RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-223/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AG gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, vom 02.02.2017, GZ: WA-21/17, zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 01.02.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B. Gleichzeitig legte er diesem Ansuchen ein psychologisches Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 sowie eine Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2 zweite Waffengesetz-Durchführungsverordnung vor.Mit Schreiben vom 01.02.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B. Gleichzeitig legte er diesem Ansuchen ein psychologisches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996 sowie eine Bestätigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweite Waffengesetz-Durchführungsverordnung vor. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die Behörde einen Strafregisterauszug ein, in welchem folgende Verurteilungen aufscheinen: „01) BG WR. NEUSTADT 005 U 117/2011h vom 21.05.2012 RK 01.03.2013 § 126a
(1)StGBParagraph 126 a,
(1)StGB § 295 (StGB)Paragraph 295, (StGB) § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 06.08.2011 Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge (
- r)Erwachsene (
- r)Vollzugsdatum 16.04.2013 02) BG WR. NEUSTADT 004 U 246/2014a vom 05.10.2015 RK 09.10.2015 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 07.10.2014 Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe“ In verwaltungsbehördlicher Hinsicht scheinen gegen den Beschwerdeführer drei Vormerkungen nach der Straßenverkehrsordnung auf. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, vom 02.02.2017 wurde der Antrag vom 01.02.2017 gemäß § 21 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, das fachpsychologische Gutachten vom 20.12.2016 nicht zur Beweiswürdigung heranzuziehen. Es werde von diesen Feststellungen sogar abgewichen, weil das Gutachten lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhe und daher das wiederholte Fehlverhalten bzw. die mehrmaligen Verstöße gegen die Rechtsordnung nicht in die Befundaufnahme eingeflossen seien. Die Behörde komme unter Berücksichtigung des über einen langen Zeitraumes immer wieder auffallenden aggressiven Fehlverhaltens zur Überzeugung, dass diese konkreten Verhaltensweisen einen Waffenbesitz jedenfalls ausschließen und es zur Beurteilung der Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers keines fachärztlichen Gutachtens bedürfe. Das gewaltbereite Fehlverhalten sei von den Strafgerichten einer Würdigung unterzogen und dahingehend geahndet worden.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, vom 02.02.2017 wurde der Antrag vom 01.02.2017 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, das fachpsychologische Gutachten vom 20.12.2016 nicht zur Beweiswürdigung heranzuziehen. Es werde von diesen Feststellungen sogar abgewichen, weil das Gutachten lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhe und daher das wiederholte Fehlverhalten bzw. die mehrmaligen Verstöße gegen die Rechtsordnung nicht in die Befundaufnahme eingeflossen seien. Die Behörde komme unter Berücksichtigung des über einen langen Zeitraumes immer wieder auffallenden aggressiven Fehlverhaltens zur Überzeugung, dass diese konkreten Verhaltensweisen einen Waffenbesitz jedenfalls ausschließen und es zur Beurteilung der Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers keines fachärztlichen Gutachtens bedürfe. Das gewaltbereite Fehlverhalten sei von den Strafgerichten einer Würdigung unterzogen und dahingehend geahndet worden.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 21.02.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte aus, die Voraussetzungen eines psychologischen Gutachtens erbracht zu haben. Bei beiden gerichtlichen Verurteilungen sei jeweils ein Sachverhalt zugrunde gelegen, dass er mit körperlicher Gewalt gegenüber einer Person gewalttätig gewesen sei. Bei beiden Fällen habe es sich jedoch um Notwehr seinerseits gehandelt, wo er sich selbst verteidigen habe müssen, um einen Gewaltanschlag auf sich zu verhindern. Das psychologische Gutachten habe die Schlussfolgerung getroffen, dass bei ihm keine Anzeichen für einen unvorsichtigen Umgang mit Waffen zu erkennen seien.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das erkennende Gericht hat nach Einsichtnahme in die beiden Strafakten des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt zu den Zlen. 5 U 117/11h bzw. 5U 246/14a Nachstehendes erhoben: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 21.05.2012, 5 U 117/11h, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe am 06.08.2011 in *** I)römisch eins) den NY am Körper verletzt durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht und Tritte gegen den Unterleib, wodurch dieser eine Schädelprellung mit Kopfschmerzen, einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung, Blutung unter der Augenbindehaut rechts und eine Hodenprellung erlitt; II)römisch zwei) ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist, und über das er nicht oder nicht alleine verfügen darf, nämlich eine Videoaufnahme über den zu Punkt I) geschilderten Vorfall vernichtet, indem er diese auf dem Mobiltelefon des PK löschte, dies mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde;ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist, und über das er nicht oder nicht alleine verfügen darf, nämlich eine Videoaufnahme über den zu Punkt römisch eins) geschilderten Vorfall vernichtet, indem er diese auf dem Mobiltelefon des PK löschte, dies mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde; III)römisch drei) den PK dadurch geschädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete Daten, über die er nicht, oder nicht alleine verfügen darf, nämlich Videoaufnahmen auf dessen Mobiltelefon gelöscht hat. Der Beschwerdeführer hat hiedurch zu I) das Vergehen der Körperverletzung nach Der Beschwerdeführer hat hiedurch zu römisch eins) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, zu II) das Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB und zu III) das Vergehen nach § 126a StGB begangen und wurde hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 7 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu römisch zwei) das Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB und zu römisch drei) das Vergehen nach Paragraph 126 a, StGB begangen und wurde hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 7 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 08.12.2015, 4 U 246/14a, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe am 07.10.2014 in *** durch Versetzen von Schlägen den NY vorsätzlich am Körper verletzt, der eine Schädelprellung, eine Augenhöhlenprellung rechts, eine Nasenprellung, eine Prellung an der Oberlippe sowie eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule erlitt. Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde hiefür zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen á 4 Euro verurteilt.Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde hiefür zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen á 4 Euro verurteilt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 21 Abs. 1 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 21, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bestimmt: „Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.“ § 8 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 8, Waffengesetz 1996 bestimmt: „
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
- wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
- wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
- wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
- wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
- wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
- die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“ 5. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der § 8 Abs. 1 Waffengesetz eine allgemeine Generalklausel dafür aufstellt, ob ein bestimmter Mensch verlässlich im Sinne des Waffengesetzes ist oder nicht. Im Gegensatz dazu enthalten die folgenden Absätze des § 8 (Abs. 2, 3, 5 und 6) konkrete Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von einer mangelnden Verlässlichkeit ausgegangen werden muss. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall der Gesetzgeber eine unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit aufgestellt hat. Es muss somit weder die Waffenbehörde noch das erkennende Gericht überprüfen, ob aus den zugrunde liegenden Vorfällen eine zukünftige Verhaltensweise im Sinne des § 8 Abs. 1 gezogen werden kann oder nicht, zumal eine anzustellende Prognoseentscheidung zu entfallen hat.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz eine allgemeine Generalklausel dafür aufstellt, ob ein bestimmter Mensch verlässlich im Sinne des Waffengesetzes ist oder nicht. Im Gegensatz dazu enthalten die folgenden Absätze des Paragraph 8, (Absatz 2, 3, 5 und 6) konkrete Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von einer mangelnden Verlässlichkeit ausgegangen werden muss. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall der Gesetzgeber eine unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit aufgestellt hat. Es muss somit weder die Waffenbehörde noch das erkennende Gericht überprüfen, ob aus den zugrunde liegenden Vorfällen eine zukünftige Verhaltensweise im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, gezogen werden kann oder nicht, zumal eine anzustellende Prognoseentscheidung zu entfallen hat. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit den beiden oben angeführten Urteilen durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt jeweils gemäß § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig bestraft worden ist, hat sowohl die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten strafbaren Handlungen begangen hat. Eine weitere Beurteilung der den Verurteilungen zugrunde liegenden Vorfälle ist daher ausgeschlossen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers, jeweils in Notwehr gehandelt zu haben, ins Leere gehen.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit den beiden oben angeführten Urteilen durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt jeweils gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig bestraft worden ist, hat sowohl die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten strafbaren Handlungen begangen hat. Eine weitere Beurteilung der den Verurteilungen zugrunde liegenden Vorfälle ist daher ausgeschlossen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers, jeweils in Notwehr gehandelt zu haben, ins Leere gehen. Da diese beiden Verurteilungen wegen einer unter Anwendung von Gewalt begangenen strafbaren Handlung eine Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ex lege ausschließen, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Waffengesetz, zumal es sich demnach um eine unwiderlegbare Rechtvermutung handelt.Da diese beiden Verurteilungen wegen einer unter Anwendung von Gewalt begangenen strafbaren Handlung eine Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ex lege ausschließen, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz, zumal es sich demnach um eine unwiderlegbare Rechtvermutung handelt. Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.223.001.2017