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{'item': 'LVwG-AV-74/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-74/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O handelt, sodass sich das Verwaltungsgericht damit nicht befassen muss. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben keine Stellplätze mit einem Ladepunkt für Elektrofahrzeuge geplant seien, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass es sich dabei um kein

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO handelt, sodass sich das Verwaltungsgericht damit nicht befassen muss. Genauso verhält es sich mit dem Einwand, dass vermeintlich zwei Spielplatzflächen bewilligt worden seien, obwohl ein dazwischen liegender Weg den räumlichen Zusammenhang des Spielplatzes nicht teilen dürfe. Auch dabei handelt es sich um kein

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O.Genauso verhält es sich mit dem Einwand, dass vermeintlich zwei Spielplatzflächen bewilligt worden seien, obwohl ein dazwischen liegender Weg den räumlichen Zusammenhang des Spielplatzes nicht teilen dürfe. Auch dabei handelt es sich um kein

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO. Der Einwand, das bewilligte Bauvorhaben widerspreche den §§ 54 und 56 NÖ BauO, betrifft ebenfalls kein

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O.Der Einwand, das bewilligte Bauvorhaben widerspreche den Paragraphen 54 und 56 NÖ BauO, betrifft ebenfalls kein

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO. Zum Einwand, dass pro Wohnung jeweils nur ein Stellplatz im Garagengeschoß geplant sei, sodass mit einem substanziell erhöhten Bedarf an Parkflächen an der Oberfläche zu rechnen sei, ist auszuführen, dass ein allfällig dadurch entstehender erhöhter Verkehrslärm geduldet werden muss, da er sich ausschließlich aus der Benutzung des bewilligten Objektes ergibt. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO, wo ausdrücklich angeführt ist, dass der Schutz vor Emissionen nur insoweit besteht, als sich diese nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben. Die mit jeder Art der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen sind vom Nachbarn hinzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (VwGH 31.03.2005, 2002/05/1237).Zum Einwand, dass pro Wohnung jeweils nur ein Stellplatz im Garagengeschoß geplant sei, sodass mit einem substanziell erhöhten Bedarf an Parkflächen an der Oberfläche zu rechnen sei, ist auszuführen, dass ein allfällig dadurch entstehender erhöhter Verkehrslärm geduldet werden muss, da er sich ausschließlich aus der Benutzung des bewilligten Objektes ergibt. Dies ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO, wo ausdrücklich angeführt ist, dass der Schutz vor Emissionen nur insoweit besteht, als sich diese nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben. Die mit jeder Art der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen sind vom Nachbarn hinzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (VwGH 31.03.2005, 2002/05/1237). Da keine von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen berechtigt sind, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden, zumal in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Beschwerdeführerin hatte zunächst einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, zog ihn allerdings einen Tag vor dem Verhandlungstermin zurück, wobei die anderen Parteien ausdrücklich einverstanden waren.Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG Abstand genommen werden, zumal in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Beschwerdeführerin hatte zunächst einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, zog ihn allerdings einen Tag vor dem Verhandlungstermin zurück, wobei die anderen Parteien ausdrücklich einverstanden waren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur ist zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.74.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.