RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-87/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn HP, vertreten durch die Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23.12.2016, Zl. WTL2-J-163/001, zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass im Spruch des Bescheides die Wortfolge „zumindest jedoch bis zum
- Dezember 2021“ zu entfallen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass im Spruch des Bescheides die Wortfolge „zumindest jedoch bis zum
- Dezember 2021“ zu entfallen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erklärte mit Bescheid vom 23.12.2016, Zl. WTL2-J-163/001, die dem Beschwerdeführer am 23.02.1998 mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig und zog diese auf die Dauer des Waffenverbotes, zumindest jedoch bis zum
- Dezember 2021 ein. Begründend führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.11.2016, WTS3-W-06113/124, der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz 1996 verboten worden sei. Dabei handle es sich um eine Tatsache, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte gemäß § 61 NÖ Jagdgesetz zu verweigern bzw., sofern diese Tatsache erst nach Ausstellung eintrete, von der Behörde für ungültig zu erklären und entziehen sei.Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erklärte mit Bescheid vom 23.12.2016, Zl. WTL2-J-163/001, die dem Beschwerdeführer am 23.02.1998 mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig und zog diese auf die Dauer des Waffenverbotes, zumindest jedoch bis zum
- Dezember 2021 ein. Begründend führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.11.2016, WTS3-W-06113/124, der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Waffengesetz 1996 verboten worden sei. Dabei handle es sich um eine Tatsache, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte gemäß Paragraph 61, NÖ Jagdgesetz zu verweigern bzw., sofern diese Tatsache erst nach Ausstellung eintrete, von der Behörde für ungültig zu erklären und entziehen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mittels Schreiben vom 11.01.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte aus, dass das oben genannte Verfahren betreffend Verbot von Waffen und Munition noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Er habe gegen den Waffenverbotsbescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, ebenso die Ungültigerklärung sowie Entziehung der Jagdkarte. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Rückverweisung an die erstinstanzliche Behörde. Mit ergänzendem Schreiben vom 09.05.2017 schränkte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Beschwerde auf die Dauer der Ungültigkeitserklärung der NÖ Jagdkarte bis zum 22.12.2021 ein. Er beantragte die Ungültigerklärung der NÖ Jagdkarte auf die Dauer des Waffenverbotes einzuschränken.
- Verwaltungsgerichtliche Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya WTL2-J-163/001 sowie des eingeholten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.04.2017, Zl. LVwG-AV-1297/001-2016, nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.11.2016, Zl. WTS3-W-06113/124, den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz 1996.Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.11.2016, Zl. WTS3-W-06113/124, den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Waffengesetz
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dieses Waffenverbot wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.04.2017, Zl. LVwG-AV-1297/001-2016, abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz bestimmt:Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz bestimmt: „Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes.“ § 62 NÖ Jagdgesetz bestimmt:Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz bestimmt: „Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.“
- Würdigung: Das erkennende Gericht stellt fest, dass aufgrund des oben angeführten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.04.2017, Zl. LVwG-AV-1297/001-2016, das durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erlassene Waffenverbot in Rechtskraft erwachsen ist. An dieses rechtskräftige Waffenverbot ist im gegenständlichen Entzugsverfahren der NÖ Jagdkarte sowohl die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya als Jagdbehörde als auch das erkennende Gericht gebunden, weshalb nicht mehr zu prüfen ist bzw. geprüft werden darf, ob das Waffenverbot rechtmäßig erlassen wurde oder nicht. Da die gegenständliche Entscheidung gemäß § 62 iVm § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz als zwingende Folge der Verhängung eines Waffenverbotes auch den Entzug der Jagdkarte anordnet, war die Beschwerde abzuweisen, die Dauer der Entziehung der Jagdkarte jedoch der Dauer des Waffenverbotes anzugleichen (vgl. VwGH vom 26.02.2016, Zl. Ra 2016/03/0022).Da die gegenständliche Entscheidung gemäß Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz als zwingende Folge der Verhängung eines Waffenverbotes auch den Entzug der Jagdkarte anordnet, war die Beschwerde abzuweisen, die Dauer der Entziehung der Jagdkarte jedoch der Dauer des Waffenverbotes anzugleichen vergleiche VwGH vom 26.02.2016, Zl. Ra 2016/03/0022). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.87.001.2017