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{'item': 'LVwG-AV-515/001-2014'}

Obsah (6)§ 70§ 50§ 51§ 6§ 39§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-515/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Punkt

  1. beträgt die absolute Höhe des Garagen-Fußbodens + 330,97 m über Adria. Unter Punkt
  2. der Auflagen wurde bedungen, die anfallenden Niederschlagswässer auf der eigenen Liegenschaft ohne Nachbarbelästigung und ohne Ableitung auf das öffentliche Gut in geeigneter Weise zur Versickerung zu bringen;

Punkt 5. ist die Höhenlage der Verkehrsflächen dem in der Natur vorhandenen Ausbauzustand zu entnehmen, der Verlauf von Ein- und Ausfahrten dem Längsgefälle der Straße anzupassen und eventuell vorhandene Verwindungsflächen auf eigenem Grund herzustellen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden teils als unzulässig zurück- und teils als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der Bauverhandlung am 10.05.2004 brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Einwendungen vor. Schließlich erteilte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber mit Bescheid vom 22.09.2011, Zl. GZ IV/1-131-0/20040573, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Garage für zwei Pkw-Stellplätze inklusive notwendiger Geländeanpassung und Drainagierung auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück.

Punkt

  1. beträgt die absolute Höhe des Garagen-Fußbodens + 330,97 m über Adria. Unter Punkt
  2. der Auflagen wurde bedungen, die anfallenden Niederschlagswässer auf der eigenen Liegenschaft ohne Nachbarbelästigung und ohne Ableitung auf das öffentliche Gut in geeigneter Weise zur Versickerung zu bringen;

Punkt

  1. ist die Höhenlage der Verkehrsflächen dem in der Natur vorhandenen Ausbauzustand zu entnehmen, der Verlauf von Ein- und Ausfahrten dem Längsgefälle der Straße anzupassen und eventuell vorhandene Verwindungsflächen auf eigenem Grund herzustellen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden teils als unzulässig zurück- und teils als unbegründet abgewiesen. In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Einwendungen. Im Zuge des Berufungsverfahrens holte die Berufungsbehörde eine brandschutztechnische Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich vom 29.05.2012 ein, in der zusammengefasst gutachterlich festgestellt wurde, dass, wie im Befund angegeben, die Entfernung des östlichen Einfahrtstores als auch des östlichen Fensteroberlichtelementes, angeordnet jeweils in den Garagenaußenwänden, welche senkrecht zur ostseitigen Grundgrenze bestünden, zumindest 1,11 m und somit mehr als 1 m betrage, womit im gegenständlichen Fall die Vorgaben sowohl der NÖ Bautechnikverordnung 1997 als auch der NÖ Bauordnung 1996 als erfüllt angesehen werden könnten. Diese brandschutztechnische Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis und zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt; eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. In der Folge holte die Berufungsbehörde auch eine Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage, ob durch die verfahrensgegenständliche Versickerung Nachbarrechte beeinträchtigt würden, ein und änderte der Bauwerber aufgrund einer negativen Stellungnahme dieses Amtssachverständigen vom 17.08.2012 sein Bauvorhaben mit Schreiben vom 17.09.2012 insofern ab, als die beiden westlich der Garage geplanten Sickerschächte aus dem Einreichprojekt gestrichen würden, da die anfallenden Niederschlagswässer des Daches sowie die im Rigol vor der Garagenzufahrt gesammelten Niederschlagswässer in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet würden. Gleichzeitig würden die im Einreichplan dargestellte Drainageleitung parallel zur Grundstücksgrenze und der am südlichen Ende des Grundstückes Nr. *** projektierte Sickerschacht entfallen, da es im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens zu keiner Geländeveränderung komme. Dadurch seien auch keine neuen Maßnahmen zu setzen, welche einen unkontrollierten Wasserübertritt bei Starkregenereignissen auf das Nachbargrundstück verhindern sollen. Für die bestehende Einfriedung und die durchgeführte Geländeveränderung gebe es einen rechtskräftigen Bescheid vom 18.10.
  2. In der Folge holte die Berufungsbehörde erneut eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein und hielt dieser in seiner Stellungnahme vom 11.10.2012 fest, dass aus wasserbautechnischer Sicht keinerlei zusätzliche Maßnahmen erforderlich seien und die Entwässerung in der geplanten Form positiv beurteilt werden könne, da keinerlei Versickerung von Niederschlagswässern durchgeführt werden soll. Durch die geplante Ableitung der Niederschlagswässer in den öffentlichen Regenwasserkanal seien daher auch keine Vernässungen aus dem gegenständlichen Projekt in Richtung hangabwärts gelegener Nachbargrundstücke zu befürchten. Mit Schreiben vom 23.10.2012 brachte die Berufungsbehörde dem Vorstellungswerber die Projektsänderung sowie die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis. Eine Stellungnahme seitens des Vorstellungswerbers wurde hierzu nicht abgegeben. In seinen Stellungnahmen vom 08.01.2013 und vom 10.01.2013 hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Anfrage der Berufungsbehörde weiters fest, dass die in der Südansicht des Einreichplanes dargestellte Geländeveränderung (Veränderung der Hangneigung durch Abrückung des Böschungsfußes von der Grundgrenze und Herstellung einer Berme etwa in Hangmitte) keiner wasserbautechnischen Beurteilung bedürfe, da durch diese Geländeveränderung keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse eintreten werde, weshalb dies für die positive Beurteilung der Entwässerung der Garage (Dachfläche und Vorplatz) nicht ausschlaggebend gewesen sei. Weiters beziehe sich die positive Beurteilung auf jene baulichen Anlagen der Garage und des befestigten Vorplatzes, durch welche die natürliche Entwässerung bzw. natürliche Abflusssituation verändert worden sei. Der seitliche Bauwich zum östlich gelegenen Nachbargrundstück weise laut vorliegenden Planunterlagen auch nach Errichtung der Garage und des befestigten Vorplatzes so wie schon das unbebaute natürliche Grundstück eine Hangneigung im Wesentlichen von Nord nach Süd auf und würden daher die auf dieser Fläche anfallenden Niederschlagswässer so wie bisher (vor Errichtung der Garage) ungehindert abfließen können. Eine nachteilige Auswirkung auf das östlich gelegene Nachbargrundstück über das derzeitige Ausmaß hinaus (vor Errichtung der Garage) sei bei Errichtung der Garage aus dem östlichen Bauwich nicht zu erwarten. Diese Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 10.01.2013 übermittelt und behauptete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Wesentlichen, dass auf dem Baugrundstück eine konsenslose Geländeaufschüttung vorgenommen worden sei und sein Grundstück durch Wässer vom Baugrundstück beeinträchtigt werde. Mit Bescheid vom 20.02.2013, Zl. GA III-20117269, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass die als nachträglich bezeichnete baubehördliche Bewilligung entsprechend den in der Eingabe des Bauwerbers, datiert mit 03.10.2012, Eingangsstempel vom 05.10.2012, GZ. Ill-20126934, genannten vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen in Verbindung mit dem Einreichplan, Eingangsstempel zuletzt vom 05.10.2012, GZ. III-20126934, abgeändert erteilt werde. Ansonsten bleibe der angefochtene Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vollinhaltlich aufrecht und werde der Berufung keine Folge gegeben. In der Folge wurde dieser Bescheid auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 17.12.2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. Begründend wurde zunächst hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Wahrung der Lebensqualität, die Erforderlichkeit der Schüttung und der beiden verfahrensgegenständlichen Stellplätze, die Übereinstimmung des beantragten Projektes mit der Wirklichkeit und somit mit der bereits errichteten Garage, das fehlende Rigol, die konsenslos vorgenommenen Geländeveränderungen, die Geländeaufschüttung an der Straßenfront, die Höhe der Garage an der Nordfront, die Versickerung der anfallenden Wässer, die Trockenheit seines Grundstückes und seines Gebäudes sowie die Standsicherheit der verfahrensgegenständlichen Garage, die unzulässigen Immissionen und den Brandschutz auf die zutreffenden Ausführungen der Berufungsbehörde verwiesen. Insbesondere wurde auch auf jene Ausführungen des Stadtrates verwiesen, welche das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben als Projektgenehmigungsverfahren darlegen. Zur Frage der ausreichenden Belichtung der zulässigen Hauptfenster des Beschwerdeführers hielt die Vorstellungsbehörde fest, dass sie die Vorgehensweise und Methode der Berufungsbehörde, nämlich dass sie bei der Prüfung der möglichen Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude des Beschwerdeführers durch die verfahrensgegenständliche Garage nicht nur die bestehenden bewilligten, sondern auch die zukünftig zulässigen Hauptfenster unter Einbeziehung der möglichen Bebauung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes mit einem Hauptgebäude (Bauklasse I bzw. II und den entsprechenden Bauwichen) berücksichtige, für zutreffend halte. Allerdings sei der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, dass die Gewährleistung des Lichteinfalls auf seine zulässigen Hauptfenster nicht schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen worden sei, im Recht, zumal die Berufungsbehörde ihre Behauptung, dass die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° der verfahrensgegenständlichen Garage unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° eines zulässigen Hautgebäudes auf dem Baugrundstück liegt, somit innerhalb der nach § 50 Abs.1 leg.cit errechneten Schnittlinie, sodass der freie Lichteinfall auf die zulässigen Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht weitergehend eingeschränkt wird als bei Einhaltung des Bauwichs, womit eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung zulässiger Gebäude des Vorstellungswerbers auszuschließen ist, nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer – und somit durch die Parteien und durch die Vorstellungsbehörde nachprüfbarer – Weise dargelegt habe. Im gegenständlichen Fall würden die mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen weder eine Darstellung des zukünftig möglichen Hauptgebäudes samt einer dazugehörenden Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück enthalten noch sind aus diesen Einreichunterlagen etwaige (Geländeniveau-)Kotierungen zu erkennen, sodass nicht nachvollziehbar ist, welche Voraussetzungen die Berufungsbehörde ihren Berechnungen zugrunde gelegt habe. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, da die in diesen Einreichunterlagen dargestellte verfahrensgegenständliche Garage einerseits die Höhe von 3 m (im Sinne des § 51 Abs.1 Z.3 leg.cit) überschreite und aus den Einreichunterlagen ersichtlich sei, dass die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° dieser Garage das Gebäude des Vorstellungswerbers in den Höhen von 56 cm und 58 cm schneide, was im Sinne des § 37 Abs.3 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 eine Beeinträchtigung seiner zukünftig zulässigen Hauptfenster bedeuten würde, sofern die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° eines zukünftig zulässigen Hauptgebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück nicht über der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° der verfahrensgegenständlichen Garage liegen würde, und andererseits weise das verfahrensgegenständliche Baugrundstück eine Hangneigung und somit kein ebenes Geländeniveau auf, sodass auch die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° entlang der Gebäudefront unterschiedliche Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Hauptfenster des Vorstellungswerbers entlang seiner Gebäudefront haben könnte. Zur Frage der ausreichenden Belichtung der zulässigen Hauptfenster des Beschwerdeführers hielt die Vorstellungsbehörde fest, dass sie die Vorgehensweise und Methode der Berufungsbehörde, nämlich dass sie bei der Prüfung der möglichen Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude des Beschwerdeführers durch die verfahrensgegenständliche Garage nicht nur die bestehenden bewilligten, sondern auch die zukünftig zulässigen Hauptfenster unter Einbeziehung der möglichen Bebauung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes mit einem Hauptgebäude (Bauklasse römisch eins bzw. römisch zwei und den entsprechenden Bauwichen) berücksichtige, für zutreffend halte. Allerdings sei der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, dass die Gewährleistung des Lichteinfalls auf seine zulässigen Hauptfenster nicht schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen worden sei, im Recht, zumal die Berufungsbehörde ihre Behauptung, dass die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° der verfahrensgegenständlichen Garage unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° eines zulässigen Hautgebäudes auf dem Baugrundstück liegt, somit innerhalb der nach Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit errechneten Schnittlinie, sodass der freie Lichteinfall auf die zulässigen Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht weitergehend eingeschränkt wird als bei Einhaltung des Bauwichs, womit eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung zulässiger Gebäude des Vorstellungswerbers auszuschließen ist, nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer – und somit durch die Parteien und durch die Vorstellungsbehörde nachprüfbarer – Weise dargelegt habe. Im gegenständlichen Fall würden die mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen weder eine Darstellung des zukünftig möglichen Hauptgebäudes samt einer dazugehörenden Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück enthalten noch sind aus diesen Einreichunterlagen etwaige (Geländeniveau-)Kotierungen zu erkennen, sodass nicht nachvollziehbar ist, welche Voraussetzungen die Berufungsbehörde ihren Berechnungen zugrunde gelegt habe. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, da die in diesen Einreichunterlagen dargestellte verfahrensgegenständliche Garage einerseits die Höhe von 3 m (im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit) überschreite und aus den Einreichunterlagen ersichtlich sei, dass die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° dieser Garage das Gebäude des Vorstellungswerbers in den Höhen von 56 cm und 58 cm schneide, was im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 eine Beeinträchtigung seiner zukünftig zulässigen Hauptfenster bedeuten würde, sofern die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° eines zukünftig zulässigen Hauptgebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück nicht über der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° der verfahrensgegenständlichen Garage liegen würde, und andererseits weise das verfahrensgegenständliche Baugrundstück eine Hangneigung und somit kein ebenes Geländeniveau auf, sodass auch die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° entlang der Gebäudefront unterschiedliche Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Hauptfenster des Vorstellungswerbers entlang seiner Gebäudefront haben könnte. Aufgrund der vorhin dargestellten mangelnden Nachvollziehbarkeit der Behauptung der Berufungsbehörde belaste sie ihren Bescheid aus diesem Grund mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, da nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne, dass sie bei Vermeidung dieser Rechtswidrigkeit für den Beschwerdeführer eventuell zu einem anderen Bescheidergebnis hätte kommen können, weshalb der Vorstellung in dieser Hinsicht Folge zu geben gewesen wäre. Mit Schreiben vom 31.01.2014 übermittelte der Bauwerber den Nachweis des freien Lichteinfalles eines zukünftigen möglichen Hauptgebäudes in der Bauklasse I bzw. Bauklasse II bei entsprechendem Bauwich unter Einbeziehung des projektierten Gebäudes. In der Stellungnahme des Bausachverständigen vom 09.04.2014 wurde ausgeführt, dass eine exakte Beurteilung, ob die Geländeniveaukotierungen in den Ergänzungsunterlagen mit jenen aus den Bescheidunterlagen vom 18.10.1990 übereinstimmen, nicht möglich sei, da in der der Bewilligung vom 18.10.1990 zu Grunde liegenden Skizze sowohl Höhen- als auch Längenmaße nur sehr ungenau dargestellt seien und nicht eindeutigen Punkten auf der Liegenschaft zugeordnet werden könnten. Es sei von einem Toleranzbereich von ca. +/- 20 cm auszugehen. Auch unter Berücksichtigung dieser Ungenauigkeit sei allerdings aus der Darstellung des Lichteinfallswinkels des unter Ausnutzung der Bauklasse II möglichen Gebäudes auf der Liegenschaft des Bauwerbers ersichtlich, dass das projektsgegenständliche Objekt weit innerhalb des sich dort ergebenden Lichtraumprofiles befinde und daher die Auswirkungen eines unter Ausnützung der Bauklasse II möglichen (zulässigen) Gebäudes auf die Nachbarliegenschaft bei weitem (mehr als 1 m) unterschreite. Sowohl die ergänzten Unterlagen wie auch die Äußerung des Bausachverständigen wurden dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme hiezu erfolgte nicht.Mit Schreiben vom 31.01.2014 übermittelte der Bauwerber den Nachweis des freien Lichteinfalles eines zukünftigen möglichen Hauptgebäudes in der Bauklasse römisch eins bzw. Bauklasse römisch zwei bei entsprechendem Bauwich unter Einbeziehung des projektierten Gebäudes. In der Stellungnahme des Bausachverständigen vom 09.04.2014 wurde ausgeführt, dass eine exakte Beurteilung, ob die Geländeniveaukotierungen in den Ergänzungsunterlagen mit jenen aus den Bescheidunterlagen vom 18.10.1990 übereinstimmen, nicht möglich sei, da in der der Bewilligung vom 18.10.1990 zu Grunde liegenden Skizze sowohl Höhen- als auch Längenmaße nur sehr ungenau dargestellt seien und nicht eindeutigen Punkten auf der Liegenschaft zugeordnet werden könnten. Es sei von einem Toleranzbereich von ca. +/- 20 cm auszugehen. Auch unter Berücksichtigung dieser Ungenauigkeit sei allerdings aus der Darstellung des Lichteinfallswinkels des unter Ausnutzung der Bauklasse römisch zwei möglichen Gebäudes auf der Liegenschaft des Bauwerbers ersichtlich, dass das projektsgegenständliche Objekt weit innerhalb des sich dort ergebenden Lichtraumprofiles befinde und daher die Auswirkungen eines unter Ausnützung der Bauklasse römisch zwei möglichen (zulässigen) Gebäudes auf die Nachbarliegenschaft bei weitem (mehr als 1 m) unterschreite. Sowohl die ergänzten Unterlagen wie auch die Äußerung des Bausachverständigen wurden dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme hiezu erfolgte nicht. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 18.06.2014 gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass die als nachträglich bezeichnete baubehördliche Bewilligung entsprechend den in der Eingabe des Bauwerbers datiert mit 03.10.2012, eingelangt am 05.10.2012, GZ III-20126934, genannten vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen in Verbindung mit dem Einreichplan, zuletzt eingelangt am 05.10.2012, GZ III-20126934, sowie den Ergänzungsunterlagen, eingelangt am 03.02.2014, GZ III-20140729, abgeändert erteilt wurde. Begründend wurde zu der (nur noch) relevanten Frage des Geländeverlaufes im Zusammenhang mit der Gewährleistung der ausreichenden Belichtung zulässiger Hauptfenster des Beschwerdeführers zunächst ausgeführt, dass im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren als Projektsgenehmigungsverfahren das Vorbringen ins Leere gehe, dass entlang der gemeinsamen Grundgrenze widerrechtlich Geländeveränderungen vorgenommen worden seien, zumal nur das in den Einreichplänen ausgewiesene Bauvorhaben einschließlich der geplanten Geländeveränderungen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit maßgebend sei. Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 18.10.1990 sei eine fundierte Einfriedung sowie Anschüttungen laut Plan bewilligt worden. Darin sei als Oberkante der Mauer 10 cm über der Sockeloberkante (Fassadenverputz) des bestehenden Einfamilienhauses des Beschwerdeführers vereinbart worden, ein Abstand der Böschungsoberkante bis zur gemeinsamen Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers von 6,00 Metern und unter Punkt 2.) der Auflagen sei bedungen worden, dass beim Böschungsfuß entlang der zu errichtenden Einfriedungsmauer zum Grundstück des Beschwerdeführers ein Rigol herzustellen sei, weiters die Böschungsoberkante 20 cm unter der Mauerkante zu enden habe. Laut Lageplan des DI T vom 09.05.2001 sei die Oberkante des bestehenden Einfamilienhauses des Beschwerdeführers mit 329,63 und die Oberkante der Mauer an der Grundstücksgrenze im gegenständlichen Bereich mit 329,74 einkotiert. Wie der Ostansicht und der Südansicht des verfahrensgegenständlichen Einreichplanes zu entnehmen sei, soll das Geländeniveau an der Hauskante (Böschungsoberkante) 329,54 betragen, die Maueroberkante sei mit 329,74 einkotiert. Die vorliegende Einreichung korrespondiere daher sowohl mit dem Lageplan als auch (bis auf 1 cm) mit dem Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 18.10.1990, wonach als Oberkante der Mauer 10 cm über Sockeloberkante (Fassadenverputz) des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers vereinbart worden sei. Die Darstellung des projektierten Bauvorhabens (siehe Südansicht) korrespondiere auch mit dem Bescheid vom 18.10.1990 dahingehend, dass die Böschungsoberkante 20 cm unter der Maueroberkante zu enden habe (hier sei die Maueroberkante mit 329,74 und die Böschungsoberkante mit 329,54 einkotiert). Laut Einreichung soll weiters der Abstand der Böschungsoberkante von der gemeinsamen Grundgrenze von 6,00 Metern nicht verändert werden, somit entspreche die Einreichung der bewilligten Anschüttung

Bescheid vom 18.10.1990. Eine punktgenaue Bestimmung der bewilligten Anschüttung sei auf Grund des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Bauplanes (Skizze) nicht möglich. Zum Vorbringen samt Skizze zur Südansicht sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Geländeaufschüttung entlang der Straßenfront keine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten vorliege und hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zugewandten Ostansicht entgegen der Skizze durch die projektierte Garage keine neue Höhenlage des Geländes geschaffen werde. Es sei keine Geländeaufschüttung projektiert, sondern lediglich eine Abrückung des Böschungsfußes von der Grundgrenze, weiters sei etwa in Hangmitte die Herstellung einer Berme projektiert. Zum Lichteinfall der dem Beschwerdeführer zugewandten Ostfront wurde zunächst auf die Ausführungen des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 17.12.2013 sowie den schließlich vom Bauwerber eingeholten Nachweis des freien Lichteinfalles sowie die dazu ergangene gutachtliche Stellungnahme des Bausachverständigen verwiesen. Laut Bewilligungsbescheid vom 18.10.1990 würden sich die in der Skizze angeführten Höhen auf die bestehende Stiegenanlage zur Terrasse (1. Stufe +/- 0,00) beziehen. Im Baubewilligungsbescheid vom 01.12.1986 für die Errichtung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers sei die Höhe der Stiegenanlage mit 1,20 m angegeben und in den Einreichplänen die absolute Höhe der Terrasse mit 333,72 m einkotiert. Der Höhenbezugspunkt +/- 0,00 entspreche demnach einer absoluten Höhe von 332,52 m (333,72 m – 1.20 m). Der einzige Punkt in der Skizze, der sich im nordöstlichen Bereich des projektierten Bauvorhabens befinde, sei zum Höhenbezugspunkt mit – 0,20 m angegeben und habe somit eine absolute Höhe von 332,32 m. Vergleiche man die dem Bewilligungsbescheid vom 18.10.1990 zu Grunde liegende Skizze mit dem vom Bauwerber nachgereichten Nachweis des freien Lichteinfalles bei maximal zulässiger Gebäudehöhe, so sei ersichtlich, dass dieser Punkt auf der skizzierten Böschungsoberkante ungefähr der Lage desjenigen Punktes im Schnitt A-A sowie im Schnitt B-B entspreche, der mit einer absoluten Höhe von 332,16 m angegeben sei. Das dargestellte Geländeniveau weiche somit an dieser Stelle um –16 cm vom bewilligten Geländeniveau ab. Es sei demnach kein Grund ersichtlich, weshalb der Stellungnahme (und des darin angegebenen Toleranzbereiches von ca. +/-20

  1. cm)des Bausachverständigen, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sei, nicht gefolgt werden sollte. Da – unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit der dem Bescheid vom 18.10.1990 zu Grunde liegenden Skizze sowie der projektierten Berme – die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° der projektierten Garage jedenfalls unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° eines zulässigen Hauptgebäudes auf dem Baugrundstück in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze liege, sei der freie Lichteinfall auf zulässige Gebäude des Beschwerdeführers somit nicht weitergehend eingeschränkt als bei zulässiger Bebauung auf dem Grundstück des Bauwerbers unter Ausnützung der Bauklasse II. Laut Bewilligungsbescheid vom 18.10.1990 würden sich die in der Skizze angeführten Höhen auf die bestehende Stiegenanlage zur Terrasse (1. Stufe +/- 0,00) beziehen. Im Baubewilligungsbescheid vom 01.12.1986 für die Errichtung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers sei die Höhe der Stiegenanlage mit 1,20 m angegeben und in den Einreichplänen die absolute Höhe der Terrasse mit 333,72 m einkotiert. Der Höhenbezugspunkt +/- 0,00 entspreche demnach einer absoluten Höhe von 332,52 m (333,72 m – 1.20 m). Der einzige Punkt in der Skizze, der sich im nordöstlichen Bereich des projektierten Bauvorhabens befinde, sei zum Höhenbezugspunkt mit – 0,20 m angegeben und habe somit eine absolute Höhe von 332,32 m. Vergleiche man die dem Bewilligungsbescheid vom 18.10.1990 zu Grunde liegende Skizze mit dem vom Bauwerber nachgereichten Nachweis des freien Lichteinfalles bei maximal zulässiger Gebäudehöhe, so sei ersichtlich, dass dieser Punkt auf der skizzierten Böschungsoberkante ungefähr der Lage desjenigen Punktes im Schnitt A-A sowie im Schnitt B-B entspreche, der mit einer absoluten Höhe von 332,16 m angegeben sei. Das dargestellte Geländeniveau weiche somit an dieser Stelle um –16 cm vom bewilligten Geländeniveau ab. Es sei demnach kein Grund ersichtlich, weshalb der Stellungnahme (und des darin angegebenen Toleranzbereiches von ca. +/-20
  2. cm)des Bausachverständigen, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sei, nicht gefolgt werden sollte. Da – unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit der dem Bescheid vom 18.10.1990 zu Grunde liegenden Skizze sowie der projektierten Berme – die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° der projektierten Garage jedenfalls unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° eines zulässigen Hauptgebäudes auf dem Baugrundstück in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze liege, sei der freie Lichteinfall auf zulässige Gebäude des Beschwerdeführers somit nicht weitergehend eingeschränkt als bei zulässiger Bebauung auf dem Grundstück des Bauwerbers unter Ausnützung der Bauklasse römisch zwei. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, er habe im Zuge der Bauverhandlung vom 29.06.1989 nur unter der Voraussetzung, dass mit der Anschüttung keine Grundlage für ein direkt angrenzendes Bauwerk an seiner Grenze zu Grundstück *** geschaffen werde, die Zustimmung zu einer nachbarlichen Geländeveränderung abgegeben. Aus der der Vereinbarung zu Grunde liegenden Zeichnung ergebe sich eine plane Fläche auf einer Länge von 7,8 m entlang der ansteigenden Straßenflucht Richtung ***, welche 20 cm unterhalb der Einfriedungssockel zur gemeinsamen Grundgrenze liegen müsse. Diese Fläche falle plangemäß – außerhalb des Standortes des derzeitigen Schwarzbaues – nach Süden ab Mitte Stufen Treppe auf -60 cm. Aus dem der Bauverhandlung zu Grunde liegenden Lageplan des Arch. HB einkopierten Position der Garage sei klar ersichtlich, dass sich diese deutlich, jedenfalls zu mehr als 75 % auf einer planen Oberfläche (blau schraffierte Fläche) befinde. Abweichend von der ursprünglich genehmigten Geländeveränderung sei die gesamte Längsseite des Grundstücks *** auf einer Breite von 2,5 m leicht ansteigend zur Bezugshöhe Treppe etagiert geschüttet worden, was auch im Lage- und Höheplan mit Naturstand 09.05.2001, GZ30587, von Hr. DI T beurkundet worden sei. Von DI T sei erst nach der nicht genehmigten Schüttung aufgemessen worden. Bis heute sei der Widerspruch des Geländeniveaus in der Baueinreichung zur tatsächlich bewilligten Höhe

Bauverhandlung vom 29.6.1989 nicht festgestellt worden. Die linke südliche Ecke wäre in den ansteigenden Hügel einzugraben. Der vom Stadtrat ergangene den Baubescheid

  1. Instanz aufhebende Bescheid vom 19.02.2003 enthalte auf Seite 11 einen Verweis wegen Nichtbeachtung des bewilligten Niveaus auf Grundlage des Bestandsplanes DI T vom 09.05.2001 („…Offenkundig sei, dass die Böschungsoberkante ab der Grundgrenze zum Berufungswerber nicht wie im Bescheid vom 18.10.1990 bedungen 20 cm unter der Maueroberkante der Einfriedung endet.“). Die in den Einreichplänen eingereichten Höhen zur kommissionellen Verhandlung am 10.5.2004 nach T sowie der am 06.06.2012 und 05.10.2012 eingelangte Einreichplan seien falsch, da DI T nachträglich den Istbestand nach der Schwarz-Bauführung vermessen habe. Insofern sei auch die im zuletzt eingereichten Bauplan beantragte Geländeanpassung auf Grund einer falschen Plandarstellung falsch eingereicht worden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass das Gebäude an der Straßenfront 3 m deutlich übersteige, da es auf einem tiefer liegenden Grund errichtet worden sei. Ob eine nebenliegende Straße der Maßstab für eine „notwendige Geländeanpassung“ darstellen könne, erscheine fraglich, sei doch das Grundstück heranzuziehen, auf welchem man baut. Schließlich könne auch eine Rampe gebaut werden. Das Gebäude sei auf dem im Vergleich zum Straßenniveau tiefer liegenden Grundstück *** gebaut worden und sei eine Bemaßung ab Gehsteigoberkante daher unzulässig. Schließlich wurden alternative Projektierungen für die geplante Garage vorgeschlagen und kritisiert, dass Fehler der Baubehörde
  2. Instanz ohne Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Berufungsweg nicht mehr korrigiert werden könnten.
  3. Feststellungen: Für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück legt der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** die Baulandwidmungsart Wohngebiet fest; der Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die offene Bebauungsweise und die Bauklassen I bzw. II fest. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, welches unmittelbar an die östliche Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes angrenzt.Für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück legt der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** die Baulandwidmungsart Wohngebiet fest; der Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die offene Bebauungsweise und die Bauklassen römisch eins bzw. römisch zwei fest. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, welches unmittelbar an die östliche Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes angrenzt. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 18.10.1990 wurde dem Bauwerber die Bewilligung erteilt, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, entlang der Anrainergrenzen zu den Grundstücken ***, ***, ***, eine fundierte Einfriedung bestehend aus einem Betonsockel 40 cm hoch und einem 1,5 m hohen Maschendrahtzaun zu errichten. Entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück *** wurde folgende einvernehmliche Ausführung der Mauer festgelegt: Die Mauer von Oberkante Gehsteig bis auf eine Länge von 4 Metern wird auf die Oberkante der 40 cm hohen Mauer abgeschrägt. Als Oberkante der Mauer wird 10 cm über Sockeloberkante (Fassadenverputz) des bestehenden Einfamilienhauses auf der Liegenschaft *** vereinbart. Der Abstand der Böschungsoberkante bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück *** beträgt 6,0 Meter. Die sonstigen Anschüttungen werden laut vorgelegtem Plan vorgenommen. Die Höhen beziehen sich auf die bestehende Stiegenanlage zur Terrasse (
  4. Stufe +/- 0,00). Unter Punkt 2.) wurde bedungen, dass beim Böschungsfuß entlang der zu errichtenden Einfriedungsmauer zum Grundstück *** ein Rigol herzustellen ist, damit keine Oberflächenwässer auf das Anrainergrundstück abfließen können. Die Böschungsoberkante muss 20 cm unter der Maueroberkante enden. Mit Bescheid vom 02.12.1986 wurde dem Bauwerber die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Kleingarage erteilt. Laut diesem Bescheid verbindet die in den Garten führende Freitreppe den Wohnbereich des Erdgeschoßes mit dem ca. 1,20 m tiefer liegenden Garten. Auf dem diesem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Einreichplan, Proj.Nr. ***, ist die obere Begrenzung der Stiegenanlage mit 333,72 kotiert. Auf der dem Bescheid vom 18.10.1990 zu Grunde liegenden Skizze ist vermerkt: „Höhenangaben bezogen auf die unterste Stufe, Abgang von der Terrasse zum Schwimmbecken +/- 0,00“. In Zusammenschau mit dem Bewilligungsbescheid vom 02.12.1986 (ca. 1,20 m tiefer liegender Garten) ergibt sich daher, dass das Bezugsniveau für diese Skizze bei ca. 332, 52 liegt. Auf der Skizze ist weiters im Bereich der verfahrensgegenständlichen Garage ein Punkt mit -0,20 vermerkt. Dieser Punkt liegt etwa 8 m westlich von der Grundstücksgrenze entfernt und hat entsprechend dem heranzuziehenden Bezugspunkt eine Höhe von ca. 332,
  5. Weiter südlich gelegen findet sich auf der Skizze ein mit –0,60 angegebener Punkt. Dieser etwa 6 m westlich der Grundgrenze gelegene Punkt weist somit eine Höhe von ca. 331, 92 auf. Auf dem Lage- und Höhenplan des DI T vom 09.05.2001, GZ 30587, ist die Höhe der Sockeloberkante des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers mit 329,63 sowie die Maueroberkante in diesem Bereich an der Grundstücksgrenze mit 329,74 angegeben. Die Niveaus der mit Bescheid vom 18.10.1990 genehmigten Böschung auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück sind im Bereich der nordwestlichen Gebäudeecke des Beschwerdeführers in einer Entfernung von 3 m von der gemeinsamen Grundgrenze mit 330,95, in einer Entfernung von 4 m ab der Grenze mit 331,00 und in einer Entfernung von 6,50 m mit 332,16 angegeben. Generell ist aus diesem Plan ersichtlich, dass im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowohl ein Gefälle der Höhenlagen von Norden nach Süden als auch von Westen nach Osten besteht. Aus dem verfahrensgegenständlichen Einreichplan, datiert mit 20.01.2004, versehen mit der Bezugsklausel zum Bescheid vom 22.09.2011, Südansicht, ergeben sich folgende Höhenkotierungen für das Ursprungsniveau (ohne Berücksichtigung der erst geplanten Berme): - Maueroberkante an der Grundgrenze: 329,74 - Abstand 25 cm von der Grundgrenze: 329,54 - Abstand ca. 3,60 m von der Grenze: 331,00 - Abstand 6,00 m von der Grenze: 331,98 Auf dem zum Nachweis des Lichteinfalles beigebrachten Plan vom Jänner 2014 sind im Schnitt A-A (im Bereich der nordwestlichen Gebäudeecke des Beschwerdeführers; an der Grundgrenze ca. 7,60 m von der nördlichen Grundstücksgrenze – Straße – entfernt) folgende Niveaus als Bestandsgelände

Bewilligung vom 18.10.1990 ausgewiesen: - Maueroberkante an der Grundgrenze: 329,74 - Am äußeren Ende des Dachvorsprunges der dem Beschwerdeführer zugewandten Front in einem Abstand von 25 cm zur Grundgrenze: 20 cm tiefer als die Maueroberkante, somit 329,54 - Abstand 4 m von der Grundgrenze: 331,13 - Abstand 7,06 m von der Grenze: 332,16 Im Schnitt B-B des Nachweises des Lichteinfalles (ca. 4,15 m an der Grundgrenze von der Straße entfernt und somit etwa dem mit –0,20 auf dem Plan zur Bewilligung vom 18.10.1990 entsprechend) ergeben sich folgende Höhen: - Maueroberkante an der Grundgrenze: 330,35 - Abstand 25 cm von der Grundgrenze: 20 cm tiefer, somit 330,15 - Abstand 3 m von der Grenze: 330,97 - Abstand 4 m von der Grenze: 331,27 - Abstand 7,06 m von der Grenze: 332,16 Der Schnitt B-B bezieht sich auf das im Vergleich zu Schnitt A-A ca. 3,40 m weiter nördlich liegende Gelände. Im Hinblick auf das von Norden nach Süden verlaufende Gefälle des Geländes sind die sich im Schnitt B-B ergebenden Niveaus teils geringfügig höher als jene im Schnitt A-A. Im Abstand von 7,06 m bis 6,00 m zur Grundgrenze des Beschwerdeführers befindet sich die mit Bescheid vom 18.10.1990 genehmigte Böschung und weist diese in beiden Schnitten die gleiche Höhe auf (Böschungsoberkante in einem Abstand von 6 m 331,98). 4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (Bauakt), den darin enthaltenen jeweils genannten Plänen und Bescheiden. Der Beschwerdeführer ist den darin enthaltenen Angaben – auch zum Nachweis des freien Lichteinfalls – nicht substantiiert entgegengetreten. 5. Rechtslage:

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Bewilligungsverfahren handelt, ist die Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Bewilligungsverfahren handelt, ist die Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.

§ 50

Abs.1 NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich (§ 70 Abs.1 Z.2 bis 5) im geregelten Baulandbereich (Bebauungsplan) der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muss er mindestens 3 m betragen.

Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) im geregelten Baulandbereich (Bebauungsplan) der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muss er mindestens 3 m betragen.

§ 51Abs.1 der NÖ Bauordnung 1996 dürfen Nebengebäude und -teile im seitlichen und hinteren Bauwich errichtet werden, wenn

Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 dürfen Nebengebäude und -teile im seitlichen und hinteren Bauwich errichtet werden, wenn

  1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
  2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m² und
  3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

§ 6

Abs.2 der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs.1 Z.4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z.11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  3. Erwägungen: Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 29.01.2013, Zl. 2011/05/0049, sowie VwGH vom 06.11.2013, Zl. 2010/05/0196) wiederholt ausgesprochen hat, dass es für eine gesetzeskonforme Begründung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides genügt, dass die Vorstellungsbehörde in ihrer Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck bringt, dass sie die Begründung des Berufungsbescheides für zutreffend hält – nichts anderes kann für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes gelten – und das erkennende Gericht die Ansicht vertritt, dass der Stadtrat in seinem angefochtenen Berufungsbescheid die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorliegen einer „entschiedenen Sache“, die Wahrung der Lebensqualität, die Erforderlichkeit der Schüttung und der beiden verfahrensgegenständlichen Stellplätze, die Übereinstimmung des beantragten Projektes mit der Wirklichkeit und somit mit der bereits errichteten Garage, das fehlende Rigol, die konsenslos vorgenommenen Geländeveränderungen, die Geländeaufschüttung an der Straßenfront, die Höhe der Garage an der Nordfront, die Versickerung der anfallenden Wässer, die Trockenheit seines Grundstückes und seines Gebäudes sowie die Standsicherheit der verfahrensgegenständlichen Garage, die unzulässigen Immissionen und den Brandschutz hinreichend und umfangreich behandelt und im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgungsmöglichkeit auch hinreichend begründet hat, schließt sich das erkennende Gericht diesen Ausführungen des Stadtrates an und verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Berufungsbescheid. Insbesondere wird auch auf jene Ausführungen des Stadtrates verwiesen, die das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben als Projektgenehmigungsverfahren darlegen.Nachdem der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom 29.01.2013, Zl. 2011/05/0049, sowie VwGH vom 06.11.2013, Zl. 2010/05/0196) wiederholt ausgesprochen hat, dass es für eine gesetzeskonforme Begründung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides genügt, dass die Vorstellungsbehörde in ihrer Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck bringt, dass sie die Begründung des Berufungsbescheides für zutreffend hält – nichts anderes kann für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes gelten – und das erkennende Gericht die Ansicht vertritt, dass der Stadtrat in seinem angefochtenen Berufungsbescheid die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorliegen einer „entschiedenen Sache“, die Wahrung der Lebensqualität, die Erforderlichkeit der Schüttung und der beiden verfahrensgegenständlichen Stellplätze, die Übereinstimmung des beantragten Projektes mit der Wirklichkeit und somit mit der bereits errichteten Garage, das fehlende Rigol, die konsenslos vorgenommenen Geländeveränderungen, die Geländeaufschüttung an der Straßenfront, die Höhe der Garage an der Nordfront, die Versickerung der anfallenden Wässer, die Trockenheit seines Grundstückes und seines Gebäudes sowie die Standsicherheit der verfahrensgegenständlichen Garage, die unzulässigen Immissionen und den Brandschutz hinreichend und umfangreich behandelt und im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgungsmöglichkeit auch hinreichend begründet hat, schließt sich das erkennende Gericht diesen Ausführungen des Stadtrates an und verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Berufungsbescheid. Insbesondere wird auch auf jene Ausführungen des Stadtrates verwiesen, die das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben als Projektgenehmigungsverfahren darlegen. Der tragende Grund für die Behebung des Berufungsbescheides vom 20.02.2013 durch die Vorstellungsbehörde lag in der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Gewährleistung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer kommt

§ 6Abs.

2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster zu und hat er dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0020). Dem Beschwerdeführer kommt

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster zu und hat er dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist vergleiche u.a. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0020). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom 04.09.2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom 29.01.2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält vergleiche u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom 04.09.2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom 29.01.2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster vergleiche u.a. VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. Wie bereits dem Vorstellungsbescheid vom 17.12.2013 zu entnehmen ist, kann der belangten Behörde hinsichtlich der Vorgehensweise und der Methode, nämlich dass sie bei der Prüfung der möglichen Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude des Beschwerdeführers durch die verfahrensgegenständliche Garage nicht nur die bestehenden bewilligten, sondern auch die zukünftig zulässigen Hauptfenster unter Einbeziehung der möglichen Bebauung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes mit einem Hauptgebäude (Bauklasse I bzw. II und den entsprechenden Bauwichen) berücksichtigt, keine Rechtswidrigkeit angelastet werden.Wie bereits dem Vorstellungsbescheid vom 17.12.2013 zu entnehmen ist, kann der belangten Behörde hinsichtlich der Vorgehensweise und der Methode, nämlich dass sie bei der Prüfung der möglichen Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude des Beschwerdeführers durch die verfahrensgegenständliche Garage nicht nur die bestehenden bewilligten, sondern auch die zukünftig zulässigen Hauptfenster unter Einbeziehung der möglichen Bebauung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes mit einem Hauptgebäude (Bauklasse römisch eins bzw. römisch zwei und den entsprechenden Bauwichen) berücksichtigt, keine Rechtswidrigkeit angelastet werden. Bei der Beurteilung der zulässigen Verbauung des seitlichen Bauwichs durch Gebäude oder Gebäudeteile (Hauptgebäude)

§ 51

Abs.1 NÖ Bauordnung 1996 unter Wahrung des geforderten freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken (im gegenständlichen Fall auf die zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers) ist unter Beachtung der Bestimmungen über die Belichtung von Hauptfenstern

§ 39bzw.

§ 107 NÖ Bautechnikverordnung 1997 wie folgt vorzugehen:Bei der Beurteilung der zulässigen Verbauung des seitlichen Bauwichs durch Gebäude oder Gebäudeteile (Hauptgebäude)

Paragraph 51, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 unter Wahrung des geforderten freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken (im gegenständlichen Fall auf die zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers) ist unter Beachtung der Bestimmungen über die Belichtung von Hauptfenstern

Paragraph 39, bzw. Paragraph 107, NÖ Bautechnikverordnung 1997 wie folgt vorzugehen: Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers wird – gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichtet – unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 39 Abs. 4 bzw. § 107 Abs.4 NÖ Bautechnikverordnung 1997 bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes des Bauwerbers, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers die entscheidende ist. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung von den Festlegungen im Bebauungsplan, wobei dieser – im Hinblick auf die Prüfung des freien Lichteinfalles bedeutend – für beide Grundstücke eine offene Bebauungsweise und die Bauklasse I, II festlegt. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück des Bauwerbers beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichtete Gebäudefront somit 8 m mit einem seitlichen Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe), wobei im gegenständlichen Fall im seitlichen Bauwich selbst

§ 51

Abs.1 NÖ Bauordnung 1996 ein Nebengebäude (NG) errichtet werden dürfte, dessen Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m beträgt. Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers wird – gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichtet – unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, bzw. Paragraph 107, Absatz 4, NÖ Bautechnikverordnung 1997 bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes des Bauwerbers, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers die entscheidende ist. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung von den Festlegungen im Bebauungsplan, wobei dieser – im Hinblick auf die Prüfung des freien Lichteinfalles bedeutend – für beide Grundstücke eine offene Bebauungsweise und die Bauklasse römisch eins, römisch zwei festlegt. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück des Bauwerbers beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichtete Gebäudefront somit 8 m mit einem seitlichen Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe), wobei im gegenständlichen Fall im seitlichen Bauwich selbst

Paragraph 51, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ein Nebengebäude (NG) errichtet werden dürfte, dessen Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m beträgt. Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie („F“) auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers (Mindestbauwich 3

  1. m)jene Linie, ab der seine zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers (Gebäudehöhe 8 m bei Mindestbauwich von 4
  2. m)grundsätzlich zulässig sind (siehe Abbildung). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abb.: Verbauung des seitlichen Bauwichs unter Wahrung des freien Lichteinfalls unter 45° bei maximal zulässiger Bebauung auf dem Baugrundstück (unter beispielhafter Zugrundelegung eines ebenen Geländeverlaufes); daraus resultierend die zulässige tiefste Lage der unteren Fensterflächenbegrenzung eines zulässigen Hauptfensters in der gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichteten Gebäudefront im Abstand von 3 m (Mindestbauwich) eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers Liegt also das im seitlichen Bauwich beantragte Bauvorhaben auf dem Baugrundstück des Bauwerbers unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (siehe Abbildung), so erfolgt keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus folgendes: Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen, dass das den von der belangten Behörde bewilligten Einreichplänen zu Grunde gelegte Geländeniveau nicht jenem Niveau entspreche, wie es mit Bescheid vom 18.10.1990 genehmigt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht von den in den Plänen angegebenen Niveaus ausgegangen ist. Entsprechend obigen Feststellungen entspricht der mit „- 0,20“ angegebene Punkt auf der Skizze zum Bescheid vom 18.10.1990 einer absoluten Höhenlage von ca. 332,32. Dieser Punkt liegt ca. 8 m westlich der gemeinsamen Grundgrenze, und – würde man einen zur nördlichen Gebäudefront parallelen Verlauf der nördlichen Grundgrenze unterstellen – 4 m von der nördlichen Grundgrenze entfernt (siehe Skizze zum Bescheid vom 18.10.1990). Vergleicht man dies nun mit dem Schnitt B-B des Nachweises des freien Lichteinfalles, welcher – unter der Annahme einen parallelen Verlaufes der nördlichen Grundgrenze zum Gebäude – einen Abstand von ca. 4,15 m zur nördlichen Grundgrenze aufweist, so ist hier festzustellen, dass das – von Ost nach West ansteigende – Gelände in einem Abstand von 6 m von der Grundgrenze eine Höhe von 331,98 und in einem Abstand von 7,06 m eine Höhe von 332,16 aufweist. In Zusammenschau dessen ist die in einem Abstand von etwa 8 m sich aus der Skizze vom 18.10.1990 ergebende Höhe von 332,32 völlig logisch und nachvollziehbar. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt daher die von der belangten Behörde angenommene Ungenauigkeit von 16 cm (im laut Sachverständigen angenommenen Toleranzbereich) gar nicht vor, zumal sich der in der Skizze vom 18.10.1990 ausgewiesene Punkt „- 0,20“ weiter westlich und demnach auf Grund des natürlich gegebenen Gefälles etwas höher liegt als der in den Plänen mit 332,16 ausgewiesene Punkt. Jedoch kann eine genaue Situierung dieses Punktes sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Ungenauigkeit im Toleranzbereich ohnehin dahingestellt bleiben, zumal das geplante Bauvorhaben weit unter der Lichteinfallstangente eines maximal zulässigen Gebäudes liegt. Weiters ergibt sich die Übereinstimmung der Höhenkoten des geplanten Bauvorhabens mit der Bewilligung vom 18.10.1990 daraus, dass die Sockeloberkante des bereits 1990 bestehenden Einfamilienhauses im Lage- und Höheplan T mit 329,63 ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bescheides vom 18.10.1990 (40 cm hoher Betonsockel, Oberkante der Mauer 10 cm über Sockeloberkante, Ende der Böschungsoberkante – gemeint wohl: Böschungsfuß – 20 cm unter der Maueroberkante) erweisen sich auch die angegebenen Höhenkotierungen im Bereich des Einfamilienhauses (Schnitt A-A des Nachweises des freien Lichteinfalls) von 329,74 Maueroberkante sowie davon minus 20 cm beim Böschungsfuß als nachvollziehbar. Im Bereich der nordwestlichen Gebäudeecke des Hauses des Beschwerdeführers, somit im Bereich Schnitt A-A des Nachweises über den Lichteinfall ergeben sich somit folgende schlüssig nachvollziehbare Niveaus bei von Ost nach West ansteigendem Gelände entsprechend der Bewilligung vom 18.10.1990: - Sockeloberkante des Hauses des Beschwerdeführers: 329,63 - Böschungsfuß des bewilligten Geländes des Baugrundstückes in einem Abstand von 25 cm zur Grundgrenze: 329,54 - Böschungsoberkante des bewilligten Geländes in einem Abstand von 6 m zur Grundgrenze: 331,98 (Die in der Skizze vom 18.10.1990 in einem Abstand von 6 m von der Grundgrenze zum Beschwerdeführer mit einem Wert von „- 0,60“ dargestellte Böschungsoberkante, für welche sich ein Niveau von 331,92 ergibt, befindet sich deutlich südlich des Bereiches der nordwestlichen Gebäudeecke, sodass sich für den nördlich gelegenen Grundstücksbereich jedenfalls ein höherer Wert ergibt.) - Das Niveau des Punktes „- 0,20“ (etwa 8 m von der Grundgrenze zum Beschwerdeführer) beträgt 332,32, da der Bereich der nordwestlichen Gebäudeecke des Beschwerdeführers etwas südlich dieses Punktes liegt, muss der im Schnitt A-A mit 332,16 kotierte Punkt (nur 7,06 m von der Grundgrenze zum Beschwerdeführer) auf Grund des nach Süden wie auch nach Osten abfallenden Geländes geringer sein als der Punkt „- 0,20“. Im Schnitt B-B, welcher 3,40 m weiter nördlich von Schnitt A-A liegt, wird das Niveau des bewilligten Böschungsfußes mit 330,15 ausgewiesen, das Niveau der bewilligten Böschungsoberkante in einem Abstand von 6 m bleibt mit 331,98 laut Schemagrundriss gleich. Wenngleich eine punktgenaue Bestimmung von exakten Höhen im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, so muss doch festgestellt werden, dass zumindest für Böschungsfuß und Böschungsoberkante das Niveau dahingehend nachvollziehbar ist, dass es beim Böschungsfuß je nach Schnitt (also weiter südlich oder nördlich) mit etwa 329,54 bis 330,15 müA beträgt (20 cm unterhalb Mauerkante) und die Böschungsoberkante mit etwa 331,98 festgelegt ist. Nun ergibt sich weiters schlüssig, dass zwischen der Böschungsoberkante und der Böschungsunterkante ein ziemlich linearer Verlauf der Böschung bewilligt wurde, andernfalls – zB im Falle einer vorgesehenen Berme – dies ebenso wie die sonst im Bewilligungsbescheid vom 18.10.1990 bzw. in dessen zugehöriger Skizze genannten Bemaßungen in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden wäre. Laut Nachweis des freien Lichteinfalles beträgt das Höhenniveau in einem Abstand von 4 m von der Grundgrenze zum Beschwerdeführer im Schnitt A-A 331,13 und im Schnitt B-B 331,27. Betrachtet man nun diesen Nachweis des freien Lichteinfalles, so zeigt sich, dass bei höchstzulässiger Bebauung auf dem Baugrundstück, somit eines Gebäudes mit einer Höhe von 8 m in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers, die zulässige Tangente, innerhalb welcher der Lichteinfall unter 45° gewährleistet ist, ca. 1,40 m (Schnitt A-A) bzw. sogar ca. 1,60 m (Schnitt B-B) oberhalb des äußersten Endes des Dachvorsprunges an der dem Beschwerdeführer zugewandten Ostfront liegt. Dies wiederum bedeutet, dass das bewilligte Ursprungsniveau im Abstand von 4 m von der Grundgrenze durchschnittlich 1,50 m tiefer liegen hätte müssen, um eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls von zulässigen Hauptfenstern des Beschwerdeführers überhaupt in Betracht ziehen zu können. Dies wiederum würde bedeuten, dass das Niveau in einem Abstand von 4 m zur Grundgrenze – bei einer bewilligten Böschung – annähernd eben mit dem Böschungsfuß zu liegen käme (im Schnitt A-A 19 cm darüber [331,13 minus 1,40], im Schnitt B-B sogar 48 cm unterhalb [331,27 minus 1,60] des Böschungsfußes wäre. Eine solche Form einer von Hand angelegten Böschung widerspricht nicht nur der Lebenserfahrung, sondern hat der Beschwerdeführer auch keine substantiierten Vorbringen gegen die kotierten Höhen der Einreichunterlagen, insbesondere zum Nachweis des Lichteinfalles, erstattet. Er ist somit den nachvollziehbaren Höhenkotierungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sämtliche innerhalb der Ebene des Lichteinfallswinkels von 45° gelegenen Bauvorhaben (schraffierter Bereich laut obiger Abbildung), sind nicht geeignet, den gesetzlich vorgesehenen Lichteinfall auf Hauptfenster des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Das gegenständliche Bauvorhaben liegt etwa 1,50 m unterhalb der höchstzulässigen Lichteinfallstangente, sodass zu den Behauptungen der unzulässigen Gebäudehöhe noch einmal darauf hinzuweisen ist, dass die nunmehr bewilligte Gebäudehöhe des Bauvorhabens die von der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehene ausreichende Belichtung der bewilligten und zukünftig zulässigen Hauptfenster der Gebäude des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer kann daher durch die bewilligte Gebäudehöhe mangels der Beeinträchtigung des Belichtungsrechtes in seinen Rechten nicht verletzt werden, sodass er auch mit seinen Einwendungen bezüglich einer unzulässigen Gebäudehöhe keine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen vermochte, zumal er, wie bereits vorher ausgeführt, eine Gebäudehöhe, ohne dass ein Einfluss auf seine Belichtungsverhältnisse gegeben ist, nicht bekämpfen kann. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.515.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.