GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 500,-- auf € 250,-- herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden reduziert wird.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 500,-- auf , € 250,-- herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden reduziert wird., 2. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
G waren deshalb mit € 25,-- neu zu bestimmen und
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG waren deshalb mit € 25,-- neu zu bestimmen und
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 26.04.2016, 11:25 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als Verantwortlicher der Firma KS mit Sitz in ***, somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass der nachstehende Arbeitnehmer auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt wurde, ohne dass Unterlagen über das gültige Sozialversicherungsdokument E 101 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder den Organen der Finanzpolizei unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z. 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben.Arbeitnehmer: JJ, geb. ***, Staatsangehörigkeit: POLENSie haben es als Verantwortlicher der Firma KS mit Sitz in ***, somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass der nachstehende Arbeitnehmer auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt wurde, ohne dass Unterlagen über das gültige Sozialversicherungsdokument E 101 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder den Organen der Finanzpolizei unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,), sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben., Arbeitnehmer: JJ, geb. ***, Staatsangehörigkeit: POLEN Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7b Abs. 8 Ziffer 3 erster Fall i.V.m. § 7b Abs. 5 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3 erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 500,00 24 Stunden § 7b Abs. 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 b, Absatz 8, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf eine von Organen der Finanzpolizei durchgeführte Baustellenkontroll, die daraufhin gelegte Anzeige, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen, getroffener Feststellungen und getätigter Beweiswürdigung dahingehend, dass die Behörde die Deliktssetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung, welche in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe bemessen sei, vorzugehen gewesen wäre. Mit der vom Rechtsmittelwerber fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird diese ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und die ersatzlose Behebung derselben beantragt. In weiterer Folge stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er Inhaber und verantwortlicher Vertreter des Einzelunternehmens KS mit Sitz in ***, Polen, sei, welches Unternehmen den hier verfahrensgegenständlichen JJ beschäftigte. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Unterlassungen tatsächlich zu verantworten habe und dies auch von Anfang an außer Streit gestellt habe, etwa durch Ablegung eines Tatsachengeständnisses. Sowie bezogen auf die gegenständliche Übertretung noch ausgeführt wird, dass für JJ bereits ein entsprechendes A1-Formular ausgestellt gewesen sei, welches sich allerdings zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle nicht auf der Baustelle, also am Arbeitsort befunden habe. Er gehe deshalb davon aus, die Schutzziele der angezogenen Bestimmungen des AVRAG nicht verletzt zu haben, weil er nur Dokumentationspflichten verletzt habe, die dahinterstehenden Schutzzwecke des Gesetzes, nämlich offensichtlich den Schutz der Dienstnehmer vor Lohndumping, den Schutz der Dienstnehmer und des österreichischen Sozialversicherungssystems vor Krankenbehandlungen ohne Versicherungsschutz und auch die Sicherung gleicher Wettbewerbsverhältnisse am Wirtschaftsstandort Österreich gewahrt habe, weil alle Dienstnehmer als EU-Bürger bei in der EU ansässigen Firmen legal beschäftigt waren, den österreichischen Rechtsvorschriften entsprechend entlohnt wurden und tatsächlich auch in Österreich sozialversichert waren. Diese Umstände wären deshalb in die Feststellungen des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen, weil sie, wenn nicht Überhaupt zur Einstellung des Verfahrens zumindest zur außerordentlichen Strafmilderung führen müssten, weil der Unrechtsgehalt seines Verhaltens so weit hinter den vom Gesetzgeber angenommenen Sachverhalten zurückbleibe, dass mit einer Bestrafung deutlich unter der vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden könne. Diesbezüglich stelle er vorsichtshalber erneut den Antrag zum Beweis für den angeführten schuldausschließenden Sachverhalt, insbesondere das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums, ihn selbst in der Sache als Partei zu befragen. Das Landesverwaltungsgericht wolle deshalb nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, bzw. eine Ermahnung aussprechen oder wenigstens die Möglichkeiten der außerordentlichen Strafmilderung zur Gänze ausschöpfen. Ergänzend beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage, ob die herangezogenen Bestimmungen des AVRAG mit dem Unionsrecht konform gehen. Nach Übermittlung der Beschwerde an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** verwies diese auf eine im vorangegangen Verfahren abgegebene Stellungnahme, aus welcher jedenfalls abzuleiten ist, dass die entsprechenden im AVRAG geforderten Unterlagen sich nicht am Arbeitsort, sohin der Baustelle befunden hätten, weshalb im Sinne dieser Stellungnahme auch hier die Strafverhängung gegenüber dem Beschwerdeführer zu bestätigen sein werde. Nach Anberaumung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom
5 AVRAG (in der für den angelasteten Tatzeit maßgeblichen Fassung) haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organgen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG (in der für den angelasteten Tatzeit maßgeblichen Fassung) haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins,, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organgen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
8 Z 3 AVRAG ist, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabenbehörde oder der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG ist, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins, die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabenbehörde oder der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmen und soweit verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmen und soweit verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Insoweit der Beschwerdeführer Unionsrechtswidrigkeit der herangezogenen Bestimmungen des AVRAG geltend macht, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines derartigen Ungehorsamsdeliktes, tritt sohin eine Verlagerung der Behauptungslast dahingehend ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung eines mangelndes Verschuldens ist dem Beschwerdeführer – abgeleitet von seinem eigenen Vorbringen – nicht gelungen, zumal dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesbezüglich bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Eingeholte Auskünfte bei einer polnischen Behörde oder Interessensvertretung, bzw. eine Recherche im Internet ist jedenfalls keine Auskunftseinholung, auf die sich der Arbeitgeber verlassen darf, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war aber, selbst ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat und bei seinem Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten – welches allerdings für die Strafbarkeit ausreicht – auszugehen ist.Die subjektive Tatseite betreffend ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines derartigen Ungehorsamsdeliktes, tritt sohin eine Verlagerung der Behauptungslast dahingehend ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung eines mangelndes Verschuldens ist dem Beschwerdeführer – abgeleitet von seinem eigenen Vorbringen – nicht gelungen, zumal dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesbezüglich bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Eingeholte Auskünfte bei einer polnischen Behörde oder Interessensvertretung, bzw. eine Recherche im Internet ist jedenfalls keine Auskunftseinholung, auf die sich der Arbeitgeber verlassen darf, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war aber, selbst ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat und bei seinem Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten – welches allerdings für die Strafbarkeit ausreicht – auszugehen ist. Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Bestimmungen des AVRAG ist es u.a. zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden können. Durch das Unterlassen der Bereithaltung der Sozialversicherungsdokumente „A1-Dokument“ am Arbeits(Einsatz)ort im Inland wird die Kontrolle der Bestimmungen des AVRAG erschwert. Für eine derartige Übertretung ist ein Strafrahmen von € 500,-- bis € 5.000,-- (pro Arbeitnehmer/
GVG i.V.m. § 54 b Abs. 1 VStG den Strafbetrag und den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, b Absatz eins, VStG den Strafbetrag und den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.697.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.