RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-302/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Ing. MM, ***, ***, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2016, GZ. STD-FBR-20163718, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 24.03.2016, GZ. IV/1-131-0/20141639, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Bescheid vom 24.03.2016, GZ. IV/1-131-0/20141639, wurde vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der Antrag des Beschwerdeführers Ing. MM vom 11.03.2014 zum Vorhaben „Änderung der Baubewilligung vom 12.03.2014, GZ. IV/1-131-0/20113456“ mangels Ergänzung der u.a. Antragsbeilagen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm §§ 18, 19 und 20 der NÖ Bauordnung 1996 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 24.03.2016, GZ. IV/1-131-0/20141639, wurde vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz der Antrag des Beschwerdeführers Ing. MM vom 11.03.2014 zum Vorhaben „Änderung der Baubewilligung vom 12.03.2014, GZ. IV/1-131-0/20113456“ mangels Ergänzung der u.a. Antragsbeilagen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit Paragraphen 18, 19 und 20 der NÖ Bauordnung 1996 zurückgewiesen. Begründend führte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** aus, dass der Beschwerdeführer als Bauwerber am 11.03.2014 um Änderung der Baubewilligung vom 12.03.2014, GZ. IV/1-131-0/20113456, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, angesucht habe. Am 12.01.2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, an fehlenden Unterlagen bewilligungsfähige Planunterlagen (Einreichplan!, kein Bestandsplan) mit Bezug zum ursprünglichen bestehenden Gelände, die getätigten Geländeveränderungen und die entsprechenden Nachweise der Gebäudehöhen und die daraus erforderlichen Seitenabstände zu den Grundstücken der Nachbarn“ bis zum 12.02.2015 zu ergänzen. Diese seien vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden, sodass ein Formgebrechen des Bauansuchens vorliege und der Antrag wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. Laut Zustellverfügung hatte dieser Bescheid unter anderem an den Beschwerdeführer persönlich zu ergehen und wurde dieser Bescheid unter anderem auch dem Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung am 30.03.2016 zugestellt. In der durch seine Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 13.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer unter Anschluss von Kopien des Schreibens des Beschwerdeführers an die Stadtgemeinde *** vom 13.02.2015 und des Bauansuchens des Beschwerdeführers an die Stadtgemeinde *** hinsichtlich Geländeveränderungen vom 26.02.2016, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Erstinstanz anzuweisen, einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid auszustellen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, da er keinen Bescheidadressaten in seinem Kopf ausweise und von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre, zumal Baubehörde I. Instanz der Bürgermeister und nicht das Stadtamt wäre. Weiters hätten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10.07.2014 (gemeint offensichtlich: vom 15.07.2014) das Vollmachtsverhältnis ausgewiesen und sei auch der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers bei der Bauverhandlung am 17.07.2014 anwesend gewesen. Die Behörde sei somit verpflichtet gewesen, sämtliche Zustellungen und Ladungen und insbesondere auch den angefochtenen Bescheid ausschließlich den ausgewiesenen Vertretern des Beschwerdeführers zuzustellen, was nicht erfolgt sei. Es seien somit das gesamte Verfahren nach dem 17.07.2014 und insbesondere auch der hiermit angefochtene Bescheid nichtig. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer am 11.02.2015 zur Abklärung diverser Probleme eine Fristverlängerung der mit Schreiben vom 12.01.2015 gesetzten Frist beantragt. Am 13.11.2015 habe auch ein Besprechungstermin im Bauamt stattgefunden und sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer das örtliche Vermessungsbüro Schmidt mit der Erstellung eines Einreichplanes für Geländeveränderungen beauftrage und auf Grund dieses Einreichplanes die jetzige Situation des Gebäudes sowie die dafür erforderlichen Geländeveränderungen, die Nachbarrechte nicht betreffen, sowie der Einreichplan genehmigt und darauf aufbauend die Fertigstellungsanzeige zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Nach Vorlage dieses Planes sei am 01.03.2016 das Bauansuchen gemäß § 14 der Behörde übergeben worden. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Bemängelung dieses Ansuchens vom 26.02.2016 erfolgt und seien somit sehr wohl die gewünschten Unterlagen der Baubehörden vorgelegt worden. Dass darüber hinaus gleichzeitig auch ein Abbruchbescheid vom 25.03.2016 erlassen werde, der auf den hiermit angefochtenen Zurückweisungsbescheid gründe, sei nur der Vollständigkeit halber ausgeführt.Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, da er keinen Bescheidadressaten in seinem Kopf ausweise und von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre, zumal Baubehörde römisch eins. Instanz der Bürgermeister und nicht das Stadtamt wäre. Weiters hätten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10.07.2014 (gemeint offensichtlich: vom 15.07.2014) das Vollmachtsverhältnis ausgewiesen und sei auch der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers bei der Bauverhandlung am 17.07.2014 anwesend gewesen. Die Behörde sei somit verpflichtet gewesen, sämtliche Zustellungen und Ladungen und insbesondere auch den angefochtenen Bescheid ausschließlich den ausgewiesenen Vertretern des Beschwerdeführers zuzustellen, was nicht erfolgt sei. Es seien somit das gesamte Verfahren nach dem 17.07.2014 und insbesondere auch der hiermit angefochtene Bescheid nichtig. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer am 11.02.2015 zur Abklärung diverser Probleme eine Fristverlängerung der mit Schreiben vom 12.01.2015 gesetzten Frist beantragt. Am 13.11.2015 habe auch ein Besprechungstermin im Bauamt stattgefunden und sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer das örtliche Vermessungsbüro Schmidt mit der Erstellung eines Einreichplanes für Geländeveränderungen beauftrage und auf Grund dieses Einreichplanes die jetzige Situation des Gebäudes sowie die dafür erforderlichen Geländeveränderungen, die Nachbarrechte nicht betreffen, sowie der Einreichplan genehmigt und darauf aufbauend die Fertigstellungsanzeige zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Nach Vorlage dieses Planes sei am 01.03.2016 das Bauansuchen gemäß Paragraph 14, der Behörde übergeben worden. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Bemängelung dieses Ansuchens vom 26.02.2016 erfolgt und seien somit sehr wohl die gewünschten Unterlagen der Baubehörden vorgelegt worden. Dass darüber hinaus gleichzeitig auch ein Abbruchbescheid vom 25.03.2016 erlassen werde, der auf den hiermit angefochtenen Zurückweisungsbescheid gründe, sei nur der Vollständigkeit halber ausgeführt. Mit dem hier nun angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 07.12.2016, GZ. STD-FBR-20163718, wurde die Berufung mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des „bisherigen Verwaltungsgeschehens“ und nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammenfassend aus, dass gemäß § 18 Abs. 2 NÖ GO 1973 in der Stadtgemeinde *** das Stadtamt Organstellung habe und gemäß § 42 Abs. 3 NÖ GO 1973 in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheide. Das Stadtamt als bescheiderlassende Behörde sei auch aus der Erledigung vom 24.03.2016 ersichtlich. Ebenso weise der Bescheid die Unterschrift des Genehmigenden, den individuellen Adressaten in Person des Beschwerdeführers und den normativen Spruch aus.Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des „bisherigen Verwaltungsgeschehens“ und nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammenfassend aus, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 2, NÖ GO 1973 in der Stadtgemeinde *** das Stadtamt Organstellung habe und gemäß Paragraph 42, Absatz 3, NÖ GO 1973 in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheide. Das Stadtamt als bescheiderlassende Behörde sei auch aus der Erledigung vom 24.03.2016 ersichtlich. Ebenso weise der Bescheid die Unterschrift des Genehmigenden, den individuellen Adressaten in Person des Beschwerdeführers und den normativen Spruch aus. Allerdings sei richtig, dass mit Schreiben vom 15.07.2014 die Vollmacht und Berufung auf die erteilte Vollmacht durch die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betreffend die Bauangelegenheit „Änderung der Baubewilligung vom 12.03.2014 – gemeint offensichtlich: 12.03.2012 – GZ. IV/1-131-0/201134556“ gegenüber der Baubehörde I. Instanz bekanntgegeben worden wäre. Obwohl somit ab diesem Zeitpunkt ein Zustellungsbevollmächtigter im gegenständlichen Bauverfahren vorhanden gewesen wäre, habe irrtümlich die Baubehörde I. Instanz den Verbesserungsauftrag vom 12.01.2015 und den hier angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 24.03.2016 nur dem Beschwerdeführer selbst, nicht jedoch den bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertretern zugestellt. Allerdings sei richtig, dass mit Schreiben vom 15.07.2014 die Vollmacht und Berufung auf die erteilte Vollmacht durch die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betreffend die Bauangelegenheit „Änderung der Baubewilligung vom 12.03.2014 – gemeint offensichtlich: 12.03.2012 – GZ. IV/1-131-0/201134556“ gegenüber der Baubehörde römisch eins. Instanz bekanntgegeben worden wäre. Obwohl somit ab diesem Zeitpunkt ein Zustellungsbevollmächtigter im gegenständlichen Bauverfahren vorhanden gewesen wäre, habe irrtümlich die Baubehörde römisch eins. Instanz den Verbesserungsauftrag vom 12.01.2015 und den hier angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 24.03.2016 nur dem Beschwerdeführer selbst, nicht jedoch den bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertretern zugestellt. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides (und auch des Verbesserungsauftrages vom 12.01.2015) sei unwirksam, da die behördliche Erledigung nicht an den Zustellungsbevollmächtigten, sondern irrtümlich an den Vollmachtsgeber als Empfänger adressiert und zugestellt worden wäre. Mit Schreiben vom 22.11.2016 habe der Zustellungsbevollmächtigte zudem mitgeteilt, dass der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 24.03.2016 ihm nicht im Original zugekommen sei, sodass mangels wirksamer Zustellung eben diesem Bescheid keine Bescheidqualität zukomme und dieser keine rechtlichen Wirkungen entfalten haben hätte können. Mit Berufung anfechtbar seien aber nur Bescheide. Da sich die vorliegende Berufung gegen einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid richte, sei die Berufung demnach als unzulässig zurückzuweisen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner wiederum durch seine Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 13.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid im aufgezeigten Sinn aufheben bzw. abändern. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass sich aus der in einem dargestellten und durch in die einem vorgelegten Beilagen ./B (E-Mail der Fa. AB Ges.m.b.H. vom 22.04.2013 samt Lichtbild), ./C (E-Mail der Fa. AB Ges.m.b.H. vom 02.08.2013 samt Skizze), ./G (Bauansuchen vom 20.12.2013 betreffend Geländeveränderungen samt Einreichplan und Fotos) und ./O (Schreiben des Beschwerdeführers an die Stadtgemeinde *** vom 13.02.2015) dokumentierten Gesamtchronologie der aktenkundigen Geschehnisse und auf Grund des Akteninhaltes an sich ergebe, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Verbesserungs- und Ergänzungsaufträgen fristgerecht nachgekommen sei bzw. angeboten habe, allenfalls fehlende Unterlagen und Informationen nach Aufklärung und Erörterung nachzureichen. Der angefochtene Bescheid der Erstinstanz gehe jedoch davon aus, dass derartigen Ergänzungsaufträgen überhaupt nicht nachgekommen worden sei und habe mit dieser Begründung eine Zurückweisung des Bauansuchens erlassen. Der angefochtene Bescheid sei daher jedenfalls in diesem Umfang auch inhaltlich unrichtig.(E-Mail der Fa. Ausschussbericht Ges.m.b.H. vom 22.04.2013 samt Lichtbild), ./C (E-Mail der Fa. Ausschussbericht Ges.m.b.H. vom 02.08.2013 samt Skizze), ./G (Bauansuchen vom 20.12.2013 betreffend Geländeveränderungen samt Einreichplan und Fotos) und ./O (Schreiben des Beschwerdeführers an die Stadtgemeinde *** vom 13.02.2015) dokumentierten Gesamtchronologie der aktenkundigen Geschehnisse und auf Grund des Akteninhaltes an sich ergebe, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Verbesserungs- und Ergänzungsaufträgen fristgerecht nachgekommen sei bzw. angeboten habe, allenfalls fehlende Unterlagen und Informationen nach Aufklärung und Erörterung nachzureichen. Der angefochtene Bescheid der Erstinstanz gehe jedoch davon aus, dass derartigen Ergänzungsaufträgen überhaupt nicht nachgekommen worden sei und habe mit dieser Begründung eine Zurückweisung des Bauansuchens erlassen. Der angefochtene Bescheid sei daher jedenfalls in diesem Umfang auch inhaltlich unrichtig. Obwohl der nunmehr angefochtene Bescheid vom 07.12.2016 in der Begründung grundsätzlich völlig richtig argumentiere, dass jedenfalls hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf die Direktzustellung an den Beschwerdeführer anstatt an dessen Rechtsvertretern ein Zustellmangel gegeben sei und daher unter völlig zutreffender Zitierung der Judikatur keine Bescheidqualität habe, so erscheine doch aus formellen Gründen die Zurückweisung der Berufung als unzulässig mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als rechtlich verfehlt. Richtigerweise wäre der Berufung jedenfalls Folge zu geben gewesen und im Spruch der Bescheid der Erstinstanz aufzuheben und allenfalls zur Verfahrensergänzung bzw. Neuzustellung an den ausgewiesenen Vertreter bzw. zur Einräumung einer angemessenen Frist zur allfälligen Vorlage ergänzender Unterlagen zu beheben gewesen. Der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde sei daher sowohl inhaltlich als auch formell unrichtig.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 22.02.2017 legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 17.03.2017, unter Anschluss des gesamten Verwaltungsaktes samt Aktenverzeichnis, Sitzungsbuchauszug mit Einladungskurrende und Tagesordnung zur Entscheidung unter anderem über die gegenständliche Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Bauakt der Stadtgemeinde ***.
- Feststellungen: Mit am 20.05.2011 bei der Stadtgemeinde *** eingelangtem Bauansuchen beantragte der Beschwerdeführer Ing. MM die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 12.03.2012, GZ. IV/1-131-0/20113456, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund eben dieses Ansuchens vom 20.05.2011 und des Ergebnisses der am 02.02.2012 durchgeführten Bauverhandlung die baubehördliche Bewilligung für die erstmalige Errichtung eines Einfamilienhauses, einer straßenseitigen Winkelstützmauer und geringfügiger Geländeveränderungen auf eben diesem Grundstück erteilt. Am 17.09.2013 langte bei der Stadtgemeinde *** eine mit 13.09.2013 datierte Fertigstellungsanzeige des Beschwerdeführers samt Auswechslungsplan ein. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer am 11.03.2014 ein mit 03.03.2014 datiertes Bauansuchen, mit dem er die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die tatsächlich vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die erteilte Baubewilligung vom 12.03.2012 beantragte. Mit Eingabe vom 15.07.2014 gab die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG der Stadtgemeinde *** bekannt, dass diese nunmehr den Beschwerdeführer in eben dieser Bauangelegenheit vertrete, sich diese auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen würden und um Zustellung sämtlicher Ladungen und Schriftstücke zu ihren Handen ersuchen würden. An der Bauverhandlung vom 17.07.2014 betreffend eben dieses Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 11.03.2014 nahm unter anderem neben dem Beschwerdeführer auch ein Vertreter der Beschwerdeführervertreter teil. Sämtliche weiteren Zustellungen des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** für den Beschwerdeführer ergingen jedoch wiederum adressiert an diesen persönlich, so insbesondere auch die Aufträge auf Vorlage ergänzender Antragsunterlagen vom 09.10.2014 und vom 12.01.2015 mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages wegen Unvollständigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG bei Versäumen der Frist. Paragraph 13, Absatz 3, AVG bei Versäumen der Frist. Mit dem Bescheid vom 24.03.2016, GZ. IV/1-131-0/20141639, wurde schließlich vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** der Antrag vom 11.03.2014 mangels Ergänzung von Antragsbeilagen zurückgewiesen. Die Zustellverfügung dieses Bescheides lautete unter anderem an den Beschwerdeführer persönlich an seine Wohnsitzadresse und wurde auch tatsächlich die an den Beschwerdeführer gerichtete Bescheidausfertigung an dessen Wohnsitzadresse durch Hinterlegung zugestellt. Eine Zustellung einer Bescheidausfertigung an die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** nicht verfügt und auch nicht vorgenommen. Auch in weiterer Folge ging das Original dieser an den Beschwerdeführer selbst zugestellten Bescheidausfertigung nicht seinen Rechtsvertretern zu, sondern übermittelte der Beschwerdeführer lediglich per E-Mail die eingescannte Ausfertigung dieses Bescheides an seine Rechtsvertreter.
- Beweiswürdigung: Sämtliche dieser Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und sind im festgestellten Rahmen auch unstrittig. Insbesondere ergibt sich unstrittig aus der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Vollmachtsbekanntgabe vom 15.07.2014 und dem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 24.03.2016 samt Zustellverfügung und Zustellnachweis, dass trotz aufrechter Bevollmächtigung der Bescheid nicht an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern an diesen selbst zugestellt wurde. Eben dies ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde selbst. Dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lediglich die eingescannte Abschrift dieser Bescheidausfertigung per E-Mail von ihrem Mandanten erhielten, ergibt sich glaubhaft aus der von der Stadtgemeinde *** eingeholten Stellungnahme dieser vom 21.11.2016 und geht auch hievon offensichtlich die Berufungsbehörde aus.
- Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.“ § 9 Abs. 1 und 3 Zustellgesetz:Paragraph 9, Absatz eins und 3 Zustellgesetz: „
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Festzuhalten ist zunächst, dass zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vom Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).Festzuhalten ist zunächst, dass zufolge des Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vom Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Der Inhalt des Spruchs der belangten Verwaltungsbehörde, sohin gegenständlich der Berufungsbehörde, lautet auf Zurückweisung der Berufung mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes. Die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist somit nicht, ob inhaltlich zu Recht vom Stadtamt der Stadtgemeinde ***, als Baubehörde I. Instanz das Bauansuchen des Beschwerdeführers zurückzuweisen war bzw. gewesen wäre. Sämtliches Beschwerdevorbringen, dass sich demnach gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** in diesem Zusammenhang richtet, ist nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und deshalb unbeachtlich.Der Inhalt des Spruchs der belangten Verwaltungsbehörde, sohin gegenständlich der Berufungsbehörde, lautet auf Zurückweisung der Berufung mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes. Die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist somit nicht, ob inhaltlich zu Recht vom Stadtamt der Stadtgemeinde ***, als Baubehörde römisch eins. Instanz das Bauansuchen des Beschwerdeführers zurückzuweisen war bzw. gewesen wäre. Sämtliches Beschwerdevorbringen, dass sich demnach gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** in diesem Zusammenhang richtet, ist nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und deshalb unbeachtlich. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war vielmehr ausschließlich zu prüfen, ob von der Berufungsbehörde die Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass unstrittig im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren der Beschwerdeführer der Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG gemäß § 10 Abs. 1 AVG Vollmacht erteilt hat und von diesen das Vollmachtsverhältnis samt dem Hinweis, dass sämtliche Zustellungen an den Beschwerdeführer ab sofort zu Handen dessen Rechtsvertreter zu ergehen haben, dem Stadtamt der Stadtgemeinde *** per E-Mail am 15.07.2014 bekanntgegeben wurde. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sacherhalt, dass in weiterer Folge von der Baubehörde I. Instanz sämtliche Zustellungen, insbesondere der Bescheid vom 24.03.2016 zu Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass unstrittig im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren der Beschwerdeführer der Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG Vollmacht erteilt hat und von diesen das Vollmachtsverhältnis samt dem Hinweis, dass sämtliche Zustellungen an den Beschwerdeführer ab sofort zu Handen dessen Rechtsvertreter zu ergehen haben, dem Stadtamt der Stadtgemeinde *** per E-Mail am 15.07.2014 bekanntgegeben wurde. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sacherhalt, dass in weiterer Folge von der Baubehörde römisch eins. Instanz sämtliche Zustellungen, insbesondere der Bescheid vom 24.03.2016 zu GZ. IV/1-131-0/20141639 trotz dieser erteilten Vollmacht wiederum dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde und richtete sich auch die Zustellverfügung an den Beschwerdeführer selbst. Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz hat die Behörde dann, wenn eben ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, eben diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz hat die Behörde dann, wenn eben ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, eben diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Durch die Erteilung und Bekanntgabe der Bevollmächtigung seiner Rechtsvertreter hätte somit der gegenständliche Bescheid der Baubehörde I. Instanz an die Kanzlei seiner Rechtsvertreter als Empfänger im formellen Sinn erfolgen müssen und dementsprechend zuvor eine dementsprechende Zustellverfügung ergehen müssen. Tatsächlich wurde dieses Original der an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheidausfertigung dem Beschwerdeführer selbst und nicht dessen Rechtsvertretern zugestellt und wurden die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von diesem Bescheid von ihm selbst informiert, indem er diesen die eingescannte Bescheidausfertigung per E-Mail und demnach jedenfalls nicht das Original der Bescheidausfertigung selbst übermittelte. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber etwa die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich in weiterer Folge eine Kopie dieses Bescheides oder per E-Mail die Bescheidausfertigung in eingescannter Form zukommt, der im Original aber eben nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertretern der Partei, sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertretern gelegene Verfahrensmangel nicht heilen (vgl. VwGH 30.09.1999, 99/02/0102 uva). Sollte den Vertretern der Partei etwa in weiterer Folge eine Kopie des Bescheides zukommen, ist somit zu beachten, dass dadurch ein allfälliger Zustellmangel gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz nicht geheilt wird. In diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass eine rechtsgültige Zustellung des Bescheides bislang nicht erfolgt ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Durch die Erteilung und Bekanntgabe der Bevollmächtigung seiner Rechtsvertreter hätte somit der gegenständliche Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz an die Kanzlei seiner Rechtsvertreter als Empfänger im formellen Sinn erfolgen müssen und dementsprechend zuvor eine dementsprechende Zustellverfügung ergehen müssen. Tatsächlich wurde dieses Original der an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheidausfertigung dem Beschwerdeführer selbst und nicht dessen Rechtsvertretern zugestellt und wurden die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von diesem Bescheid von ihm selbst informiert, indem er diesen die eingescannte Bescheidausfertigung per E-Mail und demnach jedenfalls nicht das Original der Bescheidausfertigung selbst übermittelte. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber etwa die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich in weiterer Folge eine Kopie dieses Bescheides oder per E-Mail die Bescheidausfertigung in eingescannter Form zukommt, der im Original aber eben nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertretern der Partei, sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertretern gelegene Verfahrensmangel nicht heilen vergleiche VwGH 30.09.1999, 99/02/0102 uva). Sollte den Vertretern der Partei etwa in weiterer Folge eine Kopie des Bescheides zukommen, ist somit zu beachten, dass dadurch ein allfälliger Zustellmangel gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz nicht geheilt wird. In diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass eine rechtsgültige Zustellung des Bescheides bislang nicht erfolgt ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit gegenständlich kein anfechtbarer Bescheid vor (siehe dazu etwa auch VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173), sodass entgegen des Beschwerdevorbringens kein Bescheid aufgehoben werden kann, sondern vielmehr zu Recht von der Berufungsbehörde die Berufung mangels rechtsgültiger Erlassung zurückzuweisen war. Es war somit spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.302.001.2017