Obsah (13)
§ 28§ 25a§ 1§ 6§ 16§ 10Art. 130Art. 133§ 70§ 14§ 20§ 23§ 48RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-849/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bezieht,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt wird festgestellt: 1.
- Mit Bauansuchen vom 7.5.2014 haben MP und FP (im Folgenden: „Bauwerber“) eine Baubewilligung betreffend „Nutzungsänderung des bestehenden Stadels, Errichtung einer Bäckerei in ***“ auf ihrem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** beantragt.
§ 1
NÖ Bau-Übertragungsverordnung liegt diese im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: „Behörde“).Folgenden: „Bauwerber“) eine Baubewilligung betreffend „Nutzungsänderung des bestehenden Stadels, Errichtung einer Bäckerei in ***“ auf ihrem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** beantragt.
Paragraph eins, NÖ Bau-Übertragungsverordnung liegt diese im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: „Behörde“). 1.
- Mit Bescheid vom 28.8.2014, HOW2-BA-1348/001, HOW2-BO-1424/001, hat die Behörde dem Bauwerber FP (in Spruchpunkt I.) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage erteilt und die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer abgewiesen bzw. zurückgewiesen und diverse Auflagen erteilt; (in Spruchpunkt II.) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage in einem bestehenden Gebäude (durch die Errichtung eines Edelstahlkamines im Bereich der Produktion, die Errichtung einer Schallschutzmauer in Massivbauweise entlang der westlichen Grundstücksgrenze, die Errichtung einer Überdachung in Form einer Holzkonstruktion im Bereich des Kühlaggregates, die Errichtung eines Verladeraumes sowie den Einbau einer Decke im Bereich des Vorraums/Manipulation als Hygieneschutz) erteilt und die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer abgewiesen und drei Auflagen (Montage tragbarer Feuerlöscher, Erstellung und Übermittlung eines Brandschutzplans, Vorlage eines Rauchfangkehrerbau- und Eignungsbefundes betreffend den Schornstein) erteilt und (in Spruchpunkt III.) die näher bestimmten Verfahrenskosten auferlegt.Mit Bescheid vom 28.8.2014, HOW2-BA-1348/001, HOW2-BO-1424/001, hat die Behörde dem Bauwerber FP (in Spruchpunkt römisch eins.) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage erteilt und die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer abgewiesen bzw. zurückgewiesen und diverse Auflagen erteilt; (in Spruchpunkt römisch zwei.) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage in einem bestehenden Gebäude (durch die Errichtung eines Edelstahlkamines im Bereich der Produktion, die Errichtung einer Schallschutzmauer in Massivbauweise entlang der westlichen Grundstücksgrenze, die Errichtung einer Überdachung in Form einer Holzkonstruktion im Bereich des Kühlaggregates, die Errichtung eines Verladeraumes sowie den Einbau einer Decke im Bereich des Vorraums/Manipulation als Hygieneschutz) erteilt und die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer abgewiesen und drei Auflagen (Montage tragbarer Feuerlöscher, Erstellung und Übermittlung eines Brandschutzplans, Vorlage eines Rauchfangkehrerbau- und Eignungsbefundes betreffend den Schornstein) erteilt und (in Spruchpunkt römisch drei.) die näher bestimmten Verfahrenskosten auferlegt. 1.
- Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde von Frau AA und Herrn MF (in der Folge „Beschwerdeführer“), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 28.08.2015, GZ. LVwG-AV-300/001-2017, der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. aufgehoben und die Angelegenheit hinsichtlich der baubehördlichen Bewilligung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere wie folgt aus: „[….]Allerdings besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996, also ob eine örtliche unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach § 48 Abs. 2 NÖ BO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Für das beschwerdegegenständliche Grundstück ist die Widmung "Bauland-Agrargebiet" nach § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG 1976 maßgebend, die den Nachbarn von „anderen Betrieben“ (als land- und forstwirtschaftlichen) einen Immissionsschutz (hinsichtlich das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigender Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstiger schädlicher Einwirkungen) und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewährt. Im Bauland-Agrargebiet sind nach dem Gesetzeswortlaut Betriebe aller Art grundsätzlich zulässig, sofern die konkret von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigt und sie sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und die dörfliche bauliche Struktur einfügen. Das Vorbringen auf Seite 7 der Beschwerde, dass in dieser Widmungsart nur land- und fortwirtschaftliche Betriebe zulässig seien, lässt daher den eindeutigen Gesetzeswortlaut außer Acht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes, insbesondere seiner Immissionswirkungen, nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe vornehmen kann und diese zu beurteilen hat (vgl. u.a. VwGH vom 20.3.1990, 89/05/0230, sowie VwGH vom 23.11.1995, 95/06/0204, sowie VwGH vom 24.10.2000, 99/05/0290). Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrem Vorbringen, dass die Baubehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Betriebstype, sondern den konkreten Betrieb mit all seinen Betriebsabläufen und Betriebsmitteln zu beurteilen hat, da nur dadurch die konkreten Auswirkungen überprüft werden können. Eine Einwendung eines Nachbarn kann – nach dem oben Gesagten zur „Restkompetenz“ - nur dann die Versagung der Baubewilligung bewirken, wenn ihr Inhalt nicht den Aufgabenbereich der Gewerbebehörde betrifft. Im gegenständlichen baubehördlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer als Nachbarn rechtzeitig konkrete Einwendungen bezüglich der Immissionsbeeinträchtigung und der Nichtübereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan erhoben. Die Baubehörde war daher gehalten, sich mit diesen Einwendungen auseinanderzusetzen.Zur Beurteilung der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 durch ein Bauvorhaben zu erwarten ist, hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabestellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind. Es können also Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. (vgl VwGH vom 10.9.2008, 2008/05/0041).Die Beschwerdeführer haben fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lichtemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein. „Blendung“ und „Spiegelung“ sind im oben zitierten Katalog des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 enthalten. Die Behörde hätte sich daher mit diesen Einwendungen auseinandersetzen und dazu ein technisches und sodann ein medizinisches Gutachten einholen müssen, was sie völlig unterlassen hat; sie ist im Ermittlungsverfahren und im speziellen in der Verhandlung überhaupt nicht darauf eingegangen und hat auch keinerlei Gutachten dazu eingeholt. Dadurch ist der angefochtene Bescheid, in dessen Begründung auf die behaupteten Lichtimmissionen mit keinem Wort eingegangen wird, mit einem erheblichen Mangel belastet. Die Beschwerdeführer haben weiters fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lärmemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein; auch „Lärm“ ist im oben zitierten Katalog des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 enthalten. Als Grundlage für das in der Bauverhandlung erstattete Amtssachverständigengutachten für Lärmschutztechnik dient das von den Bauwerbern eingereichte „schalltechnische Projekt“ des DI Z (siehe S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 20.8.2014), das die Immissionsprognosen für folgende Immissionspunkte erstellte: [grafische Darstellung der Immissionspunkte]Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde von Frau AA und Herrn MF (in der Folge „Beschwerdeführer“), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 28.08.2015, GZ. LVwG-AV-300/001-2017, der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. aufgehoben und die Angelegenheit hinsichtlich der baubehördlichen Bewilligung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde. , , Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere wie folgt aus: , , „[….], , Allerdings besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996, also ob eine örtliche unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. , , Für das beschwerdegegenständliche Grundstück ist die Widmung "Bauland-Agrargebiet" nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 1976 maßgebend, die den Nachbarn von „anderen Betrieben“ (als land- und forstwirtschaftlichen) einen Immissionsschutz (hinsichtlich das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigender Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstiger schädlicher Einwirkungen) und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewährt. Im Bauland-Agrargebiet sind nach dem Gesetzeswortlaut Betriebe aller Art grundsätzlich zulässig, sofern die konkret von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigt und sie sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und die dörfliche bauliche Struktur einfügen. Das Vorbringen auf Seite 7 der Beschwerde, dass in dieser Widmungsart nur land- und fortwirtschaftliche Betriebe zulässig seien, lässt daher den eindeutigen Gesetzeswortlaut außer Acht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes, insbesondere seiner Immissionswirkungen, nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe vornehmen kann und diese zu beurteilen hat vergleiche u.a. VwGH vom 20.3.1990, 89/05/0230, sowie VwGH vom 23.11.1995, 95/06/0204, sowie VwGH vom 24.10.2000, 99/05/0290). Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrem Vorbringen, dass die Baubehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Betriebstype, sondern den konkreten Betrieb mit all seinen Betriebsabläufen und Betriebsmitteln zu beurteilen hat, da nur dadurch die konkreten Auswirkungen überprüft werden können. , , Eine Einwendung eines Nachbarn kann – nach dem oben Gesagten zur „Restkompetenz“ - nur dann die Versagung der Baubewilligung bewirken, wenn ihr Inhalt nicht den Aufgabenbereich der Gewerbebehörde betrifft. Im gegenständlichen baubehördlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer als Nachbarn rechtzeitig konkrete Einwendungen bezüglich der Immissionsbeeinträchtigung und der Nichtübereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan erhoben. Die Baubehörde war daher gehalten, sich mit diesen Einwendungen auseinanderzusetzen., , Zur Beurteilung der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 durch ein Bauvorhaben zu erwarten ist, hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen vergleiche , VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabestellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind. Es können also Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. vergleiche VwGH vom 10.9.2008, 2008/05/0041)., , Die Beschwerdeführer haben fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lichtemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein. „Blendung“ und „Spiegelung“ sind im oben zitierten Katalog des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 enthalten. Die Behörde hätte sich daher mit diesen Einwendungen auseinandersetzen und dazu ein technisches und sodann ein medizinisches Gutachten einholen müssen, was sie völlig unterlassen hat; sie ist im Ermittlungsverfahren und im speziellen in der Verhandlung überhaupt nicht darauf eingegangen und hat auch keinerlei Gutachten dazu eingeholt. Dadurch ist der angefochtene Bescheid, in dessen Begründung auf die behaupteten Lichtimmissionen mit keinem Wort eingegangen wird, mit einem erheblichen Mangel belastet. , , Die Beschwerdeführer haben weiters fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lärmemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein; auch „Lärm“ ist im oben zitierten Katalog des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 enthalten. Als Grundlage für das in der Bauverhandlung erstattete Amtssachverständigengutachten für Lärmschutztechnik dient das von den Bauwerbern eingereichte „schalltechnische Projekt“ des DI Z (siehe S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 20.8.2014), das die Immissionsprognosen für folgende Immissionspunkte erstellte: [grafische Darstellung der Immissionspunkte], Auch das - wiederum auf dem Amtssachverständigengutachten für Lärmschutztechnik aufbauende – Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin bezieht sich auf diese Immissionspunkte (siehe S. 16f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.8.2014). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0054, vom 16.9.2009, 2008/05/0038, und vom 15.5.2012, 2010/05/0091) judiziert, dürfen nach der Regelung des § 48 NÖ BO 1996 nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des § 48 Abs. 2 NÖ BO 1996 nicht gewährleistet wäre. Erst wenn immissionstechnische (hier lärmtechnische und – siehe zuvor - auch lichtbelastungstechnische) Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 NÖ BO 1996 eingehalten werden.[…], so ergibt sich eindeutig, dass kein Immissionspunkt an der Grenze des Grundstückes Nr. *** der Beschwerdeführer herangezogen und somit von der Behörde der soeben zitierten Vorgabe der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen wurde:Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0054, vom 16.9.2009, 2008/05/0038, und vom 15.5.2012, 2010/05/0091) judiziert, dürfen nach der Regelung des Paragraph 48, NÖ BO 1996 nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BO 1996 nicht gewährleistet wäre. Erst wenn immissionstechnische (hier lärmtechnische und – siehe zuvor - auch lichtbelastungstechnische) Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BO 1996 eingehalten werden., , […], so ergibt sich eindeutig, dass kein Immissionspunkt an der Grenze des Grundstückes Nr. *** der Beschwerdeführer herangezogen und somit von der Behörde der soeben zitierten Vorgabe der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen wurde: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Das durchgeführte Ermittlungsverfahren genügt somit nicht den vom Höchstgericht angeführten Anforderungen. Diese Unvollständigkeit bzw. die darauf fußende Beurteilung der Behörde belastet den angefochtenen Bescheid mit einem weiteren Mangel.[…]“Das durchgeführte Ermittlungsverfahren genügt somit nicht den vom Höchstgericht angeführten Anforderungen. Diese Unvollständigkeit bzw. die darauf fußende Beurteilung der Behörde belastet den angefochtenen Bescheid mit einem weiteren Mangel., […]“ 1.
- Mit Schreiben vom 08.10.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Konsenswerber mit, dass auf Grund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2015 das Ermittlungsverfahren in zwei Bereichen zu ergänzen sei. Hinsichtlich der Lichtimmissionen hätte die Behörde ein technisches und sodann ein medizinisches Gutachten einholen müssen und hinsichtlich des Lärmemissionen sei das Ermittlungsverfahren durch einen Immissionspunkt an der Grenze des Grundstückes Nr. *** (Grundeigentümer: AA und MF) zu ergänzen. Herr FP habe mit E-Mail vom 24.09.2015 mitgeteilt, dass die „Lichtquelle nie Projektsbestandteil bei der Betriebsanlage war, ist und sein wird“. Die Lichtimmissionen seien daher im Verfahren um die gewerbebehördliche Genehmigung sowie die baubehördliche Bewilligung von Seiten der Behörde nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem der Konsenswerber erklärt habe, dass das gegenständliche Ansuchen samt eingereichten Projektsunterlagen aufrecht bleibe, sei zu den vom Landesverwaltungsgericht geforderten Projektsergänzungen betreffend Lärm- und Staubemissionen mit den zuständigen Amtssachverständigen von der Bezirkshauptmannschaft Horn Rücksprache gehalten und folgende Stellungnahmen am 06.10.2015 abgegeben bzw. folgende Projektsergänzungen eingefordert worden: „Laut Behördenfestlegung sind beim gegenständlichen Projekt Lärm- und Staubemissionen sowie –immissionen an der Zufahrtsstraße zum Betriebsareal relevant (Servitutsweg Grundstücksnummer *** und Privatweg Grundstücksnummer ***, KG ***). Dies bezieht sich laut Festlegung des Verwaltungsgerichts ausschließlich auf KFZ-Bewegungen, verursacht durch den gegenständlichen Betrieb.Die Immissionen sind bezüglich Lärm, sowie Staub ausschließlich im Hinblick auf die Grundstücksgrenze und des Grundstückes (***) der Wohnnachbarin (AA, MF) zu beachten.Aus luftreinhaltetechnischer Sicht sind im Hinblick auf obige Festlegungen folgenden Projektsergänzungen erforderlich:Mit Schreiben vom 08.10.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Konsenswerber mit, dass auf Grund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2015 das Ermittlungsverfahren in zwei Bereichen zu ergänzen sei. Hinsichtlich der Lichtimmissionen hätte die Behörde ein technisches und sodann ein medizinisches Gutachten einholen müssen und hinsichtlich des Lärmemissionen sei das Ermittlungsverfahren durch einen Immissionspunkt an der Grenze des Grundstückes Nr. *** (Grundeigentümer: AA und MF) zu ergänzen. Herr FP habe mit E-Mail vom 24.09.2015 mitgeteilt, dass die „Lichtquelle nie Projektsbestandteil bei der Betriebsanlage war, ist und sein wird“. Die Lichtimmissionen seien daher im Verfahren um die gewerbebehördliche Genehmigung sowie die baubehördliche Bewilligung von Seiten der Behörde nicht mehr zu berücksichtigen. , , Nachdem der Konsenswerber erklärt habe, dass das gegenständliche Ansuchen samt eingereichten Projektsunterlagen aufrecht bleibe, sei zu den vom Landesverwaltungsgericht geforderten Projektsergänzungen betreffend Lärm- und Staubemissionen mit den zuständigen Amtssachverständigen von der Bezirkshauptmannschaft Horn Rücksprache gehalten und folgende Stellungnahmen am 06.10.2015 abgegeben bzw. folgende Projektsergänzungen eingefordert worden: , , „Laut Behördenfestlegung sind beim gegenständlichen Projekt Lärm- und Staubemissionen sowie –immissionen an der Zufahrtsstraße zum Betriebsareal relevant (Servitutsweg Grundstücksnummer *** und Privatweg Grundstücksnummer ***, KG ***). Dies bezieht sich laut Festlegung des Verwaltungsgerichts ausschließlich auf KFZ-Bewegungen, verursacht durch den gegenständlichen Betrieb., , Die Immissionen sind bezüglich Lärm, sowie Staub ausschließlich im Hinblick auf die Grundstücksgrenze und des Grundstückes (***) der Wohnnachbarin (AA, MF) zu beachten., , Aus luftreinhaltetechnischer Sicht sind im Hinblick auf obige Festlegungen folgenden Projektsergänzungen erforderlich: 1) Staubfreie Befestigung des Zufahrtsweges um dem Stand der Technik bezüglich Luftreinhaltung zu entsprechen (Asphalt, Zementbeton oder gleichwertiges)2) Emissionsanalyse und Immissionsprognose für den Luftschadstoff Staub unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (örtliche Vorbelastung bzw. Vorbelastung durch Fremd-KFZ auf Grund von sonstigen Zu- und Abfahren zum Grundstück ***)Aus lärmtechnischer Sicht ist das Schalltechnische Projekt des Dipl.-Ing. Z dahin zu ergänzen, dass auch die Fahrbewegungen auf dem Servitutsweg sowie den obig beschriebenen Privatgrundstück als Schallquelle berücksichtigt werden. Die Gesamtauswirkungen aus der Betriebsanlage sind sowohl für die Grundstücksgrenze des Grundstückes ***, als auch für die Wohngebäude auf diesem Grundstück darzustellen. Für das Bauverfahren ist ein Vergleich an der Grundstücksgrenze zu den Grenzwerten den NÖ-VO 8000/4 herzustellen. An der Grundstücksgrenze ist die Gesamtbelastung aus bestehender Umgebungslärmsituation sowie der Betriebsgeräusche darzustellen. Im Gewerbeverfahren ist entsprechend der Vorgaben der Behörde eine Beurteilung
der ÖAL-Richtlinie Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 für den Bereich der Grundstücksgrenze, als auch dem Wohngebäude vorzunehmen.“1) Staubfreie Befestigung des Zufahrtsweges um dem Stand der Technik bezüglich Luftreinhaltung zu entsprechen (Asphalt, Zementbeton oder gleichwertiges), 2) Emissionsanalyse und Immissionsprognose für den Luftschadstoff Staub unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (örtliche Vorbelastung bzw. Vorbelastung durch Fremd-KFZ auf Grund von sonstigen Zu- und Abfahren zum Grundstück ***), , Aus lärmtechnischer Sicht ist das Schalltechnische Projekt des Dipl.-Ing. Z dahin zu ergänzen, dass auch die Fahrbewegungen auf dem Servitutsweg sowie den obig beschriebenen Privatgrundstück als Schallquelle berücksichtigt werden. Die Gesamtauswirkungen aus der Betriebsanlage sind sowohl für die Grundstücksgrenze des Grundstückes ***, als auch für die Wohngebäude auf diesem Grundstück darzustellen. Für das Bauverfahren ist ein Vergleich an der Grundstücksgrenze zu den Grenzwerten den NÖ-VO 8000/4 herzustellen. An der Grundstücksgrenze ist die Gesamtbelastung aus bestehender Umgebungslärmsituation sowie der Betriebsgeräusche darzustellen. Im Gewerbeverfahren ist entsprechend der Vorgaben der Behörde eine Beurteilung
der ÖAL-Richtlinie Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 für den Bereich der Grundstücksgrenze, als auch dem Wohngebäude vorzunehmen.“ 1.
- In der Folge wurde vom Bauwerber eine Staubemissions – und immissionsanalyse der Firma ZT-Büro DI MW, Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 08.01.2016 sowie eine Ergänzung des Schalltechnischen Projektes vom 15.11.2015 vorgelegt. Danach wurde die Staubemissionsanalyse nochmals überarbeitet und als Version Revision 1 vom 29.02.2016 in überarbeiteter Form eingebracht. In der Folge wurde vom Bauwerber eine Staubemissions – und immissionsanalyse der Firma ZT-Büro DI MW, Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 08.01.2016 sowie eine Ergänzung des Schalltechnischen Projektes vom 15.11.2015 vorgelegt. , , Danach wurde die Staubemissionsanalyse nochmals überarbeitet und als Version Revision 1 vom 29.02.2016 in überarbeiteter Form eingebracht. , 1.
- Die Bezirkshauptmannschaft Horn führte in der Folge am 13.04.2016 wiederum eine mündliche Verhandlung durch, bei der insbesondere sowohl der Beschwerdeführer persönlich als auch die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes, anwesend waren. Der Konsenswerber erklärte in der Verhandlung im Wesentlichen, dass sich aus bau- und maschinenbautechnischer Sicht keine Änderungen gegenüber den mit Bescheid vom 28.08.2014 festgestellten Projektbeschreibungen ergeben würden. Ausgenommen hiervon sei eine vorgesehene Änderung der Schallschutzwand. Betreffend diese Schallschutzwand wurde der Konsenswerber von der Behörde aufgefordert, ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Die Beschwerdeführer erklärten in dieser Verhandlung, dass ihre bisherigen Einwendungen im Schreiben vom 14.07.2014, in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Zu den nunmehr vorgelegten geänderten Gutachten wurde ausgeführt, dass sich aus diesen ergäbe, dass der planungstechnische Grundsatz an den meisten Punkten nicht eingehalten werde, weshalb sich hinsichtlich der Position der Beschwerdeführer keine Änderung ergeben würde, sondern sich diese weiterhin durch die Immissionen beeinträchtigt fühlen würden. Die Bezirkshauptmannschaft Horn führte in der Folge am 13.04.2016 wiederum eine mündliche Verhandlung durch, bei der insbesondere sowohl der Beschwerdeführer persönlich als auch die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes, anwesend waren. Der Konsenswerber erklärte in der Verhandlung im Wesentlichen, dass sich aus bau- und maschinenbautechnischer Sicht keine Änderungen gegenüber den mit Bescheid vom 28.08.2014 festgestellten Projektbeschreibungen ergeben würden. Ausgenommen hiervon sei eine vorgesehene Änderung der Schallschutzwand. Betreffend diese Schallschutzwand wurde der Konsenswerber von der Behörde aufgefordert, ein entsprechendes Projekt vorzulegen. , , Die Beschwerdeführer erklärten in dieser Verhandlung, dass ihre bisherigen Einwendungen im Schreiben vom 14.07.2014, in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Zu den nunmehr vorgelegten geänderten Gutachten wurde ausgeführt, dass sich aus diesen ergäbe, dass der planungstechnische Grundsatz an den meisten Punkten nicht eingehalten werde, weshalb sich hinsichtlich der Position der Beschwerdeführer keine Änderung ergeben würde, sondern sich diese weiterhin durch die Immissionen beeinträchtigt fühlen würden. , 1.
- Am 25.4.2016 wurden vom Konsenswerber schließlich die geforderten Projektsunterlagen, erstellt von der HF Baugesellschaft.m.b.H, betreffend die Schallschutzwand der Behörde vorgelegt. Einem behördlichen Aktenvermerk ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die eingereichten Änderungen keine bautechnischen Auswirkungen mit sich bringen. Auch aus lärmtechnischer Sicht würde die nunmehr geplante Wand dem ursprünglichen Einreichprojekt entsprechen, da diese zu keinem anderen Ergebnis im Hinblick auf die prognostizierten Schallimmissionen führe.Am 25.4.2016 wurden vom Konsenswerber schließlich die geforderten Projektsunterlagen, erstellt von der HF Baugesellschaft.m.b.H, betreffend die Schallschutzwand der Behörde vorgelegt. , , Einem behördlichen Aktenvermerk ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die eingereichten Änderungen keine bautechnischen Auswirkungen mit sich bringen. Auch aus lärmtechnischer Sicht würde die nunmehr geplante Wand dem ursprünglichen Einreichprojekt entsprechen, da diese zu keinem anderen Ergebnis im Hinblick auf die prognostizierten Schallimmissionen führe., 1.
- Schließlich wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. In diesem erteilte die Bezirkshauptmannschaft Horn mit Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Gemeinde *** und mit Spruchpunkt II. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage in einem bestehenden Gebäude im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, durch Schließlich wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. In diesem erteilte die Bezirkshauptmannschaft Horn mit Spruchpunkt römisch eins. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Gemeinde *** und mit Spruchpunkt römisch zwei. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage in einem bestehenden Gebäude im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, durch - die Errichtung eines Edelstahlkamines im Bereich der Produktion (nachträgliche baubehördliche Bewilligung), - die Errichtung einer Schallschutzmauer in Massivbauweise entlang der westlichen Grundstücksgrenze, - die Errichtung einer Überdachung in Form einer Holzkonstruktion als bauliche Anlage im Bereich des derzeitigen Kühlaggregates, - die Errichtung eines Verladeraumes in einer Größe von 44 m² sowie - den Einbau einer Decke im Bereich des Vorraums/Manipulation als Hygieneschutz in Form eines Pfostenbelages in einer Stärke von 5 cm mit Nut-und Feder.Die Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, wurden – da sie in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht berührt sind - abgewiesen.Die Anlage müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Zudem wurden 3 Auflagen vorgeschrieben. Der Projektbeschreibung dieses Bescheides ist Nachstehendes zu entnehmen: „Projektbeschreibung ad l. und ll.:Laut vorliegenden Projektsunterlagen der CPU vom 18.06.2014 sowie Detailprojekten (Schalltechnisches Projekt vom 24.05.2014 sowie Ergänzung vom 19.07.2014, Technische Beschreibung Tief- Normalkühlanlage und Lüftungsanlage vom 17.03.2014, erstellt Fa. L, ***) ist auf Parz.***, KG ***, die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage geplant.Ergänzend wurde ein Schalltechnisches Projekt von Herrn DI Z, Ingenieurbüro Technischer Umweltschutz, vom 15.11.2015, sowie eine Emissions- und Immissionsanalyse des Luftschadstoffes Staub durch betriebliche Fahrtbewegungen von Herrn Dipl. Ing. MW, Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 29.02.2016 vorgelegt.Laut vorliegenden Projektsunterlagen der CPU vom 18.06.2014 sowie Detailprojekten (Schalltechnisches Projekt vom 24.05.2014 sowie Ergänzung vom 19.07.2014, Technische Beschreibung Tief- Normalkühlanlage und Lüftungsanlage vom 17.03.2014, erstellt Fa. L, ***) ist auf Parz. ***, KG ***, die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage geplant.Das gegenständliche Grundstück liegt im Bauland Agrar und Bauland Agrar Hintausbereich. Die Bauführung erfolgt im Bauland ohne Bebauungsplan.Beim bestehenden Vierkanthof soll im nördlichen Bereich eine Bäckereibetriebsanlage eingebaut werden. Das Gebäude bleibt im Wesentlichen gegenüber dem Bestand im äußeren Erscheinungsbild bestehen. Es soll eine Nutzungsänderung der einzelnen Räume erfolgen. Im Bereich der Produktion wurde ein Edelstahlkamin eingebaut. In der südlichen Außenwand der Produktion war eine Türe vorhanden, welche innenseitig massiv verschlossen wurde und im Außenbereich ist noch eine Leibung mit einer Holzkonstruktion sichtbar.Es ist weiters die Errichtung eines Verladeraumes vorgesehen.Die Sanitäreinrichtungen werden in einem Sozialraum im Privatbereich mit einer Dusche, einem WC, Waschgelegenheit und Vorraum sowie einem Aufenthaltsbereich mit Aufstellmöglichkeit von Spinden ausgeführt. Für die im Vorkühlraum Beschäftigten wird während deren Aufenthalts darin die Zugangstür mit Feststeller offen gehalten und ein durchsichtiger Streifenvorhang dient als Lüftungsmöglichkeit und Raumabschluss.Im Bereich der Aggregate wurde in Form einer Holzkonstruktion mit Pultdach und Blecheindeckung eine Überdachung in einer Größe von ca. 27 m² hergestellt. Die Einhausung bzw. Schallabsorbierung erfolgt zukünftig mittels Steinwolle.Im Flüssiggaslager werden 3 x 11 kg Flüssiggasversandbehälter bereitgehalten, welche für den Gasstapler verwendet werden. Dieses Flüssiggaslager wird in der bestehenden Baulichkeit aufgestellt. Das Lager besteht aus einem Flaschenschrank, das durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Vorhängeschloss gegen Zutritt gesichert wird.Die Beheizung der gesamten Betriebsanlage erfolgt durch die Wärmerückgewinnung der Kälteanlage bzw. Abwärme der Produktionsmaschinen bzw. des Backofens.Die Be- und Entlüftung der Produktion erfolgt nach wie vor über öffenbare Fenster Richtung Norden und Süden in die Innenhöfe. Zusätzlich werden zwei Abluftanlagen, welche 750 m³/h Luftleistung aufweisen, hergestellt, welche die Fortluft über Dach abführen. Die eine wird als Schwadenabzug beim Backofen und die andere wird raumdiagonal bei Bedarf für die Produktionsentlüftung verwendet. Die Fortluftführung erfolgt zukünftig mittels Deflektorhaube und Schalldämpfer senkrecht über Dach.Der Backofen wird mit Heizöl befeuert. Die Ölversorgung erfolgt aus dem 999 I fassenden Tank im Vorraum, der doppelwandig ausgeführt ist. In der Zuleitung ist ein Magnetventil eingebaut, welches durch den Backofen angesteuert wird.
den Einreichunterlagen werden akkugepufferte Fluchtwegorientierungsleuchten montiert.Die Kühltechnik ist in einem Projekt der Fa. Lemp beschrieben. Der Kompressor für die Tiefkühlanlage wurde zwischenzeitig komplett eingehaust und wird über Lüftungsschlitze be- und über einen Ventilator entlüftet. Die Einhausung wurde aus brennbaren Baustoffen hergestellt. Lt. Aussage des Konsenswerbers wird derzeit schon dieser Bereich temperaturüberwacht. Die weitere Überwachung hinsichtlich Brandschutz wird ebenfalls mittels Sensorik und Eingriff in die Steuerung vorgenommen, sodass bei Erreichen einer kritischen Temperatur für die Einhausung (zumind. 20 % unter Zündtemperatur der Einhausung) eine automatische Abschaltung der Kompressoranlage erfolgt. Der Konsenswerber erklärt hierzu, dass aus Qualitätsgründen bzw. Hygienegründen bereits eine Fernüberwachung bei Störung auf Mobiltelefone erfolgt.Nördlich anschließend an den Vorraum/Manipulation ist die Errichtung eines Verladeraumes in einer Größe von 44 m2 geplant. Der Verladeraum soll in Form einer Holzkonstruktion mit Pultdach und PU—Paneeleindeckung und PU- Paneelverkleidungen erfolgen. Der Zufahrtsbereich bleibt offen. Im aktuellen Projekt ist die Manipulation mit betriebsfremden Fahrzeugen vorgesehen, wobei im Verladeraum keine motorisch betriebenen Hebehilfen verwendet werden. Bei Manipulationen unter Tags wird auch der Flüssiggasstapler verwendet. Die Dachwässer werden in den Mischwasserkanal abgeleitet. Ein Stromanschluss wird hergestellt.Im Bereich des Vorraums/Manipulation wird auf Grund der Stellungnahme des Lebensmittelinspektors eine Decke als Hygieneschutz in Form eines Pfostenbelages in einer Stärke von 5 cm mit Nut-und Feder montiert werden.Entsprechend des technischen Berichtes des Ing. HPr vom 18.06.2014 wird laut Punkt 10. eine Mehlstaubabsaug- und Abscheideanlage für die Tafel und die Knetmaschinen für Umluftbetrieb eingebaut bzw. eingerichtet werden. Die Rückluft wird mit einem max. Reststaubgehalt von 0,4 mg/m3 über eine sackartige textile Luftverteilung deckennah dem Arbeitsraum zugeführt. Diese dient der Einhaltung und größtmöglichen Unterschreitung der max. Arbeitsplatzkonzentration (MAK—Wert).Die nordseitigen Fenster und teilweise die Durchfahrtstore werden in Klarglasausführung hergestellt.Die eingesetzten Maschinen und Arbeitsmittel sowie Betriebsmittel sind in der Plandarstellung örtlich dargestellt und im technischen Bericht beschrieben.Die An- und Abfahrten erfolgen über den Gemeindeweg im Norden der Betriebsanlage. Dazu wurde am heutigen Tage im Zuge der Verhandlung Folgendes präzisiert:Die Erschließung erfolgt von der Betriebsanlage nördlich über das zivilrechtliche Servitut über die Parz. ***, KG ***, derzeit mit Nutzung LN auf die Länge von ca. 20 m, die Parz.Nr. ***, Widmung öffentliche Verkehrsfläche querend und anschließend links über die öffentliche Wegparzelle ***, KG ***, mit der Widmung öffentliche Verkehrsfläche in die LB ***.Die An- und Ablieferung erfolgt ausschließlich mit Solo-Lkw mit einer Länge < 8,50 m. Der weitere Verlauf des Servitutswegs auf Parz. ***, KG ***, zw. Der Einmündung in die LB *** im Bereich der Einmündung der Wegparz. *** bis zur oben beschriebenen Abzweigung der öffentl. Wegparz. *** im Norden, wird mit dem Verkehrszeichen „Fahrverbot“ und der Inschrift „Privatstraße“ gesperrt. Die Anzahl der Verkehrsbewegungen wie unter Pkt. 6 des techn. Berichtes beschrieben, ändert sich nicht. Lediglich die Zufahrt wurde konkretisiert.Laut vorliegenden Projektsunterlagen der Fa. HF Baugesellschaft m.b.H.‚ eingelangt am 25.04.2016 ist die Errichtung folgender Schallschutzwand geplant:Im nördlichen Teil des bestehenden Wohnhauses ist derzeit eine ca. 2,8 m hohe Wand aus Hohlblocksteinen an der Grundstücksgrenze einsturzgefährdet. Aus diesem Grund soll das bestehende Mauerwerk abgetragen werden und an derselben Stelle eine neue Sicht- bzw. Lärmschutzwand errichtet werden. Auf den ersten 16,79 m vom bestehenden Wohnhaus wird eine 4,0 m hohe Hohlwand mit innenliegender Dämmung und einer Stärke von 40 cm auf einen Streifenfundament errichtet, im Anschluss entsteht eine 20,71 m lange und 4,0 m hohe Lärmschutzwand aus Aluminium (RAL 1002), auf einem 25 cm breiten Betonsockel, und danach wird eine 2,0 m hoher und 5,20 m langer Holzsichtschutz errichtet. Die Lärmschutzwand wird von Köcherfundamenten, in welche feuerverzinkte HEB 160 Stahlträger einbinden, getragen. Zwischen Lärm- und Sichtschutzwand wird ein 2,0 m hoher Ortbetonpfeiler errichtet, in dem das bestehende Schubtor anschlägt.“ Begründend hat die Behörde im Bescheid wie folgt erwogen: „[…]Hinsichtlich der Lichteinwirkung wird von der erkennenden Behörde ausgeführt, dass diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind, da Herr FP mit Schreiben vom 24.09.2015 mitteilte, dass diese nicht Projektbestandteil seien, sondern ausschließlich dem privat genutzten Teil (Wohnbereich) zuzuordnen seien, sodass die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gegeben ist.- den Einbau einer Decke im Bereich des Vorraums/Manipulation als Hygieneschutz in Form eines Pfostenbelages in einer Stärke von 5 cm mit Nut-und Feder., , Die Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, wurden – da sie in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht berührt sind - abgewiesen., , Die Anlage müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Zudem wurden 3 Auflagen vorgeschrieben. , , Der Projektbeschreibung dieses Bescheides ist Nachstehendes zu entnehmen: , „Projektbeschreibung ad l. und ll.:, Laut vorliegenden Projektsunterlagen der CPU vom 18.06.2014 sowie Detailprojekten (Schalltechnisches Projekt vom 24.05.2014 sowie Ergänzung vom 19.07.2014, Technische Beschreibung Tief- Normalkühlanlage und Lüftungsanlage vom 17.03.2014, erstellt Fa. L, ***) ist auf Parz.***, KG ***, die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage geplant., , Ergänzend wurde ein Schalltechnisches Projekt von Herrn DI Z, Ingenieurbüro Technischer Umweltschutz, vom 15.11.2015, sowie eine Emissions- und Immissionsanalyse des Luftschadstoffes Staub durch betriebliche Fahrtbewegungen von Herrn Dipl. Ing. MW, Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 29.02.2016 vorgelegt., , Laut vorliegenden Projektsunterlagen der CPU vom 18.06.2014 sowie Detailprojekten (Schalltechnisches Projekt vom 24.05.2014 sowie Ergänzung vom 19.07.2014, Technische Beschreibung Tief- Normalkühlanlage und Lüftungsanlage vom 17.03.2014, erstellt Fa. L, ***) ist auf Parz. ***, KG ***, die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage geplant., , Das gegenständliche Grundstück liegt im Bauland Agrar und Bauland Agrar Hintausbereich. Die Bauführung erfolgt im Bauland ohne Bebauungsplan., , Beim bestehenden Vierkanthof soll im nördlichen Bereich eine Bäckereibetriebsanlage eingebaut werden. Das Gebäude bleibt im Wesentlichen gegenüber dem Bestand im äußeren Erscheinungsbild bestehen. Es soll eine Nutzungsänderung der einzelnen Räume erfolgen. Im Bereich der Produktion wurde ein Edelstahlkamin eingebaut. In der südlichen Außenwand der Produktion war eine Türe vorhanden, welche innenseitig massiv verschlossen wurde und im Außenbereich ist noch eine Leibung mit einer Holzkonstruktion sichtbar., , Es ist weiters die Errichtung eines Verladeraumes vorgesehen., , Die Sanitäreinrichtungen werden in einem Sozialraum im Privatbereich mit einer Dusche, einem WC, Waschgelegenheit und Vorraum sowie einem Aufenthaltsbereich mit Aufstellmöglichkeit von Spinden ausgeführt. Für die im Vorkühlraum Beschäftigten wird während deren Aufenthalts darin die Zugangstür mit Feststeller offen gehalten und ein durchsichtiger Streifenvorhang dient als Lüftungsmöglichkeit und Raumabschluss., , Im Bereich der Aggregate wurde in Form einer Holzkonstruktion mit Pultdach und Blecheindeckung eine Überdachung in einer Größe von ca. 27 m² hergestellt. Die Einhausung bzw. Schallabsorbierung erfolgt zukünftig mittels Steinwolle., , Im Flüssiggaslager werden 3 x 11 kg Flüssiggasversandbehälter bereitgehalten, welche für den Gasstapler verwendet werden. Dieses Flüssiggaslager wird in der bestehenden Baulichkeit aufgestellt. Das Lager besteht aus einem Flaschenschrank, das durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Vorhängeschloss gegen Zutritt gesichert wird., , Die Beheizung der gesamten Betriebsanlage erfolgt durch die Wärmerückgewinnung der Kälteanlage bzw. Abwärme der Produktionsmaschinen bzw. des Backofens., , Die Be- und Entlüftung der Produktion erfolgt nach wie vor über öffenbare Fenster Richtung Norden und Süden in die Innenhöfe. Zusätzlich werden zwei Abluftanlagen, welche 750 m³/h Luftleistung aufweisen, hergestellt, welche die Fortluft über Dach abführen. Die eine wird als Schwadenabzug beim Backofen und die andere wird raumdiagonal bei Bedarf für die Produktionsentlüftung verwendet. Die Fortluftführung erfolgt zukünftig mittels Deflektorhaube und Schalldämpfer senkrecht über Dach., , Der Backofen wird mit Heizöl befeuert. Die Ölversorgung erfolgt aus dem 999 römisch eins fassenden Tank im Vorraum, der doppelwandig ausgeführt ist. In der Zuleitung ist ein Magnetventil eingebaut, welches durch den Backofen angesteuert wird., ,
den Einreichunterlagen werden akkugepufferte Fluchtwegorientierungsleuchten montiert., , Die Kühltechnik ist in einem Projekt der Fa. Lemp beschrieben. Der Kompressor für die Tiefkühlanlage wurde zwischenzeitig komplett eingehaust und wird über Lüftungsschlitze be- und über einen Ventilator entlüftet. Die Einhausung wurde aus brennbaren Baustoffen hergestellt. Lt. Aussage des Konsenswerbers wird derzeit schon dieser Bereich temperaturüberwacht. Die weitere Überwachung hinsichtlich Brandschutz wird ebenfalls mittels Sensorik und Eingriff in die Steuerung vorgenommen, sodass bei Erreichen einer kritischen Temperatur für die Einhausung (zumind. 20 % unter Zündtemperatur der Einhausung) eine automatische Abschaltung der Kompressoranlage erfolgt. Der Konsenswerber erklärt hierzu, dass aus Qualitätsgründen bzw. Hygienegründen bereits eine Fernüberwachung bei Störung auf Mobiltelefone erfolgt., , Nördlich anschließend an den Vorraum/Manipulation ist die Errichtung eines Verladeraumes in einer Größe von 44 m2 geplant. Der Verladeraum soll in Form einer Holzkonstruktion mit Pultdach und PU—Paneeleindeckung und PU- Paneelverkleidungen erfolgen. Der Zufahrtsbereich bleibt offen. Im aktuellen Projekt ist die Manipulation mit betriebsfremden Fahrzeugen vorgesehen, wobei im Verladeraum keine motorisch betriebenen Hebehilfen verwendet werden. Bei Manipulationen unter Tags wird auch der Flüssiggasstapler verwendet. , , Die Dachwässer werden in den Mischwasserkanal abgeleitet. Ein Stromanschluss wird hergestellt., , Im Bereich des Vorraums/Manipulation wird auf Grund der Stellungnahme des Lebensmittelinspektors eine Decke als Hygieneschutz in Form eines Pfostenbelages in einer Stärke von 5 cm mit Nut-und Feder montiert werden., , Entsprechend des technischen Berichtes des Ing. HPr vom 18.06.2014 wird laut Punkt 10. eine Mehlstaubabsaug- und Abscheideanlage für die Tafel und die Knetmaschinen für Umluftbetrieb eingebaut bzw. eingerichtet werden. Die Rückluft wird mit einem max. Reststaubgehalt von 0,4 mg/m3 über eine sackartige textile Luftverteilung deckennah dem Arbeitsraum zugeführt. Diese dient der Einhaltung und größtmöglichen Unterschreitung der max. Arbeitsplatzkonzentration (MAK—Wert)., , Die nordseitigen Fenster und teilweise die Durchfahrtstore werden in Klarglasausführung hergestellt., , Die eingesetzten Maschinen und Arbeitsmittel sowie Betriebsmittel sind in der Plandarstellung örtlich dargestellt und im technischen Bericht beschrieben., , Die An- und Abfahrten erfolgen über den Gemeindeweg im Norden der Betriebsanlage. Dazu wurde am heutigen Tage im Zuge der Verhandlung Folgendes präzisiert:, , Die Erschließung erfolgt von der Betriebsanlage nördlich über das zivilrechtliche Servitut über die Parz. ***, KG ***, derzeit mit Nutzung LN auf die Länge von ca. 20 m, die Parz.Nr. ***, Widmung öffentliche Verkehrsfläche querend und anschließend links über die öffentliche Wegparzelle ***, KG ***, mit der Widmung öffentliche Verkehrsfläche in die LB ***., , Die An- und Ablieferung erfolgt ausschließlich mit Solo-Lkw mit einer Länge < 8,50 m. Der weitere Verlauf des Servitutswegs auf Parz. ***, KG ***, zw. Der Einmündung in die LB *** im Bereich der Einmündung der Wegparz. *** bis zur oben beschriebenen Abzweigung der öffentl. Wegparz. *** im Norden, wird mit dem Verkehrszeichen „Fahrverbot“ und der Inschrift „Privatstraße“ gesperrt. Die Anzahl der Verkehrsbewegungen wie unter Pkt. 6 des techn. Berichtes beschrieben, ändert sich nicht. Lediglich die Zufahrt wurde konkretisiert., , Laut vorliegenden Projektsunterlagen der Fa. HF Baugesellschaft m.b.H.‚ eingelangt am 25.04.2016 ist die Errichtung folgender Schallschutzwand geplant:, , Im nördlichen Teil des bestehenden Wohnhauses ist derzeit eine ca. 2,8 m hohe Wand aus Hohlblocksteinen an der Grundstücksgrenze einsturzgefährdet. Aus diesem Grund soll das bestehende Mauerwerk abgetragen werden und an derselben Stelle eine neue Sicht- bzw. Lärmschutzwand errichtet werden. Auf den ersten 16,79 m vom bestehenden Wohnhaus wird eine 4,0 m hohe Hohlwand mit innenliegender Dämmung und einer Stärke von 40 cm auf einen Streifenfundament errichtet, im Anschluss entsteht eine 20,71 m lange und 4,0 m hohe Lärmschutzwand aus Aluminium (RAL 1002), auf einem 25 cm breiten Betonsockel, und danach wird eine 2,0 m hoher und 5,20 m langer Holzsichtschutz errichtet. Die Lärmschutzwand wird von Köcherfundamenten, in welche feuerverzinkte HEB 160 Stahlträger einbinden, getragen. Zwischen Lärm- und Sichtschutzwand wird ein 2,0 m hoher Ortbetonpfeiler errichtet, in dem das bestehende Schubtor anschlägt.“ , , Begründend hat die Behörde im Bescheid wie folgt erwogen: , „[…], Hinsichtlich der Lichteinwirkung wird von der erkennenden Behörde ausgeführt, dass diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind, da Herr FP mit Schreiben vom 24.09.2015 mitteilte, dass diese nicht Projektbestandteil seien, sondern ausschließlich dem privat genutzten Teil (Wohnbereich) zuzuordnen seien, sodass die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz gegeben ist. […] Zu den Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, puncto Flächenwidmung und Widmungskonformität ist zunächst aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 taxativ ist (VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Nachbarn das Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar nicht zu, es besteht aber aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (VwGH 23.08.2012, 2012/05/0051). Auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besteht daher nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht, sondern nur dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet: Zu den Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, puncto Flächenwidmung und Widmungskonformität ist zunächst aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 taxativ ist (VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Nachbarn das Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar nicht zu, es besteht aber aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (VwGH 23.08.2012, 2012/05/0051). Auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besteht daher nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht, sondern nur dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet: Die in § 48 NÖ BO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn
§ 6Abs.
2 Z. 2 NÖ BO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen (VwGH 23.03.1999, 99/05/0049). Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 NÖ BO 1996 taxativ aufgezählt sind. Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach § 48 Abs. 2 leg.cit. aus der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen des Bauwerks oder seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen (VwGH 10.09.2008, 2007/05/0109). Die in Paragraph 48, NÖ BO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen (VwGH 23.03.1999, 99/05/0049). Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im , Paragraph 48, NÖ BO 1996 taxativ aufgezählt sind. Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach Paragraph 48, Absatz 2, leg.cit. aus der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen des Bauwerks oder seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen (VwGH 10.09.2008, 2007/05/0109). Das Grundstück liegt im konkreten Fall im Bauland-Agrargebiet. Im Agrargebiet sind
§ 16Abs.
1 Z. 5 NÖ ROG 1976 u.a. solche Betriebe zulässig, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen.Das Grundstück liegt im konkreten Fall im Bauland-Agrargebiet. Im Agrargebiet sind
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 1976 u.a. solche Betriebe zulässig, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen. Die Widmung „Agrargebiet“ enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich der das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie hinsichtlich der sonstigen schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung. Dass im konkreten Fall keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigungen vorliegen (Geruchsbelästigungen wurden zu keinem Zeitpunkt von den Parteien des Verfahrens geltend gemacht), ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen sowie des Amtssachverständigen für Humanmedizin, jeweils vom 13.04.2016, im Bauverfahren. Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Humanmedizin ergibt sich, dass die Belästigungen örtlich zumutbar sind und sind keine Auswirkungen des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden normal empfindlichen Menschen zu erwarten. Sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung, worunter wohl nur andere Faktoren als Lärm und Geruch verstanden werden können, sind aus einer Bäckereibetriebsanlage der projektgegenständlichen Dimension nicht zu erwarten. Hinsichtlich Staub wird auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik im Betriebsanlagenverfahren verwiesen, wobei im Bauverfahren von der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik auf das bereits abgegebene Gutachten im Betriebsanlagenverfahren hingewiesen wurde. Der Betrieb muss sich ferner in seiner Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen. Dass auch diese Prämisse erfüllt ist, ergibt sich schon allein daraus, dass das Gebäude im Wesentlichen gegenüber dem Bestand in seinem äußeren Erscheinungsbild bestehen bleibt. Ferner wird auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik verwiesen, wonach sich das Gebäude in seiner Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügt. Ergänzend sei festgehalten, dass nach der Judikatur des VwGH den Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 leg.cit. geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zukommt (VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205).Ergänzend sei festgehalten, dass nach der Judikatur des VwGH den Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in Paragraph 56, leg.cit. geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zukommt (VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205). Aus den oben angeführten Erwägungen sowie aufgrund der eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Bau-, Lärm- und Verkehrstechnik sowie Humanmedizin sowie der Stellungnahme des ZT DI KHPo für die Gemeinde *** geht die Baubehörde davon aus, dass für das gegenständliche Vorhaben die Widmung Bauland-Agrargebiet als zulässig und widmungskonform anzusehen ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 wurde von Herrn Mag. AB namens Herrn MF und Frau AA keine anders lautenden Einwendungen - als bislang schon bekanntgegeben - vorgebracht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 wurde von Herrn Mag. Ausschussbericht namens Herrn MF und Frau AA keine anders lautenden Einwendungen - als bislang schon bekanntgegeben - vorgebracht. Nach Prüfung der nunmehr vorliegenden Projektsunterlagen einschließlich der zusätzlich geforderten Unterlagen und aufgrund der abgegebenen schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Bau-, Lärmschutz- und Luftreinhaltetechnik sowie Humanmedizin, wird von der Behörde festgehalten, dass die Einwendungen von AA und MF, beide vertreten durch RA Dr. Engelbert Reis, […] daher abzuweisen waren. Die Baubewilligung konnte auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Gutachten der Amtssachverständigen für Bau- , Lärmschutz- und Luftreinhaltetechnik sowie des Amtssachverständigen für Humanmedizin und nach Wahrung sämtlicher Parteienrechte erteilt werden. Die Behörde hat festgestellt, dass kein Widerspruch zu den im § 20 Abs. 1 Ziffer 1-6 NÖ Bauordnung angeführten Bestimmungen besteht. Die Prüfung nach der NÖ Bauordnung wurde jedoch auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt nicht durch das Betriebsanlagenrecht (GewO 1994) erfasst ist. Subjektiv-öffentliche Rechte nach § 6 Abs. 2 Ziffer 3 NÖ Bauordnung werden durch das Bauvorhaben nicht verletzt.[…]“Die Baubewilligung konnte auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Gutachten der Amtssachverständigen für Bau- , Lärmschutz- und Luftreinhaltetechnik sowie des Amtssachverständigen für Humanmedizin und nach Wahrung sämtlicher Parteienrechte erteilt werden. Die Behörde hat festgestellt, dass kein Widerspruch zu den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 1-6 NÖ Bauordnung angeführten Bestimmungen besteht. Die Prüfung nach der NÖ Bauordnung wurde jedoch auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt nicht durch das Betriebsanlagenrecht (GewO 1994) erfasst ist. Subjektiv-öffentliche Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 NÖ Bauordnung werden durch das Bauvorhaben nicht verletzt., , […]“, 1.9. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA und Herrn MF (in der Folge „Beschwerdeführer“), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese hinsichtlich des Spruchpunktes II. betreffend die baubehördliche Bewilligung wie folgt: Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA und Herrn MF (in der Folge „Beschwerdeführer“), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert Reis, fristgerecht Beschwerde erhoben. , , Begründet wurde diese hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. betreffend die baubehördliche Bewilligung wie folgt: „[…] , „[…] Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich der vom Betrieb durch die vom Projektanten verwendete Beleuchtung ausgehenden Lichtemissionen Einwendungen erstattet, da die Lichtimmissionen genau in das Schlafzimmer der Beschwerdeführer fallen und auch deren Nachtruhe stören d.h. unterbrechen. Trotz Zurückverweisung aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den Lichtemissionen hat es die Bezirkshauptmannschaft Horn dabei belassen, ohne weitere Prüfung, der Aussage des Projektwerbers Glauben zu schenken, dass die Lichteinwirkung ausschließlich dem privat genutzten Teil zuzuordnen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat es unterlassen die Behauptung des Beschwerdeführers einer näheren bzw. genaueren Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere dahingehend ob eine derartige ausschließliche Trennung überhaupt technisch möglich bzw. umgesetzt ist und es wirklich ausgeschlossen ist, dass eine Lichteinwirkung während bzw. durch den Betrieb verursacht, auftritt. Die Beschwerdeführer haben aufgrund der Tatsache, dass der Projektwerber trotz nicht vorhandener rechtskräftiger Bewilligungen, ihrer Meinung nach die Bäckereibetriebsanlage bereits jetzt seit langem betreibt, schon über 100 Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft Horn eingebracht, wobei der Projektwerber auch hier mit einer privaten Nutzung argumentiert. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hätte aufgrund dieses Wissens umso mehr die Behauptung des Projektwerbers zumindest einer Überprüfung unterziehen müssen. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat sich trotz der hiergerichtlichen Ausführungen, dass das Ermittlungsverfahren in diesem Bereich zu ergänzen ist, überhaupt nicht mit dieser Einwendung auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde wäre in Entsprechung der bestehenden Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit angehalten gewesen, die Behauptungen des Projektwerbers einer Überprüfung zu unterziehen, bzw. weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen die notwendigen Erhebungen durchzuführen. Nur mit den entsprechenden Feststellungen kommt die belangte Behörde zu einem Sachverhalt, der es ihr ermöglicht, richtige rechtliche Beurteilungen durchzuführen. Den Beschwerdeführern steht im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass auf als Bauland - Agrar gewidmeten Grundflächen nur solche Baulichkeiten zugelassen werden, die für Iand- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmt sind bzw. von denen keine unzulässigen Immissionen im Sinne des § 16 Abs. 1 Zif. § NÖ ROG ausgehen und welche sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und die bäuerliche Struktur einfügen.Den Beschwerdeführern steht im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass auf als Bauland - Agrar gewidmeten Grundflächen nur solche Baulichkeiten zugelassen werden, die für Iand- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmt sind bzw. von denen keine unzulässigen Immissionen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Zif. Paragraph NÖ ROG ausgehen und welche sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und die bäuerliche Struktur einfügen. Die Baubehörde ist daher verpflichtet, im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, welche Immissionen durch das Bauvorhaben herbeigeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung für diese von der Baubehörde wahrzunehmende Prüfung zum Ausdruck gebracht, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde — anders als für die Gewerbebehörde — nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist, sondern als Maßstab vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schulz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen hat. Nach dieser Rechtsprechung schließt eine solche Betrachtung von vornherein aus, durch Auflagen, seien sie nun im Gesetz gedeckt oder nicht, einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, dass er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Immissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem baubehördlichen und dem gewerblichen Verfahren liegt nämlich darin, dass ein unzulässiger Betrieb nicht durch Auflagen in einen (noch) zulässigen Betrieb unqualifiziert werden darf. Gerade dieser Unterschied führt dazu, dass die Baubehörde Nachbarn einen größeren, ja einen absoluten Schutz vor Immissionen zu verschaffen vermag, weil in einer bestimmten Widmung bestimmte Betriebe überhaupt nicht zulässig sind. Mit den Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der vom Betrieb durch die vom Projektanten verwendete Beleuchtung ausgehenden Lichtemissionen, da die Lichtimmissionen genau in das Schlafzimmer der Beschwerdeführer fallen und auch deren Nachtruhe stören d.h. unterbrechen, hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern wie oben dargelegt, zur Gänze auf die Aussage des Projektwerbers verlassen, ohne diese zumindest einer Überprüfung zu unterziehen. Den Beschwerdeführern ist jedoch auch Schutz vor Lichtimmissionen zu verschaffen. Der Projektant hat diesbezüglich in keiner Weise dargetan, dass es sich bei seinem Betrieb um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, welcher der Widmung Bauland-Agrar entspricht. Die belangte Behörde ist in ihrer Beurteilung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom konkreten in seinen Betriebsmitteln und Anlagen fest umrissenen Betrieb ausgegangen. Die Behörde verweist hier auf die im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren ergangenen Stellungnahmen. Diese gehen entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom konkreten Projekt und der Berücksichtigung von Auflagen aus. Ganz besonders deutlich wird dies hinsichtlich Staub. Hier wird auf das Gutachten im Betriebsanlagenverfahren hingewiesen, obwohl dieses auf der Erfüllung der Auflage beruht, dass der Zufahrtsweg um dem Stand der Technik bezüglich der Luftreinhaltung zu entsprechen, staubfrei befestigt auszuführen (Asphalt, Zementbeton oder gleichwertiges) ist. Durch eine derartige, entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgte Beurteilung versucht die belangte Behörde einen unzulässigen Betrieb durch Auflagen in einen noch zulässigen Betrieb umzuqualifizieren. Die belangte Behörde hat sich mit dem unterschiedlichen Immissionsschutz des Baubewilligungs- zum Gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Ergebnisse des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens verwiesen. Aufgrund der Verweisung auf das Gutachten des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen unter ad I. verwiesen.Baubewilligungs- zum Gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Ergebnisse des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens verwiesen. Aufgrund der Verweisung auf das Gutachten des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen unter ad römisch eins. verwiesen. Es wird aber ob der Wichtigkeit nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin und die belangte Behörde – da die Beurteilung eines Sachverhalts darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn vorliegt, ebenso wie die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn eine Rechtsfrage darstellt - sich mit der Störung d.h. Unterbrechung der Nachtruhe überhaupt nicht befasst, sondern nur mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch die Schallimmissionen selbst auseinandergesetzt, sohin überhaupt nicht berücksichtigt hat, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Störung d.h. Unterbrechung der Nachtruhe vorliegt bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem in der Lärmbekämpfung wichtigen und ernst zu nehmenden psychophysiologischen Aspekt jedenfalls befassen müssen. Die belangte Behörde übernimmt zudem hinsichtlich Rechtsfragen (z.B. Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit) die rechtliche Beurteilung der Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Beim Betrieb des Projektanten handelt es sich um keinen Iand- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Für Gewerbebetriebe wie den Betrieb des Projektanten bestehen eigene Widmungskategorien zB Betriebsgebiet, der Betrieb des Projektanten ist vom Typus her daher nicht zulässig, weshalb gerade deswegen
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genau zu prüfen ist und ein unzulässiger Betrieb nicht durch Auflagen in einen noch zulässigen Betrieb umzuqualifizieren ist. Hier entsteht kein einfacher Nahversorgungsbetrieb, sondern eine in die ganze Welt Iiefernde Brotfabrik, welche einen Betriebstyp darstellt, der einen ortsunüblichen Lärm produziert. Der Betrieb ist seinem Typus nach in der Widmung Bauland — Agrar nicht zulässig. Besagte Verkehrs-, Arbeits- und Betriebsgeräusche führen während der Nachtruhe zu einer Störung d.h. Unterbrechung derselben. Es ist festzuhalten, dass die durch den Betrieb hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche, im besonderen dadurch, dass sie die Nachtruhe unterbrechen, geeignet sind, die Gesundheit eines gesunden, normal empfindenden Menschen über den Weg des vegetativen Nervensystems ernsthaft zu gefährden, da sie früher oder später unweigerlich zu vegetativ nervös bedingten Funktionsstörungen verschiedener Organe oder Organsysteme, wie z.B. des Herz-Kreislauf-Systems oder Verdauungsapparates oder des zentralen Nervensystems sowie zu Aggressionstendenzen führen können. Bei der Klägerin besteht überdies seit 1994 eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS). Ein regelmäßiger Schlaf-Wach-Rhythmus ist für den Verlauf der Erkrankung sehr wichtig. Der Betrieb des Projektanten übersteigt in seiner Größe und der entstehenden Emissionen jedenfalls das örtlich zumutbare Ausmaß und fügt sich auch in seiner Erscheinungsform, insbesondere aufgrund der massiven ortsunüblichen Schallschutzmauer, nicht in eine dörflich bäuerliche Struktur ein. Der Betrieb ist in der Widmung Bauland -Agrar überhaupt nicht zulässig. Der Projektant hat den Betrieb auf der gegenständlichen Liegenschaft mehrere Jahre ohne behördliche Bewilligungen, selbst nach einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Verfahrensanordnung und weit über 100 Anzeigen der Beschwerdeführer betrieben. Das Kühlaggregat wird vom Projektanten auch jetzt noch betrieben und erfolgen weiterhin nächtliche An- und Ablieferungen mit Klein-Lkw, weshalb die Beschwerdeführer bereits oftmals bei der belangten Behörde Anzeige erstattet haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bauwerber im Rahmen des eingereichten Bauprojekts die geplante Iand- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verfahren ins Treffen geführt wird. Im gegenständlichen Fall besteht demgegenüber unstrittig nicht einmal die kleinste Absicht einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Aus dem Betriebskonzept des Bauwerbers lässt sich demnach keine konkrete landwirtschaftliche Betriebsführung im Sinn der Gesetzeslage ableiten. Der Betrieb ist in der Widmung Bauland — Agrar überhaupt nicht zulässig. […]“ 2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 2.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.01.2017 wurde dem Konsenswerber die gegenständliche Beschwerde
§ 10
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben vom Inhalt dieser Kenntnis zu nehmen und sich zu dieser allenfalls zu äußern. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.01.2017 wurde dem Konsenswerber die gegenständliche Beschwerde
Paragraph 10, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben vom Inhalt dieser Kenntnis zu nehmen und sich zu dieser allenfalls zu äußern. 2.
- Der Konsenswerber äußerte sich mit Schreiben vom 02.02.2017 dahingehend, dass die Lichtimmission nicht Projektbestandteil sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik betreffe öffentlich-rechtliche Vorschriften und somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer. Hinsichtlich der vorgebrachten Belästigungen betreffend Lärm werde auf die im behördlichen Verfahren ergangenen Gutachten verwiesen und schließlich beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben. 2.
- Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 24.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Konsenswerber - gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt -, Frau AA - gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt, dieser auch für Herrn MF -, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Herr MF war persönlich - entschuldigt - nicht anwesend. In der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien umfassend Gelegenheit geboten ihre Standpunkte darzulegen. Hinsichtlich des Beschwerdegrundes „Lichteinwirkungen“ erklärte Herr FP, dass die Beleuchtung des Wirtschaftshofes mittels eines Scheinwerfers erfolge. Dieser sei an der Nordwand der Bäckereibetriebsanlage in etwa 2,5 m Höhe angebracht und mit einem Bewegungssensor ausgestattet. Der Lichtstrahl sei weg vom Grundstück der Beschwerdeführer ausgerichtet und der Lichtkegel strahle etwa lediglich 10 m weit. Diese Beleuchtung würde ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie sich durch die Lichteinwirkungen nach wie vor belästigt fühle und ihrer Meinung nach im Bereich des Wirtschaftshofes auch gewerbliche Tätigkeiten stattfinden würden. Vom Konsenswerber wurde nicht in Abrede gestellt, dass im Wirtschaftshof zur Tageszeit gewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden, nicht aber zu Nachtzeit. Auch hinsichtlich der Lärmproblematik legte der Konsenswerber dar, dass der Parkplatz im Wirtschaftshof ausschließlich privat und nicht gewerblich genutzt werde. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 24.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Konsenswerber - gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt -, Frau AA - gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt, dieser auch für Herrn MF -, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Herr MF war persönlich - entschuldigt - nicht anwesend. , , In der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien umfassend Gelegenheit geboten ihre Standpunkte darzulegen. , , Hinsichtlich des Beschwerdegrundes „Lichteinwirkungen“ erklärte Herr FP, dass die Beleuchtung des Wirtschaftshofes mittels eines Scheinwerfers erfolge. Dieser sei an der Nordwand der Bäckereibetriebsanlage in etwa 2,5 m Höhe angebracht und mit einem Bewegungssensor ausgestattet. Der Lichtstrahl sei weg vom Grundstück der Beschwerdeführer ausgerichtet und der Lichtkegel strahle etwa lediglich 10 m weit. Diese Beleuchtung würde ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen. , , Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie sich durch die Lichteinwirkungen nach wie vor belästigt fühle und ihrer Meinung nach im Bereich des Wirtschaftshofes auch gewerbliche Tätigkeiten stattfinden würden. , , Vom Konsenswerber wurde nicht in Abrede gestellt, dass im Wirtschaftshof zur Tageszeit gewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden, nicht aber zu Nachtzeit. , , Auch hinsichtlich der Lärmproblematik legte der Konsenswerber dar, dass der Parkplatz im Wirtschaftshof ausschließlich privat und nicht gewerblich genutzt werde.,
- Rechtsgrundlagen § 27 sowie § 28 Abs. 1 und 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 27, sowie Paragraph 28, Absatz eins und 2 und 3 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.„Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BO 1996) nach der bisherigen Rechtslage, also der NÖ BO 1996, zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BO 1996) nach der bisherigen Rechtslage, also der NÖ BO 1996, zu Ende zu führen.
§ 6Abs.
1 NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
§ 6Abs.
2 NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
§ 14
Z. 1 NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
§ 20Abs.
1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, …
- eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist.
§ 23Abs.
1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. …
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. …
§ 48Abs.
1 NÖ BO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
§ 48Abs.
2 NÖ BO 1996 ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind.
Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BO 1996 ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind.
§ 16Abs.
1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 – NÖ ROG 1976 (betreffend die Widmung "Bauland") ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 – NÖ ROG 1976 (betreffend die Widmung "Bauland") ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
- Wohngebiete (…);
- Kerngebiete (…);
- Betriebsgebiete (…);
- Industriegebiete (…);
- Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen;
- Sondergebiete (…)
- Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (…)
- Rechtliche Erwägungen: 4.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Im Übrigen gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen (vgl. z.B. VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0223). Allfällige Verfahrensfehler können für die Nachbarn somit nur dann von Relevanz sein, wenn damit auch eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) gegeben wäre (vgl. wiederum das zuvor zitierte Erkenntnis vom 23.8.2012).Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Im Übrigen gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen vergleiche z.B. VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0223). Allfällige Verfahrensfehler können für die Nachbarn somit nur dann von Relevanz sein, wenn damit auch eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) gegeben wäre vergleiche wiederum das zuvor zitierte Erkenntnis vom 23.8.2012). 4.
- Das Konzept der NÖ BO 1996 ist unter anderem von der Zielvorstellung getragen, Doppelgleisigkeiten zwischen Bauverfahren und Gewerbeverfahren zu vermeiden; bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist daher die Prüfungspflicht der Baubehörde, vereinfachend ausgedrückt, auf die "nur" baurechtlich (und raumordnungsrechtlich, aber nicht "nur" gewerberechtlich) relevanten Aspekte zurückgenommen (vgl. VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach zur NÖ BO 1996 ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 16.9.2009, 2008/05/0038). So ist der Verwaltungsgerichtshof wiederholt davon ausgegangen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 1996) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren ist (vgl. VwGH vom 27.2.2006, 2004/05/0128). Er hat damit zu erkennen gegeben, den in der Gewerbeordnung vorgegebenen Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit (dort: der Nachbarn, vgl. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994; hier: von Menschen) als vergleichbar zu erachten. Dem Beschwerdevorbringen, dass die durch den Betrieb hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche bzw. die hervorgerufene Staubentwicklung die Gesundheit gefährden könnten, ist daher im gegenständlichen Bauverfahren nicht nachzugehen.getragen, Doppelgleisigkeiten zwischen Bauverfahren und Gewerbeverfahren zu vermeiden; bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist daher die Prüfungspflicht der Baubehörde, vereinfachend ausgedrückt, auf die "nur" baurechtlich (und raumordnungsrechtlich, aber nicht "nur" gewerberechtlich) relevanten Aspekte zurückgenommen vergleiche VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach zur NÖ BO 1996 ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 16.9.2009, 2008/05/0038). So ist der Verwaltungsgerichtshof wiederholt davon ausgegangen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1996) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren ist vergleiche VwGH vom 27.2.2006, 2004/05/0128). Er hat damit zu erkennen gegeben, den in der Gewerbeordnung vorgegebenen Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit (dort: der Nachbarn, vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994; hier: von Menschen) als vergleichbar zu erachten. Dem Beschwerdevorbringen, dass die durch den Betrieb hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche bzw. die hervorgerufene Staubentwicklung die Gesundheit gefährden könnten, ist daher im gegenständlichen Bauverfahren nicht nachzugehen. 4.
- Allerdings besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2Allerdings besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 NÖ BO 1996, also ob eine örtliche unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach § 48 Abs. 2 NÖ BO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. NÖ BO 1996, also ob eine örtliche unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. 4.
- Für das beschwerdegegenständliche Grundstück ist die Widmung "Bauland-Agrargebiet" nach § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG 1976 maßgebend, die den Nachbarn von „anderen Betrieben“ (als land- und forstwirtschaftlichen) einen Immissionsschutz (hinsichtlich das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigender Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstiger schädlicher Einwirkungen) und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewährt. Im Bauland-Agrargebiet sind nach dem Gesetzeswortlaut Betriebe aller Art grundsätzlich zulässig, sofern die konkret von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigt und sie sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und die dörfliche bauliche Struktur einfügen. Das Vorbringen der Beschwerde, dass in dieser Widmungsart nur land- und fortwirtschaftliche Betriebe zulässig seien, lässt daher den eindeutigen Gesetzeswortlaut außer Acht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes, insbesondere seiner Immissionswirkungen, nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe vornehmen kann und diese zu beurteilen hat (vgl. u.a. VwGH vom 20.3.1990, 89/05/0230, sowie VwGH vom 23.11.1995, 95/06/0204, sowie VwGH vom 24.10.2000, 99/05/0290). Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrem Vorbringen, dass die Baubehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Betriebstype, sondern den konkreten Betrieb mit all seinen Betriebsabläufen und Betriebsmitteln zu beurteilen hat, da nur dadurch die konkreten Auswirkungen überprüft werden können. Für das beschwerdegegenständliche Grundstück ist die Widmung "Bauland-Agrargebiet" nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 1976 maßgebend, die den Nachbarn von „anderen Betrieben“ (als land- und forstwirtschaftlichen) einen Immissionsschutz (hinsichtlich das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigender Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstiger schädlicher Einwirkungen) und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewährt. Im Bauland-Agrargebiet sind nach dem Gesetzeswortlaut Betriebe aller Art grundsätzlich zulässig, sofern die konkret von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigt und sie sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und die dörfliche bauliche Struktur einfügen. Das Vorbringen der Beschwerde, dass in dieser Widmungsart nur land- und fortwirtschaftliche Betriebe zulässig seien, lässt daher den eindeutigen Gesetzeswortlaut außer Acht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes, insbesondere seiner Immissionswirkungen, nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe vornehmen kann und diese zu beurteilen hat vergleiche u.a. VwGH vom 20.3.1990, 89/05/0230, sowie VwGH vom 23.11.1995, 95/06/0204, sowie VwGH vom 24.10.2000, 99/05/0290). Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrem Vorbringen, dass die Baubehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Betriebstype, sondern den konkreten Betrieb mit all seinen Betriebsabläufen und Betriebsmitteln zu beurteilen hat, da nur dadurch die konkreten Auswirkungen überprüft werden können. 4.
- Eine Einwendung eines Nachbarn kann – nach dem oben Gesagten zur „Restkompetenz“ - nur dann die Versagung der Baubewilligung bewirken, wenn ihr Inhalt nicht den Aufgabenbereich der Gewerbebehörde betrifft. Im gegenständlichen baubehördlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer als Nachbarn rechtzeitig konkrete Einwendungen bezüglich der Immissionsbeeinträchtigung und der Nichtübereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan erhoben. Die Baubehörde war daher gehalten, sich mit diesen Einwendungen auseinanderzusetzen. 4.
- Zur Beurteilung der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 durch ein Bauvorhaben zu erwarten ist, hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabestellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind. Es können also Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. (vgl VwGH vom 10.9.2008, 2008/05/0041).Zur Beurteilung der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 durch ein Bauvorhaben zu erwarten ist, hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen vergleiche VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabestellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind. Es können also Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. vergleiche VwGH vom 10.9.2008, 2008/05/0041). 4.
- Die Beschwerdeführer haben fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lichtemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein. „Blendung“ und „Spiegelung“ sind zwar im oben zitierten Katalog des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 enthalten, jedoch wurde vom Bauwerber klargestellt, dass die gegenständliche, die Belästigung verursachende Lichtquelle nicht Gegenstand des Projektes ist, weshalb eine Beurteilung dahingehend in diesem Verfahren nicht zu erfolgen hatDas Baubewilligungsverfahren ist ein Projektsgenehmigungsverfahren. Es ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051)Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/003, mwN).Die Beschwerdeführer haben fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lichtemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein. „Blendung“ und „Spiegelung“ sind zwar im oben zitierten Katalog des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 enthalten, jedoch wurde vom Bauwerber klargestellt, dass die gegenständliche, die Belästigung verursachende Lichtquelle nicht Gegenstand des Projektes ist, weshalb eine Beurteilung dahingehend in diesem Verfahren nicht zu erfolgen hat, , Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektsgenehmigungsverfahren. Es ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051), , Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/003, mwN). 4.
- Die Beschwerdeführer haben weiters fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lärmemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein; auch „Lärm“ ist im oben zitierten Katalog des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0054, vom 16.9.2009, 2008/05/0038, und vom 15.5.2012, 2010/05/0091) judiziert, dürfen nach der Regelung des § 48 NÖ BO 1996 nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des § 48 Abs. 2 NÖ BO 1996 nicht gewährleistet wäre. Erst wenn lärmtechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 vorliegt und ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 NÖ BauO 1996 eingehalten werden. (VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006)Die Beschwerdeführer haben weiters fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lärmemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein; auch „Lärm“ ist im oben zitierten Katalog des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 enthalten. , , Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0054, vom 16.9.2009, 2008/05/0038, und vom 15.5.2012, 2010/05/0091) judiziert, dürfen nach der Regelung des Paragraph 48, NÖ BO 1996 nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BO 1996 nicht gewährleistet wäre. , , Erst wenn lärmtechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 vorliegt und ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO 1996 eingehalten werden. (VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006) Einem von einem tauglichen Sachverständigen erstelltem, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035).Im Gegenstand gab der lärmtechnische Amtssachverständige über Ausmaß und Art der zu erwartenden Immissionen Auskunft. Im Detail führte er in seinem – das Bauverfahren betreffende – Gutachten aus, dass „zur Beurteilung die im NÖ Landesgesetzblattes 8000/4-0 „Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen“ festgelegten Lärmhöchstwerte herangezogen werden. Diese betragen für die Widmung Bauland Agrargebietfür den Tagzeitraum LAeq = 55 dBfür den Nachtzeitraum LAeq = 45 dBFür den Abendzeitraum sieht das Landesgesetzblatt keine Werte vor. Analog zu ähnlichen Regelwerken kann ein Lärmhöchstwert von 50 dB abgeleitet werden , Einem von einem tauglichen Sachverständigen erstelltem, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.)., , Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035)., , Im Gegenstand gab der lärmtechnische Amtssachverständige über Ausmaß und Art der zu erwartenden Immissionen Auskunft. Im Detail führte er in seinem – das Bauverfahren betreffende – Gutachten aus, dass „zur Beurteilung die im NÖ Landesgesetzblattes 8000/4-0 „Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen“ festgelegten Lärmhöchstwerte herangezogen werden. Diese betragen für die Widmung Bauland Agrargebiet, für den Tagzeitraum LAeq = 55 dB, für den Nachtzeitraum LAeq = 45 dB, Für den Abendzeitraum sieht das Landesgesetzblatt keine Werte vor. Analog zu ähnlichen Regelwerken kann ein Lärmhöchstwert von 50 dB abgeleitet werden Die prognostizierten Pegel liegen zur Tagzeit im Bereich von 32 – 41 dB und somit deutlich unter dem Widmungswert in Höhe von 55 dB. Durch die neu hinzukommenden Immissionen wird die bestehende Umgebungslärmsituation praktisch nicht angehoben werden (max. 0,3 dB). Eine derartige Veränderung liegt deutlich unterhalb der Messtoleranz geeichter Schallpegelmesser. Im Abend und Nachtzeitraum liegen die prognostizierten Pegel im Bereich von 16 – 28 dB und somit ebenfalls deutlich unter dem Widmungswert in Höhe von 50 (Abend) bzw. 45 dB (Nacht). Selbst unter Berücksichtigung der bereits herrschenden Immissionen, die durch die neu hinzukommenden Immissionen praktisch nicht angehoben werden, wird der Widmungswert als Summenpegel eingehalten.“ Hinsichtlich der Schallschutzwand – in der letztlich bewilligten Form - äußerte er sich dahingehend, dass „die nunmehr geplante Wand aus lärmtechnischer Sicht dem Einreichprojekt entspricht und die nunmehr geplante Wand zu keinem anderen Ergebnis im Hinblick auf die prognostizierten Schallimmissionen führt.“Der medizinische Sachverständige legte hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus dar, dass „aus umweltmedizinischer Sicht daher unter Zusammenschau obgenannter Fakten zusammenfassend gesagt werden kann, dass durch die Betriebsanlage, ausgeführt wie im Projekt vorgestellt, hinsichtlich Lärmimmissionen keine unzumutbaren Belästigungswirkungen auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes normal empfindendes Kind ausgehen. Lärmbedingte Gesundheitsgefährdungen sind auszuschließen.“Im Abend und Nachtzeitraum liegen die prognostizierten Pegel im Bereich von 16 – 28 dB und somit ebenfalls deutlich unter dem Widmungswert in Höhe von 50 (Abend) bzw. 45 dB (Nacht). Selbst unter Berücksichtigung der bereits herrschenden Immissionen, die durch die neu hinzukommenden Immissionen praktisch nicht angehoben werden, wird der Widmungswert als Summenpegel eingehalten.“ , , Hinsichtlich der Schallschutzwand – in der letztlich bewilligten Form - äußerte er sich dahingehend, dass „die nunmehr geplante Wand aus lärmtechnischer Sicht dem Einreichprojekt entspricht und die nunmehr geplante Wand zu keinem anderen Ergebnis im Hinblick auf die prognostizierten Schallimmissionen führt.“, , Der medizinische Sachverständige legte hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus dar, dass „aus umweltmedizinischer Sicht daher unter Zusammenschau obgenannter Fakten zusammenfassend gesagt werden kann, dass durch die Betriebsanlage, ausgeführt wie im Projekt vorgestellt, hinsichtlich Lärmimmissionen keine unzumutbaren Belästigungswirkungen auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes normal empfindendes Kind ausgehen. Lärmbedingte Gesundheitsgefährdungen sind auszuschließen.“ Auch hinsichtlich einer unzumutbaren Belästigung durch Staub äußerte sich der humanmedizinische Sachverständige aufbauend auf den vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen aufbereiteten Daten in seinem Gutachten dahingehend, dass „die Zusatzbelastung an Feinstaub, die durch den Betrieb der gegenständlichen Gewerbeanlage zu Stande kommt, als sehr gering einzustufen ist.Für den gesunden Anrainer (ohne Vorerkrankung) besteht durch den Betrieb und die Benützung der Zufahrtsstraße und durch die dadurch hervorgerufene äußerst geringe PM10 und PM 2,5 Konzentrationserhöhung (Zusatzbelastung) kein relevant erhöhtes Risiko zu erkranken bzw. zu sterben. Eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch diesen gasförmigen Luftschadstoff, welcher von der geplanten Betriebsanlage ausgeht, ist daher auszuschließen.“Auch hinsichtlich einer unzumutbaren Belästigung durch Staub äußerte sich der humanmedizinische Sachverständige aufbauend auf den vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen aufbereiteten Daten in seinem Gutachten dahingehend, dass „die Zusatzbelastung an Feinstaub, die durch den Betrieb der gegenständlichen Gewerbeanlage zu Stande kommt, als sehr gering einzustufen ist., , Für den gesunden Anrainer (ohne Vorerkrankung) besteht durch den Betrieb und die Benützung der Zufahrtsstraße und durch die dadurch hervorgerufene äußerst geringe PM10 und PM 2,5 Konzentrationserhöhung (Zusatzbelastung) kein relevant erhöhtes Risiko zu erkranken bzw. zu sterben. , Eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch diesen gasförmigen Luftschadstoff, welcher von der geplanten Betriebsanlage ausgeht, ist daher auszuschließen.“ 4.
- Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht daher hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 zum Schluss, dass auf Grund des von der belangten Behörde nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dabei insbesondere den schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, in Verbindung mit den erfolgten Klarstellungen durch den Bauwerber hinsichtlich des Projektumfanges davon auszugehen war, dass durch das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bauvorhaben keine Emissionen ausgehen, die (das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden bzw.) Menschen örtlich unzumutbar belästigen würden. Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht daher hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 zum Schluss, dass auf Grund des von der belangten Behörde nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dabei insbesondere den schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, in Verbindung mit den erfolgten Klarstellungen durch den Bauwerber hinsichtlich des Projektumfanges davon auszugehen war, dass durch das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bauvorhaben keine Emissionen ausgehen, die (das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden bzw.) Menschen örtlich unzumutbar belästigen würden. , 4.
- Insgesamt war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die unter 4.2. umfangreich zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, ,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , , Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die unter 4.2. umfangreich zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.849.001.2016