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{'item': 'LVwG-AV-153/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-153/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. GF, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom

  1. November 2016, Zl. TUS3-W-09349/004, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Bewilligung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles für eine Jagdwaffe abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Auswirkungen des Schussknalls derart wären, dass jedenfalls mit dem Eintritt einer Schädigung zu rechnen ist. Die gesundheitlichen Nachteile wären nachweisbar. Die Behörde sei nicht in der Lage gewesen, eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Der Schalldämpfer würde in allen Punkten eine Verbesserung und Erleichterung bei der Jagd darstellen und zwar für den Schützen selbst, für das bejagte Wild sowie das noch nicht bejagte Wild und die Umwelt. Zwangsläufig könne daher die Ermessensentscheidung nur zugunsten des Antragstellers entschieden werden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Mitpächter eines Eigenjagdgeheges mit rund 328 ha. Der Abschussplan von vorgeschriebenen insgesamt 150 Stück Wild müsse erfüllt werden. Zwecks Erfüllung des Jagddrucks und Vermeidung von Beunruhigung des Wildes sowie weiters um die Lärmbelästigung der Anrainer durch die Schüsse gering zu halten, benötige er den Schalldämpfer; weiters zum Selbstschutz, da er bereits ein geschädigtes Gehör habe. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Folgende maßgeblichen Bestimmungen sind zu berücksichtigen: § 17 Waffengesetz lautet:Paragraph 17, Waffengesetz lautet:

(1)Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
  1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
  2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
  3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
  4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
  5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
  6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.
(2)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3)Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.
(3)Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27.
(3a)Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
  1. er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
  2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.
(4)Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
(4)Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Absatz 2, bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2, zu stellen. Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalls sind vom Verbot des § 17 Abs. 1 Z 5 Waffengesetz umfasst.Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalls sind vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz umfasst. Die Waffenbehörden haben Ermessen, verlässlichen Menschen Ausnahmebewilligungen für verbotene Waffen zu erteilen, wenn diese ein überwiegendes berechtigtes Interesse an solchen Waffen haben. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Interessensabwägung kann nur dann zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, wenn die Verwendung einer verbotenen Waffe geradezu erforderlich ist und das Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die weidgerechte Bejagung und Erfüllung der Abschussquoten und auch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Vorteile sowohl für das zu bejagende als auch das nicht zu bejagende Wild sowie die Umwelt sind nicht geeignet, das Erteilen einer Ausnahme vom Verbot zu rechtfertigen. Den ins Treffen geführten Vorteilen für den Jäger in gesundheitlicher Hinsicht, wurde vom Gesetzgeber ohnehin bereits insoferne Rechnung getragen, als bestimmte Gruppen von Personen nach § 17 Abs. 3a Waffengesetz bei Vorliegen eines entsprechenden Nachweises durch den Arbeitgeber die Verwendung derartiger Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalls bewilligt werden kann. Ein derartiger Nachweis liegt im konkreten Fall nicht vor.Die Interessensabwägung kann nur dann zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, wenn die Verwendung einer verbotenen Waffe geradezu erforderlich ist und das Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die weidgerechte Bejagung und Erfüllung der Abschussquoten und auch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Vorteile sowohl für das zu bejagende als auch das nicht zu bejagende Wild sowie die Umwelt sind nicht geeignet, das Erteilen einer Ausnahme vom Verbot zu rechtfertigen. Den ins Treffen geführten Vorteilen für den Jäger in gesundheitlicher Hinsicht, wurde vom Gesetzgeber ohnehin bereits insoferne Rechnung getragen, als bestimmte Gruppen von Personen nach Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz bei Vorliegen eines entsprechenden Nachweises durch den Arbeitgeber die Verwendung derartiger Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalls bewilligt werden kann. Ein derartiger Nachweis liegt im konkreten Fall nicht vor. Der Gesetzgeber bringt daher in diesem Zusammenhang bereits zum Ausdruck, dass Personengruppen, welche überdurchschnittlich häufig dem Schussknall ausgesetzt sind, ein entsprechendes Schutzinteresse an der Dämpfung des Schussknalles zuzuerkennen ist, was aber offenbar für Personen, auf welche diese Voraussetzungen nicht zutreffen, nicht angenommen werden kann, und somit das öffentliche Interesse an der Vermeidung von verbotenen Waffen dem persönlichen Interesse der Verwendung derartiger Einrichtungen der Vorzug zu geben ist. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Vorteile für sein Gehör sind daher nicht geeignet, das öffentliche Interesse an der Vermeidung verbotener Waffen zu überwiegen, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung nicht vorliegen. Die Behörde hat daher den Antrag zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.153.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.