RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-561/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder die im Rahmen des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes *** herangezogenen Berechnungsgrundlagen noch die im abgeleiteten Bescheid der Marktgemeinde *** ermittelten Grundlagen der Abgabenvorschreibung in Gestalt des Bescheides vom
- Jänner 2017 strittig sind. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr darauf reduzieren, dass die Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass ihnen für die streitgegenständliche Liegenschaft die Grundsteuerbefreiung weiterhin gewährt hätte werden müssen. 3.1.
- Grundlagen für den angefochtenen Grundsteuerbescheid vom
- Jänner 2017 sind einerseits der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
- Jänner 2010, AZ 22/310-2-0711/7, sowie der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2010, Zl. 346-920/2009, betreffend Grundsteuerbefreiung. Mit letzterem Bescheid wurde für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Grundsteuerbefreiung im Ausmaß von 89,50 Prozent für die Zeit vom
- Jänner 2010 bis
- Dezember 2029 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten, ist in Rechtskraft erwachsen und gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an. Es liegt dahingehend entschiedene Sache vor und wirkt – solange dieser Bescheid rechtswirksam ist – die Grundsteuerbefreiung mit 89,50 Prozent spruchgemäß bis
- Dezember
- Daraus folgt, dass die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** verpflichtet waren, die Grundsteuer basierend auf dem jeweils in Geltung stehenden Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes unter Berücksichtigung des nach wie vor geltenden Bescheides betreffend Grundsteuerbefreiung in gesetzlicher Höhe vorzuschreiben. Die Vorschreibung einer höheren Grundsteuer mit Wirkung ab
- Jänner 2017 in Folge Entfalles der Ermäßigung erweist sich somit als rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund war den Beschwerdeführern zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- ergänzende Anmerkungen: Die Abgabenbehörde der Marktgemeinde *** wird daher im fortgesetzten Verfahren den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2010 betreffend Grundsteuerbefreiung von Amts wegen auf Grund der o.a. Mitteilung der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, zu beheben haben sowie im nächsten Grundsteuerbescheid diesen Umstand entsprechend zu berücksichtigen haben. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.561.001.2017