RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-263/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn YZB, geb. ***, der Frau HS, geb. ***, der Frau NZB, geb. ***, der Frau SZB, geb. ***, des mj. MNZB, geb. ***, des mj. MZB, geb. ***, der mj. SaZB, geb. ***, und des mj. MoZB, geb. ***, die vier zuletzt Genannten vertreten durch YZB als deren gesetzlichen Vertreter, sämtliche wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.01.2017, GZ. MEJ3-B-16194/002, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter , Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn YZB, geb. ***, der Frau HS, geb. ***, der Frau NZB, geb. ***, der Frau SZB, geb. ***, des mj. MNZB, geb. ***, des mj. MZB, geb. ***, der mj. SaZB, geb. ***, und des mj. MoZB, geb. ***, die vier zuletzt Genannten vertreten durch YZB als deren gesetzlichen Vertreter, sämtliche wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.01.2017, , GZ. MEJ3-B-16194/002, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: I.römisch eins. „Dem Antrag von Herrn YZB vom 23.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr YZB erhält daher ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,
- II.römisch zwei. Dem Antrag von Frau HS, vertreten durch Herrn YZB, vom 23.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau HS erhält daher ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,
- III.römisch drei. Dem Antrag von Frau NZB, vertreten durch Herrn YZB, vom 23.12.2016, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau NZB erhält daher ab dem 01.01.2017 bis zum31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 418,88.Dem Antrag von Frau NZB, vertreten durch Herrn YZB, vom 23.12.2016, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau NZB erhält daher ab dem 01.01.2017 bis zum, 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 418,
- IV.römisch vier. Dem Antrag von Frau SZB, vertreten durch Herrn YZB, vom 23.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. SZB erhält daher ab dem 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 192,68 und vom 01.04.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 418,
- V.römisch fünf. Dem Antrag von MNZB, vertreten durch Herrn YZB, vom 23.12.2016, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. MZB erhält daher ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 192,
- VI.römisch sechs. Dem Antrag von MZB, vertreten durch Herrn YZB, vom 23.12.2016, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. MZB erhält daher ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 192,
- VII.römisch sieben. Dem Antrag von SaZB, vertreten durch Herrn YZB, vom 23.12.2016, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. SaZB erhält daher ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 192,
- VIII.römisch acht. Dem Antrag von MoZB, vertreten durch Herrn YZB, vom 23.12.2016, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. MoZB erhält daher ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 192,68.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 27.01.2017, GZ. MEJ3-B-16194/002, wurde in den Spruchpunkten I. bis VIII. den Anträgen von Herrn YZB, Frau HS, Frau NZB, dem mj. MoZB, dem mj. MNZB, dem mj. MZB, der mj. SaZB und der (zum damaligen Zeitpunkt noch) mj. SZB – dies in dieser Reihenfolge – jeweils vom 23.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben. YZB und HS würden daher ab dem 01.01.2017 längstens bis zum 31.03.2017 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,32, NZB für eben diesen gleichen Zeitraum eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 418,88 und MoZB, MNZB, MZB, SaZB und SZB eben für diesen Zeitraum jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 192,68 erhalten.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 27.01.2017, GZ. MEJ3-B-16194/002, wurde in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch acht. den Anträgen von Herrn YZB, Frau HS, Frau NZB, dem mj. MoZB, dem mj. MNZB, dem mj. MZB, der mj. SaZB und der (zum damaligen Zeitpunkt noch) mj. SZB – dies in dieser Reihenfolge – jeweils vom 23.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben. YZB und HS würden daher ab dem 01.01.2017 längstens bis zum 31.03.2017 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,32, NZB für eben diesen gleichen Zeitraum eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 418,88 und MoZB, MNZB, MZB, SaZB und SZB eben für diesen Zeitraum jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 192,68 erhalten. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass mit Antrag vom 23.12.2016 für diese Personen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG beantragt worden wären. Die Personen seien in ***, *** in einem Mietobjekt mit tatsächlichen Wohnkosten von € 1.155,-- wohnhaft. Sämtliche Beschwerdeführer seien syrische Staatsangehörige, asylberechtigt, hätten kein Einkommen und kein Vermögen und seien über die Mindestsicherung krankenversichert. YZB lebe in Partnerschaft mit HS und handle es sich bei den in derselben Wohngemeinschaft lebenden Kindern um ein volljähriges und fünf minderjährige Kinder. YZB sei zudem beim AMS gemeldet. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des NÖ MSG, der NÖ MSV sowie der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln führte die Verwaltungsbehörde aus, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der dagegen von YZB und HS für sich und ihre Kinder erhobenen Beschwerde vom 21.02.2017 beantragten die Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde stattzugeben, indem der Bescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Leistungen zur Deckelung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.12.2017 gewährt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Nichtgewährung der beantragten Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.12.2017 richten würde. Die Verwaltungsbehörde habe zu Unrecht die Leistungen nur für 3 Monate gewährt und hätte diese vielmehr bei rechtmäßiger Ausübung ihres Ermessens und entsprechend ihrer Praxis zu einer Gewährung der beantragten Leistungen in einem Ausmaß von 12 Monaten gelangen müssen. Die Beschwerdeführer seien anerkannte Flüchtlinge aus Syrien und seien sie nach Österreich auf Grund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit gelangt. Es sei den Beschwerdeführern mittlerweile auch Asyl gewährt worden. Im besonderen Maße schutzbedürftig seien die Beschwerdeführer vor allem, weil vier der Kinder an einer genetisch bedingen Epilepsie leiden würden und dadurch Windeln benötigen und regelmäßig in der Kinderneurologie in *** behandelt werden würden. Die vier Kinder seien in der Pflegestufe 4 eingestuft. Den Beschwerdeführern sei erstmalig mit Bescheid vom 15.06.2016 Mindestsicherung für den Zeitraum 06.07.2016 (Antragsdatum) bis 31.12.2016 gewährt worden und hätten die Beschwerdeführer am 23.12.2016 den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen gestellt. Die Beschwerdeführer würden sich bemühen, sich in Österreich einzugliedern und den Alltag mit vier schwer behinderten Kindern so gut und positiv wie möglich zu meistern. Es gehe darum, die dramatischen Ereignisse in Syrien aufzuarbeiten und sei die Familie in hohem Maße von existenzsichernden Leistungen abhängig. Demnach habe die Verkürzung des Gewährungszeitraumes die Beschwerdeführer sehr hart getroffen. Die existentiellen Befürchtungen würden mit Planungsunsicherheiten einhergehen und den Integrationsprozess in Österreich massiv erschweren. Es sei unklar, wie die Miete nach Ablauf dieser 3 Monate bezahlt werden könnte und dann die medizinischen Bedürfnisse der Kinder sowie das Wohlergehen der gesunden Kinder zu befriedigen seien. Die Verkürzung mache den Beschwerdeführern große Angst und sei auch nicht nachvollziehbar. Angesichts der Umstände sei leider vielmehr eine Verlängerung angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführer müssten davon ausgehen, dass sie auch im Jahr 2017 noch existenziell auf Leistungen aus der Mindestsicherung angewiesen sein werden. Die Verwaltungsbehörde habe somit die individuelle, konkrete Notlage der Beschwerdeführer unbeachtet gelassen und in grob rechtsunrichtiger Weise von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht. Insgesamt habe demnach die Verwaltungsbehörde willkürlich und grundrechtsverletzend entschieden. Im Übrigen werde auch das Unterlassen jeglicher Ermittlungs- und Begründungstätigkeit als Verfahrensmangel geltend gemacht.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 07.03.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. MEJ3-B-16194/002 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 07.03.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. MEJ3-B-16194/002 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. Im Übrigen stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an das Arbeitsmarktservice *** mit Schreiben vom 18.04.2017 bzw. 02.05.2017 Anfragen, ob im Hinblick auf die vorliegenden Betreuungsvereinbarungen zwischen YZB bzw. dessen Tochter SZB einerseits und dem AMS *** andererseits davon auszugehen sei, dass eben diese beide vermittelbar seien bzw. bis Jahresende 2017 jeweils eine offene Arbeitsstelle verfügbar sein werde. Mit Schreiben vom 24.04.2017 teilte das AMS *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass SZB bei einer persönlichen Vorsprache am 01.03.2017 mitgeteilt habe, dass sie keine weitere AMS-Vormerkung und auch keine Teilnahme am vereinbarten Deutschkurs wünsche, da sie nunmehr eine Schule besuche. Eine Bestätigung des Bildungszentrums für Gesundheits- und Sozialberufe der Caritas der Diözese *** vom 20.02.2017 wurde dazu dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. YZB sei seinerseits arbeitslos vorgemerkt und gelte somit – wenngleich mit erschwerter Vermittelbarkeit auf Grund der fehlenden Deutschkenntnisse – als vermittelbar. Ob bis Jahresende 2017 eine offene Arbeitsstelle für ihn verfügbar sein werde, könne vom AMS *** aber nicht beantwortet werden, da eine Arbeitsaufnahme von verschiedenen Faktoren wie Dienstgeber oder geforderte Qualifikation abhängig sei. Mit Schreiben vom 08.05.2017 wurde der Verwaltungsbehörde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Mitteilungen des Arbeitsmarktservice *** Stellung zu nehmen. Davon wurde von der Verwaltungsbehörde binnen der ihr eingeräumten Frist kein Gebrauch gemacht.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer, nämlich YZB, geb. ***, seine Lebensgefährtin HS, geb. ***, und deren gemeinsamen Kinder NZB, geb. am ***, SZB, geb. ***, MNZB, geb. ***, MZB, geb. ***, SaZB, geb. *** und MoZB, geb. ***, sind allesamt syrische Staatsangehörige und seit 21.01.2016 in Österreich Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführer, nämlich YZB, geb. ***, seine Lebensgefährtin HS, geb. ***, und deren gemeinsamen Kinder NZB, geb. am ***, SZB, geb. ***, MNZB, geb. ***, MZB, geb. ***, SaZB, geb. *** und MoZB, geb. ***, sind allesamt syrische Staatsangehörige und seit 21.01.2016 in Österreich Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz
- Die Familie lebt seit 01.07.2016 gemeinsam in einer Mietwohnung in ***, ***; die monatlichen Miet- und Betriebskosten hierfür belaufen sich auf € 1.155,--. YZB ist seit September 2016 beim Arbeitsmarktservice *** als arbeitslos gemeldet und bezieht bis dato weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe. Es konnte für ihn bislang keine offene Arbeitsstelle vermittelt werden. Er ist auch auf Grund seiner fehlenden Deutschkenntnisse und seiner fehlenden Qualifikationen auch nur schwer vermittelbar. Demnach ist derzeit auch nicht absehbar, dass für den Beschwerdeführer im laufenden Jahr 2017 eine offene Arbeitsstelle verfügbar sein wird. HS hat primär für ihre Kinder, wovon vier (NZB, MNZB, SaZB und MoZB) aufgrund einer genetisch bedingten Epilepsie schwer behindert sind, zu sorgen und diese zu pflegen. Die Familie bezieht für diese vier Kinder jeweils Pflegegeld der Stufe
- Die mittlerweile volljährige SZB war ebenso ab September 2016 beim Arbeitsmarktservice *** als arbeitslos gemeldet. Noch vor Vollendung des
- Lebensjahres begann sie jedoch eine Schulausbildung im Bildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe der Caritas der Diözese ***, welche sie derzeit absolviert. Den Beschwerdeführern wurde erstmalig mit Bescheid vom 15.06.2016 von der Bezirkshauptmannschaft Melk Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum vom 06.07.2016 bis zum 31.12.2016 gewährt. Am 23.12.2016 wurde von den Beschwerdeführern bei der Bezirkshauptmannschaft Melk der Antrag auf Weitergewährung dieser Mindestsicherungsleistungen gestellt.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unbestritten zu beurteilten. Im konkreten ergeben sich sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführer aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Aktes bzw. aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister. Aus der Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich auch der Status der Beschwerdeführer als Asylberechtigte in Österreich gemäß § 3 Asylgesetz 2005 seit dem 21.01.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 seit dem 21.01.
- Die Feststellungen über den Wohnort und die Höhe der Miet- und Betriebskosten der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Mietvertrag. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Betreuungsvereinbarung des YZB mit dem Arbeitsmarktservice *** und mit der Frage der Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Mitteilung des AMS *** vom 04.05.
- Alleine aus der Tatsache, dass für den Beschwerdeführer bislang über einen Zeitraum von rund einem 3/4 Jahr keine offene Arbeitsstelle gefunden werden konnte, erhellt, dass dieser kaum vermittelbar ist, jedenfalls bislang nicht vermittelbar war. Aus der eingeholten Mitteilung des AMS *** vom 24.04.2017 waren die Feststellungen in Bezug auf SZB zu treffen. Dieser Mitteilung des AMS *** wurde eine Bestätigung des Bildungszentrums für Gesundheits- und Sozialberufe der Caritas der Diözese *** vom 20.02.2017 angeschlossen, aus der sich wiederum ergibt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in aufrechter Schulausbildung steht und ihre Schulausbildung vor Vollendung ihres
- Lebensjahres begonnen hat, ist diese Bestätigung doch eben mit 20.02.2017 und somit vor ihrem
- Geburtstag datiert. Die Feststellungen über die auch offensichtlich schwersten Behinderungen von vier der sechs Kinder der beschwerdeführenden Familie ergeben sich ebenso aus dem gesamten Akteninhalt der Verwaltungsbehörde und ist diesbezüglich das Beschwerdevorbringen schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus ohne weiteres glaubwürdig, dass die Kindesmutter für die Betreuung und Pflege in der in der Beschwerde dargelegten Form insbesondere dieser 4 Kinder aufkommen muss. Unstrittig und auch glaubhaft ist die Höhe der Pflegestufe für eben diese 4 Kinder, welche wiederum ebenso den hohen Grad der Behinderung und Pflegebedürftigkeit der Kinder wiederspiegelt. Wiederum aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde ergeben sich zudem die Feststellungen im Zusammenhang mit der Erstgewährung von Mindestsicherungsleistungen an die Beschwerdeführer und im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung auf Weitergewährung eben dieser Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
- Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten wie folgt: § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3:Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 :
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: (…)
- Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
- Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; (…)“ § 6 Abs. 1:Paragraph 6, Absatz eins : „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.“ § 7 Abs. 1, 2, 3 und 6 Z 3, 4 und 5:Paragraph 7, Absatz eins, 2, 3 und 6 Ziffer 3, 4 und 5 : „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise § 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise Paragraph 280, ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (…)
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die (…)
- pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; (…)“ § 7a Abs. 1:Paragraph 7 a, Absatz eins : „
(1)Unbeschadet des § 7 müssen Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.“„
(1)Unbeschadet des Paragraph 7, müssen Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.“ § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 4a:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2 und 4 a, : „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, (…)
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. (…)
(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.“ § 10 Abs. 1 und 3:Paragraph 10, Absatz eins und 3 : „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. (…)
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 11 Abs. 1:Paragraph 11, Absatz eins : "
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:"
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100%,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75%,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50%,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23%.“ § 43 Abs. 12 und 13:Paragraph 43, Absatz 12 und 13 : „
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.„
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(13)Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.“
(13)Absatz 12, gilt auch für Beschwerdeverfahren.“ Außerdem lautet § 1 Abs. 1, 2 und 3 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 3 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) wie folgt: „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 475,01 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 158,34 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.“
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.“ Schließlich gilt gemäß § 1 Z 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 leg.cit. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z.B. Pflegegeld), nicht anzurechnen sind, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil.Schließlich gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge, wobei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z.B. Pflegegeld), nicht anzurechnen sind, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil.
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass den Beschwerdeführern bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.06.2016 (erstmalig) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und zur Deckung des Wohnbedarfes für den Zeitraum vom 06.07.2016 bis 31.12.2016 gewährt wurden. Die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung dieser Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nämlich insbesondere, dass es sich bei den syrischen Staatsangehörigen um Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 handelt, dass diese ihren Hauptwohnsitz (in einer Mietwohnung) in Niederösterreich haben und deshalb hilfsbedürftig sind, da eigenes Einkommen (mit Ausnahme des nicht zu berücksichtigenden Pflegegeldes für die 4 behinderten Kinder) und/oder verwertbares Vermögen nicht vorliegt, der Familienvater insofern zum Einsatz der Arbeitskraft bereit ist, als er mit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice *** eine Betreuungsvereinbarung eingegangen ist und keine aktenkundige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Empfehlungen oder Aufforderungen des Arbeitsmarktservice in diesem Zusammenhang nicht nachgekommen wäre, die Kindesmutter für die Pflege von schwerstbehinderten Kindern, die Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, aufzukommen hat, die damals bereits volljährige Tochter NZB eines dieser schwerstbehinderten Kinder – und im Übrigen demnach am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar – ist und die mittlerweile weiters volljährig gewordene Tochter SZB zunächst auch eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS *** einging und in weiterer Folge noch vor Vollendung des
- Lebensjahres eine derzeit auch noch nicht abgeschlossene Schulausbildung begann, liegen nach wie vor in dieser Form vor. Diesbezüglich ist keine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten und wird derartiges von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht behauptet.Die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung dieser Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nämlich insbesondere, dass es sich bei den syrischen Staatsangehörigen um Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 handelt, dass diese ihren Hauptwohnsitz (in einer Mietwohnung) in Niederösterreich haben und deshalb hilfsbedürftig sind, da eigenes Einkommen (mit Ausnahme des nicht zu berücksichtigenden Pflegegeldes für die 4 behinderten Kinder) und/oder verwertbares Vermögen nicht vorliegt, der Familienvater insofern zum Einsatz der Arbeitskraft bereit ist, als er mit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice *** eine Betreuungsvereinbarung eingegangen ist und keine aktenkundige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Empfehlungen oder Aufforderungen des Arbeitsmarktservice in diesem Zusammenhang nicht nachgekommen wäre, die Kindesmutter für die Pflege von schwerstbehinderten Kindern, die Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, aufzukommen hat, die damals bereits volljährige Tochter NZB eines dieser schwerstbehinderten Kinder – und im Übrigen demnach am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar – ist und die mittlerweile weiters volljährig gewordene Tochter SZB zunächst auch eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS *** einging und in weiterer Folge noch vor Vollendung des
- Lebensjahres eine derzeit auch noch nicht abgeschlossene Schulausbildung begann, liegen nach wie vor in dieser Form vor. Diesbezüglich ist keine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten und wird derartiges von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht behauptet. Von der Verwaltungsbehörde wird im Rahmen ihrer Bescheidbegründung, die sich im Wesentlichen in der Zitierung von maßgeblichen Bestimmungen erübrigt, auch nun in keiner Weise dargelegt, aus welchen Gründen den Beschwerdeführern jeweils nur befristet von drei Monaten die Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiter gewährt werden. Von den Beschwerdeführern wurde im Konkreten vielmehr fristgerecht im Sinne des § 9 Abs. 4a NÖ MSG der Antrag auf weitere Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Von den Beschwerdeführern wurde im Konkreten vielmehr fristgerecht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4 a, NÖ MSG der Antrag auf weitere Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Die Situation der Beschwerdeführerin HS als Kindesmutter hat sich in Beziehung zu ihren vier schwerstbehinderten Kindern NZB, MNZB, SaZB und MoZB nicht geändert und ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit, geschweige denn im laufenden Jahr ändern wird. Die Kinder beziehen weiterhin Pflegegeld der Stufe 4 und hat die Kindesmutter die Pflege für diese Kinder zu leisten. Der Beschwerdeführer YZB ist nach wie vor beim AMS *** als arbeitslos gemeldet. Soweit vom AMS *** mitgeteilt wurde, dass dieser als vermittelbar gelte, ist doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor, demnach jedenfalls auch trotz längst erfolgten Ablaufes der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Befristung der Weitergewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im angefochtenen Bescheid, keine Arbeitsstelle vermittelt erhielt. Im Gegenteil lässt sich diesem Umstand und der weiteren Stellungnahme des AMS *** entnehmen, dass auch in absehbarer Zeit nicht mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle an den Beschwerdeführer zu rechnen sein wird. Dafür, dass der Beschwerdeführer seinerseits nicht alle Maßnahmen ergreifen würde, welche geeignet sind, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt zu verbessern, gibt es keine Hinweise und wird eben derartiges von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht behauptet. Was die Beschwerdeführerin SZB betrifft, ist hier zum einen festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes sie mittlerweile noch vor Vollendung des
- Lebensjahres eine Schulausbildung begonnen hat. Auch hier gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass diese begonnene Schulausbildung nicht zielstrebig verfolgt werden würde, was im Hinblick auf den bislang kurzfristig verstrichenen Zeitraumes auch nicht zu erwarten ist. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin mittlerweile während des Beschwerdeverfahrens und im antragsrelevanten Zeitraum am 30.03.2017 das
- Lebensjahr vollendet, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin nunmehr volljährig ist, was sich auf die Höhe der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszuwirken hat. Zusammenfassend ergibt sich sohin aus dem festgestellten Sachverhalt nicht der geringste Hinweis dafür, dass tatsächlich eine Befristung, noch dazu in dem von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Ausmaß, für die Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführer vorzunehmen ist, sondern ist vielmehr evident, dass diese Weitergewährung im Sinne des § 9 Abs. 4 NÖ MSG für insgesamt 12 Monate zu erfolgen hat.Zusammenfassend ergibt sich sohin aus dem festgestellten Sachverhalt nicht der geringste Hinweis dafür, dass tatsächlich eine Befristung, noch dazu in dem von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Ausmaß, für die Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführer vorzunehmen ist, sondern ist vielmehr evident, dass diese Weitergewährung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG für insgesamt 12 Monate zu erfolgen hat. Zufolge des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).Zufolge des Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Im Konkreten wurde von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid eine Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführer nur für drei Monate gewährt, wobei die Höhe dieser Leistungen unverändert blieb. Die Höhe der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde von den Beschwerdeführern ihrerseits auch gegenständlich nicht in Beschwerde gezogen, sondern ausschließlich die Dauer der Weitergewährung bestritten, sodass ausschließlich die Dauer dieser Weitergewährung auch den Beschwerdegegenstand bildete. Dementsprechend war auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Höhe der Leistungen nicht weiter zu prüfen, dies mit der amtswegig wahrzunehmenden Ausnahme, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die Beschwerdeführerin SZB im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit 31.03.2017 die Volljährigkeit erlangt hat. Unter diesem Gesichtspunkt waren sohin die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin SZB ab dem 01.04.2017 neu gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm Abs. 2 Z 2 lit. b NÖ MSV zu berechnen und mit einem durch die Volljährigkeit bedingten erhöhten Betrag zuzuerkennen.Dementsprechend war auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Höhe der Leistungen nicht weiter zu prüfen, dies mit der amtswegig wahrzunehmenden Ausnahme, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die Beschwerdeführerin SZB im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit 31.03.2017 die Volljährigkeit erlangt hat. Unter diesem Gesichtspunkt waren sohin die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin SZB ab dem 01.04.2017 neu gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NÖ MSV zu berechnen und mit einem durch die Volljährigkeit bedingten erhöhten Betrag zuzuerkennen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da ungeachtet eines Parteienantrages die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da ungeachtet eines Parteienantrages die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.263.001.2017