GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die beiden verhängten Geldstrafen unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von jeweils € 1.000,-- auf zweimal € 500,--, sowie die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden auf zweimal 24 Stunden herabgesetzt werden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die beiden verhängten Geldstrafen unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von jeweils , € 1.000,-- auf zweimal € 500,--, sowie die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden auf zweimal 24 Stunden herabgesetzt werden., 2. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
G waren deshalb mit € 100,-- neu zu bestimmen, sowie
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG waren deshalb mit € 100,-- neu zu bestimmen, sowie
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 26.04.2016, 11:25 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Tatbeschreibung:
zu € 1.000,00 36 Stunden § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) i. d. g. F.Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) i. d. g. F. zu € 1.000,00 36 Stunden § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) i. d. g. F.Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) i. d. g. F. Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00 Gesamtbetrag: € 2.200,00 „ Begründet wurde die Entscheidung nach Hinweis darauf dass die angelasteten Verwaltungsübertretungen von Organen der Finanzpolizei im Zuge der Durchführung einer Kontrolle der Baustelle festgestellt und zur Anzeige gebracht worden seien, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Deliktssetzung durch den Beschuldigten als erwiesen angesehen werde, wobei dessen Verantwortung nicht geeignet gewesen sei, den Tatvorwurf zu widerlegen. Die Behörde habe deshalb mit Strafverhängung vorzugehen gehabt, wobei ausgehend von einem eingeschätzten monatlichen Einkommen des Beschuldigten in Höhe von € 1.000,--, das gänzliche Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen als mildernd gewertet werden konnte und keinerlei straferschwerende Umstände zu berücksichtigen waren, weshalb unter Berücksichtigung von spezial- und auch generalpräventiven Gründen mit der Verhängung der jeweils vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen habe gefunden werden können. Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde ficht der Rechtsmittelwerber das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an und beantragt dessen ersatzlose Behebung. Konkret wird ausgeführt, es werde zwar das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht bestritten, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Unterlassungen nicht zu verantworten habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer von Anfang an das Vorliegen der objektiven Tatseite außer Streit gestellt und in der Sache selbst ein Tatsachengeständnis abgelegt. Auch hätte er Vertrags- und Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf seinem Laptop abgespeichert gehabt, dies trotzdem er nicht gewusst habe, dass diese Unterlagen am Arbeitsort verlangt werden können bzw. auf diesem vorhanden sein müssen. Außerdem könne es betreffend der Lohnzettel wohl kaum schaden, dass diese nur in polnischer Sprache vorhanden gewesen sind, da aufgrund der Tabellenform wohl eine Übersetzung kaum notwendig sei und es deshalb ausreichend erscheine, wenn dem kontrollierenden Beamten der zur Auszahlung gebrachte Lohn auf dem Lohnzettel gezeigt werde. Selbst wenn ein (geringes) Verschulden seinerseits vorliegen solle, wobei dieses allerdings bestritten werde, stelle der gegenständliche Fall ein Paradebeispiel für den Ausspruch einer Ermahnung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG dar, bzw. hätte die Behörde zumindest die außerordentliche Strafmilderung anzuwenden gehabt. Ebenso beantrage er, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Vertragskonformität der herangezogenen Bestimmungen des AVRAG einzuholen.Konkret wird ausgeführt, es werde zwar das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht bestritten, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Unterlassungen nicht zu verantworten habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer von Anfang an das Vorliegen der objektiven Tatseite außer Streit gestellt und in der Sache selbst ein Tatsachengeständnis abgelegt. Auch hätte er Vertrags- und Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf seinem Laptop abgespeichert gehabt, dies trotzdem er nicht gewusst habe, dass diese Unterlagen am Arbeitsort verlangt werden können bzw. auf diesem vorhanden sein müssen. Außerdem könne es betreffend der Lohnzettel wohl kaum schaden, dass diese nur in polnischer Sprache vorhanden gewesen sind, da aufgrund der Tabellenform wohl eine Übersetzung kaum notwendig sei und es deshalb ausreichend erscheine, wenn dem kontrollierenden Beamten der zur Auszahlung gebrachte Lohn auf dem Lohnzettel gezeigt werde. Selbst wenn ein (geringes) Verschulden seinerseits vorliegen solle, wobei dieses allerdings bestritten werde, stelle der gegenständliche Fall ein Paradebeispiel für den Ausspruch einer Ermahnung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der Paragraphen 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG dar, bzw. hätte die Behörde zumindest die außerordentliche Strafmilderung anzuwenden gehabt. Ebenso beantrage er, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Vertragskonformität der herangezogenen Bestimmungen des AVRAG einzuholen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wolle das Landesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, bzw. eine Ermahnung aussprechen oder wenigstens die Möglichkeiten der außerordentlichen Strafmilderung im höchstmöglichen Ausmaß anzuwenden. Nach Übermittlung der Beschwerde an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** verwies diese auf eine bereits in einem Parallelverfahren abgegebene Stellungnahme, welche auch vorliegendenfalls heranzuziehen und aus welcher abzuleiten sei, dass am Arbeitsort jedenfalls keinerlei Lohnunterlagen wie im AVRAG verlangt, vorgelegt werden konnten, weshalb im Sinne dieser Stellungnahme die durch die belangte Behörde erfolgte Strafverhängung zu bestätigen sein werde. Nach erfolgter Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 08.05.2017 ergänzend ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis ausdrücklich auf Bestimmungen des AVRAG in der am Tag seiner Erlassung, sohin auf die am 17. Feber 2017 in Geltung stehende Fassung beziehe, wobei eine Prüfung des AVRAG zum genannten Zeitpunkt jedoch zeige, dass die angezogenen Gesetzesbestimmungen nicht (mehr) existierten, weil sie am 31.12.2016 bereits aufgehoben wurden. Die stattdessen neu geschaffenen Ersatzbestimmungen bzw. die etwaig weiterhin anzuwendenden Bestimmungen des AVRAG in der Fassung vor dem 01.01.2017 seien aber dem Straferkenntnis ausdrücklich nicht zugrunde gelegt worden, weil ganz eindeutig durchgehend sowohl im Spruch als auch in der Begründung von der jeweiligen Bestimmung des AVRAG in der (zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses) geltenden Fassung die Rede sei. Es liege daher eine nicht ausreichende Begründung der Entscheidung vor, weil die verletzten Gesetzesbestimmungen genau so wenig wie die anzuwendenden Strafbestimmungen genannt seien und dieser Mangel von Amts wegen wahrgenommen werden müsse, weshalb das Verfahren wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung (unter Entfall der öffentlichen Verhandlung) einzustellen sei. Diesem Vorbringen steht entgegen, dass aus dem Spruch des mit 17.02.2017 datierten Straferkenntnisses sich eine Deliktsetzung am 26.04.2016 ableitet und sich die zitierten Bestimmungen des AVRAG auch auf diese im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatzeit beziehen. Zwar ist zutreffend, dass die Bestimmungen des AVRAG am 31.12.2016 außer Kraft getreten sind, jedoch sind die Bestimmungen des AVRAG gleichlautend in dem ab 01.01.2017 in Geltung stehenden Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG aufgenommen worden. Das strafrechtliche Unwerturteil für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort ist sohin generell weiterhin aufrecht. Deshalb gehen vorliegendenfalls sowohl Argumente betreffend das Günstigkeitsprinzip ins Leere, wie das weitere Vorbringen betreffend den Wegfall der Bestimmungen des AVRAG oder der mittlerweile in der Sache eingetretenen Verfolgungsverjährung, es ist vielmehr von jener Rechtslage auszugehen, welche zum genannten Tatzeitpunkt gegolten hat (vgl. VwGH am 21.03.2013, Zl. 2012/09/0069).Diesem Vorbringen steht entgegen, dass aus dem Spruch des mit 17.02.2017 datierten Straferkenntnisses sich eine Deliktsetzung am 26.04.2016 ableitet und sich die zitierten Bestimmungen des AVRAG auch auf diese im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatzeit beziehen. Zwar ist zutreffend, dass die Bestimmungen des AVRAG am 31.12.2016 außer Kraft getreten sind, jedoch sind die Bestimmungen des AVRAG gleichlautend in dem ab 01.01.2017 in Geltung stehenden Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG aufgenommen worden. Das strafrechtliche Unwerturteil für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort ist sohin generell weiterhin aufrecht. Deshalb gehen vorliegendenfalls sowohl Argumente betreffend das Günstigkeitsprinzip ins Leere, wie das weitere Vorbringen betreffend den Wegfall der Bestimmungen des AVRAG oder der mittlerweile in der Sache eingetretenen Verfolgungsverjährung, es ist vielmehr von jener Rechtslage auszugehen, welche zum genannten Tatzeitpunkt gegolten hat vergleiche VwGH am 21.03.2013, Zl. 2012/09/0069). In der durchgeführten mündlichen Verhandlung verwiesen zunächst beide Verfahrensparteien auf das bisherige Vorbringen, sowie seitens des Beschwerdeführers nochmals ausgeführt wurde, dass das Vorliegen der objektiven Tatseite unbestritten bleibe. Ebenso verwies der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Befragung nochmals darauf, dass er Lohnunterlagen der auf der Baustelle befindlichen Arbeiter auf seinem Laptop abgespeichert gehabt hätte, sowie es anlässlich seiner Befragung auf der Finanzpolizei so gewesen wäre, dass er zwar Deutsch spreche und auch verstehe, aber trotzdem eine gewisse Sprachbarriere hinsichtlich der Fachausdrücke und des Amtsdeutsch bestanden hätte. Zutreffend sei auch, dass ihm zunächst nicht bekannt gewesen wäre, welche Unterlagen bzw. Dokumente er tatsächlich auf der Baustelle bereithalten müsse, dies sei ihm dann erst im Zuge seiner Befragung auf der Finanzpolizei erstmalig gesagt worden, also welche Unterlagen in welcher Form auf der Baustelle vorhanden sein müssen. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens verwiesen die Vertreter beider Verfahrensparteien auf die bisher getätigten Ausführungen und die gestellten Anträge. In der Sache kann zunächst unstrittig festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma S Z. o.o. mit Sitz in Polen handelt und diese Firma nach erfolgter Auftragserteilung für einen österreichischen Auftraggeber im Bundesgebiet tätig geworden ist, wobei sie für die Verrichtung dieser Tätigkeiten die beiden im Spruch des Straferkenntnisses genannten polnischen Staatsangehörigen SW und WW einsetzte. Anlässlich der von Organen der Finanzpolizei durchgeführten Baustellenkontrolle konnten für diese Personen vor Ort keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache vorgelegt werden, weshalb eine Überprüfung dahingehend, ob das nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt zur Auszahlung gelangt, zunächst nicht möglich war. Diese Feststellungen leiten sich sowohl aus dem vorgelegten unbedenklichen Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, welcher das Vorliegen der objektiven Tatseite im Verfahren nicht bestritt, sowie auch seiner Verantwortung im Rahmen der Befragung in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ab.
1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
4 Z 1 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, wer zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, wer zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Insoweit der Beschwerdeführer Unionsrechtswidrigkeit der herangezogenen Bestimmungen des AVRAG geltend macht, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
G nicht prinzipiell aus, jedoch stünde der alleinige Umstand, dass tatsächlich keine Mindestentlohnung vorlag, dies aufgrund nachträglich vorgelegter Unterlagen in einem Wertungswiderspruch mit der Möglichkeit des Absehens von der Strafe (vgl. zum Absehen von der Strafe nach der lex specialis §§ 7i AVRAG das Erkenntnis VwGH am 23. September 2014, Zl. Ro 2014/11/0083) dies zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als derart gering wie in der zitierten Bestimmung des VStG verlangt, festgestellt werden konnte.Ein Verstoß gegen die Bereithaltepflicht von Lohnunterlagen
Paragraph 7 d, Absatz eins und 2 AVRAG schließt zwar die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht prinzipiell aus, jedoch stünde der alleinige Umstand, dass tatsächlich keine Mindestentlohnung vorlag, dies aufgrund nachträglich vorgelegter Unterlagen in einem Wertungswiderspruch mit der Möglichkeit des Absehens von der Strafe vergleiche zum Absehen von der Strafe nach der lex specialis Paragraphen 7 i, AVRAG das Erkenntnis VwGH am 23. September 2014, Zl. Ro 2014/11/0083) dies zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als derart gering wie in der zitierten Bestimmung des VStG verlangt, festgestellt werden konnte. Allerdings ist unter Beachtung des Umstandes des tatsächlichen Nichtvorliegens einer Unterentlohnung, der beiden auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer, sowie der bisherigen gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie die übertretene Bestimmung ebenfalls die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung in den Vordergrund stellt, aufgrund der vorhandenen Milderungsgründe, welchen keinerlei erschwerende Umstände gegenüberstehen, auf Basis der Bestimmungen des § 20 VStG, welche die außerordentliche Strafmilderung normieren, wegen des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die Herabsetzung der verhängten Strafen auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe möglich.Allerdings ist unter Beachtung des Umstandes des tatsächlichen Nichtvorliegens einer Unterentlohnung, der beiden auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer, sowie der bisherigen gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie die übertretene Bestimmung ebenfalls die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung in den Vordergrund stellt, aufgrund der vorhandenen Milderungsgründe, welchen keinerlei erschwerende Umstände gegenüberstehen, auf Basis der Bestimmungen des Paragraph 20, VStG, welche die außerordentliche Strafmilderung normieren, wegen des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die Herabsetzung der verhängten Strafen auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe möglich. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer
GVG i.V.m. § 54 b Abs. 1 VStG die Strafbeträge und die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, b Absatz eins, VStG die Strafbeträge und die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.694.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.