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{'item': 'LVwG-AV-1204/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1204/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist zum Teil begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder die im Rahmen des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes *** herangezogenen Berechnungsgrundlagen noch die im abgeleiteten Bescheid der Marktgemeinde *** ermittelten Grundlagen der Abgabenvorschreibung in Gestalt des Bescheides vom
  4. April 2016 strittig sind. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr darauf reduzieren, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass ihr der Grundlagenbescheid des Finanzamtes nicht wirksam zugegangen sei. Weiters kritisiert sie, dass der angefochtene Bescheid (sowie auch der zugrunde liegende Bescheid) nicht nachvollzogen werden könne und eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege. 3.1.
  5. Zur Frage der Vertretungsbefugnis: Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit einschließt (vgl. z.B. VwGH vom
  6. Juni 2012, Zl. 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH vom
  7. Juli 2009, Zl. 2008/17/0154). Der Abgabepflichtige kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte bestellen (vgl. Wanke, Zustellungsfragen im Abgabenverfahren, Teil 2, ÖStZ 1988, 283
(285), sowie VwGH vom
  1. Februar 2014, Zl. 2012/13/0051). Wie sich nicht zuletzt aus § 81 Abs. 2 BAO, §§ 103 Abs. 2 und 104 BAO ergibt, geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass für die Zwecke der Abgabenerhebung die wiederkehrende Erhebung von Abgaben bzw. die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache konstituierend zu verstehen sind, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken. Eine allgemeine Zustellbevollmächtigung zur Empfangnahme von Dokumenten der Abgabenbehörde (die nicht gegen § 103 Abs. 2 lit. a BAO verstößt) in Steuer- und Abgabenangelegenheiten hat in diesem Sinne grundsätzlich Wirkung für alle von der Behörde in diesen Angelegenheiten vorzunehmenden Zustellungen und ist nicht auf ein bestimmtes einzelnes Verfahren betreffend einen konkreten Abgabenzeitraum beschränkt. Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit einschließt vergleiche z.B. VwGH vom
  2. Juni 2012, Zl. 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche VwGH vom
  3. Juli 2009, Zl. 2008/17/0154). Der Abgabepflichtige kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte bestellen vergleiche Wanke, Zustellungsfragen im Abgabenverfahren, Teil 2, ÖStZ 1988, 283
(285), sowie VwGH vom
  1. Februar 2014, Zl. 2012/13/0051). Wie sich nicht zuletzt aus Paragraph 81, Absatz 2, BAO, Paragraphen 103, Absatz 2 und 104 BAO ergibt, geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass für die Zwecke der Abgabenerhebung die wiederkehrende Erhebung von Abgaben bzw. die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache konstituierend zu verstehen sind, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken. Eine allgemeine Zustellbevollmächtigung zur Empfangnahme von Dokumenten der Abgabenbehörde (die nicht gegen Paragraph 103, Absatz 2, Litera a, BAO verstößt) in Steuer- und Abgabenangelegenheiten hat in diesem Sinne grundsätzlich Wirkung für alle von der Behörde in diesen Angelegenheiten vorzunehmenden Zustellungen und ist nicht auf ein bestimmtes einzelnes Verfahren betreffend einen konkreten Abgabenzeitraum beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die (erneute) Zustellung des Bescheides des Finanzamtes *** vom
  2. Februar 2015 an die beim Finanzamt seit langem bekannt gegebene steuerliche Vertretung in Gestalt der I gmbH nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist die (erneute) Zustellung des Bescheides des Finanzamtes *** vom
  3. Februar 2015 an die beim Finanzamt seit langem bekannt gegebene steuerliche Vertretung in Gestalt der römisch eins gmbH nicht zu beanstanden. 3.1.
  4. Zum Verhältnis Grundsteuermessbescheid – Grundsteuerbescheid: Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  5. Februar 2015, EW-AZ 22/502-2-8248/0, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab
  6. Jänner 2010 festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu § 194 BAO; sowie VwGH vom
  7. April 2005, Zl. 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  8. April 2016, EDV-Nr. ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  9. Februar 2015 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellung können folglich nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden (vgl. VwGH vom
  10. Mai 2013, Zl. 2010/15/0145)Gemäß Paragraph 252, BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  11. Februar 2015, EW-AZ 22/502-2-8248/0, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab
  12. Jänner 2010 festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des Paragraph 252, BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide vergleiche Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu Paragraph 194, BAO; sowie VwGH vom
  13. April 2005, Zl. 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  14. April 2016, EDV-Nr. ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  15. Februar 2015 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellung können folglich nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden vergleiche VwGH vom
  16. Mai 2013, Zl. 2010/15/0145) 3.1.
  17. Zum abgeleiteten Grundsteuerbescheid: Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid neu mit Wirkung ab
  18. Jänner 2010) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab
  19. Jänner
  20. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom
  21. Jänner 1992, ZI. 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH vom
  22. Jänner 2001, ZI. 2000/16/0579).Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid neu mit Wirkung ab
  23. Jänner 2010) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab
  24. Jänner
  25. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz , vergleiche Paragraph 252, BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH vom
  26. Jänner 1992, ZI. 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet vergleiche VwGH vom
  27. Jänner 2001, ZI. 2000/16/0579). Daraus folgt, dass die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** grundsätzlich verpflichtet waren, die Grundsteuer basierend auf dem jeweils in Geltung stehenden Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes in gesetzlicher Höhe vorzuschreiben. 3.1.
  28. Zur Frage der Verjährung: Mit ihrem Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin aber insoferne eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz auf, wenn vorgebracht wird, dass hinsichtlich des Kalenderjahres 2010 eine Vorschreibung infolge Verjährung nicht hätte erfolgen dürfen. Der Normzweck des § 209 Abs. 1 BAO wie auch der des § 28b Abs. 4 Grundsteuergesetz spricht dafür, unter "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" nur Amtshandlungen zu verstehen, welche die Festsetzung unmittelbar oder mittelbar zum Ziel haben (vgl. VwGH vom
  29. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/16/0038). Die Erlassung des Steuermessbescheides durch das Finanzamt ist jedenfalls eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (vgl. VwGH vom
  30. September 1997, Zl. 93/17/0042). Aus den Bestimmungen des § 27, § 28, § 29, § 30 GrStG in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuergesetzes geltenden § 3 Abs. 1 und Ab.s 5 Z 2 SteueranpassungsG 1934 ist abzuleiten, dass der im § 28 Grundsteuergesetz genannte Steuerbescheid den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch bzw. die Abgabenschuld nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich - hinsichtlich der durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits entstandenen schuldrechtlichen Beziehung - die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst (arg "festzusetzen", Festsetzung"). Der Abgabentatbestand ist verwirklicht und die Abgabenschulden entstanden, wenn von einem steuerpflichtigen Grundbesitz von der Gemeinde nach Maßgabe des von ihr festgesetzten Hebesatzes Grundsteuer erhoben werden soll (vgl. VwGH vom
  31. Mai 1992, Zl. 88/17/0075).Der Normzweck des Paragraph 209, Absatz eins, BAO wie auch der des Paragraph 28 b, Absatz 4, Grundsteuergesetz spricht dafür, unter "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" nur Amtshandlungen zu verstehen, welche die Festsetzung unmittelbar oder mittelbar zum Ziel haben vergleiche VwGH vom
  32. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/16/0038). Die Erlassung des Steuermessbescheides durch das Finanzamt ist jedenfalls eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vergleiche VwGH vom
  33. September 1997, Zl. 93/17/0042). Aus den Bestimmungen des Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, GrStG in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuergesetzes geltenden Paragraph 3, Absatz eins und Ab.s 5 Ziffer 2, SteueranpassungsG 1934 ist abzuleiten, dass der im Paragraph 28, Grundsteuergesetz genannte Steuerbescheid den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch bzw. die Abgabenschuld nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich - hinsichtlich der durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits entstandenen schuldrechtlichen Beziehung - die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst (arg "festzusetzen", Festsetzung"). Der Abgabentatbestand ist verwirklicht und die Abgabenschulden entstanden, wenn von einem steuerpflichtigen Grundbesitz von der Gemeinde nach Maßgabe des von ihr festgesetzten Hebesatzes Grundsteuer erhoben werden soll vergleiche VwGH vom
  34. Mai 1992, Zl. 88/17/0075). Diesen Überlegungen folgt, dass der Abgabenanspruch für die Grundsteuer des Jahres 2010 gemäß § 28a Abs. 1 Grundsteuergesetz mit dem Beginn des Kalenderjahres entstanden ist, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 28b Abs. 3 Grundsteuergesetz mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Die Verjährung des Abgabenanspruches für die Grundsteuer des Jahres 2010 ist somit mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten. Mit anderen Worten war somit eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides nur innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten, sodass im konkreten Fall nur mehr für Zeiträume nach 2010 eine Festsetzung erfolgen durfte.Diesen Überlegungen folgt, dass der Abgabenanspruch für die Grundsteuer des Jahres 2010 gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Grundsteuergesetz mit dem Beginn des Kalenderjahres entstanden ist, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß Paragraph 28 b, Absatz 3, Grundsteuergesetz mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Die Verjährung des Abgabenanspruches für die Grundsteuer des Jahres 2010 ist somit mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten. Mit anderen Worten war somit eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides nur innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten, sodass im konkreten Fall nur mehr für Zeiträume nach 2010 eine Festsetzung erfolgen durfte. 3.1.
  35. Neuberechnung mit Wirkung ab
  36. Jänner 2011: Für die von der Beschwerdeführerin ebenfalls monierte Festsetzung einer Grundsteuer für das Jahr 2011 ist die Verjährung des Abgabenanspruches grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten. Da aber gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters vom
  37. April 2016 eine von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt wurde, ist diesbezüglich von einer Unterbrechung auszugehen, sodass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH vom
  38. Juni 2009, Zl. 2006/13/0076, und vom
  39. April 2013, Zl. 2010/17/0242).Für die von der Beschwerdeführerin ebenfalls monierte Festsetzung einer Grundsteuer für das Jahr 2011 ist die Verjährung des Abgabenanspruches grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten. Da aber gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters vom
  40. April 2016 eine von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt wurde, ist diesbezüglich von einer Unterbrechung auszugehen, sodass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH vom
  41. Juni 2009, Zl. 2006/13/0076, und vom
  42. April 2013, Zl. 2010/17/0242). Daraus ergibt sich folgende Aufschlüsselung der zu entrichtenden Grundsteuer: Finanzjahr Messbetrag Ermäßigung Hebesatz Vorschreibung Differenz 2011 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00 neu 48,15 0,00 % 500 240,75 240,75 2012 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00 neu 48,15 0,00 % 500 240,75 240,75 2013 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00 neu 48,15 0,00 % 500 240,75 240,75 2014 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00 neu 48,15 0,00 % 500 240,75 240,75 2015 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00 neu 48,15 0,00 % 500 240,75 240,75 2016 bisher 0,00 0,00 % 500 0,00 neu 48,15 0,00 % 500 240,75 240,75 Die Zahlungen für die folgenden Jahre sind in gleicher Höhe so lange zu leisten, bis ein neuer Bescheid der Abgabenbehörde ergeht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  43. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  44. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  45. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  46. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1204.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.