4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.
GVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 8, 24 und 25 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 8, 24 und 25 Führerscheingesetz – FSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 24.06.2016, SBS1-F-16123/001, entschieden und die Entziehungszeit für die Lenkberechtigung der Klassen AM, B, BE und F um zwei Monate verkürzt und bis einschließlich 15.03.2017 festgelegt. Darüber hinaus wurde die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen (Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) bestätigt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde überdies ausgeschlossen. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs als nunmehr belangte Behörde geht sachverhaltsmäßig bei dieser Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2016 seinen PKW mit dem Kennzeichen *** in ***, *** bis zur *** (ebenfalls in ***) gelenkt hat, obwohl er vor Fahrtantritt eine nicht mehr feststellbare Menge an Alkohol konsumiert hat. In der *** habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug angehalten, um seine Ex-Frau aussteigen zu lassen. Noch bevor diese Person das Fahrzeug vollständig verlassen habe, habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt, wodurch sich seine Ex-Frau am Fuß verletzt habe und zu Boden stürzte. Eine etwa 45 Minuten nach dem Vorfall durchgeführte Alkomatmessung habe einen Alkoholisierungsgrad von 1,1 mg/l ergeben, ein Nachtrunk habe nicht stattgefunden. In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde das Verhalten unter § 26 Abs. 2 Z 1 FSG subsumiert.In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde das Verhalten unter Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG subsumiert. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der angefochtene Bescheid zur Gänze bekämpft wird. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens und sofortige Ausfolgung der Lenkberechtigung, in eventu Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufnahme konkret beantragter Beweise und Behebung des bekämpften Bescheides sowie Einstellung des Verfahrens, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erhebliche Reduzierung der Entzugsdauer. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 13.04.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin, Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Medizin sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt erfolgte. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer lenkte am 15.06.2016 gegen 19.20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** im Bereich des *** mit einem Alkoholisierungsgrad von zumindest 0,58 Promille. Der Beschwerdeführer hat zwischen ca.19.30 Uhr (Eintreffen an seinem Wohnort) und dem Eintreffen der Polizei an seinem Wohnort kurz vor 20.00 Uhr einen Nachtrunk im Ausmaß von 3 halben Bier und 3 doppelten Whisky konsumiert. Der um 20.08 Uhr und 20.09 Uhr durchgeführte Alkotest ergab einen Wert von 2,2 Promille Alkoholisierung. Im Zuge des darauffolgenden behördlichen Verfahrens hat sich der Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Untersuchung und Nachschulung unterzogen und ergab die mit 03.03.2017 datierte verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, dass der Beschwerdeführer derzeit aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, C, E und F nicht geeignet ist. Festgestellt wurde im Rahmen dieser Untersuchung, dass sich derzeit Schwächen im Bereich der diskriminativen Reaktionsfähigkeit und der kognitiv intellektuellen Grundfunktionen gegeben sind. In den übrigen Bereichen sind weitgehend durchschnittliche Ergebnisse objektivierbar, weshalb gemeinsam mit der hohen Fahrpraxis von ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten ausgegangen werden kann.Im Zuge des darauffolgenden behördlichen Verfahrens hat sich der Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Untersuchung und Nachschulung unterzogen und ergab die mit 03.03.2017 datierte verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß Paragraph 17, FSG-GV, dass der Beschwerdeführer derzeit aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, C, E und F nicht geeignet ist. Festgestellt wurde im Rahmen dieser Untersuchung, dass sich derzeit Schwächen im Bereich der diskriminativen Reaktionsfähigkeit und der kognitiv intellektuellen Grundfunktionen gegeben sind. In den übrigen Bereichen sind weitgehend durchschnittliche Ergebnisse objektivierbar, weshalb gemeinsam mit der hohen Fahrpraxis von ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten ausgegangen werden kann. Eignungswidrige Ergebnisse wurden jedoch im Bereich der Persönlichkeit objektiviert. Problematisch sind insbesondere die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zu seinem Alkoholkonsum bzw. seinen Alkoholgewohnheiten. Der hohe Promillwert lässt auf eine erhöhte Toleranz und somit auffällige Trinkgewohnheiten schließen. Die hohe Trinkmenge als Ausnahmesituation könne nicht glaubhaft nachvollzogen werden, da eine längere Gewöhnungsphase bereits zwingend vorangegangen sein muss, dies wurde jedoch vom Beschwerdeführer verneint. Es muss daher von einem nicht angemessenen Problembewusstsein ausgegangen werden. Dieser Sachverhalt stützt sich hinsichtlich des Lenkens auch auf die Angabe des Beschwerdeführers und ist somit unbestritten. Hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades im Lenkzeitpunkt wird dieser ebenfalls nicht bestritten, überdies ist in diesem Umfang das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Zur Frage der gesundheitlichen Eignung liegt neben der verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV auch ein im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erstattetes amtsärztliches Gutachten vor, wonach der Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C, E und F zu lenken. Die Ausführungen sowohl in der verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch jene des Amtsarztes sind widerspruchsfrei, logisch nachvollziehbar und schlüssig. Auch wurde diesen Ausführungen nicht einmal im Ansatz auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.Zur Frage der gesundheitlichen Eignung liegt neben der verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß Paragraph 17, FSG-GV auch ein im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erstattetes amtsärztliches Gutachten vor, wonach der Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C, E und F zu lenken. Die Ausführungen sowohl in der verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch jene des Amtsarztes sind widerspruchsfrei, logisch nachvollziehbar und schlüssig. Auch wurde diesen Ausführungen nicht einmal im Ansatz auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sichDiesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen Sachverständigenarzt gemäß § 34 zu erstellen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen Sachverständigenarzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Sind gemäß § 8 Abs. 2 FSG zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.Sind gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des negativen amtsärztlichen Gutachtens in Verbindung mit der negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 03.03.2017 derzeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, C, E und F nicht gegeben ist. Somit war die Lenkberechtigung im genannten Umfang zu entziehen.
4 B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.997.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.