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{'item': 'LVwG-AV-86/001-2017'}

Obsah (6)§ 236Art. 133§ 30§ 77§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-86/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 236

BAO, nicht stattgegeben wurde, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn EH, ***, ***, vertreten durch Faber & Kühteufel, Rechtsanwälte in ***, vom

  1. Dezember 2016 gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der ***, ***, vom
  2. Dezember 2016, mit welchem einer Berufung vom
  3. Oktober 2016 gegen einen Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom
  4. September 2016, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages vom
  5. August 2016 auf Nachsicht einer Wasserbezugsgebühr

Paragraph 236, BAO, nicht stattgegeben wurde, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 236, 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraphen 236, 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom
  2. Mai 2013, RechnungsNr. ***, wurden Herrn EH (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft *** in *** Wassergebühren im Gesamtbetrag von € 23.625,36 („Summe der Abgaben- und Gebührenvorschreibung netto“) vorgeschrieben. Weiters ausgewiesen wurden die zu entrichtende Umsatzsteuer, offene Zahlungsrückstände und geleistete Teilzahlungsbeträge. Als zu entrichtender Gesamtbetrag wurden € 25.988,10 ausgewiesen. Hinsichtlich dieses vorgeschrieben Betrages zuzüglich bescheidmäßig vorgeschriebener Nebengebühren, insgesamt für € 26.490,61, bewilligte das Bezirksgericht Baden mit Beschluss vom
  3. September 2013 zu 22E2867/13y-2, die Exekution. Mit Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom
  4. Mai 2014, RechnungsNr. ***, wurden dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft in *** Wassergebühren im Gesamtbetrag von € 2.528,01 („Summe der Abgaben- und Gebührenvorschreibung netto“) vorgeschrieben. Weiters ausgewiesen wurden die zu entrichtende Umsatzsteuer, offene Zahlungsrückstände (€ 27.225,64) und geleistete Teilzahlungsbeträge. Als zu entrichtender Gesamtbetrag wurden € 29.828,42 ausgewiesen. Hinsichtlich dieses vorgeschriebenen Betrages zuzüglich bescheidmäßig vorgeschriebener Nebengebühren, insgesamt für € 2.844,01, bewilligte das Bezirksgericht Baden mit Beschluss vom
  5. Jänner 2015 zu 22E378/15x-2, die Exekution. Mit Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom
  6. Mai 2015, RechnungsNr. ***, wurden dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft in *** Wassergebühren im Gesamtbetrag von € 23,76 („Summe der Abgaben- und Gebührenvorschreibung netto“) vorgeschrieben. Weiters ausgewiesen wurden die zu entrichtende Umsatzsteuer, offene Zahlungsrückstände (€ 30.037,62) und geleistete Teilzahlungsbeträge. Als zu entrichtender Gesamtbetrag wurden € 30.050,69 ausgewiesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom
  7. Juni 2016 zu 6E31/16a-3, wurde auf Antrag des Wasserleitungsverbandes der *** die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Beschwerdeführers wegen einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von € 30.024,55 bewilligt. Mit Schriftsatz vom
  8. August 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung beim Wasserleitungsverband der *** einen Antrag

§ 236

BAO „auf Nachsehung der Abgabeschuldigkeit ganz oder zum Teil“.Mit Schriftsatz vom 2. August 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung beim Wasserleitungsverband der *** einen Antrag

Paragraph 236, BAO „auf Nachsehung der Abgabeschuldigkeit ganz oder zum Teil“. Würde die Liegenschaft versteigert, so würde dem Beschwerdeführer als Landwirt seine Lebensgrundlage entzogen. Die Gebührenforderung sei aufgrund eines Wasserrohrbruches auf dem Grundstück des Beschwerdeführers entstanden. Das Wasser sei ohne Nutzung versickert und dies sei vom Mieter nicht gemeldet worden. Es handle sich um einen „Mietnomaden“, bei dem schon bisherige Exekutionsversuche auf Einbringung des Mietzinses erfolglos gewesen seien, weshalb keine Möglichkeit bestehe für den Beschwerdeführer, sich am Mieter zu regressieren. Das Wasser sei für den Wasserleitungsverband kostenlos, weshalb dem Verband durch zumindest teilweisen Verzicht auf die Forderung kein Schaden entstehe. Auch treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden am Wasserrohrbruch. Der Beschwerdeführer versuche jedenfalls den Betrag mittels Kreditfinanzierung kurzfristig aufzubringen. Hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers legte der Vertreter des Beschwerdeführers Unterlagen vor. Aus einem Grundbuchsauszug zu EZ ***, KG ***, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer über Grundstücksflächen im Gesamtausmaß von 307687 m², großteils landwirtschaftliche Nutzflächen sowie die Baufläche des von der Wassergebührenvorschreibung betroffenen Grundstückes ***, verfügt. Die Liegenschaft ist, abgesehen von den zur Durchsetzung der verfahrensgegenständlichen Forderungen zwangsweise begründeten Pfandrechten, im Wesentlichen unbelastet. Entsprechend einer Geschäftsinformation der *** vom

  1. August 2016 verfügte der Beschwerdeführer über Einlagen aus Depots, Giro- und Sparkonto in Höhe von ca. € 4.000,-. Entsprechend einer Saldobestätigung der *** vom
  2. August 2016 waren aus einem Bauspardarlehen noch ca. € 61.000,- offen. Entsprechend einem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes *** betrug das steuerpflichtige Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 ca. € 50.000,-, wovon die Einkommenssteuer in Höhe von ca. € 16.000,- festgesetzt wurde. Dem Antrag vom
  3. August 2016 wurde mit Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom
  4. September 2016, Zl. 48/16/ObmGa/mg, nicht stattgegeben. Aufgrund der der Behörde vorgelegten Unterlagen sei eine finanzielle und soziale Notlage des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auf Anfrage des Rechtsvertreters wurde von einem Mitarbeiter des Wasserleitungsverbandes der *** mit Email vom
  5. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der offene Betrag bereits € 32.804,62 betrage, bestehend aus € 29.337,62 Wassergebühren, € 967,- Gerichtsgebühren sowie € 2.500,- Kostenvorschuss für das Versteigerungsverfahren, die erst nach Verfahrenseinstellung vom Bezirksgericht abgerechnet würden. In der Folge wurde dieser Betrag vom Beschwerdeführer entrichtet, woraufhin der Obmann des Wasserleitungsverbandes der *** mit Schreiben vom
  6. Oktober 2016 beim Bezirksgericht Baden die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragte. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom
  7. Oktober 2016 zu 6E31/16a-15, wurde das Versteigerungsverfahren eingestellt. Bereits mit Schreiben vom
  8. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom
  9. September 2016, Zl. ***, das Rechtsmittel der Berufung. Zur Entrichtung der Wassergebühren sei als Gebührenschuldner

§ 30Abs.

7 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** der Bestandnehmer verpflichtet. Der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer hafte allenfalls mit.Zur Entrichtung der Wassergebühren sei als Gebührenschuldner

Paragraph 30, Absatz 7, des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** der Bestandnehmer verpflichtet. Der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer hafte allenfalls mit. Die Einhebung der Abgabenschuld sei persönlich unbillig, habe doch der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er die Abgabenschuld aus seinem laufenden Einkommen nicht begleichen könne. Durch einen Verkauf seiner landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften würde er seine Existenzgrundlage verlieren. Es könne daher nur auf das laufende Einkommen unter Berücksichtigung laufender Rückzahlungsverpflichtungen und Schulden ankommen. Ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhaltes könne er die geforderte Summe nicht begleichen. Die Einhebung sei auch sachlich unbillig, stehe doch der Forderung kein finanzieller Aufwand entgegen, da Wasser prinzipiell kostenlos sei. Da das Wasser ohnehin wieder im Boden versickert sei, sei es auch nicht verbraucht worden. Die Gebühr übersteige das Vielfache des normalen Verbrauches ohne Wasserrohrbruch, an dem der Beschwerdeführer keine Schuld trage. Die Berufungsbehörde möge die Vorschreibung der Wassergebühren der Abgabenbescheide 5/01423729 vom

  1. Mai 2014 und 5/01323611 vom
  2. Mai 2013 gänzlich nachsehen, in eventu auf ein angemessenes Ausmaß reduzieren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** (in der Folge: belangte Behörde) vom
  3. Dezember 2016, Zl. 59/16/IngVo/pz, wurde dieser Berufung vom
  4. Oktober 2016 nicht stattgegeben. Mangels Bekanntgabe der Verpachtung der Liegenschaft an den Wasserleitungsverband sei die Wassergebühr dem Liegenschaftseigentümer vorgeschrieben worden, dem auch die Überwachung des Wasserverbrauches obliege. Auch eine finanzielle und soziale Notlage des Beschwerdeführers sei nicht festgestellt worden.
  5. Beschwerdevorbringen: Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
  6. Dezember
  7. Der Beschwerdeführer habe urkundlich nachgewiesen, dass er keine liquiden Mittel habe, um die Gebührenvorschreibung zu begleichen. Demgemäß wäre die Forderung nur durch die beantragte Zwangsversteigerung zu begleichen gewesen, wodurch dem Beschwerdeführer die Existenzgrundlage als Landwirt entzogen worden wäre. Trotz angespannter finanzieller Verhältnisse sei die Hausbank des Beschwerdeführers bereit gewesen, einen weiteren Kredit zu gewähren, um die Forderung zu begleichen. Auf die existenzbedrohende Auswirkung und die außergewöhnlichen Umstände sei die belangte Behörde nicht eingegangen.Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
  8. Dezember
  9. , Der Beschwerdeführer habe urkundlich nachgewiesen, dass er keine liquiden Mittel habe, um die Gebührenvorschreibung zu begleichen. Demgemäß wäre die Forderung nur durch die beantragte Zwangsversteigerung zu begleichen gewesen, wodurch dem Beschwerdeführer die Existenzgrundlage als Landwirt entzogen worden wäre. Trotz angespannter finanzieller Verhältnisse sei die Hausbank des Beschwerdeführers bereit gewesen, einen weiteren Kredit zu gewähren, um die Forderung zu begleichen. Auf die existenzbedrohende Auswirkung und die außergewöhnlichen Umstände sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff komme. Durch den Wasserrohrbruch sei kein Schaden entstanden, zumal das Wasser ungehindert wieder versickert und damit dem Gemeinwesen nicht entzogen worden sei. Wasser sei ein freies Gut, worauf jedermann Anspruch habe, die Gebühr solle lediglich Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Wasserversorgungsanlage sicherstellen. Die exorbitant hohe Gebühr sei nur durch den Wasserrohrbruch entstanden, der Schaden sei auch durch eine Versicherung nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer habe die Entstehung des Anspruches weder vorhersehen noch verhindern können, da der Anspruch primär gegen den Bestandsnehmer zu richten gewesen wäre. Da diesem gegenüber eine Regressforderung wegen Vermögenslosigkeit uneinbringlich sei, habe der Beschwerdeführer die Wasserbezugsgebühr jedenfalls alleine zu tragen. Gerade für solche außergewöhnlichen Umstände sei die sachliche Unbilligkeit gedacht. Bei sachgerechter Beurteilung sei die Gebührenvorschreibung daher ganz nachzusehen oder auf das übliche Ausmaß – entsprechend dem Durchschnittsverbrauch der Vorjahre – zu reduzieren. Beantragt wurde dementsprechend, die Vorschreibung der Wassergebühren der Abgabenbescheide 5/01423729 vom
  10. Mai 2014 und 5/01323611 vom
  11. Mai 2013 gänzlich nachzusehen, in eventu auf ein angemessenes Ausmaß zu reduzieren.
  12. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  13. Jänner 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  14. April 2017 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
  15. April 2017, dass sich an den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mit Ausnahme der Kreditaufnahme zur Bezahlung der verfahrensgegenständlichen Wasserbezugsgebühr nichts geändert habe. Vom Landesverwaltungsgericht wurde zudem von der Liegenschaft EZ ***, KG ***, ein aktueller Grundbuchsauszug zum Stand
  16. Mai 2017 angefordert. Daraus ergibt sich, bei unverändertem Grundbestand, dass die zugunsten des Wasserleitungsverbandes zwangsweise begründeten Pfandrechte nach Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Forderungen mittlerweile gelöscht sind und andererseits ein vertragliches Pfandrecht (Pfandurkunde vom
  17. April 2017) zur Besicherung einer Darlehensforderung der *** in Höhe von € 41.600,- eingetragen wurde.
  18. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerde.
  19. Feststellungen: Mit Bescheid des Verbandsobmannes vom
  20. Mai 2013, RechnungsNr. ***, wurden dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft *** in *** Wassergebühren im Betrag von € 23.625,36 (netto, ohne Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Mit Bescheid des Verbandsobmannes vom
  21. Mai 2014, RechnungsNr. ***, wurden dem Beschwerdeführer für dieselbe Liegenschaft Wassergebühren im Betrag von € 2.528,01 (netto, ohne Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Beide Bescheide wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Diese Abgabenforderungen wurden im Oktober 2016 bereits zur Gänze getilgt. Der Beschwerdeführer verfügt als Eigentümer über Grundstücksflächen im Gesamtausmaß von 307687 m², großteils landwirtschaftliche Nutzflächen. Er verfügt im Wesentlichen über kein Barvermögen und ist mit ca. € 100.000,- verschuldet. Sein Nettojahreseinkommen wird mit ca. € 34.000,- angenommen.
  22. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 236.
(1)Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.Paragraph 236,
(1)Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2)Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz eins, findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (…) § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
  1. Würdigung: 7.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Zu Recht haben die Abgabenbehörden des Wasserleitungsverbandes der *** das Ansuchen „auf Nachsehung der Abgabeschuldigkeit ganz oder zum Teil“ des Beschwerdeführers vom
  3. August 2016 als Nachsichtsantrag behandelt. Daraus folgt auch, da es sich bei der Vorschreibung von Wasserbezugsgebühren nach dem Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der ***, LGBl. 1652 (in der Folge: Wasserleitungsverbandsgesetz), um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden handelt, die diese Aufgabe (vgl. § 1 dieses Gesetzes) diesem Verband übertragen haben, dass die Entscheidungszuständigkeit über den Nachsichtsantrag bei den Verbandsbehörden liegt. Der Instanzenzug geht zufolge § 32 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Obmann (I. Instanz) an die Vollversammlung (II. Instanz).Daraus folgt auch, da es sich bei der Vorschreibung von Wasserbezugsgebühren nach dem Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der ***, Landesgesetzblatt 1652 (in der Folge: Wasserleitungsverbandsgesetz), um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden handelt, die diese Aufgabe vergleiche Paragraph eins, dieses Gesetzes) diesem Verband übertragen haben, dass die Entscheidungszuständigkeit über den Nachsichtsantrag bei den Verbandsbehörden liegt. Der Instanzenzug geht zufolge Paragraph 32, Absatz eins, dieses Gesetzes vom Obmann (römisch eins. Instanz) an die Vollversammlung (römisch zwei. Instanz).

§ 236

Bundesabgabenordnung können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Paragraph 236, Bundesabgabenordnung können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dies gilt für bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß. Eine Entscheidungszuständigkeit der Verbandsbehörden besteht jedoch nur hinsichtlich der Nachsicht von Gemeindeabgaben. Eine Nachsicht anderer Forderungen wie z.B. Umsatzsteuern, Gerichtsgebühren, Exekutionskosten etc. durch die Verbandsbehörden ist dementsprechend schon aus Zuständigkeitsgründen ausgeschlossen. Sollte sich daher der Antrag auf solche anderen Forderungen bezogen haben, wurde dem Antrag diesbezüglich zu Recht nicht stattgegeben. Eine Nachsichtsmaßnahme hat einen Antrag zur Voraussetzung. Wegen der Antragsgebundenheit darf eine Nachsicht auch nicht über den Antrag hinausgehen (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Antragsberechtigt ist zufolge § 236 Abs. 1 BAO der Abgabepflichtige,

§ 77Abs. 1 BAO i

Vm § 30 Abs. 5 Wasserleitungsverbandsgesetz daher grundsätzlich der Eigentümer der an die Wasserleitung angeschlossenen Liegenschaft. Im Falle eines die gesamte Liegenschaft betreffenden Bestandsverhältnisses ergibt sich die Antragsberechtigung des Eigentümers als Haftungspflichtiger

§ 77Abs. 2 BAO i

Vm § 30 Abs. 7 und § 30 Abs. 5 letzter Satz Wasserleitungsverbandsgesetz.Antragsberechtigt ist zufolge Paragraph 236, Absatz eins, BAO der Abgabepflichtige,

Paragraph 77, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 5, Wasserleitungsverbandsgesetz daher grundsätzlich der Eigentümer der an die Wasserleitung angeschlossenen Liegenschaft. Im Falle eines die gesamte Liegenschaft betreffenden Bestandsverhältnisses ergibt sich die Antragsberechtigung des Eigentümers als Haftungspflichtiger

Paragraph 77, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 7 und Paragraph 30, Absatz 5, letzter Satz Wasserleitungsverbandsgesetz. Da ein Antrag nur hinsichtlich bereits fälliger Abgabeschuldigkeiten gestellt werden kann, ist das Bestehen einer bescheidmäßig begründeten Zahlungsverpflichtung weitere Antragsvoraussetzung. Insoweit die beantragte Nachsicht ausdrücklich auf die „Vorschreibung der Wassergebühren der Abgabenbescheide *** vom

  1. Mai 2014 und 5/01323611 vom
  2. Mai 2013“ bezogen wurde, ist festzuhalten, dass damit die Nachsicht der mit diesen beiden Bescheiden vorgeschriebenen Gemeindeabgaben von € 23.625,36 bzw. € 2.528,01 (jeweils „Summe der Abgaben- und Gebührenvorschreibung netto“), somit die Nachsicht eines Gesamtbetrages von € 26.153,37 zulässig beantragt wurde. Die Antragslegitimation des Beschwerdeführers folgt jedenfalls schon aus der im Antragszeitpunkt dafür bereits bestehenden fälligen Zahlungsverpflichtung. Die Bewilligung der Nachsicht liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit, gegeben sind (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen (vgl. VwGH vom 16.3.2005, 2003/14/0005, vom 12.8.1997, 93/17/0126, sowie vom 27.10.1980, 675/79, VwSlg. 5523 F/1980). Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen vergleiche VwGH vom 16.3.2005, 2003/14/0005, vom 12.8.1997, 93/17/0126, sowie vom 27.10.1980, 675/79, VwSlg. 5523 F/1980). Eine Nachsicht im Sinne des § 236 BAO kommt nur bei Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung – nach der Lage des Falles – in Betracht. Eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 236, BAO kommt nur bei Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung – nach der Lage des Falles – in Betracht. Allerdings liegt auch bei Vorliegen aller Nachsichtsvoraussetzungen die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; 30.9.2004, 2004/16/0151; 25.10.2006, 2006/15/0259). Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Nachsicht steht dem Abgabepflichtigen nicht zu. Die Feststellung, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde also Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2426). Die Darlegung des Vorliegens der Nachsichtsvoraussetzungen durch die antragstellende Partei ist ein Inhaltserfordernis des Nachsichtsantrages. Aus dem Nachsichtsantrag vom
  3. August 2016 ist jedoch keine substantiierte Begründung einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung

§ 236BAO erkennbar.

Aus dem Nachsichtsantrag vom 2. August 2016 ist jedoch keine substantiierte Begründung einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung

Paragraph 236, BAO erkennbar. Da für den Wasserleitungsverband Wasser kostenlos sei, könne ein zumindest teilweiser Verzicht auf die Forderung für den Wasserleitungsverband auch keinen Schaden darstellen. Der Antrag werde zur Existenzsicherung des Gebührenschuldners gestellt, den kein Verschulden am Entstehen der Forderungen treffe. Dazu ist festzuhalten, dass die Nachsicht nicht dazu dient, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen, nachzuholen. Im Übrigen liegt eine Unbilligkeit

§ 236

BAO dann nicht vor, wenn der Abgabepflichtige – wie im gegenständlichen Fall – es unterlassen hat, im Abgabenbemessungs- oder Rechtsmittelverfahren seine Rechte geltend zu machen. Dazu ist festzuhalten, dass die Nachsicht nicht dazu dient, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen, nachzuholen. Im Übrigen liegt eine Unbilligkeit

Paragraph 236, BAO dann nicht vor, wenn der Abgabepflichtige – wie im gegenständlichen Fall – es unterlassen hat, im Abgabenbemessungs- oder Rechtsmittelverfahren seine Rechte geltend zu machen. Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab.Der Unbilligkeitstatbestand des Paragraph 236, BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Das Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit der Einhebung wird mit den Ausführungen des Erstantrages jedenfalls nicht substantiiert begründet. Schließlich hätte der Antragsteller, den im Nachsichtsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (VwGH 22.10.2002, 96/14/0059, 97/14/0091), „einwandfrei unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (z.B. VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173; 17.6.2013, 2010/16/0219). Es ist Sache desjenigen, der die Nachsicht einer fälligen Abgabe erwirken will, deren Tatbestandsvoraussetzungen umfassend darzustellen (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156). Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; 29.6.2013, 2010/15/0077). Erst im weiteren Verfahren wurde das behauptete Vorliegen der Unbilligkeit, teilweise über Anleitung der Abgabenbehörden, näher konkretisiert. Zunächst sei die persönliche Unbilligkeit zu prüfen, habe doch der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er die Abgabenschuld aus seinem laufenden Einkommen nicht begleichen könne. Er verfüge über keine liquiden Mittel, um die exorbitante Gebührenvorschreibung zu begleichen. Durch einen Verkauf seiner landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften würde er seine Existenzgrundlage verlieren. Es könne daher nur auf das laufende Einkommen unter Berücksichtigung laufender Rückzahlungsverpflichtungen und Schulden ankommen. Ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhaltes könne er die geforderte Summe nicht begleichen. Zur Beurteilung des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend, im Falle einer Bescheidbeschwerde kommt es auf die entsprechenden Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung an. Zwischenzeitig wurde die gesamte Abgabenforderung vom Beschwerdeführer vollständig beglichen. Wie sich herausgestellt hat, war ein Verkauf von Liegenschaften, somit eine Verschleuderung von Vermögen, dafür nicht erforderlich. Der befürchtete Verlust landwirtschaftlicher Liegenschaften als Existenzgrundlage ist somit auch nicht eingetreten.

§ 236Abs.

2 BAO können unter sinngemäßer Anwendung des § 236 Abs. 1 BAO auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn das Behalten des Betrages als unbillig anzusehen ist. In diesem Fall ist auch kein strengerer Maßstab anzulegen als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben (VwGH 20.1.1987, 86/14/0103; VwGH 22.2.2000, 94/14/0144).

Paragraph 236, Absatz 2, BAO können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn das Behalten des Betrages als unbillig anzusehen ist. In diesem Fall ist auch kein strengerer Maßstab anzulegen als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben (VwGH 20.1.1987, 86/14/0103; VwGH 22.2.2000, 94/14/0144). Wurde allerdings der Nachsichtsantrag ausschließlich auf Geldmangel gestützt und vor Erledigung des Antrages die Abgabe entrichtet, so liegt keine Unbilligkeit mehr vor (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015). Ganz offensichtlich ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die erforderlichen Mittel aufzubringen, sodass von mangelnder Liquidität auch nicht gesprochen werden kann. Im Übrigen überwiegen die ausgewiesenen Vermögenswerte des Beschwerdeführers, insbesondere das im Verhältnis zum Wert nur geringfügig belastete Grundvermögen, seine offengelegten Schulden ganz beträchtlich. Natürlich sind mit der Entrichtung von Abgaben stets finanzielle Nachteile verbunden und es wird auch nicht übersehen, dass im gegenständlichen Fall ein besonders hoher Betrag zu entrichten war. Aber selbst im Hinblick auf die sich aus den ausgewiesenen Schulden ergebenden Belastungen, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, wie angesichts des ausgewiesenen Einkommens und des vorhandenen Vermögens eine Gefährdung des Lebensunterhaltes nur aufgrund des Behaltens des entrichteten Betrages bei der Behörde eintreten sollte. Es kann zwar auch hinsichtlich einer bereits entrichteten Abgabe eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus wirtschaftlichen Gründen bestehen. Eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten aus wirtschaftlichen Gründen kommt insbesondere in Betracht, wenn diese Schuldigkeiten zwar durch Zahlungen des Abgabepflichtigen getilgt, die für eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprechenden Gründe damit aber nicht beseitigt sind. Dies trifft etwa dann zu, wenn die nachzusehenden Abgabennachforderungen ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten des Abgabepflichtigen auslösten (VwGH 20.1.1987, 86/14/0103). Dass aber durch die bereits erfolgte Entrichtung ernsthaft existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ausgelöst worden wären, wurde weder behauptet noch näher dargelegt. Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit konnte vom Beschwerdeführer nicht „einwandfrei unter Ausschluss jeglichen Zweifels“ dargelegt werden. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist eine sachliche Unbilligkeit dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann unter anderem dann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (VwGH 24.11.1989, 87/17/0146). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es sich beim Auftreten eines Wasserrohrbruches nach den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus nicht um einen Einzelfall handelt. Die Absicht des Gesetzgebers, der zur Bemessung der Gebühr auf den vom Wasserzähler gemessenen Wasserbezug abstellt, ist ganz offensichtlich, die Höhe des Gebührenanspruches direkt an den gemessenen Wasserbezug zu knüpfen. Wenn also bei entsprechend hohem gemessenem Wasserbezug eine dazu direkt proportional hohe Gebührenbelastung zustande kommt, so entspricht dies bei der gegebenen Regelung auch der Intention des Gesetzgebers. Die Intention, gerade auf Fälle technischer Gebrechen in der Hausleitung der angeschlossenen Liegenschaft besonders Rücksicht zu nehmen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dass der Gesetzgeber einen solchen Fall „übersehen“ hätte, kann auch nicht unterstellt werden, handelt es sich bei einem Wasserrohrbruch doch um ein eben nicht außergewöhnliches Geschehen. Ein allfälliger Mangel in der Gesetzgebung, die auf solche Fälle nicht Bedacht nimmt, kann aber nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden. Es fehlt in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten Unbilligkeit (VwGH 7.6.1957, 1760/56; 11.10.1978, 1607/78, 7.11.1989, 89/14/0136). Allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers konnte das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit nicht erkannt werden. Da schon das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen vom Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte

§ 274

BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 7.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 7.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere der Umstand, dass die Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall zu beurteilen war, schließt das Vorliegen einer in ihrer Bedeutung über diesen konkreten Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.86.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.