlichen Führerschein um eine Erstausstellung. Der Beschwerdeführer habe seit 2011 den Hauptwohnsitz in Österreich, wobei die Dokumente bisher nicht vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom
- November 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister, unter in Kenntnissetzung des Untersuchungsberichtes davon informiert, dass die Behörde von einer erstmaligen Ausstellung des Führerscheins am
- März 2016 ausgehe und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf Umschreibung der pakistanischen Lenkberechtigung abzuweisen. Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung nehmen. Mit E-Mail vom
- Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Führerschein bereits am
- Dezember 2010 in Pakistan ausgestellt worden sei. Dieser sei noch in Papierform gewesen und am
- Dezember 2014 abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer am
- März 2016, nach erfolgreicher Absolvierung einer praktischen Prüfung der Scheckkartenführerschein ausgestellt worden sei. In Salzburg sei bereits zuvor ein Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung abgelehnt worden, da der Papierführerschein abgelaufen war. Es sei ihm damals mitgeteilt worden, dass er sich einen neuen Führerschein von den pakistanischen Behörden ausstellen lassen solle. Am
- Jänner 2016 sei ihm der Aufenthaltstitel in Österreich verliehen worden und sei er vom
- Februar 2016 bis
- Mai 2016 nach Pakistan gereist und habe dort die Ausstellung des neuen Scheckkartenführerscheins beantragt. Mit dieser E-Mail sendete der Beschwerdeführer auch Kopien des abgelaufenen Papierführerscheins, des Aufenthaltstitels sowie des Reisepasses, aus welchem der jeweilige Ein- und Ausreiszeitpunkt erkennbar sei. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister, vom
- Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer davon informiert, dass immer noch die Abweisung seines Antrages auf Umschreibung der Lenkberechtigung beabsichtigt sei. Begründet wurde dies damit, dass den Ein- und Ausreisestempeln des Reisepasses zu entnehmen sei, dass er den Führerschein während eines Urlaubes in Pakistan neu gemacht und er sich dort nicht länger als 6 Monate aufgehalten habe. Die Voraussetzungen zur Umschreibung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG seien deshalb nicht gegeben. Dazu könne der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung nehmen.Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister, vom
- Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer davon informiert, dass immer noch die Abweisung seines Antrages auf Umschreibung der Lenkberechtigung beabsichtigt sei. Begründet wurde dies damit, dass den Ein- und Ausreisestempeln des Reisepasses zu entnehmen sei, dass er den Führerschein während eines Urlaubes in Pakistan neu gemacht und er sich dort nicht länger als 6 Monate aufgehalten habe. Die Voraussetzungen zur Umschreibung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG seien deshalb nicht gegeben. Dazu könne der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung nehmen. Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister, vom
- März 2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Juni 2016 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund seines pakistanischen Führerscheins mit Ausstellungsdatum
- März 2016 und der Führerscheinnummer *** für die Klasse B abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde auf Grund des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins, Bedenken gegen die Authentizität des Führerscheines habe. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund einer in einem Nicht-EWR- Staat erteilten Lenkberechtigung sei neben anderen Voraussetzungen, der Nachweis des Vorliegens einer derartigen Lenkberechtigung. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht führen können und habe dieser auch keine weitere Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgegeben.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner Beschwerde vom
- März 2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Voraussetzungen für den Austausch des ausländischen Führerscheines bereits erfülle. Der Führerschein und die beglaubigten Unterlagen seien als Nachweis vorgelegt worden. Er weise auch darauf hin, dass er in Österreich niedergelassen sei und nach Pakistan reisen dürfe. Die Führerscheinprüfung habe er in Pakistan absolviert.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- März 2017 legte das Magistrat der Stadt Krems an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. KS-FS-16219027 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer MQ, geb. am *** ist Staatsangehöriger Pakistans und hat sich dort bis im Jahr 2011 auch aufgehalten. Seit September 2011 hat er seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich gemeldet. Mit Antrag vom
- Juni 2016 legte der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau einen pakistanischen Führerschein der Klasse B mit der Führerscheinnummer *** und dem Ausstellungsdatum
- März 2016 mit dem Ersuchen vor, diesen gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz gegen eine österreichische Lenkberechtigung auszutauschen. Die Echtheit dieses Führerscheins konnte vom Landeskriminalamt Niederösterreich nicht bestätigt werden.Mit Antrag vom
- Juni 2016 legte der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau einen pakistanischen Führerschein der Klasse B mit der Führerscheinnummer *** und dem Ausstellungsdatum
- März 2016 mit dem Ersuchen vor, diesen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz gegen eine österreichische Lenkberechtigung auszutauschen. Die Echtheit dieses Führerscheins konnte vom Landeskriminalamt Niederösterreich nicht bestätigt werden. Ein ärztliches Gutachten vom
- Juni 2016, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich geeignet ist Fahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken sowie eine Kopie seines am
- Dezember 2014 abgelaufenen Papierführerscheins mit dem Vermerk „ LTV only“ wurden ebenfalls vorgelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2011 bereits im Besitz der pakistanischen Lenkberechtigung der Klasse B war. Die vorgelegten Bestätigungen sind in Österreich nicht rechtsgültig, da die erforderlichen Beglaubigungsvermerke gemäß Haager Beglaubigungsübereinkommen unvollständig sind.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist und sich bis September 2011 in Pakistan aufgehalten hat. Aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit September 2011 durchgehend in Österreich aufhältig ist und sich vom
- Februar 2016 bis
- Mai 2016 in Pakistan aufgehalten hat. Dieser vorübergehende Aufenthalt ist auch aus den im Reisepass ersichtlichen Reisebewegungen ersichtlich. Was die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2011 im Besitz der pakistanischen Lenkberechtigung der Klasse B war sowie zur Frage der Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten pakistanischen Führerscheins mit Ausstellungsdatum
- März 2016 und der Führerscheinnummer ***, folgte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vollinhaltlich dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom
- November
- Rechtslage: In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: § 3 Abs. 1 FSG (Führerscheingesetz):Paragraph 3, Absatz eins, FSG (Führerscheingesetz):
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 7 Abs. 1 FSG:Paragraph 7, Absatz eins, FSG: „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“ § 8 Abs. 1 FSG:Paragraph 8, Absatz eins, FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“ § 11 Abs. 3 und 4 FSG:Paragraph 11, Absatz 3 und 4 FSG: „
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.„
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4)Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
- die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
- Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
- eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).“ § 23 Abs. 3 und 3a FSG:Paragraph 23, Absatz 3 und 3 a FSG: „
(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
- Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
- der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
- der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
- der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
- der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
- keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
- keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
- entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
- entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
- angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.“
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht.“ § 9 Abs. 1 FSG-DV (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung):Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung): „
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:„
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
- für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien;
- für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem
- Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.“
- Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass die „Stellungnahme“ gegen den gegenständlichen Bescheid als Beschwerde gewertet wird. Alle wesentlichen Bestandteile des Inhalts einer solchen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG sind vorhanden, es ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus dem Wortlaut der Eingabe der Wille des Beschwerdeführers erkennbar, den Bescheid im Instanzenzug in seinem Sinn abzuändern (vgl. VwGH vom 23.10.2015, Ra 2015/02/0029 und vom 30.6.2011, 2009/07/0151). Eingangs ist festzuhalten, dass die „Stellungnahme“ gegen den gegenständlichen Bescheid als Beschwerde gewertet wird. Alle wesentlichen Bestandteile des Inhalts einer solchen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG sind vorhanden, es ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus dem Wortlaut der Eingabe der Wille des Beschwerdeführers erkennbar, den Bescheid im Instanzenzug in seinem Sinn abzuändern vergleiche VwGH vom 23.10.2015, Ra 2015/02/0029 und vom 30.6.2011, 2009/07/0151). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Bei der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung, oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Bei der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung, oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. vergleiche VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch nicht hiezu (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch nicht hiezu vergleiche VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung vergleiche VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Im vorliegenden Fall musste die belangte Behörde aufgrund des Untersuchungsberichts des Landeskriminalamts davon ausgehen, dass mit dem vorgelegten Dokument der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B nicht gegeben ist. Das Untersuchungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu zu äußern. Die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2016 übermittelten Unterlagen, waren nicht zum Beweis der für die Umschreibung der pakistanischen Lenkberechtigung erforderlichen Voraussetzungen geeignet. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung durch das Landeskriminalamt Niederösterreich unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass es vom fraglichen Führerschein kein authentisches Vergleichsmaterial gibt. Dem Untersuchungsbericht ist zwar zu entnehmen, dass es sich eventuell um ein „neues Muster“ der Provinz *** handeln könnte, eine verbindliche Bestätigung liegt aber nicht vor. Da der gegenständliche Führerschein aber am
- März 2016 ausgestellt wurde, liegt auch die Voraussetzung des sechsmonatigen Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung nicht vor. Durch die vorgelegten Bestätigungen konnte der Beschwerdeführer den Beweis des Vorliegens einer Lenkberechtigung der Klasse B im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Österreich nicht erbringen, da diese in Österreich aufgrund der unvollständigen Beglaubigungsvermerke nicht rechtsgültig sind und auf der Führerscheinbestätigung die Ausstellung für eine vom Führerschein abweichende Kategorie – „LTV only“ bescheinigt wurde. Auch auf der Kopie des am
- Dezember 2014 abgelaufenen Papierführerscheins, ist der Vermerk „LTV only“ eindeutig erkennbar. Andere zur erfolgreichen Beweisführung geeignete Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Unter diesen Umständen muss auch nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keinen Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Österreich darstellen. Die Umschreibung scheitert grundsätzlich daran, dass der Beschwerdeführer bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2011 die ausländische Lenkberechtigung der Klasse B nach Auffassung des Gerichtes nicht besessen hat. Was den am
- März 2016 ausgestellten Führerschein betrifft, konnte die Echtheit vom Landeskriminalamt Niederösterreich nicht bestätigt werden. Auch bei Betätigung der Echtheit, könnte auf Grundlage dieses Führerscheines keine österreichische Lenkberechtigung erteilt werden, da es immer noch an der Voraussetzung des sechsmonatigen Aufenthaltes im Ausstellungsstaat fehlt. Der Aufenthalt in Pakistan, in dessen Rahmen die pakistanische Lenkberechtigung der Klassen B erworben worden sein soll war nur von vorübergehender und untergeordneter Dauer. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zu Recht die Umschreibung der gegenständlichen pakistanischen Lenkberechtigung verweigert wurde, zumal der Beschwerdeführer diese im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Österreich noch nicht besessen hat. Auf die fremdenrechtlichen Umstände bezüglich des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Österreich war aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes des § 23 Abs. 3 FSG kein Bedacht zu nehmen.Auf die fremdenrechtlichen Umstände bezüglich des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Österreich war aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes des Paragraph 23, Absatz 3, FSG kein Bedacht zu nehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines besitzt und der Beschwerdeführer auch seit September 2011 seinen Wohnsitz in Österreich hat und auch seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG vorliegt, jedoch bislang keine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG nachgewiesen hat. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Pakistan unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welchen Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Pakistan nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines besitzt und der Beschwerdeführer auch seit September 2011 seinen Wohnsitz in Österreich hat und auch seine gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG vorliegt, jedoch bislang keine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, FSG nachgewiesen hat. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Pakistan unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welchen Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG-DV ist Pakistan nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum einen festgehalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgründe auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren, zum anderen wird ansonsten auf die zitierte einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.319.001.2017