RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3057/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des RK vertreten durch Dr. Kunert Wolfgang, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6.10.2016, PLS2-V-16 49208/5, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten. Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag (€ 50,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (insgesamt € 20,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag (€ 50,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (insgesamt € 20,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 52 Abs. 1, 2 und 8 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzParagraph 52, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a VwGGParagraph 25 a, VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.10.2016 ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 06.04.2016, 14:47 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, vor der Zufahrt zum Grundstück *** Tatbeschreibung: Sie haben im Zuge einer Amtshandlung durch die Polizeiinspektion *** einen Beamten lautstark beschimpft und ihm vor die Füße gespuckt. Dadurch haben Sie den öffentlichen Anstand verletzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 lit.b NÖ Polizeistrafgesetz i.d.g.F.Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von zu
- € 50,00 16 Stunden § 1 NÖ Polizeistrafgesetzzu
- € 50,00 16 Stunden Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 60,00“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich nicht ungebührlich verhalten habe. Es fehle auch an der Öffentlichkeit während der Tatzeit. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2017 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen GI ML und RI RH und Frau HH, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Die beiden Zeugen nahmen im Zuge der Verkehrsüberwachung war, wie der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug an ihnen vorbeifuhr. Da der Beschwerdeführer bereits amtsbekannt ist nahmen die Zeugen die Verfolgung auf, da ihnen bekannt war, dass der Beschwerdeführer über keine gültige Lenkberechtigung verfügte. Letztlich wurde der Beschwerdeführer auf seiner Auffahrt von den Beamten angesprochen. Der Beschwerdeführer ging sofort auf die Beamten zu und fand ein emotionsgeladenes Gespräch statt. Der Beschwerdeführer wurde durch die Beamten abgemahnt sein Verhalten einzustellen. In der Zwischenzeit ging die Zeugin HH dazwischen. Der Beschwerdeführer drehte dann nochmals um, da das Streitgespräch weiterging und spuckte den Beamten vor die Füße. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am Tattag mit einem Kraftfahrzeug unterwegs war. Ebenso unstrittig ist, dass die Beamten die Verfolgung mit Blaulicht aufgenommen haben. Letztlich wurde der Beschwerdeführer in bzw. bei seiner Auffahrt gestellt und angesprochen. Das darauffolgende Gespräch war emotionsgeladen. Dies gaben auch alle Beteiligten an. Letztlich spuckte der Beschwerdeführer den Beamten vor die Füße. Rechtlich folgt: Gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz ist zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. etwa die hg Erkenntnisse vom
- Oktober 2005, Zl. 2003/09/0074, und vom
- September 1985, Zl. 85/10/0120, samt der dort angeführten Vorjudikatur). Gemäß Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz ist zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom
- Oktober 2005, Zl. 2003/09/0074, und vom
- September 1985, Zl. 85/10/0120, samt der dort angeführten Vorjudikatur). Zur Verwirklichung des Tatbildes der Anstandsverletzung nach § 1 Abs 1 K-LSiG ist es nicht erforderlich, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, sondern reicht es aus, dass die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme des verpönten Verhaltens über den Kreis der Beteiligten hinausgeht, wobei laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anwesenheit von zwei Zeugen bei einer derartigen Handlung genügt (vgl VwGH vom 01.07.1999, 90/10/0211 ua). Das „Opfer“ ist nicht zu den „Beteiligten“ zu zählen (vgl VwGH vom 22.03.1983, 2415, 2425/79). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Zur Verwirklichung des Tatbildes der Anstandsverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, K-LSiG ist es nicht erforderlich, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, sondern reicht es aus, dass die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme des verpönten Verhaltens über den Kreis der Beteiligten hinausgeht, wobei laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anwesenheit von zwei Zeugen bei einer derartigen Handlung genügt vergleiche VwGH vom 01.07.1999, 90/10/0211 ua). Das „Opfer“ ist nicht zu den „Beteiligten“ zu zählen vergleiche VwGH vom 22.03.1983, 2415, 2425/79). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. §1 NÖ Polizeistrafgesetz lautet: Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass er auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz uriniert hat. Davon ausgehend kommt es aber entgegen seiner Auffassung nicht darauf an, ob dieses Verhalten tatsächlich von anderen Personen wahrgenommen wurde, sondern nur darauf, ob es von solchen hätte wahrgenommen werden können; Letzteres trifft aber angesichts dessen, dass der verfahrensgegenständliche Parkplatz grundsätzlich für jedermann zugänglich und einsehbar war, zweifelsfrei zu (vgl. z.B. auch VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/09/0154). Dass dieses Verhalten ein solches war, das – insbesondere unter dem Aspekt, dass eine entsprechende Wahrnehmung auch durch (minderjährige) weibliche Personen hätte erfolgen können – einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet, bedarf keines weiteren Nachweises (vgl. in diesem Sinne schon VwGH vom
- April 1992, Zl. 90/10/0039). Der Rechtsmittelwerber hat sohin tatbestandsmäßig und auch schuldhaft – nämlich zumindest fahrlässig – gehandelt: Denn der Umstand, dass er sich zum Vorfallszeitpunkt in einer unausweichlichen und zudem nicht von ihm selbst verschuldeten Notlage i.S.d. § 6 VStG befunden hätte, wurde von ihm nämlich während des gesamten Verfahrens allenfalls bloß behauptet, nicht jedoch auch anhand tauglicher Nachweise (wie z.B. solcher über das Vorliegen einer entsprechender physischer oder psychischer Beeinträchtigungen [Inkontinenz o.Ä.]) konkret belegt, sodass dieses Vorbringen insgesamt gesehen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass er auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz uriniert hat. Davon ausgehend kommt es aber entgegen seiner Auffassung nicht darauf an, ob dieses Verhalten tatsächlich von anderen Personen wahrgenommen wurde, sondern nur darauf, ob es von solchen hätte wahrgenommen werden können; Letzteres trifft aber angesichts dessen, dass der verfahrensgegenständliche Parkplatz grundsätzlich für jedermann zugänglich und einsehbar war, zweifelsfrei zu vergleiche z.B. auch VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/09/0154). Dass dieses Verhalten ein solches war, das – insbesondere unter dem Aspekt, dass eine entsprechende Wahrnehmung auch durch (minderjährige) weibliche Personen hätte erfolgen können – einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet, bedarf keines weiteren Nachweises vergleiche in diesem Sinne schon VwGH vom
- April 1992, Zl. 90/10/0039). Der Rechtsmittelwerber hat sohin tatbestandsmäßig und auch schuldhaft – nämlich zumindest fahrlässig – gehandelt: Denn der Umstand, dass er sich zum Vorfallszeitpunkt in einer unausweichlichen und zudem nicht von ihm selbst verschuldeten Notlage i.S.d. Paragraph 6, VStG befunden hätte, wurde von ihm nämlich während des gesamten Verfahrens allenfalls bloß behauptet, nicht jedoch auch anhand tauglicher Nachweise (wie z.B. solcher über das Vorliegen einer entsprechender physischer oder psychischer Beeinträchtigungen [Inkontinenz o.Ä.]) konkret belegt, sodass dieses Vorbringen insgesamt gesehen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das durch § 1 OöPolStG geschützte Rechtsgut – nämlich der öffentliche Anstand – durch die hier vorliegende Tat bloß in geringer Intensität beeinträchtigt wurde, da die Übertretung de facto (von den beiden einschreitenden Beamten abgesehen) von Dritten nicht wahrgenommen wurde, und das Verschulden des Rechtsmittelwerbers – indem er zumindest Vorkehrungen für einen provisorischen Sichtschutz getroffen hat (Öffnen der Fahrertüre sowie Positionierung zwischen dem abgestellten Fahrzeug und einem Baum) – bloß geringfügig war. Davon ausgehend findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen. (Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 20.6.2014, Zl. LVwG-700050/2/Gf/Rt)Paragraph eins, OöPolStG geschützte Rechtsgut – nämlich der öffentliche Anstand – durch die hier vorliegende Tat bloß in geringer Intensität beeinträchtigt wurde, da die Übertretung de facto (von den beiden einschreitenden Beamten abgesehen) von Dritten nicht wahrgenommen wurde, und das Verschulden des Rechtsmittelwerbers – indem er zumindest Vorkehrungen für einen provisorischen Sichtschutz getroffen hat (Öffnen der Fahrertüre sowie Positionierung zwischen dem abgestellten Fahrzeug und einem Baum) – bloß geringfügig war. Davon ausgehend findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen. (Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 20.6.2014, Zl. LVwG-700050/2/Gf/Rt) Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass das Streitgespräch des Beschwerdeführers mit den Beamten den öffentlichen Anstand verletzte. Jedenfalls aber verletzte das Spucken vor die Füße der Beamten den öffentlichen Anstand und sollte dieses als herabwürdigende Geste dienen. Eine wie in der Beschwerde angeführte Öffentlichkeit muss nicht vorliegen, es muss lediglich die Möglichkeit bestehen, dass eine Öffentlichkeit die Anstandsverletzung wahrnehmen kann. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, da die Anstandsverletzung auf der öffentlichen Straße stattfand und dieses daher leicht für die Öffentlichkeit wahrnehmbar sein konnte. Es war somit der objektive Tatbestand erfüllt. Der subjektive Tatbestand wurde durch den Beschwerdeführer zumindest fahrlässig erfüllt. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat nichts als erschwerend gewertet und nichts als mildernd gewertet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich dieser Ansicht an. Ebenso geht das Gericht bei der Einschätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers von einfachsten Verhältnissen aus. Neben spezialpräventiven Gründen, um die Beschwerdeführer in Hinkunft zur Einhaltung des öffentlichen Anstandes anzuhalten, sind Strafen insbesondere aus generalpräventiven Gründen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und wäre eine noch niedrigere Strafe keine geeignete Abschreckung. Eine noch weitere Herabsetzung der Strafen erschiene jedoch nicht vertretbar, da der Strafrahmen im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zum Beschwerdeverfahren beträgt 20 % der Strafe, dies ist im gegenständlichen Fall € 10,--.Der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zum Beschwerdeverfahren beträgt 20 % der Strafe, dies ist im gegenständlichen Fall € 10,--. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3057.001.2016