RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-247/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn GS, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.01.2017, Zl. ZTW2-AW-1416/002, betreffend die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG , zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des , Herrn GS, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.01.2017, Zl. ZTW2-AW-1416/002, betreffend die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG , zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 03.11.2014, Zl. ZTW2-AW-1416/001, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, abgelagerten Öltank nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 umgehend, spätestens jedoch bis 20.12.2014 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Des Weiteren wurde er verpflichtet den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bis längstens 30.12.2014 vorzulegen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 03.11.2014, , Zl. ZTW2-AW-1416/001, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, abgelagerten Öltank nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 umgehend, spätestens jedoch bis 20.12.2014 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. , Des Weiteren wurde er verpflichtet den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bis längstens 30.12.2014 vorzulegen. Begründet wurde dieser Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz Begründet wurde dieser Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dahingehend, dass im Zuge einer örtlichen Erhebung durch den Naturschutzsachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 14.07.2014 festgestellt wurde, dass seit längerer Zeit ein alter Öltank auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück lagert. Festgestellt wurde, dass sich die Bitumenhülle, die den Tank umgeben hat, durch die Umwelteinflüsse langsam auflöst. Unter dem Tank befand sich kein Auffangbehältnis, um etwaige Verunreinigungen nicht in das Erdreich gelangen zu lassen. Bei dem gegenständlichen Öltank handelt es sich um Abfall, welcher an außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Lagerung in der gegenständlichen Form war nicht genehmigt. Mit der rechtzeitig am 03.12.2014 eingebrachten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der gegenständliche Bescheid vom Beschwerdeführer in seinem gesamten Umfang beeinsprucht. Inhaltlich wurde dabei ausgeführt, dass vom gegenständlichen Tank keine Gefahren ausgehen würden und das Orts- und Landschaftsbild durch die Lagerung nicht erheblich beeinträchtigt würden. Des Weiteren führte er aus, dass der Tank im Winter am Boden festgefroren sei und daher nicht abtransportiert werden könne. Aufgrund der Abmessungen und des Gewichts sei die Lagerung in einem Gebäude kaum möglich und daher auch nicht zumutbar. Aufgrund des hohen Wiederbeschaffungswertes sei ihm die Abgabe des Tanks nicht zuzumuten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 18.01.2016, Zl. LVwG-AV-665/001-2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass der am Grundstück Nummer ***, KG ***, abgelagerte Öltank bis spätestens 30.08.2016 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und der Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bis längstens 30.08.2016 vorzulegen war. Eine Erhebungen der belangten Behörde am 05.10.2016 hat ergeben, dass gegenständlicher Öltank nicht entfernt worden ist. Daher erfolgte an den Beschwerdeführer die Androhung der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10.10.2016, Zl. ZTW2-AW-1416/002, im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG. Mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von 4 Wochen, ab Zustellung dieser Androhung gesetzt, andernfalls die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem vornehmen lässt.Daher erfolgte an den Beschwerdeführer die Androhung der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10.10.2016, Zl. ZTW2-AW-1416/002, im Sinne des Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG. Mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von 4 Wochen, ab Zustellung dieser Androhung gesetzt, andernfalls die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem vornehmen lässt. Eine weitere Erhebung der belangten Behörde am 14.12.2016 wurde festgestellt, dass der ggst. Öltank nach wie vor am Grst. Nr. ***, KG ***, gelagert wurde. Mit Schreiben vom 21.12.2016 holte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl Zl. ZTW2-AW-1416/002 Kostenvoranschläge hinsichtlich der Entfernung und Entsorgung des gegenständlichen Öltanks von fünf befugten Unternehmen ein. Vier der fünf befugten Unternehmen übermittelten Angebote. Die Firma St aus *** war mit einem Pauschalbetrag von € 1.890,-- exklusive Mehrwertsteuer, sohin € 2.079,-- inklusive Mehrwertsteuer, Bestbieter.Mit Schreiben vom 21.12.2016 holte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl , Zl. ZTW2-AW-1416/002 Kostenvoranschläge hinsichtlich der Entfernung und Entsorgung des gegenständlichen Öltanks von fünf befugten Unternehmen ein. Vier der fünf befugten Unternehmen übermittelten Angebote. Die Firma St aus *** war mit einem Pauschalbetrag von € 1.890,-- exklusive Mehrwertsteuer, sohin € 2.079,-- inklusive Mehrwertsteuer, Bestbieter. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.01.2017, Zl. ZTW2-AW-1416/002, wurde gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 gegenüber dem Beschwerdeführer die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10.10.2016, Zl. ZTW2-AW-1416/002 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 2.079,- mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei der Behörde einzuzahlen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens dargelegt, dass die im Verpflichtungsbescheid angeführten Leistungen nicht erbracht worden seien, sodass die Kosten der Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer vorzuschreiben gewesen seien.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.01.2017, Zl. ZTW2-AW-1416/002, wurde gemäß Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 gegenüber dem Beschwerdeführer die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10.10.2016, Zl. ZTW2-AW-1416/002 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 2.079,- mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei der Behörde einzuzahlen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens dargelegt, dass die im Verpflichtungsbescheid angeführten Leistungen nicht erbracht worden seien, sodass die Kosten der Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer vorzuschreiben gewesen seien.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.01.2017 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Kosten für die Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen, da gegen ihn zahlreiche Exekutionen durch das Bezirksgericht Linz geführt würden. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kosten für die Ersatzvornahme zu hoch und sohin falsch angesetzt seien. Laut Auskunft der ***-Stahlhandel und ähnlicher Unternehmen müsse man für einen Tank dieser Art Geld bekommen und sohin nicht bezahlen. Schon deshalb sei der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführer begehrte sohin ihm die Gewinne aus einem Verkauf zu überreichen. Ohne einen Gewinn von einigen hundert Euro sei die Abgabe unzulässig.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 03.03.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 19.04.2017 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Firma St GmbH auf, ihren Kostenvoranschlag vom 25.01.2017 binnen zwei Wochen aufzuschlüsseln. Eine derartige Aufschlüsselung erfolgte am 27.04.2017 und wurde diese zur Wahrung des Parteiengehörs mit 28.04.2017 an den Beschwerdeführer übermittelt, mit der Möglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen dieses Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Tank gereinigt sei und auch nicht von Gasen freizumachen sei, somit die Kosten in Höhe von € 1.400,- nicht anfallen würden. Weiters brachte er vor, dass für den Tank bzw. dessen Material ein Ertrag in Höhe von mehreren € 100,- zu erzielen sei, daher auch die Transportkosten in dieser Höhe nicht anfallen würden. Daher werde dem Angebot der Firma St nicht zugestimmt, da dieses nicht richtig sei.
- Feststellungen: Eine Entfernung des auf dem Grundstück Nummer ***, KG *** abgelagerten Öltankes durch den Beschwerdeführer ist trotz nunmehr rechtskräftiger Verpflichtung bis dato noch nicht erfolgt. Die Kosten für die Entfernung, inklusive die Reinigung und Gasfreimachung zu dem Betrag von € 1.400,- sowie für den Abtransport des Öltankes inklusive Verladung zu dem Betrag von € 490,-, betragen insgesamt € 2.079,- inklusive Mehrwertsteuer bei der Firma St GmbH. Die Verwertung bzw. Entsorgung des Öltankes ist kostenfrei. Die Firma St GmbH ist Bestbieter unter den befugten Unternehmen, bei welchen um Kostenvoranschläge angesucht wurde.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid. Konkret ergeben sich die Feststellungen bezogen auf die Höhe der einzelnen Arbeiten sowie hinsichtlich der weiteren Verwertung des gegenständlichen Öltanks aus der Aufschlüsselung des Kostenvoranschlages der Firma St GmbH. Weiters ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich des Bestanbots aus einem Vergleich mit den anderen drei von den befugten Unternehmen übermittelten Kostenvoranschlägen.
- Rechtslage: Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz besagt:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz besagt: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGVG besagt:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGVG besagt: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG besagt:Paragraph 17, VwGVG besagt: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 50 VwGVG besagt:Paragraph 50, VwGVG besagt: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 25 a Abs. 1 VwGG besagt:Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG besagt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Abs. 1: Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Absatz eins :, Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Abs. 2: Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Absatz 2 :, Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Abs. 3: Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.Absatz 3 :, Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Abs. 4: Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.Absatz 4 :, Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. Abs. 5: Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.Absatz 5 :, Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG besagt:Paragraph 2, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG besagt: Abs. 1: Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.Absatz eins :, Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Abs. 2: Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.Absatz 2 :, Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG besagt:Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG besagt: Abs. 1: Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Absatz eins :, Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Abs. 2: Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Absatz 2 :, Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
- Erwägungen: Nach § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG kann, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Leistung nicht nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Der Abs. 2 dieser Bestimmung ermöglicht der belangten Behörde ferner dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufzutragen.Nach Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG kann, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Leistung nicht nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Der Absatz 2, dieser Bestimmung ermöglicht der belangten Behörde ferner dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufzutragen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten für die Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen, da gegen ihn zahlreiche Exekutionen durch das Bezirksgericht Linz geführt würden Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein festzuhalten, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. auch VwGH vom
- Oktober 2013, 2010/04/0024) - wiederholt ausgesprochen hat - der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (vgl. dazu etwa VwGH vom
- November 2010, Zl. 2010/07/0119, mwN). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. VwGH Erkenntnis vom
- April 2005, Zl. 2003/05/0238).Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein festzuhalten, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof vergleiche auch VwGH vom
- Oktober 2013, 2010/04/0024) - wiederholt ausgesprochen hat - der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte vergleiche , dazu etwa VwGH vom
- November 2010, Zl. 2010/07/0119, mwN). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen vergleiche , VwGH Erkenntnis vom
- April 2005, Zl. 2003/05/0238). Bei der Anordnung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen hat die Behörde freie Hand, weshalb der verpflichteten Partei in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zukommt (vgl. Hinweis E 21.2.1984, 83/05/0160, VwSlg 11334 A/1984).Bei der Anordnung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen hat die Behörde freie Hand, weshalb der verpflichteten Partei in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zukommt vergleiche Hinweis E 21.2.1984, 83/05/0160, VwSlg 11334 A/1984). Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu (vgl. VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/05/0037). Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (vgl. VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2011/07/0155).Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu vergleiche VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/05/0037). Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen vergleiche VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2011/07/0155). Wirtschaftliche Bedrängnis, in welche das Zwangsvollstreckungsverfahren den Verpflichteten bringen würde, ist kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung und den in deren Rahmen erlassenen Kostenzahlungsauftrag, weil auch das im § 2 VVG ausgesprochen Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung eines Titelbescheides überhaupt abzusehen (vgl. VwGH, 17.12.2009, 2009/06/0224).Wirtschaftliche Bedrängnis, in welche das Zwangsvollstreckungsverfahren den Verpflichteten bringen würde, ist kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung und den in deren Rahmen erlassenen Kostenzahlungsauftrag, weil auch das im Paragraph 2, VVG ausgesprochen Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung eines Titelbescheides überhaupt abzusehen vergleiche VwGH, 17.12.2009, 2009/06/0224). Weder aus § 4 Abs. 2 VVG noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes kann abgeleitet werden, dass nur dann ein Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen werden dürfe, wenn dies "wirtschaftlich vernünftig" sei (vgl. VwGH, 30.05.1995, 95/05/0124).Weder aus Paragraph 4, Absatz 2, VVG noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes kann abgeleitet werden, dass nur dann ein Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen werden dürfe, wenn dies "wirtschaftlich vernünftig" sei vergleiche VwGH, 30.05.1995, 95/05/0124). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten für die Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen, da gegen ihn zahlreiche Exekutionen durch das Bezirksgericht Linz geführt würden, kann daher nicht Rechnung getragen werden. Die Entfernung des Öltanks hätte ferner ohnedies durchgeführt werden müssen. Mangels rechtzeitiger Selbstvornahme der Entfernung des Öltanks durch den Beschwerdeführer, kommt diesem in dem Stadium des Verfahrens keine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung mehr zu und trägt er nun das Risiko erhöhter Aufwendungen. Ferner brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass die Kosten für die Ersatzvornahme zu hoch und sohin falsch angesetzt seien, da man für einen Tank dieser Art Geld bekomme und sohin nicht bezahlen müsse. Das aus § 2 VVG 1950 ableitbare Schonungsprinzip kann zwar an sich durch die Auferlegung einer unangemessen hohen Vorauszahlung von Ersatzvornahmekosten verletzt werden, doch darf die Angemessenheit der Kosten nur in Bezug auf die im Titelbescheid angeordnete Maßnahme beurteilt werden; im Vollstreckungsverfahren kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass eine andere als die aufgetragene Maßnahme mit geringeren Kosten gleichfalls zum Ziel geführt hätte (vgl. VwGH, 09.12.1970, 1047/70).Das aus Paragraph 2, VVG 1950 ableitbare Schonungsprinzip kann zwar an sich durch die Auferlegung einer unangemessen hohen Vorauszahlung von Ersatzvornahmekosten verletzt werden, doch darf die Angemessenheit der Kosten nur in Bezug auf die im Titelbescheid angeordnete Maßnahme beurteilt werden; im Vollstreckungsverfahren kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass eine andere als die aufgetragene Maßnahme mit geringeren Kosten gleichfalls zum Ziel geführt hätte , vergleiche VwGH, 09.12.1970, 1047/70). Gegen die Vorschrift des § 2 Abs 1 VVG würde die Behörde nur dann verstoßen haben, wenn ihr mehrere zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes taugliche Zwangsmittel zur Verfügung gestanden wären und sie ohne zwingenden Grund das den Verpflichteten schwerer belastende Zwangsmittel angewendet hätte. (vgl. VwGH, 03.08.1995, 95/10/0067). Im Sinne des § 2 VVG ist das gelindeste von den „noch zum Ziel führenden“ d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Der Einsatz dieses Zwangsmittels kann daher gar nicht gegen § 2 VVG verstoßen (vgl. VwGH, 15.03.2011, 2011/05/0036).Gegen die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, VVG würde die Behörde nur dann verstoßen haben, wenn ihr mehrere zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes taugliche Zwangsmittel zur Verfügung gestanden wären und sie ohne zwingenden Grund das den Verpflichteten schwerer belastende Zwangsmittel angewendet hätte. , vergleiche VwGH, 03.08.1995, 95/10/0067). Im Sinne des Paragraph 2, VVG ist das gelindeste von den „noch zum Ziel führenden“ d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Der Einsatz dieses Zwangsmittels kann daher gar nicht gegen Paragraph 2, VVG verstoßen vergleiche VwGH, 15.03.2011, 2011/05/0036). Bei Heranziehung des günstigsten Angebots aller eingeholten Kostenvoranschläge, hat die Behörde das Schonungsprinzip gewahrt. Es handelt sich ferner um das gelindeste von allen zum Ziel führenden Mitteln. Ferner kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, dass eine andere als die aufgetragene Maßnahme gleichfalls zum Ziel geführt hätte, insbesondere da dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht mehr zukommt. Der Verpflichtete wird durch diese Maßnahme auch nicht schwerer belastet und ist auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers ebenso nicht Bedacht zu nehmen. Ebenfalls bewirkt eine für den Beschwerdeführer bestehende Unmöglichkeit der Leistung nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme. Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2011/07/0155). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. VwGH vom
- Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen vergleiche VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2011/07/0155). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern vergleiche VwGH vom
- Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, handelt es sich bei beiden Vorgehensweisen (Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Kosten als auch Bestimmung der voraussichtlichen Kosten durch amtliche Schätzung) um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (vgl. VwGH 20.10.2005, Zl 2003/06/0191).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, handelt es sich bei beiden Vorgehensweisen (Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Kosten als auch Bestimmung der voraussichtlichen Kosten durch amtliche Schätzung) um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten vergleiche VwGH 20.10.2005, Zl 2003/06/0191). Die Beurteilung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme erfolgte sohin im Lichte der vorstehend zitierten Judikatur durch die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge und war daher von der Einholung einer amtlichen Schätzung abzusehen. Hat sich die Behörde erster Instanz bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes (hier für die Durchführung einer Ersatzvornahme) festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete selbst keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände, allenfalls auch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen, darlegt (vgl. VwGH 12.12.1996, Zl. 96/07/0090).geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände, allenfalls auch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen, darlegt vergleiche VwGH 12.12.1996, Zl. 96/07/0090). Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme trifft den Verpflichteten die Beweislast, sodass eine über die Behauptungen hinausgehende amtswegige Prüfung der Kosten auf deren Angemessenheit nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 25.03.1987, Zl. 87/01/0049).Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme trifft den Verpflichteten die Beweislast, sodass eine über die Behauptungen hinausgehende amtswegige Prüfung der Kosten auf deren Angemessenheit nicht vorzunehmen ist vergleiche VwGH 25.03.1987, Zl. 87/01/0049). Im gegenständlichen Fall hat es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unterlassen, konkrete Umstände der Unrichtigkeit darzutun sowie keine entsprechenden Kostenvoranschläge vorgelegt oder anderweitig sein Vorbringen zu bescheinigen versucht. Das Vorbringen über die Unrichtigkeit alleine stellt kein ausreichendes Beweismittel dar, um eine mögliche Unangemessenheit der Kosten zu bescheinigen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Angemessenheit gegeben. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Öltank gereinigt sei und nicht von Gasen freizumachen ist. Ebenso trifft den Beschwerdeführer diesbezüglich die Beweislast und verabsäumte es der Beschwerdeführer, dieses Vorbringen zu bescheinigen. Das Risiko höherer Aufwendungen trägt auch hier der Beschwerdeführer, da er verabsäumt hat, die aufgetragene Entfernung des Öltankes vorzunehmen. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer vor, für den Tank, bzw. dessen Material könne noch ein Ertrag in Höhe von mehreren € 100,- erzielt werden, sodass auch die Transportkosten nicht in dieser Höhe anfallen würden. Mit diesem Vorbringen allein ist ebenso wenig genüge getan, die Unangemessenheit der vorgeschriebenen (Transport-)Kosten darzulegen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer auch zur Bescheinigung dieses Vorbringens unter anderem selbst entsprechende Kostenvoranschläge vorlegen müssen, andernfalls wiederum er das Risiko höherer Aufwendungen trägt. Es ist in diesem Zusammenhang neuerlich auf VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/05/0037, zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer ab Beginn der Ersatzvornahme eine Einflussmöglichkeit auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht mehr zusteht.Es ist in diesem Zusammenhang neuerlich auf VwGH vom
- Juni 2015, , Zl. Ra 2015/05/0037, zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer ab Beginn der Ersatzvornahme eine Einflussmöglichkeit auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht mehr zusteht.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage der zulässigen Höhe der Kosten für die Ersatzvornahme und Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme konnte unter Heranziehung der bereits vorhandenen umfangreichen und schlüssigen Rechtsprechung beantwortet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.247.001.2017