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{'item': 'LVwG-S-697/001-2017'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 7b§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-697/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 500,-- auf € 250,-- herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden reduziert wird.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 500,-- auf , € 250,-- herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden reduziert wird., 2. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G waren deshalb mit € 25,-- neu zu bestimmen und

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG waren deshalb mit € 25,-- neu zu bestimmen und

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 26.04.2016, 11:25 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als Verantwortlicher der Firma KS mit Sitz in ***, somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass der nachstehende Arbeitnehmer auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt wurde, ohne dass Unterlagen über das gültige Sozialversicherungsdokument E 101 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder den Organen der Finanzpolizei unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z. 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben.Arbeitnehmer: JJ, geb. ***, Staatsangehörigkeit: POLENSie haben es als Verantwortlicher der Firma KS mit Sitz in ***, somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass der nachstehende Arbeitnehmer auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt wurde, ohne dass Unterlagen über das gültige Sozialversicherungsdokument E 101 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder den Organen der Finanzpolizei unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,), sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben., Arbeitnehmer: JJ, geb. ***, Staatsangehörigkeit: POLEN Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7b Abs. 8 Ziffer 3 erster Fall i.V.m. § 7b Abs. 5 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3 erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 500,00 24 Stunden § 7b Abs. 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 b, Absatz 8, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf eine von Organen der Finanzpolizei durchgeführte Baustellenkontroll, die daraufhin gelegte Anzeige, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen, getroffener Feststellungen und getätigter Beweiswürdigung dahingehend, dass die Behörde die Deliktssetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung, welche in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe bemessen sei, vorzugehen gewesen wäre. Mit der vom Rechtsmittelwerber fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird diese ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und die ersatzlose Behebung derselben beantragt. In weiterer Folge stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er Inhaber und verantwortlicher Vertreter des Einzelunternehmens KS mit Sitz in ***, Polen, sei, welches Unternehmen den hier verfahrensgegenständlichen JJ beschäftigte. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Unterlassungen tatsächlich zu verantworten habe und dies auch von Anfang an außer Streit gestellt habe, etwa durch Ablegung eines Tatsachengeständnisses. Sowie bezogen auf die gegenständliche Übertretung noch ausgeführt wird, dass für JJ bereits ein entsprechendes A1-Formular ausgestellt gewesen sei, welches sich allerdings zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle nicht auf der Baustelle, also am Arbeitsort befunden habe. Er gehe deshalb davon aus, die Schutzziele der angezogenen Bestimmungen des AVRAG nicht verletzt zu haben, weil er nur Dokumentationspflichten verletzt habe, die dahinterstehenden Schutzzwecke des Gesetzes, nämlich offensichtlich den Schutz der Dienstnehmer vor Lohndumping, den Schutz der Dienstnehmer und des österreichischen Sozialversicherungssystems vor Krankenbehandlungen ohne Versicherungsschutz und auch die Sicherung gleicher Wettbewerbsverhältnisse am Wirtschaftsstandort Österreich gewahrt habe, weil alle Dienstnehmer als EU-Bürger bei in der EU ansässigen Firmen legal beschäftigt waren, den österreichischen Rechtsvorschriften entsprechend entlohnt wurden und tatsächlich auch in Österreich sozialversichert waren. Diese Umstände wären deshalb in die Feststellungen des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen, weil sie, wenn nicht Überhaupt zur Einstellung des Verfahrens zumindest zur außerordentlichen Strafmilderung führen müssten, weil der Unrechtsgehalt seines Verhaltens so weit hinter den vom Gesetzgeber angenommenen Sachverhalten zurückbleibe, dass mit einer Bestrafung deutlich unter der vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden könne. Diesbezüglich stelle er vorsichtshalber erneut den Antrag zum Beweis für den angeführten schuldausschließenden Sachverhalt, insbesondere das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums, ihn selbst in der Sache als Partei zu befragen. Das Landesverwaltungsgericht wolle deshalb nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, bzw. eine Ermahnung aussprechen oder wenigstens die Möglichkeiten der außerordentlichen Strafmilderung zur Gänze ausschöpfen. Ergänzend beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage, ob die herangezogenen Bestimmungen des AVRAG mit dem Unionsrecht konform gehen. Nach Übermittlung der Beschwerde an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** verwies diese auf eine im vorangegangen Verfahren abgegebene Stellungnahme, aus welcher jedenfalls abzuleiten ist, dass die entsprechenden im AVRAG geforderten Unterlagen sich nicht am Arbeitsort, sohin der Baustelle befunden hätten, weshalb im Sinne dieser Stellungnahme auch hier die Strafverhängung gegenüber dem Beschwerdeführer zu bestätigen sein werde. Nach Anberaumung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom

  1. Mai 2017 vorgebracht, dass sich das Straferkenntnis ausdrücklich auf Bestimmungen des AVRAG in der am Tag seiner Erlassung, sohin auf die am
  2. Februar 2017 in Geltung stehende Fassung beziehe, wobei eine Prüfung des AVRAG zum genannten Zeitpunkt allerdings zeige, dass die angezogenen Gesetzesbestimmungen nicht (mehr) existierten, weil sie mit 31.12.2016 aufgehoben wurden. Die stattdessen neu geschaffenen Ersatzbestimmungen bzw. die etwaig weiterhin anzuwendenden Bestimmungen des AVRAG in der Fassung vor dem 01.01.2017 seien aber dem Straferkenntnis ausdrücklich nicht zugrunde gelegt worden, weil ganz eindeutig durchgehend sowohl im Spruch als auch in der Begründung von der jeweiligen Bestimmung des AVRAG in der (zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses) geltenden Fassung die Rede sei. Es liege daher eine nicht ausreichende Begründung der bekämpften Entscheidung vor, weil die verletzten Gesetzesbestimmungen genau so wenig wie die anzuwendenden Strafbestimmungen genannt seien und wäre dieser Mangel bereits von Amts wegen wahrzunehmen und aus diesem Grunde das Verfahren wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung (unter Entfall der öffentlichen Verhandlung) einzustellen. Diesem Vorbringen steht entgegen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welches mit 17.02.2017 datiert ist, sich eine Deliktssetzung am 26.04.2016 ableitet und sich die zitierten Bestimmungen des AVRAG auf diesen genannten Tatzeitpunkt beziehen. Es ist zutreffend, dass die Bestimmungen des AVRAG am 31.12.2016 außer Kraft getreten sind, jedoch sind die früheren Bestimmungen des AVRAG gleichlautend in dem ab 01.01.2017 in Geltung stehenden Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wieder zu finden. Das strafrechtliche Unwerturteil für die Nichtbereithaltung der Sozialversicherungsdokumente am Arbeits- bzw. Einsatzort ist deshalb generell weiterhin aufrecht. Aus diesem Grunde gehen sowohl Argumente betreffend das Günstigkeitsprinzip ins Leere, als auch das weitere Vorbringen betreffend den Wegfall der Bestimmungen des AVRAG oder der mittlerweile in der Sache eingetretenen Verfolgungsverjährung. Vielmehr ist von jener Rechtslage auszugehen, welche zum Tatzeitpunkt gegolten hat (vgl. VwGH am 21.03.2013, Zl. 2012/09/0069).Diesem Vorbringen steht entgegen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welches mit 17.02.2017 datiert ist, sich eine Deliktssetzung am 26.04.2016 ableitet und sich die zitierten Bestimmungen des AVRAG auf diesen genannten Tatzeitpunkt beziehen. Es ist zutreffend, dass die Bestimmungen des AVRAG am 31.12.2016 außer Kraft getreten sind, jedoch sind die früheren Bestimmungen des AVRAG gleichlautend in dem ab 01.01.2017 in Geltung stehenden Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wieder zu finden. Das strafrechtliche Unwerturteil für die Nichtbereithaltung der Sozialversicherungsdokumente am Arbeits- bzw. Einsatzort ist deshalb generell weiterhin aufrecht. Aus diesem Grunde gehen sowohl Argumente betreffend das Günstigkeitsprinzip ins Leere, als auch das weitere Vorbringen betreffend den Wegfall der Bestimmungen des AVRAG oder der mittlerweile in der Sache eingetretenen Verfolgungsverjährung. Vielmehr ist von jener Rechtslage auszugehen, welche zum Tatzeitpunkt gegolten hat vergleiche VwGH am 21.03.2013, Zl. 2012/09/0069). Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an die Amtspartei wurde im Zuge der durchgeführten Verhandlung, in welcher beide Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen, seitens des in der Sache befragten Beschwerdeführers nochmals dargelegt, dass das Vorliegen der objektiven Tatseite unbestritten bleibe. Ebenso verwies der Beschwerdeführer darauf, dass für den gegenständlichen Arbeitnehmer seines Unternehmens, sohin der KS mit Sitz in Polen ein auf den angelasteten Tatzeitraum bezogenes gültiges Sozialversicherungsdokument ausgestellt gewesen sei, jedoch habe sich dieses nicht auf der Baustelle befunden, sei also am Arbeitsort nicht bereit gehalten worden. Betreffend seiner auf der Finanzpolizei erfolgten Befragung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er zwar Deutsch spreche und auch verstehe, aber doch eine gewisse Sprachbarriere hinsichtlich von Fachausdrücken und Amtsdeutsch bestanden hätte. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, welche Unterlagen oder Dokumente er tatsächlich auf der Baustelle betreffend seiner dort eingesetzten Arbeitnehmer bereithalten müsse, trotz vorheriger Informationseinholung bei polnischen Stellen, bzw. durch Recherche im Internet sei ihm dies dann erst im Zuge seiner Befragung auf der Finanzpolizei erstmalig konkret gesagt worden, also welche Unterlagen in welcher Form auf der Baustelle vorhanden sein müssen. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens verwiesen die Vertreter beider Verfahrensparteien auf die bisherigen Ausführungen und die gestellten Anträge. Zunächst ist unstrittig festzustellen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma KS mit Sitz in Polen handelt, diese Firma für einen österreichischen Auftraggeber im Bundesgebiet tätig wurde und dazu u.a. den im Straferkenntnis genannten JJ einsetzte, obwohl für diesen wie im Zuge der Baustellenkontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt wurde, am Arbeitsort keine Sozialversicherungsdokumente zur Einsicht bereitgehalten wurden. Diese Feststellungen ergeben sich sowohl aus dem vorgelegten unbedenklichen Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht in Abrede stellte, sowie auch seiner Verantwortung im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

§ 7bAbs.

5 AVRAG (in der für den angelasteten Tatzeit maßgeblichen Fassung) haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organgen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG (in der für den angelasteten Tatzeit maßgeblichen Fassung) haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins,, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organgen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 7bAbs.

8 Z 3 AVRAG ist, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabenbehörde oder der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG ist, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins, die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabenbehörde oder der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmen und soweit verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmen und soweit verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Insoweit der Beschwerdeführer Unionsrechtswidrigkeit der herangezogenen Bestimmungen des AVRAG geltend macht, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom

  1. Juli 2007, Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-490/04, in den Rn 63 ff eine (fallbezogen deutsche) Rechtsvorschrift, die den Arbeitgeber verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung (unter anderem) von Tarifverträgen für das Baugewerbe erforderliche Unterlagen im Inland (bzw. auch auf der Baustelle) in deutscher Sprache bereitzuhalten, als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen (Rn 68), die durch ein im allgemeinen Interesse liegendes zwingendes Ziel – nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes – gerechtfertigt sei (Rn 71-72). Der EuGH hat in diesem Urteil betont (Rn 74-75), dass die genannte Vorschrift – im Unterschied zu jener, die seinem Urteil vom
  2. November 1999, Rechtssache Arblade, C-369/96 unter anderem zugrunde gelegen sei und die Überwachungsaufgaben der Behörden in Bezug auf das Vorhandensein der Unterlagen lediglich habe „erleichtern“ sollen – die Kontrolle der Baustellen „vielmehr ermöglichen“ solle. Diese Rechtsansicht hat der EuGH im Wesentlichen ebenfalls im Urteil vom
  3. Oktober 2010, Rechtssache Santos Palhota, C-515/08 zum Ausdruck gebracht. Auch die Materialien zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 24/2011, mit welchem unter anderem die Bestimmung über die Verpflichtung zur Bereithaltung von Sozialversicherungsdokumenten am Arbeits- bzw. Einsatzort in das AVRAG eingefügt wurden, nehmen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ausdrücklich Bezug auf die genannten Urteile des EuGH. Aus dem Gesagten ergibt sich deshalb, dass gegen die in Auch die Materialien zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, mit welchem unter anderem die Bestimmung über die Verpflichtung zur Bereithaltung von Sozialversicherungsdokumenten am Arbeits- bzw. Einsatzort in das AVRAG eingefügt wurden, nehmen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ausdrücklich Bezug auf die genannten Urteile des EuGH. Aus dem Gesagten ergibt sich deshalb, dass gegen die in § 7b Abs. 5 AVRAG normierte Verpflichtung zur Bereithaltung der Sozialversicherungsdokumente am Arbeits- oder Einsatzort aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken bestehen, weil diese Verpflichtung einerseits ein „im allgemeinen Interesse liegendes Ziel“ verfolgt (als solches hat der EuGH – ausdrücklich – auch die Kontrolle der Gewährleistung des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer genannt; vgl. Rn 70 des zitierten Urteils C-490/04) weil dadurch (so auch die zitierten Gesetzesmaterialien) den Kontrollorganen ermöglicht wird am Arbeits(einsatz)ort Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Diese Erhebungen vor Ort würden in der Praxis eben dadurch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn sich die erforderlichen Unterlagen nicht zur Einsicht am Arbeitsort befinden und deshalb nicht unmittelbar im Zuge der Kontrolle vorgelegt werden können.Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG normierte Verpflichtung zur Bereithaltung der Sozialversicherungsdokumente am Arbeits- oder Einsatzort aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken bestehen, weil diese Verpflichtung einerseits ein „im allgemeinen Interesse liegendes Ziel“ verfolgt (als solches hat der EuGH – ausdrücklich – auch die Kontrolle der Gewährleistung des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer genannt; vergleiche Rn 70 des zitierten Urteils C-490/04) weil dadurch (so auch die zitierten Gesetzesmaterialien) den Kontrollorganen ermöglicht wird am Arbeits(einsatz)ort Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Diese Erhebungen vor Ort würden in der Praxis eben dadurch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn sich die erforderlichen Unterlagen nicht zur Einsicht am Arbeitsort befinden und deshalb nicht unmittelbar im Zuge der Kontrolle vorgelegt werden können. Ebenso ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. März 2014, Zl. 2013/11/0143 zu verweisen, in welchem der Gerichtshof (unter Bezugnahme auf die dort zitierte Judikatur des EuGH) eine ähnliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereithaltung von Unterlagen (nämlich jene betreffend die Anmeldung zur Sozialversicherung) als unionsrechtlich unbedenklich angesehen hat, weil sie nicht nur der Wahrung eines allgemeinen Interesses (Schutz der sozialen Sicherheit der entsandten Arbeitnehmer) dient, sondern auch die Dienstleistungsfreiheit nicht übermäßig einschränkt, somit nicht exzessiv ist und überdies ein „effektives und geeignetes“ Mittel darstellt, um dem genannten Schutz Rechnung zu tragen. Es erscheint deshalb dem Landesverwaltungsgericht ebenfalls unbedenklich, dass die in § 7b Abs. 5 angeführten Sozialversicherungsdokumente bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort (Baustelle) bereitgehalten werden müssen, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der auf der Baustelle verwendeten Arbeitskräfte möglich ist.Es erscheint deshalb dem Landesverwaltungsgericht ebenfalls unbedenklich, dass die in Paragraph 7 b, Absatz 5, angeführten Sozialversicherungsdokumente bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort (Baustelle) bereitgehalten werden müssen, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der auf der Baustelle verwendeten Arbeitskräfte möglich ist. Die subjektive Tatseite betreffend ist auszuführen, dass

§ 5Abs. 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines derartigen Ungehorsamsdeliktes, tritt sohin eine Verlagerung der Behauptungslast dahingehend ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung eines mangelndes Verschuldens ist dem Beschwerdeführer – abgeleitet von seinem eigenen Vorbringen – nicht gelungen, zumal dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesbezüglich bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Eingeholte Auskünfte bei einer polnischen Behörde oder Interessensvertretung, bzw. eine Recherche im Internet ist jedenfalls keine Auskunftseinholung, auf die sich der Arbeitgeber verlassen darf, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war aber, selbst ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat und bei seinem Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten – welches allerdings für die Strafbarkeit ausreicht – auszugehen ist.Die subjektive Tatseite betreffend ist auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines derartigen Ungehorsamsdeliktes, tritt sohin eine Verlagerung der Behauptungslast dahingehend ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung eines mangelndes Verschuldens ist dem Beschwerdeführer – abgeleitet von seinem eigenen Vorbringen – nicht gelungen, zumal dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesbezüglich bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Eingeholte Auskünfte bei einer polnischen Behörde oder Interessensvertretung, bzw. eine Recherche im Internet ist jedenfalls keine Auskunftseinholung, auf die sich der Arbeitgeber verlassen darf, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war aber, selbst ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat und bei seinem Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten – welches allerdings für die Strafbarkeit ausreicht – auszugehen ist. Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Bestimmungen des AVRAG ist es u.a. zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden können. Durch das Unterlassen der Bereithaltung der Sozialversicherungsdokumente „A1-Dokument“ am Arbeits(Einsatz)ort im Inland wird die Kontrolle der Bestimmungen des AVRAG erschwert. Für eine derartige Übertretung ist ein Strafrahmen von € 500,-- bis € 5.000,-- (pro Arbeitnehmer/

  1. in)vorgesehen. Als mildernd bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde bereits die bisherige gänzliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet und keinerlei erschwerende Umstände festgestellt, welche bei der Strafbemessung zu berücksichtigen wären. Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer weiters, dass für den hier verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer ein „A1-Dokument“ ausgestellt war, jedoch dieses nicht auf der Baustelle zur Einsicht bereitgehalten wurde. Der Schutzzweck der übertretenen Norm wurde aus diesem Grunde nur unwesentlich beeinträchtigt, sowie dem Beschwerdeführer ebenfalls die Ablegung eines Tatsachengeständnisses zuzubilligen ist. Aufgrund dieser Milderungsgründe, welchen keinerlei erschwerende Umstände gegenüber stehen, war es möglich die Bestimmung des § 20 VStG, welche die außerordentliche Strafmilderung normiert, gegenständlichenfalls anzuwenden und die vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe auf die Hälfte zu reduzieren. Der vom Beschwerdeführer begehrten Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG stand allerdings entgegen, dass sein Verschulden nicht als derart gering, wie in der zitierten Bestimmung des VStG verlangt, gesehen werden konnte.Sinn und Zweck der Bestimmungen des AVRAG ist es u.a. zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden können. Durch das Unterlassen der Bereithaltung der Sozialversicherungsdokumente „A1-Dokument“ am Arbeits(Einsatz)ort im Inland wird die Kontrolle der Bestimmungen des AVRAG erschwert. Für eine derartige Übertretung ist ein Strafrahmen von € 500,-- bis € 5.000,-- (pro Arbeitnehmer/
  2. in)vorgesehen. Als mildernd bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde bereits die bisherige gänzliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet und keinerlei erschwerende Umstände festgestellt, welche bei der Strafbemessung zu berücksichtigen wären. Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer weiters, dass für den hier verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer ein „A1-Dokument“ ausgestellt war, jedoch dieses nicht auf der Baustelle zur Einsicht bereitgehalten wurde. Der Schutzzweck der übertretenen Norm wurde aus diesem Grunde nur unwesentlich beeinträchtigt, sowie dem Beschwerdeführer ebenfalls die Ablegung eines Tatsachengeständnisses zuzubilligen ist. Aufgrund dieser Milderungsgründe, welchen keinerlei erschwerende Umstände gegenüber stehen, war es möglich die Bestimmung des Paragraph 20, VStG, welche die außerordentliche Strafmilderung normiert, gegenständlichenfalls anzuwenden und die vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe auf die Hälfte zu reduzieren. Der vom Beschwerdeführer begehrten Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG stand allerdings entgegen, dass sein Verschulden nicht als derart gering, wie in der zitierten Bestimmung des VStG verlangt, gesehen werden konnte. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer

§ 52Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54 b Abs. 1 VStG den Strafbetrag und den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, b Absatz eins, VStG den Strafbetrag und den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.697.001.2017

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