GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von zweimal € 500,-- auf zweimal € 250,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen von zweimal 24 Stunden auf zweimal 12 Stunden reduziert werden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von zweimal € 500,-- auf zweimal € 250,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen von zweimal 24 Stunden auf zweimal 12 Stunden reduziert werden., 2. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
G waren deshalb mit € 50,-- neu zu bestimmen und
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG waren deshalb mit € 50,-- neu zu bestimmen und
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung spruchgemäß nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 26.04.2016, 11:25 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Tatbeschreibung:
zu € 500,00 24 Stunden § 7b Abs. 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 b, Absatz 8, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu € 500,00 24 Stunden § 7b Abs. 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 b, Absatz 8, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von Organen der Finanzpolizei durchgeführte und der Anzeige zugrundeliegende Baustellenkontrolle, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen, getroffener Feststellungen und getätigter Beweiswürdigung dahingehend, dass die Behörde die Deliktssetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, weshalb mit den gegenständlichen Strafen, welche in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe bemessen seien, vorzugehen gewesen wäre. Mittels der durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde ficht der Rechtsmittelwerber diese Entscheidung ihren gesamten Umfang nach an und beantragt deren ersatzlose Behebung. Eingangs stellt der Rechtsmittelwerber seine Funktion im Unternehmen S mit Sitz in Polen als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ, also seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, nicht in Abrede; ebenso wenig die tatsächliche Beschäftigung der beiden im Straferkenntnis genannten Personen auf der von der Finanzpolizei kontrollierten Baustelle in ***. Auch weist er darauf hin, dass er die ihm im Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen tatsächlich zu verantworten habe und diesen Umstand im Verfahren von Anfang an außer Streit gestellt hätte, also sofort ein Tatsachengeständnis abgelegt habe. Es sei zutreffend, dass das von ihm vertretene Unternehmen den SJW und den WZW beschäftigt habe, wobei er die Arbeitsaufnahme der beiden genannten Personen im Sinne des § 7b Abs. 3 AVRAG der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung beim Bundesministerium für Finanzen nicht gemeldet habe.Eingangs stellt der Rechtsmittelwerber seine Funktion im Unternehmen S mit Sitz in Polen als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ, also seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, nicht in Abrede; ebenso wenig die tatsächliche Beschäftigung der beiden im Straferkenntnis genannten Personen auf der von der Finanzpolizei kontrollierten Baustelle in ***. Auch weist er darauf hin, dass er die ihm im Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen tatsächlich zu verantworten habe und diesen Umstand im Verfahren von Anfang an außer Streit gestellt hätte, also sofort ein Tatsachengeständnis abgelegt habe. Es sei zutreffend, dass das von ihm vertretene Unternehmen den SJW und den WZW beschäftigt habe, wobei er die Arbeitsaufnahme der beiden genannten Personen im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung beim Bundesministerium für Finanzen nicht gemeldet habe. Allerdings müsse, wie er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe und auch mit Beweisanboten unterlegt hätte, festgestellt werden, dass er sich vor Übernahme des Dienstleistungsauftrages in Polen bei dem für Außenhandel zuständigen Ministerium über die formalen Erfordernisse einer derartigen Auftragserfüllung im österreichischen Bundesgebiet erkundigt habe und ihm ausdrücklich mitgeteilt worden wäre, dass er nur dafür sorgen müsse, dass seine Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit in Österreich den hier gültigen kollektivvertraglichen Mindestlohn enthalten und er eine Bestätigung für das Bestehen einer Sozialversicherung seiner Mitarbeiter auch in Österreich vorlegen müsse. Auf andere Voraussetzungen, wegen welcher er nun mit schweren, für ihn wirtschaftlich ruinösen Geldstrafen bedroht werde, sei er von den polnischen Behörden nicht hingewiesen worden, dies obwohl er davon ausgehe oder zumindest davon ausgehen konnte, dass gerade derartige Vorschriften über den europäischen Dienstleistungsverkehr auf EU-Bestimmungen beruhen, daher die Voraussetzungen für alle Mitgliedsstaaten gleich sind und alle Ministerien in der genannten Europäischen Union über denselben Informationsstand verfügen. Zur Bekräftigung der Richtigkeit der Informationen, welche ihm erteilt worden wären, sei ihm auch die bereits vorgelegte, also im Akt befindliche Broschüre überreicht worden, welche zwar in polnischer Sprache verfasst sei, aber als EU-Information wohl in allen europäischen Sprachen aufliege und existiere. Auch in dieser Broschüre, auf deren Richtigkeit er sich wohl habe verlassen dürfen, sei von den ihm nun vorgeworfenen, weil nicht eingehalten Voraussetzungen keine Rede. Diese dargelegten Umstände wären jedenfalls in die Feststellungen der Entscheidung aufzunehmen gewesen und werde deshalb die ergänzende Aufnahme beantragt, weil sich daraus der Ausschluss eines Verschuldens seiner Person ergebe oder zumindest ein Grund vorliege, die vorgesehenen Strafen nach Möglichkeit zu mindern oder sogar den vorgesehenen Mindestrahmen im Rahmen einer außerordentlichen Strafmilderung zu unterschreiten. Zum Beweis für den ausgeführten schuldausschließenden Sachverhalt, insbesondere das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums beantrage er nochmals seine Einvernahme als Partei in dem vom Verwaltungsgericht durchzuführenden Verfahren. Sowie betreffend die durchgeführte unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde auszuführen sei, dass bei Wahrung der formellen wie der materiellen Rechtsvorschriften diese hätte erkennen können und müssen, dass ihn an den vorgeworfenen Übertretungen kein Verschulden treffe. In jedem Fall beschränkte sich sein (geringes) Verschulden darauf, dass er den offiziellen Auskünften offizieller polnischer EU-Behörden zum innereuropäischen Dienstleistungsverkehr vertraut habe und nur wegen des darauf beruhenden Rechtsirrtums die angesprochenen Rechtsvorschriften verletzt hätte. Weiters wäre nicht nur zu berücksichtigen gewesen, dass über ihn keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, sondern dass auch in Zukunft, wo ihm die Vorschriften nun bekannt seien, ein derartiges Fehlverhalten von ihm nicht mehr zu erwarten sei. Unter diesen Aspekten liege aber, wenn nicht überhaupt mit Verfahrenseinstellung vorzugehen sei, jedenfalls ein Paradebeispiel für den Ausspruch einer Ermahnung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 letzter Satz VStG vor. In jedem Fall wäre aber die außerordentliche Strafmilderung zu berücksichtigen und müsste mit einer Strafbemessung weit unterhalb der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. Zum Beweis für den ausgeführten schuldausschließenden Sachverhalt, insbesondere das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums beantrage er nochmals seine Einvernahme als Partei in dem vom Verwaltungsgericht durchzuführenden Verfahren. Sowie betreffend die durchgeführte unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde auszuführen sei, dass bei Wahrung der formellen wie der materiellen Rechtsvorschriften diese hätte erkennen können und müssen, dass ihn an den vorgeworfenen Übertretungen kein Verschulden treffe. In jedem Fall beschränkte sich sein (geringes) Verschulden darauf, dass er den offiziellen Auskünften offizieller polnischer EU-Behörden zum innereuropäischen Dienstleistungsverkehr vertraut habe und nur wegen des darauf beruhenden Rechtsirrtums die angesprochenen Rechtsvorschriften verletzt hätte. Weiters wäre nicht nur zu berücksichtigen gewesen, dass über ihn keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, sondern dass auch in Zukunft, wo ihm die Vorschriften nun bekannt seien, ein derartiges Fehlverhalten von ihm nicht mehr zu erwarten sei. Unter diesen Aspekten liege aber, wenn nicht überhaupt mit Verfahrenseinstellung vorzugehen sei, jedenfalls ein Paradebeispiel für den Ausspruch einer Ermahnung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz VStG vor. In jedem Fall wäre aber die außerordentliche Strafmilderung zu berücksichtigen und müsste mit einer Strafbemessung weit unterhalb der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. Ausdrücklich werde ebenfalls vorgebracht, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des AVRAG, insbesondere jene, die vorliegendenfalls für die konkrete Bestrafung herangezogen wurden, als den EU-Verträgen widersprechend bekämpft werden. Es sei nämlich nicht begründbar, warum für den die gemeinsame Wirtschaft eigentlich fördernden freien Handels- und Dienstleistungsverkehr derartige Verwaltungshürden aufgebaut werden, welche ihn zwingen, in großem Umfang Dokumente bereitzuhalten, obwohl ihm das in der vorgeschriebenen Kurzfristigkeit oft nicht möglich sei oder, wie im Fall der Lohnunterlagen, die geforderte deutsche Übersetzung ihn mit enormen Kosten belaste. Die ordnungsgemäße Funktion der Freizügigkeit im Sinne der EU-Verträge sei von Österreich zu garantieren, es seien aber keine Gründe vorliegend, welche die oben angeführten, die Freizügigkeit einschränkenden Nachweispflichten rechtfertigen könnten, weshalb die Bestimmungen in jeden Fall unverhältnismäßig seien. Nach seinem Dafürhalten müsse es jedenfalls ausreichen, wenn im Fall von berechtigten Zweifeln der Behörde die entsprechenden Nachweise erst im Nachhinein beigebracht werden müssen und können. Eine Verletzung der EU-Verträge ergebe sich auch schon daraus, dass die zum Gegenstand der Bestrafung gemachten Verwaltungshürden und gesetzlichen Bestimmungen nur für EU-Bürger und EU-Firmen mit einem Sitz außerhalb Österreichs gelten, während ihnen österreichische Unternehmer nicht unterworfen und ausgesetzt werden, obwohl zum Beispiel auch österreichische Arbeitnehmer unterkollektivvertraglich entlohnt werden können. Selbst im Kreis der betroffenen EU-Staaten werde noch unterschieden, weil nur Unternehmer aus den Ländern Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn nicht aber aus den anderen EU-Mitgliedsländern mit den unsachlichen Verwaltungshürden belastet werden. Insoweit stehen die angezogenen Verwaltungsvorschriften und erst die dazu vorgesehenen, horrenden Strafbestimmungen in offenem Widerspruch zu bindenden EU-Recht. Zu beachten sei dabei, dass innerstaatliche Regelungen das europäische Recht nicht zu beschränken vermögen. Durch den Beitritt Österreichs zur EU sei der gemeinsame Binnenmarkt geschaffen worden, der keinen Behinderungen oder Beschränkungen unterworfen werden dürfe. Dies gelte im Besonderen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr. Die zitierten Gesetzesbestimmungen des AVRAG würden aber gerade dieses Gebot verletzen. Hiezu werde auf die Entscheidung des EuGH vom 21.09.2006 in der Rechtssache C-168/04 verwiesen, mit welchem Erkenntnis die Republik Österreich bereits sehr einschlägig der Behinderung des Binnenmarktes für schuldig erkannt worden sei, die deshalb derartige Behinderung zu unterlassen habe, weil sie damit gegen Art. 49 EG verstoße. Jedenfalls sei er nicht gewillt, sich EU-rechtswidrigen Bestimmungen zu unterwerfen und rege deshalb an, die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Vertragskonformität der angezogenen Bestimmungen des AVRAG einzuholen.Ausdrücklich werde ebenfalls vorgebracht, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des AVRAG, insbesondere jene, die vorliegendenfalls für die konkrete Bestrafung herangezogen wurden, als den EU-Verträgen widersprechend bekämpft werden. Es sei nämlich nicht begründbar, warum für den die gemeinsame Wirtschaft eigentlich fördernden freien Handels- und Dienstleistungsverkehr derartige Verwaltungshürden aufgebaut werden, welche ihn zwingen, in großem Umfang Dokumente bereitzuhalten, obwohl ihm das in der vorgeschriebenen Kurzfristigkeit oft nicht möglich sei oder, wie im Fall der Lohnunterlagen, die geforderte deutsche Übersetzung ihn mit enormen Kosten belaste. Die ordnungsgemäße Funktion der Freizügigkeit im Sinne der EU-Verträge sei von Österreich zu garantieren, es seien aber keine Gründe vorliegend, welche die oben angeführten, die Freizügigkeit einschränkenden Nachweispflichten rechtfertigen könnten, weshalb die Bestimmungen in jeden Fall unverhältnismäßig seien. Nach seinem Dafürhalten müsse es jedenfalls ausreichen, wenn im Fall von berechtigten Zweifeln der Behörde die entsprechenden Nachweise erst im Nachhinein beigebracht werden müssen und können. Eine Verletzung der EU-Verträge ergebe sich auch schon daraus, dass die zum Gegenstand der Bestrafung gemachten Verwaltungshürden und gesetzlichen Bestimmungen nur für EU-Bürger und EU-Firmen mit einem Sitz außerhalb Österreichs gelten, während ihnen österreichische Unternehmer nicht unterworfen und ausgesetzt werden, obwohl zum Beispiel auch österreichische Arbeitnehmer unterkollektivvertraglich entlohnt werden können. Selbst im Kreis der betroffenen EU-Staaten werde noch unterschieden, weil nur Unternehmer aus den Ländern Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn nicht aber aus den anderen EU-Mitgliedsländern mit den unsachlichen Verwaltungshürden belastet werden. Insoweit stehen die angezogenen Verwaltungsvorschriften und erst die dazu vorgesehenen, horrenden Strafbestimmungen in offenem Widerspruch zu bindenden EU-Recht. Zu beachten sei dabei, dass innerstaatliche Regelungen das europäische Recht nicht zu beschränken vermögen. Durch den Beitritt Österreichs zur EU sei der gemeinsame Binnenmarkt geschaffen worden, der keinen Behinderungen oder Beschränkungen unterworfen werden dürfe. Dies gelte im Besonderen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr. Die zitierten Gesetzesbestimmungen des AVRAG würden aber gerade dieses Gebot verletzen. Hiezu werde auf die Entscheidung des EuGH vom 21.09.2006 in der Rechtssache C-168/04 verwiesen, mit welchem Erkenntnis die Republik Österreich bereits sehr einschlägig der Behinderung des Binnenmarktes für schuldig erkannt worden sei, die deshalb derartige Behinderung zu unterlassen habe, weil sie damit gegen Artikel 49, EG verstoße. Jedenfalls sei er nicht gewillt, sich EU-rechtswidrigen Bestimmungen zu unterwerfen und rege deshalb an, die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Vertragskonformität der angezogenen Bestimmungen des AVRAG einzuholen. Nach Übermittlung der Beschwerde an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team 23 verwies diese auf eine bereits im Verfahren im ersten Rechtszug abgegebene Stellungnahme, aus welcher jedenfalls abzuleiten sei, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen die Beschäftigung der im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer, welche zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden seien, jedenfalls vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundeministeriums für Finanzen gemeldet habe. Eine Ausnahme von diesem in Geltung stehenden österreichischen Gesetz sei für den Beschwerdeführer vorliegendenfalls nicht gegeben, weshalb im Sinne der bereits abgegebenen Stellungnahme das gegen den Beschwerdeführer erlassene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen sein werde. Nach Anberaumung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 vorgebracht, dass sich das Straferkenntnis ausdrücklich auf die Bestimmung des AVRAG am Tag seiner Erlassung, sohin auf die am 16. Februar 2017 in Geltung stehende Fassung beziehe, wobei eine Prüfung des AVRAG zum genannten Zeitpunkt allerdings zeige, dass die angezogenen Gesetzesbestimmungen nicht (mehr) existierten, weil sie mit 31.12.2016 aufgehoben wurden. Die stattdessen neu geschaffenen Ersatzbestimmungen bzw. die etwaig weiterhin anzuwendenden Bestimmungen des AVRAG in der Fassung vor dem 01.01.2017 seien aber dem Straferkenntnis ausdrücklich nicht zugrunde gelegt worden, weil ganz eindeutig durchgehend sowohl im Spruch als auch in der Begründung von der jeweiligen Bestimmung des AVRAG (zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses) geltenden Fassung die Rede sei. Es liege deshalb eine nicht ausreichende Begründung der bekämpften Entscheidung vor, weil die verletzten Gesetzesbestimmungen genau so wenig wie die anzuwendenden Strafbestimmungen genannt seien und wäre dieser Mangel bereits von Amts wegen wahrzunehmen und aus diesem Grunde das Verfahren wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung (unter Entfall der öffentlichen Verhandlung) einzustellen. Entgegenzuhalten ist diesem Vorbringen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welches mit 16. Februar 2017 datiert ist, sich eine Deliktssetzung am 26.04.2016 ableitet und sich die zitierten Bestimmungen des AVRAG auf diesen angeführten Tatzeitpunkt beziehen. Es ist zutreffend, dass die Bestimmungen des AVRAG am 31.12.2016 außer Kraft getreten sind, jedoch sind die früheren Bestimmungen des AVRAG gleichlautend in dem ab 01.01.2017 in Geltung stehenden Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wieder zu finden. Das strafrechtliche Unwerturteil für die Nichtbereithaltung der im Gesetz genannten Dokumente und Unterlagen ist deshalb generell weiterhin aufrecht. Aus diesem Grunde gehen sowohl Argumente betreffend das Günstigkeitsprinzip ins Leere, als auch das weitere Vorbringen bezüglich des Wegfall der Bestimmungen des AVRAG oder der mittlerweile in der Sache eingetretenen Verfolgungsverjährung. Vielmehr ist der Entscheidung jene Rechtslage zugrunde zu legen, welche zum Tatzeitpunkt gegolten hat (vgl. VwGH am 21.03.2013, Zl. 2012/09/0069). Entgegenzuhalten ist diesem Vorbringen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welches mit 16. Februar 2017 datiert ist, sich eine Deliktssetzung am 26.04.2016 ableitet und sich die zitierten Bestimmungen des AVRAG auf diesen angeführten Tatzeitpunkt beziehen. Es ist zutreffend, dass die Bestimmungen des AVRAG am 31.12.2016 außer Kraft getreten sind, jedoch sind die früheren Bestimmungen des AVRAG gleichlautend in dem ab 01.01.2017 in Geltung stehenden Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wieder zu finden. Das strafrechtliche Unwerturteil für die Nichtbereithaltung der im Gesetz genannten Dokumente und Unterlagen ist deshalb generell weiterhin aufrecht. Aus diesem Grunde gehen sowohl Argumente betreffend das Günstigkeitsprinzip ins Leere, als auch das weitere Vorbringen bezüglich des Wegfall der Bestimmungen des AVRAG oder der mittlerweile in der Sache eingetretenen Verfolgungsverjährung. Vielmehr ist der Entscheidung jene Rechtslage zugrunde zu legen, welche zum Tatzeitpunkt gegolten hat vergleiche VwGH am 21.03.2013, Zl. 2012/09/0069). Nach Übermittlung der angesprochenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers an die Amtspartei wurde im Zuge der durchgeführten Verhandlung, in welcher beide Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen, seitens des in der Sache befragten Beschwerdeführers zu den verfahrensgegenständlichen Deliktsvorwürfen nochmals ausgeführt, dass das Vorliegen der objektiven Tatseite unbestritten bleibe. Sowie er betreffend seiner auf der Finanzpolizei erfolgten Befragung darauf verwies, dass er zwar Deutsch spreche und auch verstehe, aber bei der Aufnahme der Niederschrift auf der Finanzpolizei doch eine gewisse Sprachbarriere hinsichtlich der verwendeten Fachausdrücke und des Amtsdeutsch bestanden hätte. Es sei ihm vor seiner Befragung auf dem Finanzamt nicht konkret bekannt gewesen, welche Unterlagen oder Dokumente er tatsächlich auf der Baustelle betreffend seiner dort eingesetzten Arbeitnehmer bereithalten müsse, dies trotz der von ihm im Vorfeld eingeholten Informationen bei polnischen Stellen bzw. der im Internet durchgeführten Recherche. Im Zuge seiner Befragung auf der Finanzpolizei sei ihm dann erstmalig konkret gesagt worden, welche Unterlagen in welcher Form auf der Baustelle vorhanden sein müssen. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens verwiesen die Vertreter beider Verfahrensparteien auf die bisherigen Ausführungen und die gestellten Anträge. Unstrittig ist zunächst festzustellen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um das zur Vertretung nach außen berufene Organ der polnischen Gesellschaft S mit Sitz in ***, ***, handelt, dieses Unternehmen für einen österreichischen Auftraggeber im Bundesgebiet Arbeiten durchführte und für diese Arbeiten u.a. die beiden im Straferkenntnis genannten polnischen Staatsangehörigen einsetzte, wobei zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Finanzpolizei die Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen noch nicht gemeldet war, dies obwohl diese Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme hätte erfolgen sollen. Diese Feststellungen ergeben sich sowohl aus dem vorgelegten unbedenklichen Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht in Abrede stellte, sowie auch seiner Verantwortung im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
3 AVRAG (BGBl. I Nr. 152/2015) haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015,) haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
8 Z 1 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Antragsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als im Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins, die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Antragsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als im Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Insoweit der Beschwerdeführer zunächst im Rechtsmittel die Unionsrechtswidrigkeit der herangezogenen Bestimmungen des AVRAG geltend macht, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
3 AVRAG die Arbeitgeber die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer, welche zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Zumal auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen durch die hiefür zuständigen Behörden ermöglicht wird.Dem Landesverwaltungsgericht erscheint es jedenfalls unionsrechtlich unbedenklich, dass
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG die Arbeitgeber die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer, welche zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Zumal auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen durch die hiefür zuständigen Behörden ermöglicht wird. Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handelt sich bei den verfahrensgegenständlichen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte. Da von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen auszugehen ist, war es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich diesbezüglich bei den zuständigen Behörden durch Auskunftseinholung zu informieren. Auf die Einholung von Auskünften von ausländischen Behörden, bzw. die Recherche im Internet darf sich ein Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Da sich der Beschwerdeführer ausgehend von seinem eigenen Vorbringen tatsächlich bei keiner österreichischen Behörde Auskünfte eingeholt hat und auch zugestand, erst nach der erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei und seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei darüber informiert worden zu sein, welche Unterlagen und Dokumente tatsächlich notwendig sind, dies damit er für einen österreichischen Auftraggeber mit Arbeitern seines Unternehmens Tätigkeiten im Bundesgebiet durchführen kann, vermag ihn auch die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht von seiner Schuld zu befreien. Der Beschwerdeführer hat deshalb die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war bezüglich seines Verschuldens von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der §§ 7 ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden können.Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden können. Für die vom Beschwerdeführer hier gesetzte Übertretung ist ein Strafrahmen von € 500,-- bis € 5.000,-- (pro Arbeitnehmer/in) vorgesehen. Als mildernd bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde bereits die bisherige gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, sowie ihm ebenfalls noch zuzubilligen ist, dass er von Anfang an das Vorliegen des objektiven Tatbestandes zugestanden hat, sowie ihm ebenfalls eine gezeigte Schuldeinsicht zuzugestehen ist. Ausgehend davon, dass keinerlei erschwerende Umstände zu berücksichtigen waren, konnte deshalb im Sinn des § 20 VStG von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen und sohin von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch gemacht werden, weshalb die vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafen nochmals um die Hälfte reduziert werden konnten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 letzter Satz VStG, wie vom Beschwerdeführer moniert, lagen allerdings nicht vor, zumal es diesbezüglich an dem hiefür notwendigen geringfügigen Verschulden mangelt, weil bei der Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union von einem Mitgliedland in das andere als bekannt vorausgesetzt werden muss, dass eine derartige Entsendung zu melden ist. Für die vom Beschwerdeführer hier gesetzte Übertretung ist ein Strafrahmen von € 500,-- bis € 5.000,-- (pro Arbeitnehmer/in) vorgesehen. Als mildernd bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde bereits die bisherige gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, sowie ihm ebenfalls noch zuzubilligen ist, dass er von Anfang an das Vorliegen des objektiven Tatbestandes zugestanden hat, sowie ihm ebenfalls eine gezeigte Schuldeinsicht zuzugestehen ist. Ausgehend davon, dass keinerlei erschwerende Umstände zu berücksichtigen waren, konnte deshalb im Sinn des Paragraph 20, VStG von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen und sohin von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch gemacht werden, weshalb die vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafen nochmals um die Hälfte reduziert werden konnten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz VStG, wie vom Beschwerdeführer moniert, lagen allerdings nicht vor, zumal es diesbezüglich an dem hiefür notwendigen geringfügigen Verschulden mangelt, weil bei der Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union von einem Mitgliedland in das andere als bekannt vorausgesetzt werden muss, dass eine derartige Entsendung zu melden ist. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer
GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG die Strafbeträge und die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG die Strafbeträge und die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.700.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.