RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-208/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der RB GesmbH, FN ***, vertreten durch Steier Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14.01.2016, GZ: TUW2-BO-04191/001, mit welchem ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erteilt wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der RB GesmbH, FN ***, vertreten durch Steier Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14.01.2016, GZ: TUW2-BO-04191/001, mit welchem ein Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erteilt wurde, zu Recht: ,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14.01.2016, GZ: TUW2-BO-04191/001, aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14.01.2016, GZ: TUW2-BO-04191/001, aufgehoben. ,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14.01.2016, GZ: TUW2-BO-04191/001, erteilte die Behörde der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin den baupolizeilichen Auftrag, sämtliche am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen im Sinne der NÖ BO 2014 binnen sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides abzubrechen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14.01.2016, , GZ: TUW2-BO-04191/001, erteilte die Behörde der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin den baupolizeilichen Auftrag, sämtliche am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen im Sinne der NÖ BO 2014 binnen sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides abzubrechen. Die Verwaltungsbehörde begründet ihre Entscheidung damit, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.07.1995, AZ: 1310-9/361-95, der RB GesmbH die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeitnehmerunterkünften am im Spruch genannten Standort bewilligt worden sei. Mit Schreiben vom 01.12.1995 sei um Bewilligung wesentlicher Abweichungen zu dieser Bewilligung angesucht worden. Im Zuge der Verhandlung dieser Änderungen am 15.01.1996 sei der Baubehörde bekanntgegeben worden, dass mit dem Neubau des Betriebsgebäudes bereits begonnen worden sei. Dies gehe aus der daraufhin verfügten Baueinstellung mit Bescheid vom 08.07.1996 hervor. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15.05.1997, AZ: 1310-9/96361, sei der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur wesentlichen Abweichung zur Bewilligung vom 20.07.1995, zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeitsunterkünften am im Spruch genannten Standort, erteilt worden. Im Auflagepunkt 3 der Niederschrift zur Bauverhandlung am 29.08.1996, die einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung bilde, sei angeordnet, dass der Baueinstellungsbescheid vom 08.07.1996 weiterhin aufrecht bleibe, da die Auflagenpunkte 17, 22 und 53 des Bescheides vom 20.07.1995, die vor Baubeginn zu erfüllen gewesen wären, bis zum Verhandlungstag noch nicht erfüllt worden seien. Aus dem Akt gehe hervor, dass auch nach Erteilung der Bewilligung für die wesentlichen Abweichungen im Mai 1997 ein Bauführer namhaft gemacht und keine vollständige, alle konstruktiven Tragteile umfassende statische Berechnung, überprüft von einem Zivilingenieur, vorgelegt worden seien. Auf Grund zahlreicher Urgenzen durch die Behörde sei seitens der Beschwerdeführerin wiederholt die Mitteilung erfolgt, dass das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt worden sei. Erst mit Schreiben vom 28.06.2002 sei bekanntgegeben worden, dass die gewerbliche Betriebsanlage fertiggestellt sei und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen betrieben werde. Beigelegt sei eine Bestätigung der Firma A GesmbH vom 26.06.2002, über die bewilligungsgemäße sowie die lagerichtige Ausführung der gewerblichen Betriebsanlage, gemäß Bescheid vom 04.09.1998 (Datum der behördlichen Betriebsanlagengenehmigung). Im Zuge der daraufhin angesetzten gewerbebehördlichen Überprüfung am 21.11.2002, sei festgestellt worden, dass die Betriebsanlage entgegen der Fertigstellungsmeldung noch nicht fertiggestellt sei und nahezu alle Auflagen der Betriebsanlagengenehmigung nicht erfüllt worden seien. Hinsichtlich der beiden Baubewilligungsbescheide der Stadtgemeinde *** vom 20.07.1995 und 15.05.1997 sei in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass nach Fertigstellung eine entsprechende Meldung samt Vorlage einer Bauführerbescheinigung, Lagepläne sowie der vorgeschriebenen Atteste und Bescheinigungen erforderlich seien. Laut Aussage des Vertreters der RB GesmbH sei die Bauführerschaft von der A GesmbH übernommen worden. Mit Schreiben vom 26.03.2003 sei im Bauverfahren um Aufschub für die endgültige Fertigstellung der Betriebsanlage um zwei Jahre angesucht worden. Am 12.06.2003 habe eine neuerliche Überprüfung der Betriebsanlage stattgefunden, im Zuge derer festgestellt worden sei, dass diese nach wie vor nicht fertiggestellt sei. Mit Bescheid vom 16.06.2003, GZ: 12-U-127-2001-17, habe die Baubehörde die Frist für die Fertigstellung der mit Bescheid der Stadtgemeinde *** von 1995, 1997 für die baubehördliche und bewilligte Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeitnehmerunterkünften im Standort ***, ***, bis 06.10.2005 verlängert. Da auch innerhalb der verlängerten Bauvollendungsfrist keine der oben beschriebenen Unterlagen, die bereits vor Baubeginn erforderlich gewesen wären und keine entsprechende Bauführerbescheinigung vorgelegt worden seien, sei der RB GesmbH mit Schreiben vom 12.12.2005 mitgeteilt worden, dass die baubehördliche Bewilligung samt der wesentlichen Abweichungen durch Fristablauf erloschen sei. Im Zuge einer Vorsprache mit Herrn BE als Vertreter der Beschwerdeführerin am Bausprechtag am 25.05.2007 sei eine baubehördliche Neueinreichung besprochen und von Herrn BE zugesagt worden, ein neues Projekt einzureichen. In weiterer Folge sei auf kein Schreiben der Behörde reagiert worden. Laut Erhebungen der Polizeiinspektion *** am 17.10.2011 sei das gegenständliche Betriebsgebäude von der Firma HB GmbH benützt worden, obwohl bisher weder bei der zuständigen Baubehörde eine Anzeige der Fertigstellung samt Vorlage der Bauführerbescheinigung eingelangt sei noch eine Feststellung der bewilligungsgemäßen Ausführung durch die Baubehörde erfolgt sei und wurde über die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma HB GmbH rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe verhängt. Es sei zu einer weiteren Besprechung gekommen. Mit Schreiben vom 06.06.2012 sei in der Folge von der HB GmbH als künftige Betreiberin der Betriebsanlage um deren bau- und gewerbebehördliche Genehmigung angesucht worden. Die Vorprüfung des Projektes durch die Landesstelle für Brandverhütung NÖ habe ergeben, dass dieses durch wesentliche brandschutztechnische Angaben zu ergänzen gewesen wäre. Mit Schreiben der Landesstelle für Brandverhütung NÖ vom 20.03.2013 sei der Behörde mitgeteilt worden, dass laut Auskunft des Planers das Projekt gänzlich überarbeitet und neu eingereicht werde. Am 23.03.2015 habe der neue Geschäftsführer der Firma HB GmbH, Herr KW, im Zuge eines Bausprechtages vorgesprochen. Diesem sei dargelegt worden, dass die Betriebsanlage nach wie vor über keine Baubewilligung und keine Betriebsanlagengenehmigung verfüge. Die Einreichunterlagen zum Ansuchen vom 06.06.2012 seien bis auf eine Parie zurückgegeben worden. Auf die Verpflichtung der Baubehörde, einen Abbruchauftrag zu erteilen, sei hingewiesen worden. Daraufhin sei mit Schreiben vom 31.08.2015 neuerlich ein Ansuchen eingebracht und Projektunterlagen vorgelegt worden. Das Ansuchen selbst laute nur auf gewerbebehördliche Bewilligung. Aus den Vorbemerkungen im Projekt gehe aber eindeutig hervor, dass auch um Baugenehmigung angesucht worden sei, da die Anlage auf Grund von unternehmensinternen Turbulenzen nicht völlig fertiggestellt worden sei und aus diesem Grund die Bau- und die Betriebsanlagengenehmigung in der Zwischenzeit abgelaufen seien. Die bautechnische Vorprüfung dieses Projektes habe ergeben, dass das zuletzt eingebrachte Ansuchen nach der geltenden Rechtslage gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 jedenfalls auf Grund eines Widerspruchs zu § 50 NÖ BO 2014 abzuweisen sei. Die bautechnische Vorprüfung dieses Projektes habe ergeben, dass das zuletzt eingebrachte Ansuchen nach der geltenden Rechtslage gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BO 2014 jedenfalls auf Grund eines Widerspruchs zu Paragraph 50, NÖ BO 2014 abzuweisen sei. Unter Bezugnahme auf die rechtlichen Grundlagen und unter Berücksichtigung der bewilligten Anträge betreffend die Fristverlängerung bezüglich der Fertigstellung der Betriebsanlage, gelange die Behörde zum Ergebnis, dass auch innerhalb der verlängerten Frist keine entsprechende Fertigstellung erfolgt sei, und das Recht aus den beiden baubehördlichen Bewilligungen erloschen sei. Angemerkt werde in dem Zusammenhang, dass eine ordnungsgemäße Fertigstellung gar nicht zulässig gewesen wäre, da der Baueinstellungsbescheid vom 08.07.1996 nach wie vor Rechtsgültigkeit habe, zumal die Auflage 17 der ursprünglichen Baubewilligung nie erfüllt worden sei. Eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung könne bis dato nicht erteilt werden. Demnach habe die Baubehörde gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch des Bauwerkes anzuordnen gehabt. Demnach habe die Baubehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 den Abbruch des Bauwerkes anzuordnen gehabt. Der Zeitraum von sechs Monaten sei nach Rücksprache mit dem bautechnischen Amtssachverständigen festgelegt worden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde der verpflichteten Partei im bekämpften Bescheid zunächst vorwerfe, dass nach der erteilten Baubewilligung vom Mai 1997 kein Bauführer namhaft gemacht worden sei und dass der Behörde keine alle konstruktiven Tragteile umfassende statische Berechnung vorgelegt worden sei. Beide Feststellungen seien unrichtig. Zunächst habe die verpflichtete Partei der belangten Behörde mehrfach Bauführer benannt, zuletzt mit Schreiben vom 12.11.2015, worin als Bauführer die Firma HB GmbH, ***, ***, bekanntgegeben worden sei. Der verpflichteten Partei sei niemals mitgeteilt worden, dass diese Bauführerbekanntgabe rechtsunwirksam gewesen wäre. Ferner habe die verpflichtete Partei in einem Konvolut von insgesamt 50 Seiten der bezogenen Behörde eine statische Berechnung des Zivilingenieurs für Bauwesen DI WK bereits am 07.04.1997 vorgelegt. Hinsichtlich der von der Firma A GmbH vom 26.06.2002 vorgelegten Bestätigung führe die bezogene Behörde aus, dass eine gewerbebehördliche Überprüfung vom 21.11.2002 ergeben habe, dass die Betriebsanlage entgegen der Fertigstellungsmeldung noch nicht fertiggestellt sei. Zu den Ausführungen der bezogenen Behörde im bekämpften Bescheid sei zunächst festzuhalten, dass sich aus den Feststellungen der bezogenen Baubehörde selbst ergebe, dass eine weitere Bauführermeldung hinsichtlich der Firma A GmbH an die bezogene Behörde erfolgt sei.Zunächst habe die verpflichtete Partei der belangten Behörde mehrfach Bauführer benannt, zuletzt mit Schreiben vom 12.11.2015, worin als Bauführer die Firma , HB GmbH, ***, ***, bekanntgegeben worden sei. Der verpflichteten Partei sei niemals mitgeteilt worden, dass diese Bauführerbekanntgabe rechtsunwirksam gewesen wäre. Ferner habe die verpflichtete Partei in einem Konvolut von insgesamt 50 Seiten der bezogenen Behörde eine statische Berechnung des Zivilingenieurs für Bauwesen DI WK bereits am 07.04.1997 vorgelegt. Hinsichtlich der von der Firma A GmbH vom 26.06.2002 vorgelegten Bestätigung führe die bezogene Behörde aus, dass eine gewerbebehördliche Überprüfung vom 21.11.2002 ergeben habe, dass die Betriebsanlage entgegen der Fertigstellungsmeldung noch nicht fertiggestellt sei. Zu den Ausführungen der bezogenen Behörde im bekämpften Bescheid sei zunächst festzuhalten, dass sich aus den Feststellungen der bezogenen Baubehörde selbst ergebe, dass eine weitere Bauführermeldung hinsichtlich der Firma A GmbH an die bezogene Behörde erfolgt sei. Ferner gebe die bezogene Behörde selbst zu, dass sie keine baubehördliche oder baupolizeiliche Überprüfung durchgeführt habe, sondern dass sie ihre Schlüsse lediglich auf eine gewerbebehördliche Überprüfung stütze. Diese gewerbebehördliche Überprüfung sei letztmalig am 21.11.2002 erfolgt. In den zwischenzeitlich verstrichenen 13 Jahren habe die bezogene Behörde keine baubehördliche und baupolizeiliche Überprüfung durchgeführt, ob die vom Bauführer gemachten Angaben vor dem Hintergrund der baurechtlichen Bestimmungen zu bemängeln wären. Diesfalls hätte sie ein eigenes baurechtliches Mängelbehebungsverfahren zur Beseitigung allenfalls festgestellter Baugebrechen durchzuführen gehabt. Dies habe die Behörde in den 13 Jahren jedoch unterlassen. Rechtsrichtig hätte die belangte Behörde im Zuge der baubehördlichen und baupolizeilichen Überprüfung festzustellen gehabt, welche Baugebrechen allenfalls vorhanden seien. Sodann hätte sie die Verpflichtung gehabt, der verpflichteten Partei innerhalb einer Frist die Beseitigung der festgestellten Baugebrechen aufzutragen. Erst nachdem ein diesbezüglicher baubehördlicher Auftrag ohne Erfolg geblieben wäre, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die baupolizeiliche Maßnahme des Abbruches zu verfügen. Der bekämpfte Bescheid sei in diesem wesentlichen Punkt mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil nicht nur erhebliche Verfahrensmängel vorliegen, sondern auch amtswegig zu ermittelnde Ermittlungsergebnisse in baubehördlicher und baupolizeilicher Hinsicht fehlen, welche den bekämpften Abbruchbescheid zu tragen vermögen. Das gegen die Geschäftsführerin der Firma HB GmbH geführte Verwaltungsstrafverfahren vermag den baubehördlichen und baupolizeilichen Abbruchbescheid nicht zu stützen und sei im gegenständlichen Verfahren sachfremd. In verfahrensökonomischer Hinsicht sei der bekämpfte Abbruchbescheid ebenfalls sinnlos, weil einer Vollstreckung das seit dem 31.08.2015 anhängige Verfahren zur Erteilung der baubehördlichen Bewilligung entgegenstehe. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid durch Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen und möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Zum Gang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens: Am 07.06.1995 brachte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen betreffend die Erteilung der Baubewilligung für das im beigefügten Bauplan des Planverfassers vom 07.06.1995, Zl. 79/95 und 79/95 A dargestellte und näher beschriebene Bauvorhaben, beim Gemeindeamt *** ein. Am 20.07.1995 wurde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Am 20.07.1995 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz über das Ansuchen vom 07.06.1995 der Beschwerdeführerin gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung die Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG. ***.Am 20.07.1995 wurde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Am 20.07.1995 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz über das Ansuchen vom 07.06.1995 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung die Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG. ***. Am 01.12.1995 wurde ein weiteres Ansuchen um Baubewilligung seitens der Beschwerdeführerin zur wesentlichen Abweichung der Bewilligung vom 20.07.1995 eingebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.07.1996, GZ: 1310-9/96361, wurde verfügt, dass die Arbeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in ***, ***, auf der Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, einzustellen sind, zumal die Arbeiten nicht entsprechend der Baubewilligung vom 20.07.1995 ausgeführt wurden. Mit Bescheid vom 15.05.1997 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wurde die baubehördliche Bewilligung zur wesentlichen Abweichung zur Bewilligung vom 20.07.1995 zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Mit Bescheid vom 15.05.1997 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz wurde die baubehördliche Bewilligung zur wesentlichen Abweichung zur Bewilligung vom 20.07.1995 zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Am 29.08.1996 fand eine weitere mündliche Bauverhandlung statt. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 11.12.1996 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach wie vor Unterlagen, betreffend das beantragte Bauvorhaben vom 01.12.1995, zur wesentlichen Abweichung der Baubewilligung vom 20.07.1995, fehlen und wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage derselben aufgefordert. Mit Schreiben der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 11.12.1996 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach wie vor Unterlagen, betreffend das beantragte Bauvorhaben vom 01.12.1995, zur wesentlichen Abweichung der Baubewilligung vom 20.07.1995, fehlen und wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage derselben aufgefordert. Mit Schreiben vom 25.07.1997 wurde seitens der Baubehörde I. Instanz der Gewerbebehörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften erhalten hat. Es erging die Anfrage, nachdem „das Vorhaben zumindest im Rohbau bereits ausgeführt ist“, ob seitens des Bauwerbers ein entsprechender Antrag auf gewerberechtliche Bewilligung vorliegt. Mit Schreiben vom 25.07.1997 wurde seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz der Gewerbebehörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften erhalten hat. Es erging die Anfrage, nachdem „das Vorhaben zumindest im Rohbau bereits ausgeführt ist“, ob seitens des Bauwerbers ein entsprechender Antrag auf gewerberechtliche Bewilligung vorliegt. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.11.1997 wurde der Bezirkshauptmannschaft Tulln mitgeteilt, dass sich die Firma WS GesmbH, ***, ***, gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet hat, die Bauführerschaft zu übernehmen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.01.1999 wurde bei der Beschwerdeführerin angefragt, ob das bewilligte Projekt bereits fertiggestellt wurde. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.02.1999 wurde mitgeteilt, dass das Projekt noch nicht fertiggestellt ist. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 08.05.2000 erfolgte neuerlich eine Urgenz bezüglich der Vorlage der noch ausstehenden Unterlagen. Weiters mit Schreiben vom 18.05.
- Mit Schreiben vom 08.01.2002 und 06.05.2002 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln bei der Beschwerdeführerin angefragt, ob die Betriebsanlage fertiggestellt wurde. Mit erstem Schreiben wurde eine Frist bis Ende März 2002, mit zweitem Schreiben bis Ende Juni 2002 eingeräumt. Mit Schreiben der Firma A GesmbH vom 26.06.2002 wurde gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Tulln mitgeteilt, dass die bewilligungsgemäße Ausführung des oben angeführten Bauwerkes bestätigt wird. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05.08.2002 erfolgte eine neuerliche Urgenz betreffend die ausstehenden Unterlagen. Ebenso mit Schreiben vom 22.10.2002 und wurde hiezu eine Frist bis Dezember 2002 eingeräumt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.03.2003 erfolgte eine neuerliche Fristverlängerung bis Ende April
- Mit Schreiben vom 26.03.2003 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufschub der Frist für die endgültige Fertigstellung um zwei Jahre. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde mit Schreiben vom 16.06.2003 eine Fristverlängerung bis 06.10.2005 gewährt. Mit Schreiben vom 08.09.2005 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt, dass bei Nichtfertigstellung des Projektes eine Verlängerung der Frist unter Vorlage eines Verlängerungsansuchens möglich wäre. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2005 wurde mitgeteilt, dass der Bescheid, mit welchem die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes für Arbeitnehmerunterkünfte erteilt worden ist, bereits abgelaufen ist, weshalb eine Teilfertigstellungsmeldung mit den erforderlichen Beilagen vorzulegen wäre. Für alle übrigen Anlagenteile, welche noch nicht fertiggestellt wurden, wäre ein neuerliches Ansuchen einzureichen. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 14.01.2016 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Tulln den Abbruch der Gebäude und baulichen Anlagen auf dem Grundstück ***, ***, Grundstück Nr. *** der KG ***. Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin suchte um Erteilung der Baubewilligung für das im Bauplan des Planverfassers vom 07.06.1995, Zl. 79/95 und 79/95 A, dargestellte Bauvorhaben, am 07.06.1995 beim Gemeindeamt ***, an. Beantragt wurde die Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 1995 grundbücherliche Eigentümerin gegenständlicher Liegenschaft. Am 20.07.1995 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Mit Bescheid vom 20.07.1995 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz die Bewilligung betreffend gegenständliches Bauansuchen. Das Protokoll über die Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Im Bescheidspruch wurde darauf verwiesen, dass die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten sind. Am 20.07.1995 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Mit Bescheid vom 20.07.1995 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz die Bewilligung betreffend gegenständliches Bauansuchen. Das Protokoll über die Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Im Bescheidspruch wurde darauf verwiesen, dass die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten sind. Folgende Auflagen wurden vorgeschrieben:
- „Erforderliche Grabarbeiten auf öffentlichen Grund dürfen nur im Einvernehmen mit dem Amt für öffentliche Einrichtungen erfolgen und es ist nach Abschluß der Arbeiten der ursprüngliche Zustand fachlich einwandfrei wieder herzustellen. Die wiederhergestellten Flächen sind nachweislich dem Amt für öffentliche Einrichtung zu übergeben.
- Die Fundierung hat auf Eigengrund entsprechend dem statischen Erfordernis bis in frostfreie Tiefe und tragfähigem Boden zu erfolgen.
- Ein Parkplatz auf Eigengrund ist uneingefriedet freizuhalten.
- Die Fassadenflächen sind in hellen Pastelltönen auszuführen.
- Alle Eisenteile sind dauerhaft gegen Rost zu schützen.
- Alle Holzteile sind zu imprägnieren.
- Die Dacheindeckung hat mit nichtreflektierendem Material zu erfolgen.
- Das Dachwasser ist auf Eigengrund abzuleiten und dort über ausreichend dimensionierte Sickerschächte mit Revisionsöffnung zu versickern.
- Die Oberflächenwässer von befestigten Flächen sind über Sitzmulden auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen und dürfen nicht direkt über Sickerschächte in das Grundwasser eingeleitet werden.
- Die Brandwand ist an der Nachbarseite gefällig und hell zu verputzen.
- Die Brandwand ist bis unter Dach öffnungslos herzustellen.
- Kabelverteilerschränke, Einschleifkästen, Zähler- und Absperrkästen und ähnliches sind auf Privatgrund herzustellen.
- An den städtischen Schmutzwasserkanal und an die städtische Wasserleitung ist anzuschließen.
- Vor Verlassen des Bauplatzes ist für den Hauskanal ein der Ö-NORM entsprechender Putzschacht herzustellen und gegebenenfalls befahrbar auszuführen.
- Ein Ausführungsplan über sämtliche Einbauten, unter Angabe der Lage, des Materials, der Dimension und der Einbautiefe ist der Baubehörde für das gesamte Bauvorhaben zur Endbeschau vorzulegen.
- Für die Garage sind die Bedingungen der NÖ Garagenverordnung bindend und genauest einzuhalten.
- Eine statische Berechnung aller konstruktiven Tragteile, überprüft von einem Zivilingenieur, ist der Baubehörde vor Baubeginn vorzulegen.
- Die fundierte Einfriedung gegen die Straße ohne Sockelmauer und Gitter ist mit einem Leistenstein, welcher mind. 10 cm breit und plan mit dem Gehsteigniveau ist, auszuführen.
- Für eine zentrale Feuerungsanlage mit mehr als 26 kW Nennheizleistung ist vor Einbaubeginn mit einem eigenen Projekt um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen.
- Der Heizraum ist als eigener Brandabschnitt auszuführen und hat ausreichende Zu- und Abluftöffnungen direkt ins Freie zu erhalten.
- Für alle beheizten Einheiten (Arbeiterunterkünfte und Betrieb) sind individuelle Energieverbrauchsmesser in Form geeichter Wärmezähler zu installieren.
- Alle Gebäudeteile in denen Aufenthaltsräume untergebracht sind haben einen Mindestwärmeschutz gem. § 31 a der BO f. NÖ zu erhalten. Entsprechende Berechnungen drüber sind der Baubehörde vor Baubeginn vorzulegen.Alle Gebäudeteile in denen Aufenthaltsräume untergebracht sind haben einen Mindestwärmeschutz gem. Paragraph 31, a der BO f. NÖ zu erhalten. Entsprechende Berechnungen drüber sind der Baubehörde vor Baubeginn vorzulegen.
- Alle E-Installationen sind nach den geltenden SNT-Vorschriften auszuführen und instandzuhalten. Hierüber ist vom beauftragten konzessionierten Elektromeister ein positives Sicherheitsprotokoll mit dem Kollaudierungsansuchen vorzulegen.
- Das Bauwerk ist gemäß § 59 der BO f. NÖ mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Ein positives Prüfprotokoll vom beauftragten konzessionierten Anlagenbauer ist der Baubehörde zur Endbeschau vorzulegen.Das Bauwerk ist gemäß Paragraph 59, der BO f. NÖ mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Ein positives Prüfprotokoll vom beauftragten konzessionierten Anlagenbauer ist der Baubehörde zur Endbeschau vorzulegen.
- Der Abgasfang ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister unter Einhaltung des § 50 der BO f. NÖ mit zugelassenen Baustoffen auszuführen. Ein Befund ist der Baubehörde bis zur Endbeschau vorzulegen.Der Abgasfang ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister unter Einhaltung des Paragraph 50, der BO f. NÖ mit zugelassenen Baustoffen auszuführen. Ein Befund ist der Baubehörde bis zur Endbeschau vorzulegen.
- Die Belichtungsfläche von Aufenthaltsräumen hat mindestens 1/10 der Fußbodenfläche zu betragen, bei Raumtiefen über 5m mindestens 1/
- Alle Glaselemente unter Parapethöhe sind mit Sicherheitsglas auszuführen.
- Der Einstieg in den Dachbodenraum ist brandhemmend auszuführen.
- Die innenliegenden Naßräume sind getrennt über Dach ins Freie zu entlüften.
- Alle Räume, die aus sanitären Gründen einer leichten und wirksamen Reinigung bedürfen, oder in denen Feuchtigkeit entsteht (Badezimmer, Waschküchen, etc.) sind mit einem wasserdichten Fußboden auszuführen und es ist ein mind. 8 cm hoher Sockel, der dicht an der Wand anschließt, herzustellen.
- Der Müllplatz ist entsprechend den erforderlichen Müllgefäßen ausreichend zu dimensionieren und mit einer Wasserentnahmestelle und einem Einlaufgully, der an den Hauskanal angeschlossen ist, auszustatten.
- Die Stiegenläufe der Hauptstiege, deren Podeste und Stiegengänge, sind brandbeständig auszuführen und müssen im Lichten 1,20 m breit sein.
- Die Bodenbeläge sind schwer brennbar (B1) und schwach qualmend (Q1) auszustatten. Eine Bestätigung darüber unter Anschluß der Prüfzeugnisse der verlegten Bodenbeläge vom Bodenleger ist der Baubehörde zur Endbeschau vorzulegen.
- Der Gashaupthahn ist deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
- Für die erste Löschhilfe sind unter Einhaltung der TRVB 124 eine ausreichende Anzahl von Handfeuerlöschern aufzustellen, zu kennzeichnen und jederzeit einsatzbereit zu halten. Aufstellungsort, Type und Anzahl sind im Einvernehmen mit der NÖ Brandverhütungsstelle bzw. der örtlichen Feuerwehr festzulegen und vor Inbetriebnahme sind die Handfeuerlöscher bereitzustellen.
- Die Ausgestaltung der Freiflächen und Zugangswege hat unter Berücksichtigung der TRVB 134 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ zu erfolgen und es sind die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen so zu befestigen und auszugestalten, daß die Rettung und Brandbekämpfung in ausreichendem Umfang möglich ist.
- Ein Brandschutzplan gemäß Ö-NORM F 2031 ist der Baubehörde zweifach zur Endbeschau vorzulegen.
- Für die Aufzugsanlage ist mit einem eigenen Projekt um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen.
- Eine gewerbebehördliche Bewilligung ist zu erwirken.
- Für Werbeanlagen ist mit einem eigenen Projekt um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen.
- Durch das Vorhaben ergeben sich Auswirkungen auf den ruhenden Verkehr und es sind daher gemäß § 86 der BO f. NÖ Stellplätze für PKWs am Bauplatz zu schaffen. Die Anzahl wird gemäß § 1 NÖ Garagenverordnung wie folgt festgelegt:für das Betriebsgebäude mit 15 Beschäftigten 3 Stellplätzefür die Arbeiterunterkünfte mit 7 Unterkünften 7 StellplätzeEs sind daher insgesamt 10 Stellplätze gemäß § 87 der BO f. NÖ am Bauplatz auszugestalten. 3 Stellplätze, für die Arbeiterunterkünfte mit 7 Unterkünften 7 Stellplätze, Es sind daher insgesamt 10 Stellplätze gemäß Paragraph 87, der BO f. NÖ am Bauplatz auszugestalten.
- Betriebseigene Fahrzeuge sind in den entsprechenden Hallen bzw. am Bauplatz außerhalb der Betriebszeiten abzustellen.
- Für die Regenwasserzisterne und den Sickerschacht sind statische Berechnungen vorzulegen und diese Anlagen sind wasserdicht gegen Oberflächenwässer und befahrbar auszuführen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Herstellung ist der Baubehörde vom Bauführer zur Endbeschau vorzulegen.
- Für die Kanalanlagen und Einbauten (Ölabscheider etc.) ist mit einem eigenen Projekt um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Über die ordnungsgemäße Ausführung und fachlich einwandfreie Herstellung ist der Baubehörde zur Endbeschau eine Bestätigung von der ausführenden Firma vorzulegen.
- Die Kfz-Halle ist allseits brandbeständig auszuführen und hat den Erfordernissen für Mittelanlagen von Garagen zu entsprechen.
- Die Tür des Technikraumes sowie die Verbindungstüren der Werkstätte zu angrenzenden Räumen sind brandhemmend T 30 und selbstzufallend auszuführen.
- In der Werkstätte dürfen keine treibstoffbetriebenen Fahrzeuge abgestellt werden, ausgenommen solche mit entleertem Tank und ausgebauter Batterie.
- Das Lagern von Baumaschinen und Baumaterial auf Straßengrund ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf einer eigenen Bewilligung der Stadtgemeinde bzw. der BH Tulln (Verkehrsabteilung).
- Nach Fertigstellung der Arbeiten ist bei der Baubehörde unaufgefordert um Endbeschau anzusuchen.
- Mit dem Ansuchen um die Erteilung der Benützungsbewilligung ist gleichzeitig die Bestellung einer Hausnummerntafel bei der Stadtgemeinde *** abzugeben.
- Vor Erteilung der Benützungsbewilligung darf der neu geschaffene Baukörper nicht bewohnt oder benützt werden.
- Vor Rechtskraft der Baubewilligung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
- Ein Bauführer ist der Baubehörde vor Baubeginn namhaft zu machen.
- Der Baubeginn ist der Baubehörde unbedingt anzuzeigen.
- Den Anrainern darf durch die Bauführung kein Schaden entstehen.“ Die Beschwerdeführerin beantragte mit Ansuchen vom 01.12.1995 die Bewilligung von wesentlichen Änderungen des beantragten und bewilligten ursprünglichen Bauvorhabens. In weiterer Folge erließ die Baubehörde I. Instanz einen Bescheid vom 08.07.1996 und verfügte darin, dass gemäß § 109 Abs. 3 NÖ Bauordnung die Arbeiten auf gegenständlichem Grundstück einzustellen sind, da der Neubau eines Betriebsgebäudes nicht entsprechend der Baubewilligung vom 20.07.1995 ausgeführt werde. Die Baubehörde begründet den Bescheid damit, dass zwar um die Bewilligung wesentlicher Abweichungen zur vorhandenen Baubewilligung angesucht wurde, aber die erforderlichen Unterlagen trotz Urgenzen niemals vollständig vorgelegt worden sind. Die Errichtung eines zweiten Obergeschoßes sowie die Abweichung im Bürotrakt sind daher konsenslos ausgeführt.In weiterer Folge erließ die Baubehörde römisch eins. Instanz einen Bescheid vom 08.07.1996 und verfügte darin, dass gemäß Paragraph 109, Absatz 3, NÖ Bauordnung die Arbeiten auf gegenständlichem Grundstück einzustellen sind, da der Neubau eines Betriebsgebäudes nicht entsprechend der Baubewilligung vom 20.07.1995 ausgeführt werde. Die Baubehörde begründet den Bescheid damit, dass zwar um die Bewilligung wesentlicher Abweichungen zur vorhandenen Baubewilligung angesucht wurde, aber die erforderlichen Unterlagen trotz Urgenzen niemals vollständig vorgelegt worden sind. Die Errichtung eines zweiten Obergeschoßes sowie die Abweichung im Bürotrakt sind daher konsenslos ausgeführt. Am 29.08.1996 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Mit Bescheid vom 15.05.1997 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die baubehördliche Bewilligung zur wesentlichen Abweichung zur Bewilligung vom 20.07.1995, zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften auf gegenständlichem Grundstück. Mit Bescheid vom 15.05.1997 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die baubehördliche Bewilligung zur wesentlichen Abweichung zur Bewilligung vom 20.07.1995, zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeiterunterkünften auf gegenständlichem Grundstück. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung bilde einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides und habe die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.08.1996 wird unter anderem vorgeschrieben:
- „Die Auflagepunkte 1-40 und 42-45, sowie 47-55 der Niederschrift vom 20.7.1995, sind bindend und genauestens einzuhalten und bleiben weiterhin aufrecht.
- Die Auflagepunkte 1, 3-10 der Niederschrift vom 15.1.1996, bilden einen Bestandteil der heutigen Verhandlung und sind bindend und genauestens einzuhalten.
- Da die Auflagepunkte 17, 22 und 53 des Bescheides vom 20.7.1995, die vor Baubeginn zu erfüllen waren, bis zum heutigen Tage noch nicht vorgelegt wurden, bleibt der Baueinstellungsbescheid vom 8.7.1996 weiterhin aufrecht. […].“ In weiterer Folge gab es mehrmaligen Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Baubehörde betreffend der Vorlage ausständiger Unterlagen. Mit Schreiben vom 26.06.2002 teilte die A GesmbH der belangten Behörde mit: „Wir bestätigen die bewilligungsgemäße Ausführung des oben angeführten Bauwerks (gemäß § 30 Abs. 2 Ziff. 3 NÖ Bauordnung sowie die lagerichtige Ausführung des Bauwerks gemäß den laut Bescheid vom 04.09.1998 genehmigten Plan.“„Wir bestätigen die bewilligungsgemäße Ausführung des oben angeführten Bauwerks (gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziff. 3 NÖ Bauordnung sowie die lagerichtige Ausführung des Bauwerks gemäß den laut Bescheid vom 04.09.1998 genehmigten Plan.“ Die folgende Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin bezog sich auf eine Prolongation der Vorlage von fehlenden Unterlagen bzw. die Fertigstellung des Bauprojektes. Parallel zum baubehördlichen Verfahren wurde auch ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren geführt. Seitens der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 16.06.2003 die Frist für die Fertigstellung der mit Bescheid erteilten baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Arbeitnehmerunterkünften letztmalig bis 06.10.2005 verlängert. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2005 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Bescheid betreffend die baubehördliche Bewilligung bereits abgelaufen ist. Mit Bescheid vom 14.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen abzubrechen. Nicht festgestellt werden konnte, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin mit der Bauausführung begonnen hat. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin vor dem 15.01.1996 mit der Bauausführung begonnen. Im Juli 1997 war bereits ein Rohbau ausgeführt. Nicht festgestellt werden konnte der genaue Zustand des Rohbaus
- Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, wie das Bauwerk zum Zeitpunkt der Anzeige 2002 und zum Zeitpunkt des Abbruchauftrages ausgeführt war. Der Bescheid, mit welchem die Baueinstellung verfügt wurde, erwuchs in Rechtskraft und wurde seitens der belangten Behörde nicht mit Bescheid aufgehoben. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, in welchem sämtliche Unterlagen einliegend sind, insbesondere die Bauansuchen sowie die entsprechenden Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen als auch die Bewilligungsbescheide. Weiters im Akt befindlich ist der verfügte Baueinstellungsbescheid und die Korrespondenz zwischen Beschwerdeführerin und der belangten Behörde betreffend die Vorlage von Unterlagen bzw. die Prolongation der Frist zur Fertigstellungsanzeige. Die Negativfeststellungen betreffend die Ausführung des Bauwerks bzw. zum Baufortschritt und zum tatsächlichen Zustand, mussten getroffen werden, zumal sich im gesamten Verfahrensakt keinerlei schriftliche Vermerke oder ähnliches findet. Weder in den Verhandlungsschriften noch in den Bescheiden, insbesondere dem Bescheid, mit welchem die Baueinstellung verfügt wurde, lässt sich nicht entnehmen, wie weit das Bauvorhaben ausgeführt wurde. Lediglich auf Grund des Umstandes, dass im Bescheid, mit welchem die Baueinstellung verfügt wurde, angemerkt ist, dass der Neubau nicht gemäß der Baubewilligung ausgeführt wurde, konnte erschlossen werden, dass mit der Bauausführung bereits begonnen wurde. Weiters auf Grund des Schreibens der Stadtgemeinde *** vom 25.07.1997, in welchem seitens des Bürgermeisters ausgeführt wurde, dass der Rohbau bereits ausgeführt ist. Nur diese beiden Ausführungen lieferten einen Hinweis, dass de facto mit der Bauausführung begonnen wurde. Es waren aber weder Pläne noch Aufzeichnungen zu finden, die Aufschluss über den jeweiligen Bauzustand zu den unterschiedlichen Zeitpunkten geben würden. Die Feststellung, dass die verfügte Baueinstellung nach wie vor rechtswirksam ist, ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt, zumal darin der Bescheid, mit welchem die Baueinstellung verfügt wurde, befindlich ist. Andererseits ist im Akt kein weiterer Bescheid einliegend, mit welchem dieser Bescheid aufgehoben wurde. Darüber hinaus bezieht sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst auf den Baueinstellungsbescheid und führt dazu begründend aus, dass dieser nach wie vor rechtswirksam ist, sodass diese Feststellung ebenso bedenkenlos getroffen werden konnte. Die Feststellung bezüglich der Eigentumsverhältnisse basiert auf dem erstellten und im Akt befindlichen Grundbuchsauszug, an dessen Richtigkeit ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln bestand. Überhaupt ist festzuhalten, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Urkunden ergibt und zu den getroffenen Feststellungen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vorlagen. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Die belangte Behörde ist gemäß § 1 NÖ Bauübertragungsverordnung 1997 zuständige Behörde bezüglich der Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 NÖ BO 2014.Die belangte Behörde ist gemäß Paragraph eins, NÖ Bauübertragungsverordnung 1997 zuständige Behörde bezüglich der Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß Paragraph 35, NÖ BO
- Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 24 NÖ BO 2014:Paragraph 24, NÖ BO 2014:
(1)Absatz eins,Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wennDas Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn 1.Ziffer eins die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht -Strichaufzählung binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oderbinnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder -Strichaufzählung binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde, 2.Ziffer 2 der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder 3.Ziffer 3 das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs. 1 oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs. 5 werden dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3,, eine Straßengrundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach Paragraph 23, Absatz 5, werden dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren nach der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2, mit dem die neuerliche Baubewilligung erteilt wurde, fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren nach der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2,, mit dem die neuerliche Baubewilligung erteilt wurde, fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.
(3)Absatz 3,Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Absatz eins, für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.
(4)Absatz 4,Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn -Strichaufzählung dies vor ihrem Ablauf beantragt wird und -Strichaufzählung das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.
(5)Absatz 5,Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn -Strichaufzählung der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und -Strichaufzählung das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
(6)Absatz 6,Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 4 und 5 begonnen oder es nicht binnen 5 Jahren ab seinem Beginn fertiggestellt worden ist. Abs. 1 Z 2 und 3 gilt sinngemäß.Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 15, erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach Paragraph 15, Absatz 4 und 5 begonnen oder es nicht binnen 5 Jahren ab seinem Beginn fertiggestellt worden ist. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Frist für den Beginn der Ausführung verlängert sich einmalig um ein Jahr, die Frist für die Fertigstellung eines angezeigten Vorhabens einmalig um 3 Jahre, wenn dies jeweils vor ihrem Ablauf angezeigt wird und die Baubehörde diese nicht binnen 8 Wochen untersagt. Die Gründe des Abs. 4 (Frist für den Beginn) und Abs. 5 (Frist für die Fertigstellung) gelten sinngemäß.Die Frist für den Beginn der Ausführung verlängert sich einmalig um ein Jahr, die Frist für die Fertigstellung eines angezeigten Vorhabens einmalig um 3 Jahre, wenn dies jeweils vor ihrem Ablauf angezeigt wird und die Baubehörde diese nicht binnen 8 Wochen untersagt. Die Gründe des Absatz 4, (Frist für den Beginn) und Absatz 5, (Frist für die Fertigstellung) gelten sinngemäß.
(7)Absatz 7,Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Abs. 1 und 6 vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Absatz eins und 6 vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.
(8)Absatz 8,Die Zeit eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in diese Fristen nicht eingerechnet. § 24 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996:Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996:
(1)Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
(1)Das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht * binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oderletztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder * binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. § 35 NÖ BO 2014:Paragraph 35, NÖ BO 2014:
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. § 109 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976:Paragraph 109, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1976: Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen, wenn ein Vorhaben, das einer Bewilligung bedarf, ohne Bewilligung ausgeführt wird. Kann eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt werden, hat die Baubehörde die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu verfügen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wurde erstmals im Jahr 1995 eine Baubewilligung erteilt. Die Bauwerberin hat in weiterer Folge ein Ansuchen betreffend die Abweichung vom ursprünglich bewilligten Bauprojekt eingebracht. Die belangte Behörde verfügte die Baueinstellung mit Bescheid vom 08.07.1996. Mit Bescheid vom 15.05.1997 wurde zwar die beantragte Änderung bewilligt, die verfügte Baueinstellung aber nicht aufgehoben. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wird. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wird. Die belangte Behörde stützt ihren Abbruchauftrag darauf, dass die Baubewilligung infolge Fristablaufes erloschen ist und folglich für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Unabhängig von der Frage, ob nicht ohnehin bereits eine Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens (unter Bezugnahme auf den Schriftverkehr zwischen Beschwerdeführerin und belangter Behörde) erfolgt ist, war für das erkennende Gericht zur rechtlichen Beurteilung gegenständlichen Sachverhaltes von maßgeblicher Bedeutung, dass die verfügte Baueinstellung gemäß § 109 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 mit Bescheid vom 08.07.1996 nach wie vor aufrecht ist. Diese wurde nie aufgehoben, sondern vielmehr im Bewilligungsbescheid auf die Wirksamkeit derselben verwiesen.Unabhängig von der Frage, ob nicht ohnehin bereits eine Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens (unter Bezugnahme auf den Schriftverkehr zwischen Beschwerdeführerin und belangter Behörde) erfolgt ist, war für das erkennende Gericht zur rechtlichen Beurteilung gegenständlichen Sachverhaltes von maßgeblicher Bedeutung, dass die verfügte Baueinstellung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1976 mit Bescheid vom 08.07.1996 nach wie vor aufrecht ist. Diese wurde nie aufgehoben, sondern vielmehr im Bewilligungsbescheid auf die Wirksamkeit derselben verwiesen. Auch wenn mit der Bauausführung bereits vor der verfügten Baueinstellung begonnen wurde, muss die logische Konsequenz der verfügten Baueinstellung sein, dass der Fristenlauf des § 24 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 bzw. des § 24 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 zur Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens – ab diesem Zeitpunkt gehemmt war. Auch wenn mit der Bauausführung bereits vor der verfügten Baueinstellung begonnen wurde, muss die logische Konsequenz der verfügten Baueinstellung sein, dass der Fristenlauf des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bzw. des Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 zur Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens – ab diesem Zeitpunkt gehemmt war. Die rechtskräftig verfügte Baueinstellung hätte seitens der belangten Behörde im Zuge des baubehördlichen Verfahrens mit Bescheid aufgehoben werden müssen, um den Fristenlauf fortzusetzen. Da derartiges aber nicht geschehen ist, ist die verfügte Baueinstellung nach wie vor wirksam und hindert nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls den Ablauf der Ausführungsfrist. Dies führt wiederrum zum Ergebnis, dass mangels Fristablaufes, das erkennende Gericht die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Rechtsgrundlage, auf welcher der Abbruchauftrag beruht (Erlöschen der Baubewilligung infolge Fristablaufes), nicht teilt. Vielmehr besteht die rechtskräftige Baubewilligung und die Bewilligung betreffend die wesentlichen Abweichungen zur Baubewilligung und ist das Recht aus diesen Bewilligungen nicht erloschen. Klarerweise berührt auch eine allfällige Nichterfüllung von Auflagen nicht die Wirksamkeit des Baubewilligungsbescheides bzw. des daraus erfließenden Rechts. Der auf § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 gestützte Abbruchauftrag ist demnach rechtswidrig ergangen, zumal die aufrechten Baubewilligungen vorliegen und die Ausführungsfrist jedenfalls durch die verfügte Baueinstellung gehemmt wurde. Von einem konsenslos errichteten Bauwerk kann somit nicht die Rede sein., Der auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gestützte Abbruchauftrag ist demnach rechtswidrig ergangen, zumal die aufrechten Baubewilligungen vorliegen und die Ausführungsfrist jedenfalls durch die verfügte Baueinstellung gehemmt wurde. Von einem konsenslos errichteten Bauwerk kann somit nicht die Rede sein. Inwieweit die Beschwerdeführerin von der Baubewilligung im Zuge der Bauausführungen abgewichen ist, konnte dahingestellt bleiben, zumal sich der Abbruchauftrag ausschließlich auf die vermeintlich erloschene Baubewilligung stützt. Damit hat die Verwaltungsbehörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine weitergehende Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf eine allfällige Abweichung des Bauvorhabens vom bewilligten Umfang bzw. baubehördlichen Konsens, nicht möglich war, finden sich weder Ermittlungsergebnisse in dieser Richtung im Verfahrensakt noch Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dem Verfahrensakt ließ sich nicht entnehmen, was bereits seitens der Beschwerdeführerin errichtet wurde, ob Abweichungen zum baubehördlichen Konsens bestehen und wie sich das Bauvorhaben entwickelt hat bzw. zu welchen Zeitpunkten welcher Baufortschritt tatsächlich bestanden hat. Inwieweit ein Vorgehen nach § 24 NÖ BO 2014 bzw. NÖ Bauordnung 1996, oder § 34 NÖ BO 2014 infolge einer Abweichung vom Baukonsens in Betracht käme, wäre durch die belangte Behörde nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zu prüfen. Zumal sich die belangte Behörde hinsichtlich ihrer rechtlichen Erwägungen ausschließlich auf den Fristablauf des Rechtes aus der Baubewilligung stützt und weiterführende Ermittlungstätigkeiten zu einer Abweichung vom Baukonsens bislang nicht geführt hat, war auf diese allfällig in Betracht kommenden rechtlichen Grundlagen nicht näher einzugehen. Auch wurden keine Erhebungen angestellt, ob nicht bereits tatsächlich eine Fertigstellung im Jahr 1997 bzw. 2002 vorgelegen hat. Inwieweit ein Vorgehen nach Paragraph 24, NÖ BO 2014 bzw. NÖ Bauordnung 1996, oder Paragraph 34, NÖ BO 2014 infolge einer Abweichung vom Baukonsens in Betracht käme, wäre durch die belangte Behörde nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zu prüfen. Zumal sich die belangte Behörde hinsichtlich ihrer rechtlichen Erwägungen ausschließlich auf den Fristablauf des Rechtes aus der Baubewilligung stützt und weiterführende Ermittlungstätigkeiten zu einer Abweichung vom Baukonsens bislang nicht geführt hat, war auf diese allfällig in Betracht kommenden rechtlichen Grundlagen nicht näher einzugehen. Auch wurden keine Erhebungen angestellt, ob nicht bereits tatsächlich eine Fertigstellung im Jahr 1997 bzw. 2002 vorgelegen hat. Zu all diesen Umständen müsste aber vorerst der Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend ermittelt werden, um weiterführende rechtliche Erwägungen anstellen zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.208.001.2016