F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
Vm § 23 Abs. 4 NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:1.
Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Bei dem vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handle es sich um einen Erstantrag eines Kindes. Die –
dem vorliegenden Urteil des Amtsgerichtes *** – alleine obsorgeberechtigte Kindesmutter verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und es sei auch nicht vorgebracht worden, dass ein solcher angestrebt werde.
4 NAG würden sich Art und Dauer des beantragten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Zuge der Antragstellung nachweislich hinsichtlich der geltenden Sach- und Rechtslage belehrt worden, es sei jedoch ungeachtet dessen auf der Antragstellung bestanden worden. Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle, sei eine Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich. Bei dem vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handle es sich um einen Erstantrag eines Kindes. Die –
dem vorliegenden Urteil des Amtsgerichtes *** – alleine obsorgeberechtigte Kindesmutter verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und es sei auch nicht vorgebracht worden, dass ein solcher angestrebt werde.
Paragraph 23, Absatz 4, NAG würden sich Art und Dauer des beantragten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Zuge der Antragstellung nachweislich hinsichtlich der geltenden Sach- und Rechtslage belehrt worden, es sei jedoch ungeachtet dessen auf der Antragstellung bestanden worden. Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle, sei eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht erforderlich. 1.
der bei Antragstellung vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteiles des Amtsgerichtes *** vom 27. März 2013, Zl. ***, wurde die Ehe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden. Dabei wurden Obhut, elterliche Sorge und Erziehung der Mutter der Beschwerdeführerin zugesprochen.
der Begründung des Urteils handelte es sich um einen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung und es wurde der Zuspruch von Obhut, elterlicher Sorge und Erziehung an die Mutter von beiden Elternteilen vorgeschlagen. Die Kinder befanden sich im Scheidungszeitpunkt bereits bei der Mutter und es wurde im Urteil festgehalten, dass der Zuspruch von Obhut und Erziehung an die Mutter im Interesse der Kinder gelegen sei. 2.
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ „§ 23. […] […]
der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. 3.2.
der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich
4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
dem –verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0886, mwH) – § 23 Abs. 4 erster Satz NAG bei dem erstmaligen Antrag eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, richtet sich
dem –verfassungsrechtlich unbedenklichen vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0886, mwH) – Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz NAG bei dem erstmaligen Antrag eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kommen
der bei Antragstellung vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteiles Obhut, elterliche Sorge und Erziehung der Mutter der Beschwerdeführerin zu. Die Mutter verfügt aber über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und es wurde auch nicht vorgebracht, dass ein solcher derzeit von ihr angestrebt wird. Die Beschwerdeführerin kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt auch keinen Aufenthaltstitel von ihrer Mutter ableiten (vgl. auch etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249). Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt wurde nicht vorgebracht und es ist eine Interessenabwägung angesichts des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065).Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kommen
der bei Antragstellung vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteiles Obhut, elterliche Sorge und Erziehung der Mutter der Beschwerdeführerin zu. Die Mutter verfügt aber über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und es wurde auch nicht vorgebracht, dass ein solcher derzeit von ihr angestrebt wird. Die Beschwerdeführerin kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt auch keinen Aufenthaltstitel von ihrer Mutter ableiten vergleiche , auch etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249). Ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt wurde nicht vorgebracht und es ist eine Interessenabwägung angesichts des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch nicht vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065). Festzuhalten ist des Weiteren noch, dass weder vorgebracht wurde noch sonst wie zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erfüllen würde (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.6.2012, 2012/22/0096). So verlangt etwa der eine Ausnahme zu § 23 Abs. 4 NAG vorsehende § 41a Abs. 10 NAG u.a., dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. § 63 Abs. 1 NAG iVm § 8 Z 6 NAG-DV wiederum verlangt u.a. eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme an einer entsprechenden Schule oder zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung. Festzuhalten ist des Weiteren noch, dass weder vorgebracht wurde noch sonst wie zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erfüllen würde vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.6.2012, 2012/22/0096). So verlangt etwa der eine Ausnahme zu Paragraph 23, Absatz 4, NAG vorsehende Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG u.a., dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Paragraph 63, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 6, NAG-DV wiederum verlangt u.a. eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme an einer entsprechenden Schule oder zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, bei Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes eine neuerliche Antragstellung vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin wird durch die Antragsabweisung auch nicht die Möglichkeit genommen, sich im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Darüber hinaus ist der Sachverhalt nicht strittig, es lässt eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Darüber hinaus ist der Sachverhalt nicht strittig, es lässt eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage vergleiche etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.69.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.