RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-968/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des CS, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- März 2017, WBS2-V-15 7116/05, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher-mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf einen Betrag von € 1.200,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden und der vorgeschriebene Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren auf € 120,-- herabgesetzt werden. Weiters wird die Tatbeschreibung dadurch ergänzt, dass nach dem Wort „errichtet,“ die Wendung „und somit Grundwasser erschlossen und benutzt,“ eingefügt wird.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Weiters wird die Tatbeschreibung dadurch ergänzt, dass nach dem Wort „errichtet,“ die Wendung „und somit Grundwasser erschlossen und benutzt,“ eingefügt wird., Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen., II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 10 Abs. 1 und 2 sowie 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 10, Absatz eins und 2 sowie 137 Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 5, 19, 25 Abs. 2, 45 Abs. 1 sowie 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.) Paragraphen 5, 19, 25, Absatz 2, 45, Absatz eins, sowie 64 Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)Paragraphen 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.g.F.) §§ 27, 44 Abs. 1 und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 44, Absatz eins und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.FArtikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.320,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.320,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe
- Verwaltungs(straf)behördliches Verfahren und Straferkenntnis Bei einer (auf Grund einer Anzeige) durchgeführten Überprüfung durch ein Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am
- April 2015 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Teichanlage mit einem Flächenausmaß von etwa 10 x 20 m sowie ein ebenfalls etwa 20 m langer „Wasserarm aus der Teichanlage“ hergestellt worden waren, wobei im Teich ein Wasserstand von etwa 1 m festgestellt wurde. Von der örtlichen Situation wurden Fotos hergestellt und dem Verwaltungsakt angeschlossen. In weiterer Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowohl ein gewässerpolizeiliches Verfahren als auch ein Strafverfahren wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 WRG 1959 gegen CS ein. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstattete der geohydrologische Amtssachverständige Dr. E ein Gutachten vom
- Juli
- In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom
- August 2016, WBW2-WA-1526/001, einen gewässerpolizeilichen Auftrag, dessen Zustellung aber offensichtlich scheiterte; mit Bescheid vom
- Mai 2017, WBW2-WA-1526/001, erging ein Bescheid gleichen Inhalts.In weiterer Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowohl ein gewässerpolizeiliches Verfahren als auch ein Strafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 gegen CS ein. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstattete der geohydrologische Amtssachverständige Dr. E ein Gutachten vom
- Juli
- In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom
- August 2016, WBW2-WA-1526/001, einen gewässerpolizeilichen Auftrag, dessen Zustellung aber offensichtlich scheiterte; mit Bescheid vom
- Mai 2017, WBW2-WA-1526/001, erging ein Bescheid gleichen Inhalts. Im Verwaltungsstrafverfahren forderte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, den nunmehrigen Beschwerdeführer, auf, sich zum Vorwurf zu äußern, durch die Herstellung der am
- April 2015 festgestellten Teichanlage, welche mittels Grundwasser gespeist wurde, eine nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichtet zu haben. Mit E-Mail vom
- Dezember 2015 bestritt der Beschuldigte nicht, die in Rede stehende Anlage hergestellt zu haben, brachte jedoch vor, dass das von ihm angelegte „Kraterbeet“ nicht vom Grundwasser, sondern vom Regen gespeist würde.Im Verwaltungsstrafverfahren forderte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, den nunmehrigen Beschwerdeführer, auf, sich zum Vorwurf zu äußern, durch die Herstellung der am
- April 2015 festgestellten Teichanlage, welche mittels Grundwasser gespeist wurde, eine nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichtet zu haben. Mit E-Mail vom
- Dezember 2015 bestritt der Beschuldigte nicht, die in Rede stehende Anlage hergestellt zu haben, brachte jedoch vor, dass das von ihm angelegte „Kraterbeet“ nicht vom Grundwasser, sondern vom Regen gespeist würde. Mit Straferkenntnis vom
- März 2017, WBS2-V-15 7116/5, wurde CS schließlich dafür bestraft, dass er (wie im Zuge einer behördlichen Überprüfung am
- April 2015 festgestellt) auf seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine mittels Grundwasser gespeiste Teichanlage im Ausmaß von rund 10 m Breite und 20 m Länge ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde errichtet hätte, obwohl zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen eine solche Bewilligung erforderlich ist. Die Behörde verhängte eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und verpflichtete den Bestraften zur Leistung eines Kostenbeitrags in Höhe von € 150,--. Begründend gab die Behörde einen knappen Überblick über das durchgeführte Ermittlungsverfahren und zitierte die angewendeten Rechtsvorschriften der §§ 10 Abs. 2 und 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959.Begründend gab die Behörde einen knappen Überblick über das durchgeführte Ermittlungsverfahren und zitierte die angewendeten Rechtsvorschriften der Paragraphen 10, Absatz 2 und 137 Absatz 2, Ziffer 2, WRG
- Zur Strafbemessung führte die Behörde aus, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände vorlägen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt hätten werden können. Das Strafmaß erschiene jedoch auch bei Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse gerechtfertigt und verschuldensangemessen, wobei auf Präventionsgesichtspunkte verwiesen wird.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des CS. Darin wird vorgebracht, dass die Wasserfläche nicht vom Grund- sondern vom Regenwasser gespeist würde, welches sich auf einer Lehm-Sperrschichte staut. Der Frauenbach verliefe im Bereich seiner Liegenschaft höher als die Teichwasserfläche; im Falle einer Verbindung des Teiches mit dem Bach würde sein Grundstück unter Wasser stehen. Es sei damit eine „geologische Abtrennung“ erwiesen. Eine geologische Abtrennung erfolge gleichermaßen unter der dünnen Humusschicht, auf der sich das Wasser sammelte und den Teich füllte. Jetzt im Frühjahr sei der Teich bis zur Höhe dieser Schicht gefüllt; sobald diese abgetrocknet sei, würde der Teich nur mehr von „Himmelswasser“ gespeist. Die vorhandenen Gartenschläuche seien von Kindern als Spielzeug verwendet worden. Da die Anschuldigungen nicht richtig seien, werde um Einstellung des Verfahrens ersucht.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt legte den Verwaltungsstrafakt samt Vorstrafenabfragen mehrerer Bezirkshauptmannschaften dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Gericht forderte weiters den Verfahrensakt betreffend das geführte gewässerpolizeiliche Verfahren an und führte am
- Mai 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört wurde und der Amtssachverständige Dr. E ein Gutachten abgab.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 10.
(1)Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.Paragraph 10,
(1)Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2)In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. (…) § 137. (…)Paragraph 137, (…)
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer (…) 2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;ohne gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt; (…) VStG § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 25. (…)Paragraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) StGB § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. § 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
- schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
- einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
- der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
- aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
- heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
- bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
- die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird. (…) § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
- bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
- die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
- die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
- sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
- an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
- die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
- sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
- die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
- durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
- die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
- die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
- trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
- sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
- sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
- sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
- ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
- die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
- dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. VwGVG § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.2. Feststellungen und Beweiswürdigungen 4.2.1. Der Beschwerdeführer CS hat im März 2015 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Teichanlage im Ausmaß von etwa 10 x 20 m (zuzüglich einem Nebenarm mit einer Länge von etwa 20
- m)und einer Tiefe von etwa 2,5 m unter Geländeoberkante hergestellt. Ziel der Anlage ist die Schaffung eines Biotops inmitten eines Gartens. Durch die Anlage wurden grundwasserführende Schichten angeschnitten. Der Teich erschließt somit das Grundwasser, welches neben Niederschlagswasser und wenigstens zeitweise aus dem unmittelbar am Grundstück des Beschwerdeführers vorbeifließenden Frauenbach entnommenem Wasser den Inhalt der gegenständlichen Teichanlage (Biotop) bildet. Diese Situation wurde am 17. April 2015 bei einer Überprüfung durch ein Organ der Wasserrechtsbehörde vorgefunden. Eine wasserrechtliche Bewilligung hat der Beschwerdeführer für seine Anlage nicht erwirkt.Der Beschwerdeführer CS hat im März 2015 auf dem Grundstück , Nr. ***, KG ***, eine Teichanlage im Ausmaß von etwa 10 x 20 m (zuzüglich einem Nebenarm mit einer Länge von etwa 20
- m)und einer Tiefe von etwa 2,5 m unter Geländeoberkante hergestellt. Ziel der Anlage ist die Schaffung eines Biotops inmitten eines Gartens. Durch die Anlage wurden grundwasserführende Schichten angeschnitten. Der Teich erschließt somit das Grundwasser, welches neben Niederschlagswasser und wenigstens zeitweise aus dem unmittelbar am Grundstück des Beschwerdeführers vorbeifließenden Frauenbach entnommenem Wasser den Inhalt der gegenständlichen Teichanlage (Biotop) bildet. Diese Situation wurde am 17. April 2015 bei einer Überprüfung durch ein Organ der Wasserrechtsbehörde vorgefunden. Eine wasserrechtliche Bewilligung hat der Beschwerdeführer für seine Anlage nicht erwirkt. Der Beschwerdeführer bezieht, wie er dem Gericht mitteilte, derzeit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung in Höhe von netto € 1.400,--, ist sorgepflichtig für zwei Söhne im Alter von 16 und 18 Jahren, besitzt eine mit einem Wohnrecht belastete Eigentumswohnung und das Grundstück ***, KG ***, und hat Schulden im Ausmaß von € 30.000,--. Bei den Bezirkshauptmannschaften Wiener Neustadt, Mödling, Amstetten und Baden scheinen zahlreiche rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung straßenverkehrs- bzw. kraftfahrrechtlicher Vorschriften auf, darunter insgesamt zehn vor dem nun vorgeworfenen Tatzeitpunkt. 4.2.2. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dem Grundstück ***, KG ***, eine Teichanlage (Biotop) im oben beschriebenen Ausmaß errichtet hat, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen sowie den ins Verfahren einbezogenen Aktenunterlagen der belangten Behörde (WBS2-V-15 7116/5 und WBW2-WA-1526) und ist unstrittig. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Grund hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen resultieren ebenfalls aus den im Strafakt der belangten Behörde enthaltenen Unterlagen. Strittig im vorliegenden Fall ist ausschließlich die Frage, ob durch die Herstellung der Teichanlage (anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Terminologie „Teich“ oder „Biotop“ an der Sache nichts ändert) Grundwasser angeschnitten und damit erschlossen und somit das Grundwasser im Biotop zur Gestaltung des gegenständlichen Grundstückes genutzt wird. Diese Frage ist auf Grund des nachvollziehbaren Gutachtens des geohydrologischen Amtssachverständigen Dr. E zu bejahen. Der Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung (nachdem er bereits im Zuge des gewässerpolizeilichen Verfahrens aufgrund eines durchgeführten Lokalaugenscheins im Juli 2016 ein Gutachten erstattet hatte) die im Bereich des in Rede stehenden Grundstücks vorhandenen geohydrologischen Verhältnisse erläutert. Er hat dargelegt, dass der zusammenhängende mit Grundwasser gefüllte Porenraum im Tegel durch die Grabung angeschnitten ist, wobei der Grundwasserinhalt des Tegels jedoch nicht ausreicht, die Teichanlage ständig in ausreichendem Maß mit Grundwasser zu bespannen. Der Amtssachverständige hat aus nahe gelegenen amtlichen Grundwasser-messstellen (Nrn. ***, *** und ***) geschlossen, dass im Bereich der Teichanlage von einer geländenahen Lage des Grundwasserspiegels auszugehen sei, wofür auch das Vorhandensein zahlreicher Einzelbrunnenanlagen in Form von Schöpfbrunnen im Nahbereich sprechen. Er hat weiters dargelegt, dass diese Messstellen im gleichen Grundwasserkörper lägen wie die gegenständliche Teichanlage und daher für diese repräsentativ seien. Demgegenüber seien die vom Beschwerdeführer angesprochenen Messstellen *** und ***, aus denen der Beschwerdeführer einen Grundwasserspiegel für seinen Teich im Bereich von 10,46 bis 9,22 m unter Geländeoberkante interpoliert hatte, nicht maßgeblich seien, da sie einem anderen Grundwasserkörper (***) zuzuordnen seien. Zwischen den vom Amtssachverständigen für maßgeblich erkannten Messstellen sowie der Lage des gegenständlichen Teiches einerseits und den beiden letztgenannten Messstellen im Grundwasserkörper *** verlaufe eine geologische Verwerfung (Randbruch des ***). Diese Ausführungen erscheinen dem Gericht plausibel. Dieses hat keine Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung und folgt daher der Einschätzung des (gerichtsbekanntermaßen über jahrzehntelange Erfahrung verfügenden) Amtssachverständigen, der sich bei seiner Beurteilung auf vorhandene geologische Karten, Messwerte aus langjährigen Messreihen der Grundwasserbeobachtungsstellen sowie der eigenen Anschauung im Rahmen eines Lokalaugenscheins stützen konnte. Der Amtssachverständige hat plausibel das Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegt, dass sich aus bestimmten Messstellen ein weitaus tieferer Grundwasserspiegel ergebe, indem er dargelegt hat, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte Karte auf das Grundwassergebiet *** bezieht, dass es auf Grund des genannten Grabenbruches dabei um einen anderen Grundwasserkörper handelt und dass die Frage der „Zulässigkeit“ der von ihm herangezogenen Messstellen für das Verhältnis der unterschiedlichen Grundwasserkörper gilt. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich (so auch in seiner E-Mail vom 17. Mai 2017) durch eine Anmerkung in den hydrologischen Unterlagen, welche ihm der Amtssachverständige im Vorfeld der mündlichen Verhandlung genannt hatte, und offensichtlich auf Grund einer laienhaften Interpretation in dem Irrtum verfangen, die drei vom Amtssachverständigen herangezogenen Messstellen wären für die Grundwassersituation im Bereich der Teichanlage nicht maßgeblich, wogegen der Amtssachverständige schlüssig dargelegt hat, dass sich diese Vorbehalte auf den Grundwasserkörper *** beziehen. Der Amtssachverständige hat auch die vom Beschwerdeführer als auffällig (gemeint wohl: vom Beweiswert her fragwürdig) bezeichnete Lage der Messstellen plausibel mit dem zeitlichen Ablauf der Grundwasserbeobachtung erklärt. Ebenso hat der Amtssachverständige den Einwand entkräftet, die höhere Lage des vorbeifließenden Frauenbaches widerspreche der von ihm vorgenommenen geohydrologischen Beurteilung. Es sei nämlich von einer Abdichtung des Bettes des Frauenbaches gegen den Untergrund infolge von Kolmatierungseffekten auszugehen, wobei der Frauenbach auch keine Barriere bilden würde, der den Grundwasserkörper im Bereich der drei vom Amtssachverständigen herangezogenen Messstellen vom Grundwasserkörper im Bereich des Teiches abschließen würde. Der Amtssachverständige hat weiters zum Vorbringen des Beschwerdeführers einer möglichen (von ihm aber nicht näher unter Beweis gestellten) Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse in Folge von unterkellerten Gebäuden nachvollziehbar erklärt, dass eine solche in Bezug auf die Situation beim gegenständlichen Teich nicht relevant sei, da Unterkellerungen nur sehr kleinräumige Auswirkungen hätten. Dem konnte der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Zusammenfassend ergibt sich aus dieser nachvollziehbaren Begutachtung durch den geohydrologischen Amtssachverständigen also, dass durch die in Rede stehende Teichanlage der Grundwasserbereich angeschnitten und durch die Nutzung der Teichanlage als Biotop zumindest auch Grundwasser benutzt wird. Dem Beschwerdeführer ist nicht der Nachweis gelungen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift (nämlich keine Teichanlage mit Grundwassernutzung ohne Einholung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu errichten) unmöglich gewesen wäre (vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).Dem Beschwerdeführer ist nicht der Nachweis gelungen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift (nämlich keine Teichanlage mit Grundwassernutzung ohne Einholung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu errichten) unmöglich gewesen wäre vergleiche dazu die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). 4.3. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Teichanlage errichtet hat. Teichanlagen (wie auch immer man diese terminologisch benennen mag) können unter verschiedenen Gesichtspunkten wasserrechtlich bewilligungspflichtig sein. Nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für Baggerungen im Grundwasserbereich und im Grundwasserschwankungsbereich wasserrechtliche Bewilligungen nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 erforderlich (z.B. VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Sofern eine Teichanlage aus einem Tagwasser gespeist wird, kommt die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WRG 1959 zum Tragen. Wird durch eine Teichanlage Grundwasser erschlossen und in der Folge benutzt, kommt § 10 Abs. 2 WRG 1959 zur Anwendung (vgl. VwGH 17.02.1987, 86/07/0215). Je nachdem kommen für ein und dieselbe Teichanlage unter Umständen auch mehrere Bewilligungstatbestände in Betracht.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Teichanlage errichtet hat. Teichanlagen (wie auch immer man diese terminologisch benennen mag) können unter verschiedenen Gesichtspunkten wasserrechtlich bewilligungspflichtig sein. Nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für Baggerungen im Grundwasserbereich und im Grundwasserschwankungsbereich wasserrechtliche Bewilligungen nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 erforderlich (z.B. VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Sofern eine Teichanlage aus einem Tagwasser gespeist wird, kommt die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, bzw. Absatz 2, WRG 1959 zum Tragen. Wird durch eine Teichanlage Grundwasser erschlossen und in der Folge benutzt, kommt Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 zur Anwendung vergleiche VwGH 17.02.1987, 86/07/0215). Je nachdem kommen für ein und dieselbe Teichanlage unter Umständen auch mehrere Bewilligungstatbestände in Betracht. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer jedoch lediglich die Übertretung des § 10 Abs. 2 leg.cit vorgeworfen. Eine allfällige (zusätzliche) Bewilligungspflicht der Anlage nach § 9 bzw. § 32 WRG 1959 ist nicht Gegenstand des Tatvorwurfes und daher vom Gericht auch nicht zu überprüfen. Es brauchte daher nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Wasser aus dem Frauenbach entnommen hatte und ob es durch Veränderung der Wasserqualität zu einer Einwirkung auf das Grundwasser gekommen ist.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer jedoch lediglich die Übertretung des Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit vorgeworfen. Eine allfällige (zusätzliche) Bewilligungspflicht der Anlage nach Paragraph 9, bzw. Paragraph 32, WRG 1959 ist nicht Gegenstand des Tatvorwurfes und daher vom Gericht auch nicht zu überprüfen. Es brauchte daher nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Wasser aus dem Frauenbach entnommen hatte und ob es durch Veränderung der Wasserqualität zu einer Einwirkung auf das Grundwasser gekommen ist. Eine Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959 setzt die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers voraus (VwGH 24.04.2008, 2005/07/0037). Dies ist im vorliegenden Fall nicht etwa dadurch ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer vermeinte, dass es sich bei dem von ihm erschlossenen Wasser nicht um Grundwasser handelte. Vielmehr ist die Erschließungsabsicht darin gelegen, dass es dem Beschwerdeführer ohne Zweifel darauf ankam, auf seinem Grundstück eine Teichanlage zu haben, und er diese, als sie sich zumindest auch mit Grundwasser füllte, als Biotop nutzte. Es ergibt sich sohin auf Basis des geohydrologischen Gutachtens, dass der Beschwerdeführer durch die Errichtung eines Teiches im Grundwasserbereich und die anschließende Aufrechterhaltung des Biotops eine nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtige Erschließung und Benutzung des Grundwassers vorgenommen hat. Dafür hätte es einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft, die der Beschwerdeführer jedoch nicht erwirkt hat. Er hat damit den objektiven Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 verwirklicht.Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959 setzt die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers voraus (VwGH 24.04.2008, 2005/07/0037). Dies ist im vorliegenden Fall nicht etwa dadurch ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer vermeinte, dass es sich bei dem von ihm erschlossenen Wasser nicht um Grundwasser handelte. Vielmehr ist die Erschließungsabsicht darin gelegen, dass es dem Beschwerdeführer ohne Zweifel darauf ankam, auf seinem Grundstück eine Teichanlage zu haben, und er diese, als sie sich zumindest auch mit Grundwasser füllte, als Biotop nutzte. Es ergibt sich sohin auf Basis des geohydrologischen Gutachtens, dass der Beschwerdeführer durch die Errichtung eines Teiches im Grundwasserbereich und die anschließende Aufrechterhaltung des Biotops eine nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 bewilligungspflichtige Erschließung und Benutzung des Grundwassers vorgenommen hat. Dafür hätte es einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft, die der Beschwerdeführer jedoch nicht erwirkt hat. Er hat damit den objektiven Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anlangt, handelt es sich im vorliegenden Fall um ein sogenannten Ungehorsamsdelikt, für das zufolge § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit vermutet wird, sofern der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Weder vermag ihn die angebliche und hinsichtlich der betreffenden Rechtsvorschrift nicht spezifizierten Auskunft einer für wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nicht zuständigen Behörde (der Bürgermeisterin) zu exkulpieren, noch vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen, dass ihm seitens der Niederösterreichischen Landesverwaltung eine entsprechende Auskunft betreffend die wasserrechtliche Bewilligungsfreiheit der gegenständlichen Teichanlage erteilt worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer offensichtlich angesprochenen Homepage des Landes Niederösterreich ( www.noel.gv.at/noe/Wasser/Teiche_Recht.html ) ganz im Gegenteil die Bewilligungspflicht im Sinne der vorstehenden rechtlichen Erwägungen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers muss daher als Schutzbehauptung gewertet werden.Was die subjektive Tatseite anlangt, handelt es sich im vorliegenden Fall um ein sogenannten Ungehorsamsdelikt, für das zufolge Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit vermutet wird, sofern der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Weder vermag ihn die angebliche und hinsichtlich der betreffenden Rechtsvorschrift nicht spezifizierten Auskunft einer für wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nicht zuständigen Behörde (der Bürgermeisterin) zu exkulpieren, noch vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen, dass ihm seitens der Niederösterreichischen Landesverwaltung eine entsprechende Auskunft betreffend die wasserrechtliche Bewilligungsfreiheit der gegenständlichen Teichanlage erteilt worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer offensichtlich angesprochenen Homepage des Landes Niederösterreich ( www.noel.gv.at/noe/Wasser/Teiche_Recht.html ) ganz im Gegenteil die Bewilligungspflicht im Sinne der vorstehenden rechtlichen Erwägungen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers muss daher als Schutzbehauptung gewertet werden. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung schuldhaft begangen hat. Im Interesse der Klarheit war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu präzisieren, dass durch die Herstellung eines vom Grundwasser gespeisten Teiches Grundwasser erschlossen und benutzt wurde. Der Tatvorwurf wird in der Substanz dadurch jedoch nicht verändert. Was die festgesetzte Strafe anbelangt, hat die belangte Behörde ohne nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eine Geldstrafe im Ausmaß in etwa von 10 % der Höchststrafe verhängt und weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt. In Würdigung der vom Gericht festgestellten persönlichen Verhältnisse und der Tatumstände kommt das Gericht demgegenüber zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Reduktion der verhängten Strafe auf € 1.200,-- (mit entsprechender Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe) angebracht erscheint. Zwar hält das Gericht im Falle einer konsenslosen Wasserbenutzung auch bei einem unbescholtenen Täter und durchschnittlichen Verhältnissen durchaus eine Geldstrafe im Bereich von etwa 10% der möglichen Höchststrafe für vertretbar. Da es sich im vorliegenden Fall offensichtlich nur um einen Grundwasserkörper von untergeordneter Bedeutung handelt und zumindest gravierende Widersprüche zu den öffentlichen Interessen nicht ersichtlich sind, ist die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes (vgl. § 19 Abs. 1 VStG) nicht als besonders schwerwiegend zu werten. Ebenso fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass die Behörde lediglich auf die Tatzeit im April 2015 Bezug genommen hat und dem Beschwerdeführer nicht das zweifellos über längere Zeit erfolgte Bestehenlassen des konsenslosen Zustandes vorgeworfen hat. Da die Behörde dies nicht getan hat, kann das Gericht diesen Umstand auch nicht strafverschärfend berücksichtigen. Schließlich hat die belangte Behörde keine Feststellungen (und auch keine Schätzungen) zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers getroffen. Die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten erlauben ebenfalls die geringfügige Reduktion der verhängten Strafe. Da es sich im vorliegenden Fall offensichtlich nur um einen Grundwasserkörper von untergeordneter Bedeutung handelt und zumindest gravierende Widersprüche zu den öffentlichen Interessen nicht ersichtlich sind, ist die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, VStG) nicht als besonders schwerwiegend zu werten. Ebenso fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass die Behörde lediglich auf die Tatzeit im April 2015 Bezug genommen hat und dem Beschwerdeführer nicht das zweifellos über längere Zeit erfolgte Bestehenlassen des konsenslosen Zustandes vorgeworfen hat. Da die Behörde dies nicht getan hat, kann das Gericht diesen Umstand auch nicht strafverschärfend berücksichtigen. Schließlich hat die belangte Behörde keine Feststellungen (und auch keine Schätzungen) zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers getroffen. Die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten erlauben ebenfalls die geringfügige Reduktion der verhängten Strafe. Eine weitere Herabsetzung erschiene dem Gericht vor allem unter den auch von der belangten Behörde angeführten Präventionsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es bei diesen persönlichen Verhältnissen nur um einen im Zuge der Strafbemessung zu berücksichtigenden Aspekt handelt und § 19 VStG keineswegs ausschließlich auf diese Umstände abstellt (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150). Auch ist aus § 19 Abs. 2 VStG nicht abzuleiten, dass eine Geldstrafe so niedrig ausfallen müsste, dass sie aus dem vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen ohne spürbare Einschnitte abgedeckt werden könnte, ergibt sich doch aus § 16 VStG, dass eine Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Beschuldigte kein Einkommen bezieht; eine Geldstrafe ist selbst dann zu verhängen, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Bestrafte nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087). Davon kann aber im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Gerichts von vornherein keine Rede sein.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es bei diesen persönlichen Verhältnissen nur um einen im Zuge der Strafbemessung zu berücksichtigenden Aspekt handelt und Paragraph 19, VStG keineswegs ausschließlich auf diese Umstände abstellt vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150). Auch ist aus Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht abzuleiten, dass eine Geldstrafe so niedrig ausfallen müsste, dass sie aus dem vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen ohne spürbare Einschnitte abgedeckt werden könnte, ergibt sich doch aus Paragraph 16, VStG, dass eine Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Beschuldigte kein Einkommen bezieht; eine Geldstrafe ist selbst dann zu verhängen, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Bestrafte nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087). Davon kann aber im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Gerichts von vornherein keine Rede sein. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, sondern sogar zahlreiche Übertretungen, freilich im Bereich anderer Rechtsgebiete vorliegen. Einen Milderungsgrund bildet jedoch nur die vollständige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (vgl. zB VwGH 22.12.2016, Ra 2015/17/0126).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, sondern sogar zahlreiche Übertretungen, freilich im Bereich anderer Rechtsgebiete vorliegen. Einen Milderungsgrund bildet jedoch nur die vollständige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vergleiche zB VwGH 22.12.2016, Ra 2015/17/0126). Es war somit das Straferkenntnis unter Präzisierung des Tatvorwurfs mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden. Daraus resultiert auch die Reduktion des Kostenbeitrages zum verwaltungsbehördlichen Verfahren, da gemäß § 64 Abs. 2 VStG der zu leistende Betrag 10 % der verhängten Strafe ausmacht. Ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren fällt hingegen nicht an, da das Straferkenntnis nicht vollinhaltlich bestätigt wurde (vgl. § 52 VwGVG).Es war somit das Straferkenntnis unter Präzisierung des Tatvorwurfs mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden. Daraus resultiert auch die Reduktion des Kostenbeitrages zum verwaltungsbehördlichen Verfahren, da gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG der zu leistende Betrag 10 % der verhängten Strafe ausmacht. Ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren fällt hingegen nicht an, da das Straferkenntnis nicht vollinhaltlich bestätigt wurde vergleiche Paragraph 52, VwGVG). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch nur um Fragen der Beweiswürdigung und um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage sowie der Strafzumessungsregeln auf den Einzelfall. Gemäß § 25a Abs. 1 VWGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.968.001.2017