GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezieht,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
1 AVG, geltend gemacht wurde, ist diesbezüglich Präklusion eingetreten. Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße hervorgerufen würden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Da für die Zufahrt zwei privatrechtliche Servitutswege in Anspruch genommen würden, wäre ein neues Lärmgutachten unter Einbeziehung der Zufahrtsstraße erforderlich gewesen, da privatrechtliche Servitutswege keine öffentliche Straße darstellen würden und die Geräusche der KFZ-Bewegungen auf der Zufahrtsstraße daher direkt dem Betrieb zuzurechnen seien.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (vgl. Erkenntnis vom 10.2.1998, 97/04/0165; 9.9.1998, 98/04/0083; 31.5.2000, 98/04/0043; 30.6.2004, 2001/04/0204; 27.1.2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“ (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden.In der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2014 hat der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik festgehalten, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße (Fahrweg zwischen LB *** und Grundstücksgrenze der Betriebsanlage) hervorgerufen werden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt wurden. Vom Vertreter der Gemeinde ***, Ziviltechniker DI KHPo, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2014 ausgeführt, dass die Parzellen Nr. *** und ***, KG ***, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsfläche ausgewiesen sind. Die Erschließung der gegenständlichen Betriebsanlage erfolgt von der LB *** über diese öffentliche Wegparzelle Nr. ***, KG ***, anschließend über die öffentliche Verkehrsfläche Parzelle Nr. ***, KG ***, und schließlich über das zivilrechtliche Servitut über das Grst. Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 20 m. Ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wären daher die Verkehrsbewegungen bzw. die durch die Verkehrsbewegungen verursachten Geräuschimmissionen auf diesem Teil der Zufahrt, die nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, der gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen gewesen.
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-G dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde von , Frau AA (in der Folge „Beschwerdeführerin“) und Herrn MF (in der Folge „Beschwerdeführer“), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 27.08.2015, GZ. LVwG-AB-14-4149, der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde. , , Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere wie folgt aus: , , „[….], , Die Beschwerdeführer sind als Bewohner des Hauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche durch den Zufahrtsweg von der gegenständlichen Betriebsanlage getrennt ist, unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit aufgrund des Naheverhältnisses innerhalb des Emissionsbereichs der Emissionen der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994., , Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH 21.3.2002, 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 5.12.2000, 99/06/019, Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff)., , Nachdem bereits am
Paragraph 42, Absatz eins, AVG, geltend gemacht wurde, ist diesbezüglich Präklusion eingetreten. , , Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße hervorgerufen würden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Da für die Zufahrt zwei privatrechtliche Servitutswege in Anspruch genommen würden, wäre ein neues Lärmgutachten unter Einbeziehung der Zufahrtsstraße erforderlich gewesen, da privatrechtliche Servitutswege keine öffentliche Straße darstellen würden und die Geräusche der KFZ-Bewegungen auf der Zufahrtsstraße daher direkt dem Betrieb zuzurechnen seien., , Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt vergleiche Erkenntnis vom 10.2.1998, 97/04/0165; 9.9.1998, 98/04/0083; 31.5.2000, 98/04/0043; 30.6.2004, 2001/04/0204; 27.1.2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“ vergleiche , dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden., , In der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2014 hat der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik festgehalten, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße (Fahrweg zwischen LB *** und Grundstücksgrenze der Betriebsanlage) hervorgerufen werden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt wurden. Vom Vertreter der Gemeinde ***, Ziviltechniker DI KHPo, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2014 ausgeführt, dass die Parzellen Nr. *** und ***, KG ***, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsfläche ausgewiesen sind. Die Erschließung der gegenständlichen Betriebsanlage erfolgt von der LB *** über diese öffentliche Wegparzelle Nr. ***, KG ***, anschließend über die öffentliche Verkehrsfläche Parzelle Nr. ***, KG ***, und schließlich über das zivilrechtliche Servitut über das Grst. Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 20 m. Ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wären daher die Verkehrsbewegungen bzw. die durch die Verkehrsbewegungen verursachten Geräuschimmissionen auf diesem Teil der Zufahrt, die nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, der gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen gewesen., ,
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. In diesem Fall muss vielmehr die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Im konkreten Fall wird im Hinblick darauf, dass die Geräuschemissionen durch KFZ-Bewegungen auf der Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, als Teil der Betriebsanlage zu berücksichtigen sind, der Projektant zu einer entsprechenden Projektsergänzung aufzufordern sein. In weiterer Folge werden der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik und im Anschluss der Amtssachverständige für Humanmedizin ihre gutachtliche Stellungnahme dazu abzugeben haben.
O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, oder in anderer Weise zu belästigen. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingewendet, dass sie durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen in ihrer Nachtruhe gestört werden, zu diesem Themenkomplex wurde jedoch keine gutachtliche Stellungnahme von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeholt.Schließlich haben die nunmehrigen Beschwerdeführer in der Beschwerde eingewendet, dass sie durch Staubemissionen von der Zufahrtsstraße belästigt würden. Da diese Einwendungen nicht entsprechend § 42 Abs. 1 AVG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, ist diesbezüglich die Parteistellung verloren gegangen.
O 1994 hat die Behörde jedoch Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Da wie oben ausgeführt, die Zufahrtsstraße zur gewerberechtlichen Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichen Verkehr ist, dem Betriebsanlagengeschehen zuzurechnen ist, ist in weiterer Folge der Projektant von Amts wegen um eine entsprechende Ergänzung der Projektsunterlagen hinsichtlich der von dieser Zufahrtsstraße zu erwartenden Staubemissionen aufzufordern und in weiterer Folge ein Gutachten eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen und darauf aufbauend eines Amtssachverständigen für Humanmedizin einzuholen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Judikaten den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert und betont, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann (vgl. Erkenntnis vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0205; Erkenntnis vom
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, oder in anderer Weise zu belästigen. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingewendet, dass sie durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen in ihrer Nachtruhe gestört werden, zu diesem Themenkomplex wurde jedoch keine gutachtliche Stellungnahme von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeholt., , Schließlich haben die nunmehrigen Beschwerdeführer in der Beschwerde eingewendet, dass sie durch Staubemissionen von der Zufahrtsstraße belästigt würden. Da diese Einwendungen nicht entsprechend Paragraph 42, Absatz eins, AVG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, ist diesbezüglich die Parteistellung verloren gegangen. , ,
Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 hat die Behörde jedoch Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Da wie oben ausgeführt, die Zufahrtsstraße zur gewerberechtlichen Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichen Verkehr ist, dem Betriebsanlagengeschehen zuzurechnen ist, ist in weiterer Folge der Projektant von Amts wegen um eine entsprechende Ergänzung der Projektsunterlagen hinsichtlich der von dieser Zufahrtsstraße zu erwartenden Staubemissionen aufzufordern und in weiterer Folge ein Gutachten eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen und darauf aufbauend eines Amtssachverständigen für Humanmedizin einzuholen., , Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Judikaten den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert und betont, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann vergleiche Erkenntnis vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0205; Erkenntnis vom
der ÖAL-Richtlinie Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 für den Bereich der Grundstücksgrenze, als auch dem Wohngebäude vorzunehmen.“2) Emissionsanalyse und Immissionsprognose für den Luftschadstoff Staub unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (örtliche Vorbelastung bzw. Vorbelastung durch Fremd-KFZ auf Grund von sonstigen Zu- und Abfahren zum Grundstück ***), , Aus lärmtechnischer Sicht ist das Schalltechnische Projekt des Dipl.-Ing. Z dahin zu ergänzen, dass auch die Fahrbewegungen auf dem Servitutsweg sowie den obig beschriebenen Privatgrundstück als Schallquelle berücksichtigt werden. Die Gesamtauswirkungen aus der Betriebsanlage sind sowohl für die Grundstücksgrenze des Grundstückes ***, als auch für die Wohngebäude auf diesem Grundstück darzustellen. Für das Bauverfahren ist ein Vergleich an der Grundstücksgrenze zu den Grenzwerten den NÖ-VO 8000/4 herzustellen. An der Grundstücksgrenze ist die Gesamtbelastung aus bestehender Umgebungslärmsituation sowie der Betriebsgeräusche darzustellen. Im Gewerbeverfahren ist entsprechend der Vorgaben der Behörde eine Beurteilung
der ÖAL-Richtlinie Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 für den Bereich der Grundstücksgrenze, als auch dem Wohngebäude vorzunehmen.“ 1.
den Einreichunterlagen werden akkugepufferte Fluchtwegorientierungsleuchten montiert.Die Kühltechnik ist in einem Projekt der Fa. L beschrieben. Der Kompressor für die Tiefkühlanlage wurde zwischenzeitig komplett eingehaust und wird über Lüftungsschlitze be- und über einen Ventilator entlüftet. Die Einhausung wurde aus brennbaren Baustoffen hergestellt. Lt. Aussage des Konsenswerbers wird derzeit schon dieser Bereich temperaturüberwacht. Die weitere Überwachung hinsichtlich Brandschutz wird ebenfalls mittels Sensorik und Eingriff in die Steuerung vorgenommen, sodass bei Erreichen einer kritischen Temperatur für die Einhausung (zumind. 20 % unter Zündtemperatur der Einhausung) eine automatische Abschaltung der Kompressoranlage erfolgt. Der Konsenswerber erklärt hierzu, dass aus Qualitätsgründen bzw. Hygienegründen bereits eine Fernüberwachung bei Störung auf Mobiltelefone erfolgt.Nördlich anschließend an den Vorraum/Manipulation ist die Errichtung eines Verladeraumes in einer Größe von 44 m2 geplant. Der Verladeraum soll in Form einer Holzkonstruktion mit Pultdach und PU—Paneeleindeckung und PU- Paneelverkleidungen erfolgen. Der Zufahrtsbereich bleibt offen. Im aktuellen Projekt ist die Manipulation mit betriebsfremden Fahrzeugen vorgesehen, wobei im Verladeraum keine motorisch betriebenen Hebehilfen verwendet werden. Bei Manipulationen unter Tags wird auch der Flüssiggasstapler verwendet. Die Dachwässer werden in den Mischwasserkanal abgeleitet. Ein Stromanschluss wird hergestellt.Im Bereich des Vorraums/Manipulation wird auf Grund der Stellungnahme des Lebensmittelinspektors eine Decke als Hygieneschutz in Form eines Pfostenbelages in einer Stärke von 5 cm mit Nut-und Feder montiert werden.Entsprechend des technischen Berichtes des Ing. HPr vom 18.06.2014 wird laut Punkt 10. eine Mehlstaubabsaug- und Abscheideanlage für die Tafel und die Knetmaschinen für Umluftbetrieb eingebaut bzw. eingerichtet werden. Die Rückluft wird mit einem max. Reststaubgehalt von 0,4 mg/m3 über eine sackartige textile Luftverteilung deckennah dem Arbeitsraum zugeführt. Diese dient der Einhaltung und größtmöglichen Unterschreitung der max. Arbeitsplatzkonzentration (MAK—Wert).Die nordseitigen Fenster und teilweise die Durchfahrtstore werden in Klarglasausführung hergestellt.Die eingesetzten Maschinen und Arbeitsmittel sowie Betriebsmittel sind in der Plandarstellung örtlich dargestellt und im technischen Bericht beschrieben.Die An- und Abfahrten erfolgen über den Gemeindeweg im Norden der Betriebsanlage. Dazu wurde am heutigen Tage im Zuge der Verhandlung Folgendes präzisiert:Die Erschließung erfolgt von der Betriebsanlage nördlich über das zivilrechtliche Servitut über die Parz. ***, KG ***, derzeit mit Nutzung LN auf die Länge von ca. 20 m, die Parz.Nr. ***, Widmung öffentliche Verkehrsfläche querend und anschließend links über die öffentliche Wegparzelle ***, KG ***, mit der Widmung öffentliche Verkehrsfläche in die LB ***.Die An- und Ablieferung erfolgt ausschließlich mit Solo-Lkw mit einer Länge < 8,50 m. Der weitere Verlauf des Servitutswegs auf Parz. ***, KG ***, zw. Der Einmündung in die LB *** im Bereich der Einmündung der Wegparz. *** bis zur oben beschriebenen Abzweigung der öffentl. Wegparz. *** im Norden, wird mit dem Verkehrszeichen „Fahrverbot“ und der Inschrift „Privatstraße“ gesperrt. Die Anzahl der Verkehrsbewegungen wie unter Pkt. 6 des techn. Berichtes beschrieben, ändert sich nicht. Lediglich die Zufahrt wurde konkretisiert.Laut vorliegenden Projektsunterlagen der Fa. HF Baugesellschaft m.b.H.‚ eingelangt am 25.04.2016 ist die Errichtung folgender Schallschutzwand geplant:Im nördlichen Teil des bestehenden Wohnhauses ist derzeit eine ca. 2,8 m hohe Wand aus Hohlblocksteinen an der Grundstücksgrenze einsturzgefährdet. Aus diesem Grund soll das bestehende Mauerwerk abgetragen werden und an derselben Stelle eine neue Sicht- bzw. Lärmschutzwand errichtet werden. Auf den ersten 16,79 m vom bestehenden Wohnhaus wird eine 4,0 m hohe Hohlwand mit innenliegender Dämmung und einer Stärke von 40 cm auf einen Streifenfundament errichtet, im Anschluss entsteht eine 20,71 m lange und 4,0 m hohe Lärmschutzwand aus Aluminium (RAL 1002), auf einem 25 cm breiten Betonsockel, und danach wird eine 2,0 m hoher und 5,20 m langer Holzsichtschutz errichtet. Die Lärmschutzwand wird von Köcherfundamenten, in welche feuerverzinkte HEB 160 Stahlträger einbinden, getragen. Zwischen Lärm- und Sichtschutzwand wird ein 2,0 m hoher Ortbetonpfeiler errichtet, in dem das bestehende Schubtor anschlägt.“ Begründend hat die Behörde im Bescheid wie folgt erwogen: „[…]Die Vorbringen- von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, durch das gegenständliche Vorhaben würden öffentlich-rechtliche Vorschriften (Raumordnung) verletzt bzw. eine massive Wertminderung ihrer Liegenschaft herbeigeführt (privatrechtliche Einwendung), […]stellen unzulässige (unwirksame) Einwendungen von Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren dar und waren diese im Spruchteil I. des gegenständlichen Bescheides zurückzuweisen.
O 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 leg.cit. die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Ein bloßer Wertverlust stellt keine unter die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte dar. Eine solche ist - im Hinblick auf § 75 Abs. 1 GewO 1994 - nur dann gegeben, wenn die Substanz des Eigentums bedroht ist, oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt wird oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 2000/04/0201).Die Ausführungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, im Schriftsatz vom 14.07.2014 zur Manuduktionspflicht der Behörde sowie zur Parteistellung im Verfahren, sind insofern gegenstandslos, als die Verhandlung vom 28.05.2014 nach Vorlage ergänzender Projektunterlagen am 20.08.2014 fortgesetzt wurde und allen Parteien die uneingeschränkte Möglichkeit eröffnet wurde, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 Einwendungen zu erheben (§ 42 Abs. 1 AVG 1991).Hinsichtlich der Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, betreffend die Verkehrssituation ist festzuhalten, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Gemeinde kommt
O 1994 zum Schutz dieser öffentlichen Interessen ein Anhörungsrecht zu. Dagegen sind Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen (VwGH 24.05.2006, 2006/04/0050). Schon aus diesem Grund gehen die Einwendungen ins Leere.Im Übrigen wird puncto Verkehrskonzept auf die Präzisierung in der Projektbeschreibung sowie auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik verwiesen, wonach bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Erfüllung der im Spruchteil I. dieses Bescheides formulierten Auflagenpunkte 18 bis 25 aus verkehrstechnischer Sicht die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 zu qualifizieren sind.Zu den von AA sowie MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, […] eingewendeten Lärmbelästigungen sowie der von den beiden Ersteren vorgebrachten Gefahr gesundheitlicher Schäden ist zunächst auf die oben zitierten §§ 74 Abs. 2 Z. 2 und 77 Abs. 2 der GewO 1994 zu verweisen.Die Unterscheidung von Gesundheitsgefährdungen und bloßen Belästigungen sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Bedeutung. Gesundheitsgefährdungen müssen vermieden, Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Laut Judikatur des VwGH ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht.In einem ersten Schritt war seitens der Behörde zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung vermieden wird. In einem zweiten Schritt war zu prüfen, ob Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (VwGH 27.06.1988, 87/04/2002). Dazu wird auf das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Humanmedizin in der Verhandlungsschrift vom 13.04.2016 verwiesen. Im gegenständlichen Fall sind – wie sich aus dem schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin ergibt – lärmbedingte Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Ebensowenig gehen von dem gegenständlichen Vorhaben puncto Lärm unzumutbare Belästigungen auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes, normal empfindendes Kind aus. Der gegenständliche Betrieb wird zu keinen Überschreitungen des örtlich zumutbaren Ausmaßes an Lärmimmissionen führen. Hinsichtlich der von AA und MF erst in der Beschwerde vom 26.09.2014 vorgebrachten Einwendungen, dass sie durch Staubemissionen von der Zufahrtsstraße belästigt werden würden, wurde im Beschluss des LVwG bereits ausgeführt, dass die Parteistellung verloren gegangen ist.
O 1994 hat die Behörde jedoch Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen und wurde daher eine luftschadstofftechnische Untersuchung (DI MW) vorgelegt und von der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 gutächtlich zusammenfassend ausgeführt, dass die Gesamtimmissionen von Feinstaub die Grenzwerte lt. Immissionsschutzgesetz Luft im Jahresmittelt unterschreiten, dass der zulässige Tagesmittelwert von PM10 an keinem Tag im Jahr überschritten wird und dass die zusätzlichen Immissionen die Anzahl der Tage mit Überschreitungen der Tagesmittelwerte nicht erhöhen. Auch vom Amtssachverständigen für Humanmedizin wurde gutachtlich zusammenfassend ausgeführt, dass eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung in diesem Zusammenhang auszuschließen ist.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 wurde von Herrn Mag. AB namens Herrn MF und Frau AA keine anders lautenden Einwendungen - als bislang schon bekanntgegeben - vorgebracht. Zu der Stellungnahme von AA und MF, vertreten durch Mag. AB, hinsichtlich der Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes wurde im Zuge der Verhandlung vom 13.04.2016 vom ASV für Lärmschutztechnik ausgeführt, dass der planungstechnische Grundsatz zur Tagzeit aufgrund der Emissionen im Zusammenhang mit den Fahrbewegungen zur und von der Betriebsanlage nicht eingehalten wird. Zur Abend- und Nachtzeit wird der planungstechnische Grundsatz (Irrelevanzkriterium) der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingehalten. Diese Richtlinie sieht eine stufenweise Beurteilung vor. Bei einer Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes wird davon ausgegangen, dass die bestehende Umgebungslärmsituation kaum verändert wird, und diese Veränderung als irrelevant angesehen werden kann. In der Richtlinie ist weiters beschrieben, dass bei Nichteinhaltung dieses Grundsatzes eine individuelle Beurteilung der Auswirkungen zu erfolgen hat. Eine derartige positive Beurteilung ist im Gutachten des lärmtechnischen ASV enthalten.Nach Prüfung der nunmehr vorliegenden Projektsunterlagen einschließlich der zusätzlich geforderten Unterlagen und aufgrund der abgegebenen schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin, wird von der Behörde festgehalten, dass die Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, […] sofern es sich um zulässige Einwendungen handelt, als unbegründet abgewiesen bzw. sofern es sich um unzulässige öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Einwendungen handelt, zurückgewiesen werden.Zu der Ausführung von AA und MF, vertreten durch Mag. Behm, in der Verhandlung vom 13.04.2016 wonach die Projektsunterlagen widersprüchlich zum beantragten Betrieb seien, […] wonach eine Betonmauer und darüber der Lärmschutz als Holzkonstruktion optimal wäre, wird von der Behörde festgehalten, dass das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Projektsprüfungsverfahren ist. Grundlage für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist alleine das vom Konsenswerber zur Genehmigung eingereichte Projekt.Es ist daher der Konsenswerber an die im gg. Bescheid wiedergegebene Projektsbeschreibung sowie an die vorgelegten Projektsunterlagen gebunden. Die Entscheidung stützt sich auf das in den Verhandlungsschriften vom 20.08.2014 sowie vom 13.04.2016 festgehaltene Verhandlungsergebnis, insbesondere auf die schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten bzw. gutächtlichen Stellungnahmen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bau-, Maschinenbau-, Verkehrs-, Lärm und Luftreinhaltetechnik, des Amtssachverständigen für Humanmedizin sowie des Vertreters des Arbeitsinspektorates und des Lebensmittelinspektors und auf die angeführten Rechtsgrundlagen.[…]“von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, durch das gegenständliche Vorhaben würden öffentlich-rechtliche Vorschriften (Raumordnung) verletzt bzw. eine massive Wertminderung ihrer Liegenschaft herbeigeführt (privatrechtliche Einwendung), , […], stellen unzulässige (unwirksame) Einwendungen von Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren dar und waren diese im Spruchteil römisch eins. des gegenständlichen Bescheides zurückzuweisen. , ,
Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen., , Ein bloßer Wertverlust stellt keine unter die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte dar. Eine solche ist - im Hinblick auf Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 - nur dann gegeben, wenn die Substanz des Eigentums bedroht ist, oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt wird oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 2000/04/0201)., , Die Ausführungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, im Schriftsatz vom 14.07.2014 zur Manuduktionspflicht der Behörde sowie zur Parteistellung im Verfahren, sind insofern gegenstandslos, als die Verhandlung vom 28.05.2014 nach Vorlage ergänzender Projektunterlagen am 20.08.2014 fortgesetzt wurde und allen Parteien die uneingeschränkte Möglichkeit eröffnet wurde, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 Einwendungen zu erheben (Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991)., , Hinsichtlich der Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, betreffend die Verkehrssituation ist festzuhalten, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Gemeinde kommt
Paragraph 355, Absatz eins, GewO 1994 zum Schutz dieser öffentlichen Interessen ein Anhörungsrecht zu. Dagegen sind Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen (VwGH 24.05.2006, 2006/04/0050). Schon aus diesem Grund gehen die Einwendungen ins Leere., , Im Übrigen wird puncto Verkehrskonzept auf die Präzisierung in der Projektbeschreibung sowie auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik verwiesen, wonach bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Erfüllung der im Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides formulierten Auflagenpunkte 18 bis 25 aus verkehrstechnischer Sicht die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 zu qualifizieren sind., , Zu den von AA sowie MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, […] eingewendeten Lärmbelästigungen sowie der von den beiden Ersteren vorgebrachten Gefahr gesundheitlicher Schäden ist zunächst auf die oben zitierten Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer 2 und 77 Absatz 2, der GewO 1994 zu verweisen., , Die Unterscheidung von Gesundheitsgefährdungen und bloßen Belästigungen sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Bedeutung. Gesundheitsgefährdungen müssen vermieden, Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. , , Laut Judikatur des VwGH ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht., , In einem ersten Schritt war seitens der Behörde zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung vermieden wird. In einem zweiten Schritt war zu prüfen, ob Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (VwGH 27.06.1988, 87/04/2002). , , Dazu wird auf das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Humanmedizin in der Verhandlungsschrift vom 13.04.2016 verwiesen. , , Im gegenständlichen Fall sind – wie sich aus dem schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin ergibt – lärmbedingte Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Ebensowenig gehen von dem gegenständlichen Vorhaben puncto Lärm unzumutbare Belästigungen auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes, normal empfindendes Kind aus. Der gegenständliche Betrieb wird zu keinen Überschreitungen des örtlich zumutbaren Ausmaßes an Lärmimmissionen führen. , , Hinsichtlich der von AA und MF erst in der Beschwerde vom 26.09.2014 vorgebrachten Einwendungen, dass sie durch Staubemissionen von der Zufahrtsstraße belästigt werden würden, wurde im Beschluss des LVwG bereits ausgeführt, dass die Parteistellung verloren gegangen ist., ,
Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 hat die Behörde jedoch Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen und wurde daher eine luftschadstofftechnische Untersuchung (DI MW) vorgelegt und von der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 gutächtlich zusammenfassend ausgeführt, dass die Gesamtimmissionen von Feinstaub die Grenzwerte lt. Immissionsschutzgesetz Luft im Jahresmittelt unterschreiten, dass der zulässige Tagesmittelwert von PM10 an keinem Tag im Jahr überschritten wird und dass die zusätzlichen Immissionen die Anzahl der Tage mit Überschreitungen der Tagesmittelwerte nicht erhöhen. , , Auch vom Amtssachverständigen für Humanmedizin wurde gutachtlich zusammenfassend ausgeführt, dass eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung in diesem Zusammenhang auszuschließen ist., , Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 wurde von Herrn Mag. Ausschussbericht namens Herrn MF und Frau AA keine anders lautenden Einwendungen - als bislang schon bekanntgegeben - vorgebracht. , , Zu der Stellungnahme von AA und MF, vertreten durch Mag. AB, hinsichtlich der Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes wurde im Zuge der Verhandlung vom 13.04.2016 vom ASV für Lärmschutztechnik ausgeführt, dass der planungstechnische Grundsatz zur Tagzeit aufgrund der Emissionen im Zusammenhang mit den Fahrbewegungen zur und von der Betriebsanlage nicht eingehalten wird. Zur Abend- und Nachtzeit wird der planungstechnische Grundsatz (Irrelevanzkriterium) der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingehalten. Diese Richtlinie sieht eine stufenweise Beurteilung vor. Bei einer Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes wird davon ausgegangen, dass die bestehende Umgebungslärmsituation kaum verändert wird, und diese Veränderung als irrelevant angesehen werden kann. In der Richtlinie ist weiters beschrieben, dass bei Nichteinhaltung dieses Grundsatzes eine individuelle Beurteilung der Auswirkungen zu erfolgen hat. Eine derartige positive Beurteilung ist im Gutachten des lärmtechnischen ASV enthalten., , Nach Prüfung der nunmehr vorliegenden Projektsunterlagen einschließlich der zusätzlich geforderten Unterlagen und aufgrund der abgegebenen schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin, wird von der Behörde festgehalten, dass die Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, […] sofern es sich um zulässige Einwendungen handelt, als unbegründet abgewiesen bzw. sofern es sich um unzulässige öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Einwendungen handelt, zurückgewiesen werden., , Zu der Ausführung von AA und MF, vertreten durch Mag. Behm, in der Verhandlung vom 13.04.2016 wonach die Projektsunterlagen widersprüchlich zum beantragten Betrieb seien, […] wonach eine Betonmauer und darüber der Lärmschutz als Holzkonstruktion optimal wäre, wird von der Behörde festgehalten, dass das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Projektsprüfungsverfahren ist. Grundlage für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist alleine das vom Konsenswerber zur Genehmigung eingereichte Projekt., , Es ist daher der Konsenswerber an die im gg. Bescheid wiedergegebene Projektsbeschreibung sowie an die vorgelegten Projektsunterlagen gebunden. , , Die Entscheidung stützt sich auf das in den Verhandlungsschriften vom 20.08.2014 sowie vom 13.04.2016 festgehaltene Verhandlungsergebnis, insbesondere auf die schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten bzw. gutächtlichen Stellungnahmen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bau-, Maschinenbau-, Verkehrs-, Lärm und Luftreinhaltetechnik, des Amtssachverständigen für Humanmedizin sowie des Vertreters des Arbeitsinspektorates und des Lebensmittelinspektors und auf die angeführten Rechtsgrundlagen., […]“, 1.9. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA und Herrn MF, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese hinsichtlich des Spruchpunktes I. betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung wie folgt: „[…] Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich der vom Betrieb durch die vom Projektanten verwendete Beleuchtung ausgehenden Lichtemissionen Einwendungen erstattet, da die Lichtimmissionen genau in das Schlafzimmer der Beschwerdeführer fallen und auch deren Nachtruhe stören d.h. unterbrechen. Trotz Zurückverweisung aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den Lichtemissionen hat es die Bezirkshauptmannschaft Horn dabei belassen, ohne weitere Prüfung, der Aussage des Projektwerbers Glauben zu schenken, dass die Lichteinwirkung ausschließlich dem privat genutzten Teil zuzuordnen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat es unterlassen die Behauptung des Beschwerdeführers einer näheren bzw. genaueren Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere dahingehend ob eine derartige ausschließliche Trennung überhaupt technisch möglich bzw. umgesetzt ist und es wirklich ausgeschlossen ist, dass eine Lichteinwirkung während bzw. durch den Betrieb verursacht, auftritt. Richtig ist nach den Erfahrungen der Beschwerdeführer nämlich vielmehr, dass die Beleuchtung sehr wohl zur Ausleuchtung des Anlieferungsbereiches genutzt wird, was zwanglos den beigelegten Lichtbildern entnommen werden kann und damit im Zusammenhang mit dem Betrieb steht.Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA und Herrn MF, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, fristgerecht Beschwerde erhoben. , , Begründet wurde diese hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung wie folgt: , , „[…] , Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich der vom Betrieb durch die vom Projektanten verwendete Beleuchtung ausgehenden Lichtemissionen Einwendungen erstattet, da die Lichtimmissionen genau in das Schlafzimmer der Beschwerdeführer fallen und auch deren Nachtruhe stören d.h. unterbrechen. Trotz Zurückverweisung aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den Lichtemissionen hat es die Bezirkshauptmannschaft Horn dabei belassen, ohne weitere Prüfung, der Aussage des Projektwerbers Glauben zu schenken, dass die Lichteinwirkung ausschließlich dem privat genutzten Teil zuzuordnen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat es unterlassen die Behauptung des Beschwerdeführers einer näheren bzw. genaueren Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere dahingehend ob eine derartige ausschließliche Trennung überhaupt technisch möglich bzw. umgesetzt ist und es wirklich ausgeschlossen ist, dass eine Lichteinwirkung während bzw. durch den Betrieb verursacht, auftritt. Richtig ist nach den Erfahrungen der Beschwerdeführer nämlich vielmehr, dass die Beleuchtung sehr wohl zur Ausleuchtung des Anlieferungsbereiches genutzt wird, was zwanglos den beigelegten Lichtbildern entnommen werden kann und damit im Zusammenhang mit dem Betrieb steht., Die Beschwerdeführer haben aufgrund der Tatsache, dass der Projektwerber trotz nicht vorhandener rechtskräftiger Bewilligungen, ihrer Meinung nach die Bäckereibetriebsanlage bereits jetzt seit langem betreibt, schon über 100 Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft Horn eingebracht, wobei der Projektwerber auch hier mit einer privaten Nutzung argumentiert. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hätte aufgrund dieses Wissens umso mehr die Behauptung des Projektwerbers zumindest einer Überprüfung unterziehen müssen.Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat sich trotz der hiergerichtlichen Ausführungen, dass das Ermittlungsverfahren in diesem Bereich zu ergänzen ist, überhaupt nicht mit dieser Einwendung auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Die belangte Behörde wäre in Entsprechung der bestehenden Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit angehalten gewesen, die Behauptungen des Projektwerbers einer Überprüfung zu unterziehen, bzw. weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen die notwendigen Erhebungen durchzuführen. Nur mit den entsprechenden Feststellungen kommt die belangte Behörde zu einem Sachverhalt, der es ihr ermöglicht, richtige rechtliche Beurteilungen durchzuführen.
Befund und Gutachten des ASV für Verkehrstechnik entspricht die derzeitige Einbindung über den Servitutsweg in die LB *** nicht dem Stand der Technik. Das Projekt baut jedoch auf dieser Zufahrt auf. Die Einbindung in die LB *** erfolgt über ein kurzes Stück öffentliche Verkehrsfläche, deren Eignung in Frage zu stellen ist. Die Straße ist derart schmal, dass sie nur eine Fahrspur aufweist. Sowohl rechts, als auch links befinden sich Gebäude, welche sohin beiderseits die Sicht auf den Verkehr der LB *** hindern. Das Sichtfeld — Sichtdreieck —, das einem Verkehrsteilnehmer zur Verfügung steht, wenn er von der untergeordneten Verkehrsfläche in die übergeordnete LB *** einbiegen will, ist durch die beiderseits befindlichen Gebäude, Gartenzäune etc. verdeckt, erschwert daher das Einbiegen und stellt eine Verkehrsbehinderung dar. Die Strecke, die ein Fahrzeug auf der bevorrechtigten Straße innerhalb der für das Einbiegen benötigten Zeitspanne zurücklegen kann, muss in jede Richtung frei überschaubar sein.Auch erfolgt die Einbindung in die hochrangige und sohin sensible Bundesstraße, welche infolge der Direktanbindung mit Unterführung der LB *** und Verlängerung bis zum Autohaus *** in *** zukünftig weiter hochrangig ausgebaut wird, über 2 privatrechtliche Servitutswege und ein kurzes Stück Gemeindeweg und stellt wie vom ASV für Verkehrstechnik festgestellt, keine dem Stand der Technik entsprechende Einbindung dar.Diese Einbindung ist aber nicht alternativlos. Die komplette Verkehrsabwicklung könnte ostseitig Richtung *** über die *** erfolgen und nicht über den privat Weg hinten aus, der direkt am Haus der Beschwerdeführer vorbeiführt.Seitens der Gemeinde wurde auch ein entsprechendes Verkehrskonzept einer Zufahrt über die *** vorgelegt, jedoch wurde seitens der Gemeinde erklärt, dass dieses Verkehrskonzept vorerst nicht zur Umsetzung gelangt.Obwohl die Gemeinde ausdrücklich erklärt hat, dass das Verkehrskonzept vorerst nicht zur Umsetzung gelangt und diese Erklärung vom ASV für Verkehrstechnik auch ausdrücklich festgehalten wird, ist es laut dessen Befund und Gutachten nachvollziehbar, dass das Verkehrskonzept im Laufe der nächsten Zeit umgesetzt wird. Diese nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung ist jedoch reine Spekulation. Auch kann dieses Verkehrskonzept nicht die Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung bilden, da es nicht der Projektsbeschreibung sowie den vorgelegten Projektsunterlagen entspricht.Die Beurteilung des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird, bezieht sich aber ausdrücklich - "Durch das gegenständliche Vorhaben lt. Verkehrskonzept - auf den Fall, dass die Zufahrt in die *** erfolgt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
O muss die Behörde allfällige Verkehrsbehinderungen von Amts wegen beachten. Die belangte Behörde hat zu dieser Frage jedoch keine Ermittlungen geführt.Aus dem schalltechnischen Projekt ergibt sich, dass der planungstechnische Grundsatz an den Rechenpunkten im Bereich des Objektes der Beschwerdeführer und am Rechenpunkt IP3 nicht erfüllt wird. Es zeigt sich daher, dass die Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere das Objekt der Beschwerdeführer haben.Aus anwaltlicher Vorsicht wird auch darauf hingewiesen, dass der Projektwerber eine Änderung seines eingereichten Projektes lediglich im schalltechnischen Projekt erwähnt. Fraglich ist, ob dies wie von der belangten Behörde angenommen, für eine Änderung des eingereichten Projektes ausreichend ist, weil eine ausdrücklich geänderte gesonderte Projektbeschreibung nicht vorliegt. Die Emissions- und Immissionsanalyse des Luftschadstoffes Staub durch betriebliche Fahrbewegungen des Projektwerbers geht zudem im Widerspruch zum schalltechnischen Projekt unter anderem davon aus, dass der Parkplatz am Wirtschaftshof von Mitarbeitern des Bäckereibetriebes genutzt wird, sohin im Widerspruch zum schalltechnischen Projekt von Zu- und Abfahrten der Mitarbeiter auszugehen ist, sowie von einem Mehrfachen der im schalltechnischen Projekt erwähnten Fahrbewegungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher releviert, dass die von der belangten Behörde angenommene Prüfungsgrundlage unrichtig und der Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Besagte Verkehrs-, Arbeits- und Betriebsgeräusche führen während der Nachtruhe zu einer Störung d.h. Unterbrechung derselben. Es ist festzuhalten, dass die durch den Betrieb hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche, im besonderen dadurch, dass sie die Nachtruhe unterbrechen, geeignet sind, die Gesundheit eines gesunden, normal empfindenden Menschen über den Weg des vegetativen Nervensystems ernsthaft zu gefährden, da sie früher oder später unweigerlich zu vegetativ nervös bedingten Funktionsstörungen verschiedener Organe oder Organsysteme wie z.B. des Herz-Kreislauf-Systems oder Verdauungsapparates oder des zentralen Nervensystems sowie zu Aggressionstendenzen führen können.Bei der Klägerin besteht überdies seit 1994 eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS). Ein regelmäßiger Schlaf-Wach-Rhythmus ist für den Verlauf der Erkrankung sehr wichtig.Das Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin und die belangte Behörde - da die Beurteilung eines Sachverhalts darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn vorliegt, ebenso wie die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn eine Rechtsfrage darstellt - hat sich mit der Störung d.h. Unterbrechung der Nachtruhe überhaupt nicht befasst, sondern nur mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch die Schallimmissionen selbst, sohin überhaupt nicht berücksichtigt, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Störung d.h. Unterbrechung der Nachtruhe vorliegt bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem in der Lärmbekämpfung wichtigen und ernst zu nehmenden psychophysiologischen Aspekt jedenfalls befassen müssen.Auch das Hantieren der Mitarbeiter mit Gegenständen, das laute Brüllen von Anweisungen bzw. laute Unterhaltungen während der Verladungen werden nicht berücksichtigt. Sämtliche Kommunikation der Mitarbeiter des Projektanten ist in der Nacht nahezu Wort für Wort zu hören und stört bzw. unterbricht die Nachtruhe der Beschwerdeführer.Bereits jetzt ist selbst bei Heranziehung des Lärmschutztechnischen Gutachtens zu sehen, dass zahlreiche Überschreitungen des planungstechnischen Grundsatzes marginalisiert werden müssen, um das Projekt noch als zulässig zu beurteilen.Die belangte Behörde übernimmt zudem hinsichtlich Rechtsfragen (z.B. Gefährdung der Gesundheit, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit) die rechtliche Beurteilung der Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Mit diesen Einwendungen hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.[…]“Die Beschwerdeführer haben aufgrund der Tatsache, dass der Projektwerber trotz nicht vorhandener rechtskräftiger Bewilligungen, ihrer Meinung nach die Bäckereibetriebsanlage bereits jetzt seit langem betreibt, schon über 100 Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft Horn eingebracht, wobei der Projektwerber auch hier mit einer privaten Nutzung argumentiert. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hätte aufgrund dieses Wissens umso mehr die Behauptung des Projektwerbers zumindest einer Überprüfung unterziehen müssen., , Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat sich trotz der hiergerichtlichen Ausführungen, dass das Ermittlungsverfahren in diesem Bereich zu ergänzen ist, überhaupt nicht mit dieser Einwendung auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet., , Die belangte Behörde wäre in Entsprechung der bestehenden Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit angehalten gewesen, die Behauptungen des Projektwerbers einer Überprüfung zu unterziehen, bzw. weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen die notwendigen Erhebungen durchzuführen. Nur mit den entsprechenden Feststellungen kommt die belangte Behörde zu einem Sachverhalt, der es ihr ermöglicht, richtige rechtliche Beurteilungen durchzuführen., ,
Befund und Gutachten des ASV für Verkehrstechnik entspricht die derzeitige Einbindung über den Servitutsweg in die LB *** nicht dem Stand der Technik. Das Projekt baut jedoch auf dieser Zufahrt auf. , , Die Einbindung in die LB *** erfolgt über ein kurzes Stück öffentliche Verkehrsfläche, deren Eignung in Frage zu stellen ist. Die Straße ist derart schmal, dass sie nur eine Fahrspur aufweist. Sowohl rechts, als auch links befinden sich Gebäude, welche sohin beiderseits die Sicht auf den Verkehr der LB *** hindern. Das Sichtfeld — Sichtdreieck —, das einem Verkehrsteilnehmer zur Verfügung steht, wenn er von der untergeordneten Verkehrsfläche in die übergeordnete LB *** einbiegen will, ist durch die beiderseits befindlichen Gebäude, Gartenzäune etc. verdeckt, erschwert daher das Einbiegen und stellt eine Verkehrsbehinderung dar. Die Strecke, die ein Fahrzeug auf der bevorrechtigten Straße innerhalb der für das Einbiegen benötigten Zeitspanne zurücklegen kann, muss in jede Richtung frei überschaubar sein., , Auch erfolgt die Einbindung in die hochrangige und sohin sensible Bundesstraße, welche infolge der Direktanbindung mit Unterführung der LB *** und Verlängerung bis zum Autohaus *** in *** zukünftig weiter hochrangig ausgebaut wird, über 2 privatrechtliche Servitutswege und ein kurzes Stück Gemeindeweg und stellt wie vom ASV für Verkehrstechnik festgestellt, keine dem Stand der Technik entsprechende Einbindung dar., , Diese Einbindung ist aber nicht alternativlos. Die komplette Verkehrsabwicklung könnte ostseitig Richtung *** über die *** erfolgen und nicht über den privat Weg hinten aus, der direkt am Haus der Beschwerdeführer vorbeiführt., , Seitens der Gemeinde wurde auch ein entsprechendes Verkehrskonzept einer Zufahrt über die *** vorgelegt, jedoch wurde seitens der Gemeinde erklärt, dass dieses Verkehrskonzept vorerst nicht zur Umsetzung gelangt., , Obwohl die Gemeinde ausdrücklich erklärt hat, dass das Verkehrskonzept vorerst nicht zur Umsetzung gelangt und diese Erklärung vom ASV für Verkehrstechnik auch ausdrücklich festgehalten wird, ist es laut dessen Befund und Gutachten nachvollziehbar, dass das Verkehrskonzept im Laufe der nächsten Zeit umgesetzt wird. Diese nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung ist jedoch reine Spekulation. Auch kann dieses Verkehrskonzept nicht die Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung bilden, da es nicht der Projektsbeschreibung sowie den vorgelegten Projektsunterlagen entspricht., , Die Beurteilung des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird, bezieht sich aber ausdrücklich - "Durch das gegenständliche Vorhaben lt. Verkehrskonzept - auf den Fall, dass die Zufahrt in die *** erfolgt. Dies ist jedoch nicht der Fall., ,
Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 4 GewO muss die Behörde allfällige Verkehrsbehinderungen von Amts wegen beachten. Die belangte Behörde hat zu dieser Frage jedoch keine Ermittlungen geführt., , Aus dem schalltechnischen Projekt ergibt sich, dass der planungstechnische Grundsatz an den Rechenpunkten im Bereich des Objektes der Beschwerdeführer und am Rechenpunkt IP3 nicht erfüllt wird. Es zeigt sich daher, dass die Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere das Objekt der Beschwerdeführer haben., , Aus anwaltlicher Vorsicht wird auch darauf hingewiesen, dass der Projektwerber eine Änderung seines eingereichten Projektes lediglich im schalltechnischen Projekt erwähnt. Fraglich ist, ob dies wie von der belangten Behörde angenommen, für eine Änderung des eingereichten Projektes ausreichend ist, weil eine ausdrücklich geänderte gesonderte Projektbeschreibung nicht vorliegt. Die Emissions- und Immissionsanalyse des Luftschadstoffes Staub durch betriebliche Fahrbewegungen des Projektwerbers geht zudem im Widerspruch zum schalltechnischen Projekt unter anderem davon aus, dass der Parkplatz am Wirtschaftshof von Mitarbeitern des Bäckereibetriebes genutzt wird, sohin im Widerspruch zum schalltechnischen Projekt von Zu- und Abfahrten der Mitarbeiter auszugehen ist, sowie von einem Mehrfachen der im schalltechnischen Projekt erwähnten Fahrbewegungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher releviert, dass die von der belangten Behörde angenommene Prüfungsgrundlage unrichtig und der Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet ist. , , Besagte Verkehrs-, Arbeits- und Betriebsgeräusche führen während der Nachtruhe zu einer Störung d.h. Unterbrechung derselben. Es ist festzuhalten, dass die durch den Betrieb hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche, im besonderen dadurch, dass sie die Nachtruhe unterbrechen, geeignet sind, die Gesundheit eines gesunden, normal empfindenden Menschen über den Weg des vegetativen Nervensystems ernsthaft zu gefährden, da sie früher oder später unweigerlich zu vegetativ nervös bedingten Funktionsstörungen verschiedener Organe oder Organsysteme wie z.B. des Herz-Kreislauf-Systems oder Verdauungsapparates oder des zentralen Nervensystems sowie zu Aggressionstendenzen führen können., , Bei der Klägerin besteht überdies seit 1994 eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS). Ein regelmäßiger Schlaf-Wach-Rhythmus ist für den Verlauf der Erkrankung sehr wichtig., , Das Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin und die belangte Behörde - da die Beurteilung eines Sachverhalts darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn vorliegt, ebenso wie die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn eine Rechtsfrage darstellt - hat sich mit der Störung d.h. Unterbrechung der Nachtruhe überhaupt nicht befasst, sondern nur mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch die Schallimmissionen selbst, sohin überhaupt nicht berücksichtigt, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Störung d.h. Unterbrechung der Nachtruhe vorliegt bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem in der Lärmbekämpfung wichtigen und ernst zu nehmenden psychophysiologischen Aspekt jedenfalls befassen müssen., , Auch das Hantieren der Mitarbeiter mit Gegenständen, das laute Brüllen von Anweisungen bzw. laute Unterhaltungen während der Verladungen werden nicht berücksichtigt. Sämtliche Kommunikation der Mitarbeiter des Projektanten ist in der Nacht nahezu Wort für Wort zu hören und stört bzw. unterbricht die Nachtruhe der Beschwerdeführer., , Bereits jetzt ist selbst bei Heranziehung des Lärmschutztechnischen Gutachtens zu sehen, dass zahlreiche Überschreitungen des planungstechnischen Grundsatzes marginalisiert werden müssen, um das Projekt noch als zulässig zu beurteilen., , Die belangte Behörde übernimmt zudem hinsichtlich Rechtsfragen (z.B. Gefährdung der Gesundheit, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit) die rechtliche Beurteilung der Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet., , Mit diesen Einwendungen hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet., […]“ 2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 2.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.01.2017 wurde dem Konsenswerber die gegenständliche Beschwerde
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben vom Inhalt dieser Kenntnis zu nehmen und sich zu dieser allenfalls zu äußern. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.01.2017 wurde dem Konsenswerber die gegenständliche Beschwerde
Paragraph 10, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben vom Inhalt dieser Kenntnis zu nehmen und sich zu dieser allenfalls zu äußern. 2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O nicht nur Anrainer im engeren Sinn (also Eigentümer eines an der Betriebsanlage angrenzenden Grundstückes), sondern alle Personen, die durch die Errichtung, durch den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglichen Rechte gefährdet werden könnten.Der Wohnsitz der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar an die Liegenschaft der gegenständlichen Betriebsanlage an. Grundsätzlich ist daher festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeführer durch die gegenständliche Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw. sogar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten und erachtet das erkennende Gericht daher, dass deren Parteistellung unzweifelhaft gegeben ist. Indem diese durch Vorbringen qualifizierter Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung gewahrt haben, sind diese auch berechtigt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu erheben.Zur Beschwerdelegitimation:, Als Nachbarn gelten
Paragraph 75, GewO nicht nur Anrainer im engeren Sinn (also Eigentümer eines an der Betriebsanlage angrenzenden Grundstückes), sondern alle Personen, die durch die Errichtung, durch den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglichen Rechte gefährdet werden könnten., , Der Wohnsitz der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar an die Liegenschaft der gegenständlichen Betriebsanlage an. Grundsätzlich ist daher festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeführer durch die gegenständliche Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw. sogar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten und erachtet das erkennende Gericht daher, dass deren Parteistellung unzweifelhaft gegeben ist. , , Indem diese durch Vorbringen qualifizierter Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung gewahrt haben, sind diese auch berechtigt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu erheben., , 4.2. Allgemeines zu den Einwendungen:Den Nachbarn steht das Recht zu, Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 zu erheben. Eine Einwendung muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts hervorgeht. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 , im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (VwGH 9.9.1998, 98/04/0098).Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Während sich der gewerbetechnische Sachverständige über Art und Ausmaß der von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft zu äußern hat, fällt dem medizinischen Sachverständigen - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Gutachtens - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden (unvermeidlichen) Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. (VwGH 26.6.2002, 2000/04/0071)Vorweg wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltem, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035).Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (Hinweis etwa auf das E vom 14.9.2004, Zl. 2004/04/0165, mwN). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.