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{'item': 'LVwG-AV-167/001-2017'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 38§ 39§§ 24§ 7§ 25§ 28a§ 34§ 13§ 99§ 8§ 4c§ 10§ 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-167/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 05.10.2016 wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, seitens des Landesgerichtes Eisenstadt davon verständigt, dass MG, geb. am *** in ***, wohnhaft in ***, ***, am 04.10.2016 wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 3
  2. Fall (§ 28a Abs. 1
  3. Fall) SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
  4. und
  5. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Mit Schreiben vom 05.10.2016 wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, seitens des Landesgerichtes Eisenstadt davon verständigt, dass MG, geb. am *** in ***, wohnhaft in ***, ***, am 04.10.2016 wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz 3,
  6. Fall (Paragraph 28 a, Absatz eins,
  7. Fall) SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  8. und
  9. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten unbedingt verurteilt worden ist. Das Urteil ist seit dem 04.10.2016 rechtskräftig. Aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung zu GZ: 25 Hv 59/16z-36 vom 04.10.2016 geht hervor, dass MG schuldig ist, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die nachstehenden Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, Suchtgift von Ende September 2015 bis 16.02.2016 in mehreren Angriffen in *** und an anderen Orten in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er insgesamt 191,5 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 114,9 Gramm Methamphetamin und geringe Mengen Canabisharz an andere überließ und zwar an im Urteil näher genannte Personen, des Weiteren MG in *** und an anderen Orten von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 16.02.2016 Kokain, Pico und Cannabisprodukte, enthaltend Delta-9-THC und THCA ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß.Aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung zu GZ: 25 Hv 59/16z-36 vom 04.10.2016 geht hervor, dass MG schuldig ist, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die nachstehenden Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, Suchtgift von Ende September 2015 bis 16.02.2016 in mehreren Angriffen in *** und an anderen Orten in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er insgesamt 191,5 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 114,9 Gramm Methamphetamin und geringe Mengen Canabisharz an andere überließ und zwar an im Urteil näher genannte Personen, des Weiteren MG in *** und an anderen Orten von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 16.02.2016 Kokain, Pico und Cannabisprodukte, enthaltend Delta-9-THC und THCA ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß. MG wurde daher wegen der oben genannten Vergehen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten nach § 28a Abs. 3
  10. Fall SMG verurteilt und

§ 38Abs. 1 Z 1 St

GB ihm die Vorhaft vom 16.02.2016, 18:00 Uhr, bis 04.03.2016, 11:00 Uhr, angerechnet. MG wurde daher wegen der oben genannten Vergehen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten nach Paragraph 28 a, Absatz 3, 1. Fall SMG verurteilt und

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ihm die Vorhaft vom 16.02.2016, 18:00 Uhr, bis 04.03.2016, 11:00 Uhr, angerechnet. MG stellte daraufhin den Antrag, ihm einen Strafaufschub

§ 39

SMG zu bewilligen, der ihm auch mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom

  1. Oktober 2016 unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 2 Jahren sowie der Weisung, sich regelmäßiger Harnuntersuchungen zu unterziehen, bewilligt wurde. Die Untersuchungshaft wurde mit Beschluss vom
  2. März 2016 des Landesgerichtes Eisenstadt unter Anwendung gelinderer Mittel, und zwar insbesondere der Weisung, sich jeglichen Suchtgiftes zu enthalten und der Weisung, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ambulanten Therapie mit monatlichen Harntests beim Grünen Kreis zu unterziehen und dem Gericht darüber laufend zu berichten, aufgehoben.MG stellte daraufhin den Antrag, ihm einen Strafaufschub

Paragraph 39, SMG zu bewilligen, der ihm auch mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom

  1. Oktober 2016 unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 2 Jahren sowie der Weisung, sich regelmäßiger Harnuntersuchungen zu unterziehen, bewilligt wurde. Die Untersuchungshaft wurde mit Beschluss vom
  2. März 2016 des Landesgerichtes Eisenstadt unter Anwendung gelinderer Mittel, und zwar insbesondere der Weisung, sich jeglichen Suchtgiftes zu enthalten und der Weisung, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ambulanten Therapie mit monatlichen Harntests beim Grünen Kreis zu unterziehen und dem Gericht darüber laufend zu berichten, aufgehoben. Daraufhin entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 14.12.2016, GZ: Fe 441/16,

§§ 24Abs.

1, 25 Abs. 1 und 25 Abs. 1 und 3 die Lenkberechtigung für die näher genannten Führerscheinklassen für den Zeitraum von 12 Monaten (gerechnet ab Bescheidzustellung) und ordnete die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb der Entziehungsdauer an.Daraufhin entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 14.12.2016, GZ: Fe 441/16,

, Paragraphen 24, Absatz eins, 25, Absatz eins und 25 Absatz eins und 3 die Lenkberechtigung für die näher genannten Führerscheinklassen für den Zeitraum von 12 Monaten (gerechnet ab Bescheidzustellung) und ordnete die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb der Entziehungsdauer an. Der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom 09.01.2017 keine Folge, bestätigte den Mandatsbescheid vom 14.12.2016 vollinhaltlich und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass MG mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.10.2016, GZ: 25 Hv 59/16z, wegen § 28a Abs. 3,

  1. Fall Suchtmittelgesetz (SMG), § 28a Abs. 1
  2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG seit 04.10.2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unbedingt verurteilt worden sei. Er sei darüber hinaus im Jahr 2013 wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO, § 4 Abs. 1 lit. a StVO, § 4 Abs. 1 lit. c StVO, § 31 Abs. 1 StVO und § 7 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden und sei ihm die Lenkberechtigung auf die Dauer von 10 Monaten vom 21.12.2012 bis 21.10.2013 rechtskräftig entzogen worden. Der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom 09.01.2017 keine Folge, bestätigte den Mandatsbescheid vom 14.12.2016 vollinhaltlich und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass MG mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.10.2016, GZ: 25 Hv 59/16z, wegen Paragraph 28 a, Absatz 3, eins, Fall Suchtmittelgesetz (SMG), Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG seit 04.10.2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unbedingt verurteilt worden sei. Er sei darüber hinaus im Jahr 2013 wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO, Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO, Paragraph 31, Absatz eins, StVO und Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 bestraft worden und sei ihm die Lenkberechtigung auf die Dauer von 10 Monaten vom 21.12.2012 bis 21.10.2013 rechtskräftig entzogen worden. Da er wegen des Vergehens nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG rechtkräftig verurteilt worden sei, was eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 FSG im Zusammenhang mit Abs. 3 Z 11 darstelle, müsse angenommen werden, dass er die Verkehrszuverlässigkeit nicht besitze. Außerdem belege lediglich eine Beilage (die vom 08.03.2016) einen negativen Harnschnelltest. Die anderen Beilagen vom 12.
  10. und 18.
  11. würden lediglich aussagen, dass ein Harntest unter Sicht abgegeben worden sei und er ab dem 18.03.2016 in ambulanter Therapie und Kontrolle stünde. Auch negative Harntests würden an der bestimmten Tatsache, die auf das Nichtvorliegen der Verkehrszuverlässigkeit hinweise, nichts ändern können. Da er wegen des Vergehens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG rechtkräftig verurteilt worden sei, was eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG im Zusammenhang mit Absatz 3, Ziffer 11, darstelle, müsse angenommen werden, dass er die Verkehrszuverlässigkeit nicht besitze. Außerdem belege lediglich eine Beilage (die vom 08.03.2016) einen negativen Harnschnelltest. Die anderen Beilagen vom 12.
  12. und 18.
  13. würden lediglich aussagen, dass ein Harntest unter Sicht abgegeben worden sei und er ab dem 18.03.2016 in ambulanter Therapie und Kontrolle stünde. Auch negative Harntests würden an der bestimmten Tatsache, die auf das Nichtvorliegen der Verkehrszuverlässigkeit hinweise, nichts ändern können.

§ 7Abs.

5 FSG gelten strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatzes 1, wenn die strafbare Handlung von mehr als 5 Jahren begangen worden sei. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Abs. 3 seien jedoch strafbare Handlungen auch heranzuziehen, wenn sie von mehr als 5 Jahren begangen worden seien. Die erste Tat, aufgrund derer er als nicht verkehrszuverlässig zu werten gewesen sei, sei vor weniger als 4 Jahren begangen worden. Es könne sohin wohl nicht von einer ausreichend langen Zeit des Wohlverhaltens gesprochen werden, die für eine Wertung der nunmehr vorliegenden bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG nicht herangezogen werden dürfte.

Paragraph 7, Absatz 5, FSG gelten strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatzes 1, wenn die strafbare Handlung von mehr als 5 Jahren begangen worden sei. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Absatz 3, seien jedoch strafbare Handlungen auch heranzuziehen, wenn sie von mehr als 5 Jahren begangen worden seien. Die erste Tat, aufgrund derer er als nicht verkehrszuverlässig zu werten gewesen sei, sei vor weniger als 4 Jahren begangen worden. Es könne sohin wohl nicht von einer ausreichend langen Zeit des Wohlverhaltens gesprochen werden, die für eine Wertung der nunmehr vorliegenden bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht herangezogen werden dürfte.

§ 25Abs.

3 FSG sei bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Bei der Festsetzung der Dauer der Entziehungszeit sei auch die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 heranzuziehen gewesen. Es habe daher in Gesamtbetracht eines zu wertenden Verhaltens keinesfalls mit der Mindestdauer im Sinne des § 25 Abs. 3 FSG das Auslangen gefunden werden, geschweige denn von einer Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen werden können.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG sei bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Bei der Festsetzung der Dauer der Entziehungszeit sei auch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 heranzuziehen gewesen. Es habe daher in Gesamtbetracht eines zu wertenden Verhaltens keinesfalls mit der Mindestdauer im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, FSG das Auslangen gefunden werden, geschweige denn von einer Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen werden können.

§ 24Abs.

3 1. Satz zweiter Fall FSG könne die Behörde bei jeder Entziehung der Lenkberechtigung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass er seine Suchtkrankheit überwunden habe, so sei auf § 14 Abs. 5

Paragraph 24, Absatz 3,

  1. Satz zweiter Fall FSG könne die Behörde bei jeder Entziehung der Lenkberechtigung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass er seine Suchtkrankheit überwunden habe, so sei auf Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV zu verweisen, der normiere, dass Personen, die alkohol-, suchtmittel oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen. Da der § 39 SMG voraussetze, das er an Suchtmittel gewöhnt sei, würden ausreichend Bedenken vorliegen, die die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens rechtfertigen würden.FSG-GV zu verweisen, der normiere, dass Personen, die alkohol-, suchtmittel oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen. Da der Paragraph 39, SMG voraussetze, das er an Suchtmittel gewöhnt sei, würden ausreichend Bedenken vorliegen, die die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens rechtfertigen würden.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen seien, da MG bereits am
  3. Oktober 2016 vom Landesgericht Eisenstadt wegen § 28a SMG verurteilt worden sei und nach Einlangen der Vorstellung gegen diesen Bescheid seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Es hätte MG persönlich einvernommen werden müssen und der Akt des Landesgerichtes Eisenstadt beigeschafft werden müssen. Es sei richtig, dass MG eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 FSG gesetzt habe, da eine strafbare Handlung

der §§ 28a oder 31a Abs. 2 bis 4 SMG begangen habe. Um eine konkrete Wertung der Verurteilung und der damit verbundenen Verkehrsunzuverlässigkeit des MG vornehmen zu können, hätten nicht nur die beantragten Akten beigeschafft werden müssen, sondern hätte MG auch die Möglichkeit gegeben werden müssen, der Behörde persönlich seine Situation darzustellen. Es sei richtig, dass MG mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04. Oktober 2016, AZ 25 HV 59/16z zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unbedingt verurteilt worden sei, sei jedoch auch mit Beschluss vom 05. Oktober 2016

§ 39

SMG hinsichtlich der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ein Aufschub des Strafvollzuges unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 2 Jahren sowie der Weisung, sich regelmäßiger Harnuntersuchungen zu unterziehen, bewilligt worden. Auch sei die über MG im Zusammenhang mit den der genannten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten verhängte Untersuchungshaft mit Beschluss vom

  1. März 2016 des Landesgerichtes Eisenstadt wieder aufgehoben worden, dies unter Anwendung gelinderer Mittel und zwar insbesondere der Weisung, sich jeglichen Suchtgiftes zu enthalten und der Weisung, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ambulanten Therapie mit monatlichen Harntests beim *** zu unterziehen und dem Gericht darüber laufend zu berichten. Die Ergebnisse dieser stets termingerecht abgegebenen Harntests, die im Übrigen stets negativ gewesen seien, würden in dem beantragten Strafakt des Landesgerichtes Eisenstadt aufliegen. Es sei somit nachgewiesen, dass MG zumindest seit seiner Verhaftung im Februar 2016 keine Suchtmittel zu sich genommen habe. Diesen Umstand hätte die Landespolizeidirektion NÖ jedenfalls wohlwollend zu berücksichtigen gehabt. Die Nichteinnahme der Suchtmittel zeige deutlich, dass bei MG keinesfalls eine besonders verwerfliche Gesinnung oder Unwilligkeit, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten bestehe, sondern habe der Drogenmissbrauch andere Ursachen. MG leide seit vielen Jahren an Multiple Sklerose, weshalb er auch bereits in Frühpension sei. Durch die Einnahme von Suchtmittel hätten sich seine Beschwerden gebessert, zur Finanzierung aus seiner Sicht daraus ergebenden Drogensucht habe MG begonnen, Drogen zu dealen. Er habe die ihm vorgeworfenen Straftaten nie bestritten, habe er diese begangen, um seine eigenen Leiden zu lindern. Er habe von Anbeginn ein reumütiges Geständnis abgelegt. Von einer besonderen Verwerflichkeit seiner strafbaren Handlung könne nicht gesprochen werden. Aufgrund der unheilbaren Erkrankung und der damit verbundenen Beschwerden und Schmerzen sei der Konsum der Suchtmittel geradezu nachvollziehbar. Dass dieser Konsum auch finanziert werden müsse, sei evident. Seit der Verurteilung habe er sich wohlverhalten und keinerlei Suchtmittel zu sich genommen. Bei richtiger Wertung all dieser Umstände habe die bescheiderlassende Behörde von einem Führerscheinentzug abzusehen gehabt, jedenfalls sei die Entzugsdauer von 12 Monaten keinesfalls gerechtfertigt. Darüber hinaus könne aus einer einmaligen Verwaltungsübertretung wegen Alkohol am Steuer innerhalb von zwischenzeitig rund 25 Jahren des Führerscheinbesitzes auf eine erhöhte Verwerflichkeit der Gesinnung des MG nicht geschlossen werden, weswegen auch die Weisung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, verfehlt sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen seien, da MG bereits am
  2. Oktober 2016 vom Landesgericht Eisenstadt wegen Paragraph 28 a, SMG verurteilt worden sei und nach Einlangen der Vorstellung gegen diesen Bescheid seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Es hätte MG persönlich einvernommen werden müssen und der Akt des Landesgerichtes Eisenstadt beigeschafft werden müssen. Es sei richtig, dass MG eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gesetzt habe, da eine strafbare Handlung

der Paragraphen 28 a, oder 31a Absatz 2 bis 4 SMG begangen habe. Um eine konkrete Wertung der Verurteilung und der damit verbundenen Verkehrsunzuverlässigkeit des MG vornehmen zu können, hätten nicht nur die beantragten Akten beigeschafft werden müssen, sondern hätte MG auch die Möglichkeit gegeben werden müssen, der Behörde persönlich seine Situation darzustellen. Es sei richtig, dass MG mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04. Oktober 2016, AZ 25 HV 59/16z zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unbedingt verurteilt worden sei, sei jedoch auch mit Beschluss vom 05. Oktober 2016

Paragraph 39, SMG hinsichtlich der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ein Aufschub des Strafvollzuges unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 2 Jahren sowie der Weisung, sich regelmäßiger Harnuntersuchungen zu unterziehen, bewilligt worden. Auch sei die über MG im Zusammenhang mit den der genannten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten verhängte Untersuchungshaft mit Beschluss vom

  1. März 2016 des Landesgerichtes Eisenstadt wieder aufgehoben worden, dies unter Anwendung gelinderer Mittel und zwar insbesondere der Weisung, sich jeglichen Suchtgiftes zu enthalten und der Weisung, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ambulanten Therapie mit monatlichen Harntests beim *** zu unterziehen und dem Gericht darüber laufend zu berichten. Die Ergebnisse dieser stets termingerecht abgegebenen Harntests, die im Übrigen stets negativ gewesen seien, würden in dem beantragten Strafakt des Landesgerichtes Eisenstadt aufliegen. Es sei somit nachgewiesen, dass MG zumindest seit seiner Verhaftung im Februar 2016 keine Suchtmittel zu sich genommen habe. Diesen Umstand hätte die Landespolizeidirektion NÖ jedenfalls wohlwollend zu berücksichtigen gehabt. Die Nichteinnahme der Suchtmittel zeige deutlich, dass bei MG keinesfalls eine besonders verwerfliche Gesinnung oder Unwilligkeit, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten bestehe, sondern habe der Drogenmissbrauch andere Ursachen. MG leide seit vielen Jahren an Multiple Sklerose, weshalb er auch bereits in Frühpension sei. Durch die Einnahme von Suchtmittel hätten sich seine Beschwerden gebessert, zur Finanzierung aus seiner Sicht daraus ergebenden Drogensucht habe MG begonnen, Drogen zu dealen. Er habe die ihm vorgeworfenen Straftaten nie bestritten, habe er diese begangen, um seine eigenen Leiden zu lindern. Er habe von Anbeginn ein reumütiges Geständnis abgelegt. Von einer besonderen Verwerflichkeit seiner strafbaren Handlung könne nicht gesprochen werden. Aufgrund der unheilbaren Erkrankung und der damit verbundenen Beschwerden und Schmerzen sei der Konsum der Suchtmittel geradezu nachvollziehbar. Dass dieser Konsum auch finanziert werden müsse, sei evident. Seit der Verurteilung habe er sich wohlverhalten und keinerlei Suchtmittel zu sich genommen. Bei richtiger Wertung all dieser Umstände habe die bescheiderlassende Behörde von einem Führerscheinentzug abzusehen gehabt, jedenfalls sei die Entzugsdauer von 12 Monaten keinesfalls gerechtfertigt. Darüber hinaus könne aus einer einmaligen Verwaltungsübertretung wegen Alkohol am Steuer innerhalb von zwischenzeitig rund 25 Jahren des Führerscheinbesitzes auf eine erhöhte Verwerflichkeit der Gesinnung des MG nicht geschlossen werden, weswegen auch die Weisung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, verfehlt sei.
  2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer gehört wurde, sowie der Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Niederösterreich GZ: Fe 441/16 verlesen wurde. Des Weiteren schaffte das erkennende Gericht den Strafakt des Landesgerichtes Eisenstadt GZ 25 Hv 59/16 an und nahm Einsicht in diesen Akt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens trifft das erkennende Gericht nachstehende
  3. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Urteil vom 04.10.2016, GZ 25 Hv 59/16z – 36 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer MG wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 3
  4. Fall (§ 28a Abs. 1
  5. Fall) SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
  6. und
  7. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten unbedingt verurteilt. Das Urteil ist seit dem 04.10.2016 rechtskräftig. Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz 3,
  8. Fall (Paragraph 28 a, Absatz eins,
  9. Fall) SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  10. und
  11. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten unbedingt verurteilt. Das Urteil ist seit dem 04.10.2016 rechtskräftig. Aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung zu GZ: 25 Hv 59/16z-36 vom 04.10.2016 geht hervor, dass MG schuldig ist, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die nachstehenden Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, Suchtgift von Ende September 2015 bis 16.02.2016 in mehreren Angriffen in *** und an anderen Orten in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er insgesamt 191,5 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 114,9 Gramm Methamphetamin und geringe Mengen Canabisharz an andere überließ und zwar an im Urteil näher genannte Personen, des Weiteren MG in *** und an anderen Orten von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 16.02.2016 Kokain, Pico und Cannabisprodukte, enthaltend Delta-9-THC und THCA ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß.Aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung zu GZ: 25 Hv 59/16z-36 vom 04.10.2016 geht hervor, dass MG schuldig ist, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die nachstehenden Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, Suchtgift von Ende September 2015 bis 16.02.2016 in mehreren Angriffen in *** und an anderen Orten in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er insgesamt 191,5 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 114,9 Gramm Methamphetamin und geringe Mengen Canabisharz an andere überließ und zwar an im Urteil näher genannte Personen, des Weiteren MG in *** und an anderen Orten von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 16.02.2016 Kokain, Pico und Cannabisprodukte, enthaltend Delta-9-THC und THCA ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß. MG wurde daher wegen der oben genannten Vergehen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten nach § 28a Abs. 3
  12. Fall SMG verurteilt und

§ 38Abs. 1 Z 1 St

GB ihm die Vorhaft vom 16.02.2016, 18:00 Uhr, bis 04.03.2016, 11:00 Uhr, angerechnet. Mit Beschluss vom

  1. März 2016, GZ 6 HR 242/15z, hob das Landesgericht Eisenstadt die über MG verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel, insbesondere der Weisung, sich jeglichen Suchtgiftes zu enthalten und der Weisung, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ambulanten Therapie mit monatlichen Harntests beim *** zu unterziehen und dem Gericht darüber laufend zu berichten, auf.MG wurde daher wegen der oben genannten Vergehen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten nach Paragraph 28 a, Absatz 3,
  2. Fall SMG verurteilt und

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ihm die Vorhaft vom 16.02.2016, 18:00 Uhr, bis 04.03.2016, 11:00 Uhr, angerechnet. Mit Beschluss vom 04. März 2016, GZ 6 HR 242/15z, hob das Landesgericht Eisenstadt die über MG verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel, insbesondere der Weisung, sich jeglichen Suchtgiftes zu enthalten und der Weisung, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ambulanten Therapie mit monatlichen Harntests beim *** zu unterziehen und dem Gericht darüber laufend zu berichten, auf. Mit Beschluss vom 05.10.2016 bewilligte das Landesgericht Eisenstadt

§ 39

SMG den Aufschub des Strafvollzuges unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 2 Jahren sowie der Weisung, sich einer ambulanten Behandlung zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit für die Dauer eines Jahres zu unterziehen, sich regelmäßiger Harnuntersuchungen zu unterziehen, und zwar während der ersten drei Monate monatlich, sodann bis 05.10.2017 dreimonatlich. Im Gerichtsakt liegen drei Befunde des Ambulatoriums für Medizinische und Chemische Diagnostik, ***, ein und zwar von 16.11.2016, 21.12.2016 und 04.01.2017.Mit Beschluss vom 05.10.2016 bewilligte das Landesgericht Eisenstadt

Paragraph 39, SMG den Aufschub des Strafvollzuges unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 2 Jahren sowie der Weisung, sich einer ambulanten Behandlung zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit für die Dauer eines Jahres zu unterziehen, sich regelmäßiger Harnuntersuchungen zu unterziehen, und zwar während der ersten drei Monate monatlich, sodann bis 05.10.2017 dreimonatlich. Im Gerichtsakt liegen drei Befunde des Ambulatoriums für Medizinische und Chemische Diagnostik, ***, ein und zwar von 16.11.2016, 21.12.2016 und 04.01.

  1. Im Führerscheinregister ist hinsichtlich MG vermerkt, dass diesem seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im Jahr 1996 die Lenkberechtigung entzogen wurde, ihm im Jahr 2013 seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich, für 10 Monate die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand entzogen wurde. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des Beschwerdeführers sechs weitere Verurteilungen wegen Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen auf. Es liegt daher weder eine bisherige verwaltungsstrafrechtliche noch eine strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor.
  2. Rechtlich folgt dazu: Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise): „"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. ...
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8, und 9),
  4. ... ... Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ... 11. eine strafbare Handlung

§ 28aoder § 31a Abs.

2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;11. eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2, bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; ... Gesundheitliche Eignung § 8.

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34zu erstellen. ...Paragraph 8,

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen. ...

(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: ‚geeignet', ‚bedingt geeignet', ‚beschränkt geeignet' oder ‚nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten ‚geeignet' für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ‚bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. ...
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten ‚nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten. ...
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
  1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
  2. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins, und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2, und 3);
  3. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
  4. die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung; ...
  5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines (Hervorhebungen nur hier) § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. ...

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO

  1. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. ...

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. ... Dauer der Entziehung § 25.

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.“ Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Landesgericht Eisenstadt den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und nach Antragstellung durch diesen

§ 39

SMG den Aufschub des Strafvollzuges unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 2 Jahren sowie der Weisung, sich regelmäßiger Harnuntersuchungen zu unterziehen, bewilligt.Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Landesgericht Eisenstadt den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und nach Antragstellung durch diesen

Paragraph 39, SMG den Aufschub des Strafvollzuges unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 2 Jahren sowie der Weisung, sich regelmäßiger Harnuntersuchungen zu unterziehen, bewilligt. Aus dem Akt des Landesgerichtes Eisenstadt geht hervor, dass Beschwerdeführer dieser Weisung des Landesgerichtes nachkommt. Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Beschwerdeführer anderen Personen Suchtgift in einer Menge überlassen hat, die nicht nur die Grenzmenge übersteigt, indem er insgesamt 191,5 g Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 114,9 Gramm Methamphetamin und geringe Mengen Canabisharz an andere überlies sowie zum persönlichen Gebrauch Kokain, Pico und Cannabisprodukte, enthaltend Delta-9-THC und THCA erworben und besessen hat. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilung nach § 28a SMG eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 11 FSG verwirklicht hat. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilung nach Paragraph 28 a, SMG eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG verwirklicht hat. Es ist von der gesetzlichen Vermutung der Gefährdung der Gesundheit von Menschen auszugehen. Unzutreffend ist damit der Einwand in der Beschwerde, im strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers sei keine besondere Verwerflichkeit vorgelegen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers eine unmittelbare Gefährdung anderer Personen ausgegangen ist. Das Strafgericht hat als mildernd das reumütige Geständnis gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie einschlägige Vorstrafen. So hat das Strafgericht wegen des nicht geringen Unrechtsgehaltes der Taten die Verlängerung einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten erforderlich gehalten. Zu beurteilen ist nunmehr, ob die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides am 14.12.2016 noch für 12 Monate verkehrsunzuverlässig sein wird. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer von Ende September 2015 bis zum 16.02.2016 in mehreren Angriffen in *** und an anderen Orten insgesamt 191,5 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 114,9 Gramm Methamphetamin und geringe Mengen Canabisharz anderen Personen gegen Entgelt überließ, weitere Personen beauftragte, Kontakt mit Drogenlieferanten herzustellen und zu einem Teil diese Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung fallweise ein Kraftfahrzeug verwendet hat, weil ihm dadurch die Tatbegehung erleichtert war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG einzustufen (vgl. das Erkenntnis vom 09.10.2008, 2008/11/0116 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach Paragraph 28, SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG einzustufen vergleiche das Erkenntnis vom 09.10.2008, 2008/11/0116 mwN.). Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen . Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern(vgl. VwGH 12.4.1999, 98/11/0252). Die Beschwerde wendet sich gegen die Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers, aufgrund der die belangte Behörde zu einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zum 15.12.2017 gelangt ist. Der Umstand, dass das Strafgericht einen Strafaufschub gewährte, führt nicht zwingend dazu, dass der Beschwerdeführer bereits als verkehrzuverlässig anzusehen ist, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrzuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen decken, die für das Gericht betreffend den Strafaufschub nach dem Suchtmittelgesetz von Bedeutung sind. Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vor allem im Hinblick auf das primäre Interesse des Beschwerdeführers, die Haft nicht antreten zu müssen, nur geringe Bedeutung zu, dient

§ 29SMG dieser Strafaufschub nämlich der Entwöhnung.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers, aufgrund der die belangte Behörde zu einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zum 15.12.2017 gelangt ist. Der Umstand, dass das Strafgericht einen Strafaufschub gewährte, führt nicht zwingend dazu, dass der Beschwerdeführer bereits als verkehrzuverlässig anzusehen ist, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrzuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen decken, die für das Gericht betreffend den Strafaufschub nach dem Suchtmittelgesetz von Bedeutung sind. Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vor allem im Hinblick auf das primäre Interesse des Beschwerdeführers, die Haft nicht antreten zu müssen, nur geringe Bedeutung zu, dient

Paragraph 29, SMG dieser Strafaufschub nämlich der Entwöhnung. Eine Drogentherapie und ein damit verbundener Strafaufschub können die Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens als Voraussetzungen der Annahme des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit nicht ersetzen (VwGH 07.10.1997, 96/11/0357, ZVR 1998/151). Auch die Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft nimmt dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit erhebliches Gewicht. Den Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer die Einnahme von Suchtmittel mit der Linderung seiner Schmerzen, die er aufgrund seiner Erkrankung an Multiple Sklerose hat, begründet, weswegen die strafbare Handlung nicht besonders verwerflich sei, ist entgegenzuhalten, dass auch diese Ausführungen nicht geeignet sind, die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bei Zustellung des Erstbescheides, also rund 8 Monate nach Ende des strafbaren Verhaltens und danach noch für 12 weitere Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen, dies vor allem im Hinblick auf das Vorleben des Beschwerdeführers, der durch sein Verhalten mehrfach gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsvorschriften zu halten, zu widerlegen. Zur angeordneten Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Gewöhnung an Suchtmittel (§ 39 SMG) zu Recht davon ausgehen konnte, dass vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten beizubringen ist.Zur angeordneten Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Gewöhnung an Suchtmittel (Paragraph 39, SMG) zu Recht davon ausgehen konnte, dass vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten beizubringen ist. Der Beschwerde war daher der Erfolg versagt. 6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.167.001.2017

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