1 und 4 Sicherheitspolizeigesetz i.V.m. § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet. Er wurde aufgefordert, am 25.4.2017, 08:00 Uhr, bei der Polizeiinspektion *** zu erscheinen.
GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat mit Bescheid vom 7.4.2017,, Zl. ZTS3-S-1710/001, Herrn FK
Paragraph 65, Absatz eins und 4 Sicherheitspolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet. Er wurde aufgefordert, am 25.4.2017, 08:00 Uhr, bei der Polizeiinspektion *** zu erscheinen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits in der Haftverhandlung vom 16.11.2016 die Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung umgewandelt und mit Beschluss vom 22.11.2016 die vorläufige Anhaltung unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei am selben Tag im Landesklinikum *** stationär aufgenommen worden, wo er sich bis 16.12.2016 befunden und sich einer umfassenden psychiatrischen Behandlung unterzogen habe. Seit seiner Entlassung werde er psychiatrisch fachärztlich und psychotherapeutisch weiterbetreut. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Tat deshalb begangen, weil eine psychische Erkrankung bei ihm erstmalig aufgetreten sei, die jedoch gut behandelbar und nicht zu befürchten sei, dass weitere Krankheitsepisoden auftreten werden. Die Behörde müsse im Übrigen den maßgeblichen Grund für eine erkennungsdienstliche Behandlung nennen. Die Anführung des Tatvorwurfs alleine sei nicht ausreichend. Die Behörde müsste den maßgeblichen Grund für eine erkennungsdienstliche Behandlung nennen. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen. Die Zulässigkeitsprüfung erfordere eine fallbezogene Prognose. Gegen den Beschwerdeführer sei kein Strafverfahren wegen der genannten Straftatbestände nach § 170 Abs. 1 Z 1 und 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 StGB (fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst i.V.m. vorsätzlicher Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen) anhängig. Es bestehe auch nicht der Verdacht einer solchen Straftat. Die Behörde habe den Betroffenen unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes aufzufordern. Dies impliziere, dass die Behörde zunächst neben den weiteren Voraussetzungen genau darlegen müsse, hinsichtlich welcher Straftat der Verdacht gegen den Betroffenen bestehe. Der Widerspruch in der Bescheidbegründung stehe zudem auch im Gegensatz zum Spruch, weil bei den angegebenen Tatbeständen einerseits mangels Anzeige und andererseits wegen einer fahrlässigen Tat eine erkennungsdienstliche Behandlung unter keinen Umständen zulässig wäre. Die belangte Behörde habe sich im Hinblick auf die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG mit den unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu ziehenden Schlüssen über die Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft gefährliche Angriffe begehen werde mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer Vorbeugung durch eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie mit der Frage der Eignung der Wiedererkennung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, warum beim Beschwerdeführer von einer Rückfallgefahr oder Gefährlichkeit auszugehen wäre. Nicht einmal eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit werde plausibel dargelegt. Eine erkennungsdienstliche Behandlung wäre demnach außer Verhältnis zur tatsächlich möglichen Rückfallgefahr oder einer zu erwartenden Aufklärungswahrscheinlichkeit durch die erkennungsdienstlichen Daten. Mangels positiver Gefährlichkeitsprognose, sohin mangels verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage, erweise sich auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als nicht vertretbar. Gerade aufgrund der laufenden Behandlung des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, warum Gefahr im Verzug und somit ein vorzeitiger Vollzug notwendig sei. Auch habe sich die belangte Behörde dazu nicht geäußert. Der Vorgang der erkennungsdienstlichen Behandlung an sich sei bereits belastend für den Beschwerdeführer. Hinzu komme, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 78 SPG sogar durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden könne. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass eine Löschung der Daten durch den Beschwerdeführer nicht tatsächlich überprüft werden könne, zumal lediglich ein Auskunftsrecht nach § 26 DSG, aber kein Recht auf Akteneinsicht bestehe, sodass aufgrund von Bedenken, ob mögliche Fehler in der Datenverarbeitung, Missbrauch von Daten und Datenlecks allenfalls eine Ungewissheit für einen nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens zu Unrecht erkennungsdienstlich Behandelter verbleibe.In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits in der Haftverhandlung vom 16.11.2016 die Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung umgewandelt und mit Beschluss vom 22.11.2016 die vorläufige Anhaltung unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei am selben Tag im Landesklinikum *** stationär aufgenommen worden, wo er sich bis 16.12.2016 befunden und sich einer umfassenden psychiatrischen Behandlung unterzogen habe. Seit seiner Entlassung werde er psychiatrisch fachärztlich und psychotherapeutisch weiterbetreut. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Tat deshalb begangen, weil eine psychische Erkrankung bei ihm erstmalig aufgetreten sei, die jedoch gut behandelbar und nicht zu befürchten sei, dass weitere Krankheitsepisoden auftreten werden. Die Behörde müsse im Übrigen den maßgeblichen Grund für eine erkennungsdienstliche Behandlung nennen. Die Anführung des Tatvorwurfs alleine sei nicht ausreichend. Die Behörde müsste den maßgeblichen Grund für eine erkennungsdienstliche Behandlung nennen. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen. Die Zulässigkeitsprüfung erfordere eine fallbezogene Prognose. Gegen den Beschwerdeführer sei kein Strafverfahren wegen der genannten Straftatbestände nach Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz eins, StGB (fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst in Verbindung mit vorsätzlicher Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen) anhängig. Es bestehe auch nicht der Verdacht einer solchen Straftat. Die Behörde habe den Betroffenen unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes aufzufordern. Dies impliziere, dass die Behörde zunächst neben den weiteren Voraussetzungen genau darlegen müsse, hinsichtlich welcher Straftat der Verdacht gegen den Betroffenen bestehe. Der Widerspruch in der Bescheidbegründung stehe zudem auch im Gegensatz zum Spruch, weil bei den angegebenen Tatbeständen einerseits mangels Anzeige und andererseits wegen einer fahrlässigen Tat eine erkennungsdienstliche Behandlung unter keinen Umständen zulässig wäre. Die belangte Behörde habe sich im Hinblick auf die erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG mit den unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu ziehenden Schlüssen über die Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft gefährliche Angriffe begehen werde mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer Vorbeugung durch eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie mit der Frage der Eignung der Wiedererkennung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, warum beim Beschwerdeführer von einer Rückfallgefahr oder Gefährlichkeit auszugehen wäre. Nicht einmal eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit werde plausibel dargelegt. Eine erkennungsdienstliche Behandlung wäre demnach außer Verhältnis zur tatsächlich möglichen Rückfallgefahr oder einer zu erwartenden Aufklärungswahrscheinlichkeit durch die erkennungsdienstlichen Daten. Mangels positiver Gefährlichkeitsprognose, sohin mangels verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage, erweise sich auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als nicht vertretbar. Gerade aufgrund der laufenden Behandlung des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, warum Gefahr im Verzug und somit ein vorzeitiger Vollzug notwendig sei. Auch habe sich die belangte Behörde dazu nicht geäußert. Der Vorgang der erkennungsdienstlichen Behandlung an sich sei bereits belastend für den Beschwerdeführer. Hinzu komme, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 78, SPG sogar durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden könne. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass eine Löschung der Daten durch den Beschwerdeführer nicht tatsächlich überprüft werden könne, zumal lediglich ein Auskunftsrecht nach Paragraph 26, DSG, aber kein Recht auf Akteneinsicht bestehe, sodass aufgrund von Bedenken, ob mögliche Fehler in der Datenverarbeitung, Missbrauch von Daten und Datenlecks allenfalls eine Ungewissheit für einen nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens zu Unrecht erkennungsdienstlich Behandelter verbleibe. Aus diesen Gründen erweise sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung außer Verhältnis, zumal Gefahr in Verzug nicht vorliege. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei sehr gut behandelbar und befinde sich dieser in laufender ärztlicher Behandlung. Bislang sei er den Weisungen des Gerichtes, nämlich regelmäßige Bestätigungen darüber vorzulegen, immer nachgekommen. Es bestehe sohin kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass ein vorzeitiger Vollzug des Bescheides dringend geboten wäre. Seitens des Beschwerdeführers wurde beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
1 Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
4 Sicherheitspolizeigesetz hat jemand, der erkennungsdienstlich zu behandeln ist, an den hiefür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
Paragraph 65, Absatz 4, Sicherheitspolizeigesetz hat jemand, der erkennungsdienstlich zu behandeln ist, an den hiefür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
1 Sicherheitspolizeigesetz hat die Behörde einen Menschen, der sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, die Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene (Abs. 2 leg. cit.) der Aufforderung
Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung
4 bescheidmäßig aufzuerlegen.
Paragraph 77, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz hat die Behörde einen Menschen, der sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, die Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene (Absatz 2, leg. cit.) der Aufforderung
Absatz eins, nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung
Paragraph 65, Absatz 4, bescheidmäßig aufzuerlegen. § 13 Abs. 2 VwGVG lautet:Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG lautet: Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien, der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlich schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. § 22 Abs. 1:Paragraph 22, Absatz eins : Beschwerden
1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Abs. 2:Absatz 2 : In Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.In Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Abs. 3:Absatz 3 : Das Verwaltungsgericht kann Bescheide
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Das Verwaltungsgericht kann Bescheide
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. § 28 VwGVG:Paragraph 28, VwGVG: Abs. 1:Absatz eins : Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2:Absatz 2 : Über Beschwerden
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der obzitierten Bestimmung des § 65 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter den weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient der sicherheitspolizeilichen Zielsetzung, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung noch an eine weitere hinzukommende Voraussetzung geknüpft. Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung auch sonst aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (siehe VwGH vom 20.3.2013, Zl. 2013/01/0006).Nach der obzitierten Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter den weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient der sicherheitspolizeilichen Zielsetzung, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung noch an eine weitere hinzukommende Voraussetzung geknüpft. Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung auch sonst aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (siehe VwGH vom 20.3.2013, Zl. 2013/01/0006). Die Bezirksverwaltungsbehörden sind Sicherheitsbehörden im Sinne des § 4 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz. Der Bescheid der belangten Behörde vom 7.4.2017 wird damit begründet, dass am 28.10.2016 von der Polizeiinspektion *** eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Krems wegen des Verdachtes der mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlungen nach § 170 Abs. 1 Z 1 und § 171 Abs. 1 StGB erstattet wurde. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion *** zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Polizeiinspektion *** hat diese Tatsache der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mitgeteilt. In weiterer Folge wurde er formlos von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Schreiben vom 22.3.2017 aufgefordert, am 27.4.2017 oder 31.3.2017 die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizeiinspektion *** durchführen zu lassen. Dieses Schreiben wurde nachweislich zugestellt. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion *** ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2016 in der Pfarrkirche *** versucht habe, Frau FR zu betasten und zu küssen. Weiters onanierte erin Anwesenheit von Frau FR und Frau AD. Danach habe er Frau FR in den Ausgangsbereich der Kirche gezerrt und versucht sie zu entkleiden. Ebenfalls nötigte er die Frauen zum Verbleiben in der Kirche indem er die Kirchentür zuhielt.Die Bezirksverwaltungsbehörden sind Sicherheitsbehörden im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz. Der Bescheid der belangten Behörde vom 7.4.2017 wird damit begründet, dass am 28.10.2016 von der Polizeiinspektion *** eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Krems wegen des Verdachtes der mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlungen nach Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 171, Absatz eins, StGB erstattet wurde. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion *** zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Polizeiinspektion *** hat diese Tatsache der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mitgeteilt. In weiterer Folge wurde er formlos von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Schreiben vom 22.3.2017 aufgefordert, am 27.4.2017 oder 31.3.2017 die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizeiinspektion *** durchführen zu lassen. Dieses Schreiben wurde nachweislich zugestellt. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion *** ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2016 in der Pfarrkirche *** versucht habe, Frau FR zu betasten und zu küssen. Weiters onanierte erin Anwesenheit von Frau FR und Frau AD. Danach habe er Frau FR in den Ausgangsbereich der Kirche gezerrt und versucht sie zu entkleiden. Ebenfalls nötigte er die Frauen zum Verbleiben in der Kirche indem er die Kirchentür zuhielt. Aus der vorgelegten Akte ist in der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** vom 18.3.2017 Folgendes ausgeführt: FK wird beschuldigt, am 28.10.2016 in der Pfarrkirche ***, ***, *** etbl. die Verbrechen/vergehen: Versuchte Nötigung, Sexuelle Belästigung und öffentliche Geschlechtliche Handlungen, Versuchte Vergewaltigung, Störung einer Religionsübung und Körperverletzung begangen zu haben. Eine Anzeige diesbezüglich wurde unter o.a. GZ der STA Krems/Donau übermittelt. Im Zuge der Amtshandlung war es den ermittelnden Beamten nicht sofort möglich eine Erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten durchzuführen. Die PI *** wurde mit Schreiben vom 15.03.2017 vom LKA NÖ ersucht die erkennungsdienstliche Behandlung des FK zu erneuern und eine DANN-Abnahme durchzuführen. Erhebungsersuchen als Beilage. Die Fam. K wurde am 16.03.2017, um 11.30 Uhr kontaktiert. FK Sen. wurde ersucht, seinem Sohn FK mitzuteilen, dass dieser am 16.03.2017, um 13.15 Uhr zur Erkennungsdienstlichen Behandlung zur PI *** kommen möge.Um 12.40 Uhr teilte Dr. Arbach-Stöger, Rechtsanwalt des FK der PI *** telefonisch mit, dass sein Mandant den Termin nicht wahrnehmen werde. Eine ED-Behandlung wurde bereits vor drei Jahren durchgeführt und er sehe keinen Grund dafür, dass sein Mandant neuerlich an einer ED-Behandlung mitwirken soll.Die Fam. K wurde am 16.03.2017, um 11.30 Uhr kontaktiert. FK Sen. wurde ersucht, seinem Sohn FK mitzuteilen, dass dieser am 16.03.2017, um 13.15 Uhr zur Erkennungsdienstlichen Behandlung zur PI *** kommen möge., Um 12.40 Uhr teilte Dr. Arbach-Stöger, Rechtsanwalt des FK der PI *** telefonisch mit, dass sein Mandant den Termin nicht wahrnehmen werde. Eine ED-Behandlung wurde bereits vor drei Jahren durchgeführt und er sehe keinen Grund dafür, dass sein Mandant neuerlich an einer ED-Behandlung mitwirken soll. Der vereinbarte Termin wurde von FK nicht wahrgenommen. Da der Beschuldigte der Aufforderung, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen nicht nachkommen will und auf Grund der vorgeworfenen Delikte eine ED-Behandlung mit DANN vorgesehen und erforderlich ist, wird beantragt, dem Beschuldigten die Verpflichtung dazu gem. § 65/4 SPG bescheidmäßig aufzuerlegen.Da der Beschuldigte der Aufforderung, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen nicht nachkommen will und auf Grund der vorgeworfenen Delikte eine ED-Behandlung mit DANN vorgesehen und erforderlich ist, wird beantragt, dem Beschuldigten die Verpflichtung dazu gem. Paragraph 65 /, 4, SPG bescheidmäßig aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 22.3.2017 wurde der Beschwerdeführer zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem SPG wie folgt aufgefordert: Sie wurden am 28.10.2016 wegen der Verdachtes, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung nach § 170 Abs. 1 Zif.1 und 4 i.V.m § 171 ABs.1 StGB begangen zu haben, von der Polizeiinspektion *** beim STA Krems/Donau angezeigt.Sie wurden am 28.10.2016 wegen der Verdachtes, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung nach Paragraph 170, Absatz eins, Zif.1 und 4 in Verbindung mit Paragraph 171, ABs.1 StGB begangen zu haben, von der Polizeiinspektion *** beim STA Krems/Donau angezeigt. Im Zuge dessen wurden Sie zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert, haben diese jedoch verweigert.
1 Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich schein.
Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich schein.
4 Sicherheitspolizeigesetz hat jemand, der erkennungsdienstlich zu behandeln ist, an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
Paragraph 65, Absatz 4, Sicherheitspolizeigesetz hat jemand, der erkennungsdienstlich zu behandeln ist, an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
1 Sicherheitspolizeigesetz hat die Behörde einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
Paragraph 77, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz hat die Behörde einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Sie werden aufgefordert,sich an einer der folgenden Terminen: 27.03.2017 oder 31.03.2017 in der Zeit zwischen 10.00 und 16.00 Uhr bei der Polizeiinspektion *** zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu melden. Die PI *** ersucht um telefonische Voranmeldung. Sollen Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die erkennungsdienstliche Behandlung bescheidmäßig angeordnet und kann zwangsweise durchgesetzt werden.
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die belangte Behörde hat, wie auch seitens des Beschwerdeführers moniert wurde, keinerlei Sachverhaltsermittlungen im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen. Derartige Sachverhaltsermittlungen lassen sich weder aus der vorgelegten Verfahrensakte noch aus der angefochtenen Entscheidung selbst erkennen. So findet sich in der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** kein Hinweis über eine fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (oder des Vorsatzdeliktes der Brandstiftung) oder vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen. Die von der Polizeiinspektion *** vorgelegte Sachverhaltsmitteilung umfasst andere geschützte Rechtsgüter. Die angeführten Tatbestände wurden dem Beschwerdeführer weder im formlosen Aufforderungsschreiben zur Last gelegt noch dezidiert im bekämpften Bescheid erläutert. Seitens der belangten Behörde wurde auch darauf nicht eingegangen, dass – nach den Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters gegenüber einem Organ der PI *** – der Beschwerdeführer bereits vor drei Jahren erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass losgelöst von den Tatbeständen nach § 170 und § 171 StGB der genaue Sachverhalt zur Anzeige vom 28.10.2016 (Vollanzeige der PI ***) nicht aktenkundig ist, sohin der tatsächliche Sachverhalt nicht festgestellt worden ist und ebensowenig eine Prognose unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers getroffen wurde.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die belangte Behörde hat, wie auch seitens des Beschwerdeführers moniert wurde, keinerlei Sachverhaltsermittlungen im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen. Derartige Sachverhaltsermittlungen lassen sich weder aus der vorgelegten Verfahrensakte noch aus der angefochtenen Entscheidung selbst erkennen. So findet sich in der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** kein Hinweis über eine fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (oder des Vorsatzdeliktes der Brandstiftung) oder vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen. Die von der Polizeiinspektion *** vorgelegte Sachverhaltsmitteilung umfasst andere geschützte Rechtsgüter. Die angeführten Tatbestände wurden dem Beschwerdeführer weder im formlosen Aufforderungsschreiben zur Last gelegt noch dezidiert im bekämpften Bescheid erläutert. Seitens der belangten Behörde wurde auch darauf nicht eingegangen, dass – nach den Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters gegenüber einem Organ der PI *** – der Beschwerdeführer bereits vor drei Jahren erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass losgelöst von den Tatbeständen nach Paragraph 170 und Paragraph 171, StGB der genaue Sachverhalt zur Anzeige vom 28.10.2016 (Vollanzeige der PI ***) nicht aktenkundig ist, sohin der tatsächliche Sachverhalt nicht festgestellt worden ist und ebensowenig eine Prognose unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers getroffen wurde. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die belangte Behörde der amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung und Feststellung des für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist, obwohl diese Umstände zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes von maßgeblicher Bedeutung gewesen wären. Aus diesen Gründen ist der Bescheid
GVG zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die belangte Behörde der amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung und Feststellung des für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist, obwohl diese Umstände zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes von maßgeblicher Bedeutung gewesen wären. Aus diesen Gründen ist der Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folgendes ausgeführt: Nach der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** vom 18.3.2017 ereignete sich der für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung maßgebliche Vorfall am 28.10.
GVG entfallen.Mit Aufhebung der angefochtenen Entscheidung konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die Revision ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
4 B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Revision ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
Die Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.477.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.