GVG) als unbegründet abgewiesen. 2 Die Beschwerdeführerin hat
GVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten. 3 Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70,-- Euro und ist
GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 08.02.2017, GZ. AMS2-V-16 60607/5, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Beschwerdeführerin der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO für schuldig und verhängte über sie
VO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 23 Stunden), weil sie am 27.05.2016 um 07.10 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm. *** bis ***, Richtung ***, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nicht soweit rechts gefahren ist, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er den zweiten Fahrstreifen benutzt hat, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 08.02.2017, GZ. AMS2-V-16 60607/5, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Beschwerdeführerin der Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO für schuldig und verhängte über sie
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 23 Stunden), weil sie am 27.05.2016 um 07.10 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm. *** bis ***, Richtung ***, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nicht soweit rechts gefahren ist, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er den zweiten Fahrstreifen benutzt hat, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurde
G mit 10 Euro festgesetzt. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurde
Paragraph 64, VStG mit 10 Euro festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht folgende Beschwerde: „Sehr geehrter Damen und Herren! Mir wird mit dem Straferkenntnis vom 8.02.2017 vorgeworfen, am 27.5.2016 um 7.10 Uhr auf der Autobahn *** Richtung *** in der Gemeindegebiet *** eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, in dem ich mein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie mir es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Ich hätte ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei wäre. Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis, da ich erstens zu dem besagten Zeitpunkt nicht Richtung *** sondern Richtung *** fuhr. Zweitens benütze ich seit vielen Jahren Auto und fahre, soweit es möglich ist, auf der rechten Seite des Fahrstreifens. Hin und wieder dauert es länger. dass ich nach einem Überholvorgang wieder auf der rechten Seite ankomme, weil ich sehr vorsichtig beim Autofahren bin. Ein dauerhaftes Bleiben auf der linken Seite der Fahrstreifen kommt für mich nicht in Frage und ich bezweifle wie es gemessen wurde, da ich außer den Überholvorgängen fast nie mein Fahrstreifen wechsle. Vor ein paar Monaten habe ich meine Beschwerde per E-Mail zugeschickt aber ich nehme an, diese ist bei Ihnen nicht angekommen, weshalb ich erneut ein Straferkenntnis ohne Begründung der Beschwerde erhalten habe.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt, den Zeugen einvernommen, des Weiteren den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verlesen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zugrunde: Die Beschwerdeführerin lenkte das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 27.05.2016, um 07:10 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der ***, Richtungsfahrbahn *** vom Strkm. *** bis Strkm. ***, auf dem zweiten Fahrstreifen, obwohl der erste Fahrstreifen frei war, lenkte sohin das Kraftfahrzeug nicht soweit rechts, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Aufgrund der Aussage des Zeugen RI ZE steht fest, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat und das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs. 1 StVO verletzte. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass der Zeuge einen Anlass gehabt hätte, eine ihm fremde Person ungerechtfertigt zur Anzeige zu bringen, legte der Zeuge glaubwürdig dar, dass ein Kraftfahrzeuglenker wegen der Verletzung des Rechtsfahrgebotes nur dann angezeigt werde, wenn er über eine größere Distanz von rund 500 Metern auf der Autobahn auf dem zweiten Fahrstreifen fahre, obwohl der erste Fahrstreifen frei sei. Einem im Verkehrsüberwachungsdienst geschulten und eingesetzten Polizeibeamten ist zuzumuten, einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ordnungsgemäß wahrzunehmen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie üblicherweise immer rechts fahre, es sei denn sie überhole ein Fahrzeug, wobei es sein könne, dass sie weit überhole, ist die Aussage des Meldungslegers entgegenzuhalten, wonach im Tatzeitraum kein Fahrzeug überholt worden sei, vielmehr über eine Strecke von einem Kilometer gar kein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei.Aufgrund der Aussage des Zeugen RI ZE steht fest, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat und das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO verletzte. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass der Zeuge einen Anlass gehabt hätte, eine ihm fremde Person ungerechtfertigt zur Anzeige zu bringen, legte der Zeuge glaubwürdig dar, dass ein Kraftfahrzeuglenker wegen der Verletzung des Rechtsfahrgebotes nur dann angezeigt werde, wenn er über eine größere Distanz von rund 500 Metern auf der Autobahn auf dem zweiten Fahrstreifen fahre, obwohl der erste Fahrstreifen frei sei. Einem im Verkehrsüberwachungsdienst geschulten und eingesetzten Polizeibeamten ist zuzumuten, einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ordnungsgemäß wahrzunehmen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie üblicherweise immer rechts fahre, es sei denn sie überhole ein Fahrzeug, wobei es sein könne, dass sie weit überhole, ist die Aussage des Meldungslegers entgegenzuhalten, wonach im Tatzeitraum kein Fahrzeug überholt worden sei, vielmehr über eine Strecke von einem Kilometer gar kein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei. Mit Sicherheit habe sich der Meldungsleger auch nicht in der Fahrtrichtungsangabe geirrt, da er an diesem Tag mehrere Anzeigen verfasst hätte. Die Beschwerdeführerin sei also definitiv in Fahrtrichtung *** gefahren (die Kilometrierung sei auch ansteigend), sie hat Gegenteiliges auch lediglich behauptet und nicht belegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
GVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
VO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Paragraph 7, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO begangen hat und das Rechtsfahrgebot verletzte, da sie über einen Kilometer auf dem zweiten Fahrstreifen fuhr, obwohl der erster Fahrstreifen frei war. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO begangen hat und das Rechtsfahrgebot verletzte, da sie über einen Kilometer auf dem zweiten Fahrstreifen fuhr, obwohl der erster Fahrstreifen frei war. Das Befahren des zweiten Fahrstreifens einer Autobahn ist grundsätzlich unzulässig, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird, und zwar unabhängig davon, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wird (VwGH 12.09.1980, 677/79). Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Autobahnen; der linke oder mittlere Fahrstreifen darf daher außer beim Überholen oder beim zulässigen Nebeneinanderfahren nicht benützt werden. Befährt ein Lenker auf einer dreispurigen Autobahn den linken Fahrstreifen, obwohl der zweite Fahrstreifen vor ihm frei ist, so verstößt er gegen § 7 Abs. 1 StVO. Das Befahren des zweiten Fahrstreifens einer Autobahn ist grundsätzlich unzulässig, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird, und zwar unabhängig davon, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wird (VwGH 12.09.1980, 677/79). Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Autobahnen; der linke oder mittlere Fahrstreifen darf daher außer beim Überholen oder beim zulässigen Nebeneinanderfahren nicht benützt werden. Befährt ein Lenker auf einer dreispurigen Autobahn den linken Fahrstreifen, obwohl der zweite Fahrstreifen vor ihm frei ist, so verstößt er gegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO. Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht trifft sie zumindest grob fahrlässiges Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht trifft sie zumindest grob fahrlässiges Verschulden.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Strafmildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs war als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch das Verhalten der Beschwerdeführerin als nicht unerheblich einzustufen. Nachdem die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen) liegt, konnte selbst unter der Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht mit Herabsetzung vorgegangen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kam unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zu der Auffassung, dass die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen bemessen und aus diesem Grund zu bestätigen ist.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.
G hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.602.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.