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{'item': 'LVwG-AV-667/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-667/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der G GmbH, vertreten durch RA Dr. Dominik Schärmer, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Mai 2016, WST1-G-16043/003-2014, betreffend die Entziehung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 4 Kraftfahrzeugen zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der G GmbH wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. September 2009, WST1-G-16043/001-2009 die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 4 Kraftfahrzeugen erteilt. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1a Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde seitens der Behörde festgestellt, dass gegen den persönlich haftenden Gesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer der G GmbH, Herrn DG, im Überwachungszeitraum der letzten 5 Jahre insgesamt 32 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen (1 mal Güterbeförderungsgesetz, 18 mal Kraftfahrgesetz 1967, zweimal Straßenverkehrsordnung 1960, 5 mal Gewerbeordnung 1994, einmal Arbeitszeitgesetz, zweimal nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, einmal nach dem BStMG, einmal Kurzpark-Zonen-ÜberwachungsVO und einmal nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz) vorlagen, sodass die Behörde mit Schreiben vom
  5. November 2015, WST1-G-16043/003-2014, die G GmbH davon in Kenntnis setzte, dass aufgrund der Verwaltungsübertretungen die erforderliche Zuverlässigkeit bei Herrn DG als dem persönlich haftenden Gesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer der G GmbH nicht mehr gegeben sei. Die G GmbH wurde daher gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert, Herrn DG als persönlich haftenden Gesellschaftern und handelsrechtlichen Geschäftsführer bis spätestens
  6. Februar 2016 zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 4 Kraftfahrzeugen entzogen werde.Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde seitens der Behörde festgestellt, dass gegen den persönlich haftenden Gesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer der G GmbH, Herrn DG, im Überwachungszeitraum der letzten 5 Jahre insgesamt 32 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen (1 mal Güterbeförderungsgesetz, 18 mal Kraftfahrgesetz 1967, zweimal Straßenverkehrsordnung 1960, 5 mal Gewerbeordnung 1994, einmal Arbeitszeitgesetz, zweimal nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, einmal nach dem BStMG, einmal Kurzpark-Zonen-ÜberwachungsVO und einmal nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz) vorlagen, sodass die Behörde mit Schreiben vom
  7. November 2015, WST1-G-16043/003-2014, die G GmbH davon in Kenntnis setzte, dass aufgrund der Verwaltungsübertretungen die erforderliche Zuverlässigkeit bei Herrn DG als dem persönlich haftenden Gesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer der G GmbH nicht mehr gegeben sei. Die G GmbH wurde daher gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert, Herrn DG als persönlich haftenden Gesellschaftern und handelsrechtlichen Geschäftsführer bis spätestens
  8. Februar 2016 zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 4 Kraftfahrzeugen entzogen werde. Die G GmbH hat sich mit Schreiben vom
  9. Jänner 2016 gegen die beabsichtigte Entziehung ausgesprochen. Die im Verfahren beigezogene Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich hat unter Hinweis auf die Sicherung von 20 Arbeitsplätzen ersucht, von einer sofortigen Entziehung der Gewerbeberechtigung vorläufig abzusehen, sowie um Gewährung einer Fristerstreckung zur Sicherung der 20 Arbeitsplätze. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe, hat sich mit Schreiben vom
  10. April 2016 gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  11. Mai 2016, WST1-G-16043/003-2014, wurde die Konzession gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 vom
  12. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 90/26 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 und § 91 Abs. 2 GewO 1994 GewO 1994 entzogen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  13. Mai 2016, WST1-G-16043/003-2014, wurde die Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, Litera b und Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nummer 1071 aus 2009, vom
  14. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 90/26 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Rahmen des gemäß § 5 Abs. 1a Güterbeförderungsgesetz 1995 alle 5 Jahre ab Erteilung durchzuführenden Ermittlungs- und Überprüfungsverfahrens festgestellt werden habe müssen, dass der persönlich haftende Gesellschafter und handelsrechtliche Geschäftsführer der G GmbH, Herr DG, im Überwachungszeitraum der letzten 5 Jahre insgesamt 32 mal wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei, dies bei einem Fahrzeugstand von lediglich 4 Kraftfahrzeugen (1 mal GüterbeförderungsG, 18 mal Kraftfahrgesetz 1967, zweimal Straßenverkehrsordnung 1960, 5 mal Gewerbeordnung 1994, einmal Arbeitszeitgesetz, zweimal nach dem Bundesstatistikgesetz 200, einmal nach dem BStMG, einmal Kurzpark-Zonen-ÜberwachungsVO und einmal nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz), weshalb die für die Ausübung des Güterfernverkehrs erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Rahmen des gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Güterbeförderungsgesetz 1995 alle 5 Jahre ab Erteilung durchzuführenden Ermittlungs- und Überprüfungsverfahrens festgestellt werden habe müssen, dass der persönlich haftende Gesellschafter und handelsrechtliche Geschäftsführer der G GmbH, Herr DG, im Überwachungszeitraum der letzten 5 Jahre insgesamt 32 mal wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei, dies bei einem Fahrzeugstand von lediglich 4 Kraftfahrzeugen (1 mal GüterbeförderungsG, 18 mal Kraftfahrgesetz 1967, zweimal Straßenverkehrsordnung 1960, 5 mal Gewerbeordnung 1994, einmal Arbeitszeitgesetz, zweimal nach dem Bundesstatistikgesetz 200, einmal nach dem BStMG, einmal Kurzpark-Zonen-ÜberwachungsVO und einmal nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz), weshalb die für die Ausübung des Güterfernverkehrs erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Behörde führte dazu aus, dass die im einzelnen im gegenständlichen Bescheid aufgelisteten rechtskräftigen Übertretungen nicht nur in ihrer Summe die erforderliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person infrage stellen würden, sondern seien gerade die festgestellten technischen Gebrechen an den Fahrzeugen und die wiederkehrend festgestellte Nichtbeachtung grundlegender gewerberechtlicher Vorschriften, insbesondere die Gewerbeausübung ohne geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers, aufgrund der Art der Übertretung als auch aufgrund der Dauer der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes und des Verharrens in diesem Zustand trotz bereits erfolgter Bestrafung schon unabhängig voneinander als an sich schwerwiegend zu qualifizieren. Die G GmbH sei mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom
  15. November 2015 aufgefordert worden, Herrn DG aus seinen Positionen von maßgeblichen Einfluss zu entfernen, wobei eine Frist bis
  16. Februar 2016 eingeräumt worden sei. Gleichzeitig sei mit dieser Verfahrensanordnung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 auf die folgende Nichtbeachtung der Verfahrensanordnung hingewiesen worden.Die G GmbH sei mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom
  17. November 2015 aufgefordert worden, Herrn DG aus seinen Positionen von maßgeblichen Einfluss zu entfernen, wobei eine Frist bis
  18. Februar 2016 eingeräumt worden sei. Gleichzeitig sei mit dieser Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 auf die folgende Nichtbeachtung der Verfahrensanordnung hingewiesen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich die mangelnde Zuverlässigkeit als zwingende Rechtsvermutung aus den genannten schwerwiegenden Verstößen. Die Behörde habe keinen Ermessensspielraum, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen. Herr DG sei in den letzten 5 Jahren insgesamt in 32 Fällen wegen Übertretung von Verwaltungsvorschriften rechtskräftig bestraft worden, wobei derzeit noch immer 28 Fälle aufscheinen würden. Diese Übertretungsfälle würden keine fortgesetzten Delikte darstellen und seien auch gesondert zu werten. Als gelindere Maßnahme sei der Gewerbeinhaberin die Gelegenheit gegeben worden, die unzuverlässige Person aus allen Positionen mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb des Unternehmens auszuscheiden, wovon von der Gewerbeinhaberin jedoch nicht Gebrauch gemacht worden sei. Aus der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber davon keinen Gebrauch gemacht habe, Rehabilitierungsmaßnahmen festzulegen, könne nicht geschlossen werden, dass ein geringeres Maß an Zuverlässigkeit erforderlich sei. Die Zuverlässigkeitsprüfung sei daher ohne die Möglichkeit einer Rehabilitierung zu beurteilen, die Prognose, ob aufgrund der festgestellten Tatsachen zu erwarten sei, dass bei der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes hiebei zu beachtende öffentliche Interessen gewahrt würden, sei ohne die Möglichkeit einer Rehabilitierung zu treffen. Aufgrund der hohen Anzahl an Verstößen gegen Rechtsvorschriften und Schutzvorschriften, die bei der Gewerbeausübung zu beachten seien, ergebe sich daher die zwingende Rechtsvermutung, dass der Mehrheitsgesellschafter und handelsrechtliche Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin Herr DG nicht die für die Gewerbeausübung im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr erforderliche Zuverlässigkeit besitze bzw. dass aufgrund der Tatsache und des dadurch gewonnenen Persönlichkeitsbildes nicht zu erwarten sei, dass eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe zu beachtenden öffentliche Interessen entsprechen werde. Dagegen hat die G GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Schärmer, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sonstige inhaltlicher Rechtswidrigkeiten sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften, insbesondere Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung, Begründungsmängel und sonstige verfahrensrechtliche Vorschriften geltend gemacht. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde würden keine schwerwiegenden Verstöße vorliegen. Der Entzug einer Konzession, welche wie hier den Entzug der Existenzgrundlage einer gesamten Familie sowie den Verlust von 20 Arbeitsplätzen bedeute, solle nur als letztes Mittel angestrebt werden. Als Indiz für die Schwere eines Verstoßes könne die tatsächlich verhängte Strafe bzw. die Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens des einzelnen Deliktes herangezogen werden. Gegenständlich seien die Verwaltungsübertretungen jeweils mit einer sehr geringen Strafe geahndet worden. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen seien daher von den Strafbehörden jeweils als geringfügig eingestuft worden. Aus den erläuternden Bemerkungen zur RV ergebe sich, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften dann „an sich schwer“ seien, wenn sie zu schweren strafrechtlichen Sanktionen oder etwa zu spezifischen strafrechtlichen Verurteilungen geführt hätten. Durch die Einschränkung auf „schwerwiegende Verstöße“ solle sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zu Entziehung der Gewerbeberechtigung führen könne. Als schwerwiegend sei ein Verstoß dann anzusehen, wenn er geeignet sei, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen. Sowohl aus der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich als auch aus der Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte im Verfahren vor der belangten Behörde ergebe sich, dass das Ansehen des betreffenden Berufsstandes durch das Verhalten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht herabgesetzt worden sei. Für den gegenständlichen Fall könne dies nur bedeuten, dass die einzelnen Verwaltungsübertretungen keinesfalls schwerwiegende Verstöße sein könnten.Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde würden keine schwerwiegenden Verstöße vorliegen. Der Entzug einer Konzession, welche wie hier den Entzug der Existenzgrundlage einer gesamten Familie sowie den Verlust von 20 Arbeitsplätzen bedeute, solle nur als letztes Mittel angestrebt werden. Als Indiz für die Schwere eines Verstoßes könne die tatsächlich verhängte Strafe bzw. die Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens des einzelnen Deliktes herangezogen werden. Gegenständlich seien die Verwaltungsübertretungen jeweils mit einer sehr geringen Strafe geahndet worden. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen seien daher von den Strafbehörden jeweils als geringfügig eingestuft worden. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergebe sich, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften dann „an sich schwer“ seien, wenn sie zu schweren strafrechtlichen Sanktionen oder etwa zu spezifischen strafrechtlichen Verurteilungen geführt hätten. Durch die Einschränkung auf „schwerwiegende Verstöße“ solle sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zu Entziehung der Gewerbeberechtigung führen könne. Als schwerwiegend sei ein Verstoß dann anzusehen, wenn er geeignet sei, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen. Sowohl aus der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich als auch aus der Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte im Verfahren vor der belangten Behörde ergebe sich, dass das Ansehen des betreffenden Berufsstandes durch das Verhalten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht herabgesetzt worden sei. Für den gegenständlichen Fall könne dies nur bedeuten, dass die einzelnen Verwaltungsübertretungen keinesfalls schwerwiegende Verstöße sein könnten. Weiters sei zu beachten, dass die Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen in einem Zeitraum von 6 Jahren unter Verwendung von 4 Fahrzeugen und mehreren Fahrten pro Fahrzeug pro Tag ergangen seien. Unter Zugrundelegung, dass nur eine Fahrt pro Tag durchgeführt worden sei, würden sich für diesen Zeitraum verteilt auf 3 Fahrzeuge bereits 6408 Fahrten ergeben. Tatsächlich seien aber noch viel mehr Fahrten durchgeführt worden, sodass die Anzahl der Verwaltungsübertretungen in den letzten 6 Jahren in Anbetracht dieser hohen Zahl an durchgeführten Fahrten als eher gering erscheine. Im Zuge der Verwaltungsstrafverfahren seien hauptsächlich Verstöße festgestellt worden, welche nicht geeignet seien, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeizuführen. Daraus resultierte ebenfalls, dass keine schwerwiegenden Verstöße im Sinne des Gesetzes vorliegen würden. Darüber hinaus treffe für einige Verstöße nicht die Beschwerdeführerin die Schuld, sondern seien diese von den eingesetzten Lenkern zu verantworten. So habe jeder Lenker auf allgemein betriebliche Anordnung der Beschwerdeführerin vor Antritt der Fahrt sowie in weiteren regelmäßigen Abständen die technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges zu überprüfen. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht vorgeworfen werden, unzuverlässige Fahrer eingesetzt zu haben, da sie stets dafür Sorge getragen habe, dass ein Fahrer gekündigt werde, der wiederholt gegen eine gesetzte Vorschrift verstoßen habe. Die Beschwerdeführerin verfolge ein innerbetriebliches System, welches bei einem erstmaligen Verstoß durch einen Fahrer eine Verwarnung und beim
  19. Verstoß zur Kündigung führe. Darüber hinaus verlange die Beschwerdeführerin von den eingesetzten Fahrern, dass sie über sämtliche einschlägige Rechtsvorschriften betreffend das Lenken von Lastkraftfahrzeugen Kenntnis hätten. Weiters sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einige der Strafverfügungen und -erkenntnisse lediglich aus ökonomischen Gründen nicht angefochten habe. Angesichts des Verhältnisses der äußerst geringen Strafen und des Prozessaufwandes und der damit verbundenen Anwaltskosten wäre eine Anfechtung ökonomisch nicht effektiv gewesen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Güterbeförderungskonzession im Umfang von 4 Kraftfahrzeugen habe, insgesamt aber 15 Lkw, teilweise mit Wechselkennzeichen und auch im Werkverkehr, außerhalb der Güterbeförderungskonzession im Einsatz seien. Die Beschwerdeführerin verfüge neben der Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe über noch 3 weitere Gewerbeberechtigungen, insbesondere für die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern sowie die Vermietung von Fahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers. Die angeordnete Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin würde somit auch die anderen Unternehmenszweige der Beschwerdeführerin betreffen und stehe in keinem Verhältnis. Abgesehen davon seien die angeführten Bestrafungen nur zu einem geringen Teil dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Güterbeförderungsgewerbe zuzuordnen. Jene, die tatsächlich der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zuzuordnen seien, seien allesamt im Geringfügigkeitsbereich gelegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ausschließlich entscheidend, dass nach der Beschaffenheit der Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr dafür geboten sei, dass in Hinkunft die öffentlichen Interessen gewahrt blieben. Die Behörde habe also im Hinblick auf die Entziehung der Konzession eine ex ante-Betrachtung für die Zukunft abzugeben. Falle diese ex ante-Prüfung positiv aus, sei die Konzession nicht zu entziehen. Die Beschwerdeführerin habe mehrere gravierende Maßnahmen getroffen, um künftig Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Der Fuhrpark der Beschwerdeführerin verfüge im gegenständlichen Gewerbe über 4 Lkw, diese Einschränkung erlaube es der Beschwerdeführerin die 4 Lkw umfassend zu kontrollieren, dies vor allem durch den Einsatz bzw. die Bestellung eines eigenen verantwortlichen Beauftragten. Die Beschwerdeführerin habe auch die Erstellung eines Kontrollsystems eingerichtet, welches insbesondere die Einsetzung eines verantwortlichen Beauftragten, die Kontrolle der Fahrer und der Fahrzeuge, Gesprächsrunden mit den Mitarbeitern und ein Sanktionssystem der Verwaltungsübertretungen beinhalte. Bei einer ex ante-Betrachtung habe die Zuverlässigkeitsprüfung daher positiv auszufallen. Die Behörde habe sich ein umfassendes Gesamtbild der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu verschaffen, wobei auch eine Zukunftsprognose heranzuziehen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiege ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten weniger schwer als aktuelle Verstöße. Die Prognose der Beschwerdeführerin sei folglich äußerst positiv und könne unter Berücksichtigung der getroffenen Maßnahmen davon ausgegangen werden, dass keine Verwaltungsübertretungen mehr begangen würden. Darüber hinaus hätten die Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen. Das Güterbeförderungsgesetz selbst definiere einen schwerwiegenden Verstoß nicht. Sehr wohl liste Anhang IV der EG-VO Nummer 1071/09 die schwersten Verstöße auf. Zunächst normiere Art. 6 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 1071/2009, dass die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens nicht zwingend infrage gestellt werden dürfe, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht. Damit sei sichergestellt, dass Verurteilungen oder Sanktionen nicht automatisch dem Zuverlässigkeitsstatus abträglich seien. Vielmehr habe im Einzelfall eine eingehende Beurteilung stattzufinden. In lit. b würden zudem die spezifischen Bereiche festgeschrieben, in denen schwerwiegende Verstöße zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen könnten, nämlich Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte, höchst zulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge, Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße.Das Güterbeförderungsgesetz selbst definiere einen schwerwiegenden Verstoß nicht. Sehr wohl liste Anhang römisch vier der EG-VO Nummer 1071/09 die schwersten Verstöße auf. Zunächst normiere Artikel 6, Absatz eins, Litera a, VO (EG) Nr. 1071 aus 2009,, dass die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens nicht zwingend infrage gestellt werden dürfe, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht. Damit sei sichergestellt, dass Verurteilungen oder Sanktionen nicht automatisch dem Zuverlässigkeitsstatus abträglich seien. Vielmehr habe im Einzelfall eine eingehende Beurteilung stattzufinden. In Litera b, würden zudem die spezifischen Bereiche festgeschrieben, in denen schwerwiegende Verstöße zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen könnten, nämlich Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte, höchst zulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge, Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße. Hier handle es sich um Kernbereiche des Transportwesens. Im Anhang dazu würden selbst schwerste Verstöße gelistet. Anhand des Katalogs des Anhanges IV lasse sich das Ziel, nämlich Schutz der Fahrer und Schutz der Allgemeinheit, sehr anschaulich ablesen.Hier handle es sich um Kernbereiche des Transportwesens. Im Anhang dazu würden selbst schwerste Verstöße gelistet. Anhand des Katalogs des Anhanges römisch vier lasse sich das Ziel, nämlich Schutz der Fahrer und Schutz der Allgemeinheit, sehr anschaulich ablesen. Im konkreten Fall seien gegen den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen aufgrund von Delikten, die zum Großteil in keinerlei Zusammenhang mit dem Gewerbe der Güterbeförderung gestanden seien, ergangen. Es sei sehr wohl wesentlich, ob der Beschwerdeführer überwiegend als Privatperson eine Parkvorschrift übertrete oder als Berufsfahrer gegen Lenkzeitbestimmungen verstoße. Die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafen würden daher die Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz nicht beeinträchtigen. Im Ergebnis sei daher von keiner derartigen Dichte von geringfügigen Verstößen auszugehen, dass ein Entzug der Konzession verhältnismäßig wäre. Diesbezüglich wurde auch auf die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafen würden daher die Zuverlässigkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz nicht beeinträchtigen. Im Ergebnis sei daher von keiner derartigen Dichte von geringfügigen Verstößen auszugehen, dass ein Entzug der Konzession verhältnismäßig wäre. Diesbezüglich wurde auch auf die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Entziehung der Konzession im Hinblick auf den Verlust der beruflichen Existenz des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und den Verlust von 20 Arbeitsplätzen unverhältnismäßig wäre. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch die genannten Maßnahmen umgehend umgesetzt zum Zeichen, dass sie die Thematik ernst nehme. Die Behörde habe den Sachverhalt insofern nicht gehörig ermittelt, als sie sich mit den von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen zur Hintanhaltung künftiger Verwaltungsübertretungen nicht auseinandergesetzt habe. Gerade diese Feststellungen seien jedoch wesentlich für die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Zuverlässigkeit. Schließlich mangle es dem angefochtenen Bescheid an einer ausgewogenen Beweiswürdigung. Die Behörde habe sich nur mit den für die Beschwerdeführerin ungünstigen Sachverhaltsmomenten auseinandergesetzt und die für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhalte völlig außer Acht gelassen. Die belangte Behörde habe schließlich auch die Begründungspflicht dadurch verletzt, weil auf Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in keiner Weise nachvollziehbar sei, warum die Zuverlässigkeit für die Zukunft nicht gegeben wäre. Mit Schreiben vom
  20. Juni 2016 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die darin enthaltenen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse, welche auch in dem der Verfahrensanordnung angeschlossenen Aktenvermerk vom
  21. November 2015 enthalten sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  22. September 2009, WSt1-G-16043/001-2009 wurde der G GmbH die Konzession für die „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 4 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)“ erteilt. Gegenwärtig ist der Standort in ***, ***. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter ist Herr DG. Gegen Herrn DG liegen folgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen vor:
  23. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  24. Mai 2015, KOS2-V-15 13335/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) der Firma G GmbH, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***-Sattelzugfahrzeug und ***-Sattelanhänger ist, nicht dafür gesorgt hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Sattelkraftfahrzeugs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (Paragraph 9, VStG) der Firma G GmbH, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***-Sattelzugfahrzeug und ***-Sattelanhänger ist, nicht dafür gesorgt hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Sattelkraftfahrzeugs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Des Sattelkraftfahrzeug wurde am
  25. Mai 2015 um 16:05 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, von Herrn TH gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeugs oder des letzten Anhänger samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass folgende mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  26. April 2015, SOTRA-Nr. *** erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden.Des Sattelkraftfahrzeug wurde am
  27. Mai 2015 um 16:05 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, von Herrn TH gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die gemäß Paragraph 101, Absatz 5, KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Absatz eins, Litera a bis c KFG angeführten oder die gemäß Absatz 6, festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeugs oder des letzten Anhänger samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass folgende mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  28. April 2015, SOTRA-Nr. *** erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden.
  29. Gesamtabmessung einschließlich Ladung: Länge: 23 m Die Länge von 23 m wurde um 2,3 m überschritten (gemessen mit einem geeichten Maßband)
  30. Gesamtabmessung einschließlich Ladung: Gesamtgewicht: 90.000 kg Das Gesamtgewicht von 90.000 kg wurde um 22.500 kg überschritten.
  31. Niederösterreich: Fahrzeiten: In der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 9:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr, an Freitagen zwischen 6:00 Uhr und 9:00 Uhr und 12:00 Uhr und 20:00 Uhr und an Samstagen ab 6:00 Uhr darf nicht gefahren werden. Vor den Semesterferien, dem Palmsonntag, dem Pfingstsonntag, dem Ostermontag und den Sommerferien darf an Freitagen ab 12:00 Uhr und an Samstagen nicht gefahren werden. Sind beim Transport infolge der Abmessungen Behinderungen zu erwarten oder im Zuge des Transportes unerwartet eingetreten, ist der Verkehrsfunk in geeigneter Weise (z. B. durch die Transportbegleitung) unmittelbar vor Fahrtbeginn bzw. bei Eintritt der Behinderungen zu informieren. Zur Tatzeit (
  32. Mai 2015, 16:05 Uhr) war eine Fahrt nicht zulässig
  33. Niederösterreich: Fahrtroute: Lastfahrt: Stadtgrenze *** - *** - *** - *** - *** - *** - *** - *** - Landesgrenze *** Landesgrenze *** - *** - *** - *** - *** - *** - *** - *** - *** - Stadtgrenze *** im Ortsgebiet von *** hätte keine Lastfahrt durchgeführt werden dürfen.
  34. Stufe 3: Zwei vereidigte Straßenaufsichtsorgane: Die Transportabsicherung muss durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gem. § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen erfolgen.Die Transportabsicherung muss durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gem. Paragraph 97, Absatz 2, StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen erfolgen. Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen. Bei besonderen Gefahrenstellen (z. B. Kreuzungsbereiche, Anhaltung des Gegenverkehrs, Gegenverkehrsbereiche, Brücken) besteht die Ermächtigung, Blaulicht unter der Voraussetzung, dass das vereidigte Organ über einen Ausweis der Stufe 4 verfügt, im Zuge der Transportabsicherung punktuell zu verwenden. Nach Passieren der Gefahrenstelle ist dieses wieder auszuschalten bzw. nach Beendigung der Transportabsicherung wieder zu entfernen. (Dieser Absatz gilt nicht für das Bundesland Vorarlberg). Es wurde lediglich eine Eigenbegleitung durchgeführt.
  35. Niederösterreich: Bei einer Lastfahrt der Stufe 3 wäre die Landespolizeidirektion für Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung (Tel; ***) zu verständigen gewesen. Diese Verständigung wurde nicht durchgeführt. Jeweils wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. d KFG, § 101 Abs. 5 KFG, § 104 Abs. 9 KFG wurde über Herrn DG zu den Spruchpunkten 1 bis 6 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 70 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.Jeweils wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera d, KFG, Paragraph 101, Absatz 5, KFG, Paragraph 104, Absatz 9, KFG wurde über Herrn DG zu den Spruchpunkten 1 bis 6 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 70 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) jeweils gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt.
  36. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  37. November 2014, KOS2-V-14 32512/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) der G GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (*** - Lastkraftwagen *** und *** - Anhänger ***) ist, nicht dafür gesorgt hat, dass das Sattelkraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (Paragraph 9, VStG) der G GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (*** - Lastkraftwagen *** und *** - Anhänger ***) ist, nicht dafür gesorgt hat, dass das Sattelkraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Sattelkraftfahrzeug wurde am
  38. Oktober 2014 um 21:10 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** von Herrn JB gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die gem. § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 Iit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzung nicht erfüllt werden, und Fahrten am Samstag von 15:00 bis 24:00 Uhr mit LKW und Anhänger nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  39. Mai 2014, KOS1-V-1410/009, nicht erfüllt wurde.Das Sattelkraftfahrzeug wurde am
  40. Oktober 2014 um 21:10 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** von Herrn JB gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die gem. Paragraph 101, Absatz 5, KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Absatz eins, Iit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Absatz 6, festgesetzten Voraussetzung nicht erfüllt werden, und Fahrten am Samstag von 15:00 bis 24:00 Uhr mit LKW und Anhänger nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  41. Mai 2014, KOS1-V-1410/009, nicht erfüllt wurde. Auflage 2: Dieser Bescheid ist bei den Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. Der Bescheid mit dem Kennzeichen KOS1-V-1410/009 vom
  42. Mai 2014 von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wurde nicht mitgeführt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 10 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. d KFG, § 101 Abs. 5 KFG, § 104 Abs.9 KFG wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 10, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera d, KFG, Paragraph 101, Absatz 5, KFG, Paragraph 104, Absatz 9, KFG wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) verhängt.
  43. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  44. November 2014, KOS2-V-14 31947/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG unter Spruchpunkt 1 für schuldig befunden, dass er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. G GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG unter Spruchpunkt 1 für schuldig befunden, dass er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. G GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Fahrzeug wurde am
  45. Oktober 2014, 10:45 Uhr im Ortsgebiet von ***, *** in Fahrtrichtung *** von Herrn RK gelenkt. Ein technischer Amtssachverständiger hat im Zuge der Kontrolle festgestellt, dass der LKW folgender gesetzlicher Bestimmung nicht entsprochen hat: Dem § 6 Abs. 1 KFG wurde nicht entsprochen, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Feststellbremse folgenden Mangel aufwies:Dem Paragraph 6, Absatz eins, KFG wurde nicht entsprochen, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Feststellbremse folgenden Mangel aufwies: Die linke Feststellbremse war ohne Funktion. Unter Spruchpunkt 2 wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. G GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.Unter Spruchpunkt 2 wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. G GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Fahrzeug wurde am
  46. Oktober 2014, 10:45 Uhr im Ortsgebiet von ***, *** in Fahrtrichtung *** von Herrn RK gelenkt. Ein technischer Amtssachverständiger hat im Zuge der Kontrolle festgestellt, dass der LKW folgender gesetzlicher Bestimmung nicht entsprochen hat: dem § 8 Abs. 1 KFG, da das KFZ keine verlässlich wirkende Lenkvorrichtung aufgewiesen hat, weil das rechte Spurstangengelenk starkes Höhenspiel hatte.dem Paragraph 8, Absatz eins, KFG, da das KFZ keine verlässlich wirkende Lenkvorrichtung aufgewiesen hat, weil das rechte Spurstangengelenk starkes Höhenspiel hatte. Unter Spruchpunkt 3 wurde Herrn DG für schuldig befunden, dass er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. G GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.Unter Spruchpunkt 3 wurde Herrn DG für schuldig befunden, dass er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. G GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Fahrzeug wurde am
  47. Oktober 2014, um 10:45 Uhr im Ortsgebiet von ***, *** in Fahrtrichtung *** von Herrn RK gelenkt. Ein technischer Amtssachverständiger hat im Zuge der Kontrolle festgestellt, dass der LKW folgender gesetzlicher Bestimmung nicht entsprochen hat: dem § 4 Abs. 4 KDV, da ein Reifen eine mit freiem Auge sichtbare und bis zum Unterbau des Reifens reichende Beschädigung aufgewiesen hat. Es wurde festgestellt, dass der rechte hintere Reifen rissig war und Gewebe innen sichtbar war.dem Paragraph 4, Absatz 4, KDV, da ein Reifen eine mit freiem Auge sichtbare und bis zum Unterbau des Reifens reichende Beschädigung aufgewiesen hat. Es wurde festgestellt, dass der rechte hintere Reifen rissig war und Gewebe innen sichtbar war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 6 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1965 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1965 verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1965 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1965 verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 4 KDV, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1965 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 4, KDV, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1965 verhängt. Im Hinblick auf die Beschädigung des Reifens und die Funktionslosigkeit der linken Feststellbremse wurden wegen Gefahr in Verzug die Kennzeichentafeln abgenommen.
  48. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  49. September 2013, KOS2-V-13 23675/3: Unter Spruchpunkt 1 wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. G GmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am
  50. September 2013 nicht dafür gesorgt hat, dass dieses am
  51. September 2013, um 15:25 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** von Herrn FR gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Das KFZ hat folgender kraftfahrrechtlichen Vorschrift nicht entsprochen:Unter Spruchpunkt 1 wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. G GmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am
  52. September 2013 nicht dafür gesorgt hat, dass dieses am
  53. September 2013, um 15:25 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** von Herrn FR gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Das KFZ hat folgender kraftfahrrechtlichen Vorschrift nicht entsprochen: dem § 4 Abs. 4 KDV, da ein Reifen eine mit freiem Auge sichtbare und bis zum Unterbau des Reifens reichende Beschädigung aufgewiesen hat. Es wurde festgestellt, dass beim LKW der Reifen an der
  54. Achse links die Lauffläche stark abgefahren war. Die äußere Längsrille war an mehreren Stellen nicht mehr vorhanden.dem Paragraph 4, Absatz 4, KDV, da ein Reifen eine mit freiem Auge sichtbare und bis zum Unterbau des Reifens reichende Beschädigung aufgewiesen hat. Es wurde festgestellt, dass beim LKW der Reifen an der
  55. Achse links die Lauffläche stark abgefahren war. Die äußere Längsrille war an mehreren Stellen nicht mehr vorhanden. Unter Spruchpunkt 2 wurde er für schuldig befunden, dass er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. G GmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am
  56. September 2013 nicht dafür gesorgt hat, dass dieses am
  57. September 2013, um 15:25 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** von Herrn FR gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Das KFZ hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen:Unter Spruchpunkt 2 wurde er für schuldig befunden, dass er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. G GmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am
  58. September 2013 nicht dafür gesorgt hat, dass dieses am
  59. September 2013, um 15:25 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** von Herrn FR gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Das KFZ hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen: dem § 19 Abs. 2 KFG, da nicht mit allen Blinkleuchten gelbrotes Licht (Blinklicht) ausgestrahlt werden konnte, weil das Glas vom rechten Blinker rechts vorne stark beschädigt war.dem Paragraph 19, Absatz 2, KFG, da nicht mit allen Blinkleuchten gelbrotes Licht (Blinklicht) ausgestrahlt werden konnte, weil das Glas vom rechten Blinker rechts vorne stark beschädigt war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 4 KDV, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 4, KDV, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift § 19 Abs. 2, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt.
  60. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  61. September 2013, KOS2-V-13 18349/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am
  62. Juni 2013 von 15:09 Uhr bis 15:31 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß § 52 lit. a 13 d StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt hat, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (Parkschein hat gefehlt).Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am
  63. Juni 2013 von 15:09 Uhr bis 15:31 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß Paragraph 52, Litera a, 13 d StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt hat, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (Parkschein hat gefehlt). Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates wurde über ihn gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates wurde über ihn gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
  64. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  65. September 2011, KOS2-V-11 22329/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er als Fahrzeuglenker das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet ***, ***, am
  66. Juni 2011 um 14:24 Uhr auf dem Gehsteig abgestellt und somit diesen benützt hat, obwohl keine der im § 8 Abs. 4 Z. 1 bis Z. 3 StVO angeführten Ausnahmen zutraf.Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er als Fahrzeuglenker das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet ***, ***, am
  67. Juni 2011 um 14:24 Uhr auf dem Gehsteig abgestellt und somit diesen benützt hat, obwohl keine der im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, StVO angeführten Ausnahmen zutraf. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 4, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 Iit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Iit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt.
  68. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  69. November 2013, GFS2-V-13 17640/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G GmbH in ***, ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***; *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das KFZ wurde am
  70. Oktober 2013 um 10:30 Uhr Gemeindegebiet *** auf der Schnellstraße *** nächst Strkm. *** in Richtung/Kreuzung *** von MD gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gem. § 4 Abs. 7a KFG für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 Meter um 5,5 Meter überschritten wurde.Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G GmbH in ***, ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***; *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das KFZ wurde am
  71. Oktober 2013 um 10:30 Uhr Gemeindegebiet *** auf der Schnellstraße *** nächst Strkm. *** in Richtung/Kreuzung *** von MD gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gem. Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 Meter um 5,5 Meter überschritten wurde. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 90 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 90 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
  72. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  73. Jänner 2013, GFS2-V-13 176/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. G GmbH zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen als Arbeitsgeberin des Herrn AP, der im Zuge einer Verkehrskontrolle am
  74. November 2012 um 20:35 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** - Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger *** in ***, *** auf der Autobahn ***, Gemeinde ***, nächst ***, km *** angehalten wurde, folgende Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes begangen hat: Obwohl innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen werden muss, hat er diese gesetzliche Vorschrift nicht eingehalten, da vom Lenker am
  75. Oktober 2012 der 24-Stunden Zeitraum um 0:00 Uhr begonnen hat, die Ruhezeit aber lediglich 6 Stunden 58 Minuten betragen hat. am
  76. Oktober 2012 der 24-Stunden Zeitraum um 7:08 Uhr begonnen hat, die Ruhezeit aber lediglich 7 Stunden 05 Minuten betragen hat. am
  77. November 2012 der 24-Stunden Zeitraum um 05:06 Uhr begonnen hat, die Ruhezeit aber lediglich. 7 Stunden 37 Minuten betragen hat. am
  78. November 2012 der 24-Stunden Zeitraum um 13:00 Uhr begonnen hat, die Ruhezeit aber Iediglich 7 Stunden 18 Minuten betragen hat. am
  79. November 2012 der 24-Stunden Zeitraum um 5:56 begonnen hat, die Ruhezeit aber lediglich 5 Stunden 54 Minuten betragen hat. Wegen Übertretung des Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 5 Z. 3 AZG iVm Artikel 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/06 wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 6 Z. 3 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung des Rechtsvorschrift des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Artikel 8 Absatz eins und 2 EG-VO 561/06 wurde über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
  80. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  81. Oktober 2013, GFS2-V-13 15501/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtliche Geschäftsführer des Unternehmens G GmbH in ***, ***, zu verantworten hat, dass im Zuge einer Kontrolle durch Organe der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am
  82. August 2013 um 11:06 Uhr in ***, *** festgestellt wurde, dass dieses Unternehmen die bestehende Betriebsanlage am Gewerbestandort in ***, ***, zuletzt genehmigt mit Bescheid der BH Wien-Umgebung vom
  83. Februar 1974, Zahl XII-E-38/2-1973 (Akt WUW2-BA-0826), durch Lagerung von Überseecontainer, Wohncontainer und geschlossenen Transportcontainer geändert hat, ohne die dafür erforderliche Genehmigung im Sinne des § 81 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994 erwirkt zu haben. Die genannten Container waren teilweise leer und teilweise mit nicht gefährlichen bzw. nicht wassergefährdenden Gütern (Holzlatten, Gestell für Gerüstbau, Kabel, Bühnenteile-Ausstattung für ***, ***, Eventagenturen) befüllt.Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtliche Geschäftsführer des Unternehmens G GmbH in ***, ***, zu verantworten hat, dass im Zuge einer Kontrolle durch Organe der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am
  84. August 2013 um 11:06 Uhr in ***, *** festgestellt wurde, dass dieses Unternehmen die bestehende Betriebsanlage am Gewerbestandort in ***, ***, zuletzt genehmigt mit Bescheid der BH Wien-Umgebung vom
  85. Februar 1974, Zahl XII-E-38/2-1973 (Akt WUW2-BA-0826), durch Lagerung von Überseecontainer, Wohncontainer und geschlossenen Transportcontainer geändert hat, ohne die dafür erforderliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 erwirkt zu haben. Die genannten Container waren teilweise leer und teilweise mit nicht gefährlichen bzw. nicht wassergefährdenden Gütern (Holzlatten, Gestell für Gerüstbau, Kabel, Bühnenteile-Ausstattung für ***, ***, Eventagenturen) befüllt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 74 Abs. 2 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 iVm § 81 Abs. 1 GewO 1994 iVm § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 wurde über ihn gemäß § 366 Abs. 1
  86. Satz und Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 47 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wurde über ihn gemäß Paragraph 366, Absatz eins,
  87. Satz und Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 47 Stunden) verhängt.
  88. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  89. Mai 2012, GFS2-V-12 7899/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ als Auskunftspflichtiger der Verpflichtung zur rechtzeitigen Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ von
  90. Februar 2012 bis zumindest
  91. Mai 2012 in ***, *** nicht nachgekommen ist. Statistikmeldung: Die Daten für die Berichtswoche
  92. Februar 2012 -
  93. Februar 2012 wurden nicht bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Berichtswoche, das war der
  94. Februar 2012 übermittelt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Z. 1, § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm §§ 2, 7 u. 8 der Straßen- und Schienenverkehrsstatistik-Verordnung wurde über ihn gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 17 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik Verordnung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 9, Ziffer eins,, Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit Paragraphen 2, 7, u. 8 der Straßen- und Schienenverkehrsstatistik-Verordnung wurde über ihn gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit Paragraph 17, der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik Verordnung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.
  95. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  96. März 2012, GFS2-V-12 2770/5: Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen das konzessionierte Gewerbe „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 4 KFZ im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitenden Güterverkehr)“ von
  97. Januar 2012 bis zu mindestens
  98. Februar 2012 am Standort ***, ***, ausgeübt hat, obwohl der gewerberechtliche Geschäftsführer, PS, mit Wirkung vom
  99. Jänner 2011 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und innerhalb einer Frist von längstens sechs Monaten ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt werden war, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben wird. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 iVm § 16 Abs. 1 GewO 1994 iVm § 39 GewO 1994 iVm § 367 Z. 2 GewO 1994 wurde über ihn gemäß § 367
  100. Satz und Z. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 39, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über ihn gemäß Paragraph 367,
  101. Satz und Ziffer 2, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Am
  102. März 2012 hat die G GmbH Herrn RK zum neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt (GISA-Zahl ***).
  103. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  104. Februar 2012, GFS2-V-12 1343/3: Mit dieser Strafverfügung wurde er für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen das konzessionierte Gewerbe „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 4 KFZ im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitenden Güterverkehr)“ am Standort ***, ***, von
  105. November 2011 bis zumindest
  106. Januar 2012 ausgeübt hat, obwohl der gewerberechtliche Geschäftsführer, PS, mit Wirkung vom
  107. Januar 2011 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und innerhalb einer Frist von längstens jedoch 6 Monaten ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt worden war, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben wird. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 iVm § 16 Abs. 1 GewO 1994 iVm § 39 GewO 1994 iVm § 367 Z. 2 GewO 1994 wurde über ihn gemäß § 367
  108. Satz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 39, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über ihn gemäß Paragraph 367,
  109. Satz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
  110. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  111. August 2012, GFS2-V-12 11822/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G Gmbh, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs ***, ***, Lastkraftwagen, Anhänger ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde
  112. Juni 2012 um 6:30 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** im Ortsgebiets ***/Kreuzung ***/*** von MSch verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Anhänger keine Begutachtungsplakette angebracht war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 36 Iit. e und § 57a Abs. 5 KFG wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Iit. e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.
  113. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  114. April 2011, GFS2-V-11 2374/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist, der BH Gänserndorf über deren schriftliche Anfrage vom
  115. Februar 2011 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am
  116. Februar 2011 darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses KFZ am
  117. Jänner 2011 um 10:44 Uhr im Ortsgebiet *** auf der LB *** nächst Str.-km ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt hat. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 280 (Ersatzfreiheitstrafe 56 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 280 (Ersatzfreiheitstrafe 56 Stunden) verhängt.
  118. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  119. Dezember 2011, GFS2-V-11 23656/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen das konzessionierte Gewerbe „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 4 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitenden Güterverkehr)“ von
  120. September 2011 bis zumindest
  121. November 2011 ausgeübt hat, obwohl der gewerberechtliche Geschäftsführer, PS, mit Wirkung vom
  122. Jänner 2011 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und innerhalb einer Frist von längstens jedoch 6 Monaten ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt worden war, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben wird. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 iVm § 16 Abs. 1 GewO 1994 iVm § 39 GewO 1994 iVm § 367 Z. 2 GewO 1994 wurde über ihn gemäß § 367
  123. Satz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 39, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über ihn gemäß Paragraph 367,
  124. Satz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
  125. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  126. März 2012, GFS2-V-11 23535/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er am
  127. Dezember 2011 um 11:50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, indem er nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz 65 km/h gefahren ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 Iit.a StVO 1967 wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitstrafe 23 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Iit.a StVO 1967 wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitstrafe 23 Stunden) verhängt.
  128. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  129. Oktober 2011, GFS2-V-11 19737/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er am
  130. Juni 2011 um 20:15 Uhr im Gemeindegebiet ***, Mautabschnitt ***, Kilometer ***, Richtungsfahrbahn Knoten *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen KFZ, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des KFZ samt mautrelevanter Achsen höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerat und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen: 4; eingestellte Achszahl: 2 Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 iVm. § 6 und 7 Abs. 1 BStMG wurde über ihn gemäß § 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BStMG wurde über ihn gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt.
  131. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  132. November 2011, GFS2-V-11 17861/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen das konzessionierte Gewerbe „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 4 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitenden Güterverkehr)“ von
  133. Juli 2011 bis zumindest
  134. September 2011 ausgeübt hat, obwohl der gewerberechtliche Geschäftsführer, PS, mit Wirkung vom
  135. Jänner 2011 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und innerhalb einer Frist von längstens jedoch 6 Monaten ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt worden war, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben wird. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 iVm § 16 Abs. 1 GewO 1994 iVm § 39 GewO 1994 iVm § 367 Z. 2 GewO 1994 wurde über ihn gemäß § 367
  136. Satz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 39, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über ihn gemäß Paragraph 367,
  137. Satz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
  138. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  139. September 2011, GFS2-V-11 17347/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G GmbH zu verantworten hat, dass dieses Güterbeförderungsunternehmen der Mitwirkungspflicht des Bundesstatistikgesetzes vom
  140. Juni 2011 bis zumindest
  141. September 2011 nicht nachgekommen ist, da es die Daten für die Berichtswoche
  142. Juni 2011 bis
  143. Juni 2011 nicht bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Berichtswoche, das war der
  144. Juni 2011 der Statistik Austria, trotz mehrmaliger Mahnungen übermittelt hat. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Z. 1 iVm § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm §§ 2, 7 u. 8 der Straßen- und Schienenverkehrsstatistik-Verordnung wurde über ihn gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 17 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik Verordnung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit Paragraphen 2, 7, u. 8 der Straßen- und Schienenverkehrsstatistik-Verordnung wurde über ihn gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit Paragraph 17, der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik Verordnung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt.
  145. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  146. August 2011, GFS2-V-11 13223/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr DG für schuldig befunden, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, ***, *** am
  147. Juni 2011 um 10:07 Uhr in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass es für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO, § 99 Abs. 3 Iit. a StVO 1960 wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 Iit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40 (Ersatzfreiheitstrafe 18 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs VO, Paragraph 99, Absatz 3, Iit. a StVO 1960 wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Iit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40 (Ersatzfreiheitstrafe 18 Stunden) verhängt. Mit Schreiben vom
  148. November 2015, WST1-G-16043/003-2014, wurde die G GmbH davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Verwaltungsübertretungen die erforderliche Zuverlässigkeit bei Herrn DG als dem persönlich haftenden Gesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer der G GmbH nicht mehr gegeben sei. Die G GmbH wurde daher gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert, Herrn DG als persönlich haftenden Gesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer bis spätestens
  149. Februar 2016 zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 4 Kraftfahrzeugen entzogen werde. Diesem Schreiben war ein detaillierter Aktenvermerk vom
  150. November 2015 mit einer Auflistung der Verwaltungsstrafverfügungen bzw. -erkenntnisse angeschlossen. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr DG nicht als persönlich haftender Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH entfernt.Mit Schreiben vom
  151. November 2015, WST1-G-16043/003-2014, wurde die G GmbH davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Verwaltungsübertretungen die erforderliche Zuverlässigkeit bei Herrn DG als dem persönlich haftenden Gesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer der G GmbH nicht mehr gegeben sei. Die G GmbH wurde daher gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert, Herrn DG als persönlich haftenden Gesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer bis spätestens
  152. Februar 2016 zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 4 Kraftfahrzeugen entzogen werde. Diesem Schreiben war ein detaillierter Aktenvermerk vom
  153. November 2015 mit einer Auflistung der Verwaltungsstrafverfügungen bzw. -erkenntnisse angeschlossen. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr DG nicht als persönlich haftender Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH entfernt. Herr DG ist nicht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden, ihm wurde auch nicht die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen und er wurde auch nicht wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen rechtskräftig bestraft. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen beruhen auf der Einsichtnahme in die gegenständlichen rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaften Korneuburg bzw. Gänserndorf im vorgelegten Akt der Verwaltungsbehörde sowie auf der Verfahrensanordnung vom
  154. November 2015, WST1-G-16043/003-
  155. Dass im Hinblick auf die Beschädigung des Reifens und die Funktionslosigkeit der linken Feststellbremse wegen Gefahr in Verzug die Kennzeichentafeln abgenommen wurden, geht aus dem Akt zur Zahl KOS2-V-14 31947 hervor, der in Kopie im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten ist. Auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt steht weiters fest, dass Herr DG nicht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde sowie dass ihm nicht die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen und er auch nicht wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen rechtskräftig bestraft wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 5 Abs. 1, 1a und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 lauten:Paragraph 5, Absatz eins, eins a und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 lauten:

(1)Absatz eins,Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind: 1.Ziffer eins die Zuverlässigkeit, 2.Ziffer 2 die finanzielle Leistungsfähigkeit, 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und 4.Ziffer 4 eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(1a)Absatz eins a,Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
(2)Absatz 2,Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wennDie Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1.Ziffer eins der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder 2.Ziffer 2 dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder 3.Ziffer 3 der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a)Litera a die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b)Litera b die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 lautet:
(1)Absatz eins,Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn … 3.Ziffer 3 der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lautet:Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, lautet: Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1)Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
  1. a)Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
  2. i)Handelsrecht,
  3. ii)Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
  4. iv)Straßenverkehr,
  5. v)Berufshaftpflicht,
  6. vi)Menschen- oder Drogenhandel, und
  7. b)gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
  8. i)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
  9. ii)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
  10. iv)Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
  11. v)Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
  12. vi)Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine,
  13. ix)Zugang zum Beruf,
  14. x)Tiertransporte.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:
  1. a)Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.
  2. a)Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
  3. b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.
  4. b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:
  5. i)Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
  6. ii)sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.
(3)Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Im Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 sind die schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 lit. a wie folgt aufgelistet:Im Anhang römisch vier der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, sind die schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Litera a, wie folgt aufgelistet: 1.
  1. a)Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
  2. b)Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. 2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. 7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. Aus der Aufzählung der schwerwiegenden Verstöße in § 5 Abs. 2 Z. 3 lit. b Güterbeförderungsgesetz 1995 geht hervor, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten, als schwerwiegende Verstöße zu werten sind. Gegen Herrn DG liegen keinerlei rechtskräftige Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen wegen Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeiten der Lenker vor, einmal wurde er wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bestraft (Spruchpunkt 2 der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Zahl KOS2-V-15 13335/3). Anhang IV der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 nennt unter Z. 7 die Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 t als schwersten Verstoß. Gegenständlich wurde laut Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung das Gesamtgewicht von 90.000 kg um 22.500 kg überschritten, sodass jedenfalls eine Überschreitung von 25 % vorliegt und von einem schwersten Verstoß auszugehen ist. Allerdings lässt die Höhe der verhängten Strafe (Euro 70 bzw. 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 5000 Rückschlüsse auf die Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, zu.Aus der Aufzählung der schwerwiegenden Verstöße in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, Güterbeförderungsgesetz 1995 geht hervor, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten, als schwerwiegende Verstöße zu werten sind. Gegen Herrn DG liegen keinerlei rechtskräftige Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen wegen Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeiten der Lenker vor, einmal wurde er wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bestraft (Spruchpunkt 2 der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Zahl KOS2-V-15 13335/3). Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nummer 1071 aus 2009, nennt unter Ziffer 7, die Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 t als schwersten Verstoß. Gegenständlich wurde laut Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung das Gesamtgewicht von 90.000 kg um 22.500 kg überschritten, sodass jedenfalls eine Überschreitung von 25 % vorliegt und von einem schwersten Verstoß auszugehen ist. Allerdings lässt die Höhe der verhängten Strafe (Euro 70 bzw. 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 5000 Rückschlüsse auf die Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, zu. Gegen Herrn DG liegen weitere 14 Übertretungen der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0018 mit Hinweis auf E 30.6.2011, 2010/03/0062 etc.; vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994,
(2011)Rz 13f. zu § 87 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Gegen Herrn DG liegen weitere 14 Übertretungen der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0018 mit Hinweis auf E 30.6.2011, 2010/03/0062 etc.; vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994,
(2011)Rz 13f. zu Paragraph 87, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung im Strafrahmen können die Delikte nach dem KFG 1967 nach dieser Rechtsprechung nicht als schwerwiegende Verstöße angesehen werden. Auch hier indiziert die Höhe der verhängten Strafen, dass die Verstöße nicht schwerwiegend waren. Hinsichtlich der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  1. November 2014, KOS2-V-14 31947/3 ist jedoch festzuhalten, dass die Kennzeichentafeln wegen Gefahr in Verzug abgenommen wurden, sodass diese Übertretungen der Bestimmungen des KFG 1967 ungeachtet der niedrigen verhängten Strafe als schwerwiegender Verstoß gewertet werden müssen. Diese Strafverfügung bezieht sich allerdings in allen Spruchpunkten auf Übertretungen des Bestimmungen des KFG 1967, die zu demselben Zeitpunkt und in Bezug auf ein und dasselbe Fahrzeug festgestellt worden sind, sodass von einem einheitlichen Sachverhalt auszugehen ist. Hinsichtlich der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  2. September 2013, KOS2-V-13 23675/3, ist anzumerken, dass in diesem Fall offenbar trotz sichtbarer Beschädigung des Reifens die Weiterfahrt nicht untersagt wurde, sodass hier nicht von Gefahr in Verzug auszugehen ist. Hinsichtlich der Strafverfügung zur Zahl GFS2-V-12 11822/3 ist festzuhalten, dass zwar die Begutachtungsplakette gefehlt hat, darüber hinaus aber keine Mängel des Fahrzeugs beanstandet wurden. Gegen Herrn DG liegen weiters 5 rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 vor, wobei er es viermal als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu verantworten hatte, dass diese das konzessionierte gegenständliche Gewerbe ausgeübt hat, obwohl der gewerberechtliche Geschäftsführer aus dem Unternehmen ausgeschieden war und innerhalb der gesetzlichen Frist kein neuer gewerberechtliche Geschäftsführer bestellt worden war. Diesbezüglich handelt es sich bei allen 4 Straferkenntnissen jedes Mal um das Ausscheiden desselben gewerberechtlichen Geschäftsführers und die Nichtbestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers, wobei aufgrund der fortgesetzten Tatbegehung nach Erlassen eines Straferkenntnisses neuerlich Strafen verhängt wurden. Am
  3. März 2012 hat die Beschwerdeführerin schließlich RK zum neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Zudem ist festzuhalten, dass diese Verwaltungsübertretungen mehr als fünf Jahre zurückliegen und ein derartiger Verstoß nach der Aktenlage nicht mehr vorgefallen ist. Schließlich wurde Herr DG einmal wegen Änderung der gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage, ohne die erforderliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage erlangt zu haben, bestraft (GFS2-V-13 15501/3: Tatzeitpunkt:
  4. August 2013). Gemäß dem Spruch dieses Straferkenntnisses waren die ohne Bewilligung gelagerten Container teilweise leer und teilweise mit nicht gefährlichen bzw. nicht wassergefährdenden Gütern befüllt, sodass von keiner Gefährdung für die Umwelt auszugehen ist. Dabei handelt es sich um die nach der Aktenlage einzige Ahndung der genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage, ohne dass eine Genehmigung erwirkt worden war, sodass davon auszugehen ist, dass die Bestrafung so wie bei den oben genannten Übertretungen der Bestimmungen der GewO 1994 ihre spezialpräventive Wirkung erreicht hat. Bei der Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 15 km/h gemäß der Strafverfügung GFS2-V-11 23535/3 handelt es sich nur um einen geringfügigen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960, ebenso beim Abstellen des Fahrzeugs auf dem Gehsteig (KOS2-V-11 22329/3). Auch bezüglich der Übertretung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetz (KOS2-V-13 18349/3), der Kurzparkzonen-ÜberwachungsVO (GFS2-V-11 13223/3) und der beiden Übertretungen des Bundesstatistikgestzes (GFS2-V-11 17347/3 und GFS2-V-12 7899/3) wird ebenfalls bereits durch die Höhe der verhängten Geldstrafen indiziert, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße handelt. Zudem sind sie, ebenso wie die Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (GFS2-V-11 19737/3) nicht geeignet, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen. Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ im § 5 Abs. 2 Z. 3 GütbefG 1995 wird nach der Judikatur des VwGH (VwGH Ra 2015/03/0001; 24.3.2015, Ro 2015/03/0017 etc.) nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG 1995 bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (VwGH vom 29.5.2009, 2007/03/0080, mwN). Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen (vgl. VwSlg 18.170 A/2011, unter Hinweis darauf, dass eine solche Sichtweise auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich ist (Hinweis E vom 22.6.2011, 2011/04/0036 mwN).Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 wird nach der Judikatur des VwGH (VwGH Ra 2015/03/0001; 24.3.2015, Ro 2015/03/0017 etc.) nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG 1995 bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (VwGH vom 29.5.2009, 2007/03/0080, mwN). Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen vergleiche VwSlg 18.170 A/2011, unter Hinweis darauf, dass eine solche Sichtweise auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich ist (Hinweis E vom 22.6.2011, 2011/04/0036 mwN). Eine wertende Gesamtschau der geringfügigen Übertretungen ergibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Die Verstöße erreichen insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 5 Abs. 1 und 1a Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erforderlich ist. Aufgrund der zuvor dargestellten Überlegungen ist von keiner solchen Dichte an geringfügigen Verstößen auszugehen, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung verhältnismäßig wäre.Eine wertende Gesamtschau der geringfügigen Übertretungen ergibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Die Verstöße erreichen insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 5, Absatz eins und eins a Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist. Aufgrund der zuvor dargestellten Überlegungen ist von keiner solchen Dichte an geringfügigen Verstößen auszugehen, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung verhältnismäßig wäre. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass lediglich zwei Straferkenntnisse (KOS2-V-14 31947/3 und KOS2-V-15 13335/3) vorliegen, womit schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 1a Güterbeförderungsgesetz geahndet wurden, wobei diese Übertretungen jeweils einen einzigen Lebenssachverhalt betreffen. Zudem ist zu beachten, dass gemäß dem Vorbringen in der Beschwerde 15 KFZ im Betrieb im Einsatz sind, sodass über einen Zeitraum von 6 Jahren die Zahl der Verwaltungsübertretungen nicht allzu hoch erscheint.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass lediglich zwei Straferkenntnisse (KOS2-V-14 31947/3 und KOS2-V-15 13335/3) vorliegen, womit schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins a, Güterbeförderungsgesetz geahndet wurden, wobei diese Übertretungen jeweils einen einzigen Lebenssachverhalt betreffen. Zudem ist zu beachten, dass gemäß dem Vorbringen in der Beschwerde 15 KFZ im Betrieb im Einsatz sind, sodass über einen Zeitraum von 6 Jahren die Zahl der Verwaltungsübertretungen nicht allzu hoch erscheint. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zur Auffassung, dass die Zuverlässigkeit von Herrn DG als noch gegeben anzusehen ist. Es war daher nach einer sorgfältigen Gesamtabwägung sämtlicher Sachverhaltselemente unter Einbeziehung des Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Entziehung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr betreffend die Beschwerdeführerin nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.667.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.