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LVwG-AV-847/001-2016

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 42Art. 130§ 74§ 77§ 75§ 355§ 10Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-847/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezieht,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt wird festgestellt: 1.
  2. Mit Schreiben vom 19.01.2014 (und vom 06.05.2014) hat Herr FP die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckerei mit einhergehender Produktion sowie allen dazugehörigen Rohstoff-, Kühl-, bzw. Tiefkühllagern, Sanitär- und Personalräumen am Standort ***, Gemeinde ***, beantragt. 1.
  3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28.08.2014, Zl. HOW2-BA-1348/001, HOW2-BO-1424/001, wurde unter Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Bäckereibetriebsanlage erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28.08.2014, , Zl. HOW2-BA-1348/001, HOW2-BO-1424/001, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Bäckereibetriebsanlage erteilt. 1.
  4. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde von Frau AA (in der Folge „Beschwerdeführerin“) und Herrn MF (in der Folge „Beschwerdeführer“), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 27.08.2015, GZ. LVwG-AB-14-4149, der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere wie folgt aus: „[….]Die Beschwerdeführer sind als Bewohner des Hauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche durch den Zufahrtsweg von der gegenständlichen Betriebsanlage getrennt ist, unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit aufgrund des Naheverhältnisses innerhalb des Emissionsbereichs der Emissionen der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994.Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH 21.3.2002, 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 5.12.2000, 99/06/019, Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff).Nachdem bereits am
  5. Mai 2014 eine mündliche Verhandlung von der Bezirkshauptmannschaft Horn durchgeführt wurde, wurde in Folge der Projektsergänzungen für den
  6. August 2014 eine neuerliche Verhandlung anberaumt, bei der die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer anwesend waren. In dieser Verhandlung wurden ihre mit Schriftsatz vom
  7. Juli 2014 erhobenen Einwendungen aufrechterhalten und ergänzend Einwendungen hinsichtlich der Lärmemissionen und der Störung der Nachtruhe durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen gemacht. Weiters wurde eine massive Wertminderung der Liegenschaft geltend gemacht. Mit Erkenntnis vom
  8. Oktober 2007, 2003/06/0071, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet wird und auch dabei erhobene Einwendungen noch als rechtzeitig anzusehen sind (vgl. auch VwGH vom 22.2.1983, 82/05/0140). Dadurch, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer als unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit als Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 in der Verhandlung vom
  9. August 2014 die schriftlich erhobenen Einwendungen aufrechterhalten haben und Einwendungen im Hinblick auf Lärmbelästigung bzw. auf Belästigungen durch von der Betriebsanlage ausgehende Lichtemissionen geltend gemacht haben, haben sie diesbezüglich ihre Parteistellung erhalten. Hinsichtlich weiterer subjektiv-öffentlicher Rechte (insbesondere Belästigung durch Staubemissionen auf Grund der Zufahrt zur Betriebsanlage über einen Schotterweg) ist ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendung verloren gegangen. Da diese Beeinträchtigung erst in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, somit nicht

§ 42Abs.

1 AVG, geltend gemacht wurde, ist diesbezüglich Präklusion eingetreten. Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße hervorgerufen würden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Da für die Zufahrt zwei privatrechtliche Servitutswege in Anspruch genommen würden, wäre ein neues Lärmgutachten unter Einbeziehung der Zufahrtsstraße erforderlich gewesen, da privatrechtliche Servitutswege keine öffentliche Straße darstellen würden und die Geräusche der KFZ-Bewegungen auf der Zufahrtsstraße daher direkt dem Betrieb zuzurechnen seien.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (vgl. Erkenntnis vom 10.2.1998, 97/04/0165; 9.9.1998, 98/04/0083; 31.5.2000, 98/04/0043; 30.6.2004, 2001/04/0204; 27.1.2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“ (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden.In der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2014 hat der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik festgehalten, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße (Fahrweg zwischen LB *** und Grundstücksgrenze der Betriebsanlage) hervorgerufen werden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt wurden. Vom Vertreter der Gemeinde ***, Ziviltechniker DI KHPo, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2014 ausgeführt, dass die Parzellen Nr. *** und ***, KG ***, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsfläche ausgewiesen sind. Die Erschließung der gegenständlichen Betriebsanlage erfolgt von der LB *** über diese öffentliche Wegparzelle Nr. ***, KG ***, anschließend über die öffentliche Verkehrsfläche Parzelle Nr. ***, KG ***, und schließlich über das zivilrechtliche Servitut über das Grst. Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 20 m. Ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wären daher die Verkehrsbewegungen bzw. die durch die Verkehrsbewegungen verursachten Geräuschimmissionen auf diesem Teil der Zufahrt, die nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, der gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen gewesen.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-G dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde von , Frau AA (in der Folge „Beschwerdeführerin“) und Herrn MF (in der Folge „Beschwerdeführer“), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 27.08.2015, GZ. LVwG-AB-14-4149, der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde. , , Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere wie folgt aus: , , „[….], , Die Beschwerdeführer sind als Bewohner des Hauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche durch den Zufahrtsweg von der gegenständlichen Betriebsanlage getrennt ist, unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit aufgrund des Naheverhältnisses innerhalb des Emissionsbereichs der Emissionen der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994., , Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH 21.3.2002, 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 5.12.2000, 99/06/019, Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff)., , Nachdem bereits am

  1. Mai 2014 eine mündliche Verhandlung von der Bezirkshauptmannschaft Horn durchgeführt wurde, wurde in Folge der Projektsergänzungen für den
  2. August 2014 eine neuerliche Verhandlung anberaumt, bei der die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer anwesend waren. In dieser Verhandlung wurden ihre mit Schriftsatz vom
  3. Juli 2014 erhobenen Einwendungen aufrechterhalten und ergänzend Einwendungen hinsichtlich der Lärmemissionen und der Störung der Nachtruhe durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen gemacht. Weiters wurde eine massive Wertminderung der Liegenschaft geltend gemacht. Mit Erkenntnis vom
  4. Oktober 2007, 2003/06/0071, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet wird und auch dabei erhobene Einwendungen noch als rechtzeitig anzusehen sind vergleiche auch VwGH vom 22.2.1983, 82/05/0140). Dadurch, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer als unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit als Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 in der Verhandlung vom
  5. August 2014 die schriftlich erhobenen Einwendungen aufrechterhalten haben und Einwendungen im Hinblick auf Lärmbelästigung bzw. auf Belästigungen durch von der Betriebsanlage ausgehende Lichtemissionen geltend gemacht haben, haben sie diesbezüglich ihre Parteistellung erhalten. Hinsichtlich weiterer subjektiv-öffentlicher Rechte (insbesondere Belästigung durch Staubemissionen auf Grund der Zufahrt zur Betriebsanlage über einen Schotterweg) ist ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendung verloren gegangen. Da diese Beeinträchtigung erst in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, somit nicht

Paragraph 42, Absatz eins, AVG, geltend gemacht wurde, ist diesbezüglich Präklusion eingetreten. , , Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße hervorgerufen würden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Da für die Zufahrt zwei privatrechtliche Servitutswege in Anspruch genommen würden, wäre ein neues Lärmgutachten unter Einbeziehung der Zufahrtsstraße erforderlich gewesen, da privatrechtliche Servitutswege keine öffentliche Straße darstellen würden und die Geräusche der KFZ-Bewegungen auf der Zufahrtsstraße daher direkt dem Betrieb zuzurechnen seien., , Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt vergleiche Erkenntnis vom 10.2.1998, 97/04/0165; 9.9.1998, 98/04/0083; 31.5.2000, 98/04/0043; 30.6.2004, 2001/04/0204; 27.1.2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“ vergleiche , dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden., , In der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2014 hat der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik festgehalten, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße (Fahrweg zwischen LB *** und Grundstücksgrenze der Betriebsanlage) hervorgerufen werden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt wurden. Vom Vertreter der Gemeinde ***, Ziviltechniker DI KHPo, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2014 ausgeführt, dass die Parzellen Nr. *** und ***, KG ***, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsfläche ausgewiesen sind. Die Erschließung der gegenständlichen Betriebsanlage erfolgt von der LB *** über diese öffentliche Wegparzelle Nr. ***, KG ***, anschließend über die öffentliche Verkehrsfläche Parzelle Nr. ***, KG ***, und schließlich über das zivilrechtliche Servitut über das Grst. Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 20 m. Ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wären daher die Verkehrsbewegungen bzw. die durch die Verkehrsbewegungen verursachten Geräuschimmissionen auf diesem Teil der Zufahrt, die nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, der gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen gewesen., ,

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-G dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist., Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. In diesem Fall muss vielmehr die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Im konkreten Fall wird im Hinblick darauf, dass die Geräuschemissionen durch KFZ-Bewegungen auf der Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, als Teil der Betriebsanlage zu berücksichtigen sind, der Projektant zu einer entsprechenden Projektsergänzung aufzufordern sein. In weiterer Folge werden der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik und im Anschluss der Amtssachverständige für Humanmedizin ihre gutachtliche Stellungnahme dazu abzugeben haben.

§ 74Abs. 2 Z 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, oder in anderer Weise zu belästigen. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingewendet, dass sie durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen in ihrer Nachtruhe gestört werden, zu diesem Themenkomplex wurde jedoch keine gutachtliche Stellungnahme von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeholt.Schließlich haben die nunmehrigen Beschwerdeführer in der Beschwerde eingewendet, dass sie durch Staubemissionen von der Zufahrtsstraße belästigt würden. Da diese Einwendungen nicht entsprechend § 42 Abs. 1 AVG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, ist diesbezüglich die Parteistellung verloren gegangen.

§ 77Abs. 3 Gew

O 1994 hat die Behörde jedoch Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Da wie oben ausgeführt, die Zufahrtsstraße zur gewerberechtlichen Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichen Verkehr ist, dem Betriebsanlagengeschehen zuzurechnen ist, ist in weiterer Folge der Projektant von Amts wegen um eine entsprechende Ergänzung der Projektsunterlagen hinsichtlich der von dieser Zufahrtsstraße zu erwartenden Staubemissionen aufzufordern und in weiterer Folge ein Gutachten eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen und darauf aufbauend eines Amtssachverständigen für Humanmedizin einzuholen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Judikaten den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert und betont, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann (vgl. Erkenntnis vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0205; Erkenntnis vom

  1. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066 mit weiteren Nachweisen). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher laut VwGH nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlies, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. Erkenntnis vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0205; Erkenntnis vom
  2. November 2014, Ra 2014/20/0029 mit weiteren Nachweisen). Wie oben dargelegt, hat die Behörde es verabsäumt, den Projektwerber darauf aufmerksam zu machen, dass auch das Verkehrsgeschehen auf der Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen ist. In weiterer Folge sind daher jegliche Ermittlungsschritte im Hinblick auf die durch diesen Fahrzeugverkehr verursachte Lärmemissionen ebenso unterblieben wie Ermittlungen im Hinblick auf die von diesen Verkehrsbewegungen verursachten Luftschadstoffen. Weiters wurden keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der von den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen betreffend Lichtemissionen gemacht, sodass die Zumutbarkeit der diesbezüglich behaupteten Belästigungen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 gar nicht beurteilt werden kann. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach hinsichtlich der von der Betriebsanlage verursachten Lärmemissionen hinsichtlich der Kraftfahrzeugbewegungen auf der Zufahrtsstraße, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, und der von der Betriebsanlage ausgehenden Lichteinwirkungen nicht fest, die Behörde hat hier notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen nach Projektsergänzung durch den Projektwerber durch erstmalige Einholung von technischen und medizinischen Gutachten zu den behaupteten Lichtemissionen und zu den Emissionen durch Luftschadstoffe, auf die ungeachtet der diesbezüglich eingetretenen Präklusion der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer jedenfalls von Amts wegen einzugehen ist, rascher und kostengünstiger tätigen könnte, als die zuständige Behörde, zumal bei den Bezirkshauptmannschaften sogenannte Bausprechtage eingerichtet sind, bei denen offene Probleme in Anwesenheit der erforderlichen Sachverständigen gemeinsam mit der Behörde und dem Projektanten erörtert werden können. Ein derartiges Instrument steht dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung, was jedenfalls ein zeitaufwendigeres Verfahren bedingen würde. Im Übrigen würde bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht nahezu das gesamte Verfahren neu vor der Landesverwaltungsgericht abgeführt werden, was in weiterer Folge bedingt, dass nicht nur den Beschwerdeführern, sondern auch dem Projektwerber hinsichtlich der erstmaligen Sachverhaltsfeststellungen die Möglichkeit eines Instanzenzuges genommen wird.Da somit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen ist bzw. nicht kostengünstiger ist, war daher der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.[…]“Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. In diesem Fall muss vielmehr die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Im konkreten Fall wird im Hinblick darauf, dass die Geräuschemissionen durch KFZ-Bewegungen auf der Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, als Teil der Betriebsanlage zu berücksichtigen sind, der Projektant zu einer entsprechenden Projektsergänzung aufzufordern sein. In weiterer Folge werden der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik und im Anschluss der Amtssachverständige für Humanmedizin ihre gutachtliche Stellungnahme dazu abzugeben haben. ,

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, oder in anderer Weise zu belästigen. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingewendet, dass sie durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen in ihrer Nachtruhe gestört werden, zu diesem Themenkomplex wurde jedoch keine gutachtliche Stellungnahme von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeholt., , Schließlich haben die nunmehrigen Beschwerdeführer in der Beschwerde eingewendet, dass sie durch Staubemissionen von der Zufahrtsstraße belästigt würden. Da diese Einwendungen nicht entsprechend Paragraph 42, Absatz eins, AVG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, ist diesbezüglich die Parteistellung verloren gegangen. , ,

Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 hat die Behörde jedoch Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Da wie oben ausgeführt, die Zufahrtsstraße zur gewerberechtlichen Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichen Verkehr ist, dem Betriebsanlagengeschehen zuzurechnen ist, ist in weiterer Folge der Projektant von Amts wegen um eine entsprechende Ergänzung der Projektsunterlagen hinsichtlich der von dieser Zufahrtsstraße zu erwartenden Staubemissionen aufzufordern und in weiterer Folge ein Gutachten eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen und darauf aufbauend eines Amtssachverständigen für Humanmedizin einzuholen., , Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Judikaten den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert und betont, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann vergleiche Erkenntnis vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0205; Erkenntnis vom

  1. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066 mit weiteren Nachweisen). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher laut VwGH nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlies, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche Erkenntnis vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0205; Erkenntnis vom
  2. November 2014, Ra 2014/20/0029 mit weiteren Nachweisen). Wie oben dargelegt, hat die Behörde es verabsäumt, den Projektwerber darauf aufmerksam zu machen, dass auch das Verkehrsgeschehen auf der Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen ist. In weiterer Folge sind daher jegliche Ermittlungsschritte im Hinblick auf die durch diesen Fahrzeugverkehr verursachte Lärmemissionen ebenso unterblieben wie Ermittlungen im Hinblick auf die von diesen Verkehrsbewegungen verursachten Luftschadstoffen. Weiters wurden keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der von den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen betreffend Lichtemissionen gemacht, sodass die Zumutbarkeit der diesbezüglich behaupteten Belästigungen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gar nicht beurteilt werden kann. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach hinsichtlich der von der Betriebsanlage verursachten Lärmemissionen hinsichtlich der Kraftfahrzeugbewegungen auf der Zufahrtsstraße, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, und der von der Betriebsanlage ausgehenden Lichteinwirkungen nicht fest, die Behörde hat hier notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen nach Projektsergänzung durch den Projektwerber durch erstmalige Einholung von technischen und medizinischen Gutachten zu den behaupteten Lichtemissionen und zu den Emissionen durch Luftschadstoffe, auf die ungeachtet der diesbezüglich eingetretenen Präklusion der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer jedenfalls von Amts wegen einzugehen ist, rascher und kostengünstiger tätigen könnte, als die zuständige Behörde, zumal bei den Bezirkshauptmannschaften sogenannte Bausprechtage eingerichtet sind, bei denen offene Probleme in Anwesenheit der erforderlichen Sachverständigen gemeinsam mit der Behörde und dem Projektanten erörtert werden können. Ein derartiges Instrument steht dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung, was jedenfalls ein zeitaufwendigeres Verfahren bedingen würde. Im Übrigen würde bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht nahezu das gesamte Verfahren neu vor der Landesverwaltungsgericht abgeführt werden, was in weiterer Folge bedingt, dass nicht nur den Beschwerdeführern, sondern auch dem Projektwerber hinsichtlich der erstmaligen Sachverhaltsfeststellungen die Möglichkeit eines Instanzenzuges genommen wird., , Da somit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen ist bzw. nicht kostengünstiger ist, war daher der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen., […]“ 1.
  3. Mit Schreiben vom 08.10.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Konsenswerber mit, dass auf Grund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2015 das Ermittlungsverfahren in zwei Bereichen zu ergänzen sei. Hinsichtlich der Lichtimmissionen hätte die Behörde ein technisches und sodann ein medizinisches Gutachten einholen müssen und hinsichtlich des Lärmemissionen sei das Ermittlungsverfahren durch einen Immissionspunkt an der Grenze des Grundstückes Nr. *** (Grundeigentümer: AA und MF) zu ergänzen. Herr FP habe mit E-Mail vom 24.09.2015 mitgeteilt, dass die „Lichtquelle nie Projektsbestandteil bei der Betriebsanlage war, ist und sein wird“. Die Lichtimmissionen seien daher im Verfahren um die gewerbebehördliche Genehmigung sowie die baubehördliche Bewilligung von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Horn nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem der Konsenswerber erklärt habe, dass das gegenständliche Ansuchen samt eingereichten Projektsunterlagen aufrecht bleibe, sei zu den vom Landesverwaltungsgericht geforderten Projektsergänzungen betreffend Lärm- und Staubemissionen mit den zuständigen Amtssachverständigen von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Horn Rücksprache gehalten und folgende Stellungnahmen am 06.10.2015 abgegeben bzw. folgende Projektsergänzungen eingefordert worden: „Laut Behördenfestlegung sind beim gegenständlichen Projekt Lärm- und Staubemissionen sowie –immissionen an der Zufahrtsstraße zum Betriebsareal relevant (Servitutsweg Grundstücksnummer *** und Privatweg Grundstücksnummer ***, KG ***). Dies bezieht sich laut Festlegung des Verwaltungsgerichts ausschließlich auf KFZ-Bewegungen, verursacht durch den gegenständlichen Betrieb.Die Immissionen sind bezüglich Lärm, sowie Staub ausschließlich im Hinblick auf die Grundstücksgrenze und des Grundstückes (***) der Wohnnachbarin (AA, MF) zu beachten.Aus luftreinhaltetechnischer Sicht sind im Hinblick auf obige Festlegungen folgenden Projektsergänzungen erforderlich:Mit Schreiben vom 08.10.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Konsenswerber mit, dass auf Grund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2015 das Ermittlungsverfahren in zwei Bereichen zu ergänzen sei. Hinsichtlich der Lichtimmissionen hätte die Behörde ein technisches und sodann ein medizinisches Gutachten einholen müssen und hinsichtlich des Lärmemissionen sei das Ermittlungsverfahren durch einen Immissionspunkt an der Grenze des Grundstückes Nr. *** (Grundeigentümer: AA und MF) zu ergänzen. Herr FP habe mit E-Mail vom 24.09.2015 mitgeteilt, dass die „Lichtquelle nie Projektsbestandteil bei der Betriebsanlage war, ist und sein wird“. Die Lichtimmissionen seien daher im Verfahren um die gewerbebehördliche Genehmigung sowie die baubehördliche Bewilligung von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Horn nicht mehr zu berücksichtigen. , , Nachdem der Konsenswerber erklärt habe, dass das gegenständliche Ansuchen samt eingereichten Projektsunterlagen aufrecht bleibe, sei zu den vom Landesverwaltungsgericht geforderten Projektsergänzungen betreffend Lärm- und Staubemissionen mit den zuständigen Amtssachverständigen von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Horn Rücksprache gehalten und folgende Stellungnahmen am 06.10.2015 abgegeben bzw. folgende Projektsergänzungen eingefordert worden: , , „Laut Behördenfestlegung sind beim gegenständlichen Projekt Lärm- und Staubemissionen sowie –immissionen an der Zufahrtsstraße zum Betriebsareal relevant (Servitutsweg Grundstücksnummer *** und Privatweg Grundstücksnummer ***, KG ***). Dies bezieht sich laut Festlegung des Verwaltungsgerichts ausschließlich auf KFZ-Bewegungen, verursacht durch den gegenständlichen Betrieb., , Die Immissionen sind bezüglich Lärm, sowie Staub ausschließlich im Hinblick auf die Grundstücksgrenze und des Grundstückes (***) der Wohnnachbarin (AA, MF) zu beachten., , Aus luftreinhaltetechnischer Sicht sind im Hinblick auf obige Festlegungen folgenden Projektsergänzungen erforderlich: 1) Staubfreie Befestigung des Zufahrtsweges um dem Stand der Technik bezüglich Luftreinhaltung zu entsprechen (Asphalt, Zementbeton oder gleichwertiges) 2) Emissionsanalyse und Immissionsprognose für den Luftschadstoff Staub unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (örtliche Vorbelastung bzw. Vorbelastung durch Fremd-KFZ auf Grund von sonstigen Zu- und Abfahren zum Grundstück ***)Aus lärmtechnischer Sicht ist das Schalltechnische Projekt des Dipl.-Ing. Z dahin zu ergänzen, dass auch die Fahrbewegungen auf dem Servitutsweg sowie den obig beschriebenen Privatgrundstück als Schallquelle berücksichtigt werden. Die Gesamtauswirkungen aus der Betriebsanlage sind sowohl für die Grundstücksgrenze des Grundstückes ***, als auch für die Wohngebäude auf diesem Grundstück darzustellen. Für das Bauverfahren ist ein Vergleich an der Grundstücksgrenze zu den Grenzwerten den NÖ-VO 8000/4 herzustellen. An der Grundstücksgrenze ist die Gesamtbelastung aus bestehender Umgebungslärmsituation sowie der Betriebsgeräusche darzustellen. Im Gewerbeverfahren ist entsprechend der Vorgaben der Behörde eine Beurteilung

der ÖAL-Richtlinie Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 für den Bereich der Grundstücksgrenze, als auch dem Wohngebäude vorzunehmen.“2) Emissionsanalyse und Immissionsprognose für den Luftschadstoff Staub unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (örtliche Vorbelastung bzw. Vorbelastung durch Fremd-KFZ auf Grund von sonstigen Zu- und Abfahren zum Grundstück ***), , Aus lärmtechnischer Sicht ist das Schalltechnische Projekt des Dipl.-Ing. Z dahin zu ergänzen, dass auch die Fahrbewegungen auf dem Servitutsweg sowie den obig beschriebenen Privatgrundstück als Schallquelle berücksichtigt werden. Die Gesamtauswirkungen aus der Betriebsanlage sind sowohl für die Grundstücksgrenze des Grundstückes ***, als auch für die Wohngebäude auf diesem Grundstück darzustellen. Für das Bauverfahren ist ein Vergleich an der Grundstücksgrenze zu den Grenzwerten den NÖ-VO 8000/4 herzustellen. An der Grundstücksgrenze ist die Gesamtbelastung aus bestehender Umgebungslärmsituation sowie der Betriebsgeräusche darzustellen. Im Gewerbeverfahren ist entsprechend der Vorgaben der Behörde eine Beurteilung

der ÖAL-Richtlinie Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 für den Bereich der Grundstücksgrenze, als auch dem Wohngebäude vorzunehmen.“ 1.

  1. In der Folge wurde vom Konsenswerber eine Staubemissions – und immissionsanalyse der Firma ZT-Büro DI MW, Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 08.01.2016 sowie eine Ergänzung des Schalltechnischen Projektes vom 15.11.2015 vorgelegt. Danach wurde die Staubemissionsanalyse nochmals überarbeitet und als Version Revision 1 vom 29.02.2016 in überarbeiteter Form eingebracht. In der Folge wurde vom Konsenswerber eine Staubemissions – und immissionsanalyse der Firma ZT-Büro DI MW, Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 08.01.2016 sowie eine Ergänzung des Schalltechnischen Projektes vom 15.11.2015 vorgelegt. , , Danach wurde die Staubemissionsanalyse nochmals überarbeitet und als Version Revision 1 vom 29.02.2016 in überarbeiteter Form eingebracht. 1.
  2. Die Bezirkshauptmannschaft Horn führte in der Folge am 13.04.2016 wiederum eine mündliche Verhandlung durch, bei der insbesondere sowohl der Beschwerdeführer persönlich als auch die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes, anwesend waren. Der Konsenswerber erklärte in der Verhandlung im Wesentlichen, dass sich aus bau- und maschinenbautechnischer Sicht keine Änderungen gegenüber den mit Bescheid vom 28.08.2014 festgestellten Projektbeschreibungen ergeben würden. Ausgenommen hiervon sei eine vorgesehene Änderung der Schallschutzwand. Betreffend diese Schallschutzwand wurde der Konsenswerber von der Behörde aufgefordert, ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Die Beschwerdeführer erklärten in dieser Verhandlung, dass ihre bisherigen Einwendungen im Schreiben vom 14.07.2014, in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Zu den nunmehr vorgelegten geänderten Gutachten wurde ausgeführt, dass sich aus diesen ergäbe, dass der planungstechnische Grundsatz an den meisten Punkten nicht eingehalten werde, weshalb sich hinsichtlich der Position der Beschwerdeführer keine Änderung ergeben würde, sondern sich diese weiterhin durch die Immissionen beeinträchtigt fühlen würden. Die Bezirkshauptmannschaft Horn führte in der Folge am 13.04.2016 wiederum eine mündliche Verhandlung durch, bei der insbesondere sowohl der Beschwerdeführer persönlich als auch die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes, anwesend waren. Der Konsenswerber erklärte in der Verhandlung im Wesentlichen, dass sich aus bau- und maschinenbautechnischer Sicht keine Änderungen gegenüber den mit Bescheid vom 28.08.2014 festgestellten Projektbeschreibungen ergeben würden. Ausgenommen hiervon sei eine vorgesehene Änderung der Schallschutzwand. Betreffend diese Schallschutzwand wurde der Konsenswerber von der Behörde aufgefordert, ein entsprechendes Projekt vorzulegen. , , Die Beschwerdeführer erklärten in dieser Verhandlung, dass ihre bisherigen Einwendungen im Schreiben vom 14.07.2014, in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Zu den nunmehr vorgelegten geänderten Gutachten wurde ausgeführt, dass sich aus diesen ergäbe, dass der planungstechnische Grundsatz an den meisten Punkten nicht eingehalten werde, weshalb sich hinsichtlich der Position der Beschwerdeführer keine Änderung ergeben würde, sondern sich diese weiterhin durch die Immissionen beeinträchtigt fühlen würden. , 1.
  3. Am 25.4.2016 wurden vom Konsenswerber schließlich die geforderten Projektsunterlagen, erstellt von der HF Baugesellschaft.m.b.H, betreffend die Schallschutzwand der Behörde vorgelegt. Einem behördlichen Aktenvermerk ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die eingereichten Änderungen keine bautechnischen Auswirkungen mit sich bringen. Auch aus lärmtechnischer Sicht würde die nunmehr geplante Wand dem ursprünglichen Einreichprojekt entsprechen, da diese zu keinem anderen Ergebnis im Hinblick auf die prognostizierten Schallimmissionen führe.Am 25.4.2016 wurden vom Konsenswerber schließlich die geforderten Projektsunterlagen, erstellt von der HF Baugesellschaft.m.b.H, betreffend die Schallschutzwand der Behörde vorgelegt. , , Einem behördlichen Aktenvermerk ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die eingereichten Änderungen keine bautechnischen Auswirkungen mit sich bringen. Auch aus lärmtechnischer Sicht würde die nunmehr geplante Wand dem ursprünglichen Einreichprojekt entsprechen, da diese zu keinem anderen Ergebnis im Hinblick auf die prognostizierten Schallimmissionen führe., 1.
  4. Schließlich wurde von der Bezirkshauptmannschaft Horn der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. In diesem wurde mit Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Gemeinde *** erteilt. Die Einwendungen von AA und MF vom 14.
  5. und 20.08.2014 sowie vom 13.04.2016, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, sofern es sich um zulässige Einwendungen handelt als unbegründet abgewiesen bzw., sofern es sich um unzulässige öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Einwendungen handelt, zurückgewiesen. Die Betriebsanlage müsse mit dem Projektsunterlagen und der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Insgesamt wurden zudem 33 Auflagen vorgeschrieben. Der Projektbeschreibung dieses Bescheides ist Nachstehendes zu entnehmen: „Projektbeschreibung ad l. und ll.:Laut vorliegenden Projektsunterlagen der CPU vom 18.06.2014 sowie Detailprojekten (Schalltechnisches Projekt vom 24.05.2014 sowie Ergänzung vom 19.07.2014, Technische Beschreibung Tief- Normalkühlanlage und Lüftungsanlage vom 17.03.2014, erstellt Fa. L, ***) ist auf Parz.***, KG ***, die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage geplant.Ergänzend wurde ein Schalltechnisches Projekt von Herrn DI Z, Ingenieurbüro Technischer Umweltschutz, vom 15.11.2015, sowie eine Emissions- und Immissionsanalyse des Luftschadstoffes Staub durch betriebliche Fahrtbewegungen von Herrn Dipl. Ing. MW, Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 29.02.2016 vorgelegt.Laut vorliegenden Projektsunterlagen der CPU vom 18.06.2014 sowie Detailprojekten (Schalltechnisches Projekt vom 24.05.2014 sowie Ergänzung vom 19.07.2014, Technische Beschreibung Tief- Normalkühlanlage und Lüftungsanlage vom 17.03.2014, erstellt Fa. L, ***) ist auf Parz. ***, KG ***, die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage geplant.Das gegenständliche Grundstück liegt im Bauland Agrar und Bauland Agrar Hintausbereich. Die Bauführung erfolgt im Bauland ohne Bebauungsplan.Beim bestehenden Vierkanthof soll im nördlichen Bereich eine Bäckereibetriebsanlage eingebaut werden. Das Gebäude bleibt im Wesentlichen gegenüber dem Bestand im äußeren Erscheinungsbild bestehen. Es soll eine Nutzungsänderung der einzelnen Räume erfolgen. Im Bereich der Produktion wurde ein Edelstahlkamin eingebaut. In der südlichen Außenwand der Produktion war eine Türe vorhanden, welche innenseitig massiv verschlossen wurde und im Außenbereich ist noch eine Leibung mit einer Holzkonstruktion sichtbar.Es ist weiters die Errichtung eines Verladeraumes vorgesehen.Die Sanitäreinrichtungen werden in einem Sozialraum im Privatbereich mit einer Dusche, einem WC, Waschgelegenheit und Vorraum sowie einem Aufenthaltsbereich mit Aufstellmöglichkeit von Spinden ausgeführt. Für die im Vorkühlraum Beschäftigten wird während deren Aufenthalts darin die Zugangstür mit Feststeller offen gehalten und ein durchsichtiger Streifenvorhang dient als Lüftungsmöglichkeit und Raumabschluss.Im Bereich der Aggregate wurde in Form einer Holzkonstruktion mit Pultdach und Blecheindeckung eine Überdachung in einer Größe von ca. 27 m² hergestellt. Die Einhausung bzw. Schallabsorbierung erfolgt zukünftig mittels Steinwolle.Im Flüssiggaslager werden 3 x 11 kg Flüssiggasversandbehälter bereitgehalten, welche für den Gasstapler verwendet werden. Dieses Flüssiggaslager wird in der bestehenden Baulichkeit aufgestellt. Das Lager besteht aus einem Flaschenschrank, das durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Vorhängeschloss gegen Zutritt gesichert wird.Die Beheizung der gesamten Betriebsanlage erfolgt durch die Wärmerückgewinnung der Kälteanlage bzw. Abwärme der Produktionsmaschinen bzw. des Backofens.Die Be- und Entlüftung der Produktion erfolgt nach wie vor über öffenbare Fenster Richtung Norden und Süden in die Innenhöfe. Zusätzlich werden zwei Abluftanlagen, welche 750 m³/h Luftleistung aufweisen, hergestellt, welche die Fortluft über Dach abführen. Die eine wird als Schwadenabzug beim Backofen und die andere wird raumdiagonal bei Bedarf für die Produktionsentlüftung verwendet. Die Fortluftführung erfolgt zukünftig mittels Deflektorhaube und Schalldämpfer senkrecht über Dach.Der Backofen wird mit Heizöl befeuert. Die Ölversorgung erfolgt aus dem 999 I fassenden Tank im Vorraum, der doppelwandig ausgeführt ist. In der Zuleitung ist ein Magnetventil eingebaut, welches durch den Backofen angesteuert wird.

den Einreichunterlagen werden akkugepufferte Fluchtwegorientierungsleuchten montiert.Die Kühltechnik ist in einem Projekt der Fa. L beschrieben. Der Kompressor für die Tiefkühlanlage wurde zwischenzeitig komplett eingehaust und wird über Lüftungsschlitze be- und über einen Ventilator entlüftet. Die Einhausung wurde aus brennbaren Baustoffen hergestellt. Lt. Aussage des Konsenswerbers wird derzeit schon dieser Bereich temperaturüberwacht. Die weitere Überwachung hinsichtlich Brandschutz wird ebenfalls mittels Sensorik und Eingriff in die Steuerung vorgenommen, sodass bei Erreichen einer kritischen Temperatur für die Einhausung (zumind. 20 % unter Zündtemperatur der Einhausung) eine automatische Abschaltung der Kompressoranlage erfolgt. Der Konsenswerber erklärt hierzu, dass aus Qualitätsgründen bzw. Hygienegründen bereits eine Fernüberwachung bei Störung auf Mobiltelefone erfolgt.Nördlich anschließend an den Vorraum/Manipulation ist die Errichtung eines Verladeraumes in einer Größe von 44 m2 geplant. Der Verladeraum soll in Form einer Holzkonstruktion mit Pultdach und PU—Paneeleindeckung und PU- Paneelverkleidungen erfolgen. Der Zufahrtsbereich bleibt offen. Im aktuellen Projekt ist die Manipulation mit betriebsfremden Fahrzeugen vorgesehen, wobei im Verladeraum keine motorisch betriebenen Hebehilfen verwendet werden. Bei Manipulationen unter Tags wird auch der Flüssiggasstapler verwendet. Die Dachwässer werden in den Mischwasserkanal abgeleitet. Ein Stromanschluss wird hergestellt.Im Bereich des Vorraums/Manipulation wird auf Grund der Stellungnahme des Lebensmittelinspektors eine Decke als Hygieneschutz in Form eines Pfostenbelages in einer Stärke von 5 cm mit Nut-und Feder montiert werden.Entsprechend des technischen Berichtes des Ing. HPr vom 18.06.2014 wird laut Punkt 10. eine Mehlstaubabsaug- und Abscheideanlage für die Tafel und die Knetmaschinen für Umluftbetrieb eingebaut bzw. eingerichtet werden. Die Rückluft wird mit einem max. Reststaubgehalt von 0,4 mg/m3 über eine sackartige textile Luftverteilung deckennah dem Arbeitsraum zugeführt. Diese dient der Einhaltung und größtmöglichen Unterschreitung der max. Arbeitsplatzkonzentration (MAK—Wert).Die nordseitigen Fenster und teilweise die Durchfahrtstore werden in Klarglasausführung hergestellt.Die eingesetzten Maschinen und Arbeitsmittel sowie Betriebsmittel sind in der Plandarstellung örtlich dargestellt und im technischen Bericht beschrieben.Die An- und Abfahrten erfolgen über den Gemeindeweg im Norden der Betriebsanlage. Dazu wurde am heutigen Tage im Zuge der Verhandlung Folgendes präzisiert:Die Erschließung erfolgt von der Betriebsanlage nördlich über das zivilrechtliche Servitut über die Parz. ***, KG ***, derzeit mit Nutzung LN auf die Länge von ca. 20 m, die Parz.Nr. ***, Widmung öffentliche Verkehrsfläche querend und anschließend links über die öffentliche Wegparzelle ***, KG ***, mit der Widmung öffentliche Verkehrsfläche in die LB ***.Die An- und Ablieferung erfolgt ausschließlich mit Solo-Lkw mit einer Länge < 8,50 m. Der weitere Verlauf des Servitutswegs auf Parz. ***, KG ***, zw. Der Einmündung in die LB *** im Bereich der Einmündung der Wegparz. *** bis zur oben beschriebenen Abzweigung der öffentl. Wegparz. *** im Norden, wird mit dem Verkehrszeichen „Fahrverbot“ und der Inschrift „Privatstraße“ gesperrt. Die Anzahl der Verkehrsbewegungen wie unter Pkt. 6 des techn. Berichtes beschrieben, ändert sich nicht. Lediglich die Zufahrt wurde konkretisiert.Laut vorliegenden Projektsunterlagen der Fa. HF Baugesellschaft m.b.H.‚ eingelangt am 25.04.2016 ist die Errichtung folgender Schallschutzwand geplant:Im nördlichen Teil des bestehenden Wohnhauses ist derzeit eine ca. 2,8 m hohe Wand aus Hohlblocksteinen an der Grundstücksgrenze einsturzgefährdet. Aus diesem Grund soll das bestehende Mauerwerk abgetragen werden und an derselben Stelle eine neue Sicht- bzw. Lärmschutzwand errichtet werden. Auf den ersten 16,79 m vom bestehenden Wohnhaus wird eine 4,0 m hohe Hohlwand mit innenliegender Dämmung und einer Stärke von 40 cm auf einen Streifenfundament errichtet, im Anschluss entsteht eine 20,71 m lange und 4,0 m hohe Lärmschutzwand aus Aluminium (RAL 1002), auf einem 25 cm breiten Betonsockel, und danach wird eine 2,0 m hoher und 5,20 m langer Holzsichtschutz errichtet. Die Lärmschutzwand wird von Köcherfundamenten, in welche feuerverzinkte HEB 160 Stahlträger einbinden, getragen. Zwischen Lärm- und Sichtschutzwand wird ein 2,0 m hoher Ortbetonpfeiler errichtet, in dem das bestehende Schubtor anschlägt.“ Begründend hat die Behörde im Bescheid wie folgt erwogen: „[…]Die Vorbringen- von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, durch das gegenständliche Vorhaben würden öffentlich-rechtliche Vorschriften (Raumordnung) verletzt bzw. eine massive Wertminderung ihrer Liegenschaft herbeigeführt (privatrechtliche Einwendung), […]stellen unzulässige (unwirksame) Einwendungen von Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren dar und waren diese im Spruchteil I. des gegenständlichen Bescheides zurückzuweisen.

§ 75Abs. 1 Gew

O 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 leg.cit. die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Ein bloßer Wertverlust stellt keine unter die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte dar. Eine solche ist - im Hinblick auf § 75 Abs. 1 GewO 1994 - nur dann gegeben, wenn die Substanz des Eigentums bedroht ist, oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt wird oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 2000/04/0201).Die Ausführungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, im Schriftsatz vom 14.07.2014 zur Manuduktionspflicht der Behörde sowie zur Parteistellung im Verfahren, sind insofern gegenstandslos, als die Verhandlung vom 28.05.2014 nach Vorlage ergänzender Projektunterlagen am 20.08.2014 fortgesetzt wurde und allen Parteien die uneingeschränkte Möglichkeit eröffnet wurde, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 Einwendungen zu erheben (§ 42 Abs. 1 AVG 1991).Hinsichtlich der Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, betreffend die Verkehrssituation ist festzuhalten, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Gemeinde kommt

§ 355Abs. 1 Gew

O 1994 zum Schutz dieser öffentlichen Interessen ein Anhörungsrecht zu. Dagegen sind Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen (VwGH 24.05.2006, 2006/04/0050). Schon aus diesem Grund gehen die Einwendungen ins Leere.Im Übrigen wird puncto Verkehrskonzept auf die Präzisierung in der Projektbeschreibung sowie auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik verwiesen, wonach bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Erfüllung der im Spruchteil I. dieses Bescheides formulierten Auflagenpunkte 18 bis 25 aus verkehrstechnischer Sicht die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 zu qualifizieren sind.Zu den von AA sowie MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, […] eingewendeten Lärmbelästigungen sowie der von den beiden Ersteren vorgebrachten Gefahr gesundheitlicher Schäden ist zunächst auf die oben zitierten §§ 74 Abs. 2 Z. 2 und 77 Abs. 2 der GewO 1994 zu verweisen.Die Unterscheidung von Gesundheitsgefährdungen und bloßen Belästigungen sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Bedeutung. Gesundheitsgefährdungen müssen vermieden, Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Laut Judikatur des VwGH ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht.In einem ersten Schritt war seitens der Behörde zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung vermieden wird. In einem zweiten Schritt war zu prüfen, ob Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (VwGH 27.06.1988, 87/04/2002). Dazu wird auf das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Humanmedizin in der Verhandlungsschrift vom 13.04.2016 verwiesen. Im gegenständlichen Fall sind – wie sich aus dem schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin ergibt – lärmbedingte Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Ebensowenig gehen von dem gegenständlichen Vorhaben puncto Lärm unzumutbare Belästigungen auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes, normal empfindendes Kind aus. Der gegenständliche Betrieb wird zu keinen Überschreitungen des örtlich zumutbaren Ausmaßes an Lärmimmissionen führen. Hinsichtlich der von AA und MF erst in der Beschwerde vom 26.09.2014 vorgebrachten Einwendungen, dass sie durch Staubemissionen von der Zufahrtsstraße belästigt werden würden, wurde im Beschluss des LVwG bereits ausgeführt, dass die Parteistellung verloren gegangen ist.

§ 77Abs. 3 Gew

O 1994 hat die Behörde jedoch Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen und wurde daher eine luftschadstofftechnische Untersuchung (DI MW) vorgelegt und von der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 gutächtlich zusammenfassend ausgeführt, dass die Gesamtimmissionen von Feinstaub die Grenzwerte lt. Immissionsschutzgesetz Luft im Jahresmittelt unterschreiten, dass der zulässige Tagesmittelwert von PM10 an keinem Tag im Jahr überschritten wird und dass die zusätzlichen Immissionen die Anzahl der Tage mit Überschreitungen der Tagesmittelwerte nicht erhöhen. Auch vom Amtssachverständigen für Humanmedizin wurde gutachtlich zusammenfassend ausgeführt, dass eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung in diesem Zusammenhang auszuschließen ist.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 wurde von Herrn Mag. AB namens Herrn MF und Frau AA keine anders lautenden Einwendungen - als bislang schon bekanntgegeben - vorgebracht. Zu der Stellungnahme von AA und MF, vertreten durch Mag. AB, hinsichtlich der Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes wurde im Zuge der Verhandlung vom 13.04.2016 vom ASV für Lärmschutztechnik ausgeführt, dass der planungstechnische Grundsatz zur Tagzeit aufgrund der Emissionen im Zusammenhang mit den Fahrbewegungen zur und von der Betriebsanlage nicht eingehalten wird. Zur Abend- und Nachtzeit wird der planungstechnische Grundsatz (Irrelevanzkriterium) der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingehalten. Diese Richtlinie sieht eine stufenweise Beurteilung vor. Bei einer Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes wird davon ausgegangen, dass die bestehende Umgebungslärmsituation kaum verändert wird, und diese Veränderung als irrelevant angesehen werden kann. In der Richtlinie ist weiters beschrieben, dass bei Nichteinhaltung dieses Grundsatzes eine individuelle Beurteilung der Auswirkungen zu erfolgen hat. Eine derartige positive Beurteilung ist im Gutachten des lärmtechnischen ASV enthalten.Nach Prüfung der nunmehr vorliegenden Projektsunterlagen einschließlich der zusätzlich geforderten Unterlagen und aufgrund der abgegebenen schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin, wird von der Behörde festgehalten, dass die Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, […] sofern es sich um zulässige Einwendungen handelt, als unbegründet abgewiesen bzw. sofern es sich um unzulässige öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Einwendungen handelt, zurückgewiesen werden.Zu der Ausführung von AA und MF, vertreten durch Mag. Behm, in der Verhandlung vom 13.04.2016 wonach die Projektsunterlagen widersprüchlich zum beantragten Betrieb seien, […] wonach eine Betonmauer und darüber der Lärmschutz als Holzkonstruktion optimal wäre, wird von der Behörde festgehalten, dass das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Projektsprüfungsverfahren ist. Grundlage für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist alleine das vom Konsenswerber zur Genehmigung eingereichte Projekt.Es ist daher der Konsenswerber an die im gg. Bescheid wiedergegebene Projektsbeschreibung sowie an die vorgelegten Projektsunterlagen gebunden. Die Entscheidung stützt sich auf das in den Verhandlungsschriften vom 20.08.2014 sowie vom 13.04.2016 festgehaltene Verhandlungsergebnis, insbesondere auf die schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten bzw. gutächtlichen Stellungnahmen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bau-, Maschinenbau-, Verkehrs-, Lärm und Luftreinhaltetechnik, des Amtssachverständigen für Humanmedizin sowie des Vertreters des Arbeitsinspektorates und des Lebensmittelinspektors und auf die angeführten Rechtsgrundlagen.[…]“von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, durch das gegenständliche Vorhaben würden öffentlich-rechtliche Vorschriften (Raumordnung) verletzt bzw. eine massive Wertminderung ihrer Liegenschaft herbeigeführt (privatrechtliche Einwendung), , […], stellen unzulässige (unwirksame) Einwendungen von Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren dar und waren diese im Spruchteil römisch eins. des gegenständlichen Bescheides zurückzuweisen. , ,

Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen., , Ein bloßer Wertverlust stellt keine unter die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte dar. Eine solche ist - im Hinblick auf Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 - nur dann gegeben, wenn die Substanz des Eigentums bedroht ist, oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt wird oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 2000/04/0201)., , Die Ausführungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, im Schriftsatz vom 14.07.2014 zur Manuduktionspflicht der Behörde sowie zur Parteistellung im Verfahren, sind insofern gegenstandslos, als die Verhandlung vom 28.05.2014 nach Vorlage ergänzender Projektunterlagen am 20.08.2014 fortgesetzt wurde und allen Parteien die uneingeschränkte Möglichkeit eröffnet wurde, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 Einwendungen zu erheben (Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991)., , Hinsichtlich der Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, betreffend die Verkehrssituation ist festzuhalten, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Gemeinde kommt

Paragraph 355, Absatz eins, GewO 1994 zum Schutz dieser öffentlichen Interessen ein Anhörungsrecht zu. Dagegen sind Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen (VwGH 24.05.2006, 2006/04/0050). Schon aus diesem Grund gehen die Einwendungen ins Leere., , Im Übrigen wird puncto Verkehrskonzept auf die Präzisierung in der Projektbeschreibung sowie auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik verwiesen, wonach bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Erfüllung der im Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides formulierten Auflagenpunkte 18 bis 25 aus verkehrstechnischer Sicht die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 zu qualifizieren sind., , Zu den von AA sowie MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, […] eingewendeten Lärmbelästigungen sowie der von den beiden Ersteren vorgebrachten Gefahr gesundheitlicher Schäden ist zunächst auf die oben zitierten Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer 2 und 77 Absatz 2, der GewO 1994 zu verweisen., , Die Unterscheidung von Gesundheitsgefährdungen und bloßen Belästigungen sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Bedeutung. Gesundheitsgefährdungen müssen vermieden, Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. , , Laut Judikatur des VwGH ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht., , In einem ersten Schritt war seitens der Behörde zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung vermieden wird. In einem zweiten Schritt war zu prüfen, ob Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (VwGH 27.06.1988, 87/04/2002). , , Dazu wird auf das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Humanmedizin in der Verhandlungsschrift vom 13.04.2016 verwiesen. , , Im gegenständlichen Fall sind – wie sich aus dem schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin ergibt – lärmbedingte Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Ebensowenig gehen von dem gegenständlichen Vorhaben puncto Lärm unzumutbare Belästigungen auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes, normal empfindendes Kind aus. Der gegenständliche Betrieb wird zu keinen Überschreitungen des örtlich zumutbaren Ausmaßes an Lärmimmissionen führen. , , Hinsichtlich der von AA und MF erst in der Beschwerde vom 26.09.2014 vorgebrachten Einwendungen, dass sie durch Staubemissionen von der Zufahrtsstraße belästigt werden würden, wurde im Beschluss des LVwG bereits ausgeführt, dass die Parteistellung verloren gegangen ist., ,

Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 hat die Behörde jedoch Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen und wurde daher eine luftschadstofftechnische Untersuchung (DI MW) vorgelegt und von der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 gutächtlich zusammenfassend ausgeführt, dass die Gesamtimmissionen von Feinstaub die Grenzwerte lt. Immissionsschutzgesetz Luft im Jahresmittelt unterschreiten, dass der zulässige Tagesmittelwert von PM10 an keinem Tag im Jahr überschritten wird und dass die zusätzlichen Immissionen die Anzahl der Tage mit Überschreitungen der Tagesmittelwerte nicht erhöhen. , , Auch vom Amtssachverständigen für Humanmedizin wurde gutachtlich zusammenfassend ausgeführt, dass eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung in diesem Zusammenhang auszuschließen ist., , Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 wurde von Herrn Mag. Ausschussbericht namens Herrn MF und Frau AA keine anders lautenden Einwendungen - als bislang schon bekanntgegeben - vorgebracht. , , Zu der Stellungnahme von AA und MF, vertreten durch Mag. AB, hinsichtlich der Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes wurde im Zuge der Verhandlung vom 13.04.2016 vom ASV für Lärmschutztechnik ausgeführt, dass der planungstechnische Grundsatz zur Tagzeit aufgrund der Emissionen im Zusammenhang mit den Fahrbewegungen zur und von der Betriebsanlage nicht eingehalten wird. Zur Abend- und Nachtzeit wird der planungstechnische Grundsatz (Irrelevanzkriterium) der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingehalten. Diese Richtlinie sieht eine stufenweise Beurteilung vor. Bei einer Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes wird davon ausgegangen, dass die bestehende Umgebungslärmsituation kaum verändert wird, und diese Veränderung als irrelevant angesehen werden kann. In der Richtlinie ist weiters beschrieben, dass bei Nichteinhaltung dieses Grundsatzes eine individuelle Beurteilung der Auswirkungen zu erfolgen hat. Eine derartige positive Beurteilung ist im Gutachten des lärmtechnischen ASV enthalten., , Nach Prüfung der nunmehr vorliegenden Projektsunterlagen einschließlich der zusätzlich geforderten Unterlagen und aufgrund der abgegebenen schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin, wird von der Behörde festgehalten, dass die Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, […] sofern es sich um zulässige Einwendungen handelt, als unbegründet abgewiesen bzw. sofern es sich um unzulässige öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Einwendungen handelt, zurückgewiesen werden., , Zu der Ausführung von AA und MF, vertreten durch Mag. Behm, in der Verhandlung vom 13.04.2016 wonach die Projektsunterlagen widersprüchlich zum beantragten Betrieb seien, […] wonach eine Betonmauer und darüber der Lärmschutz als Holzkonstruktion optimal wäre, wird von der Behörde festgehalten, dass das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Projektsprüfungsverfahren ist. Grundlage für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist alleine das vom Konsenswerber zur Genehmigung eingereichte Projekt., , Es ist daher der Konsenswerber an die im gg. Bescheid wiedergegebene Projektsbeschreibung sowie an die vorgelegten Projektsunterlagen gebunden. , , Die Entscheidung stützt sich auf das in den Verhandlungsschriften vom 20.08.2014 sowie vom 13.04.2016 festgehaltene Verhandlungsergebnis, insbesondere auf die schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten bzw. gutächtlichen Stellungnahmen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bau-, Maschinenbau-, Verkehrs-, Lärm und Luftreinhaltetechnik, des Amtssachverständigen für Humanmedizin sowie des Vertreters des Arbeitsinspektorates und des Lebensmittelinspektors und auf die angeführten Rechtsgrundlagen., […]“, 1.9. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA und Herrn MF, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese hinsichtlich des Spruchpunktes I. betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung wie folgt: „[…] Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich der vom Betrieb durch die vom Projektanten verwendete Beleuchtung ausgehenden Lichtemissionen Einwendungen erstattet, da die Lichtimmissionen genau in das Schlafzimmer der Beschwerdeführer fallen und auch deren Nachtruhe stören d.h. unterbrechen. Trotz Zurückverweisung aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den Lichtemissionen hat es die Bezirkshauptmannschaft Horn dabei belassen, ohne weitere Prüfung, der Aussage des Projektwerbers Glauben zu schenken, dass die Lichteinwirkung ausschließlich dem privat genutzten Teil zuzuordnen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat es unterlassen die Behauptung des Beschwerdeführers einer näheren bzw. genaueren Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere dahingehend ob eine derartige ausschließliche Trennung überhaupt technisch möglich bzw. umgesetzt ist und es wirklich ausgeschlossen ist, dass eine Lichteinwirkung während bzw. durch den Betrieb verursacht, auftritt. Richtig ist nach den Erfahrungen der Beschwerdeführer nämlich vielmehr, dass die Beleuchtung sehr wohl zur Ausleuchtung des Anlieferungsbereiches genutzt wird, was zwanglos den beigelegten Lichtbildern entnommen werden kann und damit im Zusammenhang mit dem Betrieb steht.Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA und Herrn MF, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, fristgerecht Beschwerde erhoben. , , Begründet wurde diese hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung wie folgt: , , „[…] , Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich der vom Betrieb durch die vom Projektanten verwendete Beleuchtung ausgehenden Lichtemissionen Einwendungen erstattet, da die Lichtimmissionen genau in das Schlafzimmer der Beschwerdeführer fallen und auch deren Nachtruhe stören d.h. unterbrechen. Trotz Zurückverweisung aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den Lichtemissionen hat es die Bezirkshauptmannschaft Horn dabei belassen, ohne weitere Prüfung, der Aussage des Projektwerbers Glauben zu schenken, dass die Lichteinwirkung ausschließlich dem privat genutzten Teil zuzuordnen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat es unterlassen die Behauptung des Beschwerdeführers einer näheren bzw. genaueren Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere dahingehend ob eine derartige ausschließliche Trennung überhaupt technisch möglich bzw. umgesetzt ist und es wirklich ausgeschlossen ist, dass eine Lichteinwirkung während bzw. durch den Betrieb verursacht, auftritt. Richtig ist nach den Erfahrungen der Beschwerdeführer nämlich vielmehr, dass die Beleuchtung sehr wohl zur Ausleuchtung des Anlieferungsbereiches genutzt wird, was zwanglos den beigelegten Lichtbildern entnommen werden kann und damit im Zusammenhang mit dem Betrieb steht., Die Beschwerdeführer haben aufgrund der Tatsache, dass der Projektwerber trotz nicht vorhandener rechtskräftiger Bewilligungen, ihrer Meinung nach die Bäckereibetriebsanlage bereits jetzt seit langem betreibt, schon über 100 Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft Horn eingebracht, wobei der Projektwerber auch hier mit einer privaten Nutzung argumentiert. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hätte aufgrund dieses Wissens umso mehr die Behauptung des Projektwerbers zumindest einer Überprüfung unterziehen müssen.Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat sich trotz der hiergerichtlichen Ausführungen, dass das Ermittlungsverfahren in diesem Bereich zu ergänzen ist, überhaupt nicht mit dieser Einwendung auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Die belangte Behörde wäre in Entsprechung der bestehenden Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit angehalten gewesen, die Behauptungen des Projektwerbers einer Überprüfung zu unterziehen, bzw. weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen die notwendigen Erhebungen durchzuführen. Nur mit den entsprechenden Feststellungen kommt die belangte Behörde zu einem Sachverhalt, der es ihr ermöglicht, richtige rechtliche Beurteilungen durchzuführen.

Befund und Gutachten des ASV für Verkehrstechnik entspricht die derzeitige Einbindung über den Servitutsweg in die LB *** nicht dem Stand der Technik. Das Projekt baut jedoch auf dieser Zufahrt auf. Die Einbindung in die LB *** erfolgt über ein kurzes Stück öffentliche Verkehrsfläche, deren Eignung in Frage zu stellen ist. Die Straße ist derart schmal, dass sie nur eine Fahrspur aufweist. Sowohl rechts, als auch links befinden sich Gebäude, welche sohin beiderseits die Sicht auf den Verkehr der LB *** hindern. Das Sichtfeld — Sichtdreieck —, das einem Verkehrsteilnehmer zur Verfügung steht, wenn er von der untergeordneten Verkehrsfläche in die übergeordnete LB *** einbiegen will, ist durch die beiderseits befindlichen Gebäude, Gartenzäune etc. verdeckt, erschwert daher das Einbiegen und stellt eine Verkehrsbehinderung dar. Die Strecke, die ein Fahrzeug auf der bevorrechtigten Straße innerhalb der für das Einbiegen benötigten Zeitspanne zurücklegen kann, muss in jede Richtung frei überschaubar sein.Auch erfolgt die Einbindung in die hochrangige und sohin sensible Bundesstraße, welche infolge der Direktanbindung mit Unterführung der LB *** und Verlängerung bis zum Autohaus *** in *** zukünftig weiter hochrangig ausgebaut wird, über 2 privatrechtliche Servitutswege und ein kurzes Stück Gemeindeweg und stellt wie vom ASV für Verkehrstechnik festgestellt, keine dem Stand der Technik entsprechende Einbindung dar.Diese Einbindung ist aber nicht alternativlos. Die komplette Verkehrsabwicklung könnte ostseitig Richtung *** über die *** erfolgen und nicht über den privat Weg hinten aus, der direkt am Haus der Beschwerdeführer vorbeiführt.Seitens der Gemeinde wurde auch ein entsprechendes Verkehrskonzept einer Zufahrt über die *** vorgelegt, jedoch wurde seitens der Gemeinde erklärt, dass dieses Verkehrskonzept vorerst nicht zur Umsetzung gelangt.Obwohl die Gemeinde ausdrücklich erklärt hat, dass das Verkehrskonzept vorerst nicht zur Umsetzung gelangt und diese Erklärung vom ASV für Verkehrstechnik auch ausdrücklich festgehalten wird, ist es laut dessen Befund und Gutachten nachvollziehbar, dass das Verkehrskonzept im Laufe der nächsten Zeit umgesetzt wird. Diese nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung ist jedoch reine Spekulation. Auch kann dieses Verkehrskonzept nicht die Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung bilden, da es nicht der Projektsbeschreibung sowie den vorgelegten Projektsunterlagen entspricht.Die Beurteilung des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird, bezieht sich aber ausdrücklich - "Durch das gegenständliche Vorhaben lt. Verkehrskonzept - auf den Fall, dass die Zufahrt in die *** erfolgt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

§ 74Abs. 2 Zif. 4 Gew

O muss die Behörde allfällige Verkehrsbehinderungen von Amts wegen beachten. Die belangte Behörde hat zu dieser Frage jedoch keine Ermittlungen geführt.Aus dem schalltechnischen Projekt ergibt sich, dass der planungstechnische Grundsatz an den Rechenpunkten im Bereich des Objektes der Beschwerdeführer und am Rechenpunkt IP3 nicht erfüllt wird. Es zeigt sich daher, dass die Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere das Objekt der Beschwerdeführer haben.Aus anwaltlicher Vorsicht wird auch darauf hingewiesen, dass der Projektwerber eine Änderung seines eingereichten Projektes lediglich im schalltechnischen Projekt erwähnt. Fraglich ist, ob dies wie von der belangten Behörde angenommen, für eine Änderung des eingereichten Projektes ausreichend ist, weil eine ausdrücklich geänderte gesonderte Projektbeschreibung nicht vorliegt. Die Emissions- und Immissionsanalyse des Luftschadstoffes Staub durch betriebliche Fahrbewegungen des Projektwerbers geht zudem im Widerspruch zum schalltechnischen Projekt unter anderem davon aus, dass der Parkplatz am Wirtschaftshof von Mitarbeitern des Bäckereibetriebes genutzt wird, sohin im Widerspruch zum schalltechnischen Projekt von Zu- und Abfahrten der Mitarbeiter auszugehen ist, sowie von einem Mehrfachen der im schalltechnischen Projekt erwähnten Fahrbewegungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher releviert, dass die von der belangten Behörde angenommene Prüfungsgrundlage unrichtig und der Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Besagte Verkehrs-, Arbeits- und Betriebsgeräusche führen während der Nachtruhe zu einer Störung d.h. Unterbrechung derselben. Es ist festzuhalten, dass die durch den Betrieb hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche, im besonderen dadurch, dass sie die Nachtruhe unterbrechen, geeignet sind, die Gesundheit eines gesunden, normal empfindenden Menschen über den Weg des vegetativen Nervensystems ernsthaft zu gefährden, da sie früher oder später unweigerlich zu vegetativ nervös bedingten Funktionsstörungen verschiedener Organe oder Organsysteme wie z.B. des Herz-Kreislauf-Systems oder Verdauungsapparates oder des zentralen Nervensystems sowie zu Aggressionstendenzen führen können.Bei der Klägerin besteht überdies seit 1994 eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS). Ein regelmäßiger Schlaf-Wach-Rhythmus ist für den Verlauf der Erkrankung sehr wichtig.Das Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin und die belangte Behörde - da die Beurteilung eines Sachverhalts darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn vorliegt, ebenso wie die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn eine Rechtsfrage darstellt - hat sich mit der Störung d.h. Unterbrechung der Nachtruhe überhaupt nicht befasst, sondern nur mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch die Schallimmissionen selbst, sohin überhaupt nicht berücksichtigt, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Störung d.h. Unterbrechung der Nachtruhe vorliegt bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem in der Lärmbekämpfung wichtigen und ernst zu nehmenden psychophysiologischen Aspekt jedenfalls befassen müssen.Auch das Hantieren der Mitarbeiter mit Gegenständen, das laute Brüllen von Anweisungen bzw. laute Unterhaltungen während der Verladungen werden nicht berücksichtigt. Sämtliche Kommunikation der Mitarbeiter des Projektanten ist in der Nacht nahezu Wort für Wort zu hören und stört bzw. unterbricht die Nachtruhe der Beschwerdeführer.Bereits jetzt ist selbst bei Heranziehung des Lärmschutztechnischen Gutachtens zu sehen, dass zahlreiche Überschreitungen des planungstechnischen Grundsatzes marginalisiert werden müssen, um das Projekt noch als zulässig zu beurteilen.Die belangte Behörde übernimmt zudem hinsichtlich Rechtsfragen (z.B. Gefährdung der Gesundheit, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit) die rechtliche Beurteilung der Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Mit diesen Einwendungen hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.[…]“Die Beschwerdeführer haben aufgrund der Tatsache, dass der Projektwerber trotz nicht vorhandener rechtskräftiger Bewilligungen, ihrer Meinung nach die Bäckereibetriebsanlage bereits jetzt seit langem betreibt, schon über 100 Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft Horn eingebracht, wobei der Projektwerber auch hier mit einer privaten Nutzung argumentiert. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hätte aufgrund dieses Wissens umso mehr die Behauptung des Projektwerbers zumindest einer Überprüfung unterziehen müssen., , Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat sich trotz der hiergerichtlichen Ausführungen, dass das Ermittlungsverfahren in diesem Bereich zu ergänzen ist, überhaupt nicht mit dieser Einwendung auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet., , Die belangte Behörde wäre in Entsprechung der bestehenden Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit angehalten gewesen, die Behauptungen des Projektwerbers einer Überprüfung zu unterziehen, bzw. weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen die notwendigen Erhebungen durchzuführen. Nur mit den entsprechenden Feststellungen kommt die belangte Behörde zu einem Sachverhalt, der es ihr ermöglicht, richtige rechtliche Beurteilungen durchzuführen., ,

Befund und Gutachten des ASV für Verkehrstechnik entspricht die derzeitige Einbindung über den Servitutsweg in die LB *** nicht dem Stand der Technik. Das Projekt baut jedoch auf dieser Zufahrt auf. , , Die Einbindung in die LB *** erfolgt über ein kurzes Stück öffentliche Verkehrsfläche, deren Eignung in Frage zu stellen ist. Die Straße ist derart schmal, dass sie nur eine Fahrspur aufweist. Sowohl rechts, als auch links befinden sich Gebäude, welche sohin beiderseits die Sicht auf den Verkehr der LB *** hindern. Das Sichtfeld — Sichtdreieck —, das einem Verkehrsteilnehmer zur Verfügung steht, wenn er von der untergeordneten Verkehrsfläche in die übergeordnete LB *** einbiegen will, ist durch die beiderseits befindlichen Gebäude, Gartenzäune etc. verdeckt, erschwert daher das Einbiegen und stellt eine Verkehrsbehinderung dar. Die Strecke, die ein Fahrzeug auf der bevorrechtigten Straße innerhalb der für das Einbiegen benötigten Zeitspanne zurücklegen kann, muss in jede Richtung frei überschaubar sein., , Auch erfolgt die Einbindung in die hochrangige und sohin sensible Bundesstraße, welche infolge der Direktanbindung mit Unterführung der LB *** und Verlängerung bis zum Autohaus *** in *** zukünftig weiter hochrangig ausgebaut wird, über 2 privatrechtliche Servitutswege und ein kurzes Stück Gemeindeweg und stellt wie vom ASV für Verkehrstechnik festgestellt, keine dem Stand der Technik entsprechende Einbindung dar., , Diese Einbindung ist aber nicht alternativlos. Die komplette Verkehrsabwicklung könnte ostseitig Richtung *** über die *** erfolgen und nicht über den privat Weg hinten aus, der direkt am Haus der Beschwerdeführer vorbeiführt., , Seitens der Gemeinde wurde auch ein entsprechendes Verkehrskonzept einer Zufahrt über die *** vorgelegt, jedoch wurde seitens der Gemeinde erklärt, dass dieses Verkehrskonzept vorerst nicht zur Umsetzung gelangt., , Obwohl die Gemeinde ausdrücklich erklärt hat, dass das Verkehrskonzept vorerst nicht zur Umsetzung gelangt und diese Erklärung vom ASV für Verkehrstechnik auch ausdrücklich festgehalten wird, ist es laut dessen Befund und Gutachten nachvollziehbar, dass das Verkehrskonzept im Laufe der nächsten Zeit umgesetzt wird. Diese nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung ist jedoch reine Spekulation. Auch kann dieses Verkehrskonzept nicht die Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung bilden, da es nicht der Projektsbeschreibung sowie den vorgelegten Projektsunterlagen entspricht., , Die Beurteilung des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird, bezieht sich aber ausdrücklich - "Durch das gegenständliche Vorhaben lt. Verkehrskonzept - auf den Fall, dass die Zufahrt in die *** erfolgt. Dies ist jedoch nicht der Fall., ,

Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 4 GewO muss die Behörde allfällige Verkehrsbehinderungen von Amts wegen beachten. Die belangte Behörde hat zu dieser Frage jedoch keine Ermittlungen geführt., , Aus dem schalltechnischen Projekt ergibt sich, dass der planungstechnische Grundsatz an den Rechenpunkten im Bereich des Objektes der Beschwerdeführer und am Rechenpunkt IP3 nicht erfüllt wird. Es zeigt sich daher, dass die Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere das Objekt der Beschwerdeführer haben., , Aus anwaltlicher Vorsicht wird auch darauf hingewiesen, dass der Projektwerber eine Änderung seines eingereichten Projektes lediglich im schalltechnischen Projekt erwähnt. Fraglich ist, ob dies wie von der belangten Behörde angenommen, für eine Änderung des eingereichten Projektes ausreichend ist, weil eine ausdrücklich geänderte gesonderte Projektbeschreibung nicht vorliegt. Die Emissions- und Immissionsanalyse des Luftschadstoffes Staub durch betriebliche Fahrbewegungen des Projektwerbers geht zudem im Widerspruch zum schalltechnischen Projekt unter anderem davon aus, dass der Parkplatz am Wirtschaftshof von Mitarbeitern des Bäckereibetriebes genutzt wird, sohin im Widerspruch zum schalltechnischen Projekt von Zu- und Abfahrten der Mitarbeiter auszugehen ist, sowie von einem Mehrfachen der im schalltechnischen Projekt erwähnten Fahrbewegungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher releviert, dass die von der belangten Behörde angenommene Prüfungsgrundlage unrichtig und der Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet ist. , , Besagte Verkehrs-, Arbeits- und Betriebsgeräusche führen während der Nachtruhe zu einer Störung d.h. Unterbrechung derselben. Es ist festzuhalten, dass die durch den Betrieb hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche, im besonderen dadurch, dass sie die Nachtruhe unterbrechen, geeignet sind, die Gesundheit eines gesunden, normal empfindenden Menschen über den Weg des vegetativen Nervensystems ernsthaft zu gefährden, da sie früher oder später unweigerlich zu vegetativ nervös bedingten Funktionsstörungen verschiedener Organe oder Organsysteme wie z.B. des Herz-Kreislauf-Systems oder Verdauungsapparates oder des zentralen Nervensystems sowie zu Aggressionstendenzen führen können., , Bei der Klägerin besteht überdies seit 1994 eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS). Ein regelmäßiger Schlaf-Wach-Rhythmus ist für den Verlauf der Erkrankung sehr wichtig., , Das Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin und die belangte Behörde - da die Beurteilung eines Sachverhalts darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn vorliegt, ebenso wie die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn eine Rechtsfrage darstellt - hat sich mit der Störung d.h. Unterbrechung der Nachtruhe überhaupt nicht befasst, sondern nur mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch die Schallimmissionen selbst, sohin überhaupt nicht berücksichtigt, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Störung d.h. Unterbrechung der Nachtruhe vorliegt bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem in der Lärmbekämpfung wichtigen und ernst zu nehmenden psychophysiologischen Aspekt jedenfalls befassen müssen., , Auch das Hantieren der Mitarbeiter mit Gegenständen, das laute Brüllen von Anweisungen bzw. laute Unterhaltungen während der Verladungen werden nicht berücksichtigt. Sämtliche Kommunikation der Mitarbeiter des Projektanten ist in der Nacht nahezu Wort für Wort zu hören und stört bzw. unterbricht die Nachtruhe der Beschwerdeführer., , Bereits jetzt ist selbst bei Heranziehung des Lärmschutztechnischen Gutachtens zu sehen, dass zahlreiche Überschreitungen des planungstechnischen Grundsatzes marginalisiert werden müssen, um das Projekt noch als zulässig zu beurteilen., , Die belangte Behörde übernimmt zudem hinsichtlich Rechtsfragen (z.B. Gefährdung der Gesundheit, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit) die rechtliche Beurteilung der Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet., , Mit diesen Einwendungen hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet., […]“ 2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 2.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.01.2017 wurde dem Konsenswerber die gegenständliche Beschwerde

§ 10

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben vom Inhalt dieser Kenntnis zu nehmen und sich zu dieser allenfalls zu äußern. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.01.2017 wurde dem Konsenswerber die gegenständliche Beschwerde

Paragraph 10, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben vom Inhalt dieser Kenntnis zu nehmen und sich zu dieser allenfalls zu äußern. 2.

  1. Der Konsenswerber äußerte sich mit Schreiben vom 02.02.2017 dahingehend, dass die Lichtimmission nicht Projektbestandteil sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik betreffe öffentlich-rechtliche Vorschriften und somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer. Hinsichtlich der vorgebrachten Belästigungen betreffend Lärm werde auf die im behördlichen Verfahren ergangenen Gutachten verwiesen und schließlich beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben. 2.
  2. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 24.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Konsenswerber - gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt -, Frau AA - gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt, dieser auch für Herrn MF -, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Herr MF war persönlich - entschuldigt - nicht anwesend. In der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien umfassend Gelegenheit geboten ihre Standpunkte darzulegen. Hinsichtlich des Beschwerdegrundes „Lichteinwirkungen“ erklärte Herr FP, dass die Beleuchtung des Wirtschaftshofes mittels eines Scheinwerfers erfolge. Dieser sei an der Nordwand der Bäckereibetriebsanlage in etwa 2,5 m Höhe angebracht und mit einem Bewegungssensor ausgestattet. Der Lichtstrahl sei weg vom Grundstück der Beschwerdeführer ausgerichtet und der Lichtkegel strahle etwa lediglich 10 m weit. Diese Beleuchtung würde ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie sich durch die Lichteinwirkungen nach wie vor belästigt fühle und ihrer Meinung nach im Bereich des Wirtschaftshofes auch gewerbliche Tätigkeiten stattfinden würden. Vom Konsenswerber wurde nicht in Abrede gestellt, dass im Wirtschaftshof zur Tageszeit gewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden, nicht aber zu Nachtzeit. Auch hinsichtlich der Lärmproblematik legte der Konsenswerber dar, dass der Parkplatz im Wirtschaftshof ausschließlich privat und nicht gewerblich genutzt werde. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 24.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Konsenswerber - gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt -, Frau AA - gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt, dieser auch für Herrn MF -, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Herr MF war persönlich - entschuldigt - nicht anwesend. , , In der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien umfassend Gelegenheit geboten ihre Standpunkte darzulegen. , , Hinsichtlich des Beschwerdegrundes „Lichteinwirkungen“ erklärte Herr FP, dass die Beleuchtung des Wirtschaftshofes mittels eines Scheinwerfers erfolge. Dieser sei an der Nordwand der Bäckereibetriebsanlage in etwa 2,5 m Höhe angebracht und mit einem Bewegungssensor ausgestattet. Der Lichtstrahl sei weg vom Grundstück der Beschwerdeführer ausgerichtet und der Lichtkegel strahle etwa lediglich 10 m weit. Diese Beleuchtung würde ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen. , , Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie sich durch die Lichteinwirkungen nach wie vor belästigt fühle und ihrer Meinung nach im Bereich des Wirtschaftshofes auch gewerbliche Tätigkeiten stattfinden würden. , , Vom Konsenswerber wurde nicht in Abrede gestellt, dass im Wirtschaftshof zur Tageszeit gewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden, nicht aber zu Nachtzeit. , , Auch hinsichtlich der Lärmproblematik legte der Konsenswerber dar, dass der Parkplatz im Wirtschaftshof ausschließlich privat und nicht gewerblich genutzt werde.,
  3. Rechtsgrundlagen § 27 sowie § 28 Abs. 1 und 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 27, sowie Paragraph 28, Absatz eins und 2 und 3 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“ § 74 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lauten:Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten: „

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. […]“ § 75 Abs 1 und 2 GewO 1994 lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten: „

(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.„
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. […]“ § 77 Abs 1 und 2 GewO 1994 lauten:Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten: „
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.„
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. […]“ 4. Rechtliche Erwägungen:Rechtliche Erwägungen:, 4.1. Zur Beschwerdelegitimation:Als Nachbarn gelten

§ 75Gew

O nicht nur Anrainer im engeren Sinn (also Eigentümer eines an der Betriebsanlage angrenzenden Grundstückes), sondern alle Personen, die durch die Errichtung, durch den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglichen Rechte gefährdet werden könnten.Der Wohnsitz der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar an die Liegenschaft der gegenständlichen Betriebsanlage an. Grundsätzlich ist daher festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeführer durch die gegenständliche Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw. sogar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten und erachtet das erkennende Gericht daher, dass deren Parteistellung unzweifelhaft gegeben ist. Indem diese durch Vorbringen qualifizierter Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung gewahrt haben, sind diese auch berechtigt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu erheben.Zur Beschwerdelegitimation:, Als Nachbarn gelten

Paragraph 75, GewO nicht nur Anrainer im engeren Sinn (also Eigentümer eines an der Betriebsanlage angrenzenden Grundstückes), sondern alle Personen, die durch die Errichtung, durch den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglichen Rechte gefährdet werden könnten., , Der Wohnsitz der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar an die Liegenschaft der gegenständlichen Betriebsanlage an. Grundsätzlich ist daher festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeführer durch die gegenständliche Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw. sogar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten und erachtet das erkennende Gericht daher, dass deren Parteistellung unzweifelhaft gegeben ist. , , Indem diese durch Vorbringen qualifizierter Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung gewahrt haben, sind diese auch berechtigt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu erheben., , 4.2. Allgemeines zu den Einwendungen:Den Nachbarn steht das Recht zu, Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 zu erheben. Eine Einwendung muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts hervorgeht. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 , im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (VwGH 9.9.1998, 98/04/0098).Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Während sich der gewerbetechnische Sachverständige über Art und Ausmaß der von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft zu äußern hat, fällt dem medizinischen Sachverständigen - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Gutachtens - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden (unvermeidlichen) Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. (VwGH 26.6.2002, 2000/04/0071)Vorweg wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltem, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035).Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (Hinweis etwa auf das E vom 14.9.2004, Zl. 2004/04/0165, mwN). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2

(2003), 555f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH 27.1.2006, 2003/04/0130)Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt. (VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017)Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw Projektsbeschreibung entspricht. (VwGH 28.8.1997, 95/04/0190)Aus der Natur des Verfahrens (dort) nach § 81 GewO 1994 als reines Projektverfahren (sofern das Projekt - rechtswidrigerweise - noch nicht tatsächlich verwirklicht ist) können die von der geänderten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen nicht gemessen, sondern lediglich berechnet werden. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn in dem Gutachten lediglich vor einem Punkt der Wohnnachbarschaft die Umgebungsgeräuschsituation gemessen, im Übrigen aber der Beurteilungspegel der zu erwartenden Betriebsgeräusche an anderen Punkten im Wege der Berechnung ermittelt wurde (VwGH 9.9.1998, 98/04/0090).Allgemeines zu den Einwendungen:, Den Nachbarn steht das Recht zu, Einwendungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 zu erheben. Eine Einwendung muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts hervorgeht. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 , im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (VwGH 9.9.1998, 98/04/0098)., , Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Während sich der gewerbetechnische Sachverständige über Art und Ausmaß der von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft zu äußern hat, fällt dem medizinischen Sachverständigen - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Gutachtens - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden (unvermeidlichen) Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. (VwGH 26.6.2002, 2000/04/0071), , Vorweg wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltem, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.)., , Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035)., , Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (Hinweis etwa auf das E vom 14.9.2004, Zl. 2004/04/0165, mwN). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2
(2003), 555f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH 27.1.2006, 2003/04/0130), , Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt. (VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017), , Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw Projektsbeschreibung entspricht. (VwGH 28.8.1997, 95/04/0190), , Aus der Natur des Verfahrens (dort) nach Paragraph 81, GewO 1994 als reines Projektverfahren (sofern das Projekt - rechtswidrigerweise - noch nicht tatsächlich verwirklicht ist) können die von der geänderten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen nicht gemessen, sondern lediglich berechnet werden. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn in dem Gutachten lediglich vor einem Punkt der Wohnnachbarschaft die Umgebungsgeräuschsituation gemessen, im Übrigen aber der Beurteilungspegel der zu erwartenden Betriebsgeräusche an anderen Punkten im Wege der Berechnung ermittelt wurde (VwGH 9.9.1998, 98/04/0090)., 4.
  1. Zur Einwendung betreffend Lärm:Ist eine Lärmmessung möglich, dann ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektsunterlagen unzulässig (ua VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102). Geeignete Messpunkte sind daher zB Fenster von Wohnräumen, Balkone, Vorgärten. Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (ua VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159). Im gegenständlichen Fall wurde die Geräuschsituation mittels Messungen erhoben. Die Messpunkte wurden vom schalltechnischen Projektanten gewählt und die erhobenen Messergebnisse waren für den lärmtechnischen Sachverständigen für seine Beurteilung hinreichend. Dabei wurden im fortgesetzten Verfahren - nach dem zurückverweisenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes - auch die angeordneten notwendigen ergänzenden Ermittlungsschritte durchgeführt. Hinsichtlich des vorgebrachten Widerspruches im lärm- bzw. luftreinhaltetechnischen Projekt betreffend den Parkplatz im Wirtschaftshof ist vorweg festzuhalten, dass vom Konsenswerber klargestellt wurde, dass die Parkplätze bloß privat genutzt werden sollen und nicht Gegenstand des Einreichprojektes sind. Hinsichtlich des Einwandes, dass die durch den Betrieb hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche geeignet wären, die Nachtruhe zu unterbrechen, ist auszuführen, dass sich der humanmedizinische Amtssachverständige auch mit dieser Problematik auseinander gesetzt hat. So führt er nach ausführlichem Befund und inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Aufbereitungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen insbesondere aus, dass „durch extraaurale Einwirkungen durch akustische Reize der Körper in einen Zustand erhöhter Aktivierung versetzt wird. Es kann zu Störungen des Schlafrhythmus […] kommen, […]. Derartige Wirkungen sind bei Pegelklassen bis 65 dB nicht zu erwarten.“ Nachvollziehbar gelangt der humanmedizinische Amtssachverständige den Lärm betreffend zum Schluss, dass „aus umweltmedizinischer Sicht daher unter Zusammenschau obgenannter Fakten zusammenfassend gesagt werden kann, dass durch die Betriebsanlage, ausgeführt wie im Projekt vorgestellt, hinsichtlich Lärmimmissionen keine unzumutbaren Belästigungswirkungen auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes normal empfindendes Kind ausgehen. Lärmbedingte Gesundheitsgefährdungen sind auszuschließen.“Zur Einwendung betreffend Lärm:, Ist eine Lärmmessung möglich, dann ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektsunterlagen unzulässig (ua VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102). , , Geeignete Messpunkte sind daher zB Fenster von Wohnräumen, Balkone, Vorgärten. Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (ua VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159). , , Im gegenständlichen Fall wurde die Geräuschsituation mittels Messungen erhoben. Die Messpunkte wurden vom schalltechnischen Projektanten gewählt und die erhobenen Messergebnisse waren für den lärmtechnischen Sachverständigen für seine Beurteilung hinreichend. Dabei wurden im fortgesetzten Verfahren - nach dem zurückverweisenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes - auch die angeordneten notwendigen ergänzenden Ermittlungsschritte durchgeführt. , , Hinsichtlich des vorgebrachten Widerspruches im lärm- bzw. luftreinhaltetechnischen Projekt betreffend den Parkplatz im Wirtschaftshof ist vorweg festzuhalten, dass vom Konsenswerber klargestellt wurde, dass die Parkplätze bloß privat genutzt werden sollen und nicht Gegenstand des Einreichprojektes sind. , , Hinsichtlich des Einwandes, dass die durch den Betrieb hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche geeignet wären, die Nachtruhe zu unterbrechen, ist auszuführen, dass sich der humanmedizinische Amtssachverständige auch mit dieser Problematik auseinander gesetzt hat. So führt er nach ausführlichem Befund und inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Aufbereitungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen insbesondere aus, dass „durch extraaurale Einwirkungen durch akustische Reize der Körper in einen Zustand erhöhter Aktivierung versetzt wird. Es kann zu Störungen des Schlafrhythmus […] kommen, […]. Derartige Wirkungen sind bei Pegelklassen bis 65 dB nicht zu erwarten.“ , , Nachvollziehbar gelangt der humanmedizinische Amtssachverständige den Lärm betreffend zum Schluss, dass „aus umweltmedizinischer Sicht daher unter Zusammenschau obgenannter Fakten zusammenfassend gesagt werden kann, dass durch die Betriebsanlage, ausgeführt wie im Projekt vorgestellt, hinsichtlich Lärmimmissionen keine unzumutbaren Belästigungswirkungen auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes normal empfindendes Kind ausgehen. Lärmbedingte Gesundheitsgefährdungen sind auszuschließen.“ 4.
  2. Zur Einwendung betreffend Staub:Den Umstand einer möglichen Präklusion hinsichtlich dieser Einwendung ausgeklammert, sei angemerkt, dass seitens der Behörde Ermittlungen dahingehend seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführt wurden. Im Hinblick auf den in den seitens der Beschwerdeführer dargelegten Widerspruch betreffend das Lärm- bzw- luftreinhaltetechnische Einreichprojekt wird auf die Klarstellung des Konsenswerbers verwiesen, wonach der Parkplatz im Innenhof nicht Gegenstand des Projektes sein soll. Die in der Emissions- und Immissionsanalyse des Luftschadstoffes Staub angenommene gewerbliche Nutzung dieses Parkplatzes bedeutet für den Konsenswerber zudem eine strengere Beurteilungsgrundlage indem sie eine gewerbliche Nutzung berücksichtigen würde. Selbst dieser Umstand ergab jedoch keine negative Beurteilung des Projektes aus luftreinhaltetechnischer Sicht. Zur Einwendung betreffend Staub:, Den Umstand einer möglichen Präklusion hinsichtlich dieser Einwendung ausgeklammert, sei angemerkt, dass seitens der Behörde Ermittlungen dahingehend seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführt wurden. Im Hinblick auf den in den seitens der Beschwerdeführer dargelegten Widerspruch betreffend das Lärm- bzw- luftreinhaltetechnische Einreichprojekt wird auf die Klarstellung des Konsenswerbers verwiesen, wonach der Parkplatz im Innenhof nicht Gegenstand des Projektes sein soll. Die in der Emissions- und Immissionsanalyse des Luftschadstoffes Staub angenommene gewerbli

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