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{'item': 'LVwG-AV-1076/001-2016'}

Obsah (5)§ 12§ 17Art. 130§ 28§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1076/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als

§ 12LDG 1984 den

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der OLfWE MK, vertreten durch Dr. Andrea Eisler, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 06.09.2016, , Zl. I/Pers.-0158409/170, betreffend Antrag auf Ruhestandsversetzung

Paragraph 12, LDG 1984 den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit an den Landesschulrat für Niederösterreich zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17 und 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 17, und 28 Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung
  3. Sachverhalt: OLfWE MK (in der Folge: Beschwerdeführerin) steht als Oberlehrerin für Werkerziehung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Schreiben vom 30.11.2015 beantragte sie ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 12LDG 1984.

Mit Schreiben vom 30.11.2015 beantragte sie ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 12, LDG 1984. Mit Schreiben vom 09.03.2016 erging seitens des Landesschulrates für Niederösterreich an die Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unter Angabe des Untersuchungsgrundes (Ansuchen um Pensionierung

§ 12

LDG) das Ersuchen um amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und um Übermittlung des Ärztlichen Sachverständigenbeweises. Mit Schreiben vom 09.03.2016 erging seitens des Landesschulrates für Niederösterreich an die Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unter Angabe des Untersuchungsgrundes (Ansuchen um Pensionierung

Paragraph 12, LDG) das Ersuchen um amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und um Übermittlung des Ärztlichen Sachverständigenbeweises. Die Beschwerdeführerin wurde vom Landesschulrat aufgefordert, zum Untersuchungstermin vorhandene Gutachten und Befunde mitzubringen. Im „Ärztlichen Sachverständigenbeweis“ des Amtsarztes vom 05.04.2016 lauten die Diagnose und das Gutachten: „D: KRANKHEITSBEZEICHNUNG (Diagnose): -Hörverminderung, Geräuschverzerrung trotz Verwendung eines Hörgeräts -Z.n. HTEP li 2012 mit geringer Bewegungseinschränkung, Z.n. HTEP re 2011 mit sehr guter Funktionstüchtigkeit der Prothese -degenerative Veränderungen im LWS/BWS Bereich mit leichtergradiger Schmerzsymptomatik zum Zeitpunkt der Untersuchung E:ÄRZTLICHE BERURTEILUNG (Gutachten): „Bei Frau MK besteht sicherlich eine Hörstörung, welche die Abhaltung des Unterrichtes erschwert. Laut vorgelegtem Gutachten des HNO Facharztes vom 24.3.2016 ist aber eine Besserung des Hörvermögens bei Optimierung des Hörgerätes noch möglich. Ebenso besteht noch die Möglichkeit der Versorgung mit einem implantierbaren aktiven Mittelohrimplantat. Bevor eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen aus amtsärztlicher Sicht möglich ist, müssen alle Therapieoptionen zur Besserung des Hörvermögens ausgeschöpft sein. Dies ist derzeit nicht der Fall. Aus amtsärztlicher Sicht kann daher einer vorzeitigen Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen (Hörverminderung) nicht zugestimmt werden.“ Zu diesem Gutachten erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.04.2016, in der sie auf die Probleme mit den Hörhilfen hinwies und bekanntgab, am 03.05.2016 in der Hörstörambulanz des Uni-Klinikums *** einen Termin vereinbart zu haben. Weiters wies sie auf eine Depression hin und gab bekannt, auf Empfehlung des Amtsarztes einen Neurologen aufzusuchen. Am 09.06.2016 wurde hierauf neuerlich ein Gutachten eines (anderen) Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Auftrag des Landesschulrates für Niederösterreich erstellt. Im „Ärztlichen Sachverständigenbeweis“ des Amtsarztes vom 09.06.2016 lauten die Diagnose und das Gutachten (Fettdruck im Original): „D: KRANKHEITSBEZEICHNUNG: Schwerhörigkeit, mit Hörgeräten beidseits versorgt, mäßiggradiger Leistungsabfall in der psychologischen Leistungsuntersuchung, laut Untersuchungsbefund Psychologin Mag.Dr.PW, weiters nur mäßiggradig ausgeprägte Depression bei zwanghafter Persönlichkeit. Befund vom 19.5.2016 E:ÄRZTLICHE BERURTEILUNG (Gutachten) Fr MK gibt an, Angst zu haben das Arbeitspensum nicht zu schaffen. Sie arbeite 11 Stunden pro Woche und habe Mittwoch und Freitag frei. Sie unterrichte Hauswirtschaft, Ernährung und textiles Werken. Fr MK wurde mit Hörgeräten mit Otoplastik beidseits versorgt. Dadurch habe sich da Hörvermögen verbessert. Sie gibt an, manchmal Probleme mit dem Verstehen zu haben, je nach Stimmlage des Schülers. Fr MK zeigt sich heute hierorts in relativ guter psychischer Verfassung. Sie gibt an 42 Jahre gearbeitet zu haben und schon 60 Jahre alt zu sein, was genüge. Fr MK macht heute hierorts einen vitalen, jüngeren als dem Alter entsprechenden Eindruck. Fr MK gibt an auch keine Medikamente, zum Beispiel etwa bei Bedarf Antidepressiva falls erforderlich, nehmen zu wollen. Sie betätige sich auch im Garten. Sonst gibt Fr MK keine zusätzlichen Krankheiten an. Fr MK gibt an auch bei der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. F gewesen zu sein, welche den Befund von Fr Mag.Dr. PW im Wesentlichen bestätigt habe und selbst eigentlich nichts hinzuzufügen gehabt habe. Fr MK ist aus amtsärztlicher Sicht als arbeitsfähig und dienstfähig anzusehen. Eine Supervision oder begleitende psychotherapeutische Betreuung wird empfohlen zur Problemverarbeitung und Problembewältigung.“ Zu diesem Gutachten erfolgte eine Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 13.07.2016, in der vorerst bezugnehmend auf das erste Gutachten vom 05.04.2016 vorgebracht wird, dass eine Hörstörung, die die Abhaltung des Unterrichts erschwere, ebenso wie eine reaktive Depression mit Schlafstörungen diagnostiziert worden sei. Die (vom Amtsarzt) vorgeschlagene Implantierung eines Mittelohrimplantates sei keinesfalls möglich, da davon in dem der Stellungnahme angeschlossenen Arztbrief der HNO-Abteilung des Universitätsklinikums *** vom 13.05.2016 ausdrücklich abgeraten worden sei. Im zweiten amtsärztlichen Gutachten vom 09.06.2016 werde auf diese Einschränkung nicht mehr eingegangen. Sodann wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Schwerhörigkeit und der damit einhergehenden psychischen Probleme ein Unterricht in der gebotenen Qualität nicht mehr gewährleistet werde. Der Stellungnahme beigelegt wurden: - Gutachten Prim. Univ. Prof. Dr. GS vom 24.03.2016 - Zusammenfassung der klinischen Psychologin Mag. Dr. PW - Arztbrief der HNO-Abteilung des Universitätsklinikums *** vom 13.05.2016 Das Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde Prim. Univ. Prof. Dr. GS vom 24.03.2016 lautet (auszugsweise): „… Anamnese: Seit Jahren bestehende progrediente Hörstörung bds. Die Patientin stellt sich heute am 22.3.2016 neuerlich zur Verlaufskontrolle vor. Hörgeräte-Versorgung bereits durchgeführt. Die Patientin klagt nun vor allen Dingen in Situationen mit viel Störlärm über eine deutliche Hyperakusis. Die Anpassung der Hörgeräte stellt sich hier sehr schwierig dar. HNO Status: …. Diagnose: Mittelgradig sensoneurale symmetrische Hochtonschwerhörigkeit bis auf 50dB bei 6 kHz abfallend. Verlauf: Derzeit handelt es sich um eine stabile Hörstörung, wobei die Anpassung der Hörgeräte sich als sehr schwierig herausstellt. Patientin klagt über viele Störgeräusche und eine Beeinträchtigung der Lebensqualität. Ich habe der Patientin empfohlen weiter regelmäßige HNO Kontrollen durchführen zu lassen sowie ebenfalls durch den behandelnden Akustiker eine Optimierung der Hörgeräte-Einstellung vornehmen zu lassen. Bei vorliegender Progredienz der presbyakusis wäre auch eine Versorgung mit einem implantierbaren aktiven Mittelohrimplantat zu empfehlen. Es wäre die Versorgung mit einer Vibrant Soundbridge sicherlich zielführend. …“ Der Arztbrief der HNO-Abteilung des Universitätsklinikums *** vom 13.05.2016 lautet (auszugsweise, Fettdruck im Original)): „Aktueller Besuch : 3.05.2016 Diagnosen Hochbetonte mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit bds. Hyperakusis Therapie HNO_Begutachtung inkl. Audiometrie Anamnese Bei der Pat. besteht seit vielen Jahren bzw. teilweise schon seit der Jugend eine ausgeprägte Hyperakusis mit relativ hohem Leidensdruck Vor etwa einem Jahr wurde ein hochtonbetonte sensorineurale Innenohrschwerhörigkeit festgestellt und eine offene Hörgeräte-Versorgung veranlasst. Die Pat. ist mit den Geräten zufrieden, die Hyperakusis belaste sie jedoch weiterhin. Keine Unverträglichkeit bezüglich der Otoplastik. Befund Audiometrisch findet sich eine symmetrische hochtonbetonte Schwerhörigkeit, wobei die Hörschwelle von 25dB HL bei 250Hz bis 70dB bei 8kHz abfällt. Bei 65dB besteht mit den Hörgeräten im Freifeld ein Sprachverstehen von 75% Therapieempfehlung Wir raten derzeit von einer alternativen Versorgung mit einem aktiven Mittelohrimplantat (Vibrant Soundbridge) ab, da sich dadurch die Hyperakusis nicht bessern würde, sondern sogar eine Verschlechterung möglich wäre (weitere Innenohrschädigung) durch intraoperativen Bohrlärm, erhöhte Lärmempfindlichkeit durch Wegfall der Otoplastik). ……….. PrimUniv. Prof. Dr. GS OA Dr. BG“ Nach Aufforderung zu einer ergänzenden Stellungnahme teilte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.08.2016 mit, dass die neuerlich vorgelegten Befunde bereits bekannt und im Gutachten berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 06.09.2016, Zl. I/Pers.-0158409/170, wurde der Antrag vom 30.11.2015 um Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 12LDG 1984 abgewiesen.

Aus den amtsärztlichen Gutachten vom 05.04.2016 und vom 09.06.2016 ergebe sich, dass weder auf Grund der Hörverminderung noch auf Grund psychischer Probleme eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Die im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Gutachten und Befunde seien bereits bei den ärztlichen Untersuchungen vorgelegen und im Gutachten berücksichtigt worden. Neue Befunde seien nicht vorgelegt worden. Nach den schlüssigen amtsärztlichen Gutachten liege keine dauernde Dienstunfähigkeit vor.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 06.09.2016, , Zl. I/Pers.-0158409/170, wurde der Antrag vom 30.11.2015 um Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 12, LDG 1984 abgewiesen. Aus den amtsärztlichen Gutachten vom 05.04.2016 und vom 09.06.2016 ergebe sich, dass weder auf Grund der Hörverminderung noch auf Grund psychischer Probleme eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Die im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Gutachten und Befunde seien bereits bei den ärztlichen Untersuchungen vorgelegen und im Gutachten berücksichtigt worden. Neue Befunde seien nicht vorgelegt worden. Nach den schlüssigen amtsärztlichen Gutachten liege keine dauernde Dienstunfähigkeit vor. In der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde vom 04.10.2016 wird Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides behauptet. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass eine Hörstörung diagnostiziert worden sei, die die Abhaltung des Unterrichts erschwere. Trotz Verwendung eines Hörgerätes liege eine Geräuschverzerrung vor, die eine massive Behinderung im Unterricht darstelle. Hörgeräte verbesserten zwar das Hörvermögen, verstärkten aber gleichzeitig die Nebengeräusche. Laut Amtsarztgutachten vom 05.04.2016, das sich diesbezüglich auf das vorgelegte HNO-Gutachten vom 24.03.2016 stützte, sei eine Optimierung der Hörgeräte möglich und werde die Implantierung eines Mittelohrimplantates vorgeschlagen. Eine solche Implantierung sei aber von ärztlicher Seite abgelehnt worden und habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2016 dies unter Hinweis auf den Arztbrief der HNO-Abteilung des Universitätsklinikums *** vom 13.05.2016 auch ausgeführt. Das Amtsarztgutachten vom 09.06.2016 habe sich auf die Wiedergabe des Amtsarztgutachtens vom 05.04.2016 beschränkt sei auf diese Einschränkung (offenbar gemeint: Ablehnung der Implantierung eines Mittelohrimplantates von fachärztlicher Seite) nicht Bezug genommen worden. Auf die Einwände in der Stellungnahme vom 13.07.2016 sei im bekämpften Bescheid nicht eingegangen worden, sondern lediglich behauptet worden, dass sie im Amtsarztgutachten berücksichtigt worden seien. Die vorgelegen Befunde seien jedoch nicht geeignet, das Amtsarztgutachten zu stützen. Auf Grund der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden psychischen Probleme könne ein Unterricht in der gebotenen Qualität nicht mehr gewährleistet werden. Eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten. In den letzten Wochen des Schuljahres 2015/2016 sei es zu einer weiteren Verschlechterung in Form von vermehrtem Druck in den Ohren gekommen. Psychisch bedingt sei es zu Herzklopfen, Erschöpfung und plötzlich auftretenden Schweißausbrüchen gekommen Seit Ende Juni 2016 müsse die Beschwerdeführerin Psychopharmaka nehmen. Auf die Einwände in der Stellungnahme vom 13.07.2016 sei im bekämpften Bescheid nicht eingegangen worden, sondern lediglich behauptet worden, dass sie im Amtsarztgutachten berücksichtigt worden seien. Die vorgelegen Befunde seien jedoch nicht geeignet, das Amtsarztgutachten zu stützen. Auf Grund der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden psychischen Probleme könne ein Unterricht in der gebotenen Qualität nicht mehr gewährleistet werden. Eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten. In den letzten Wochen des Schuljahres 2015 aus 2016, sei es zu einer weiteren Verschlechterung in Form von vermehrtem Druck in den Ohren gekommen. Psychisch bedingt sei es zu Herzklopfen, Erschöpfung und plötzlich auftretenden Schweißausbrüchen gekommen Seit Ende Juni 2016 müsse die Beschwerdeführerin Psychopharmaka nehmen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 10.10.2016 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. 2. Rechtliche Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs.

3 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Das Landesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Personalakt) des Landesschulrates für Niederösterreich und das Beschwerdevorbringen zugrunde. Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus § 12 LDG 1984.Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus Paragraph 12, LDG 1984.

§ 12Abs.

1 LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 12 Abs. 3 leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Nach Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Die Beurteilung, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die im oben im Punkt

  1. (Sachverhalt) wiedergegebenen Gutachten der Amtsärzte der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.04.2016 und 09.06.2016 zugrunde. Im Amtsarztgutachen vom 05.04.2016 wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin sicherlich eine Hörstörung besteht, welche die Abhaltung des Unterrichts erschwert. Allerdings geht der Amtsarzt davon aus, dass laut vorgelegtem Gutachten des HNO Facharztes Prim. Univ. Prof. Dr. GS vom 24.03.2016 aber eine Besserung des Hörvermögens bei Optimierung des Hörgerätes noch möglich sei und ebenso die Möglichkeit der Versorgung mit einem implantierbaren aktiven Mittelohrimplantat bestehe. Bevor eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen aus amtsärztlicher Sicht möglich sei, müssten alle Therapieoptionen zur Besserung des Hörvermögens ausgeschöpft sein. Dies sei derzeit nicht der Fall. Aus amtsärztlicher Sicht könne daher einer vorzeitigen Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen (Hörverminderung) nicht zugestimmt werden. Aus dem Arztbrief der HNO-Abteilung des Universitätsklinikums *** vom 13.05.2016, Prim. Univ. Prof. Dr. GS und OA Dr. BG geht jedoch hervor, dass (nunmehr im Gegensatz zum Gutachten vom 24.03.2016) von einer alternativen Versorgung mit einem aktiven Mittelohrimplantat (Vibrant Soundbridge) abgeraten wird, da sich dadurch die Hyperakusis nicht bessern würde, sondern sogar eine Verschlechterung (weitere Innenohrschädigung) durch intraoperativen Bohrlärm und erhöhte Lärmempfindlichkeit durch Wegfall der Otoplastik möglich wäre. Weder die belangte Behörde noch das Amtssachverständigengutachten vom 09.06.2016 sind auf diese (geänderte) Beurteilung durch die HNO Fachärzte des Universitätsklinikums *** eingegangen, wonach durch ein Innenohrimplantat die Gefahr einer Verschlechterung des Hörvermögens besteht. Eine Beurteilung, ob eine bzw. welche Beeinträchtigungen die bestehende Schwerhörigkeit bzw. der durch die Hörgeräte-Versorgung hervorgerufene Störlärm hinsichtlich der Dienstverrichtung als Werklehrerin bei der Beschwerdeführerin hervorrufen, ist nicht erfolgt. Auch zur Frage der Auswirkungen der festgestellten Depression bei zwanghafter Persönlichkeit erfolgte keine Beantwortung in den Amtsarztgutachten. Immerhin wird in der mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.07.2016 vorgelegten „Interpretation und Zusammenfassung“ der klinischen Psychologin Mag. Dr. PW ein erheblicher subjektiver Leidensdruck, der die Bereiche Ängstlichkeit und Depressivität umfasst, beschrieben. Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beamten abgibt, kann die Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beamte auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und somit die Frage der (dauernden) Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen (vgl. VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2006/12/0035).Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beamten abgibt, kann die Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beamte auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und somit die Frage der (dauernden) Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen vergleiche VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2006/12/0035). Zu bemerken ist dazu auch, dass ein durch die belangte Behörde an den ärztlichen Sachverständigen gestelltes Beweisthema zur Feststellung der Leiden und der Beurteilung der Auswirkungen der angeführten Leiden der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erfüllung der Dienstpflichten einer Werklehrerin fehlt. Die von der belangen Behörde erhobenen Ermittlungsergebnisse lassen keine abschließende Beurteilung dahingehend zu, ob Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit besteht. Der Sachverhalt ist im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Vorliegens einer Dienst(un)fähigkeit daher noch festzustellen. Eine Darstellung der tatsächlichen Auswirkungen der Krankheiten und Leiden der Beschwerdeführerin aus denen Rückschlüsse auf das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bei der Erfüllung des Dienstes als Werklehrerin gezogen werden können, sind in den dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Amtsarztgutachten nicht angeführt. In den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten wurde nicht ausgeführt, in welcher Weise sich die diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin auf die konkreten Aufgaben, die die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz als Werklehrerin wahrzunehmen hat, auswirken. Die Art, die Schwere, Häufigkeit und die Dauer der aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf ihre dienstliche Tätigkeit werden in keinem medizinischen Gutachten entsprechend nachvollziehbar dargelegt. Vom ärztlichen Sachverständigen sind den von der Beschwerdeführerin zu erfüllenden Anforderungen bei der Tätigkeit als Werklehrerin die durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung eintretenden Defizite gegenüberzustellen und festzustellen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch im Stande ist auszuüben. Dabei ist im ärztlichen Gutachten auch eine Prognose anzustellen, wie lange die gesundheitlichen Beeinträchtigungen voraussichtlich andauern und ob bzw. wann der Gesundheitszustand wieder soweit hergestellt werden kann, dass eine Tätigkeit als Werklehrerin wieder erfolgen kann. Es ist also auch darauf einzugehen, ob eine Heilung der Leiden – und gegebenenfalls wann – erwartbar ist. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen lässt sich weder eine Dienstfähigkeit noch eine (dauernde) Dienstunfähigkeit schlüssig ableiten. Der maßgebliche Sachverhalt steht somit nicht fest. Nur auf Grund eines vollständigen und schlüssigen Gutachtens kann der zur Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer (dauernden) Dienstunfähigkeit wesentliche Sachverhalt festgestellt werden. Die Behörde hätte aufgrund der Unvollständigkeiten und Widersprüchlichkeit den Amtsarzt zur Ergänzung der Begründung und Aufklärung der Widersprüche aufzufordern gehabt (vgl. VwGH vom
  2. Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte.Die Behörde hätte aufgrund der Unvollständigkeiten und Widersprüchlichkeit den Amtsarzt zur Ergänzung der Begründung und Aufklärung der Widersprüche aufzufordern gehabt vergleiche VwGH vom
  3. Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte. Für das Landesverwaltungsgericht ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Amtsarzt – und ihm folgend die belangte Behörde – zur Feststellung gelangt, die Beschwerdeführerin sei nicht dauernd dienstunfähig. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zurückgewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher z.B. dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (zB VwGH vom
  4. Juli 2016, Ra 2015/01/0123).In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zurückgewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher z.B. dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (zB VwGH vom
  5. Juli 2016, Ra 2015/01/0123). Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf eine, nicht als Gutachten iSd Rechtsprechung erkennbare, die relevante Frage einer allfälligen dauernden Dienstunfähigkeit nicht beantwortende und darüber hinaus in sich widersprüchliche Stellungnahme des Amtsarztes gestützt, womit – im gegenständlich einzig relevanten Bereich – lediglich „ansatzweise ermittelt“ wurde. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG liegen somit vor.Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf eine, nicht als Gutachten iSd Rechtsprechung erkennbare, die relevante Frage einer allfälligen dauernden Dienstunfähigkeit nicht beantwortende und darüber hinaus in sich widersprüchliche Stellungnahme des Amtsarztes gestützt, womit – im gegenständlich einzig relevanten Bereich – lediglich „ansatzweise ermittelt“ wurde. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen somit vor. Von der belangten Behörde ist daher der Sachverhalt durch die Einholung eines geeigneten ärztlichen Sachverständigengutachtens zu ermitteln, sodass auf Grund eindeutiger ärztlicher Feststellungen über den bestehenden Leidenszustand, dessen Auswirkungen auf die dienstlichen Aufgaben einer Werklehrerin und deren voraussichtliche Dauer unter Berücksichtigung von Heilungsmöglichkeiten, eine Beurteilung darüber erfolgen kann, ob eine Dienstfähigkeit, eine Dienstunfähigkeit lediglich für einen absehbaren Zeitraum oder eine solche auf Dauer vorliegt. Dabei wird auch auf § 36 Abs. 2 LDG 1984 hingewiesen, wonach Fachärzte heranzuziehen sind, wenn es zur zuversichtlichen Beurteilung erforderlich ist. Dabei wird auch auf Paragraph 36, Absatz 2, LDG 1984 hingewiesen, wonach Fachärzte heranzuziehen sind, wenn es zur zuversichtlichen Beurteilung erforderlich ist. Hierauf hat die belangte Behörde neuerlich zu entscheiden, ob im Sinne des gestellten Antrages der Beschwerdeführerin eine Versetzung in den Ruhestand

§ 12

LDG 1984 zu erfolgen hat oder nicht.Hierauf hat die belangte Behörde neuerlich zu entscheiden, ob im Sinne des gestellten Antrages der Beschwerdeführerin eine Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 12, LDG 1984 zu erfolgen hat oder nicht. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht kann nicht rascher als durch die belangte Behörde erfolgen und wäre auch durch das Landesverwaltungsgericht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es konnte daher spruchgemäß entschieden werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1076.001.2016

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