RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1125/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn LGG gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- April 2017, Zl. MIS2-V-1619480/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass a. in der Tatumschreibung der Ausdruck „Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2015, ZI. 13100-2015-2“ durch den Ausdruck „Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2016, LVwG-AV-1293/001-2015“ ersetzt wird. b. die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 37 Abs. 1 Z 10 NÖ Bauordnung 2014 i.V.m. dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2016, LVwG-AV-1293/001-2015“.die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 37 Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2016, LVwG-AV-1293/001-2015“. c. über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und er gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet wird, € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen.über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und er gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG verpflichtet wird, € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigem Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom
- Jänner 2016, LVwG-AV-1293/001-2015, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, das an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG *** liegende, zwischen 12 und 13 m gegen Osten in das Grundstück hineinreichende Bauwerk, bestehend insbesondere aus Teilen des Kellers bzw. des Erdgeschoßes des ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 2009, 12/09, bewilligten Gebäudes bis zum
- Mai 2016 abzubrechen und den vom Bauwerk in Anspruch genommenen Bereich mit hygienisch einwandfreiem Material auf das Niveau des angrenzenden Grundstückes aufzufüllen und zu verdichten. Angesichts der Tatsache, dass nach Information der Baubehörde bis zum
- Juni 2016 keine Abbruchsmaßnahmen gesetzt worden seien, verhängte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden, und verpflichtete ihn, einen Verfahrenskostenbeitrag von € 100,-- zu tragen. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der beauftragte Baumeister habe am
- Juni 2016 einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung bei der Marktgemeinde *** eingebracht, weshalb er das begonnene Gebäude noch nicht abgebrochen habe. Weiters führe der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde als Grundlage den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2016 (gemeint wohl: 2015) an, obwohl dieser vom Landesverwaltungsgericht abgeändert worden sei. Der Bescheid vom
- November 2016 könne folglich nicht die Grundlage für das gegenständliche Straferkenntnis bilden. Darüber hinaus führe der angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage § 37 Abs. 1 Z 7 NÖ BauO 2014 - BO an, obwohl weder die Ausführung eines Bauvorhabens trotz einer verfügten Baueinstellung fortgesetzt noch ein Baugebrechen trotz baupolizeilichen Auftrages nicht beseitigt worden sei. Schließlich beruhe die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (betreffend des Abbruchsauftrages) auf keiner gesetzlichen Grundlage. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der beauftragte Baumeister habe am
- Juni 2016 einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung bei der Marktgemeinde *** eingebracht, weshalb er das begonnene Gebäude noch nicht abgebrochen habe. Weiters führe der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde als Grundlage den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2016 (gemeint wohl: 2015) an, obwohl dieser vom Landesverwaltungsgericht abgeändert worden sei. Der Bescheid vom
- November 2016 könne folglich nicht die Grundlage für das gegenständliche Straferkenntnis bilden. Darüber hinaus führe der angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BauO 2014 - BO an, obwohl weder die Ausführung eines Bauvorhabens trotz einer verfügten Baueinstellung fortgesetzt noch ein Baugebrechen trotz baupolizeilichen Auftrages nicht beseitigt worden sei. Schließlich beruhe die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (betreffend des Abbruchsauftrages) auf keiner gesetzlichen Grundlage. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer dem ihm auferlegten baupolizeilichen Auftrag nicht innerhalb der gesetzten Leistungsfrist, mithin bis zum
- Mai 2016, nachgekommen ist, sodass der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt ein Verhalten gesetzt hat, das nach § 37 Abs. 1 Z 10 NÖ BauO 2014 unter Verwaltungsstrafdrohung steht. Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer dem ihm auferlegten baupolizeilichen Auftrag nicht innerhalb der gesetzten Leistungsfrist, mithin bis zum
- Mai 2016, nachgekommen ist, sodass der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt ein Verhalten gesetzt hat, das nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ BauO 2014 unter Verwaltungsstrafdrohung steht. Allerdings ist die Bestrafung eines Bauwerbers wegen Nichtbefolgung eines Bauauftrages solange unzulässig, als ein Verfahren zur Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/05/0066, m.w.N.). Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall insoweit nicht zu, als ein solches Verfahren seitens des Beschwerdeführers – auch seinen eigenen Angaben zufolge – erst nach dem hier interessierenden Tatzeitpunkt anhängig gemacht wurde. Alleine dieser Umstand, konkret die nachträgliche Bemühung um Erlangung der erforderlichen Bewilligung, aber auch ihre Erteilung ist jedoch für die Beurteilung der Schuldfrage (oder die Strafbemessung) nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 13.10.2004, 2004/10/0141). Auch das Nichtbeharren im strafbaren Verhalten stellt weder nach dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches einen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 12.8.2014, 2011/10/0083, m.w.N.). Soweit sich der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Fall auf einen nach der Betretung gestellten Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung beruft, ist dies weder als Schuldausschließungs- noch als Milderungsgrund zu werten. Allerdings ist die Bestrafung eines Bauwerbers wegen Nichtbefolgung eines Bauauftrages solange unzulässig, als ein Verfahren zur Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2016/05/0066, m.w.N.). Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall insoweit nicht zu, als ein solches Verfahren seitens des Beschwerdeführers – auch seinen eigenen Angaben zufolge – erst nach dem hier interessierenden Tatzeitpunkt anhängig gemacht wurde. Alleine dieser Umstand, konkret die nachträgliche Bemühung um Erlangung der erforderlichen Bewilligung, aber auch ihre Erteilung ist jedoch für die Beurteilung der Schuldfrage (oder die Strafbemessung) nicht von Bedeutung vergleiche , VwGH 13.10.2004, 2004/10/0141). Auch das Nichtbeharren im strafbaren Verhalten stellt weder nach dem Paragraph 19, VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches einen Milderungsgrund dar vergleiche VwGH 12.8.2014, 2011/10/0083, m.w.N.). Soweit sich der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Fall auf einen nach der Betretung gestellten Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung beruft, ist dies weder als Schuldausschließungs- noch als Milderungsgrund zu werten. Kein Erfolg ist aber auch der Einwendung beschieden, wonach der baupolizeiliche Auftrag rechtsgrundlos ergangen sei, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit eines als Anknüpfungspunkt für eine Verwaltungsstrafe dienenden (Leistungs-) Bescheides im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr geprüft werden kann (sog. Tatbestandswirkung [z.B. VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0072]). Knüpft eine Verwaltungsübertretung an bescheidmäßig auferlegte Verpflichtungen an, so müssen diese im Spruch so klar gefasst werden, dass dem Verpflichteten jederzeit das von ihm geforderte Verhalten und damit der Unrechtsgehalt des Zuwiderhandelns deutlich erkennbar ist (vgl. VwSlg 9087 A/1976; 1.10.1985, 85/04/0068). Zumal die Tatumschreibung den baupolizeilichen Auftrag wörtlich wiedergibt, wird dieser Anforderung entsprochen. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer jedoch darauf, dass sich seine Verpflichtung nicht mehr aus dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2015, ZI. 13100-2015-2, sondern aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
- Jänner 2016, LVwG-AV-1293/001-2015, ergibt und darüber hinaus auch kein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Z 7 NÖ BauO 2014 vorliegen kann.Knüpft eine Verwaltungsübertretung an bescheidmäßig auferlegte Verpflichtungen an, so müssen diese im Spruch so klar gefasst werden, dass dem Verpflichteten jederzeit das von ihm geforderte Verhalten und damit der Unrechtsgehalt des Zuwiderhandelns deutlich erkennbar ist vergleiche VwSlg 9087 A/1976; 1.10.1985, 85/04/0068). Zumal die Tatumschreibung den baupolizeilichen Auftrag wörtlich wiedergibt, wird dieser Anforderung entsprochen. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer jedoch darauf, dass sich seine Verpflichtung nicht mehr aus dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2015, ZI. 13100-2015-2, sondern aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
- Jänner 2016, LVwG-AV-1293/001-2015, ergibt und darüber hinaus auch kein Verstoß gegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BauO 2014 vorliegen kann. Beides vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu führen. Denn wenngleich es zutrifft, dass die Übertretungsnorm (zu der auch die verwaltungsstrafrechtlich abgesicherte Entscheidung zählt [z.B. VwGH 23.5.1995, 95/04/0022]) seitens der belangten Behörde unrichtig gewählt wurde, hindert dies eine Bestätigung des Straferkenntnisses nicht, sondern ist das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, diese richtig zu stellen. Demgemäß war der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden, die Übertretungsnorm jedoch zu korrigieren. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der fristgerechten Umsetzung baupolizeilicher Aufträge massiv beeinträchtigt wird, sodass die nunmehr verhängte Strafe nicht als unangemessen betrachtet werden kann (insoweit kann nicht übersehen werden, dass für im Wesentlichen gleichartige Übertretungen nach Z 7 eine Mindeststrafe von € 1.000,-- statuiert ist).Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der fristgerechten Umsetzung baupolizeilicher Aufträge massiv beeinträchtigt wird, sodass die nunmehr verhängte Strafe nicht als unangemessen betrachtet werden kann (insoweit kann nicht übersehen werden, dass für im Wesentlichen gleichartige Übertretungen nach Ziffer 7, eine Mindeststrafe von € 1.000,-- statuiert ist). Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1125.001.2017