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{'item': 'LVwG-AV-69/001-2017'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 46§ 23§ 41§ 41a§ 2§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-69/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, mj. Frau DK, eine am *** geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, beantragte am
  3. Juli 2016 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin und im Beisein ihres Vaters beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich niedergelassenen Vater. 1.
  4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. November 2016 wurde dieser Antrag

§ 46Abs. 1 i

Vm § 23 Abs. 4 NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:1.

  1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. November 2016 wurde dieser Antrag

Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Bei dem vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handle es sich um einen Erstantrag eines Kindes. Die –

dem vorliegenden Urteil des Amtsgerichtes *** – alleine obsorgeberechtigte Kindesmutter verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und es sei auch nicht vorgebracht worden, dass ein solcher angestrebt werde.

§ 23Abs.

4 NAG würden sich Art und Dauer des beantragten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Zuge der Antragstellung nachweislich hinsichtlich der geltenden Sach- und Rechtslage belehrt worden, es sei jedoch ungeachtet dessen auf der Antragstellung bestanden worden. Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle, sei eine Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich. Bei dem vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handle es sich um einen Erstantrag eines Kindes. Die –

dem vorliegenden Urteil des Amtsgerichtes *** – alleine obsorgeberechtigte Kindesmutter verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und es sei auch nicht vorgebracht worden, dass ein solcher angestrebt werde.

Paragraph 23, Absatz 4, NAG würden sich Art und Dauer des beantragten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Zuge der Antragstellung nachweislich hinsichtlich der geltenden Sach- und Rechtslage belehrt worden, es sei jedoch ungeachtet dessen auf der Antragstellung bestanden worden. Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle, sei eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht erforderlich. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die volljährige Schwester der Beschwerdeführerin mit Schreiben (E-Mail) vom
  2. Jänner 2017 Beschwerde. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin noch die Schule besuchen würde und es wurde der angefochtene Bescheid rückübermittelt und ein Zahlschein über die Bezahlung der Beschwerdegebühr angehängt. 1.
  3. Der Verwaltungsakt wurde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte in Folge mit Schreiben vom
  5. März 2017 die Schwester der Beschwerdeführerin zur Vorlage einer Vollmacht auf, aus der sich ergibt, dass sie zur Erhebung der Beschwerde befugt war bzw. wurde um Mitteilung ersucht, sollte für die Beschwerdeerhebung kein Vollmachtsverhältnis bestanden haben. Fristgerecht vorgelegt wurde daraufhin eine auf
  6. März 2017 datierte schriftliche Vollmacht, wonach die Schwester der Beschwerdeführerin von der Mutter der Beschwerdeführerin zur Klagseinreichung bzw. zur Durchführung von allen Handlungen im Verfahren bevollmächtigt werde.
  7. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine am *** geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, beantragte am
  9. Juli 2016 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin und im Beisein ihres Vaters beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich niedergelassenen Vater. Sowohl der Vater als auch die Mutter der Beschwerdeführerin sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der in Österreich lebende Vater der Beschwerdeführerin verfügt hier über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die nicht in Österreich niedergelassene Mutter verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

der bei Antragstellung vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteiles des Amtsgerichtes *** vom 27. März 2013, Zl. ***, wurde die Ehe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden. Dabei wurden Obhut, elterliche Sorge und Erziehung der Mutter der Beschwerdeführerin zugesprochen.

der Begründung des Urteils handelte es sich um einen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung und es wurde der Zuspruch von Obhut, elterlicher Sorge und Erziehung an die Mutter von beiden Elternteilen vorgeschlagen. Die Kinder befanden sich im Scheidungszeitpunkt bereits bei der Mutter und es wurde im Urteil festgehalten, dass der Zuspruch von Obhut und Erziehung an die Mutter im Interesse der Kinder gelegen sei. 2.

  1. Beweiswürdigung: Der vorliegende Sachverhalt ist als unstrittig zu bezeichnen und es gründen sich die getroffenen Feststellungen – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen und unwidersprochen gebliebenen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde (dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich darüber hinaus auch aus einer aktuellen Einschau in das Zentrale Fremdenregister). Hinsichtlich der Feststellungen zum Zuspruch von Obhut, elterlicher Sorge und Erziehung an die Mutter ist auf die aktenkundige, bei Antragstellung vorgelegte, beglaubigte Übersetzung des genannten Scheidungsurteiles zu verweisen.
  2. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  3. § 46 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten wörtlich:3.
  4. Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten wörtlich: „§ 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und„§ 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und, 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ „§ 23. […] […]

(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ 3.2.

der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. 3.2.

der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich

§ 2Abs.

4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

§ 21Abs.

2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zur Abweisung des beantragten Erstaufenthaltstitels: Zunächst ist festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde nach Aktenlage fristgerecht erhoben wurde. Die Beschwerde lässt auch hinreichend erkennen, dass die erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bekämpft wird und sie enthält auch eine Begründung (vgl. zu Letzterem etwa VwGH 7.11.1996, 95/06/0232; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 [Punkt B.]). Zum Vollmachtsverhältnis ist festzuhalten, dass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der gegebenen Aktenlage und insbesondere des hg. erfolgten Verbesserungsauftrages in Verbindung mit der vorgelegten schriftlichen Vollmacht feststeht, dass die Schwester der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung entsprechend bevollmächtigt war. Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht bekannt gegeben und es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Datierung einer Bevollmächtigungsurkunde nicht entscheidend ist, sondern dass das Vollmachtsverhältnis im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung bestanden hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2009, 2004/10/0116). Zunächst ist festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde nach Aktenlage fristgerecht erhoben wurde. Die Beschwerde lässt auch hinreichend erkennen, dass die erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bekämpft wird und sie enthält auch eine Begründung vergleiche zu Letzterem etwa VwGH 7.11.1996, 95/06/0232; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 [Punkt B.]). Zum Vollmachtsverhältnis ist festzuhalten, dass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der gegebenen Aktenlage und insbesondere des hg. erfolgten Verbesserungsauftrages in Verbindung mit der vorgelegten schriftlichen Vollmacht feststeht, dass die Schwester der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung entsprechend bevollmächtigt war. Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht bekannt gegeben und es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Datierung einer Bevollmächtigungsurkunde nicht entscheidend ist, sondern dass das Vollmachtsverhältnis im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung bestanden hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2009, 2004/10/0116). Die erhobene Beschwerde ist somit zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen, weil die obsorgeberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist. Damit ist die belangte Behörde im Recht: Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, richtet sich

dem –verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0886, mwH) – § 23 Abs. 4 erster Satz NAG bei dem erstmaligen Antrag eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, richtet sich

dem –verfassungsrechtlich unbedenklichen vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0886, mwH) – Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz NAG bei dem erstmaligen Antrag eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kommen

der bei Antragstellung vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteiles Obhut, elterliche Sorge und Erziehung der Mutter der Beschwerdeführerin zu. Die Mutter verfügt aber über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und es wurde auch nicht vorgebracht, dass ein solcher derzeit von ihr angestrebt wird. Die Beschwerdeführerin kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt auch keinen Aufenthaltstitel von ihrer Mutter ableiten (vgl. auch etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249). Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt wurde nicht vorgebracht und es ist eine Interessenabwägung angesichts des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065).Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kommen

der bei Antragstellung vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteiles Obhut, elterliche Sorge und Erziehung der Mutter der Beschwerdeführerin zu. Die Mutter verfügt aber über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und es wurde auch nicht vorgebracht, dass ein solcher derzeit von ihr angestrebt wird. Die Beschwerdeführerin kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt auch keinen Aufenthaltstitel von ihrer Mutter ableiten vergleiche , auch etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249). Ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt wurde nicht vorgebracht und es ist eine Interessenabwägung angesichts des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch nicht vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065). Festzuhalten ist des Weiteren noch, dass weder vorgebracht wurde noch sonst wie zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erfüllen würde (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.6.2012, 2012/22/0096). So verlangt etwa der eine Ausnahme zu § 23 Abs. 4 NAG vorsehende § 41a Abs. 10 NAG u.a., dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. § 63 Abs. 1 NAG iVm § 8 Z 6 NAG-DV wiederum verlangt u.a. eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme an einer entsprechenden Schule oder zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung. Festzuhalten ist des Weiteren noch, dass weder vorgebracht wurde noch sonst wie zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erfüllen würde vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.6.2012, 2012/22/0096). So verlangt etwa der eine Ausnahme zu Paragraph 23, Absatz 4, NAG vorsehende Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG u.a., dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Paragraph 63, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 6, NAG-DV wiederum verlangt u.a. eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme an einer entsprechenden Schule oder zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, bei Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes eine neuerliche Antragstellung vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin wird durch die Antragsabweisung auch nicht die Möglichkeit genommen, sich im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Darüber hinaus ist der Sachverhalt nicht strittig, es lässt eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Darüber hinaus ist der Sachverhalt nicht strittig, es lässt eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage vergleiche etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.69.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.