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§ 52§ 358§ 64§ 348§ 50§ 44§ 11§ 6§ 367§ 338§ 353§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-571/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 546,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Dem vorliegenden Verfahren geht folgende Vorgeschichte voraus: Zur Ausgestaltung (und darauf basierend) auch rechtlichen Beurteilung der damaligen Situation hat der VwGH mit Erkenntnis vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253, unter anderem Folgendes ausgeführt (damals ging es um die Frage der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft aufgrund einer Bauübertragungs-verordnung und ob ein Nebengewerbe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beim Beschwerdeführer vorliege): „Im Beschwerdefall war somit zu prüfen, ob der hier gegebene Betriebszweig "Einstellen von Reittieren" diesen genannten Anforderungen entspricht. Dabei war von den Plänen, der Baubeschreibung und dem Betriebskonzept auszugehen. Hervorzuheben ist aus dem Betriebskonzept, dass von den 100 Einstellplätzen 30 der Zucht und Mast von Pferden und 70 dem Bereich der Haltung von Einstell-tieren dienen sollen. Weiters wird dort dargelegt, dass die Zurverfügungstellung einer Reithalle bei der Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden ein unabdingbares Muss sei, da nur so über Umwegrentabilität die Möglichkeit bestehe, selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte und Nebenprodukte zu veredeln, zu verwerten, zu verkaufen. Hebt man aus dem Projekt im Zusammenhang mit dem Bestand nur die Großbauten hervor, so bietet sich folgendes Bild: Einstell- bzw. Lager- und Reithalle 1.378 m2 Pferdeunterstand mit Boxen samt Zubau (1.035 m2 plus 800 m2 =) 1.835 m2 Einstell- bzw. Lager- und Reithalle 4.190 m2 Pferdeunterstandshallen 1.008 m2 und 1.008 m
- Gerade diese umfangreichen Baulichkeiten (in Summe 9.419 m2), die überwiegend (nach dem Betriebskonzept zu 70 %, nach dem Vortrag in der Verhandlung zu mehr als 75 %) dem Einstellbetrieb zuzuordnen sind, prägen das Erscheinungsbild, auf welches die Rechtsprechung entscheidend abstellt. Es mag sein, dass dieser Produktionszweig mit der Urproduktion (durch ausschließliche Verwendung eigenen Futters) verbunden ist und es kann auch dahingestellt bleiben, ob je nach Berechnungsmethoden von einer Über- oder Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Urproduktion ausgegangen werden kann. Allein dadurch, dass dieser Produktionszweig Baulichkeiten derartigen Umfanges erfordert, entspricht diese Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er von einem Gewerbetreibenden, losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft, geführt wird. Es ist daher der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörden zu folgen, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO für dieses Projekt keine Anwendung finden kann. Daraus folgt aber auch, dass auf diese Betriebsanlage die Bestimmungen der §§ 74 ff Gewerbeordnung Anwendung finden, sodass die BH zu Recht ihre Zuständigkeit als Baubehörde im Sinne der NÖ Bauübertragungs-verordnung wahrgenommen hat.“Gerade diese umfangreichen Baulichkeiten (in Summe 9.419 m2), die überwiegend (nach dem Betriebskonzept zu 70 %, nach dem Vortrag in der Verhandlung zu mehr als 75 %) dem Einstellbetrieb zuzuordnen sind, prägen das Erscheinungsbild, auf welches die Rechtsprechung entscheidend abstellt. Es mag sein, dass dieser Produktionszweig mit der Urproduktion (durch ausschließliche Verwendung eigenen Futters) verbunden ist und es kann auch dahingestellt bleiben, ob je nach Berechnungsmethoden von einer Über- oder Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Urproduktion ausgegangen werden kann. Allein dadurch, dass dieser Produktionszweig Baulichkeiten derartigen Umfanges erfordert, entspricht diese Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er von einem Gewerbetreibenden, losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft, geführt wird. Es ist daher der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörden zu folgen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO für dieses Projekt keine Anwendung finden kann. Daraus folgt aber auch, dass auf diese Betriebsanlage die Bestimmungen der Paragraphen 74, ff Gewerbeordnung Anwendung finden, sodass die BH zu Recht ihre Zuständigkeit als Baubehörde im Sinne der NÖ Bauübertragungs-verordnung wahrgenommen hat.“ Mit Bescheid des UVS NÖ vom 25.05.2012, AB-10-0070, hat dieser die Berufungen des Beschwerdeführers und seiner Frau gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 05.03.2010, HLW2-BA-0318/001, mit dem der Antrag auf Feststellung, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage auf den Grundstücken *** und ***, KG *** und auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht (Vorliegen einer Betriebsanlage)
§ 358Abs. 1 Gew
O zurückgewiesen wurde, abgewiesen. Mit Bescheid des UVS NÖ vom 25.05.2012, AB-10-0070, hat dieser die Berufungen des Beschwerdeführers und seiner Frau gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 05.03.2010, HLW2-BA-0318/001, mit dem der Antrag auf Feststellung, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage auf den Grundstücken *** und ***, KG *** und auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht (Vorliegen einer Betriebsanlage)
Paragraph 358, Absatz eins, GewO zurückgewiesen wurde, abgewiesen. Begründend wurde vom UVS NÖ festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Einstellen von Reittieren“ gewesen sei. Seit den 1990er Jahren würde er eine ca. 150 ha große Landwirtschaft betreiben, die sich auf näher bezeichnete Grundstücke in mehreren Standorten erstrecke. Die landwirtschaftlichen Felder würden hauptsächlich für Futteranbau für die im Betrieb vorhandenen Pferde genutzt und der anfallende Pferdemist zur Düngung auf den Anbauflächen eingesetzt. Neben der Pferdezucht sei das Einstellen und Betreuen fremder Pferde gegen Entgelt ein wesentlicher Betriebszweig. Während 1995 im Betrieb lediglich 26 Einstellpferde und vier eigene Pferde vorhanden gewesen seien, habe sich die Zahl der Einstellpferde in der Folge stark erhöht. Ab zumindest
- Juli 2009 seien 90 eingestellte Reittiere gegen Entgelt zwischen 150 Euro und 363 Euro im Betrieb vorhanden gewesen. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat habe der Gesamtpferdebestand 130 Tiere, davon 90 Einstellpferde, umfasst. Im Rahmen eines Bauverfahrens betreffend einen Antrag um nachträgliche Baubewilligung hinsichtlich nicht genehmigter Abweichungen habe der Verwaltungsgerichtshof betreffend den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom
- Juli 2007, Zl. 2005/05/0253, auch hinsichtlich der Abgrenzung der für einen Landwirt erlaubten nebengewerblichen Tätigkeit des „Einstellens von Reittieren“ zu einer der GewO 1994 unterliegenden Gewerbeausübung rechtlich klar stellende Ausführungen getroffen. Dennoch würde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Standort die Dienstleistung des „Einstellens von Reittieren“ gegen Entgelt im Ausmaß von etwa 90 Einstellpferden ausüben. Der Beschwerdeführer habe klargelegt, dass sich an diesem Betriebszweck nichts geändert habe und er demgemäß etwa 90 Einstellpferde halte, zumal er der Meinung sei, damit nicht den Bestimmungen der GewO 1994 zu unterliegen. Rechtlich führte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ im Wesentlichen aus, dass ein angeregtes Feststellungsverfahren nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 inhaltlich nicht bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung gelangt sei. Doch habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren nach der NÖ Bauordnung mit der relevanten Frage der Abgrenzung der in Rede stehenden Tätigkeit zu den Bestimmungen der GewO 1994 befasst. Im Rahmen eines Bauverfahrens betreffend einen Antrag um nachträgliche Baubewilligung hinsichtlich nicht genehmigter Abweichungen habe der Verwaltungsgerichtshof betreffend den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom
- Juli 2007, Zl. 2005/05/0253, auch hinsichtlich der Abgrenzung der für einen Landwirt erlaubten nebengewerblichen Tätigkeit des „Einstellens von Reittieren“ zu einer der GewO 1994 unterliegenden Gewerbeausübung rechtlich klar stellende Ausführungen getroffen. Dennoch würde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Standort die Dienstleistung des „Einstellens von Reittieren“ gegen Entgelt im Ausmaß von etwa 90 Einstellpferden ausüben. Der Beschwerdeführer habe klargelegt, dass sich an diesem Betriebszweck nichts geändert habe und er demgemäß etwa 90 Einstellpferde halte, zumal er der Meinung sei, damit nicht den Bestimmungen der GewO 1994 zu unterliegen. Rechtlich führte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ im Wesentlichen aus, dass ein angeregtes Feststellungsverfahren nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 inhaltlich nicht bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung gelangt sei. Doch habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren nach der NÖ Bauordnung mit der relevanten Frage der Abgrenzung der in Rede stehenden Tätigkeit zu den Bestimmungen der GewO 1994 befasst. Alleine dadurch, dass der Produktionszweig (Urproduktion – ausschließliche Verwendung des eigenen Futters) Baulichkeiten derartigen Umfanges erfordere (in Summe 9.419 m²) entspreche diese Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er von einem Gewerbetreibenden – losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft - geführt werde. Daher könne die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Z 6 GewO 1994 auf den Beschwerdefall keine Anwendung finden. Alleine dadurch, dass der Produktionszweig (Urproduktion – ausschließliche Verwendung des eigenen Futters) Baulichkeiten derartigen Umfanges erfordere (in Summe 9.419 m²) entspreche diese Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er von einem Gewerbetreibenden – losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft - geführt werde. Daher könne die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO 1994 auf den Beschwerdefall keine Anwendung finden. Der UVS NÖ hat damals ausgeführt, dass die Anlage eine örtlich gebundene Einheit darstelle, die der regelmäßigen Ausübung des Gewerbes „Einstellen von Reittieren“ diene. Eine Genehmigungspflicht liege nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. vom 27.05.1990, Zl. 89/04/0226) bereits dann vor, wenn die Möglichkeit, Beeinträchtigungen oder Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO zu verursachen, gegeben sei. Die Einstellung von 75 bis 90 Pferden sowie die dazugehörenden Manipulationen seien grundsätzlich geeignet, Nachbarn durch Lärm, Geruch und Staub zu belästigen. Weiters sei die Möglichkeit der Gefährdung des Grundwassers nicht auszuschließen.Der UVS NÖ hat damals ausgeführt, dass die Anlage eine örtlich gebundene Einheit darstelle, die der regelmäßigen Ausübung des Gewerbes „Einstellen von Reittieren“ diene. Eine Genehmigungspflicht liege nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. vom 27.05.1990, Zl. 89/04/0226) bereits dann vor, wenn die Möglichkeit, Beeinträchtigungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu verursachen, gegeben sei. Die Einstellung von 75 bis 90 Pferden sowie die dazugehörenden Manipulationen seien grundsätzlich geeignet, Nachbarn durch Lärm, Geruch und Staub zu belästigen. Weiters sei die Möglichkeit der Gefährdung des Grundwassers nicht auszuschließen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Februar 2016, HLS2-V-15 14436/5, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 23.09.2015, 08:30 Uhr Ort: Grundstück Nr. ***, KG *** Tatbeschreibung:
- Sie haben als Betriebsinhaber Organen der Gewerbebehörde das Betreten und Besichtigen Ihres Betriebes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, insofern nicht ermöglicht, als Sie Organen der Gewerbebehörde den Zutritt mit der Begründung verweigert haben, dass es sich bei Ihrem Betrieb um keinen Gewerbebetrieb sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle.Sie haben als Betriebsinhaber Organen der Gewerbebehörde das Betreten und Besichtigen Ihres Betriebes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, insofern nicht ermöglicht, als Sie Organen der Gewerbebehörde den Zutritt mit der Begründung verweigert haben, dass es sich bei Ihrem Betrieb um keinen Gewerbebetrieb sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle.,
- Sie haben als Betriebsinhaber Organen der Gewerbebehörde die notwendigen Auskünfte nicht gegeben, da Sie keine Auskunft über die Anzahl der eingestellten fremden Reittiere erteilt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 338 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994zu
- Paragraph 338, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 zu
- § 338 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994zu
- Paragraph 338, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafen von zu
- € 210,00 32 Stunden § 367 Ziff. 26 Gewerbeordnung 1994zu
- € 210,00 32 Stunden Paragraph 367, Ziff. 26 Gewerbeordnung 1994 zu
- € 210,00 32 Stunden § 367 Ziff. 26 Gewerbeordnung 1994zu
- € 210,00 32 Stunden Paragraph 367, Ziff. 26 Gewerbeordnung 1994 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64
Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 42,00 Gesamtbetrag € 462,00“ Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ausgeführt, dass die Anlagenabteilung der Bezirkshauptmannschaft am 23.09.2015 eine gewerbebehördliche Überprüfung durchführen wollte, bei der der Beschwerdeführer den Zutritt zum Betrieb verweigert habe. In seiner Rechtfertigung habe er angegeben, dass er keinen Gewerbebetrieb führe, sondern Landwirt sei. Es wurden die gesetzlichen Bestimmungen abgeführt und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 03.07.2007, 2005/05/0253, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, dass es sich bei der Anlage des Beschwerdeführers um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage gehandelt habe. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in eventu die Unterbrechung des Verfahrens und Durchführung eines Verfahrens
§ 348Abs. 1 Gew
O angeregt, da nach objektiven Kriterien Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der GewO auf die in Rede stehende Tätigkeit bestehen müssten. In eventu hat er noch die Erteilung einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Strafe beantragt.Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in eventu die Unterbrechung des Verfahrens und Durchführung eines Verfahrens
Paragraph 348, Absatz eins, GewO angeregt, da nach objektiven Kriterien Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der GewO auf die in Rede stehende Tätigkeit bestehen müssten. In eventu hat er noch die Erteilung einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend hat er zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei seinem Betrieb um einen rein landwirtschaftlichen Betrieb handle, auf den die Gewerbeordnung nicht anwendbar sei. Die Gewerbeordnung gelte nur für Gewerbetreibende ab der Gewerbeanmeldung und nicht für Tierhaltung. Die bisherigen Erkenntnisse des VwGH betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten sich auf einen anderen Sachverhalt bezogen. Nunmehr werde der Betrieb entsprechend des Betriebskonzeptes 2014 betrieben. Dieses unterscheide sich vom Sachverhalt in den bisherigen Erkenntnissen. Der Betrieb umfasse ca. 150 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen, selbst bewirtschafteter Acker- und Feldfutterbaubetrieb mit ökologisch biologischer Wirtschaftsweise und artgerecht Pferdehaltung. Die Produktionsleistung des pflanzlichen Urproduktionsbetriebes wäre für das Halten von weit mehr als 300 GVE Pferden geeignet. Pflanzliche Erzeugnisse würden im Wege der Tierhaltung (ca. 43 %) verwertet, die Überschüsse (ca. 57 %) würden verkauft. Die Tätigkeiten in der Landwirtschaft sowie in der Tierhaltung würden zum Teil mit denselben Arbeitskräften durchgeführt. Zum Zwecke der Tierhaltung seien Bauwerke erforderlich, ebenso zur Lagerhaltung von Vorräten bzw. zum Einstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Die Tierhaltung ermögliche eine Kreislaufwirtschaft mit Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, die im Wege der Tierhaltung verwertet würden, weiters die Gewinnung der Ausscheidungen der Tiere (Mist) und Rückführung dieser Ausscheidungen als Dünger auf die landwirt-schaftlichen Flächen. Neben eigenen Tieren würden auch Dritten gehörige Tiere gehalten. Insgesamt würden 130 Boxen zur Verfügung stehen. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handle es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es werde kein Gewerbe ausgeübt. Damit liege die Voraussetzung für die Durchführung einer Überprüfung nach § 338 GewO nicht vor. Die Bezirkshaupt-mannschaft Hollabrunn sei daher zur Durchführung einer derartigen Überprüfung unzuständig. Weiters hat der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.1989, 88/04/0143 verwiesen. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handle es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es werde kein Gewerbe ausgeübt. Damit liege die Voraussetzung für die Durchführung einer Überprüfung nach Paragraph 338, GewO nicht vor. Die Bezirkshaupt-mannschaft Hollabrunn sei daher zur Durchführung einer derartigen Überprüfung unzuständig. Weiters hat der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.1989, 88/04/0143 verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde - die Beischaffung der Volltexte der Erkenntnisse des VwGH vom 03.07.2005, 2005/05/0253, vom 10.12.2013, 2010/05/0186, vom 22.06.2011, 2009/04/0065 - die Beischaffung diverser Beweismittel, wie land- und forstwirtschaftlicher Betriebsregisterauszüge, LFBIS Nr., UID-Nr., Auszug aus der VIS Datenbank, AMA-Unterlagen wie Flächenlist und Tierliste, Düngeliste
Aktionsprogramm Nitrat, Überprüfungen durch BIO-Kontrolle, etc. und deren Überprüfung zum Beweis dafür, dass ein einheitlich geführter und verwalteter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt - Beischaffung des Bauaktes HLW2-BO-0316 und des Gewerbeaktes HLW2-BA-0318 und des Strafaktes zum Beweis dafür, dass nunmehr eine Sachverhaltsänderung vorliege - Beischaffung des Betriebskonzeptes 2009, Beischaffung des Betriebskonzeptes 2014 - Beischaffung der zahlreichen Stellungnahmen und Beschwerden in den Verfahren nach § 360 GewO bzw. § 366Beischaffung der zahlreichen Stellungnahmen und Beschwerden in den Verfahren nach Paragraph 360, GewO bzw. Paragraph 366 Die in der Verhandlungsschrift vom 23.09.2016 erhobenen Einwendungen seien völlig unberücksichtigt geblieben und nicht einmal erwähnt worden. Sie würden daher zu einem wesentlichen Bestandteil der Beschwerde erklärt. Dort hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle. Bei den Baulichkeiten handle es sich ausschließlich um solche, die zu einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb gehören würden. Es würden keine Tätigkeiten ausgeübt, die unter den Tatbestand des § 2 Abs. 4 Z 6 fallen würden. Die Dritten gehörigen Pferde würden ausschließlich zum Zweck der landwirtschaftlichen Urproduktion (Düngereigenproduktion) und zur Verwertung der im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen pflanzlichen Erzeugnisse genutzt werden. Dort hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle. Bei den Baulichkeiten handle es sich ausschließlich um solche, die zu einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb gehören würden. Es würden keine Tätigkeiten ausgeübt, die unter den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, fallen würden. Die Dritten gehörigen Pferde würden ausschließlich zum Zweck der landwirtschaftlichen Urproduktion (Düngereigenproduktion) und zur Verwertung der im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen pflanzlichen Erzeugnisse genutzt werden. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das NÖ LVwG hat die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse des VwGH gelesen. Weiters hat das NÖ LVwG in die Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn HLW2-BA-0318/001, HLW2-BA-0318/002, HLW2-BA-0318/003, HLS2-V-156625, HLS2-V-156626, HLS2-V-1514436/5, HLS2-S-1520/182 und insbesondere in das Betriebskonzept 2014 Einsicht genommen. Überdies wurde in die für das NÖ LVwG online verfügbaren Entscheidungen des UVS NÖ betreffend den Beschwerdeführer und seine Frau Einsicht genommen. Das NÖ LVWG hat am 23.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung die Verwaltungsstrafverfahren den Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin betreffend zu LVwG-S-571/001-2016, LVwG-S-2660/003-2015, LVwG-S-566/001-2016, LVwG-S-569/001-2016 und LVwG-S-571/001-2016 durchgeführt, in der auch der Beschwerdeführer anwesend war. In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Ladungen für diese Verhandlung nicht an der Amtstafel ausgehängt wurden. Insoferne hatte die Öffentlichkeit keine Möglichkeit, von den Verhandlungen Kenntnis zu erlangen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin ID seien als „Privatperson“ und nicht als „Landwirte“, das heißt mit der Berufsbezeichnung Landwirt geladen worden. Der Beschwerdeführer stelle fest, dass er Landwirt sei und als Landwirt kein Gewerbe ausübe. Die Erkenntnisse des NÖ LVwG würden „Im Namen der Republik“ gefällt werden, und müssten daher öffentlich sein bzw. müsse eben die Ladung an der Amtstafel ausgehängt sein. Die Ladung für sämtliche Verfahren sei rechtswidrig, da für ihn in der Ladung nicht die Bezeichnung „Landwirt“ enthalten sei. Aus diesem Grunde bezieht sich auch die Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit auf alle Verfahren. Bei der Ladung fehle der Hinweis auf die Anfechtbarkeit der Ladung. Aus diesem Grunde sei auch die Ladung rechtswidrig. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass er als Landwirt, wenn er die Bestimmungen der Niederösterreichischen Raumordnung einhalte, kein Gewerbe ausüben dürfe. In sämtlichen Verfahren sei das Grundstück Nr. *** niemals als landwirtschaftlich genutzte Fläche bezeichnet und bewertet worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID führte dazu ergänzend aus, dass die Flächenwidmung als wesentliches Kriterium nicht bewertet worden sei, da damit wesentliche Rechtsfolgen verbunden seien (Bauordnung, Betriebskonzept). Der Beschwerdeführer KD brachte ergänzend vor, dass auf Flächen Grünland/Landwirtschaft die Gewerbeordnung nicht angewendet werden dürfe. Das Betriebskonzept 2014 stimme mit der Raumordnung und mit der NÖ Bauordnung überein. Die Landwirtschaft werde derzeit im Wesentlichen der Art nach so, wie im Betriebskonzept 2014 beschrieben, betrieben, lediglich noch nicht im projektierten Umfang. Im Betriebskonzept 2014 seien 150 Stallplätze vorgesehen, derzeit seien ca. 100 Pferde untergebracht. Pferde würden gefüttert und betreut. Dies sei die wesentliche Tätigkeit der Landwirtschaft. Eine andere Tätigkeit in Bezug auf die Pferde werde nicht ausgeübt. Dies gelte auch für die in den angefochtenen Straferkenntnissen vorgeworfenen Tatzeitpunkte. Es würden im Wesentlichen Pferde seit 1994 gehalten. Das Füttern von Pferden stelle eine tierische Veredelung dar. Die tierische Veredelung sei immer auch eine landwirtschaftliche Veredelung. Es gäbe keine gewerbliche tierische Veredelung. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID brachte vor, dass im Sinne des Betriebskonzeptes 2014 ökologisch biologische Kreislaufwirtschaft betrieben werde, was bedeute, dass die im Hauptbetrieb gewonnenen pflanzlichen Erzeugnisse (Getreide, Grünfutter, Heu, Silagen) im Wege der Tierhaltung verwertet würden, mittels der Pferde das tierische Erzeugnis Mist gewonnen wird (Düngereigen-herstellung), verbunden mit dem Halten, Betreuen und Füttern. Die Verwertung der Erzeugnisse und die Gewinnung von Dünger seien der Hauptzweck
dem Betriebskonzept. Mist gelte als tierisches Urprodukt im Sinne der Urprodukteverordnung und wäre demnach das Halten von Pferden, auch wenn sie Reittiere seien, auch als tierische Urproduktion möglicher Weise zu qualifizieren. Es handle sich im vorliegenden Fall um landwirtschaftliche Urproduktion. Somit bleibe keine Tätigkeit mehr über, die der Gewerbeordnung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass nach der Niederösterreichischen Raumordnung eine gewerbliche Nutzung auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig sei, daher könne eine gewerbliche Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen nicht getätigt werden. Das Einstellen von Reittieren sei ein landwirtschaftlicher Tätigkeitstypus, der ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Es werde Wert darauf gelegt, dass keine Reittiere eingestellt würden, sondern lediglich Pferde gehalten würden, und dass der § 2 Abs. 4 Z 6 der Gewerbeordnung ein landwirtschaftlicher Tätigkeitstypus ist, der ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Es könne in dem landwirtschaftlichen Tätigkeitstypus gewerbliche Tätigkeiten enthalten sein, die aber festgestellt werden müssten, zB das Handeln mit Pferden.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass nach der Niederösterreichischen Raumordnung eine gewerbliche Nutzung auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig sei, daher könne eine gewerbliche Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen nicht getätigt werden. Das Einstellen von Reittieren sei ein landwirtschaftlicher Tätigkeitstypus, der ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Es werde Wert darauf gelegt, dass keine Reittiere eingestellt würden, sondern lediglich Pferde gehalten würden, und dass der Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, der Gewerbeordnung ein landwirtschaftlicher Tätigkeitstypus ist, der ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Es könne in dem landwirtschaftlichen Tätigkeitstypus gewerbliche Tätigkeiten enthalten sein, die aber festgestellt werden müssten, zB das Handeln mit Pferden. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass die Tätigkeit auch in den Deliktszeiträumen nichts mit dem vormaligen Betriebskonzept zu tun habe, sondern im Sinne des Betriebskonzeptes 2014 erfolge, in welchem der tatsächliche Zweck der Tierhaltung präzisiert worden sei und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden sei. Beispielsweise auf Grund des Betriebskonzeptes 2014 ergäbe sich nunmehr eine geänderte Nutzung der Bauwerke, diese würden nunmehr und auch im Tatzeitraum beispielsweise der Lagerung selbsterzeugter pflanzlicher Erzeugnisse sowie der Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten und der Düngerherstellung und Lagerung dienen. Auf Grund dieses geänderten Betriebskonzeptes 2014 hätten KD und auch ID am 03.02.2014 bei der Marktgemeinde *** um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung diverser Bauwerke auf gegenständlichem Grundstück angesucht. Die Marktgemeinde *** als Baubehörde habe diesen Antrag zurückgewiesen, allerdings sei einer Beschwerde des KD und der ID gegen die Zurückweisung vom NÖ LVwG am 10.01.2017 Folge gegeben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen worden. Es sei sohin derzeit ein Bauverfahren bei der Gemeinde auf Grund des Betriebskonzeptes 2014 anhängig. Die ursprüngliche Zurückweisung der Marktgemeinde *** als Baubehörde sei gleichfalls mit identer Sachlage begründet worden. Das Landesverwaltungsgericht habe sich dieser Rechtsansicht der Gemeinde nicht angeschlossen und sei auch dies zumindest ein Indiz dafür, dass eine idente Sachlage nicht vorliege, sohin das vormalige Betriebskonzept und das nunmehrige unterschiedlich seien und nunmehr jedenfalls eine gewerbliche Tätigkeit nicht ausgeübt werde. Zum Beweis dafür werde neben den bereits genannten Beweismitteln auch die Beischaffung des Aktes des NÖ LVwG AV-16-001-2017 beantragt. Und weiters zum Beweis dafür werde ein Lokalaugenschein als auch die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen landwirtschaftliche Betriebe und landwirtschaftliche Bauten beantragt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID schloss sich diesen Ausführungen an und brachte ergänzend vor, dass entgegen einer früheren Äußerung des Einstellens von Reittieren Pferde nunmehr vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten würden. Vorab werde grundsätzlich die Frage zu klären sein, ob die von KD und ID ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich Landwirtschaft und/oder von der Art her ein Nebengewerbe darstellen würden. Sollten per se gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 6 festgestellt werden, werde noch zu beurteilen sein und Feststellungen zu treffen sein, ob eine organisatorische Verflechtung der betrieblichen Vorgänge vorliege, ob die per se gewerblichen Tätigkeiten gegenüber der Landwirtschaft untergeordnet seien und wie sich das betriebstechnische Erscheinungsbild darstelle. Es werde daher auch nach der Rechtsprechung des VwGH darzustellen sein, warum das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes vorliege, und nicht ein landwirtschaftliches Nebengewerbe.Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID schloss sich diesen Ausführungen an und brachte ergänzend vor, dass entgegen einer früheren Äußerung des Einstellens von Reittieren Pferde nunmehr vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten würden. Vorab werde grundsätzlich die Frage zu klären sein, ob die von KD und ID ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich Landwirtschaft und/oder von der Art her ein Nebengewerbe darstellen würden. Sollten per se gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, festgestellt werden, werde noch zu beurteilen sein und Feststellungen zu treffen sein, ob eine organisatorische Verflechtung der betrieblichen Vorgänge vorliege, ob die per se gewerblichen Tätigkeiten gegenüber der Landwirtschaft untergeordnet seien und wie sich das betriebstechnische Erscheinungsbild darstelle. Es werde daher auch nach der Rechtsprechung des VwGH darzustellen sein, warum das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes vorliege, und nicht ein landwirtschaftliches Nebengewerbe. Der Vertreter von ID brachte ergänzend vor, dass die Beschwerdeführer vor dem VwGH nicht nur einen im Wesentlichen abweichenden Sachverhalt, sondern auch eine falsche rechtliche Beurteilung vorgebracht hätten. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 05.04.2017, Ra 2017/04/0028 ergäbe sich, dass sich das NÖ LVwG damit hätte befassen müssen. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass es keine gewerbliche Tierhaltung gebe. Nach der Raumordnung dürften gewerbliche Tiere nicht auf landwirtschaftlichen Flächen stehen. Es gäbe keine gewerbliche tierische Veredelung des Futters, unabhängig davon, ob es Eigenproduktion oder zugekauftes Futter ist. Die wesentliche Tätigkeit des landwirtschaftlichen Tätigkeitstypus Zucht, Mast und Gewinnung tierischer Erzeugnisse sei das Füttern und Betreuen von Tieren, das stünde bei den Ausnahmen von der Gewerbeordnung in § 2. Dies heiße, Gewerbebetriebe dürften ausdrücklich nicht Füttern und Betreuen. Es gäbe keine Gewerbeberechtigung für Füttern und Betreuen und daher gäbe es auch keine gewerbliche Tierhaltung. Die Tierproduktion sei immer Landwirtschaft und der Handel sei Gewerbe. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass es keine gewerbliche Tierhaltung gebe. Nach der Raumordnung dürften gewerbliche Tiere nicht auf landwirtschaftlichen Flächen stehen. Es gäbe keine gewerbliche tierische Veredelung des Futters, unabhängig davon, ob es Eigenproduktion oder zugekauftes Futter ist. Die wesentliche Tätigkeit des landwirtschaftlichen Tätigkeitstypus Zucht, Mast und Gewinnung tierischer Erzeugnisse sei das Füttern und Betreuen von Tieren, das stünde bei den Ausnahmen von der Gewerbeordnung in Paragraph 2, Dies heiße, Gewerbebetriebe dürften ausdrücklich nicht Füttern und Betreuen. Es gäbe keine Gewerbeberechtigung für Füttern und Betreuen und daher gäbe es auch keine gewerbliche Tierhaltung. Die Tierproduktion sei immer Landwirtschaft und der Handel sei Gewerbe. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des § 366 Abs. 1 Z 1 von der konkret ausgeübten Tätigkeit abhänge. Das Bewerben von Einstellboxen im Internet zur Urproduktion von Dünger bzw. Mist sei aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn nicht lebensnah. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, von der konkret ausgeübten Tätigkeit abhänge. Das Bewerben von Einstellboxen im Internet zur Urproduktion von Dünger bzw. Mist sei aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn nicht lebensnah. Der Vertreter von ID brachte dazu vor, dass Elemente aus der Homepage willkürlich herausgenommen worden seien. Die gesamte Homepage habe 24 Seiten und enthalte auch Hinweise über den landwirtschaftlichen Hauptbetrieb. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass Gebäude auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nur Landwirtschaft sein könnten, da sie eine Verbindung mit den landwirtschaftlichen Flächen hätten und dass Stallungen ausnahmslos landwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen würden durch die tierische Veredelung des Futters. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID brachte ergänzend vor, dass im Bauverfahren der geäußerte einheitliche Bauwille zu beurteilen sei, der sich aus dem Antrag, den Beilegen und Plänen und dem Betriebskonzept 2014 ergäbe. Ein derartiges Betriebskonzept sei auf Grund der Flächenwidmung Grünlandnutzung vorgeschrieben. Nach den Gesetzen der Logik sei im Strafverfahren zu beurteilen, ob die Tätigkeiten
dem Betriebskonzept 2014 (das heißt der erklärte Bauwille) verwirklicht worden seien. Der Beschwerdeführer KD brachte ergänzend vor, dass das Erkenntnis des VwGH 2005/05/0253 nur auf das Grundstück ***, nicht aber auf die gesamten landwirtschaftlichen Flächen von ca. 150 ha abstelle. Kritisiert werde bei diesem Erkenntnis auch, dass der VwGH die gewerbliche Tätigkeit hätte feststellen müssen und Einstellen von Reittieren ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen wurde. Zu den Straferkenntnissen vom 29.01.2016: Außer dem Halten (Betreuen, Füttern, Ausmisten) von Pferden würden KD und ID keine der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten aus. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID bringt vor, dass bei den Straferkenntnissen vom 29.01.2016 nur der Wortlaut aus der Gewerbeliste der freien Gewerbe verwendet worden sei, ohne konkreten Tätigkeitsvorwurf. Die ausgeübten Tätigkeiten könnten Gegenstand eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes sein und wären als solches zulässig und nicht strafbar. Bisher gäbe es keine Beweise oder rechtskräftige Feststellungen, dass Tätigkeiten entsprechend des Betriebskonzeptes 2014 gewerbliche Tätigkeiten darstellen würden. Nachdem die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes grundsätzlich zulässig wäre, wäre wie bereits oben schon vorgebracht zunächst eine Bewertung der ausgeübten Tätigkeiten und dann eine Zuordnung erforderlich. Aus der Homepage geht dies nicht hervor. Auf Grund des Wegfalls der Erkenntnisse des NÖ LVwG vom 21.12.2016 gibt es keinen Beweis bzw. keine Feststellungen einer Gewerbe-ausübung und somit auch nicht für die Unrechtmäßigkeit der Ankündigungen auf der Homepage. Die noch offenen Beweisanträge würden sich auf das Betriebskonzept 2014 beziehen, den dort geäußerten einheitlichen Bauwillen und die Verwirklichung dieses Konzeptes in Zusammenhang mit dem Vorwurf der aktenwidrigen bzw. nicht vollständigen und unrichtigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Es wäre auf die maßgeblichen Punkte der Rechtsprechung zu den Fragen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes abzustellen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID brachte vor, dass eine Bindungswirkung früherer VwGH-Erkenntnisse auf Grund der vorliegenden Sachverhaltsänderung und insbesondere des Betriebskonzeptes 2014 nicht mehr gegeben sei. Vorweg sei zu klären, welche der von KD bzw. ID ausgeübten Tätigkeiten per se Gewerbe darstellen würden. Die Lösung der Rechtsfrage, ob diese Tätigkeiten noch landwirtschaftliches Nebengewerbe oder bereits Gewerbe sei, stelle eine Vorfrage dar, welche infolge des Bestehenmüssens von Zweifeln der rechtlichen Beurteilung über diese Frage
§ 348Gewerbeordnung abzuhandeln sind.
Das Verfahren wäre zu unterbrechen und zur Lösung dieser Rechtsfrage an die zuständige Gewerbebehörde heranzutragen. Zweifel müssten bei der Behörde insoferne bestehen, weil KD und ID laut Erkenntnis des VwGH vom 05.04.2017, Ra 2017/04/0028 unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet hätten, bis dato keine Entscheidungen vorliegen, es im Rahmen einer nebengewerblichen Betätigung viele Möglichkeiten der Beurteilung gäbe, die Judikatur zu Nebengewerben sage, dass in jedem Fall Feststellungen zu treffen seien. Auf die Entscheidung des LVwG vom 10.02.2017 und die dortigen Rechtsausführungen werde verwiesen. Außerdem werde auf die Judikatur des VwGH zur Vorgangsweise
§ 348Gewerbeordnung verwiesen (Vw
GH vom 10.11.1999, 98/04/0127), wonach in einem solchen Fall bei der Behörde Zweifel entstehen müssten, wenn sie diese Rechtsfrage nicht selbst beurteilen dürfe.Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID brachte vor, dass eine Bindungswirkung früherer VwGH-Erkenntnisse auf Grund der vorliegenden Sachverhaltsänderung und insbesondere des Betriebskonzeptes 2014 nicht mehr gegeben sei. Vorweg sei zu klären, welche der von KD bzw. ID ausgeübten Tätigkeiten per se Gewerbe darstellen würden. Die Lösung der Rechtsfrage, ob diese Tätigkeiten noch landwirtschaftliches Nebengewerbe oder bereits Gewerbe sei, stelle eine Vorfrage dar, welche infolge des Bestehenmüssens von Zweifeln der rechtlichen Beurteilung über diese Frage
Paragraph 348, Gewerbeordnung abzuhandeln sind. Das Verfahren wäre zu unterbrechen und zur Lösung dieser Rechtsfrage an die zuständige Gewerbebehörde heranzutragen. Zweifel müssten bei der Behörde insoferne bestehen, weil KD und ID laut Erkenntnis des VwGH vom 05.04.2017, Ra 2017/04/0028 unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet hätten, bis dato keine Entscheidungen vorliegen, es im Rahmen einer nebengewerblichen Betätigung viele Möglichkeiten der Beurteilung gäbe, die Judikatur zu Nebengewerben sage, dass in jedem Fall Feststellungen zu treffen seien. Auf die Entscheidung des LVwG vom 10.02.2017 und die dortigen Rechtsausführungen werde verwiesen. Außerdem werde auf die Judikatur des VwGH zur Vorgangsweise
Paragraph 348, Gewerbeordnung verwiesen (VwGH vom 10.11.1999, 98/04/0127), wonach in einem solchen Fall bei der Behörde Zweifel entstehen müssten, wenn sie diese Rechtsfrage nicht selbst beurteilen dürfe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID behauptete zusammenfassend begründete Zweifel an der rechtlichen Beurteilung. Daraus leite sich die gebotene Vorgangsweise
§ 348Gewerbeordnung ab.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID behauptete zusammenfassend begründete Zweifel an der rechtlichen Beurteilung. Daraus leite sich die gebotene Vorgangsweise
Paragraph 348, Gewerbeordnung ab. Der Beschwerdeführer brachte zum hier angefochtenen Straferkenntnis vom 10.2.2016 vor, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb und auf landwirt-schaftlichen Flächen eine Gewerbeausübung nicht möglich sei und daher dort keine gewerbebehördliche kommissionelle Verhandlung stattfinden dürfe, zumal sich die Beschwerdeführer in den ausgeübten Tätigkeiten an die Niederösterreichische Raumordnung halten würden. In § 20 Abs. 2 Z 1a stehe das Halten von Pferden drinnen und weiters sei das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet würden, die im eigenen Betrieb gewonnen würden. Für die Landwirtschaft gelte nur die NÖ Raumordnung und nicht die Gewerbeordnung. Der Beschwerdeführer brachte zum hier angefochtenen Straferkenntnis vom 10.2.2016 vor, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb und auf landwirt-schaftlichen Flächen eine Gewerbeausübung nicht möglich sei und daher dort keine gewerbebehördliche kommissionelle Verhandlung stattfinden dürfe, zumal sich die Beschwerdeführer in den ausgeübten Tätigkeiten an die Niederösterreichische Raumordnung halten würden. In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, stehe das Halten von Pferden drinnen und weiters sei das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet würden, die im eigenen Betrieb gewonnen würden. Für die Landwirtschaft gelte nur die NÖ Raumordnung und nicht die Gewerbeordnung. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei der Beschwerdeführer bloß Verdächtiger nach § 366 GewO gewesen. Verdächtige könnten sich allerdings nach § 367 Z 26 iVm § 338 Gewerbeordnung nicht als Täter strafbar machen. Bereits aus dem Grund werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Es werde auf die Judikatur des VwGH, zB Erkenntnis vom 28.3.1989, 88/04/0143, verwiesen. Zum Beweis dafür werde die Beischaffung des Aktes HLS2-S-058219 beantragt, da mit dem zuletzt genannten Bescheid ein identer Sachverhalt zu Gunsten des Herrn KD entschieden wurde. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei der Beschwerdeführer bloß Verdächtiger nach Paragraph 366, GewO gewesen. Verdächtige könnten sich allerdings nach Paragraph 367, Ziffer 26, in Verbindung mit Paragraph 338, Gewerbeordnung nicht als Täter strafbar machen. Bereits aus dem Grund werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Es werde auf die Judikatur des VwGH, zB Erkenntnis vom 28.3.1989, 88/04/0143, verwiesen. Zum Beweis dafür werde die Beischaffung des Aktes HLS2-S-058219 beantragt, da mit dem zuletzt genannten Bescheid ein identer Sachverhalt zu Gunsten des Herrn KD entschieden wurde. Herr KD schloss sich den Ausführungen des Vertreters von ID vollinhaltlich an. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass das, was zum Leben erforderlich sei, bleibe. Er habe kein Vermögen außer die landwirtschaftlichen Flächen. Für den Betrieb laufe noch ein Kredit, die Höhe sei ihm jetzt nicht bekannt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer und seine Frau betreiben seit mehreren Jahren eine Landwirtschaft in *** mit 76 ha und zwei Nebenstandorten. Die landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche beträgt ca. 150 ha. Auf den Grundstücken ***, *** und *** befanden sich zum Tatzeitpunkt Stallgebäude, eine Mistlagerstätte, Schuppen, Paddocks mit Unterständen, Koppeleinrichtungen und Weide. Auf den Grundstücken ***, *** und *** (nunmehr alle ***, KG ***) befanden sich zum Tatzeitpunkt Stallungen mit/ohne Paddocks, Unterstände und Koppeln, Koppeln, Hallen zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und Unterstellung von Maschinen, Hallen zum Bewegen der Pferde, Mistlagerstätten. Im Betrieb waren der Beschwerdeführer, seine Frau, deren Sohn, fall- bzw. aushilfsweise zwei Töchter, mehrere Dienstnehmer beschäftigt. Im Betriebskonzept 2014 ist auch eine Pferdewirtin mit Schwerpunkt Pferdewirtschaft, Stallarbeiten, Tierhaltung, Pferdeausbildung, Gesundheitschecks und Lehrlingsbeaufsichtigung angeführt. Im gesamten Betrieb stand laut Betriebskonzept 2014 ein Potential von 21400 AKh (verfügbare Arbeitskraft AK und Arbeitszeit AKh) zur Verfügung. Im Betriebskonzept 2014 wird eine biologische Bewirtschaftung (Kreislaufwirtschaft) angeführt, das heißt Produktion, Hervorbringung, Gewinnung (Ernte) und Transport von ca. 1.323 Tonnen Trockenmasse pflanzliche Erzeugnisse (Futtermittel, Stroh, Heu, Silagen, Grünfutter) und 50-100 Raummeter Brennmaterial (Hackschnitzel) sowie Rückführung des Wirtschaftsdüngers auf die Produktionsflächen pro GVE bzw. Stallplatz angenommene 12 m³ Stallmist pro Jahr entsprechend 12 t Mist. Im Teil II des Betriebskonzeptes 2014 ist ausgeführt, dass sich der Betrieb auf das Halten von Pferden spezialisiert habe. Es sind Stallplätze für 150 GVE vorgesehen. Im Teil römisch zwei des Betriebskonzeptes 2014 ist ausgeführt, dass sich der Betrieb auf das Halten von Pferden spezialisiert habe. Es sind Stallplätze für 150 GVE vorgesehen. Am 14.04.2015 waren im Betrieb des Beschwerdeführers und seiner Frau 115 Pferde, die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers oder seiner Frau stehen, sowie 9 eigene Pferde eingestellt. Zum Tatzeitpunkt war ein in etwa ähnliches Verhältnis vorhanden. Der Beschwerdeführer und seine Frau sind je Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Grundstück weist eine Fläche von 109464 m² auf. Am 23.04.2015 wurden die Grundstücke ***, *** ***, *** und *** dem Grundstück *** zugeschrieben. Am 24.04.2015 präsentierte sich das Unternehmen des Beschwerdeführers und seiner Frau unter anderem mit folgendem Internetauftritt. Am 24.04.2015 hat der zuständige Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn auf der Homepage des Betriebes von KD und ID Folgendes ersehen: „Preisinformation (Stand 01.02.2014) alle Preise inkl. Fütterung, Entmistung und Anlagenbenützung Für derzeitige Einsteller tritt die Preisanpassung ab 01.05.2014 in Kraft! Variante Kurzbeschreibung monatl. Kosten „Alter“ Stall Box 3x3, Paddock und Wiesenkoppel € 460,00 „Hengst“ Stall Box 3x6, Paddock und Koppel € 430 - 460,00* „Stüberl“ Stall Box 3x6, Paddock und Koppel € 460,00* Kleine Halle Box 3x6, Paddock € 430,00* Große Halle Box 3x6, kleiner Auslauf € 400,00* Offenstall mit Box Gruppenhaltung inkl. Box 3x3 € 430,00* Offenstall ohne Box Gruppenhaltung € 430,00* *Eine Weidekoppel inkludiert, zum selbst Abstecken und Pflegen“ Am 14.04.2015 hat der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Dr. WI im Betrieb von KD und ID eine Überprüfung durchgeführt und in einem Aktenvermerk Folgendes festgehalten: „Die Kontrolle Vor-Ort wurde gemeinsam mit Frau ID durchgeführt; bei der anschließenden Besprechung war kurzfristig auch Herr KD anwesend. Laut den Aufzeichnungen in den Betriebsunterlagen waren nach Aussage von Frau ID zum Kontrollzeitpunkt 124 Pferde im Betrieb, davon waren 9 eigene Pferde und 115 Einstellpferde. …. Reitunterricht wird im Betrieb von verschiedenen Personen gegeben. Diese organisieren die Reitstunden selbständig und werden beim Unterricht nur die Pferde der jeweiligen Schüler verwendet.“ Mit Kundmachung vom 02.09.2015 wurde für den Betrieb des Beschwerdeführers im Standort ***, Grst. Nr. ***, KG ***, eine gewerbebe-hördliche Überprüfung für den 23.09.2015 anberaumt. Am 23.09.2015 hat der Beschwerdeführer Organen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Überprüfung des Betriebes verwehrt. Eine Antwort auf die Frage, wie viele eigene und fremde Pferde der Beschwerdeführer einstellt und betreut blieb unbeantwortet, ebenso die Frage, wie die am Grst. Nr. ***, KG *** befindlichen Bauwerke benutzt werden. Zum Tatzeitpunkt präsentierte sich der Internetauftritt im Wesentlichen ähnlich wie oben dargestellt.
- Beweiswürdigung: Größe und Eigentümereigenschaft in Bezug auf das relevante Grundstück ergeben sich aus dem Grundbuch. Die Daten der Betriebsführung ergeben sich aus dem Betriebskonzept
- Dass und wieviele fremde Pferde im Unternehmen des Beschwerdeführers und seiner Frau zum Tatzeitpunkt untergebracht waren, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Amtstierarztes und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 23.09.2015 eine gewerbe-behördliche Überprüfung durchführen wollte, sowie, dass der Beschwerdeführer den Zutritt zum Betrieb verweigert hat, ergibt sich einerseits aus der im Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aufliegenden Verhandlungsschrift vom 23.09.2015 und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Art der Betriebsweise zum Tatzeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer dargestellt und insbesondere auf das Betriebskonzept 2014 verwiesen.
- Erwägungen:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zum Vorbringen, dass die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß anberaumt wurde:
§ 44Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift, dass eine Kundmachung an der Amtstafel des jeweiligen Landesverwaltungsgerichtes angeschlagen werden muss, gibt es nicht. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes erfolgen derartige Anschläge an der Amtstafel des NÖ LVwG nunmehr zum Großteil nicht mehr. Dies ändert aber an der Möglichkeit der Öffentlichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen nichts. Tatsächlich haben an dieser Verhandlung neben dem Beschwerdeführer bzw. seines Vertreters auch andere Personen zeitweilig an der Verhandlung teilgenommen. Aus § 44 Abs. 1 VwGVG ist lediglich abzuleiten, dass der Öffentlichkeit Zutritt gewährt werden muss. Dass Verhandlungen quasi aktiv an der Amtstafel, auf der Homepage, oder in sonstiger Weise „beworben“ werden müssen, ergibt sich daraus nicht.
Paragraph 44, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift, dass eine Kundmachung an der Amtstafel des jeweiligen Landesverwaltungsgerichtes angeschlagen werden muss, gibt es nicht. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes erfolgen derartige Anschläge an der Amtstafel des NÖ LVwG nunmehr zum Großteil nicht mehr. Dies ändert aber an der Möglichkeit der Öffentlichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen nichts. Tatsächlich haben an dieser Verhandlung neben dem Beschwerdeführer bzw. seines Vertreters auch andere Personen zeitweilig an der Verhandlung teilgenommen. Aus Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG ist lediglich abzuleiten, dass der Öffentlichkeit Zutritt gewährt werden muss. Dass Verhandlungen quasi aktiv an der Amtstafel, auf der Homepage, oder in sonstiger Weise „beworben“ werden müssen, ergibt sich daraus nicht. Zur Ablehnung wegen Befangenheit:
§ 11Vw
GVG sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht jene Vorschriften anzuwenden, die die Behörde im Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde vorausgeht.
§ 6Vw
GVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
Paragraph 11, VwGVG sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht jene Vorschriften anzuwenden, die die Behörde im Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde vorausgeht.
Paragraph 6, VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bestimmt über die Befangenheit von Verwaltungsorganen Folgendes:Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bestimmt über die Befangenheit von Verwaltungsorganen Folgendes:
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: 1.Ziffer eins in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 2.Ziffer 2 in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; 3.Ziffer 3 wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; 4.Ziffer 4 im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Ein Grund für eine Befangenheit liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Dass die Richterin im vorliegenden Fall die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers allenfalls nicht teilt, dass die Ladung nicht an der Amtstafel angeschlagen wurde, stellt noch keinen Grund für eine Befangenheit dar. Dass in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren eine Entscheidung der hier erkennenden Richterin vom VwGH behoben wurde, stellt ebenfalls noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar.
§ 367Z 26 Gewerbeordnung 1994 (Gew
O) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt.
Paragraph 367, Ziffer 26, Gewerbeordnung 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des Paragraph 338, zuwiderhandelt. § 338 Abs. 1 und 2 GewO bestimmt Folgendes:Paragraph 338, Absatz eins und 2 GewO bestimmt Folgendes:
(1)Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. ….
(2)Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
(2)Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat die Entscheidung des UVS NÖ vom 20.05.2008, HL-07-0009, vorgebracht. Dort wurde das angefochten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 26.07.2007, HLS2-S-058219, in dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe Organen der Bezirkshaupt-mannschaft Hollabrunn den Zutritt zu seinem Betrieb zur Durchführung einer gewerbebehördlichen Überprüfung verwehrt, mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vom 28.03.1989, Zl. 88/04/0143 und vom 14.06.1988, 87/04/0060 behoben. Dort hat der VwGH ausgesprochen, dass sich außer Gewerbetreibenden und deren Beauftragten nicht auch andere Personen, etwa solche, die einer unbefugten Gewerbeausübung lediglich verdächtigt werden, die tatsächlich jedoch keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, noch Beauftragte eines Gewerbetreibenden sind, nach § 367 Z 59 iVm § 338 Abs. 2 GewO strafbar machen.HL-07-0009, vorgebracht. Dort wurde das angefochten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 26.07.2007, HLS2-S-058219, in dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe Organen der Bezirkshaupt-mannschaft Hollabrunn den Zutritt zu seinem Betrieb zur Durchführung einer gewerbebehördlichen Überprüfung verwehrt, mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vom 28.03.1989, Zl. 88/04/0143 und vom 14.06.1988, 87/04/0060 behoben. Dort hat der VwGH ausgesprochen, dass sich außer Gewerbetreibenden und deren Beauftragten nicht auch andere Personen, etwa solche, die einer unbefugten Gewerbeausübung lediglich verdächtigt werden, die tatsächlich jedoch keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, noch Beauftragte eines Gewerbetreibenden sind, nach Paragraph 367, Ziffer 59, in Verbindung mit Paragraph 338, Absatz 2, GewO strafbar machen. Im vorliegenden Fall geht es um die Durchführung einer Überprüfung zwecks Feststellung, ob und wenn ja, in welcher Form betrieben wird. Das NÖ LVwG vertritt die Rechtsansicht, dass
§ 338Gew
O einerseits Überprüfungen zur Frage, ob eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit vorliegt, möglich sind und andererseits eine Verweigerung der Zutrittsmöglichkeit auch entsprechend durch § 367 Z 26 GewO sanktioniert wird. Gerade zur Feststellung, ob gewerbliche Tätigkeiten überhaupt vorliegen sind oftmals Überprüfungen mit Ortsaugenschein erforderlich. Es ist im Zusammenhalt mit den vorliegenden Bestimmungen nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Bestrafung wegen Verweigern des Zutrittes erst dann vorsehen wollte, wenn bereits eine rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage vorliegt. Eine derartige Rechtsansicht würde jegliches Vorgehen nach § 360 GewO unzulässig machen, wenn nicht bereits eine – zumindest in Teilen – rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage vorliegt. Im vorliegenden Fall geht es um die Durchführung einer Überprüfung zwecks Feststellung, ob und wenn ja, in welcher Form betrieben wird. Das NÖ LVwG vertritt die Rechtsansicht, dass
Paragraph 338, GewO einerseits Überprüfungen zur Frage, ob eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit vorliegt, möglich sind und andererseits eine Verweigerung der Zutrittsmöglichkeit auch entsprechend durch Paragraph 367, Ziffer 26, GewO sanktioniert wird. Gerade zur Feststellung, ob gewerbliche Tätigkeiten überhaupt vorliegen sind oftmals Überprüfungen mit Ortsaugenschein erforderlich. Es ist im Zusammenhalt mit den vorliegenden Bestimmungen nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Bestrafung wegen Verweigern des Zutrittes erst dann vorsehen wollte, wenn bereits eine rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage vorliegt. Eine derartige Rechtsansicht würde jegliches Vorgehen nach Paragraph 360, GewO unzulässig machen, wenn nicht bereits eine – zumindest in Teilen – rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage vorliegt. Überdies geht ja gerade im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aufgrund des Verhältnisses der Eigenpferde zu den Fremdpferden und des Internetauftrittes des Beschwerdeführers davon aus, dass eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt. Zur Frage, ob im vorliegenden Fall eine gewerbebehördliche Betriebsanlage vorliegt: § 74 Abs. 1 und 2 GewO bestimmt Folgendes: Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO bestimmt Folgendes:
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 2 GewO bestimmt Folgendes: Paragraph 2, GewO bestimmt Folgendes:
(1)Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
- die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3);
- die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,);
(4)Absatz 4,Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen: 1.Ziffer eins die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein; 2.Ziffer 2 das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt; 3.Ziffer 3 der Abbau der eigenen Bodensubstanz; 4.Ziffer 4 Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; DienstleistungenDienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Ziffer 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen a)Litera a zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.), b)Litera b zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden), c)Litera c für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen); 5.Ziffer 5 Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle; 6.Ziffer 6 Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; 7.Ziffer 7 das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke; 8.Ziffer 8 das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 5,, 9.Ziffer 9 der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens
§ 353
bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt,der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens
Paragraph 353, bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt, 10.Ziffer 10 die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass 115 Pferde, die Dritten gehören in seinem Betrieb untergebracht und versorgt würden. Er hat sich lediglich gegen die Verwendung der Bezeichnung „einstellen“ gewehrt und vorgebracht, dass die Pferde lediglich zur Düngergewinnung im Rahmen der Landwirtschaft bzw. im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes gehalten würden. Gewinnerzielungs-absicht hat er nicht bestritten, diese bestehe aber auch in der Landwirtschaft. Der VwGH hat bereits im Erkenntnis betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers und seiner Frau vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253 Folgendes ausgeführt: „Für die Lösung der Zuständigkeitsfrage kommt es allein darauf an, ob das eingereichte Projekt eine Betriebsanlage darstellt, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf; dies ist - auch wenn es letztlich um bau- und raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte geht - zunächst anhand der Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beurteilen. Die Gewerbeordnung 1994 gilt nach deren § 1 Abs. 1, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Es ist unbestritten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführer "gewerbsmäßig" im Sinne dieser Definition ausgeübt wird.Die Gewerbeordnung 1994 gilt nach deren Paragraph eins, Absatz eins,, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Nach dem Absatz 2, dieser Bestimmung wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Es ist unbestritten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführer "gewerbsmäßig" im Sinne dieser Definition ausgeübt wird. § 2 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 (GewO) lautet auszugsweise:Paragraph 2, Gewerbeordnung 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, (GewO) lautet auszugsweise: "§ 2.
(1)Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
- die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3);
- die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,); ....
(3)Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören
(3)Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören ... 2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
(4)Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:
(4)Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen: ....
- Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; ..." § 2 GewO nimmt Tätigkeiten, die die im § 1 beschriebenen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit enthalten, vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung aus, was im gegebenen Zusammenhang bedeutet, dass auch keine "Genehmigung durch die Gewerbebehörde" im Sinne der Bau-Übertragungsverordnung in Betracht kommt.Paragraph 2, GewO nimmt Tätigkeiten, die die im Paragraph eins, beschriebenen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit enthalten, vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung aus, was im gegebenen Zusammenhang bedeutet, dass auch keine "Genehmigung durch die Gewerbebehörde" im Sinne der Bau-Übertragungsverordnung in Betracht kommt. Ausgenommen ist nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GewO die Land- und Forstwirtschaft, zu der (Abs. 3 Z. 2) das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehört.Ausgenommen ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GewO die Land- und Forstwirtschaft, zu der (Absatz 3, Ziffer 2,) das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehört. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- November 1995, Zl. 93/08/0127, zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz ausgeführt, dass auch Reitpferde "Nutztiere zur Zucht" sein können. Dementsprechend wurde auch hier der Produktionszweig "Pferdezucht" stets als Urproduktion behandelt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- November 1995, Zl. 93/08/0127, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Landarbeitsgesetz ausgeführt, dass auch Reitpferde "Nutztiere zur Zucht" sein können. Dementsprechend wurde auch hier der Produktionszweig "Pferdezucht" stets als Urproduktion behandelt. Hingegen ist die Tätigkeit "Vermieten und Einstellen von Reittieren" den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 Z. 6 GewO) zugeordnet. Während die GewO 1973 in der bis zur Novelle BGBl Nr. 399/1988 von diesem Tatbestand nur die Vermietung von Reittieren erfasste, sollte nach dieser Novelle auch das Einstellen fremder Reittiere als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden können; auch diese Tätigkeit muss der Landwirtschaft untergeordnet sein (siehe die bei Kinscher/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung 7, Rz 217 zu § 2, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien).Hingegen ist die Tätigkeit "Vermieten und Einstellen von Reittieren" den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO) zugeordnet. Während die GewO 1973 in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, von diesem Tatbestand nur die Vermietung von Reittieren erfasste, sollte nach dieser Novelle auch das Einstellen fremder Reittiere als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden können; auch diese Tätigkeit muss der Landwirtschaft untergeordnet sein (siehe die bei Kinscher/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung 7, Rz 217 zu Paragraph 2,, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien). Vorweg ist aber zu prüfen, ob überhaupt ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO vorliegt. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer von einem Landwirt ausgeübten gewerblichen Tätigkeit um ein von der Gewerbeordnung ausgenommenes landwirtschaftliches Nebengewerbe handelt, sei zunächst auf die Darlegungen und Nachweise und Kinscher/Paliege-Barfuß, a.a.O., Rz. 185 bis 187 verwiesen; beispielhaft werden folgende Ausführungen aus dem hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 98/04/0182 wiedergegeben:Vorweg ist aber zu prüfen, ob überhaupt ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO vorliegt. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer von einem Landwirt ausgeübten gewerblichen Tätigkeit um ein von der Gewerbeordnung ausgenommenes landwirtschaftliches Nebengewerbe handelt, sei zunächst auf die Darlegungen und Nachweise und Kinscher/Paliege-Barfuß, a.a.O., Rz. 185 bis 187 verwiesen; beispielhaft werden folgende Ausführungen aus dem hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 98/04/0182 wiedergegeben: "Die Tätigkeiten, welche unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Z. 2 GewO 1994 zu verstehen sind, sind im Abs. 4 dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählt. Nach der im gegebenen Zusammenhang allein in Betracht kommenden Bestimmung des ersten Halbsatzes der Z. 4 dieser Gesetzesstelle sind als solches Nebengewerbe Dienstleistungen zu verstehen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z. 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in denselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk."Die Tätigkeiten, welche unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, GewO 1994 zu verstehen sind, sind im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählt. Nach der im gegebenen Zusammenhang allein in Betracht kommenden Bestimmung des ersten Halbsatzes der Ziffer 4, dieser Gesetzesstelle sind als solches Nebengewerbe Dienstleistungen zu verstehen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Ziffer 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in denselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom
- Februar 1991, Zl. 90/04/0147 (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 1996, Zl. 95/04/0178), ausgeführt hat, enthalten die Tatbestände des § 2 Abs. 4 leg. cit. nicht insgesamt eine Definition des Begriffes 'Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft', vielmehr sind dort lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter diesen Begriff fallen. Dieser Begriff enthält indessen über die Merkmale der ausdrücklich vorgesehenen einzelnen Tätigkeitstypen hinaus noch weitere Begriffsmerkmale, die allerdings nicht in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition in die Gewerbeordnung Eingang gefunden haben. Diesem Begriff wohnen, unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten in § 2 Abs. 4 leg. cit. die Begriffsmerkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne. Das Kriterium der mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform macht im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Land- bzw. Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den in § 2 Abs. 4 leg. cit. aufgezählten Tatbeständen entsprechen, mit dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten sind, wobei sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des 'Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft' dort ergibt, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird."Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom
- Februar 1991, Zl. 90/04/0147 vergleiche , auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 1996, Zl. 95/04/0178), ausgeführt hat, enthalten die Tatbestände des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. nicht insgesamt eine Definition des Begriffes 'Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft', vielmehr sind dort lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter diesen Begriff fallen. Dieser Begriff enthält indessen über die Merkmale der ausdrücklich vorgesehenen einzelnen Tätigkeitstypen hinaus noch weitere Begriffsmerkmale, die allerdings nicht in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition in die Gewerbeordnung Eingang gefunden haben. Diesem Begriff wohnen, unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten in Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. die Begriffsmerkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne. Das Kriterium der mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform macht im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Land- bzw. Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den in Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. aufgezählten Tatbeständen entsprechen, mit dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten sind, wobei sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des 'Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft' dort ergibt, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird." Im Beschwerdefall war somit zu prüfen, ob der hier gegebene Betriebszweig "Einstellen von Reittieren" diesen genannten Anforderungen entspricht. Dabei war von den Plänen, der Baubeschreibung und dem Betriebskonzept auszugehen. Hervorzuheben ist aus dem Betriebskonzept, dass von den 100 Einstellplätzen 30 der Zucht und Mast von Pferden und 70 dem Bereich der Haltung von Einstelltieren dienen sollen. Weiters wird dort dargelegt, dass die Zurverfügungstellung einer Reithalle bei der Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden ein unabdingbares Muss sei, da nur so über Umwegrentabilität die Möglichkeit bestehe, selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte und Nebenprodukte zu veredeln, zu verwerten, zu verkaufen. Hebt man aus dem Projekt im Zusammenhang mit dem Bestand nur die Großbauten hervor, so bietet sich folgendes Bild: Einstell- bzw. Lager- und Reithalle 1.378 m2 Pferdeunterstand mit Boxen samt Zubau (1.035 m2 plus 800 m2 =) 1.835 m2 Einstell- bzw. Lager- und Reithalle 4.190 m2 Pferdeunterstandshallen 1.008 m2 und 1.008 m
- Gerade diese umfangreichen Baulichkeiten (in Summe 9.419 m2), die überwiegend (nach dem Betriebskonzept zu 70 %, nach dem Vortrag in der Verhandlung zu mehr als 75 %) dem Einstellbetrieb zuzuordnen sind, prägen das Erscheinungsbild, auf welches die Rechtsprechung entscheidend abstellt. Es mag sein, dass dieser Produktionszweig mit der Urproduktion (durch ausschließliche Verwendung eigenen Futters) verbunden ist und es kann auch dahingestellt bleiben, ob je nach Berechnungsmethoden von einer Über- oder Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Urproduktion ausgegangen werden kann. Allein dadurch, dass dieser Produktionszweig Baulichkeiten derartigen Umfanges erfordert, entspricht diese Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er von einem Gewerbetreibenden, losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft, geführt wird. Es ist daher der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörden zu folgen, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO für dieses Projekt keine Anwendung finden kann. Daraus folgt aber auch, dass auf diese Betriebsanlage die Bestimmungen der §§ 74 ff Gewerbeordnung Anwendung finden, sodass die BH zu Recht ihre Zuständigkeit als Baubehörde im Sinne der NÖ Bauübertragungs-verordnung wahrgenommen hat.“Gerade diese umfangreichen Baulichkeiten (in Summe 9.419 m2), die überwiegend (nach dem Betriebskonzept zu 70 %, nach dem Vortrag in der Verhandlung zu mehr als 75 %) dem Einstellbetrieb zuzuordnen sind, prägen das Erscheinungsbild, auf welches die Rechtsprechung entscheidend abstellt. Es mag sein, dass dieser Produktionszweig mit der Urproduktion (durch ausschließliche Verwendung eigenen Futters) verbunden ist und es kann auch dahingestellt bleiben, ob je nach Berechnungsmethoden von einer Über- oder Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Urproduktion ausgegangen werden kann. Allein dadurch, dass dieser Produktionszweig Baulichkeiten derartigen Umfanges erfordert, entspricht diese Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er von einem Gewerbetreibenden, losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft, geführt wird. Es ist daher der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörden zu folgen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO für dieses Projekt keine Anwendung finden kann. Daraus folgt aber auch, dass auf diese Betriebsanlage die Bestimmungen der Paragraphen 74, ff Gewerbeordnung Anwendung finden, sodass die BH zu Recht ihre Zuständigkeit als Baubehörde im Sinne der NÖ Bauübertragungs-verordnung wahrgenommen hat.“ Der Verwaltungsgerichtshof ist damals von 100 Einstellplätzen, wovon 30 der Zucht und Mast von Pferden und 70 dem Bereich der Haltung von Einstelltieren dienen, ausgegangen. Nunmehr wurden 115 Dritten gehörende Pferde im Verhältnis von 9 eigenen Pferden, also noch mehr vorgefunden. Der Beschwerdeführer hat zwar ausgeführt, dass nicht alle Baulichkeiten, die dem Projekt, das Gegenstand des Erkenntnisses war, verwirklicht wurden, dennoch geht das NÖ LVwG von einer für 115 Fremdpferde erforderlichen Anzahl von Baulichkeiten (Unterstands- und Einstellmöglichkeiten) aus. Das Verhältnis Eigen- zu Fremdpferden hat weiterhin abgenommen. Unter Zugrundelegung der im Internet ersichtlichen Tarife für die Unterbringung der Pferde (Einstellung + Versorgung) ergibt sich hier doch ein beträchtlicher Umsatz. Da eine Verringerung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einstellung von Pferden im Verhältnis zum Erkenntnis vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253 bzw. des Bescheides des UVS NÖ vom 25.05.2012, AB-10-0070, nicht festgestellt werden konnte, ging auch das NÖ LVwG weiterhin von einer gewerblichen Tätigkeit und einer gewerblichen Betriebsanlage aus. Bezüglich der Eignung der Betriebsanlage, Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO herbeizuführen, wird auf die Ausführungen im Bescheid des UVS NÖ vom 25.05.2012, AB-10-0070, verwiesen. Nunmehr wurden 115 Dritten gehörende Pferde im Verhältnis von 9 eigenen Pferden, also noch mehr vorgefunden. Der Beschwerdeführer hat zwar ausgeführt, dass nicht alle Baulichkeiten, die dem Projekt, das Gegenstand des Erkenntnisses war, verwirklicht wurden, dennoch geht das NÖ LVwG von einer für 115 Fremdpferde erforderlichen Anzahl von Baulichkeiten (Unterstands- und Einstellmöglichkeiten) aus. Das Verhältnis Eigen- zu Fremdpferden hat weiterhin abgenommen. Unter Zugrundelegung der im Internet ersichtlichen Tarife für die Unterbringung der Pferde (Einstellung + Versorgung) ergibt sich hier doch ein beträchtlicher Umsatz. Da eine Verringerung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einstellung von Pferden im Verhältnis zum Erkenntnis vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253 bzw. des Bescheides des UVS NÖ vom 25.05.2012, AB-10-0070, nicht festgestellt werden konnte, ging auch das NÖ LVwG weiterhin von einer gewerblichen Tätigkeit und einer gewerblichen Betriebsanlage aus. Bezüglich der Eignung der Betriebsanlage, Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO herbeizuführen, wird auf die Ausführungen im Bescheid des UVS NÖ vom 25.05.2012, AB-10-0070, verwiesen. Die Erhebung weiterer beantragter Beweise war nicht erforderlich, da die vom Beschwerdeführer ihn betreffenden Verfahren, die dazu ergangenen Bescheide des UVS NÖ bzw. die Erkenntnisse des NÖ LVwG ohnehin online verfügbar waren. Sie waren sowohl dem Beschwerdeführer als auch der entscheidenden Richterin bekannt. Sämtliche VwGH-Erkenntnisse waren ohnedies online verfügbar.
- Zur Strafhöhe: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs. 2 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen nur die Angabe gemacht, dass gerade genug zum Leben bleibe. Ehefrau und Sohn arbeiten laut Betriebskonzept 2014 im Betrieb mit, zwei Töchter arbeiten laut Betriebskonzept fallweise mit, haben aber laut Betriebskonzept einen anderen Beruf, das heißt es wurde keine Sorgepflichten angenommen. Der Beschwerdeführer ist ½ Liegenschaftseigentümer des Grst. Nr. ***. Das LVwG nimmt aufgrund der Einnahmen aus der Pferdeeinstellung an, dass dem Beschwerdeführer ein Betrag von monatlich zumindest 1.200 € aus dem Betrieb zur Entnahme zur Verfügung steht. Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen erscheinen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen. Sie sollen geeignet sein, andere Personen auch in Hinkunft von der Begehung gleicher oder gleichgelagerter Übertretungen abzuhalten und gerade noch spezialpräventive Wirkung erzielen. Die Verwaltungsstrafen wurden ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam daher nicht mehr in Frage.
§ 54bVSt
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat die Entscheidung des UVS NÖ vom 20.05.2008 sowie die Entscheidung des VwGH vom 28.03.1989, Zl. 88/04/0143 zitiert und daraus abgeleitet, dass eine rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage für eine Bestrafung wie im angefochtenen Straferkenntnis vorliegen müsste. Das NÖ LVwG teilt diese Meinung nicht. Ob dies wirklich aus dem Erkenntnis des VwGH abzuleiten ist, wird allenfalls zu klären sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.571.001.2016