RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-461/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn MM, geb. ***, StA.: Serbien, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.03.2016, GZ. BNS3-F-062910, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Baden feststellte, dass das auf Grund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ für den Beschwerdeführer bestehende unbefristete Aufenthaltsrecht ende und mit dem weiters dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2017, Zl. Ra 2016/22/0094-5, mit welchem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04.08.2016, GZ. LVwG-AV-461/001-2016, aufgehoben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: 1.1 Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 15.03.2016, GZ. BNS3-F-062910, stellte diese fest, dass das auf Grund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bestehende unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers endet und wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Sinne einer Rückstufung für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer erstmalig am 13.02.2006 von der Verwaltungsbehörde ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ ausgestellt worden sei. Zuletzt hätte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer am 28.11.2011 die Aufenthaltskarte erneuert. Gemäß § 81 Abs. 29 NAG würden vor dem
- Jänner 2014 unter anderem ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten.Paragraph 81, Absatz 29, NAG würden vor dem
- Jänner 2014 unter anderem ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten. Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12.02.2015, Zl. 046 Hv 89/2014g, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Satz StGB; zweifach wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB; wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB; wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12.02.2015, Zl. 046 Hv 89/2014g, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB; zweifach wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB; wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB; wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB; mehrfach wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB; mehrfach wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB; wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt worden.Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB; mehrfach wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB; mehrfach wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB; wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres 4 Eintragungen der Polizeiinspektion in ***, *** und *** vorliegen. Da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würden, wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich. Jedoch habe eine gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz zu treffende Abwägung ergeben, dass die Privat- und Familieninteressen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden, weshalb laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015 zurzeit eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei.Da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen würden, wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich. Jedoch habe eine gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz zu treffende Abwägung ergeben, dass die Privat- und Familieninteressen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden, weshalb laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015 zurzeit eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Aus diesen Punkten ergebe sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, wonach dieser eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften missachten und der Beschwerdeführer dadurch eine erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellen würde. Auf Grund der Schwere bzw. des immer wiederkehrenden Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, das heißt im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht gezogen worden und sei auf Grund konkreter Feststellungen die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorgenommen worden. Da beim Beschwerdeführer eben die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würden, diese Maßnahme jedoch im Hinblick auf § 9 BFA-VG derzeit nicht verhängt werden könne, habe somit die Behörde das Ende des unbefristeten Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers festzustellen gehabt und werde dem Beschwerdeführer im Sinne einer Rückstufung ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Da beim Beschwerdeführer eben die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen würden, diese Maßnahme jedoch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG derzeit nicht verhängt werden könne, habe somit die Behörde das Ende des unbefristeten Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers festzustellen gehabt und werde dem Beschwerdeführer im Sinne einer Rückstufung ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 1.2 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 11.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Rückstufung lediglich derart, dass dem Beschwerdeführer ein befristeter Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren erteilt werde. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsbehörde zu Unrecht die Rückstufung seines Aufenthaltstitels vorgenommen habe, ohne ihm vorher die Gelegenheit gegeben zu haben nachzuweisen, dass er resozialisiert sei und wieder verantwortungsbewusst sein Leben führen werde. Alle Vorhaltungen und das Bild, die die Verwaltungsbehörde von ihm gezeichnet hätten, würden davon ausgehen, dass die Inhaftierung auf seine Person und auf sein zukünftiges Verhalten keine Auswirkungen haben werde. Dagegen möchte er sich entschieden verwehren. Der Beschwerdeführer werde auch die Regressforderungen der PVA bezüglich des Pflegegeldes für Frau AS, die auf Grund des Sturzes zu Stande gekommen sei, sobald der Beschwerdeführer in Freiheit sei und eine Arbeit habe, rückerstatten. Der Beschwerdeführer sei erstmalig in Strafhaft, sei dem Erstvollzug unterstellt und habe eine bedingte Annahme seitens der Justizanstalt. Er könne bereits 6 Ausgänge vorweisen, die er ordnungsgemäß absolviert habe. Der Justizanstalt würden auch die genauen Beschreibungen seines zur Verurteilung geführten Verhaltens vorliegen. Der Beschwerdeführer sei nicht zum Risikotäter erklärt worden, was die Beurteilung einer Gefährlichkeitsprognose seitens der Justiz bedeute. Die Gefährlichkeitsprognose, die die Verwaltungsbehörde ihm unterstelle, sei lediglich eine persönliche getroffene Annahme des Bearbeiters, ohne die Person des Beschwerdeführers wirklich zu kennen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen guten sozialen Empfangsraum. Seine eigene Familie und seine Herkunftsfamilie würden ihn bei der Wiedereingliederung zur Seite stehen. Sie seien alle österreichische Staatsbürger. Er möchte zudem auch seine Pflichten als Vater wahrnehmen und für seine Familie sorgen. Der Beschwerdeführer habe in der Haft sehr viel Zeit zum Nachdenken und wisse er, dass ihn sein Suchtverhalten in diese kriminelle Haltung gebracht habe. Er habe nicht vor, dieselben Fehler nochmals zu begehen. Der Beschwerdeführer habe auch die Annahme einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von 2/3 seiner Haftstrafe. Kein Gericht würde ihn bedingt entlassen, wäre er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In der Freiheit habe er sodann vieles wieder gut zu machen und es werde eine Zeit in Anspruch nehmen, bis er dies alles geschafft habe. 1.3 Mit Schreiben vom 26.04.2016 legte die Verwaltungsbehörde im Wege des Amtes der NÖ Landesregierung den Verwaltungsakt zur GZ. BNS3-F-062910, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 03.05.2016, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 02.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Verwaltungsbehörde vorab entschuldigt unbesucht blieb. In dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten BNS3-F-062910 der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie LVwG-AV-461-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister sowie durch Einholung einer Strafregisterauskunft jeweils den Beschwerdeführer betreffend. 1.4 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04.08.2016, GZ. LVwG-AV-461/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend aus, dass für eine Rückstufung gemäß § 28 NAG kein „Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand“ gemäß 04.08.2016, GZ. LVwG-AV-461/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend aus, dass für eine Rückstufung gemäß Paragraph 28, NAG kein „Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand“ gemäß § 61 FPG aF, nunmehr gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG vorliegen dürfe, was gegenständlich jedoch im Hinblick auf die anzunehmende Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers gegeben sei. Außerdem stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar.Paragraph 61, FPG aF, nunmehr gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vorliegen dürfe, was gegenständlich jedoch im Hinblick auf die anzunehmende Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers gegeben sei. Außerdem stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. 1.5 Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2017, Zl. Ra 2016/22/0094-5, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin begründend aus, dass sich angesichts der festgestellten Umstände als nicht nachvollziehbar erweist, wonach der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle. Fallbezogen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen. Außerdem wurde § 28 Abs. 1 NAG mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf § 61 FPG (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch § 9 BFA-VG ersetzt wurde. § 9 BFA-VG enthält nunmehr auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6), sodass nunmehr die Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Eine Rückstufung ist demnach jedenfalls zulässig, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG – gleichgültig aus welchem Grund – nicht erlassen werden darf.Zl. Ra 2016/22/0094-5, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin begründend aus, dass sich angesichts der festgestellten Umstände als nicht nachvollziehbar erweist, wonach der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle. Fallbezogen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen. Außerdem wurde Paragraph 28, Absatz eins, NAG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, insofern geändert, als der bisherige Verweis auf Paragraph 61, FPG (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch Paragraph 9, BFA-VG ersetzt wurde. Paragraph 9, BFA-VG enthält nunmehr auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6), sodass nunmehr die Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Eine Rückstufung ist demnach jedenfalls zulässig, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG – gleichgültig aus welchem Grund – nicht erlassen werden darf.
- Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seiner Entscheidung nach ergänzender Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer MM, geb. ***, ist zwar Staatsangehöriger Serbiens, jedoch bereits – wie im Übrigen auch bereits seine Eltern – in Wien geboren und auch zeit seines Lebens bis heute mit Ausnahme von einigen Urlauben in Österreich durchgehend aufhältig. Der Beschwerdeführer ist auch mit nur wenigen Tagen von Unterbrechungen seit dem 23.03.2000 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Demnach absolvierte der Beschwerdeführer in Österreich auch seine Schulausbildung sowie seine Lehrausbildung zum Großhandelskaufmann bei der Fa. L. Auch sein Vater lebt in Österreich, zu dem der Beschwerdeführer auch laufend Kontakt hat. Seine Mutter ist vor 5 bis 6 Jahren von Österreich nach Frankreich gezogen und hat er seither zu dieser keinen Kontakt mehr. Außerdem leben in Österreich auch die Großeltern des Beschwerdeführers. Zudem ist der Beschwerdeführer Vater zweier am *** und am *** geborener Kinder, welche derzeit mit der Kindesmutter bei deren Eltern in *** leben. Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft und leben in Serbien seit dem Tod des Urgroßvaters des Beschwerdeführers überhaupt keine Familienangehörige von ihm mehr. Nach Absolvierung seiner Lehre bei der Fa. L arbeitete er dort noch rund 1,5 Jahre und wechselte er dann 2010 in die Baubranche, da er dort ein höheres Einkommen zu erzielen erhoffte. Im Jahre 2014 verlor er jedoch dort seinen Arbeitsplatz infolge mangelnder Auftragslage seines Dienstgebers. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.02.2006 wurde dem Beschwerdeführer erstmalig ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ ausgestellt und wurde dem Beschwerdeführer zuletzt die Aufenthaltstitelkarte mit dem Aufenthaltszweck „Daueraufenthalt – EU“ von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 20.04.2017 gültig bis zum 11.04.2022 erneuert. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem Jahre 2010 mehr und mehr der Spielsucht verfiel und dadurch in finanzielle Probleme geriet, wurde er zunächst in den Jahren 2012 bis 2013 vier Mal von der Polizeiinspektion ***, *** und *** wegen des Verdachts des Begehens verschiedenster Vermögensdelikte und zuletzt auch wegen des Verdachtes von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz aufgegriffen. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12.02.2015, GZ. 46 Hv 89/14g, wurde der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Satz StGB, zweifach wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, mehrfach wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, mehrfach wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßte auf Grund dieser rechtskräftigen Verurteilung nach seiner Untersuchungshaft im Gefangenenhaus der Justizanstalt *** vom 19.09.2014 bis 05.05.2015 die Haftstrafe in der Justizanstalt *** vom 05.05.2015 bis 10.04.2017 ab, nachdem dem Beschwerdeführer zugesagt worden war, aus der Haft nach Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe bedingt entlassen zu werden. Derzeit ist der Beschwerdeführer nunmehr seit 10.04.2017 in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12.02.2015, GZ. 46 Hv 89/14g, wurde der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB, zweifach wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, mehrfach wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, mehrfach wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßte auf Grund dieser rechtskräftigen Verurteilung nach seiner Untersuchungshaft im Gefangenenhaus der Justizanstalt *** vom 19.09.2014 bis 05.05.2015 die Haftstrafe in der Justizanstalt *** vom 05.05.2015 bis 10.04.2017 ab, nachdem dem Beschwerdeführer zugesagt worden war, aus der Haft nach Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe bedingt entlassen zu werden. Derzeit ist der Beschwerdeführer nunmehr seit 10.04.2017 in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. Auf Grund dieser rechtskräftigen Verurteilung wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer geprüft. Letztendlich kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Auffassung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht verhängt werden könne, da der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 und Z 2 BFA-VG bereits aufenthaltsverfestigt ist.Auf Grund dieser rechtskräftigen Verurteilung wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer geprüft. Letztendlich kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Auffassung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht verhängt werden könne, da der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG bereits aufenthaltsverfestigt ist. Dem Beschwerdeführer wurde bis zuletzt seitens der Justizanstalt *** einmal monatlich und wegen der guten Führung in der Anstalt auch ein zweites Mal monatlich Ausgang aus der Haft gewährt. Etwa ein- bis zweimal jährlich sah der Beschwerdeführer während dieser Ausgänge seine Kinder und die Kindesmutter und hielt er mit diesen darüber hinaus auch aus der Haft täglich telefonischen Kontakt. Es ist auch beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern und der Kindesmutter nach seiner Haftentlassung wieder im gemeinsamen Haushalt leben wird. Der Umzug nach *** erfolgte von der Kindesmutter nur deshalb, da sie dort während des Haftaufenthaltes des Beschwerdeführers von ihren Eltern unterstützt wird. Außerdem hatte zuletzt der Beschwerdeführer bereits die Aussicht, dass er bei der Fa. S in *** zu arbeiten beginnen und daraus den Lebensunterhalt für seine Familie verdienen kann.
- Beweiswürdigung: Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verfügung. Im Grundsätzlichen ist auszuführen, der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das erkennende Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ und demnach der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen der Aussage des Beschwerdeführers zu entnehmen war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ein Bild dahingehend machen, dass dieser seine Verfehlungen, die zu seiner Strafhaft führten, auf das Tiefste bereut und einsieht und seine Ziele darin sieht und sich dafür entsprechend einsetzt, wieder ein geregeltes familiäres und berufliches Leben führen zu können. So wurde vom Beschwerdeführer im konkreten glaubwürdig dargelegt, dass er auch entsprechend der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Geburtsurkunde bereits in Österreich geboren ist, auch seine Eltern bereits in Österreich geboren wurden, sämtliche Familienangehörige inklusive seiner Großeltern in Österreich leben, der Beschwerdeführer demnach zu Serbien überhaupt keinen Bezug (mehr) hat und demnach bis zum heutigen Tag auch noch nie in Serbien war, sondern sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat. Diese Aussage lässt sich auch mit der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister in Einklang bringen. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine ersten knapp 9 Lebensjahre nicht aufrecht Hauptwohnsitz gemeldet war, mag dahingestellt bleiben und ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer selbst zu diesem Vorhalt aus seiner jüngeren Kindheit keine Angaben machen konnte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem aufrechten Aufenthaltstitel und der gerade zuletzt neu ausgestellten Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers sind ebenso unstrittig und ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt und den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Vom Beschwerdeführer wurde auch glaubwürdig geschildert, dass er jedenfalls zumindest bis zuletzt zu seinen eigenen beiden Kindern – soweit es ihm im Hinblick auf seinen Haftaufenthalt möglich war – und zur Kindesmutter, sohin seine ehemaligen Lebensgefährten, Kontakt hielt und auch allseitig beabsichtigt ist, die ehemals diesbezüglich bestandene Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Das Landeverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur gelungen ist, während seines Haftaufenthaltes den Kontakt zu seinen nahen Familienangehörigen zu halten, sondern auch in wohnlicher und persönlicher Hinsicht nach seinem Haftaufenthalt die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Glaubwürdig wurde vom Beschwerdeführer auch angegeben, dass ihm während seines Haftaufenthaltes die bedingte Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der verhängten Haftstrafe zugesichert wurde. Aus der aktuell eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer seit dem 10.04.2017 nicht mehr in der Justizanstalt ***, sondern in *** Hauptwohnsitz gemeldet ist. Des weiteren ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt seine berufliche weitere Zukunft regeln konnte. Was die Beweggründe für die Begehung der Straftaten betrifft, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer verurteilt wurde, wurden diese vom Beschwerdeführer offen durch seine über mehrere Jahre bestandene Spielsucht begründet. Eben dies findet sich auch in der Urteilsbegründung des bezughabenden Urteiles des Landesgerichtes Wiener Neustadt. Die Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich auch zeitlich nachvollziehen. Noch während seiner Tätigkeit bei der L begann die Spielsucht des Beschwerdeführers; dies führte zunächst dazu, dass wegen des ungleich höheren finanziellen Bedarfs der Beschwerdeführer sich um eine bessere Verdienstmöglichkeit umsah; als auch diese durch seinen Arbeitsplatzverlust 2014 wegfiel, ließ sich der Beschwerdeführer zur Begehung der festgestellten Vermögensdelikte verleiten. Vom Beschwerdeführer wurde in dem Zusammenhang aber auch glaubwürdig dargelegt, sich diesbezüglich während seiner nunmehrigen Haft um eine therapeutische Behandlung bemüht zu haben, diese auch derzeit zu absolvieren und demnach nicht mehr der unmittelbaren Gefahr ausgesetzt zu sein, nach Entlassung aus der Haft wieder der Spielsucht zu verfallen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung an sich ergeben sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt, die Feststellung im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus dem bezughabenden Schreiben.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 1 und 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG): „
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)“ § 8 Abs. 1 Z 7 NAG:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG: „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments; (…)“ § 28 Abs. 1 NAG:Paragraph 28, Absatz eins, NAG: „
(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).“„
(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).“ § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG):Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG): „
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“„
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“ § 53 Abs. 3 FPG:Paragraph 53, Absatz 3, FPG: „
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.“ § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG):Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG): „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2017, Zl. Ra 2016/22/0094-5, in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer über den aufrechten unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. § 28 Abs. 1 NAG normiert eine Rückstufung des Aufenthaltsrechtes, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR 22.GP, S 131) ist der Zweck dieser Bestimmung, einem Fremden das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristeter Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden; ihm soll trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechtes in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommen (sogenannte „Rückstufung“). Zur Anwendung kommt Paragraph 28, Absatz eins, NAG normiert eine Rückstufung des Aufenthaltsrechtes, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden kann. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, S 131) ist der Zweck dieser Bestimmung, einem Fremden das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristeter Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden; ihm soll trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechtes in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommen (sogenannte „Rückstufung“). Zur Anwendung kommt § 28 nur, wenn der Fremde – vor allem im Hinblick auf Art. 8 EMRK – nicht ausgewiesen werden kann.Paragraph 28, nur, wenn der Fremde – vor allem im Hinblick auf Artikel 8, EMRK – nicht ausgewiesen werden kann. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 verweist eben diese Bestimmung des Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verweist eben diese Bestimmung des § 28 Abs. 1 NAG nicht mehr auf § 61 FPG aF hinsichtlich des Privat- und Familienlebens, sondern auf § 9 BFA-VG. Daraus ergibt sich, dass eben nunmehr eine Rückstufung jedenfalls zulässig ist, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG nicht mehr auf Paragraph 61, FPG aF hinsichtlich des Privat- und Familienlebens, sondern auf Paragraph 9, BFA-VG. Daraus ergibt sich, dass eben nunmehr eine Rückstufung jedenfalls zulässig ist, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG unabhängig aus welchem Grund nicht erlassen werden darf, wenn ansonsten die Voraussetzungen für eine Erlassung vorliegen würden. Entgegen der alten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (vgl. z.B. VwGH 03.03.2011, 2008/22/0306) ist somit auch eine Rückstufung bei Vorliegen eines „Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand“ nach § 61 FPG aF zulässig. Demnach erübrigen sich Überlegungen dahingehend, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer nicht nur in Österreich geboren und hier aufgewachsen ist, sondern auch sich seine gesamten Familienangehörigen in Österreich aufhalten, er zu Serbien keinerlei (sozialen) Kontakte hat, nicht einmal Bindungen irgendwelcher Art dorthin bestehen und auch nie bestanden haben und darüber hinaus der Beschwerdeführer in Österreich zwei eigene Kinder hat, sodass sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch die Verwaltungsbehörde selbst zu Recht von einem schützenwerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen sind, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Ebenso nach der nunmehrigen und anzuwendenden Rechtslage nicht (mehr) von Relevanz ist, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG unabhängig aus welchem Grund nicht erlassen werden darf, wenn ansonsten die Voraussetzungen für eine Erlassung vorliegen würden. Entgegen der alten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur vergleiche z.B. VwGH 03.03.2011, 2008/22/0306) ist somit auch eine Rückstufung bei Vorliegen eines „Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand“ nach Paragraph 61, FPG aF zulässig. Demnach erübrigen sich Überlegungen dahingehend, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer nicht nur in Österreich geboren und hier aufgewachsen ist, sondern auch sich seine gesamten Familienangehörigen in Österreich aufhalten, er zu Serbien keinerlei (sozialen) Kontakte hat, nicht einmal Bindungen irgendwelcher Art dorthin bestehen und auch nie bestanden haben und darüber hinaus der Beschwerdeführer in Österreich zwei eigene Kinder hat, sodass sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch die Verwaltungsbehörde selbst zu Recht von einem schützenwerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen sind, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Ebenso nach der nunmehrigen und anzuwendenden Rechtslage nicht (mehr) von Relevanz ist, dass gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG darüber hinaus eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn entweder dem Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können – es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als 5 Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor –, oder der Drittstaatsangehörige von gleich im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Der Beschwerdeführer ist zwar unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hier aufenthaltsverfestigt, was aber eben nicht einer Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG entgegensteht.Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG darüber hinaus eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn entweder dem Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können – es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als 5 Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor –, oder der Drittstaatsangehörige von gleich im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Der Beschwerdeführer ist zwar unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hier aufenthaltsverfestigt, was aber eben nicht einer Rückstufung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem in dem hier bindenden Erkenntnis vom 27.04.2017, Zl. Ra 2016/22/0094-5, des weiteren davon aus, dass im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12.02.2015 wegen verschiedener Gewalt- und Eigentumsdelikte in einem Tatzeitraum von Juli – September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer habe dabei stets in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen seinen Lebensunterhalt, seine Spielsucht und seinen Drogenkonsum zu finanzieren, und dabei auch in Kauf genommen, Gewalt gegen die Opfer anzuwenden. Weder seine vor diesen Tatzeitraum geborenen Kinder und seine Verantwortung daraus noch seine Integration konnten ihn davor abhalten, straffällig zu werden. Seine Therapie dauert auch noch nicht derart lange, dem Beschwerdeführer eine positive Prognose zuzubilligen, sodass sehr wohl von einer Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich auszugehen ist. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bedingt aus seiner zu verbüßenden Haft entlassen worden wäre, ändert dies nichts an dieser Gefährdungsprognose, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug der Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (z.B. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Eine hier höchstens anzunehmende Zeitspanne von rund 1 Monat seit der bedingten Entlassung aus der Haft lässt keine verlässliche und ausreichende Prognose über einen positiven Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer zu. Dabei gilt eben auch zu bedenken, dass die vom Beschwerdeführer begangenen verfahrensgegenständlichen Straftaten in ihrer Häufigkeit und Schwere absolut verwerflich sind, wodurch nicht zuletzt auch über den Beschwerdeführer trotz seiner damaligen Unbescholtenheit sofort eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verhängt wurde, und diese Straftaten gerade auch in Verbindung mit den Beweggründen dazu eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen. Im Ergebnis resultiert eben aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass trotz der festgestellten Integration, der dargestellten Reue des Beschwerdeführers und dessen künftige Lebensplanung eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzunehmen ist, sodass die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Rückstufung nicht zu beanstanden ist. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist der ständigen und der in seinem Erkenntnis vom 27.04.2017 dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.461.003.2016