RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-402/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der M s.r.o., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, ***, ***, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.01.2016, GZ: BNS2-V-16 2853/3, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.01.2016, GZ: BNS2-V-16 2853/3, sowie die von den Organen der öffentlichen Aufsicht am 19.01.2016 vorgenommene vorläufige Beschlagnahme hinsichtlich der folgenden Glücksspielgeräte:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.01.2016, GZ: BNS2-V-16 2853/3, sowie die von den Organen der öffentlichen Aufsicht am 19.01.2016 vorgenommene vorläufige Beschlagnahme hinsichtlich der folgenden Glücksspielgeräte:
- Elektronisches Glücksspielgerät ohne Gehäusebezeichnung, ohne Seriennummer, ohne Typenbezeichnung und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer 1
- Elektronisches Glücksspielgerät ohne Gehäusebezeichnung, ohne Seriennummer, ohne Typenbezeichnung und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer 2 aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.01.2016, GZ: BNS2-V-16 2853/3, ordnete die belangte Behörde die Beschlagnahme folgender Eingriffsgegenstände für die der Verfall oder die Einziehung vorgesehen seien und mit denen in der Zeit von zumindest 27.11.2015 bis 19.01.2016 im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, *** wiederholt verbotene Ausspielungen durchgeführt worden seien, wodurch der Verdacht bestanden habe, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei und somit fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden sei, an:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.01.2016, GZ: BNS2-V-16 2853/3, ordnete die belangte Behörde die Beschlagnahme folgender Eingriffsgegenstände für die der Verfall oder die Einziehung vorgesehen seien und mit denen in der Zeit von zumindest 27.11.2015 bis 19.01.2016 im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, *** wiederholt verbotene Ausspielungen durchgeführt worden seien, wodurch der Verdacht bestanden habe, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei und somit fortgesetzt gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen worden sei, an:
- Elektronisches Glücksspielgerät ohne Gehäusebezeichnung, ohne Seriennummer, ohne Typenbezeichnung und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer 1
- Elektronisches Glücksspielgerät ohne Gehäusebezeichnung, ohne Seriennummer, ohne Typenbezeichnung und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer 2 Die Beschlagnahme erfolge zum Zweck der Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung der Verwaltungsübertretungen. Am 19.01.2016 sei eine Kontrolle von den Organen der Abgabenbehörde in ***, *** (***), durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund der durchgeführten Erhebungen als Veranstalterin der gegenständlichen Glücksspielgeräte festgestellt worden. Der Beschlagnahmebescheid richte sich gegen die Beschwerdeführerin als Veranstalterin. Auf den gegenständlichen Geräten sei während der Kontrolle durch Testspiele in Form von virtuellen Walzenspielen festgestellt worden, dass die Entscheidung über das Spielergebnis stets erst nach der letzten Handlung des Spielers durch das Spielprogramm getroffen worden sei. Der Spieler könne nur den Einsatz wählen, den Walzenumlauf mit der Start-Taste auslösen und das Spielergebnis abwarten. Die Entscheidung über das Spielergebnis hinge somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und sei daher als Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren gewesen.Auf den gegenständlichen Geräten sei während der Kontrolle durch Testspiele in Form von virtuellen Walzenspielen festgestellt worden, dass die Entscheidung über das Spielergebnis stets erst nach der letzten Handlung des Spielers durch das Spielprogramm getroffen worden sei. Der Spieler könne nur den Einsatz wählen, den Walzenumlauf mit der Start-Taste auslösen und das Spielergebnis abwarten. Die Entscheidung über das Spielergebnis hinge somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und sei daher als Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren gewesen. Ferner sei festgestellt worden, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistungen durchgeführt werden haben können, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt worden sei. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich, dass selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt worden sei, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 GSpG erfolgt sei. Die gegenständlichen Glücksspiele seien somit in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt worden.Ferner sei festgestellt worden, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistungen durchgeführt werden haben können, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt worden sei. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich, dass selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt worden sei, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG erfolgt sei. Die gegenständlichen Glücksspiele seien somit in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt worden. Schließlich sei festgestellt worden, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorgelegen habe und dass diese Glücksspiele auch nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien. Unter Bezugnahme auf § 53 GSpG sei daher die Beschlagnahme auszusprechen gewesen.Schließlich sei festgestellt worden, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorgelegen habe und dass diese Glücksspiele auch nicht nach Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien. Unter Bezugnahme auf Paragraph 53, GSpG sei daher die Beschlagnahme auszusprechen gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass mit gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG könne nicht in begründeter Weise vorliegen. Eine nähere Spielbeschreibung der einzelnen Spielprogramme liege nicht vor, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, weshalb die Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Die generalisierend wiedergegebene Spielbeschreibung treffe nicht zu. Es seien keine Glücksspiele iSd GSpG spielbar gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass mit gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG könne nicht in begründeter Weise vorliegen. Eine nähere Spielbeschreibung der einzelnen Spielprogramme liege nicht vor, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, weshalb die Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Die generalisierend wiedergegebene Spielbeschreibung treffe nicht zu. Es seien keine Glücksspiele iSd GSpG spielbar gewesen. Die Beschlagnahme stelle ein Sicherungsmittel dar, das weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes verhindern solle. Es liege demnach an der Behörde ausreichende Feststellungen zu treffen, dass tatsächlich ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliege. Eine Beschlagnahme stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar und könne mit den vorliegenden rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht als ausreichend gefunden werden. Es habe tatsächlich kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Darüber hinaus stelle die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß § 53 GSpG eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar. Diesbezügliche strafbewehrte Verbote seien nicht anwendbar. Darüber hinaus stelle die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß Paragraph 53, GSpG eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar. Diesbezügliche strafbewehrte Verbote seien nicht anwendbar. Es sei ständige Rechtsprechung des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstelle und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspreche und nicht anwendbar sei, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden könne. Weiters führe eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.02.2017 an. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren LVwG-S-401/001-2016, LVwG-S-803/001-2016 und LVwG-S-802/001-2016 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Bei Aufruf der Sache sind Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth und Revident DBe für die Finanzpolizei erschienen. Beschwerdeführer ist keiner persönlich erschienen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde kein Vertreter entsandt. Sämtliche Verfahrensakten der Verwaltungsbehörde wurden in der mündlichen Verhandlung verlesen. Der einvernommene Zeuge DBe gab an, dass er sich noch an die Kontrolle am 19.01.2016 erinnern könne. Er sei damals mit Kollegen vor Ort gewesen und haben sie Herrn Kö bei der *** in ***, *** angetroffen. Dies im Lokal in der Tankstelle. Der Zeuge habe die Kontrolle angemeldet und seien zwei Kollegen zu den Geräten gegangen. Diese haben sich gegenüber links von der Theke in einem separaten Raum befunden. Wenn man in die Tankstelle hineingehe, sei rechts die Theke und links ein Raum. Wenn man von dem Raum noch nach rechts gehe, sei ein weiterer Raum und dort seien die Geräte befindlich gewesen, zwei an der Zahl. Zum damaligen Zeitpunkt sei ein Spieler bei einem Gerät gewesen, der dieses bespielt habe. Auf den Geräten habe man Walzenspiele spielen können. Beide Geräte seien eingeschalten gewesen und seien die Geräte probebespielt worden. Es sei keine Niederschrift mit Herrn Kö aufgenommen worden, zumal dieser keine Angaben tätigen wollte. Dadurch, dass räumlich alles sehr nahe gewesen sei, habe der Zeuge auch die Probespiele mitverfolgen können und könne er auch bestätigen, dass bei beiden Automaten Walzenspiele zu spielen waren. Der Spielablauf entspreche den Angaben im GSp26 und der darin enthaltenen Dokumentation sowie den Angaben in der Anzeige. Es sei ein Gewinn lukriert worden in Höhe von € 0,50, dies auf Gerät Nr.
- Das Geld für die Testspiele sei von Herrn Kö zur Verfügung gestellt worden. Herr Kö habe bezüglich der Geräte angegeben, dass es unverändert sei, wie bei der letzten Kontrolle, zumal es sich ja nicht um die erste Kontrolle dort gehandelt habe. Als Eigentümer komme dann eben diese M s.r.o. in Betracht. Vermutlich habe auch diese Firma die Geräte aufgestellt. Betreffend Herrn VZa wisse der Zeuge auf Grund einer Datenbankabfrage, dass dieser das zur Vertretung nach außen berufene Organ der M s.r.o. sei. Herr Kö führe ein Automatenbuch. Händisch werden dort Ein- und Auszahlungen festgehalten. Herr Kö habe dort eine Kassa vor Ort gehabt. Von dort habe er eben das Geld genommen, sofern ein Gewinn auszuzahlen gewesen sei. Er habe das Geld nicht aus der Tankstellenkassa genommen, sondern sei dafür eine separate Kassa vorhanden gewesen. Herr Kö sei Pächter der Tankstelle. Nach durchgeführter Kontrolle sei die Beschlagnahme der Geräte ausgesprochen worden und seien diese auch versiegelt worden. Herr Kö habe auch Angestellte in der Tankstelle. Entweder sei ein Angestellter vor Ort oder eben Herr Kö. Betreffend den angeführten Tatzeitraum gab der Zeuge weiters an, dass er diese Information von Herrn Kö persönlich habe. Über Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gab der Zeuge ergänzend an, dass vorläufig festgestellt worden sei, wer Veranstalter sei. Sie haben die M s.r.o. vorläufig ermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft habe dann weitere Ermittlungen gemacht oder auch nicht und habe dann eben die M s.r.o. als Veranstalter bezeichnet. Ihnen seien die Informationen von Herrn Kö gegeben worden. Am Gerät sei ein Aufkleber befindlich gewesen, auf welchem angeführt gewesen sei, dass dieser Apparat Eigentum der M s.r.o. sei. Dieses „Pickerl“ habe sich auf beiden Automaten befunden und habe auch Herr Kö mitgeteilt, dass diese Firma eben auch der Betreiber der Ausspielungen sei. Disclaimer sei keiner vorhanden gewesen. Sie haben natürlich auch versucht, eine Spielbeschreibung zu finden und sei diese auch am Gerät vorhanden gewesen aber auf diesem Disclaimer sei nichts gestanden, was für die Ermittlungen von Interesse gewesen wäre. Bezüglich des Risikos von Gewinn und Verlust könne er nur angeben, was eben Herr Kö ihm gegenüber vor Ort mitgeteilt habe und zwar, dass er Entgelt für das Aufstellen der Automaten erhalte. Er habe gemeint, dass er Miete für das Aufstellen der Automaten erhalte. Im Zuge der Verhandlung wurde dem Vertreter der Finanzpolizei die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Ruth vom 17.02.2017 samt sämtlichen bezughabenden Unterlagen ausgehändigt. Zumal kein weiteres Vorbringen erstattet wurde und keine weiteren Anträge gestellt wurden, wurde das Beweisverfahren geschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl die belangte Behörde als auch die Finanzbehörde übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin Veranstalterin war. Der Beschlagnahmebescheid richtete sich auch gegen die Beschwerdeführerin als Veranstalterin. Die Beschwerdeführerin war somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes lauten: § 2 GSpG:Paragraph 2, GSpG:
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 52 Abs. 1 GSpG:Paragraph 52, Absatz eins, GSpG: Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
- wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
- wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
- wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
- wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
- wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
- wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
- wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
- wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
- wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
- wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs. 1 bis 3 verletzt;
- wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt;
- wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
- wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
- wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
- wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt. § 53 GSpG:Paragraph 53, GSpG:
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG voraussetzt, wobei der Verdacht auch noch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungs- bzw. Beschwerdeentscheidung bestehen muss (vgl. VwGH 03.07.2009/2005/17/0178; VwGH 20.07.2011/17/0097). Auch dieser Verdacht muss jedoch ausreichend substantiiert sein. Wenngleich nach der einhelligen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glückspieles noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glückspiel im Sinne des GSpG ist, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spieles, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (nämlich eine Beurteilung, ob zu Recht vom Verdacht der Durchführung von Glückspielen ausgegangen wurde) nicht möglich ist (vgl. VwGH 26.01.2009, 2005/17/0223; 26.11.2002, 99/15/0212). Der nach dem GSpG für die Beschlagnahme erforderliche Verdacht setzt somit nach der Rechtsprechung u.a. eine Schilderung des Spielablaufes voraus (vgl. VwGH 03.07.2009, 2005/17/0178). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG voraussetzt, wobei der Verdacht auch noch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungs- bzw. Beschwerdeentscheidung bestehen muss vergleiche VwGH 03.07.2009/2005/17/0178; VwGH 20.07.2011/17/0097). Auch dieser Verdacht muss jedoch ausreichend substantiiert sein. Wenngleich nach der einhelligen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glückspieles noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glückspiel im Sinne des GSpG ist, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spieles, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (nämlich eine Beurteilung, ob zu Recht vom Verdacht der Durchführung von Glückspielen ausgegangen wurde) nicht möglich ist vergleiche VwGH 26.01.2009, 2005/17/0223; 26.11.2002, 99/15/0212). Der nach dem GSpG für die Beschlagnahme erforderliche Verdacht setzt somit nach der Rechtsprechung u.a. eine Schilderung des Spielablaufes voraus vergleiche VwGH 03.07.2009, 2005/17/0178). Der eben nach § 53 Abs. 1 GSpG vorausgesetzte „Verdacht“ muss hinreichend substantiiert sein und – gestützt auf Tatsachenfeststellungen – im Beschlagnahmebescheid schlüssig begründet werden, wenngleich eine abschließende, einer juristischen Feinprüfung standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid nicht erforderlich ist. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Begründung der Beschlagnahmebescheide nach § 53 GSpG (vgl. VwGH 23.02.2012, 2012/17/0033). Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG ist auch dann zulässig, wenn eine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliegen sollte (vgl. VwGH 27.04.2012, 2011/17/0046). Der eben nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vorausgesetzte „Verdacht“ muss hinreichend substantiiert sein und – gestützt auf Tatsachenfeststellungen – im Beschlagnahmebescheid schlüssig begründet werden, wenngleich eine abschließende, einer juristischen Feinprüfung standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid nicht erforderlich ist. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Begründung der Beschlagnahmebescheide nach Paragraph 53, GSpG vergleiche VwGH 23.02.2012, 2012/17/0033). Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist auch dann zulässig, wenn eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorliegen sollte vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0046). Im konkreten Fall wurden von der Verwaltungsbehörde nahezu keine Feststellungen hinsichtlich des Spielablaufes getroffen. Allgemein gehaltene Formulierungen wie im Spruch des Bescheides sowie in der Begründung, reichen im Hinblick auf das Konkretisierungserfordernis – wie vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach festgehalten – nicht aus, um einen hinreichend substantiierten Spielablauf darzustellen. Der abstrakte Hinweis auf den Umstand, dass der Spieler einen Einsatz wählen konnte, der Walzenumlauf mit der Startaste ausgelöst wurde und der Spieler das Ergebnis, welches vorwiegend vom Zufall abhängig war, abwarten musste, lässt eine hinreichende Determinierung des Spielablaufes vermissen. Die Verwaltungsbehörde hätte im Sinne der obigen Judikatur zumindest dartun müssen, von welchem Sachverhalt hinsichtlich des Ablaufes des Spieles und des darauffolgenden, vermutlichen Charakters der Spiele auszugehen ist, um eben die Einschätzung, es liege der Verdacht eines Glückspieles vor, überprüfbar zu machen. Insbesondere wären Feststellungen zur Höhe des Einsatzes und vor allem zum möglichen Gewinn oder Verlust zu treffen gewesen. Zwar hält die Verwaltungsbehörde fest, dass das Spielergebnis letztendlich vom Zufall abhing – erläutert aber nicht näher, welches Spielergebnis überhaupt möglich war. Gleich verhält es sich mit der Feststellung betreffend den zu leistenden Einsatz. Die Verwaltungsbehörde legt nicht konkret dar, was für ein Einsatz bzw. in welcher Höhe ein Einsatz zu leisten gewesen ist. Ebenso unterließ es die Verwaltungsbehörde anzuführen, dass überhaupt eine Gewinn- und Verlustmöglichkeit bestanden hat. Dies ließe sich höchstens aus der Begründung „…Glückspiele in Form von verbotenen Ausspielungen mit diesen Geräten durchgeführt und dabei erzielte Gewinne an die Spieler in bar ausbezahlt,“ interpretativ entnehmen. Im gesamten Bescheid aber wird nicht konkret dargelegt, welcher Einsatz, welches Spielergebnis und welcher Gewinn möglich gewesen sind. Der Spielablauf selbst wird ebenfalls nicht hinreichend genau festgehalten. Die diesbezüglichen Ausführungen begnügen sich mit dem Hinweis „der Spieler konnte nur den Einsatz wählen, den Walzenumlauf mit der Start-Taste auslösen und das Spielergebnis abwarten.“ Zwar ist der belangten Behörde und der Finanzpolizei beizupflichten, dass eine Umschreibung des Spielablaufes genügt, doch darf nicht übersehen werden, dass auch diese Umschreibung zumindest in sachverhaltsbezogener Weise zu erfolgen hat und sich nicht bloß in der Wiedergabe rechtlicher Begrifflichkeiten erschöpfen darf. Obgleich abschließende Feststellungen zur Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid nicht erforderlich sind, müssen sich im Bescheid dennoch konkrete und substantiierte Tatsachenfeststellungen finden, die eine Überprüfung des Verdachtes ermöglichen. Eine solche Überprüfung wird aber wohl nur dann möglich sein, wenn der Sachverhalt hinreichend genau – und vor allem fallbezogen – dargelegt wird. Die Feststellung, dass es sich hier um ein „virtuelles Walzenspiel“ handle und dieses nach der Judikatur des VwGH als Glückspiel zu betrachten sei, reicht – ohne jedwede weitere Konkretisierung zumindest zur Einsatz- und Gewinnmöglichkeit sowie zum Spielablauf – nicht aus, um den von der Verwaltungsbehörde angenommenen Verdacht hinreichend zu überprüfen und aufrecht zu erhalten. Zwar wurde vom VwGH bereits ausjudiziert, dass es sich bei „Walzenspielen“ um „Glücksspiele“ iSd GSpG handle. Für den zu überprüfenden Verdacht im Beschlagnahmeverfahren ist aber die rechtliche Qualifikation des „Walzenspieles“ als Glücksspiel nicht ausschlaggebend, sondern bedarf es vielmehr der Feststellungen zum Spielablauf, um eine Überprüfbarkeit der Verdachtslage zu ermöglichen, was allein durch die Verwendung der Begrifflichkeit „Walzenspiel“ natürlich nicht möglich ist. Dahingestellt bleiben muss auch, ob für das Kontrollorgan vor Ort ein ausreichender Verdacht gegeben war. Bei Erlassung des Bescheides ist nicht zu beurteilen, ob das Kontrollorgan zu Recht die Beschlagnahme vorgenommen hat, sondern hat die Behörde zu entscheiden, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrechterhalten wird. Auch dazu bedarf es eben freilich der Feststellung und Einschätzung insbesondre des Spielablaufes, der Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten auf dem beschlagnahmten Gerät. Da dies dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen war, sondern sich die Begründung mehr oder minder in der Umschreibung der maßgeblichen Gesetzespassagen erschöpfte, reichten die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen mangels näherer konkreter Angaben zum Spielablauf der verfahrensgegenständlichen Geräte nicht aus, um das Vorliegen eines (andauernden) Verdachtes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG zu begründen.Da dies dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen war, sondern sich die Begründung mehr oder minder in der Umschreibung der maßgeblichen Gesetzespassagen erschöpfte, reichten die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen mangels näherer konkreter Angaben zum Spielablauf der verfahrensgegenständlichen Geräte nicht aus, um das Vorliegen eines (andauernden) Verdachtes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zu begründen. Mangels ausreichender inhaltlich substantiierter Feststellungen im Beschlagnahmebescheid, konnte das erkennende Gericht nicht bejahen, dass die Verwaltungsbehörde zu Recht vom Verdacht gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit a GSpG ausgegangen ist. Zumal sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren ein „Verdacht“ vorliegen muss, dieser sich dem angefochtenen Bescheid aber nicht (nachvollziehbar) entnehmen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.Mangels ausreichender inhaltlich substantiierter Feststellungen im Beschlagnahmebescheid, konnte das erkennende Gericht nicht bejahen, dass die Verwaltungsbehörde zu Recht vom Verdacht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG ausgegangen ist. Zumal sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren ein „Verdacht“ vorliegen muss, dieser sich dem angefochtenen Bescheid aber nicht (nachvollziehbar) entnehmen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.402.001.2016